Beschluss
326 T 19/23
LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0727.326T19.23.00
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Leitsätze
1. Sozialversicherungsträger haben das Vorliegen eines Insolvenzgrundes bei Gläubigerantragstellung in gleicher Weise glaubhaft zu machen, wie andere Gläubiger auch.(Rn.12)
2. Der vom BGH in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZInsO 2006, 827 aufgestellten Beweisregel, bei Rückständen von mindestens 6 Monaten sei in der Regel von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen, wird nicht gefolgt.(Rn.13)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19.04.2023 (AZ: 67h IN 85/23) wird auf Kosten der Antragstellerin nach einem Beschwerdewert von € 2.569,27 zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sozialversicherungsträger haben das Vorliegen eines Insolvenzgrundes bei Gläubigerantragstellung in gleicher Weise glaubhaft zu machen, wie andere Gläubiger auch.(Rn.12) 2. Der vom BGH in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZInsO 2006, 827 aufgestellten Beweisregel, bei Rückständen von mindestens 6 Monaten sei in der Regel von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen, wird nicht gefolgt.(Rn.13) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19.04.2023 (AZ: 67h IN 85/23) wird auf Kosten der Antragstellerin nach einem Beschwerdewert von € 2.569,27 zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 30.03.2023, über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. In ihrem Antrag führt die Antragstellerin aus, dass die Schuldnerin fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis 31.03.2022 in Höhe von € 2.569,27 schulde. Mit Schreiben vom 03.04.2023 teilte das Amtsgericht der Antragstellerin mit, dass sie entgegen § 14 Abs. 1 InsO bisher die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Hierfür sei das Protokoll über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch eines Gerichtsvollziehers oder über die Abgabe der Vermögensauskunft der Schuldnerin vorzulegen. Weiter wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht der sog. „6-Monats-Indiz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs nicht folge. Der Antragstellerin wurde eine Frist von 10 Tagen zur Ergänzung eingeräumt. Mit Schreiben vom 14.04.2023 teilte die Antragstellerin darauf hin u.a. mit, dass ihrer Auffassung nach die dem Antrag beigefügte Unterlagen, insbesondere die Drittschuldnererklärung der H. Sparkasse, ausreichend seien. Als sog. institutionelle Gläubigerin könne sie sich auf die „6-Monats-Indiz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs berufen. Mit Beschluss vom 19.04.2023 hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts wird Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 04.05.2023 u.a. mit der Begründung, in gleichgelagerten Fällen sei die sog. 6-Monats-Indiz-Rechtsprechung auch vom Amtsgericht Hamburg angewandt worden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 4,6,34 InsO, §§ 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig abgewiesen. Die Antragstellerin hat die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Weder in ihrer Antragsschrift noch in ihrem Schriftsatz vom 14.4.2023 und auch nicht in ihrer Beschwerdebegründung vom 04.05.2023 ist eine hinreichende Glaubhaftmachung enthalten. Das Protokoll über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch eines Gerichtsvollziehers oder über die Abgabe der Vermögensauskunft der Schuldnerin hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Die Drittschuldnererklärung allein ist nicht ausreichend und im Übrigen datiert diese vom 30.6.2022 und ist daher nicht hinreichend aktuell. Auch eine eidesstattliche Versicherung der Schuldnerin oder entsprechende schriftliche Erklärungen der Schuldnerin liegen nicht vor, ebenso wenig eine eidesstattliche Versicherung einer sachkundigen Person, aus der sich ergibt, dass die Schuldnerin nicht zahlungsfähig ist. Allein Rückstände bei der Antragstellerin belegen noch keine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Sozialversicherungsträger haben das Vorliegen eines Insolvenzgrundes in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie andere Gläubiger auch. Die Strafbarkeit der Nichtabführung von Beiträgen ist einer von mehreren Umständen, der bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. Sie bildet allein jedoch auch keinen Anlass, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung teilweise außer Kraft zu setzen (vergleiche dazu Landgericht Hamburg, Beschluss vom 11.3.2021, ZinsO 2021, 739; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 30.6.2010, ZInsO 2010, 1650; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 25.11.2011, ZInsO 2012, 225; Amtsgericht München, Beschluss vom 05.02.2009, ZIP 2009, 820 [821/822]; Mü-Ko-Schmahl, Insolvenzordnung § 14 Rz. 85). Denn in der Praxis dürfte ein Schuldner eher Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlen als beispielsweise seine Warenlieferanten, um den Geschäftsbetrieb fortführen zu können. Die Antragstellerin kann sich nicht allein auf ihre Stellung als sog. Institutionelle Gläubigerin zurückziehen. Der vom BGH in seiner Entscheidung vom 13.6.2006 (ZinsO 2006, 827) aufgestellten Beweisregel, bei Rückständen von mindestens 6 Monaten sei in der Regel von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen, wird nicht gefolgt. Hierauf wurde die Antragstellerin bereits vom Amtsgericht unmittelbar nach Antragstellung hingewiesen, so dass die Antragstellerin ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Antrag weiter zu begründen und die notwendige Glaubhaftmachung vorzunehmen. In diesem besonderen Einzelfall kommt hinzu, dass nach den eigenen Angaben der Antragstellerin die Schuldnerin nach wie vor einen laufenden Geschäftsbetrieb mit Kundenverkehr unterhält. Daher besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Schuldnerin zwar die Sozialversicherungsbeiträge (bewusst) nicht zahlt, im Übrigen aber ihre Gläubiger bedient und auch bedienen kann. Dies nachzuprüfen ist nicht Aufgabe des Insolvenzeröffnungsverfahrens. Die Antragstellerin hätte beispielsweise im Rahmen einer Kassenpfändung hier selbst zunächst weiter versuchen müssen, ihre Forderungen einzuziehen. Dies hat sie jedoch ohne weitere Begründung nicht getan. Die Beschwerde der Antragstellerin war nach dem Dargelegten somit zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 3, 58 GKG in Verbindung mit Ziffer 2380 des Kostenverzeichnisses zum GKG. IV. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen nach § 574 ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen daher nicht vor.