Beschluss
326 T 148/12
LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:1220.326T148.12.0A
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Leitsätze
Die Aufhebung der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4c Nr. 4 InsO setzt voraus, dass der Schuldner eine vom Gericht verlangte Auskunft nicht abgegeben hat. Nicht abgegeben ist eine Auskunft erst dann, wenn sie im Ausgangsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. Selbst eine schuldhaft verspätet abgegebene Auskunft rechtfertigt noch nicht die Aufhebung der Stundung, da eine solche Aufhebung nicht eine Bestrafung des Schuldners darstellen, sondern funktionswidriges Verhalten beantworten soll.(Rn.11)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15.11.2012, Aktenzeichen 68g IK 218/10, aufgehoben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufhebung der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4c Nr. 4 InsO setzt voraus, dass der Schuldner eine vom Gericht verlangte Auskunft nicht abgegeben hat. Nicht abgegeben ist eine Auskunft erst dann, wenn sie im Ausgangsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. Selbst eine schuldhaft verspätet abgegebene Auskunft rechtfertigt noch nicht die Aufhebung der Stundung, da eine solche Aufhebung nicht eine Bestrafung des Schuldners darstellen, sondern funktionswidriges Verhalten beantworten soll.(Rn.11) Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15.11.2012, Aktenzeichen 68g IK 218/10, aufgehoben. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. I. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 26.03.2010 durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg das Insolvenzverfahren eröffnet. Zugleich wurden dem Schuldner die Kosten des Eröffnungsverfahrens und des eröffneten Verfahren gestundet. Zum Treuhänder wurde Rechtsanwalt M F ernannt. Mit Schreiben vom 23.03.2012 teilte der Treuhänder mit, dass der Schuldner vom 21.01.2011 bis zum 31.01.2012 bei der Firma S GmbH angestellt gewesen sei. Der Arbeitsvertrag sei befristet und nicht verlängert worden. Der Schuldner habe aber zugesagt ihm gegenüber seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz nachzuweisen. Mit Schreiben vom 05.10.2012, zugestellt am 09.10.2012, teilte das Amtsgericht dem Schuldner mit, dass die Stundungsbewilligung aufgehoben werden könne, wenn er keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe oder sich nicht um eine solche bemühe und dieses Bemühen auch nachweise. Mit Beschluss vom 15.11.2012, zugestellt am 17.11.2012, hat das Amtsgericht die Stundungsbewilligung aufgehoben, da der Schuldner die vom Gericht verlangte Auskunft über die Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheiten nicht erteilt habe. Mit am 22.11.2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Schuldner gebeten, ihm die Stundung wieder zu bewilligen. Erarbeite seit dem 01.10.2012 bei der Firma S im Bereich „Brandwache" in 12-Stunden-Schichten und sei daher auch nicht zu einer Antwort auf das gerichtliche Schreiben vom 05.10.2012 gekommen. Er bitte deswegen um Entschuldigung und habe sich im Übrigen immer um eine Arbeitsstelle bemüht und alles seinem Insolvenzverwalter mitgeteilt. Dem Schreiben hat der Schuldner die erste Seite eines entsprechenden Arbeitsvertrages mit der Firma S beigefügt. Das Amtsgericht hat das Schreiben des Schuldners als sofortige Beschwerde ausgelegt und dem Landgericht Hamburg zur Entscheidung vorgelegt. Der Schuldner habe den Nachweis über seine offensichtlich erfolgreichen Bemühungen um einen Arbeitsplatz nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist und damit verspätet vorgelegt, obwohl er zu einer rechtzeitigen Reaktion in der Lage gewesen sei. II. Das Schreiben des Schuldners vom 22.11.2012 ist als sofortige Beschwerde auszulegen und als solche zulässig (§4d InsO) und begründet. Der Schuldner hat letztlich weder gegen seine Erwerbsobliegenheiten verstoßen noch seine entsprechende Auskunftspflicht verletzt. Das Gericht kann die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 4 Halbs. 1 Alt. 1 InsO aufheben, wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt. Daneben statuiert § 4c Nr. 4 Halbs. 2 InsO durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO einen weiteren selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht (BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - IX ZA 7/08, ZInsO 2008, 736). Ebenso wie dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn er seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO schuldhaft nicht nachkommt (dazu BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534), kann das Insolvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner schuldhaft seine Auskunftspflicht gemäß § 4c Nr. 4 letzter Halbsatz InsO nicht erfüllt. Vorliegend hat der Schuldner sich offensichtlich erfolgreich um einen Arbeitsplatz bemüht - wie auch das Amtsgericht richtig festgestellt hat. Seine diesbezüglichen Angaben im Schreiben vom 22.11.2012 sowie die beigelegten Unterlagen sind-anders als das Amtsgericht annimmt-zu berücksichtigen, weswegen der Schuldner auch nicht gegen die in § 4c Nr. 4 InsO genannten Obliegenheiten verstoßen hat. Die Aufhebung der Stundung nach § 4c Ziff. 4 InsO setzt voraus, dass der Schuldner die vom Gericht verlangte Auskunft nicht abgegeben hat. Nicht abgegeben ist eine Auskunft erst dann, wenn sie im Ausgangsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. Selbst eine schuldhaft verspätet abgegebene Auskunft rechtfertigt noch nicht die Aufhebung der Stundung, da eine solche Aufhebung nicht eine Bestrafung des Schuldners darstellen, sondern funktionswidriges Verhalten beantworten soll (Kothe in FK-lnsO, 6. Auflage 2011, § 4c, Rn. 16 und 28). So wie das Amtsgericht im Abhilfeverfahren nach § 4 InsO, § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO neues Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, zu berücksichtigen hat (Heßler in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 572, Rn. 7 m.w.N.), kann der Schuldner auch in der Beschwerdeinstanz eine unterlassene Erklärung nachholen (Kothe in FK-lnsO, 6. Auflage 2011, § 4c, Rn. 16 und 28; ebenso Umkehrschluss aus BGH, B.v. 05.06.2008 - IX ZA 7/08, ZInsO 2008, 736). Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Schuldners in seinem Schreiben vom 22.11.2012 sowie der beigelegte Arbeitsvertrag sowohl vom Amtsgericht zu berücksichtigen gewesen als auch hiervon der Beschwerdekammer zu berücksichtigen. Diese Unterlagen entsprechen augenscheinlich dem Auskunftsersuchen des Amtsgerichtes im Schreiben vom 05.10.2012. Dementsprechend geht auch das Amtsgericht selbst in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 28.11.2012 nicht von einer unzureichenden Auskunft des Schuldners im Sinne des § 4c Nr. 4 InsO aus, sondern verweist lediglich auf die Nichteinhaltung der zuvor gesetzten Zweiwochenfrist. Da die sofortige Beschwerde des Schuldners erfolgreich ist, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.