OffeneUrteileSuche
Teilurteil

325 O 145/20

LG Hamburg 25. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0710.325O145.20.00
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt es pflichtwidrig versäumt hat, von Anfang an ein Anderkonto für Zahlungen an seinen Mandanten einzurichten und die Schuldner seines Mandanten zu veranlassen, die Zahlungen allein auf dieses Konto zu überweisen, so dass die Zahlungen stattdessen auf das allgemeine Kanzleikonto erfolgen, kann nicht dazu führen, dass die Kontoauszüge-Vorlage-Pflicht in Fortfall gerät (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 15 W 41/07). Vielmehr sind in einem solchen Fall die Kontoauszüge des Kanzleikontos einem vereidigten und zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichten Buchprüfer vorzulegen, der aus den Kontoauszügen alle die den Mandanten betreffenden Zahlungseingänge und -ausgänge erfasst und auflistet.(Rn.35) 2. Ein Mandant benötigt, um die ordnungsgemäße Verwendung der für ihn vereinnahmten Gelder (Fremdgelder) prüfen und nachzuvollziehen zu können, sowohl die Honorarrechnungen als auch die Auflistung der vereinnahmten Gebühren, wobei seitens des Rechtsanwaltes konkret anzugeben ist, ob und ggf. welche Honorarforderungen durch Zahlung des Mandanten ausgeglichen worden sind und welche Honorarforderungen gegen Fremdgelder verrechnet worden sind und ob und ggf. welche Honorarforderungen (und in welchem Umfang) von Prozessgegnern/Anspruchsgegnern bezahlt worden sind.(Rn.37)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, 1. über die im Laufe seiner Mandatsverhältnisse zu der Klägerin erhaltenen Fremdgelder Rechnung zu legen, a) durch Vorlage der Kontoauszüge des Kontos bei der C. ... für den Zeitraum vom 22.02.2017 bis zum 23.05.2023; b) durch Vorlage der Kontoauszüge des Kontos bei der C. ... für den Zeitraum vom 22.02.2017 bis zum 23.05.2023 an einen von der Klägerin auszuwählenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer; c) durch Vorlage der erteilten Barquittungen; d) durch Vorlage sämtlicher der Klägerin erteilten Rechnungen für den Zeitraum vom 22.02.2017 bis zum 23.05.2023; e) durch Vorlage sämtlicher im Namen der Klägerin beglichenen Rechnungen und sonstigen Forderungen für den Zeitraum vom 22.02.2017 bis zum 23.05.2023 sowie Vorlage der Zahlungsnachweise, soweit die Zahlungen nicht aus den Kontoauszügen zu obiger lit. a) und b) ersichtlich sind; f) durch Vorlage einer Auflistung sämtlicher im Rahmen der Mandate zwischen der Beklagten und der Klägerin vereinnahmten Gebühren; 2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche unter obiger Ziff. 1 a) und b) nicht erfassten Konten, auf denen Fremdgelder für die Klägerin eingegangen sind, und die Kontoauszüge an einen von der Klägerin auszuwählenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer vorzulegen. 2. Hinsichtlich der weitergehenden auf Rechnungslegung und Auskunft gerichteten Anträge wird die Klage abgewiesen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 vorläufig vollstreckbar. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt es pflichtwidrig versäumt hat, von Anfang an ein Anderkonto für Zahlungen an seinen Mandanten einzurichten und die Schuldner seines Mandanten zu veranlassen, die Zahlungen allein auf dieses Konto zu überweisen, so dass die Zahlungen stattdessen auf das allgemeine Kanzleikonto erfolgen, kann nicht dazu führen, dass die Kontoauszüge-Vorlage-Pflicht in Fortfall gerät (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 15 W 41/07). Vielmehr sind in einem solchen Fall die Kontoauszüge des Kanzleikontos einem vereidigten und zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichten Buchprüfer vorzulegen, der aus den Kontoauszügen alle die den Mandanten betreffenden Zahlungseingänge und -ausgänge erfasst und auflistet.(Rn.35) 2. Ein Mandant benötigt, um die ordnungsgemäße Verwendung der für ihn vereinnahmten Gelder (Fremdgelder) prüfen und nachzuvollziehen zu können, sowohl die Honorarrechnungen als auch die Auflistung der vereinnahmten Gebühren, wobei seitens des Rechtsanwaltes konkret anzugeben ist, ob und ggf. welche Honorarforderungen durch Zahlung des Mandanten ausgeglichen worden sind und welche Honorarforderungen gegen Fremdgelder verrechnet worden sind und ob und ggf. welche Honorarforderungen (und in welchem Umfang) von Prozessgegnern/Anspruchsgegnern bezahlt worden sind.(Rn.37) 1. Der Beklagte wird verurteilt, 1. über die im Laufe seiner Mandatsverhältnisse zu der Klägerin erhaltenen Fremdgelder Rechnung zu legen, a) durch Vorlage der Kontoauszüge des Kontos bei der C. ... für den Zeitraum vom 22.02.2017 bis zum 23.05.2023; b) durch Vorlage der Kontoauszüge des Kontos bei der C. ... für den Zeitraum vom 22.02.2017 bis zum 23.05.2023 an einen von der Klägerin auszuwählenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer; c) durch Vorlage der erteilten Barquittungen; d) durch Vorlage sämtlicher der Klägerin erteilten Rechnungen für den Zeitraum vom 22.02.2017 bis zum 23.05.2023; e) durch Vorlage sämtlicher im Namen der Klägerin beglichenen Rechnungen und sonstigen Forderungen für den Zeitraum vom 22.02.2017 bis zum 23.05.2023 sowie Vorlage der Zahlungsnachweise, soweit die Zahlungen nicht aus den Kontoauszügen zu obiger lit. a) und b) ersichtlich sind; f) durch Vorlage einer Auflistung sämtlicher im Rahmen der Mandate zwischen der Beklagten und der Klägerin vereinnahmten Gebühren; 2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche unter obiger Ziff. 1 a) und b) nicht erfassten Konten, auf denen Fremdgelder für die Klägerin eingegangen sind, und die Kontoauszüge an einen von der Klägerin auszuwählenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer vorzulegen. 2. Hinsichtlich der weitergehenden auf Rechnungslegung und Auskunft gerichteten Anträge wird die Klage abgewiesen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 vorläufig vollstreckbar. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Rechtsstreit ist in der ersten Stufe der Stufenklage zur Entscheidung reif. Insoweit ist durch Teilurteil zu entscheiden. Die weiteren Stufen sind nicht zur Entscheidung reif; dies gilt auch für jenen in dem Klagantrags zu 1.d) als Bestandteil enthaltenen, auf Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt gerichtet Antrag. Ferner ist auch über die von dem Beklagten erhobene Widerklage gegenwärtig noch nicht zu entscheiden. Insoweit ist gegenwärtig ebenfalls keine Entscheidungsreife gegeben, und zwar deshalb nicht, weil im Falle einer im gegenwärtigen Stadium erfolgenden Entscheidung die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bestünde. Denn Gegenstand der Widerklage sind von dem Beklagten gegen die Klägerin geltend gemachte Honorarforderungen. Wie sich die Situation bezüglich der Gesamtheit der Honorarforderungen darstellt, kann indes erst abschließend in der dritten Stufe der Stufenklage beurteilt werden. I. Die Stufenklage ist in der ersten Stufe ganz überwiegend begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch gemäß § 675 BGB i.V.m. §§ 666, 259 BGB und in Verbindung mit den Mandatsverträgen gegen den Beklagten zu, allerdings mit der Einschränkung, dass, soweit es das Konto mit der IBAN ... anbelangt, die Vorlage der Auszüge nur an einen vereidigten und zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer verlangt werden kann. Gleiches gilt, soweit mit dem Klagantrag zu 1. d) die Vorlage von Kontoauszügen verlangt wird. 1. Die Klägerin kann von dem Beklagten Rechnungslegung verlangen. Denn der Beklagte bzw. die Rechtsanwälte C. C. & Partner mbB (im weiteren nur noch: C. C. mbB) hat für die Klägerin durch die Verwaltung der Immobilie und die in diesem Zusammenhang erfolgte Vereinnahmung von Mieten (und möglicherweise auch anderen/weiteren Zahlungen) eine entgeltliche Geschäftsbesorgung geführt, so dass gemäß § 675 Abs. 1 BGB die Regelungen des § 666 BGB anwendbar sind. Demgemäß besteht hinsichtlich der vereinnahmten Gelder und deren Verwendung eine Rechnungslegungsverpflichtung. Diese Verpflichtung trifft auch den Beklagten als (damaligen) Partner der C. C. mbB. Allerdings hat der Beklagte - im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits - eine Abrechnung (Anl. B 1) erteilt. Damit ist der Rechnungslegungsanspruch jedoch nur teilweise erfüllt. Die Klägerin kann auch, um die Abrechnung prüfen und nachvollziehen zu können, die Vorlage der zugehörigen Belege, so u.a. der die Zahlungseingänge und -ausgänge dokumentierenden Kontoauszüge verlangen. a) Die Rechnungslegungsverpflichtung umfasst gemäß § 259 BGB auch die Vorlage der Kontoauszüge jener Konten, auf denen die Mieten und möglicherweise auch andere/weitere der Verwaltung der Immobilie und/oder den mit der Klägerin seinerzeit bestehenden Mandatsverhältnissen zuzuordnende Zahlungen eingegangen. Denn nur auf diese Weise ist für die Klägerin prüfbar und nachvollziehbar, welche Zahlungen im einzelnen zu ihren Gunsten bei dem Beklagten bzw. der C. C. mbB eingegangen sind und wie mit diesen Geldern verfahren worden ist bzw. wofür sie verwendet worden sind. Im einzelnen ergibt sich Folgendes: aa) Soweit es das bei der C. unterhaltene Konto mit der IBAN ... anbelangt, ist der Beklagte zur Vorlage der vollständigen Kontoauszüge von der Eröffnung des Kontos bis zu dessen Schließung verpflichtet, wobei die Vorlage unmittelbar an die Klägerin bzw. den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu erfolgen hat. Nach der Darstellung des Beklagten handelt es um das von ihm für die Klägerin eingerichtete Anderkonto. Demgemäß sind die kompletten Kontoauszüge vorzulegen. Soweit der Beklagte der Klägerseite bereits Kontoauszüge dieses Kontos übermittelt hat (eingereicht als Anlagenkonvolut K 4), sind diese unvollständig. Die vorgelegten Auszüge (Anl. K 4) betreffen, soweit ersichtlich, allein die ersten sieben Monate des Jahres 2019. Die Klägerin hat aber Anspruch auf die vollständigen Auszüge von der Eröffnung des Anderkontos bis zu dessen Schließung. Da der Beklagte das Datum der Kontoeröffnung nicht konkret angegeben hat, ist der 22.02.2017 als Beginn des Zeitraumes, für den die Kontoauszüge vorzulegen sind, anzusetzen. Denn die Klägerin hatte - wie sie unwidersprochen vorgetragen hat - dem Beklagten am 22.02.2017 Vollmacht erteilt, so dass es dem Beklagten bzw. die C. C. mbB ab dem 22.02.2017 möglich war, Fremdgelder, d.h. Gelder für die Klägerin, zu vereinnahmen; entsprechend hat die Klägerin auch ein anzuerkennendes Interesse, dass der Zeitraum, für den die Kontoauszüge vorzulegen sind, ab dem 22.02.2017 beginnt. Sofern das Anderkonto erst nach dem im Tenor genannten Beginn-Datum (22.02.2017) eröffnet worden ist und/oder vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung geschlossen worden ist, versteht es sich von selbst, dass der insoweit zuerkannte Vorlageanspruch nur darauf gerichtet ist, dass die - kompletten - Auszüge von der Eröffnung des Kontos bis zu dessen Schließung vorzulegen sind. Hinsichtlich der Vorlage bedarf es auch einer Einschränkung dahingehend, dass die Auszüge einem vereidigten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer vorzulegen sind, nicht. Denn da das Konto als Anderkonto für die Klägerin eingerichtet worden war, sind Geheimhaltungsinteresse Dritter, insbesondere Geheimhaltungsinteressen anderer Mandanten nicht berührt. Soweit der Beklagte geltend macht, er habe der Klägerin die das Mandatsverhältnis betreffenden Unterlagen bereits überlassen, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Klägerin hat dieses Vorbringen bestritten und nach dem von der Klägerin eingereichten Anlagenkonvolut K 4, das im Laufe des Rechtsstreits übermittelte Unterlagen enthält, ergibt sich, dass die überlassenen Unterlagen nicht vollständig sind. Soweit es eine Überlassung/Übermittlung in früherer Zeit anbelangt, hat die Klägerin zudem geltend gemacht, dass Diebe in ihr Haus eingebrochen seien und die bei ihr vorhandenen wesentlichen Unterlagen gestohlen hätten. Ausgehend davon - und dies gilt für die Vorlage der nachfolgend unter lit. bb) und b)-c) bezeichneten, von dem Beklagten vorzulegenden Unterlagen entsprechend - ist es dem Beklagten, selbst wenn er die kompletten Unterlagen des Anderkontos schon einmal an die Klägerin übermittelt haben sollte, bei Abwägung der wechselseitigen Interessen auf jeden Fall zuzumuten, die kompletten Kontoauszüge nochmals zu übermitteln, zumal der Beklagte in der persönlichen Anhörung angegeben hat, dass er die C. um nochmalige Erteilung der Kontoauszüge gebeten habe und diese auch erhalten habe. bb) Der Klagantrag zu 1.a) bb) hat in der Fassung des diesbezüglichen Hilfsantrags Erfolg. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich bereits, dass die Klägerin, auch soweit es das Konto mit der IBAN ..., bei dem es sich um ein Konto der C. C. mbB handelt, anbelangt, die Vorlage der Kontoauszüge verlangen kann. Denn nach den Angaben des Beklagten existierte, als er mit der Verwaltung der Immobilie begann, zunächst und in der ersten Zeit das Anderkonto noch nicht. Die Zahlungseingänge gelangten auf das Konto der C. C. mbB; gleiches gilt für ausgehende Zahlungen. Entsprechend benötigt die Klägerin für die Prüfung, welche Zahlungen zu ihren Gunsten eingegangen waren, die Angaben aus den Kontoauszügen, und zwar auch über den Zeitpunkt der Einrichtung des Anderkontos hinaus, da die Klägerin auch Gelegenheit haben muss, zu prüfen, ob zu ihren Gunsten geleistete Zahlungen auch nach Einrichtung des Anderkontos auf das Konto der C. C. mbB gelangt sind. Dies erscheint möglich und auch nicht fernliegend, da einzelne Schuldner, von denen die Klägerin Zahlung verlangen konnte - so insbesondere die Mieter -, den Wechsel der Kontoverbindung u.U. erst zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt haben. Allerdings besteht hinsichtlich des in Rede stehenden Kontos der C. C. mbB die Vorlagepflicht mit der Maßgabe, dass die Kontoauszüge einem - von der Klägerin auszuwählenden - vereidigten und zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichten Buchprüfer vorzulegen sind, um dem Geheimhaltungsinteresse der C. C. & P. MBB und deren Verpflichtung zum beruflichen Verschwiegenheit hinsichtlich aller nicht die Klägerin betreffenden Kontobewegungen Rechnung zu tragen. Das Geheimhaltungsinteresse führt zwar - entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung - nicht dazu, dass die Vorlagepflicht entfällt. Denn der Umstand, dass der Beklagte es - pflichtwidrig - versäumt hat, von Anfang ein Anderkonto einzurichten und die Schuldner zu veranlassen, die zugunsten der Klägerin geleisteten Zahlungen allein auf dieses Konto zu überweisen, kann nicht dazu führen, dass die Kontoauszüge-Vorlage-Pflicht in Fortfall gerät (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2007, Az. 15 W 41/07). Das Geheimhaltungsinteresse und die Verpflichtung zur beruflichen Verschwiegenheit stehen jedoch einer Offenbarung auch der die Klägerin nicht betreffenden Kontobewegungen entgegen. Der Vorschlag der Klägerseite, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Kontoauszüge vorgelegt erhält, trägt dem Geheimhaltungsinteresse nicht hinreichend Rechnung. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin steht als Rechtsanwalt in einem Konkurrenz-Verhältnis zur Rechtsanwälte C. C. mbB. Ferner erscheint - anders als in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall - eine Teil-Schwärzung (Schwärzung nur der Beträge jener den Rechenschaftsgläubiger nicht betreffenden Zahlungseingänge) nicht als geeigneter Weg, da sich die Verschwiegenheitsverpflichtung wie auch das Geheimhaltungsinteresse auch darauf erstreckt, welche Personen Mandanten der C. C. Partnerschaft mbB sind und mit welchen Personen die C. C. Partnerschaft mbB in sonstiger Hinsicht in geschäftlicher Beziehung steht. Auch eine völlige Schwärzung aller die Klägerin nicht betreffenden Kontobewegungen erscheint nicht geeignet, da die Kontoauszüge in diesem Fall kein verlässliches Bild über die dort zu Gunsten der Klägerin eingegangenen Fremdgelder vermitteln würden. Daher liegt die Lösung - entsprechend dem von dem Bundesgerichtshof für solche Fallgestaltungen entwickelten Weg (vgl. BGH Beschluss vom 04.09.2014, Az. I ZR 30/14) - darin, dass der Beklagte verpflichtet wird, die Kontoauszüge des Kontos mit der IBAN ... einem zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Person, hier: einem vereidigten und zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer, vorzulegen, und diese Person aus den Kontoauszügen alle die Klägerin betreffenden Zahlungseingänge und -ausgänge erfasst und auflistet. b) Des weiteren umfasst die den Beklagten treffende Rechnungslegungsverpflichtung auch die Vorlage aller Barquittungen und die Vorlage aller im Namen der Klägerin beglichenen Rechnungen und Forderungen und der dazugehörigen Zahlungsbelege, soweit die Bezahlungen nicht aus den gemäß vorstehender lit. a) aa) und bb) vorzulegenden Kontoauszügen ersichtlich sind. Denn die Klägerin benötigt diese Unterlagen, um die ordnungsgemäße Verwendung der von dem Beklagten für sie (die Klägerin ) vereinnahmten Gelder (Fremdgelder) prüfen und nachvollziehen zu können. c) Ferner kann die Klägerin von dem Beklagten die Vorlage aller von ihm bzw der C. C. mbB an sie (die Klägerin) erteilten Rechnungen und eine Auflistung der im Rahmen der bezüglich der für die Klägerin wahrgenommenen Mandate vereinnahmten Gebühren verlangen. Allerdings macht der Beklagte geltend, dass der Klägerin alle sie betreffenden Honorarrechnungen übermittelt worden seien. Angesichts des bereits oben angesprochenen Einbruchsdiebstahls ist es dem Beklagten indes, wenn und soweit er denn der Klägerin Honorarrechnungen oder alle Honorarrechnungen bereits in der Vergangenheit übermittelt haben sollte, zumutbar, der Klägerin Zweit-Schriften dieser Rechnungen vorzulegen, zumal in heutiger Zeit für die Erstellung von Rechnungen üblicherweise elektronische Programme genutzt und die Rechnungen elektronisch gespeichert bzw. archiviert werden. Der seitens des Beklagten vorgebrachte Einwand, dass die Klägerin schon vortragen müsse, welche Rechnungen sie nicht habe, trägt ersichtlich nicht. Gleich ob der Beklagte in der Vergangenheit Rechnungen übermittelt hatte oder nicht übermittelt hatte, kann die Klägerin jedenfalls nicht wissen, welche konkreten Rechnungen sie nicht hat. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage der Rechnungen ist außerdem zu berücksichtigen, dass seitens des Beklagten bzw. der C. C. mbB Honorarforderungen - in diesem Sinne ist das Vorbringen des Beklagten bei verständiger Würdigung aufzufassen - gegen vereinnahmte Fremdgelder verrechnet wurden. Sonach benötigt die Klägerin, um die ordnungsgemäße Verwendung der für sie vereinnahmten Gelder (Fremdgelder) prüfen und nachzuvollziehen zu können, sowohl die Honorarrechnungen als auch die Auflistung der vereinnahmten Gebühren, wobei seitens des Beklagten konkret anzugeben ist, ob und ggf. welche Honorarforderungen von der Klägerin durch Zahlung ausgeglichen worden sind und welche Honorarforderungen gegen Fremdgelder verrechnet worden sind und ob und ggf. welche Honorarforderungen (und in welchem Umfang) von Prozessgegnern/Anspruchsgegnern bezahlt worden sind. 2. Des weiteren kann die Klägerin von dem Beklagten auch verlangen, dass der Beklagte Auskunft erteilt über sämtliche nicht schon unter obiger Ziff. 1 a) aa) und bb) erfassten Konten, auf denen Fremdgelder für die Klägerin eingegangen sind, und die Kontoauszüge an einen von der Klägerin auszuwählenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer vorzulegen. Wie der Beklagte in der persönlichen Anhörung geschildert hat, hat er, jedenfalls solange noch kein Anderkonto eingerichtet war, auch sein persönliches Geschäftskonto für die Verwahrung von für die Klägerin vereinnahmten Fremdgelder benutzt, nach seinen Schilderungen allerdings in der Weise, dass die auf dem Geschäftskonto der C. C. mbB (IBAN ...) eingegangenen Fremdgelder auf sein Geschäftskonto weitergeleitet worden waren. Ausgehend davon hat die Klägerin, um sich Gewissheit über die Frage des Fremdgelder-Eingangs zu verschaffen, Anspruch darauf, dass der Beklagte sich im Rahmen einer Auskunft konkret dazu erklärt, ob es über die Fremdgeld-Eingänge auf dem Anderkonto und auf dem Konto mit der IBAN ... hinaus auf anderen Konten - sei es nun auf dem besagten Geschäftskonto des Beklagten oder anderen Konten – Fremdgeld-Eingänge für die Klägerin gegeben hat. Sollte dies der Fall sein, ist der Beklagte auch insoweit zur Vorlage der Kontoauszüge des betreffenden Kontos bzw. der betreffenden Konten verpflichtet, wobei das Gericht vorsorglich - da es möglich, wenn nicht gar naheliegend erscheint, dass auf den Konten auch anderer, die Klägerin nicht betreffender Zahlungsverkehr stattgefunden hat - die Vorlageverpflichtung dahingehend eingeschränkt hat, dass die Vorlage der Kontoauszüge an einen vereidigten und zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer erfolgt. Angesichts der Hilfsanträge zu den Anträgen zu 1.a) aa) aaa) und bbb) ist der Klagantrag zu 1. d) bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass auch zu dem Klagantrag zu 1. d), was die Vorlage der Kontoauszüge anbelangt, ein entsprechender Hilfsantrag gestellt ist. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung hat das Gericht berücksichtigt, dass u.U. eine Verfolgung der zuerkannten Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage u.a. auf Rechnungslegung und Auskunft (erste Stufe) in Anspruch. Die Klägerin erbte von ihrem im Jahr 2016 verstorbenen Ehemann ein erhebliches Vermögen. Der Beklagte war im Zeitraum 2017 bis 2020 für die Klägerin als Anwalt tätig. Hierbei übernahm er u.a. in den Jahren 2017 bis 2019 die Verwaltung der im Eigentum der Klägerin stehenden Immobilie B. Chaussee..., ... H., mit neun Gewerbemieteinheiten. Der Beklagte verwahrte hierbei u.a. auch treuhänderisch die Mieteinnahmen und Mietkautionen. Die Klägerin macht u.a. geltend, sie habe von dem Beklagten eine geordnete Abrechnung über die seitens des Beklagten vereinnahmten Fremdgelder und über die gezahlten und verrechneten Honorare nicht erhalten. Die als Anlage B 1 eingereichte Aufstellung sei unvollständig und mangels Vorlage sämtlicher Kontoauszüge nicht prüfbar. Der Beklagte sei ihr gegenüber indes zur Rechnungslegung über die vereinnahmten Gelder wie auch über die gezahlten und verrechneten Honorare verpflichtet. Eine nachvollziehbare Rechnungslegung erfordere u.a., dass der Beklagte die Kontoauszüge des Kontos bzw. der Konten, auf die die eingehenden Zahlungen gelangt seien, vorlege. Dies gelte nicht nur für das von dem Beklagten für die eingehenden Gelder bzw. den Zahlungsverkehr eingerichtete Anderkonto, sondern auch für jenes Sozietätskonto der Rechtsanwälte C. C. pp., auf das nach dem Vorbringen des Beklagten anfänglich die Zahlungen gelangt seien, weil er (der Beklagte) das Anderkonto anfänglich noch nicht eingerichtet hatte. Insoweit stünden der Vorlagepflicht aus ihrer (der Klägerin) Sicht auch keine Geheimhaltungsinteressen entgegen, jedenfalls dann nicht, wenn die Vorlage der Kontoauszüge in der Weise erfolge, dass die Kontoauszüge ihrem (der Klägerin) Prozessbevollmächtigten vorgelegt würden. Sofern das Gericht dies anders beurteilen sollte, seien die Einsichtnahme in die Kontoauszüge des Kontos der Sozietät jedenfalls in der Weise durchzuführen, dass die Auszüge einem zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer vorgelegt würden. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte die Abrechnung (Anlagenkonvolut B 1) vorgelegt. Nachdem die Klägerin die Anträge der ersten Stufe im Laufe des Rechtsstreits teilweise modifiziert hat, stellt sie (in der ersten Stufe) nunmehr die Anträge in folgender Fassung: Der Beklagte wird verurteilt, 1. a) über die im Laufe seiner Mandatsverhältnisse zu der Klägerin erhaltenen Fremdgelder Rechnung zu legen, aa) durch Vorlage: aaa) der Kontoauszüge des Kontos bei der C. ... für den Zeitraum 22. März 2017 bis heute; hilfsweise an einen von der Klägerin auszuwählenden zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer; bbb) der Kontoauszüge des Kontos bei der C. ... für den Zeitraum vom 22. Februar 2017 bis heute an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin; hilfsweise an einen von der Klägerin auszuwählenden zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer; ccc) der erteilten Barquittungen; bb) Vorlage sämtlicher der Mandanten erteilten Rechnungen für den Zeitraum vom 22. Februar 2017 bis heute; cc) Vorlage sämtlicher im Namen der Mandanten beglichenen Rechnungen und sonstigen Forderungen für den Zeitraum 22. Februar 2017 bis heute sowie Vorlage der Zahlungsnachweise, soweit die Zahlungen nicht aus den Kontoauszügen aa) ersichtlich sind; dd) Auflistung sämtlicher im Rahmen der Mandate zwischen der Beklagten und der Klägerin vereinnahmten Gebühren; ... d) Auskunft zu erteilen über sämtliche unter 1 aa), aaa) und bbb) nicht erfassten Konten, auf denen Fremdgelder für die Klägerin eingegangen sind, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern, die Kontoauszüge der beauskunfteten Konten herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage beantragt der Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. € 39.995,30 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die geltend gemachten Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche seien unbegründet. Er macht u.a. geltend, soweit er (der Beklagte) der Klägerin Rechnungslegung bzw. Auskunft schulde, sei diese Schuld erfüllt, und zwar jedenfalls durch die von ihm (dem Beklagten) in dem vorliegenden Rechtsstreit eingereichten Unterlagen. Abgesehen davon habe die Klägerin auch schon in der Vergangenheit alle von ihr geforderten Unterlagen von ihm bzw. von der Sozietät C. C. übermittelt erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.