Urteil
325 O 17/21
LG Hamburg 25. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0630.325O17.21.00
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Anbieten von Hawala-Diensten begründet einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG i.V.m. § 10 Abs. 1 ZAG und rechtfertigt eine Durchgriffshaftung des die Hawala-Leistungen erbringenden GmbH-Geschäftsführers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 6 ZAG, §§ 10 Abs. 1, 63 Abs. 1 ZAG. Unerheblich ist hierbei, ob das Finanztransfergeschäft die Übermittlung eines Geldbetrags an eine andere Person beinhaltet oder ob Zahler und Zahlungsempfänger identisch sind.(Rn.24)
2. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG i.V.m. § 10 Abs. 1 ZAG ist als (zusammengesetztes) Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB einzuordnen. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem Schutzzweck des § 32 KWG. Beide Normen dienen dem Kundenschutz, so dass eine Gleichbehandlung gerechtfertigt ist.(Rn.30)
Tenor
I. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 02.09.2019 (Az.: 19-2110913-0-9) wird aufrechterhalten.
II. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 02.09.2019 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden;
und beschließt:
Der Streitwert wird auf € 34.075,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Anbieten von Hawala-Diensten begründet einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG i.V.m. § 10 Abs. 1 ZAG und rechtfertigt eine Durchgriffshaftung des die Hawala-Leistungen erbringenden GmbH-Geschäftsführers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 6 ZAG, §§ 10 Abs. 1, 63 Abs. 1 ZAG. Unerheblich ist hierbei, ob das Finanztransfergeschäft die Übermittlung eines Geldbetrags an eine andere Person beinhaltet oder ob Zahler und Zahlungsempfänger identisch sind.(Rn.24) 2. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG i.V.m. § 10 Abs. 1 ZAG ist als (zusammengesetztes) Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB einzuordnen. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem Schutzzweck des § 32 KWG. Beide Normen dienen dem Kundenschutz, so dass eine Gleichbehandlung gerechtfertigt ist.(Rn.30) I. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 02.09.2019 (Az.: 19-2110913-0-9) wird aufrechterhalten. II. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 02.09.2019 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden; und beschließt: Der Streitwert wird auf € 34.075,00 festgesetzt. Der Vollstreckungsbescheid ist aufrecht zu erhalten. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nach dem Ergebnis des auf den Einspruch durchgeführten streitigen Verfahrens zu. I. 1. Allerdings vermag das Gericht dem Kläger nicht darin zu folgen, dass ihm aus dem Geldtransfer-Vertrag ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zusteht. a) Der Kläger hat einen Geldtransfer-Vertrag geschlossen, der zum Gegenstand hatte, einen Betrag von 4.600.000.000,-- Iranische Rial - abzüglich des Honorars (Vergütung) für die Durchführung des Geldtransfers - aus dem Iran nach Deutschland auf das von dem Kläger bei der D. Bank unterhaltene Girokonto zu transferieren. Diesen Vertrag hat der Kläger nicht mit dem Beklagten (und auch nicht mit dem Zeugen C.; dazu nachfolgend unter Ziff. 2. b) dd)), sondern mit der S. GmbH geschlossen. Dass im Zuge der zwischen dem Kläger und dem Beklagten geführten Korrespondenzen ein Vertrag geschlossen wurde, der zum Gegenstand hatte, dass ein Betrag von 4.600.000.000,-- Iranische Rial - abzüglich der Vergütung (Provision) für die Durchführung des Geldtransfers - aus dem Iran nach Deutschland auf das von dem Kläger bei der D. Bank unterhaltene Girokonto transferiert werden sollte, ergibt sich nach dem Sach- und Streitstand. Zwar hatte sich der Beklagte zu dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers mit Nichtwissen erklärt. Jedoch abgesehen davon, dass die Erklärung mit Nichtwissen, da es um eigene Handlungen des Beklagten geht, unzulässig ist, hat der Beklagte, nachdem der Kläger sein Vorbringen weiter konkretisiert und durch die Einreichung der Ausdrucke der WhatsApp-Korrespondenzen und deren Übersetzungen substantiiert hat, den Vortrag, dass ein Vertrag geschlossen wurde, der zum Gegenstand hatte, dass ein Betrag von 4.600.000.000,-- Iranische Rial - abzüglich des Honorars (Vergütung) für die Durchführung des Geldtransfers - aus dem Iran nach Deutschland auf das von dem Kläger bei der D. Bank unterhaltene Girokonto transferiert werden sollte, nicht mehr konkret in Abrede genommen. Streitig geblieben ist allerdings, ob der Beklagte persönlich Vertragspartner dieses Vertrags ist. Dies ist im Ergebnis zu verneinen. Nach dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass der Kläger auf das Angebot der S. GmbH durch die als Anl. K 1 eingereichte, u.a. via Facebook geschaltete Werbeveröffentlichung aufmerksam geworden war und er (der Kläger) auf diese Werbeveröffentlichung hin mit dem Beklagten Kontakt aufgenommen hat. Der Kläger hat dies auch so vorgetragen, allerdings im weiteren Verlaufe dahingehend zu relativieren versucht, dass die Anl. K 1 nur der Veranschaulichung habe dienen sollen, dass der Beklagte gewerblich Zahlungsdienstleitungen anbiete. Zum einen hat der Kläger aber nichts Substantielles dazu vorgetragen, wie er denn sonst auf das Geldtransfer-Leistungsangebot aufmerksam geworden sein soll, wenn nicht durch die besagte Werbeveröffentlichung, und zum anderen hat der Kläger dann im weiteren Verlaufe vorgetragen, dass er sich auf das besagte Inserat, Anl. K 1, bei dem Beklagten gemeldet habe. Sonach ist davon auszugehen, dass der Kläger auf das Geldtransferleistungsangebot durch die als Anl. K 1 eingereichte Werbeveröffentlichung aufmerksam geworden war und sich auf diese Werbeveröffentlichung hin mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt hatte. Diese Werbeveröffentlichung war aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten bei verobjektivierter Betrachtung indes dahingehend aufzufassen, dass die beworbene Leistung, Geld aus dem Ausland und in das Ausland zu transferieren, von der S. GmbH angeboten wurde. Dies ergibt sich daraus, dass die Bezeichnung “ S.“ in dieser Werbeveröffentlichung als Überschrift - hervorgehoben auch durch die Schriftgröße - gesetzt ist, wobei allerdings der Zusatz “GmbH“ in deutlich kleinerer Schriftgröße, aber immer noch deutlich erkennbar, gesetzt ist. Zwar wird in der Anzeige auch für das P. Leihhaus geworben. Hinweise darauf, dass der Beklagte persönlich die Geldtransfer-Leistungen anbieten würde, ergeben sich aus dieser Werbeveröffentlichung jedoch nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt auch der Umstand, dass er mit dem Beklagten gesprochen und per SMS bzw. WhatsApp korrespondiert hat, nicht, dass der Beklagte persönlich mit ihm (dem Kläger) einen Geldtransfer-Vertrag geschlossen hat. Der Beklagte war und ist Geschäftsführer der S. GmbH. Demgemäß lag es in der Natur der Sache, dass der Gesprächspartner des Klägers bei den Vertragsverhandlungen bzw. bei der Vertragsanbahnung der Beklagte war. D.h. der Kläger musste angesichts der besagten Werbeveröffentlichung davon ausgehen, dass der Beklagte, als er (der Kläger) mit dem Beklagten sprach und mit ihm den Geldtransfer-Vertrag schloss, als Geschäftsführer der S. GmbH handelte und die Erklärungen für die S. GmbH abgab. Da Vertragspartner des Klägers somit nicht der Beklagte, sondern die S. GmbH ist, stehen dem Kläger die vertraglichen Ansprüche aus dem Geldtransfer-Vertrag, insbesondere der vertragliche Auszahlungsanspruch, nicht gegen den Beklagten zu. 2. Der Beklagte haftet dem Kläger jedoch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 6 ZAG, §§ 10 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. ZAG. a) Auf das Handeln der S. GmbH und das Handeln des Beklagten als deren Geschäftsführer ist gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (im Weiteren nur noch: ROM II) das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Denn zu jener Zeit, als der Geldtransfervertrag geschlossen wurde und Kläger den Betrag von 4.600.000.000,-- Iranischen Real auf das ihm von dem Beklagten aufgegebene Konto überwies, hatten beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland: Der Beklagte hatte (und hat) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Kläger hatte (und hat) seinen gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls in Deutschland. Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im Februar 2018 aus dem Iran nach Deutschland, und zwar nach W., gezogen und hat seit dem seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland, d.h. er lebt und wohnt seit dem mit seiner Familie in W. und geht dort, in W., auch seiner beruflichen Tätigkeit nach. Davon ist das Gericht nach den Angaben des Klägers in der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten persönlichen Anhörung i.V.m. mit der Meldebescheinigung der Stadt W. überzeugt. Die Angaben des Klägers sind glaubhaft und nachvollziehbar und stehen in Einklang mit der Meldebescheinigung. b) Der Beklagte hat rechtswidrig und schuldhaft gegen die Vorschriften des ZAG verstoßen. Er hat unerlaubte Finanztransfergeschäfte betrieben. aa) Der Beklagte ist - wie bereits ausgeführt - Geschäftsführer der S. GmbH und von der S. GmbH wurde jedenfalls zu der Zeit, als der Kläger den in Rede stehenden Geldtransfer-Vertrag mit der S. GmbH schloss, gewerbsmäßig die Ausführung von Geldtransfers angeboten und - davon ist bei verständiger Würdigung auszugehen - auch ausgeführt. Die Gewerbsmäßigkeit ergibt sich schon daraus, dass die S. GmbH die Ausführungen von Geldtransferleistungen öffentlich beworben und öffentlich als ihre Geschäftstätigkeit oder jedenfalls einer ihrer Geschäftstätigkeiten angeboten hat. Die Ausführung solcher Geldtransfer-Leistungen ist als Zahlungsdienst, und zwar als Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG einzuordnen. Als Finanztransfergeschäfte sind Dienste einzuordnen, bei denen - wie hier - ohne Einrichtung eines Kontos auf den Namen des Zahlers ein Geldbetrag zur Übermittlung des entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger entgegengenommen wird (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 01.09.2020, Az. 24 U 127/19). Dass im vorliegenden Fall der Zahler und der Zahlungsempfänger personenidentisch sind, steht der Einordnung als Finanztransfergeschäft nicht entgegen. Finanztransfergeschäfte sind indes gemäß § 10 Abs. 1 ZAG erlaubnispflichtig, d.h. sie bedürfen der Erlaubnis durch die Bundesanstalt. Die gewerbsmäßige Ausführung solcher Geschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis ist gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG strafbar. bb) Die S. GmbH hat gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG i.V.m. § 10 Abs. 1 ZAG verstoßen, als sie, handelnd durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten, den Geldtransfervertrag mit dem Kläger schloss und sich den zu transferierenden Geldbetrag dadurch aushändigen ließ, dass sie, d.h. ihr Geschäftsführer, den Kläger veranlasste, den Geldbetrag auf ein von ihm (dem Geschäftsführer, d.h. dem Beklagten) angegebenes, auf den Namen dritter Personen geführtes Konto bei einem Kreditinstitut zu überweisen. Denn die S. GmbH verfügte - davon ist bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Parteien auszugehen - nicht über die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt, der Beklagte ebenfalls nicht. cc) § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG i.V.m. § 10 Abs. 1 ZAG ist als (zusammengesetztes) Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB einzuordnen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die ähnlich gelagerte, die Erlaubnispflichtigkeit von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen regelnde Vorschrift des § 32 KWG ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. nur: BGH Urteil vom 19.01.2006, Az. III ZR 105/05; Urteil vom 19.03.2013, Az. VI ZR 56/12). Die dieser Einordnung zugrunde liegenden Erwägungen des Bundesgerichtshofes gelten indes für § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG i.V.m. § 10 ZAG in gleichem Maße: Es soll zum Schutz der Kunden sichergestellt werden, dass nur regulierte Unternehmen Kundengelder entgegennehmen dürfen. Daher ist auch § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG i.V.m. § 10 Abs. 1 ZAG als ein den Zahler schützendes (zusammengesetztes) Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren (so auch OLG Düsseldorf, a.a.O., für die vormals in § 8 Abs. 1 ZAG (a.F.) geregelte Erlaubnispflicht; nunmehr geregelt in § 10 Abs. 1 ZAG). dd) Der Gesetzesverstoß begründet indes nicht nur einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die S. GmbH, sondern auch gegen den Beklagten. Nach allgemeinen Grundsätzen haftet der Geschäftsführer einer GmbH (d.h. das Organ einer juristischen Person), der in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer durch die GmbH deliktisch handelt, persönlich nach den deliktsrechtlichen Normen. Dies gilt auch, wenn der Geschäftsführer, als gesetzlicher Vertreter für die GmbH handelnd, im Namen der GmbH Geschäfte tätigt, die ein Schutzgesetz i.S.d. des § 823 Abs. 2 BGB verletzen und einen Schaden bei Dritten bzw. bei dem Geschäftspartner verursacht haben; der Geschäftsführer verwirklicht damit auch selbst den Gesetzesverstoß (vgl. BGH Urteil vom 19.03.2013, Az.: VI ZR 56/12, Rz. 32). Für den durch den Gesetzesverstoß verursachten Schaden haftet er gemäß §§ 830, 840 BGB zusammen mit der GmbH als Gesamtschuldner. Ausgehend davon ist die Haftung des Beklagten zu bejahen. Er hat selbst gegen § 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG i.V.m. § 10 Abs. 1 ZAG verstoßen. Denn der Beklagte hat als Geschäftsführer der S. GmbH, für diese handelnd, den Geldtransfer-Vertrag mit dem Kläger geschlossen und den Kläger veranlasst, den zu transferierenden Geldbetrag auf das von ihm (dem Beklagten) angegebene, von Dritten unterhaltene Konto zu überweisen. Der Einwand des Beklagten, er bzw. die S. GmbH arbeite mit Geldtransfer-Dienstleistern, wie u.a. M., zusammen, steht der Einordnung seines Handelns als gesetzeswidriges, schutzgesetz-verletzendes Handeln nicht entgegen. Abgesehen davon, dass der Beklagte nicht Konkretes dazu vorträgt, wie diese Zusammenarbeit denn konkret gestaltet war, würde auch eine wie auch immer geartete Zusammenarbeit mit anderen Zahlungsdienstleistern nichts daran ändern, dass der Beklagte durch sein Unternehmen S. GmbH die Ausführung von Finanztransfergeschäften anbot und ausführte und dies eine gemäß § 10 Abs. 1 ZAG erlaubnispflichtige Tätigkeit war, aber weder er noch die S. GmbH über die erforderliche Erlaubnis verfügten. Soweit der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 18.04.2023 geltend gemacht hat, bei dem hier in Rede stehende Geldtransfer sei der Auftrag an Herrn C. erteilt worden und er (der Beklagte) habe lediglich bei der Bearbeitung des Auftrages geholfen, jedoch nicht in seinem Namen, sondern auf Geheiß und im Auftrag des Inhabers der Wechselstube, Herrn C., kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen trägt dieses Vorbringen des Beklagten schon in tatsächlicher Hinsicht nicht. Der Kläger hat dieses Vorbringen des Beklagten bestritten und der Beklagte, den insoweit zumindest eine sekundäre Darlegungslast trifft, hat nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, woraus sich denn ergeben haben soll, dass er seinerzeit - wie von ihm behauptet - als Vertreter des Zeugen C. gehandelt hat. Der Beklagte hebt in diesem Zusammenhang auf die Werbeveröffentlichung ab und macht geltend, dies sei eine Werbeveröffentlichung (Anl. K 1) für die von dem Zeugen C. und dessen Ehefrau seinerzeit in der E.-M.-Straße... unterhaltene Wechselstube gewesen. Das trifft aber nicht zu. Die betreffende Werbeveröffentlichung ist - wie bereits oben ausgeführt - eine Werbung der S. GmbH für die von ihr (der S. GmbH) angebotenen Leistungen. Zwar wird in dieser Werbeveröffentlichung auch für das P. Leihhaus geworben. Jedoch abgesehen davon, dass auch dies nach der Aufmachung der Anzeige als Geschäft der S. GmbH erscheint, kommt es darauf, dass auch das P. Leihhaus beworben wird, vorliegend nicht an, weil der geschlossene Vertrag und auch die Vertragsanbahnung nicht eine Pfandleihe, sondern einen Geldtransfer zum Gegenstand hatten. Dies (nämlich die Ausführung von Geldtransfers) ist indes in dieser Werbeveröffentlichung aus Sicht des Rezipienten jedenfalls als Geschäftsfeld bzw. als eines der Geschäftsfelder der S. GmbH dargestellt. Dass in der Werbeveröffentlichung als Anschrift die Adresse des Geschäftslokals E.-M.-Straße... angegeben ist und in diesem Geschäftslokal - auch - der Zeuge C. und dessen Ehefrau ihre Geschäfte betrieben, gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung; dies gilt erst recht angesichts des Umstandes, dass die S. GmbH, wie der Beklagte selbst vorgetragen hat, die Räumlichkeiten dieses Geschäftslokals im Rahmen einer beruflichen Kooperation mit den Eheleuten C./K. bis zum 26.02.2019 nutzte, d.h. zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Vorgänge betrieb die S. GmbH ihre Geschäfte in dem Geschäftslokal E.-M.-Straße... und diese Anschrift war auch als ihre Geschäftsadresse im Handelsregister eingetragen. Im Ergebnis bietet die Werbeveröffentlichung (Anl. K 1) somit keinen Anhalt dafür, dass der Kläger den Vertrag mit dem Zeugen C. geschlossen haben könnte. Unabhängig davon trägt das Vorbringen aber auch in rechtlicher Hinsicht nicht. Selbst wenn es so gewesen wäre, dass der Kläger dem Zeugen C. den Auftrag erteilt hätte, hätte der Beklagte, da auch der Zeuge C. - davon ist mangels entgegenstehenden Vorbringens und unter verständiger und lebensnaher Würdigung des Sachverhalts auszugehen - nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem ZAG verfügte, zumindest Beihilfe zu einem unerlaubten Finanztransfergeschäft geleistet, da er (der Beklagte) nach seinem eigenen Vorbringen dem Zeugen C. bei der Bearbeitung Auftrages geholfen hat. Demgemäß wäre der Beklagte auch in diesem Fall gemäß §§ 830, 840 BGB vollen Umfangs zum Schadensersatz verpflichtet. ee) Der Beklagte handelte auch zumindest fahrlässig. Denn er hätte sich vor Aufnahme der Ausführung von Geldtransfergeschäften über Erlaubniserfordernisse unterrichten müssen (vgl. BGH Urteil vom 19.03.2013, Az.: VI ZR 56/12). c) Der Verstoß gegen das Schutzgesetz war auch schadensursächlich. Der Kläger hat einen Schaden erlitten. Der überwiesene Geldbetrag ist verloren. Davon ist jedenfalls vorliegend auszugehen. Der Verbleib des Geldbetrages ist ungeklärt und kann offensichtlich auch von dem Beklagten nicht mehr geklärt werden. Dieser Verlust ist durch den Verstoß gegen das Schutzgesetz verursacht. Denn hätte die S. GmbH bzw. der Beklagte davon abgesehen, die Ausführung von Finanztransfergeschäften anzubieten und den Vertrag mit dem Kläger zu schließen und den Kläger zur Zahlung/Überweisung des für den Transfer vorgesehenen Geldbetrages auf das dem Kläger von dem Beklagten aufgegebene Konto zu veranlassen, wäre es nicht zu dem Verlust des Geldbetrages gekommen. d) Der Kläger hat daher gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz für den überwiesenen Geldbetrag. Auf der Grundlage des von dem Kläger angesetzten Umrechnungskurses, der von dem Beklagten nicht konkret bestritten worden ist und der auch nach den über das Internet abrufbaren Wechselkurs-Tabellen dem Umrechnungskurs zum Schadenszeitpunkt entspricht, beläuft sich der Schadensersatzbetrag auf € 34.075,00. e) Der Kläger kann von dem Beklagten auch die Zahlung dieses Ersatzbetrages verlangen. Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre, wobei die Frist gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nach den von dem Kläger eingereichten Bank-Dokumenten ist die Überweisung auf das ihm vom dem Beklagten aufgegebene Konto am 15.01.2019 erfolgt. Dies ist der früheste Zeitpunkt des Schadenseintritts. Der Umstand, dass das Geld in Verlust geraten war bzw. der Verbleib nicht mehr geklärt werden konnte, gelangte dem Kläger zudem erst im weiteren Verlauf zur Kenntnis. Die Verjährung begann somit am Schluss des Jahres 2019 zu laufen und endete - weil der 31.12.2022 ein Samstag war - mit Ablauf des 02.01.2023. Den in Rede stehenden Schadensersatzanspruch hat der Kläger indes schon mit dem bei Gericht am 27.05.2022 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagtenvertreter am 02.06.2022 zugestellten Schriftsatz geltend gemacht, d.h. der Schadensersatz- anspruch ist auf jeden Fall in unverjährter Zeit geltend gemacht worden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger nimmt den Beklagten u.a. unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auf Zahlung in Anspruch. Der Beklagte betrieb und betreibt sein Geschäft im Rahmen der S. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. Der Kläger beabsichtigte, einen Geldbetrag aus dem Iran nach Deutschland zu transferieren. Er wurde auf die u.a. auf Facebook veröffentlichte Werbeanzeige aufmerksam, in der (u.a.) für Geldtransferleistungen geworben wird und die in ausgedruckter Form vorliegend als Anl. K 1 eingereicht worden ist. Daraufhin nahm der Kläger mit dem Beklagten Kontakt auf. Am 15.01.2019 überwies der Kläger per Interbank-Scheck von einem im Iran ansässigen Kreditinstitut einen Betrag von 4.600.000.000,-- Iranische Rial auf ein ihm von dem Beklagten aufgegebenes Konto, Kontoinhaber: S. R. M. und S. N. M. M1 und Herr G., bei einer iranischen Bank. Das Geld gelangte nicht auf das von dem Kläger bei der D. Bank unterhaltene Girokonto. Daraufhin nahm der Kläger mit dem Beklagten erneut Kontakt auf und forderte ihn auf, den Geldbetrag anzuweisen. Auch in der Folgezeit ging der Betrag nicht auf dem Girokonto des Klägers ein. Der Kläger macht u.a. geltend, er habe mit dem Beklagten eine Vereinbarung geschlossen, die zum Gegenstand gehabt habe, dass der Beklagte für ihn (den Kläger) den Betrag von 4.600.000.000,-. Iranischen Rial - abzüglich der vereinbarten Vergütung (Provision) für die Leistung des Beklagten - aus dem Iran nach Deutschland auf sein (des Klägers) bei der D. Bank unterhaltenes Girokonto transferiere, wobei der Betrag, den der Beklagte auf sein (des Klägers) Girokonto habe transferieren sollen, in der Summe - nach Abzug der dem Beklagten zustehenden Vergütung - in Euro umgerechnet € 34.075,00 betragen habe. Als spätester Zeitpunkt für den Eingang des Betrages auf seinem (des Klägers) Girokonto sei der 22.02.2019 vereinbart gewesen. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten sei er (der Beklagte) sein (des Klägers) Vertragspartner. Entsprechend habe er gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von € 34.075,00. Hilfsweise macht der Kläger geltend, der Beklagte schulde den Betrag zudem auch unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten. Denn der Beklagte habe ein unerlaubtes Zahlungsdienste-Geschäft betrieben, so dass ihm (dem Kläger) ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe von € 34.075,00 zustehe. Des Weiteren tritt der Kläger auch dem Vorbringen des Beklagten, dass er (der Beklagte) lediglich als Vertreter des Zeugen C. gehandelt habe, entgegen. Der Kläger hat seinen Zahlungsanspruch zunächst im Mahnverfahren verfolgt. Auf der Grundlage des von dem Kläger erwirkten Mahnbescheides vom 08.07.2019 erließ das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid vom 02.09.2019. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid wendet sich der Beklagte mit seinem Einspruch. Der Kläger beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 02.09.2019 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 02.09.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht u.a. geltend, dem Kläger stehe ein vertraglicher Anzahlungsanspruch gegen ihn (den Beklagten) nicht zu, weil jedenfalls nicht er (der Beklagte) Vertragspartner des Klägers gewesen sei. Auch der von dem Kläger unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten geltend gemachte Anspruch sei unbegründet. Die Geldtransfer-Leistungen würden nicht unter die Verschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes fallen. Im weiteren Verlaufe hat der Beklagte ferner geltend gemacht, er habe im Verhältnis zum Kläger als Vertreter des Zeugen C. gehandelt. Des Weiteren erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung und außerdem ergänzend auch auf die Darstellung im Tatbestand des den Parteien bekannten, in dem vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Zwischenurteils vom 06.09.2021, mit dem über die Zulässigkeit des Einspruchs entschieden worden ist, Bezug genommen.