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Urteil

325 O 140/18

LG Hamburg 25. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0510.325O140.18.00
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Leitsätze
1. Das streitgegenständliche Fahrzeug hat einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Der sogenannte Warmlaufmodus des SCR Katalysators springt im normalen Straßenverkehr nicht so an, wie es auf dem Prüfstand der Fall ist, mit der Folge, dass die Stickoxidreduktion im normalen Straßenverkehr nicht im gleichen Umfang erfolgt, wie auf dem Teststand. Dieses stellt einen Mangel dar, da der Erwerber erwartet und erwarten darf, dass die Stickoxidreduktion im normalen Straßenbetrieb im gleichen Umfang erfolgt wie auf dem Prüfstand und dass insoweit keine Unterschiede bestehen.(Rn.36) 2. Die Beklagte hat dem Kläger eine kostenfreie Mangelbeseitigung durch Installation des erforderlichen Softwareupdates angeboten. Diese Maßnahme ist zur Mangelbeseitigung und Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs geeignet. Die vom Kläger gesetzte Frist zur Nacherfüllung war mithin nicht erfolglos.(Rn.36) 3. Zwar war die Funktion des Warmlaufmodus des SCR-Katalysators wegen der unterschiedlichen Funktion auf dem Prüfstand und im Normalbetrieb unzulässig und das Fahrzeug weist deswegen einen Sachmangel auf. Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es jedoch nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten als verwerflich erscheinen lassen. Solche Umstände liegen nicht vor.(Rn.41) 41 4. § 826 BGB erfordert einen Vorsatz des Täters hinsichtlich der Schädigung. Der Täter muss den Schadenseintritt zwar nicht beabsichtigt haben, aber er muss zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Dafür muss ihm bewusst gewesen sein, dass sein Handeln gewisse Schadensfolgen nach sich ziehen kann, die er billigend in Kauf genommen hat. Die Beklagten müssten zumindest damit gerechnet und es gebilligt haben, dass die Fahrzeuge ihre Betriebserlaubnis verlieren und Werteinbußen erleiden könnten. Entsprechendes ist vorliegend nicht ersichtlich.(Rn.42) 5. § 826 BGB gewährt als Rechtsfolge keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs und Erstattung des Kaufpreises. Zu ersetzen wäre der vorsätzlich zugefügte Schaden. Der Kläger wäre so zu stellen, als wenn er sein Fahrzeug ohne die Umschaltfunktion erhalten hätte. Erstattungsfähig wäre danach ein etwaiger merkantiler Minderwert, der seinem Fahrzeug ggf. auch nach einem Software-Update noch anhaftet. Dieser Minderwert ist jedoch nicht schätzbar und wird vorliegend vom Kläger auch nicht geltend gemacht.(Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das streitgegenständliche Fahrzeug hat einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Der sogenannte Warmlaufmodus des SCR Katalysators springt im normalen Straßenverkehr nicht so an, wie es auf dem Prüfstand der Fall ist, mit der Folge, dass die Stickoxidreduktion im normalen Straßenverkehr nicht im gleichen Umfang erfolgt, wie auf dem Teststand. Dieses stellt einen Mangel dar, da der Erwerber erwartet und erwarten darf, dass die Stickoxidreduktion im normalen Straßenbetrieb im gleichen Umfang erfolgt wie auf dem Prüfstand und dass insoweit keine Unterschiede bestehen.(Rn.36) 2. Die Beklagte hat dem Kläger eine kostenfreie Mangelbeseitigung durch Installation des erforderlichen Softwareupdates angeboten. Diese Maßnahme ist zur Mangelbeseitigung und Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs geeignet. Die vom Kläger gesetzte Frist zur Nacherfüllung war mithin nicht erfolglos.(Rn.36) 3. Zwar war die Funktion des Warmlaufmodus des SCR-Katalysators wegen der unterschiedlichen Funktion auf dem Prüfstand und im Normalbetrieb unzulässig und das Fahrzeug weist deswegen einen Sachmangel auf. Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es jedoch nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten als verwerflich erscheinen lassen. Solche Umstände liegen nicht vor.(Rn.41) 41 4. § 826 BGB erfordert einen Vorsatz des Täters hinsichtlich der Schädigung. Der Täter muss den Schadenseintritt zwar nicht beabsichtigt haben, aber er muss zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Dafür muss ihm bewusst gewesen sein, dass sein Handeln gewisse Schadensfolgen nach sich ziehen kann, die er billigend in Kauf genommen hat. Die Beklagten müssten zumindest damit gerechnet und es gebilligt haben, dass die Fahrzeuge ihre Betriebserlaubnis verlieren und Werteinbußen erleiden könnten. Entsprechendes ist vorliegend nicht ersichtlich.(Rn.42) 5. § 826 BGB gewährt als Rechtsfolge keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs und Erstattung des Kaufpreises. Zu ersetzen wäre der vorsätzlich zugefügte Schaden. Der Kläger wäre so zu stellen, als wenn er sein Fahrzeug ohne die Umschaltfunktion erhalten hätte. Erstattungsfähig wäre danach ein etwaiger merkantiler Minderwert, der seinem Fahrzeug ggf. auch nach einem Software-Update noch anhaftet. Dieser Minderwert ist jedoch nicht schätzbar und wird vorliegend vom Kläger auch nicht geltend gemacht.(Rn.43) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg jedenfalls gem. § 39 ZPO auch in Bezug auf die Beklagten zu 2) und zu 3) örtlich zuständig. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben eine örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg nicht gerügt. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Autokaufs bzw. auf Schadensersatz gegen die Beklagten. Gegen die Beklagte zu 1) kommen zwar kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche in Betracht. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 437 Nr. 2, 346 ff. BGB liegen jedoch nicht vor. Der Kläger kann daher nicht wirksam von dem Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1) zurücktreten. Zwar hatte das Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne des § 434 I Satz 2 Nr. 2 BGB. Nach der als Anlage K16 vorgelegten Veröffentlichung der Bundesregierung und der als Anlage K17 vorgelegten Veröffentlichung des Kraftfahrt-Bundesamtes springt der sogenannte Warmlaufmodus des SCR Katalysators im normalen Straßenverkehr nicht so an, wie es auf dem Prüfstand der Fall ist, mit der Folge, dass die Stickoxidreduktion im normalen Straßenverkehr nicht im gleichen Umfang erfolgt, wie auf dem Teststand. Die P. D. GmbH teilte mit Schreiben vom 22.12.2017 mit, dass ein Motor mit einer Software in das Fahrzeug des Klägers verbaut sei, „durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden“ (Anlage K10). Diese Mitteilung müssen sich die Beklagten zurechnen lassen. Dieses stellt einen Mangel dar, da der Erwerber erwartet und erwarten darf, dass die Stickoxidreduktion im normalen Straßenbetrieb im gleichen Umfang erfolgt wie auf dem Prüfstand und dass insoweit keine Unterschiede bestehen. Die vom Kläger gesetzte Frist zur Nacherfüllung war jedoch nicht erfolglos. Ein Rücktrittsrecht setzt voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Hieran fehlt es. Die Beklagte hat dem Kläger vielmehr mit Schreiben vom 22.12.2017 (Anlage K10) eine kostenfreie Mangelbeseitigung durch Installation des erforderlichen Softwareupdates angeboten. Diese Maßnahme ist zur Mangelbeseitigung und Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs geeignet, wie sich aus dem Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts vom 18.10.2017 (Anlage B1) ergibt. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat in der Mitteilung vom 18.10.2017 bestätigt, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Weiter bleiben die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment unverändert. Die vom Kläger lediglich vermuteten Nachteile treten danach nicht ein. Auch ein Rückabwicklungsanspruch aus §§ 812, 818 BGB nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greift nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Verkäufer der Beklagten zu 1) dem Kläger auf dessen Frage hin mitteilte, dass sich der Kläger in Bezug auf das streitgegenständliche Auto wegen des sog. Dieselskandals keine Sorgen machen müsse. Denn der Kläger konnte nicht substantiiert darlegen, dass dem Verkäufer bekannt war, dass es insoweit ein Problem hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs geben könnte. Arglist erfordert jedoch Kenntnis von dem angeblich verschwiegenen Umstand. Diese konnte der Kläger nicht darlegen. Gegen die Beklagten zu 2) und zu 3), mit denen der Kläger keinen Vertrag geschlossen hat, kommen nur deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese bestehen jedoch nicht. Ein Anspruch aus § 826 BGB besteht weder gegen die Beklagte zu 2), noch gegen die Beklagte zu 3). Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Es fehlt nach Ansicht des Gerichts bereits an einem Sittenverstoß der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Verhalten sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Das Verhalten muss nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren sein. Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2017 – IX ZR 310/14 - NJW 2017, 2613 Rz 16). Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Sittenverstoß nicht anzunehmen. Zwar war die Funktion des Warmlaufmodus des SCR-Katalysators wegen der unterschiedlichen Funktion auf dem Prüfstand und im Normalbetrieb nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes unzulässig und das Fahrzeug weist deswegen einen Sachmangel auf. Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es jedoch nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten als verwerflich erscheinen lassen. Solche Umstände liegen nicht vor. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Installation der Umschaltfunktion letztlich auf einem technischen Zielkonflikt beruht haben dürfte, den die Beklagte zu 3) als Herstellerin offenbar nicht anders lösen konnte, als durch die Installation der Umschaltfunktion. Die Beklagte zu 3) war offenbar nicht in der Lage, die auf dem Prüfstand einzuhaltenden Abgaswerte (NOx-Werte) einerseits und die für den Normalbetrieb angestrebten Verbrauchswerte (auch hinsichtlich adBlue) andererseits zugleich zu realisieren. Zugleich sind einem durchschnittlichen Auto-Erwerber die genauen Abgas-Werte seines Fahrzeugs nicht wichtig, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, was ein Käufer voraussetzt. Ihn interessiert allenfalls der Verbrauch von Diesel und adBlue, wobei bei Erwerbern schwerer Geländewagen wie etwa einem Porsche-Cayenne ein Interesse an einem geringen Verbrauch in den Hintergrund tritt. Im Verhältnis zu den Zulassungsbehörden, denen die Umschaltfunktion verschwiegen wurde, käme ggf. die Annahme einer unlauteren Gesinnung der Beklagten zu 2) und zu 3) in Betracht, was hier offen bleiben kann. Im Verhältnis zu den Käufern vermag das Gericht jedoch keine „verwerfliche Gesinnung“ anzunehmen. Selbst wenn man eine Sittenwidrigkeit bejahen und auch einen Vermögensschaden des Klägers annehmen wollte, ist ein Vorsatz der Beklagten hinsichtlich einer Schädigung des Klägers weder dargelegt noch ersichtlich. § 826 BGB erfordert einen Vorsatz des Täters hinsichtlich der Schädigung. Der Täter muss den Schadenseintritt zwar nicht beabsichtigt haben, aber er muss zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Dafür muss ihm bewusst gewesen sein, dass sein Handeln gewisse Schadensfolgen nach sich ziehen kann, die er billigend in Kauf genommen hat. Die Beklagten müssten zumindest damit gerechnet und es gebilligt haben, dass die Fahrzeuge ihre Betriebserlaubnis verlieren und Werteinbußen erleiden könnten. Entsprechendes ist aber nicht ersichtlich. Die Beklagten haben darauf vertraut, dass ihre Vorgehensweise unentdeckt bleibt. Dass die Beklagten zu 2) und zu 3) eine behördliche Stilllegung und/oder einen Wertverlust der Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motor für möglich hielten und dieses billigend in Kauf nahmen, ist nicht ersichtlich. Schließlich gewährt § 826 BGB in der Rechtsfolge auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs und Erstattung des Kaufpreises. Zu ersetzen wäre der vorsätzlich zugefügte Schaden. Der Kläger wäre so zu stellen, als wenn er sein Fahrzeug ohne die Umschaltfunktion erhalten hätte. Erstattungsfähig wäre danach ein etwaiger merkantiler Minderwert, der seinem Fahrzeug ggf. auch nach einem Software-Update noch anhaftet. Dieser Minderwert ist jedoch nicht schätzbar und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Nicht erstattungsfähig wäre ein Minderwert, den Dieselfahrzeuge allgemein aufgrund von behördlichen Durchfahrtsverboten in Städten und/oder Ballungsräumen erleiden. Denn diese Durchfahrtsverbote haben mit der Softwarefunktion des streitgegenständlichen Motors nichts zu tun und sind unabhängig davon. Der Kläger macht einen Minderwert seines Fahrzeugs auch nicht geltend. Als Rechtsfolge des § 826 BGB wäre der Kläger nicht so zu stellen, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte, wie es etwa bei einem Anspruch aus culpa in contrahendo bei Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der Fall sein kann. Denn es geht vorliegend nicht um die Verletzung einer Aufklärungspflicht, sondern um die Lieferung einer mangelhaften Sache. Die kraftfahrzeugzulassungsrechtliche Unzulässigkeit der Motorsoftware wäre durch eine Aufklärung darüber nicht beseitigt, sondern bestünde fort. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch lässt sich auch nicht auf § 823 II BGB i.V.m. §§ 6 I, 27 I EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) stützen. Nach § 823 II BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach § 6 I EG-FGV hat der Hersteller als Inhaber einer EG-Typgenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug nach Art. 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Nach § 27 I EG-FVG dürfen neue Fahrzeuge im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur angeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Die Beklagte zu 2) hat jedoch nicht gegen die genannten Vorschriften verstoßen, da sowohl die Übereinstimmungsbescheinigung als auch die zugrundeliegende Typgenehmigung trotz der Umschaltvorrichtung (formell) wirksam bleiben. Die genannten Vorschriften sind auch nicht als Schutzgesetze i.S.d. § 823 II BGB anzusehen. Sie dienen nicht dazu, das Vermögen des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs zu schützen, sondern sie sollen vor allem der Verkehrssicherheit, dem allgemeinen Gesundheits- und Umweltschutz und einer sparsamen Energienutzung dienen. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des OLG Braunschweig im Urteil vom 19.2.2019 – 7 U 134/17 – BeckRS 2019, 2737, Rz 93 ff. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt schließlich auch nicht aus §§ 823 II BGB i.V.m. 263 StGB. Zwar ist § 263 StGB grundsätzlich eine drittschützende Norm. Die Begehung eines Betrugs gem. § 263 I StGB zum Nachteil des Klägers ist jedoch nicht schlüssig dargelegt worden. Einen Betrug im Sinne des § 263 I StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Die Beklagten zu 2) und zu 3) können als Aktiengesellschaften keinen Betrug begangen haben, sondern allenfalls für sie handelnde natürliche Personen. Deren Betrugshandlung müsste der jeweiligen Beklagten zurechenbar sein, so dass sie dafür einzustehen hätte. Das ist aber nicht nachvollziehbar dargetan. Es müssten sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 I StGB durch Mitarbeiter der Beklagten zu 2) und zu 3) verwirklicht worden sein, insbesondere müsste der Mitarbeiter mit Betrugsvorsatz und der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt haben. Das ist nicht schlüssig dargelegt worden. Auch eine Zurechnung nach § 31 BGB ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Mangels Anspruch dem Grunde nach bestehen auch die weiter geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Fahrzeugs, dessen Motorsteuerungssoftware auf dem Prüfstand andere Abgaswerte bewirkt, als im normalen Straßenbetrieb. Die Beklagte zu 1) ist die P. Niederlassung H.. Die Beklagte zu 2) ist die P. AG und die Beklagte zu 3) ist die A. AG. Die Beklagte zu 3) lieferte Diesel-Motoren an die Beklagte zu 2), welche diese in ihr Modell Porsche Cayenne einbaute. Die Beklagte zu 2) stellte und stellt selbst keine Dieselmotoren her. Im Frühjahr 2016 interessierte sich der Kläger für den Erwerb eines Porsche Cayenne. Zu dieser Zeit war dem Kläger der ab September 2015 bekannt gewordene sogenannte Dieselskandal bekannt. Der Kläger wählte bei der Beklagten zu 1) ein Modell aus. Diese übersandte dem Kläger eine Broschüre zu dem von ihm konfigurierten Modell (Anlage K2). Ob der Kläger den Verkäufer fragte, ob er sich wegen des Dieselskandals Sorgen machen müsse und ob der Verkäufer der Beklagten zu 1) das verneinte, ist streitig. Mit verbindlicher Bestellung vom 29.4.2016 bestellte der Kläger bei der Beklagten zu 1) einen Porsche Cayenne Diesel als Neuwagen zum Preis von 82.457,59 EUR (Anlagen K1, K4). Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 18.500 EUR an die Beklagte zu 1). Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises schloss er am 11.5.2016 einen Darlehensvertrag mit der B. Bank über ein Darlehen in Höhe 63.957,59 EUR (Anlage K5a). Das Fahrzeug wurde an die Bank sicherungsübereignet. Am 19.10.2016 wurde dem Kläger das Fahrzeug übergeben (Anlage K3). Für die Zulassung hatte der Kläger 195 EUR an die Beklagte zu 1) zu zahlen (Anlage K4). Seit dem 31.10.2016 zahlte der Kläger vereinbarungsgemäß Darlehensraten in Höhe von monatlich 844,46 EUR an die B. Bank. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 12.11.2016 erwarb der Kläger von einem Herrn Y. einen für das Fahrzeug passenden Satz Winterräder zum Preis von 1.900 EUR (Anlage K6). Mit Schreiben vom 22.12.2017 informierte die P. D. GmbH den Kläger darüber, dass ein Motor mit einer Software in sein Fahrzeug verbaut sei, durch die die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Deswegen solle ein Software Update durchgeführt werden (Anlage K10). Der Kläger fühlte sich getäuscht und beauftragte die Rechtsanwälte B. mit seiner Interessenvertretung. Mit Schreiben vom 2.10.2017 fochten diese den Kaufvertrag gegenüber der Beklagten zu 1) wegen arglistiger Täuschung an und forderten hilfsweise zur Nacherfüllung bis 25.10.2017 auf (Anlage K11). Später mandatierte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten. Mit Schreiben vom 27.3.2018 erklärten diese gegenüber der Beklagten zu 1) den Rücktritt vom Kaufvertrag (Anlage K13). Mit Schreiben vom 16.11.2018 erinnerte die P. D. GmbH den Kläger daran, das Software-Update an seinem Fahrzeug durchführen zu lassen. Dem kam der Kläger nicht nach. Der Kläger behauptet, dass in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sei. Er hätte das Auto nicht bzw. nicht zu dem Preis gekauft, wenn er das gewusst hätte. Er habe einen Schaden in Form der abgeschlossenen Verträge erlitten. Im Wege der Naturalrestitution sei er so zu stellen, als ob er den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte. Nach Durchführung des Software-Updates seien Folgeschäden zu befürchten. Es gebe Zweifel, ob eine technische Behebung des Mangels überhaupt möglich sei. Der vertragsgemäße Zustand werde dadurch nicht hergestellt. Die Langlebigkeit von Fahrzeugkomponenten werde beeinträchtigt. Der Vorstand der Beklagten zu 3) sei von dem Einsatz der unzulässigen Motorsteuerungssoftware von Anfang an informiert gewesen und habe diese gebilligt, spätestens seit der Lieferung an die Beklagte zu 2). Jedenfalls habe der Vorstand davon Kenntnis haben müssen. Die Beklagte zu 2) stelle unstreitig keine Dieselmotoren her. Sie habe aber den von der Beklagten zu 3) gelieferten Motor in das Fahrzeug eingebaut und in den Verkehr gebracht. Der Vorstand der Beklagten zu 2) sei seit der ersten Lieferung der Dieselmotoren, spätestens jedoch mit Bekanntwerden des Abgasskandals im Bilde darüber gewesen, dass in dem Motor eine verbotene Abschalteinrichtung verwendet werde und habe dieses billigend in Kauf genommen. Die Beklagte zu 2) habe den Motortyp nicht geprüft und sich ausschließlich auf schriftliche Bestätigungen der Beklagten zu 3) verlassen, dass die gelieferten Motoren in Ordnung seien. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) ergebe sich nach Anfechtung des Kaufvertrags aus § 812 BGB aber auch aus §§ 437 Nr. 2, 346 BGB. Er, der Kläger, sei durch arglistige Täuschung der Beklagten zu 1) zum Kauf des Fahrzeugs bestimmt worden. Die Beklagte zu 1) hätte den Kläger über die Software aufklären müssen. Alternativ könne er vom Kaufvertrag zurücktreten. Die verbaute Abschalteinrichtung stelle einen Mangel dar. Die angebotene Nacherfüllung sei unzumutbar, da die Beklagte zu 1) arglistig gehandelt habe. Das Vertrauen des Klägers in die Beklagte zu 1) sei zerrüttet. Es verbleibe ohnehin ein merkantiler Minderwert. Der Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) ergebe sich aus §§ 826 BGB sowie §§ 823 II BGB, 263 StGB. Die sittenwidrige Handlung der Beklagten zu 2) liege in der unterlassenen Überprüfung des Motors auf Verwendung einer verbotenen Abschalteinrichtung sowie im Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter billigender Inkaufnahme, dass der Kunde einen wirtschaftlich negativen Kaufvertrag schließen würde. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei 42.998,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise: abzüglich einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenem Km seit dem 19.10.2016, die sich nach folgender Formel berechnet: (82.457,59 EUR x gefahrene Kilometer) : 500.000 km, Zug um Zug gegen Abtretung des Herausgabe- und Übereignungsanspruchs bzgl. des Fahrzeugs Porsche Cayenne Diesel Platinum Edition, 3,0-Liter-V6-Diesel (Euro 6), FIN:..., aus dem oben genannten Darlehensvertrag sowie dem Sicherungsübereignungsvertrag mit der B.- W. Bank; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klagepartei aus allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der B.- W. Bank zur Darlehensnummer... in Höhe von derzeit 46.295,55 EUR freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung des Herausgabe- und Übereignungsanspruchs bzgl. des Fahrzeugs Porsche Cayenne Diesel Platinum Edition, 3,0-Liter-V6-Diesel (Euro 6), FIN:..., aus dem oben genannten Darlehensvertrag sowie dem Sicherungsübereignungsvertrag mit der B.- W. Bank; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei 1.900 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.217,45 EUR freizuhalten; 5. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des PKWs des Klägers, Porsche Cayenne Diesel Platinum Edition, 3,0-Liter-V6-Diesel (Euro 6), FIN:..., in Annahmeverzug befinden; 6. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Klagepartei Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs Porsche Cayenne Diesel Platinum Edition, 3,0-Liter-V6-Diesel (Euro 6), FIN:..., mit illegaler Motorsoftware resultieren; 7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4% aus 8.500 EUR vom 4.10.2016 bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 4% aus weiteren 10.000 EUR vom 17.10.2016 bis Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass das Fahrzeug keinen Sachmangel aufweise. Das Fahrzeug sei voll funktionsfähig und verfüge über eine EG-Typgenehmigung nach der EU6-Abgasnorm, die unstreitig nicht aufgehoben worden sei. Im Auto des Klägers sei unstreitig kein EA189-Motor eingebaut. Der Motor im Wagen des Klägers weise nicht die bei EA189-Motoren vorhandene Umschaltlogik auf. Anders als bei den EA189 Motoren habe kein neuer Betriebsmodus entwickelt werden müssen, sondern lediglich die Konditionierung des SCR-Katalysators habe geändert werden müssen. Das Kraftfahrtbundesamt habe das Software-Update unstreitig mit Bestätigung vom 18.10.2017 freigegeben. Es treffe nicht zu, dass das Fahrzeug des Klägers aufgrund des Updates einen Wertverlust erleide. Sie, die Beklagte zu 1), habe den Kläger nicht getäuscht. Sie habe bei Vertragsschluss keine Kenntnis davon gehabt, dass die Konditionierung des Warmlaufmodus nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes nicht ausreichend ist. Die Anfechtung des Kaufvertrags sei daher unwirksam. Der Kläger habe ihr zudem nicht wirksam eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt. Die im Schreiben Anlage K11 lediglich hilfsweise gesetzte Frist sei unwirksam. Die Frist sei auch zu kurz. Der vom Kläger behauptete Mangel sei jedenfalls unerheblich. Die Mangelbeseitigung sei für weniger als 100 EUR möglich, das sei weniger als 1% des Kaufpreises. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass bereits nach den Ausführungen des Klägers keine Handlung der Beklagten zu 2) vorliege, die eine deliktische Haftung begründen könnte. Unstreitig habe sie die Dieselmotoren nicht hergestellt, sondern von der Beklagten zu 3) bezogen. Selbst wenn man eine Täuschung durch sie, die Beklagte zu 2), annehmen wollte, wäre diese nicht kausal für den Kaufentschluss des Klägers geworden. Umweltaspekte hätten bei der Kaufentscheidung des Klägers keine Rolle gespielt. Der Kläger habe keinen Schaden erlitten. Er sei wegen der Sicherungsübereignung des Fahrzeugs nicht Eigentümer des Autos. Zudem sei das Auto sicher und fahrbereit. Ein Minderwert, der auf eine Handlung der Beklagten zu 2) zurückzuführen wäre, sei nicht dargelegt oder ersichtlich. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe keinen Motor des Typs EA 189 (EU5). Der vorliegende Motor habe daher nicht zwei Betriebsmodi. In dem Fahrzeug sei ein SCR-Katalysator zur Reduktion von Stickoxiden verbaut. Dieser werde mit der künstlichen Harnstofflösung AdBlue betrieben. Für die Umwandlung von Stickoxiden benötige der Katalysator eine Betriebstemperatur von mindestens 150 Grad Celsius. Nach einem Kaltstart sei die Wirksamkeit des Katalysators stark eingeschränkt. Daher verfüge das Fahrzeug über einen sog. Warmlauf-Modus, der dafür sorge, dass sich der Katalysator schneller aufheize. Nach Auffassung des Kraftfahrbundesamts sei die Konditionierung des Warmlaufmodus im Straßenbetrieb nicht ausreichend. Das werde nun durch eine Anpassung der Steuerungssoftware geändert. Damit sei die Beanstandung behoben, was durch den Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts vom 18.10.2017 bestätigt werde. Der Kläger könne sein Fahrzeug jederzeit bei einem Porsche-Zentrum aktualisieren lassen. Der Vortrag des Klägers zu etwaigen negativen Folgen des Software-Updates bei EA 189 Motoren sei für das vorliegende Fahrzeugs nicht relevant. Sie, die Beklagte zu 2, habe den Kläger nicht getäuscht. Sie sei unstreitig nicht am Vertragsschluss beteiligt. Insbesondere habe der Kläger auch eine Täuschung hinsichtlich der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht schlüssig dargelegt. Dem Kläger sei durch eine Handlung der Beklagten zu 2 auch kein Schaden entstanden. Auch durch das Software-Update entstehe dem Kläger kein Schaden. Die Beklagte zu 3) trägt vor, dass sie unstreitig weder Herstellerin noch Verkäuferin des Fahrzeugs sei. Sie habe keinen Kontakt zum Kläger gehabt. Es liege keine Handlung ihrerseits vor, die als Täuschung oder sittenwidrige Schädigung zu qualifizieren wäre. Irgendeine Täuschung wäre auch nicht kausal für die Kaufentscheidung des Klägers. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.