OffeneUrteileSuche
Beschluss

325 T 21/14

LG Hamburg 25. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:0306.325T21.14.0A
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Gläubiger kann die nachträgliche Ergänzung des Vermögensverzeichnisses verlangen, wenn der Schuldner versehentlich ein erkennbar unvollständiges, ungenaues und widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (Anschluss BGH, 3. Februar 2011, I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 und BGH, 12. Januar 2012, I ZB 2/11, MDR 2012, 606).(Rn.4) 2. Jedoch sind Fragen eines Gläubigers, die dem Schuldner eine Erklärung der mit "nein" oder "keine" oder sonst bereits ausreichend beantworteten Angaben im Formular für das Vermögensverzeichnis abverlangen, unzulässig (Anschluss LG Oldenburg (Oldenburg), 8. August 2006, 6 T 690/06, DGVZ 2006, 138).(Rn.5) 3. Entscheidend ist demnach, ob der Gläubiger vermutet, dass der Schuldner bewusst unzutreffende Angaben gemacht hat, dann bleibt ihm nur der Weg, eine Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung nach § 802d ZPO zu verlangen, oder ob er Anlass für die Annahme hat, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben gemacht hat, wonach eine Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden kann.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 5.2.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 22.1.2014 wird zurückgewiesen. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 1.500 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gläubiger kann die nachträgliche Ergänzung des Vermögensverzeichnisses verlangen, wenn der Schuldner versehentlich ein erkennbar unvollständiges, ungenaues und widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (Anschluss BGH, 3. Februar 2011, I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 und BGH, 12. Januar 2012, I ZB 2/11, MDR 2012, 606).(Rn.4) 2. Jedoch sind Fragen eines Gläubigers, die dem Schuldner eine Erklärung der mit "nein" oder "keine" oder sonst bereits ausreichend beantworteten Angaben im Formular für das Vermögensverzeichnis abverlangen, unzulässig (Anschluss LG Oldenburg (Oldenburg), 8. August 2006, 6 T 690/06, DGVZ 2006, 138).(Rn.5) 3. Entscheidend ist demnach, ob der Gläubiger vermutet, dass der Schuldner bewusst unzutreffende Angaben gemacht hat, dann bleibt ihm nur der Weg, eine Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung nach § 802d ZPO zu verlangen, oder ob er Anlass für die Annahme hat, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben gemacht hat, wonach eine Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden kann.(Rn.6) Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 5.2.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 22.1.2014 wird zurückgewiesen. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 1.500 €. I. Die Gläubigerin hat beantragt, den Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung am 8.6.2012 ergänzend nach dem Verbleib konkreter Vermögenswerte zu befragen. Nach Ablehnung des Auftrags durch die Obergerichtsvollzieherin hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek auf die Erinnerung der Gläubigerin durch Beschluss vom 22.1.2014 die Obergerichtsvollzieherin antragsgemäß zur Einholung einer ergänzenden eidesstattlichen Offenbarungsversicherung angehalten. Dagegen wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. II. Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 793 ZPO). Sie ist aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die Obergerichtsvollzieherin zu Recht angewiesen, das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Vorlage der im amtsgerichtlichen Beschluss konkret bezeichneten Fragen fortzuführen. Ein Gläubiger kann die nachträgliche Ergänzung des Vermögensverzeichnisses verlangen, wenn der Schuldner ein erkennbar unvollständiges, ungenaues und widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, Beschluss v. 3.2.2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667; Beschluss v. 12.1.2012 - I ZB 2/11, Beschluss v. 12.1.2012, MDR 2012, 606). Dies ist dann der Fall, wenn aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich ist, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder aber der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH, a.a.O.). Demgegenüber sind Fragen eines Gläubigers, die dem Schuldner eine Erklärung der mit "nein" oder "keine" oder sonst bereits ausreichend beantworteten Angaben im Formular für das Vermögensverzeichnis abverlangen, unzulässig (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 900 ZPO Rn. 28; LG Oldenburg, Beschluss v. 8.8.2006 - 6 T 690/06, DGVZ 2006, 138). In der Regel kann damit insbesondere nicht nach dem Verbleib eines früheren Vermögenswertes gefragt werden (Zöller/Stöber, a.a.O.). Entscheidend ist demnach, ob der Gläubiger vermutet, dass der Schuldner bewusst unzutreffende Angaben gemacht hat, dann bleibt ihm nur der Weg, eine Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO a.F. bzw. § 802d ZPO zu verlangen (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 903 ZPO Rn. 7), oder ob er Anlass für die Annahme hat, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben gemacht hat, wonach eine Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden kann. Nach diesem Maßstab ist der Gläubigerin in diesem Fall zu gestatten, die von ihr formulierten Fragen nach dem Verbleib der Feuerwerkskörper stellen zu lassen. Zwar ist aus dem Vermögensverzeichnis selbst nicht ersichtlich, dass die Angaben darin unvollständig, ungenau oder widersprüchlich seien. Die Gläubigerin hat aber glaubhaft gemacht, dass der Schuldner versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat. Der Schuldner hat nämlich Feuerwerkskörper im Verkaufswert von 2.623,20 € gekauft, die ihm am 27.12. und 28.12.2011 in Rechnung gestellt worden sind. Diese Gegenstände hätte er in der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung angeben müssen und zwar entweder unter Nr. 10, wenn der auf der Rechnung vermerkte Eigentumsvorbehalt der Gläubigerin wirksam vereinbart wurde oder unter Nr. 9, weil die Feuerwerkskörper bei gebotener Gesamtbetrachtung als eine Sache von Wert anzusehen sind. Diese Angabe hätte auch erfolgen müssen, wenn die Feuerwerkskörper dem Schuldner bei einem Einbruch im Februar 2011 gestohlen worden sind. Denn ein Diebstahl ändert die Eigentumslage nicht. Der Schuldner wäre daher auch nach dem Diebstahl Eigentümer bzw. Erwerbsberechtigter aufgrund des Eigentumsvorbehaltes geblieben. In der Vorbemerkung A. im amtlichen Vordruck ist klargestellt, dass auch Gegenstände im Formular angegeben werden müssen, die dem Schuldner gehören, sich aber nicht in seinem Besitz befinden. Das Vorbringen beider Parteien spricht folglich dafür, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben gemacht hat. Nach dem Gläubigervortrag liegt dies daran, dass die Einordnung der Feuerwerkskörper, deren Einzelwert unter 20 € liegt, als "weitere Sache von Wert" nicht eindeutig ist, während es nach dem Schuldnervortrag naheliegt, dass der Schuldner irrtümlich davon ausgegangen ist, er müsse ihm gestohlene Gegenstände nicht im Vermögensverzeichnis angeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG a.F.