Beschluss
324 O 58/25
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0226.324O58.25.00
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Leitsätze
1. Hat eine ursprünglich männliche Person ihren Geschlechtseintrag geändert (Antragstellerin), so verletzt eine Berichterstattung sie in in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, als sie dort mit dem männlichen Pronomen bezeichnet wird.(Rn.3)
2. Bei der Bezeichnung der Antragstellerin mit dem männlichen Pronomen handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, wenn aus dem Kontext der Berichterstattung deutlich wird, dass die Berichterstattung nicht in Abrede nimmt, dass die Antragstellerin ihren Geschlechtseintrag geändert hat.(Rn.4)
3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität unter den gegebenen Bedingungen herausragende Bedeutung zu. Sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16).(Rn.6)
4. Kommt daher dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin in der Ausprägung des Schutzes der geschlechtlichen Identität besonderes Gewicht zu, kann demgegenüber die auf Seiten des Verlages zu berücksichtigende Meinungsfreiheit nicht überwiegen. Dies basiert insbesondere darauf, dass die Berichterstattung die personenstandsrechtlich unstreitig wirksame Änderung des Geschlechtseintrags letztlich negiert (Anschluss LG Frankfurt, Urteil vom 6. Juli 2023 - 2-03 O 149/23). Hierin liegt eine rechtswidrige Herabwürdigung der Antragstellerin.(Rn.7)
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
(...) die Antragstellerin mit dem männlichen Pronomen zu bezeichnen, wie geschehen am 14.01.2025 unter https://www. m..de/lokal/ h.- s./rechtsextremist- s.- l.-frau-identitaetgeschlecht-3981470 und aus Anlage K 1 ersichtlich sowie in dem am 15.01.2025 erschienen Artikel „ S. L. ist jetzt eine Frau“.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat eine ursprünglich männliche Person ihren Geschlechtseintrag geändert (Antragstellerin), so verletzt eine Berichterstattung sie in in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, als sie dort mit dem männlichen Pronomen bezeichnet wird.(Rn.3) 2. Bei der Bezeichnung der Antragstellerin mit dem männlichen Pronomen handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, wenn aus dem Kontext der Berichterstattung deutlich wird, dass die Berichterstattung nicht in Abrede nimmt, dass die Antragstellerin ihren Geschlechtseintrag geändert hat.(Rn.4) 3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität unter den gegebenen Bedingungen herausragende Bedeutung zu. Sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16).(Rn.6) 4. Kommt daher dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin in der Ausprägung des Schutzes der geschlechtlichen Identität besonderes Gewicht zu, kann demgegenüber die auf Seiten des Verlages zu berücksichtigende Meinungsfreiheit nicht überwiegen. Dies basiert insbesondere darauf, dass die Berichterstattung die personenstandsrechtlich unstreitig wirksame Änderung des Geschlechtseintrags letztlich negiert (Anschluss LG Frankfurt, Urteil vom 6. Juli 2023 - 2-03 O 149/23). Hierin liegt eine rechtswidrige Herabwürdigung der Antragstellerin.(Rn.7) I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, (...) die Antragstellerin mit dem männlichen Pronomen zu bezeichnen, wie geschehen am 14.01.2025 unter https://www. m..de/lokal/ h.- s./rechtsextremist- s.- l.-frau-identitaetgeschlecht-3981470 und aus Anlage K 1 ersichtlich sowie in dem am 15.01.2025 erschienen Artikel „ S. L. ist jetzt eine Frau“. II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 zu tragen. IV. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen war er zurückzuweisen. 1. Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei – insbesondere im Hinblick auf die durch die nach wie vor abrufbaren Berichterstattungen andauernde Rechtsverletzung – auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt. 2. Der Antragstellerin steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffenen Berichterstattungen verletzen die Antragstellerin insoweit, als sie dort mit dem männlichen Pronomen bezeichnet wird, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bei der Bezeichnung der Antragstellerin mit dem männlichen Pronomen handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung. Aus dem Kontext der Berichterstattung wird deutlich, dass die Berichterstattung nicht etwa in Abrede nimmt, dass die Antragstellerin ihren Geschlechtseintrag geändert hat. Soweit die Antragstellerin gleichwohl mit dem männlichen Pronomen bezeichnet wird – insbesondere in den Passagen „Rechtsextremist hat sein Geschlecht ändern lassen“, „... und fragte ihn nach seiner neuen Identität“ oder „Er wollte sich nicht äußern. Was er allerdings sagte: ...“ – wird vielmehr deutlich, dass die Antragsgegnerin die Änderung des Geschlechtseintrags durch die Antragstellerin nicht als relevant dafür erachtet, ob die Antragstellerin nunmehr als Frau oder weiterhin, wie vor der Änderung des Geschlechtseintrags, als Mann zu bezeichnen ist. Im Rahmen der anzustellenden Abwägung überwiegt im vorliegenden Fall – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt – das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin; die Meinungsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität unter den gegebenen Bedingungen herausragende Bedeutung zu; sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 –, BVerfGE 147, 1-31, Rn. 39). Auf eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts und das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zielt das am 01.11.2024 in Kraft getretene Geschlechtseintrag-Selbstbestimmungs-Gesetz (SBGG). Zu diesem Zweck sieht § 2 Abs. 1 SBGG vor, dass jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, durch bloße Erklärung gegenüber dem Standesamt eine Änderung des Geschlechtseintrags bewirken kann. Hierfür ist nicht mehr – wie zuvor – eine Einholung von zwei Sachverständigengutachten erforderlich. Die betroffene Person muss allerdings versichern, dass der neu gewählte Geschlechtseintrag ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht, § 2 Abs. 2 Nr. 1 SBGG. Kommt somit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin in der Ausprägung des Schutzes der geschlechtlichen Identität im vorliegenden Fall besonderes Gewicht zu, kann demgegenüber die auf Seiten der Antragsgegnerin zu berücksichtigende Meinungsfreiheit nicht überwiegen. Dies beruht insbesondere darauf, dass die Berichterstattung die personenstandsrechtlich unstreitig wirksame Änderung des Geschlechtseintrags letztlich negiert (vgl. dazu auch LG Frankfurt a.M. Urt. v. 06.07.2023 – 2-03 O 149/23, GRUR-RS 2023, 16333 Rn. 50, beck-online). Hierin liegt auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Falles – dazu auch sogleich unter 3 – eine im Ergebnis rechtswidrige Herabwürdigung der Antragstellerin. 3. Im Übrigen besteht kein Unterlassungsanspruch. Der Antragstellerin steht kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, das frühere Geschlecht sowie den früheren Vornamen der Antragstellerin zu offenbaren. Ein solcher Anspruch der Antragstellerin besteht insbesondere nicht aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 SBGG. Im vorliegenden Fall liegen gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 SBGG besondere Gründe des öffentlichen Interesses vor, die eine Offenbarung der Daten nach Satz 1 erfordern. Ein öffentliches Interesse kann durch ein Berichterstattungsinteresse der Presse begründet sein (BT-Drucks. 20/9049, S. 55). Die Antragstellerin hat am 09.09.2023 unstreitig auf einer von ihr initiierten Gegendemonstration zum Christopher Street Day hinter einem Rednerpult mit der Aufschrift „Es gibt nur zwei Geschlechter!“ gesprochen und war zudem bis 2023 Geschäftsführerin eines T-Shirt-Versands, in dem u.a. Kleidung mit dem Aufdruck „T. h ... G.“ und einer Abbildung, in der eine Transfrau von einer Frau „verstoßen“ wird, vertrieben wurden. Der Umstand, dass die Antragstellerin sich zuvor in so krasser und öffentlichkeitswirksamer Weise genau gegen die Position gewandt hat, die sie nun selbst einnehmen möchte, begründet ein öffentliches Interesse, das im Rahmen der Abwägung mit den Rechten der Antragstellerin eine Offenbarung des früheren Geschlechts sowie des früheren Vornamens erforderlich macht. 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Soweit die Kammer der Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch teilweise zugesprochen hat, beruht dies nicht auf dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.02.2025