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Beschluss

324 O 2/25

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2025:0120.324O2.25.00
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Leitsätze
1. Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Anschluss BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20).(Rn.5) 2. Notwendig ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Dies setzt voraus, dass das Berichterstattungsinteresse gegenüber dem Persönlichkeitsschutz jedenfalls dann überwöge, wenn der Verdacht zutreffen sollte. Je schwerer der Vorwurf, desto stichhaltiger müssen die Verdachtsmomente sein.(Rn.5)
Tenor
I. Der Antragsgegner/in wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, durch die Darstellung „Es sind nicht die ersten Ombudsverfahren gegen S G . Eine junge Frau wandte sich vor ungefähr einem Jahr bereits an die Ombudsstelle der Landespartei, berichtet sie r . Bei ihrem Parteieintritt mehrere Jahre zuvor war sie noch keine 20 Jahre alt. G sei ihr auf Social Media gefolgt. "Er likte Stories, schrieb mir regelmäßig Nachrichten, auch nach Mitternacht. Darunter viele Kommentare zu meinem Aussehen", so das G -Mitglied. Bei weiteren Begegnungen im Rahmen der Parteiarbeit hätte G sie zunächst am Arm gestreichelt und dann am unteren Rücken angefasst. "Einmal hat er mich eingeladen mit ihm alleine in eine Wohnung zu gehen", erzählt die junge Frau. Sie habe dies abgelehnt und sei ihm fortan aus dem Weg gegangen.“ den Verdacht zu erwecken, der Antragsteller habe eine junge Frau im Rahmen der Parteiarbeit bei mehreren Begegnungen gegen ihren Willen am Arm gestreichelt und sodann am unteren Rücken angefasst; wie geschehen unter https://www.r .de/.html in dem Beitrag „K B g B G P S G “ und wie aus Anlage Ast. 3 ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Anschluss BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20).(Rn.5) 2. Notwendig ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Dies setzt voraus, dass das Berichterstattungsinteresse gegenüber dem Persönlichkeitsschutz jedenfalls dann überwöge, wenn der Verdacht zutreffen sollte. Je schwerer der Vorwurf, desto stichhaltiger müssen die Verdachtsmomente sein.(Rn.5) I. Der Antragsgegner/in wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, durch die Darstellung „Es sind nicht die ersten Ombudsverfahren gegen S G . Eine junge Frau wandte sich vor ungefähr einem Jahr bereits an die Ombudsstelle der Landespartei, berichtet sie r . Bei ihrem Parteieintritt mehrere Jahre zuvor war sie noch keine 20 Jahre alt. G sei ihr auf Social Media gefolgt. "Er likte Stories, schrieb mir regelmäßig Nachrichten, auch nach Mitternacht. Darunter viele Kommentare zu meinem Aussehen", so das G -Mitglied. Bei weiteren Begegnungen im Rahmen der Parteiarbeit hätte G sie zunächst am Arm gestreichelt und dann am unteren Rücken angefasst. "Einmal hat er mich eingeladen mit ihm alleine in eine Wohnung zu gehen", erzählt die junge Frau. Sie habe dies abgelehnt und sei ihm fortan aus dem Weg gegangen.“ den Verdacht zu erwecken, der Antragsteller habe eine junge Frau im Rahmen der Parteiarbeit bei mehreren Begegnungen gegen ihren Willen am Arm gestreichelt und sodann am unteren Rücken angefasst; wie geschehen unter https://www.r .de/.html in dem Beitrag „K B g B G P S G “ und wie aus Anlage Ast. 3 ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 1. Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich Teilen der Berichterstattung Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgegeben hat. Unabhängig davon, ob die Beklagte die gesamte Berichterstattung offline genommen hat, hat die Antragsgegnerin jedenfalls erklärt, dass sie die Berichterstattung, soweit es den Antrag zu I.3 angeht, weiterhin für zulässig erachtet. Gerade angesichts der Aktualität der Berichterstattung über Vorwürfe gegen den Antragsteller kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin auch diese Teile der Berichterstattung wieder online stellt. Darüber hinaus hat die Kammer auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt. 2. Die Kammer entscheidet aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes entsprechend § 301 ZPO über den Teil der Anträge, hinsichtlich dessen die Antragsgegnerin keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Dem Antragsteller steht insoweit der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die mit dem Antrag zu I.3 angegriffenen Äußerungen sind nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung unzulässig verbreitet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH NJW 2022, 940 Rn. 18, beck-online). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen (BGH aaO Rn. 20). Notwendige Bedingung hierfür ist, dass das Berichterstattungsinteresse gegenüber dem Persönlichkeitsschutz jedenfalls dann überwöge, wenn der Verdacht zutreffen sollte. Je schwerer der Vorwurf, desto stichhaltiger müssen die Verdachtsmomente sein (Korte PresseR, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 248, 250). Nach diesem Maßstab mangelt es hier am Vorliegen einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Angelegenheit und am hinreichenden Öffentlichkeitswert des berichteten Verdachts. Angesichts der abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen fehlt es an der Grundlage des Vorwurfs, der Antragsteller habe systematisch Frauen innerhalb der Partei belästigt. Gerade als Teil eines systematischen Vorgehens werden die von Frau S erhobenen Vorwürfe aber in der Berichterstattung wiedergegeben („Es sind nicht die ersten Ombudsverfahren gegen S G (…) habe ich verstanden, dass das ein systematisches Vorgehen ist.“). Die insoweit vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen gemäß Anlage AG 1 und AG 2 tragen mit Blick auf die völlig inhaltsleeren Darlegungen („von unangenehmen Erfahrungen mit S G berichtet“, Anlage AG 1, „weil sie unangenehme Erfahrungen mit G gemacht haben. Was konkret das für Erfahrungen waren, wurde mir nicht gesagt. Lediglich, dass S G Grenzen überschritten hat.“, Anlage AG 2) einen entsprechenden Vorwurf nicht. Damit verbleibt die Schilderung von Frau S, die sich auf Vorgänge bezieht, die mehrere Jahre zurückliegen. Ausweislich der Berichterstattung und der eidesstattlichen Versicherung von Frau S (Anlage AG 7) habe sich Frau S erst Jahre später an die Ombudsstelle gewandt, weil ihr „von ähnlichen Erfahrungen“ berichtet worden sei und sie daher ein systematisches Vorgehen des Antragstellers vermutete. Gerade für ein solch systematisches Vorgehen fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte. Für sich genommen stellen die von Frau S erhobenen Vorwürfe, die dahin gehen, dass der Antragsteller sie am Arm gestreichelt. am unteren Rücken angefasst und sie eingeladen habe, mit ihm alleine in eine Wohnung zu gehen, auch angesichts des Umstands, dass die möglichen Vorgänge Jahre zurückliegen und gerade zum Zeitpunkt einer bevorstehenden Wahl veröffentlicht werden, keine ausreichende Grundlage für die streitgegenständliche Veröffentlichung dar. Dies gilt umso mehr, als die Vorwürfe in der Berichterstattung dadurch ein besonderes Gewicht erlangen, dass es als Tatsache dargestellt wird, dass es – auch hinsichtlich der körperlichen Berührungen – ein Ombudsverfahren gegeben habe und der Antragsteller versprochen habe, „in Zukunft mehr auf sein Verhalten zu achten“. Ob allerdings hinsichtlich dieser Vorwürfe ein Ombudsverfahren durchgeführt wurde, was der Antragsteller vollumfänglich bestreitet, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. So ist insbesondere der eidesstattlichen Versicherung der Frau S nicht zu entnehmen, mit welchen konkreten Vorwürfen sich das behauptete Ombudsverfahren befasst habe und welche Äußerungen der Antragsteller hierzu gemacht habe. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.