Urteil
324 O 438/24
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:1018.324O438.24.00
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Leitsätze
1. Gegendarstellungsfähig ist nach § 20 MedienStV eine Tatsache, die die Presse zuvor behauptet hat.(Rn.46)
2. Bei der Erstmitteilung "Die nun erhobene Anklage kommentierte S2´ Anwalt S. auf erneute S1-Anfrage nicht inhaltlich." handelt es sich um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung.(Rn.46)
3. Der Leser versteht aus dieser Erstmitteilung, dass der Antragsteller (hier: Rechtsanwalt) den Umstand der Anklageerhebung nicht kommentieren möchte. Die Deutungsvariante der Erstmitteilung dahingehend, dass der Leser verstehe, dass es allein darum gehe, ob und wie sich der Antragsteller für seinen Mandanten zu den zugrundeliegenden Vorwürfen in der Sache geäußert habe, ist hingegen fernliegend.(Rn.48)
4. Es handelt es sich nicht lediglich um eine persönlichkeitsrechtlich neutrale, belanglose Tatsachenbehauptung. Dem Antragsteller wird unterstellt, er habe sich trotz Kenntnis nicht zur Anklageerhebung als weiterem Eskalationsschritt eines strafrechtlichen Verfahrens äußern wollen. Dieser Umstand ist geeignet, sich auf das Persönlichkeitsbild des Antragstellers nennenswert auszuwirken.(Rn.54)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 24.09.2024 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in Ziffer I. die Worte "in unmittelbarer Verknüpfung mit dieser" zu streichen sind.
II. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
I. Die einstweilige Verfügung vom 24.09.2024 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in Ziffer I. die Worte "in unmittelbarer Verknüpfung mit dieser" zu streichen sind. II. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die einstweilige Verfügung vom 24.09.2024 war nach Durchführung der Widerspruchsverhandlung in tenoriertem Umfang zu bestätigen. I. Die Kammer hat hinsichtlich des streitgegenständlichen Gegendarstellungsanspruchs in dem angegriffenen Beschluss vom 24.09.2024 wie folgt ausgeführt: "Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Abdruck der begehrten Gegendarstellung gegen die Antragsgegnerin aus § 20 MedienStV zu. Danach kann eine von einer Presseberichterstattung betroffene Person den darin mitgeteilten Tatsachen im Weg der Gegendarstellung ihre eigenen tatsächlichen Angaben entgegensetzen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn die angegriffene Ausgangsmitteilung stellt eine Tatsachenbehauptung dar, von welcher der Antragsteller als namentlich benannter Medienanwalt von K. S2 auch unmittelbar selbst betroffen ist. Der unvoreingenommene und verständige Leser versteht die Äußerung im Kontext der Berichterstattung dahingehend, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller mit der Bitte um Stellungnahme zur der nun erhobenen Anklage kontaktiert habe und der Antragsteller sich – durch diese Anfrage von der erhobenen Anklage in Kenntnis gesetzt – für seine Mandantin inhaltlich nicht zu der Anklage geäußert habe. Für das von der Antragsgegnerseite vorgetragene Leserverständnis, dass sich der Antragsteller zu den der Anklage zugrundeliegenden Vorwürfen inhaltlich nicht geäußert habe, ist aus Sicht der Kammer aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Anklageerhebung, mit der sich zudem der gesamte Artikel schon ausweislich der Überschrift befasst, kein Raum. Auch vermag die Kammer eine Mehrdeutigkeit der Äußerung nicht zu erkennen. Der Antragsteller durfte dieser Ausgangsmitteilung die Behauptung entgegensetzen, der er in der Anfrage zu einer erhobenen Anklage nicht befragt wurde und er zu diesem Zeitpunkt auch keinerlei Kenntnis von einer Anklageerhebung hatte. Damit hat der Antragsteller ausreichend, aber ohne geschwätzig zu sein, den in der Ausgangsmitteilung enthaltenen Behauptungen widersprochen. Die verlangte Gegendarstellung beschränkt sich damit ihrerseits auf Tatsachenbehauptungen, die weder offensichtlich unwahr noch irreführend sind. Soweit in § 20 Abs. 2 Nr. 1 MedienStV eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung ausgeschlossen sein kann, wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Wollte man insoweit eine Abwägung vornehmen, würden die grundrechtlich geschützten Interessen der Antragsgegnerin nicht überwiegen. Dies gilt insbesondere schon deswegen, weil der Gesetzgeber den Gegendarstellungsanspruch formal ausgestaltet hat und eine Verletzung der Ehre der Antragstellerseite nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung ist. Dass die Darstellung des beruflichen Gebarens des Antragstellers, hier: die vermeintliche Reaktion auf eine Anfrage zur Anklageerhebung, persönlichkeitsrechtlich belanglos wäre, kann zudem nicht erkannt werden." II. Daran hält die Kammer weiterhin fest. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch aus § 20 MedienStV zu. Ergänzend ist dazu auszuführen: 1. Gegendarstellungsfähig ist nach § 20 MedienStV eine Tatsache, die die Presse zuvor behauptet hat. Bei der Erstmitteilung "Die nun erhobene Anklage kommentierte S2´ Anwalt S. auf erneute S1-Anfrage nicht inhaltlich." handelt es sich um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung. Nach der gebotenen Sinndeutung der den Gegenstand der Gegendarstellung bildenden Erstmitteilung aus Sicht eines unvoreingenommenen und aufmerksamen Lesers handelt es sich hier um eine – nicht mehrdeutige – Tatsachenbehauptung dahingehend, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller mit dem Umstand konfrontiert habe, dass gegen seine Mandantin K. S2 nun – nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens – Anklage erhoben worden sei, und ihn um Stellungnahme zu der Anklageerhebung gebeten habe. In Kenntnis von der Anklageerhebung habe der Antragsteller mitgeteilt, diese nicht kommentieren zu wollen. Die von der Antragsgegnerin dargestellte Deutungsvariante der Erstmitteilung dahingehend, dass der Leser verstehe, dass es allein darum gehe, ob und wie sich der Antragsteller für K. S2 zu den zugrundeliegenden Vorwürfen in der Sache geäußert habe, hält die Kammer für fernliegend. Der Leser versteht aus der Erstmitteilung "Die nun erhobene Anklage kommentierte S2´ Anwalt S. auf erneute S1-Anfrage nicht inhaltlich.", dass der Antragsteller den Umstand der Anklageerhebung nicht kommentieren möchte. Aus dem nachfolgenden Satz ergibt sich, dass er auch die den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Vorwürfe der Sache nach (nachfolgender Satz) nicht kommentieren will. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann auch der Umstand einer Anklageerhebung allein – unabhängig von den zugrundeliegenden Vorwürfen – inhaltlich kommentiert werden, etwa dahingehend, dass man die darin zum Ausdruck kommenden Annahme eines hinreichenden Tatverdachts in Abrede stelle oder man nun erstmal prüfen wolle, ob vollumfänglich oder wegen welchen Straftatbestandes Anklage erhoben worden sei, oder auch indem man nur die persönliche Reaktion der Mandantin auf den neuen Verfahrensstand wiedergibt. Genau dies ist hier nach dem Verständnis des Lesers indes nicht erfolgt. 2. Der Antragsteller ist als namentlich benannter Medienanwalt von K. S2 unmittelbar selbst von der streitgegenständlichen Aussage betroffen. In der Berichterstattung wird der Antragsteller ausdrücklich unter Nennung seines Namens als Medienanwalt von K. S2 eingeführt, also als ein solcher, der im Umgang mit Medien und Prominenten eine besondere Expertise hat. Der Leser geht von einem beratungskonsistenten Verhalten der K. S2 aus und schreibt daher ihre mediale Reaktion auf die Anklageerhebung unmittelbar dem Antragsteller zu, der auch in der Erstmitteilung ausdrücklich als Reagierender genannt wird. Insoweit ist er daher von der Erstmitteilung jedenfalls in seinem beruflichen Gebaren betroffen. 3. Soweit in § 20 Abs. 2 Nr. 1 MedienStV eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung ausgeschlossen sein kann, wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Wollte man insoweit eine Abwägung vornehmen, würden die grundrechtlichen geschützten Interessen der Antragsgegnerin nicht überwiegen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil der Gesetzgeber den Gegendarstellungsanspruch formal ausgestaltet hat und eine Verletzung der Ehre der Antragstellerseite nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung ist. Der Gegendarstellungsanspruch dient, anders als Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüche, nicht dem Ehr- und Ansehensschutz, sondern soll dem Betroffenen die Möglichkeit eigener Darstellung in einer Form verschaffen, die der Publizität und Wirkungskraft der Erstmitteilung gleichkommt (LG Hamburg, GRUR-RS 2023, 42717; Meyer in HmbKommMedienR, 4, Aufl. 2021, 39. Abschnitt, Rn. 3, 7). Auf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob sich die Gegendarstellung auf eine Tatsachenbehauptung bezieht, die sich auf das öffentliche Erscheinungsbild des Antragstellers erheblich auswirken kann, kommt es hier damit nicht an. Das berechtigte Interesse eines Gegendarstellungsverlangens ist lediglich bei völlig belanglosen Mitteilungen zu verneinen (Meyer in HmbKommMedienR, 4. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 27 m.w.N.). Eine Gegendarstellung kommt dann nicht in Betracht, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auswirken können. Die Relevanz von Tatsachenmitteilungen für das Persönlichkeitsbild haftet dabei nicht bestimmten Angaben als solchen an, sondern ist kontextabhängig (BVerfG, Beschl. v. 14.01.1998 – 1 BvR 1861/93; 1864/96; 2073/97). Hier handelt es sich indes nicht lediglich um eine persönlichkeitsrechtlich neutrale, belanglose Tatsachenbehauptung. Dem Antragsteller wird unterstellt, er habe sich trotz Kenntnis nicht zur Anklageerhebung als weiterem Eskalationsschritt eines strafrechtlichen Verfahrens äußern wollen. Dieser Umstand ist geeignet, sich auf das Persönlichkeitsbild des Antragstellers nennenswert auszuwirken. 4. Der zwischen Erstmitteilung und Entgegnung erforderliche Entgegnungs-Zusammenhang ist gegeben. Die Gegendarstellung ist nicht etwa deshalb "geschwätzig", weil sie auf die fehlende Kenntnis des Antragstellers von der Anklageerhebung Bezug nimmt, die in der Erstmitteilung nicht ausdrücklich erwähnt wird. Voraussetzung des Anspruchs auf Gegendarstellung ist zwar, dass die beantragte Gegendarstellung sich als Entgegnung (auf eine in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung) darstellt. Sie muss mit den Tatsachen der beanstandeten Erstmitteilung in gedanklichem Zusammenhang stehen, muss auf sie Bezug haben und nehmen (OLG Karlsruhe BeckRS 2009, 6336 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier indes erfüllt. Insbesondere ist der Zusatz, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Befragung keinerlei Kenntnis von der Anklageerhebung hatte, nicht zu beanstanden. Solche erklärenden Zusätze sind dann zulässig, wenn sie zum Verständnis notwendig sind. Dies ergibt sich aus der Funktion der Gegendarstellung, dem Leser den den Gegenstand der Erstmitteilung bildenden Sachverhalt aus der Sicht des von ihr Betroffenen gegenüber zu stellen (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 11 Rn. 104 m. w. N.). An diesen Grundsätzen gemessen geht die hier in Rede stehende Erläuterung nicht über den Rahmen des Zulässigen hinaus. Der Leser entnimmt der Erstmitteilung, dass sich der Antragsteller trotz Kenntnis von der Anklageerhebung nicht auf die Anfrage der Antragsgegnerin dazu äußern wollte. Durch den Zusatz in der Gegendarstellung wird dem Leser verständlich, dass sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage der Antragsgegnerin gar nicht zu der Anklageerhebung äußern konnte, weil er hiervon keine Kenntnis hatte, also weder durch die Antragsgegnerin davon erfahren hatte noch in sonstiger Weise Kenntnis erlangt hatte. 5. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellerseite. Weder ist die Gegendarstellung irreführend noch offensichtlich unwahr (über Letzteres besteht auch kein Streit). Von einer zum Fehlen des berechtigten Interesses führenden, irreführenden Entgegnung spricht man dann, wenn eine einseitige oder unvollständige Entgegnung einen unrichtigen Eindruck herbeiführt und dem Leser dadurch Schlussfolgerungen aufgezwungen werden, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen (vgl. Seitz in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, § 13, Rn. 2). Die Gefahr der Irreführung besteht, wenn eine Behauptung, die lediglich der Ergänzung oder Einschränkung bedarf, vollständig negiert wird (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 11, Rn. 113). Soweit die Antragsgegnerin dazu ausführt, der Leser könne anhand der Gegendarstellung meinen, der Antragsteller als Vertreter von K. S2 sei gar nicht mit den Vorwürfen aus dem strafrechtlichen (Ermittlungs-)Verfahren konfrontiert worden, wenn dort stehe, er sei nicht zu der Anklage befragt worden, kann dem nicht gefolgt werden. Hier geht aus der Erstmitteilung hervor, dass zwischen den dem Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfen und der Anklageerhebung als formalen Akt des Strafverfahrens differenziert wird. Der Leser erfährt, dass es sich hier um eine erneute Anfrage des S1 zu der nun erhobenen Anklage handelt, also eine andere Anfrage vorangegangen ist und es sich bei der Anklageerhebung um eine neue Entwicklung handelt. Hieraus schließt er, dass der Antragsteller als Rechtsvertreter von K. S2 sehr wohl schon zuvor mit den Vorwürfen konfrontiert wurde und sich allein zum – neuen – Umstand der Anklageerhebung nicht äußern will. Genau hierauf bezieht sich auch die Gegendarstellung. 6. Soweit die Antragsgegnerin beanstandet, dass die Abdruckanordnung zu weit gehe, da angeordnet worden sei, dass auf die Gegendarstellung in unmittelbarer Verknüpfung mit der Erstmitteilung hinzuweisen sei, obwohl die Antragsgegnerin hinsichtlich der Erstmitteilung bereits eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe und diese also nicht mehr veröffentlichen dürfe, war die Abdruckanordnung im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 4 MedienStV kostenneutral teilweise abzuändern wie aus dem Tenor ersichtlich. Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit ist die Gegendarstellung in der gleichen Weise anzukündigen wie die Erstmitteilung. Es war die Antragsgegnerin selbst, die die Erstmitteilung angekündigt hat. Dass eine solche Anordnung daher für die Antragsgegnerin aufgrund von fehlender Bestimmtheit nicht vollstreckbar wäre, ist weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich. § 20 Abs. 1 S. 2 MedienStV gebietet es ferner, die Gegendarstellung in der gleichen Aufmachung anzubieten wie die Erstmitteilung. Insoweit war es – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit – geboten, auch die Überschrift "Gegendarstellung" in optischer Hinsicht in gleicher Weise hervorzuheben, wie der Ursprungsartikel, in dessen Fließtext sich die Erstmitteilung befand, durch seine Überschrift hervorgehoben wurde (vgl. Löffler/Sedelmeier/Burkhardt, Presserecht, 7. Auflage § 11 Rn. 216-223). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Die Parteien streiten über den Bestand einer einstweiligen Verfügung vom 24.09.2024 betreffend einen auf Persönlichkeitsrecht gestützten Gegendarstellungsanspruch des Antragstellers. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und vertritt die medienrechtlichen Interessen der Schauspielerin K. S2, gegen die strafrechtlich ermittelt wurde. Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 25.08.2024 einen Artikel über K. S2 (Anlage Ast. 1). Der Veröffentlichung vorausgegangen war die Anfrage der Antragsgegnerin vom 22.08.2024, die diese an den Antragsteller als Bevollmächtigten der K. S2 schickte (Anlage Ast. 2). In dieser fragte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Ziffer 1: "Ist Ihrer Mandantin bekannt, ob die Ermittlungen abgeschlossen sind und ob ggf. bereits eine Anklage erhoben wurde?" Der Antragsteller und seine Mandantin hatten zu diesem Zeitpunkt und auch zum Zeitpunkt seiner Erwiderung auf die Anfrage – welche nach erbetener und gewährter Fristverlängerung (Anlage Ast. 4) am 23.08.2024 erfolgte (Anlage Ast. 5) - keine Kenntnis davon, dass eine Anklage zum Zeitpunkt der Erwiderung tatsächlich bereits erhoben war. Zwei Tage später veröffentlichte die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bericht mit dem Titel "Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen K. S2", in welchem über die erhobene Anklage berichtet wurde und in dem es hieß: "Die nun erhobene Anklage kommentierte S2´ Anwalt S. auf erneute S1-Anfrage nicht inhaltlich. Er teilte mit, seine Mandantin werde sich »selbstverständlich zu den von Ihnen unterstellten Vorwürfen nicht« äußern. Die Vorwürfe seien einseitig erhoben worden." Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.08.2024 (Anlage Ast. 6) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, welche mit Schreiben vom 28.08.2024 (Anlage Ast. 7) abgegeben und später auch angenommen (Anlage Ast. 9) wurde. Der streitgegenständliche Artikel wurde sodann mit folgendem Hinweis am Ende versehen (Anlage Ast. 8): "Anmerkung der Redaktion: Ursprünglich hieß es in der Meldung, S2´ Anwalt habe die erhobene Anklage inhaltlich nicht kommentiert. Gemeint waren die der Anklage zugrundeliegenden Vorwürfe. Von der Anklage selbst hatte der Anwalt nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt unserer Anfrage noch keine Kenntnis. Wir haben dies entsprechend angepasst." Ferner machte der Antragsteller mit Schreiben vom 27.08.2024 (Anlage Ast. 11) auch einen Gegendarstellungsanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend. Den Abdruck dieser Gegendarstellung lehnte die Antragsgegnerin am 28.08.2024 (Anlage Ast. 7) ab. Sodann machte der Antragsteller die nunmehr streitgegenständliche Gegendarstellung mit weiterem Schreiben vom 29.08.2024 geltend (Anlage Ast. 12). Die Antragsgegnerin lehnte auch die Veröffentlichung dieser Gegendarstellungsfassung ab (Anlage Ast. 10). Mit Antrag vom 12.09.2024 hat der Antragsteller daraufhin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, unverzüglich in den Internetdienst www.s1.de in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Dienstes wie der beanstandete Text, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" und der Fundstelle der Erstmitteilung die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes "Gegendarstellung" der Größe der Schrift der Worte "Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen K. S2" entsprechen muss und die Gegendarstellung entsprechend der Dauer der Einstellung der Ursprungsmitteilung in den Internetdienst zu stellen ist: Gegendarstellung Auf www.s1.de heißt es in einem Artikel vom 25.08.2024 mit der Überschrift "Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen K. S2": "Die nun erhobene Anklage kommentierte S2‘ Anwalt S. auf erneute S1-Anfrage nicht inhaltlich." Hierzu stelle ich fest: Ich wurde in der erneuten S1-Anfrage zu einer erhobenen Anklage nicht befragt und hatte hiervon auch zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis. B., 29. August 2024 Professor Dr. C. S." Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen: Ihm stehe der geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch zu. Durch die Erstmitteilung werde zwingend die Behauptung aufgestellt, dass sich die erneute "S1-Anfrage" auf den Umstand der erhobenen Anklage bezogen habe, also der Antragsteller hiermit konfrontiert worden sei, er diese aber nicht beantwortet bzw. kommentiert habe. Tatsächlich sei er zu der erhobenen Anklage nicht befragt worden und habe zum Zeitpunkt der Ablehnung der Kommentierung auch keinerlei Kenntnis von der erhobenen Anklage gehabt. Die "Anmerkung der Redaktion" lasse den Gegendarstellungsanspruch schon aus Gründen der Waffengleichheit nicht entfallen. Außerdem mache sie nicht hinreichend klar, dass die Antragsgegnerin es bewusst unterlassen habe, den Antragsteller zu der erhobenen Anklage zu befragen. Es fehle überdies bereits an einer eindeutigen Überschrift, die den Umstand der Falschberichterstattung deutlich mache. Darüber hinaus müsse die Gegendarstellung auch entsprechend angekündigt werden. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des ihr vor Erlass der einstweiligen Verfügung gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht, dass der Anspruch auf Gegendarstellung nicht bestehe. Der Aussagegehalt der beanstandeten Angabe bestehe aus Sicht des Lesers allein darin, dass sich K. S2 über den Antragsteller nicht zu den erhobenen Vorwürfen äußern wolle, was unstreitig zutreffend sei, nicht aber darin, dass der Antragsteller zu erhobenen Anklage befragt worden sei. Selbst wenn man eine anderweitige Deutungsvariante dahingehend für möglich hielte, dass der Antragstellerlaut Erstmitteilung ausdrücklich nach dem formalen Akt der Anklage befragt worden sei, bestünde kein Anspruch auf Gegendarstellung, da ein solcher bei mehrdeutigen Äußerungen ausgeschlossen sei. Ferner sei der Antragsteller als bloßer Übermittler der Antwort seiner Mandantin von vornherein nicht in seinen eigenen Persönlichkeitsrechten betroffen. Erst recht nicht könne sich die betreffende Angabe in "nennenswerter Weise" auf sein Persönlichkeitsrecht auswirken, da es um einen Aspekt gehe, der im Gesamtkontext der Ausgangsmitteilung in den Hintergrund trete und der das Persönlichkeitsbild des Antragstellers allenfalls marginal berühre. Es fehle damit an dem berechtigten Interesse an einer Gegendarstellung. Schließlich sei in der Erstmitteilung schon nicht die Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, dass der Antragsteller "Kenntnis" von der Anklage gehabt habe, weshalb er insoweit auch keine Gegendarstellung verlangen könne. Schließlich sei noch anzumerken, dass kein Anspruch darauf bestehe, dass die Überschrift "Gegendarstellung" in derselben Größe wie die der Überschrift des Beitrages veröffentlicht werde. Eine solche Überschrift werde nur aus Waffengleichheitsgesichtspunkten überhaupt zugestanden und sie müsse lediglich blickfangmäßig ausgestaltet sein bzw. drucktechnisch hervorgehoben sein, nicht aber die Größe der Überschrift der Ausgangsmitteilung aufweisen. Die Kammer hat der Antragsgegnerin am 24.09.2024 im Wege der einstweiligen Verfügung gem. § 20 MedienStV aufgegeben, unverzüglich die nachfolgende Gegendarstellung ohne Einschaltungen und Weglassungen und in gleicher Aufmachung wie die beanstandete Ausgangsmitteilung "Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen K. S2" (Anlage Ast. 1) in das Angebot spiegel.de aufzunehmen und so lange wie die beanstandete Ausgangsmeldung in unmittelbarer Verknüpfung mit dieser anzubieten, wobei das Wort "Gegendarstellung" in der Schriftgröße und Schrifttype wie die Überschrift der Ausgangsmitteilung und der Text der Gegendarstellung in der Schriftgröße und Schrifttype wie die Ausgangsmitteilung zu erfolgen hat. Auf die Gegendarstellung ist in gleicher Art und Weise wie auf die Ausgangsmitteilung von der Homepage mit den Worten "Gegendarstellung Prof. Dr. C. S." hinzuweisen. Gegendarstellung Auf www.s1.de heißt es in einem Artikel vom 25.08.2024 mit der Überschrift "Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen K. S2": "Die nun erhobene Anklage kommentierte S2‘ Anwalt S. auf erneute S1-Anfrage nicht inhaltlich." Hierzu stelle ich fest: Ich wurde in der erneuten S1-Anfrage zu einer erhobenen Anklage nicht befragt und hatte hiervon auch zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis. B., 29. August 2024 Professor Dr. C. S." Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit Widerspruch und vertieft und ergänzt zur Begründung des Widerspruchs die bereits vor Erlass der einstweiligen Verfügung vorgebrachten Argumente. Erneut weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Aussagegehalt der streitgegenständlichen Textpassage unter gebotener Berücksichtigung der zwei nachfolgenden Sätze im Kontext dahingehend zu verstehen sei, dass sich K. S2 über den Antragsteller nicht zu den erhobenen Vorwürfen (unabhängig von einer etwaigen Anklageerhebung) äußern wollte. Dieses Verständnis liege schon deshalb nahe, weil man im Grunde stets nur die einer Anklage zugrundeliegenden Vorwürfe (zu denen die Antragsgegnerin K. S2 bereits zuvor befragt hatte, weshalb es im Text auch heiße "erneute Anfrage") und nicht die Anklage als solche kommentieren könne. Diese Deutungsvariante sei jedenfalls möglich, weshalb es sich um eine mehrdeutige Äußerung handele, die den Anspruch auf Gegendarstellung bereits ausschließe. Ferner macht die Antragsgegnerin erneut geltend, dass keine Betroffenheit in eigenen Persönlichkeitsrechten vorliege. Erkennbarkeit und Betroffenheit seien nicht dasselbe. Der Antragsteller werde zwar namentlich genannt und sei damit erkennbar. Betroffen sei er indes nicht, denn er sei bloßer Informationsmittler für seine Mandantin K. S2. Es bleibe auch dabei, dass hier keine nennenswerte Beeinträchtigung auf das Persönlichkeitsbild des Antragstellers zu erkennen sei. Dies sei keine Abwägungsentscheidung, vielmehr müsse diese Schwelle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schlicht erreicht und überschritten werden. Insoweit sei zu prüfen, ob eine Behauptung nicht nur über eine wertneutrale Falschbehauptung hinausgehe, sondern darüber hinaus zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der Außendarstellung bzw. des Bildes führen könne, das die Öffentlichkeit von der Persönlichkeit und dem Charakter des Betroffenen habe. Grund für die Voraussetzung sei, dass ein Einschüchterungseffekt im Hinblick auf den Gebrauch der Pressefreiheit eintrete, wenn diese mit Gegendarstellungsansprüchen überhäuft und in der Folge zu einer starken Zurückhaltung in ihrer Berichterstattung veranlasst sei. Gerade weil die Gegendarstellung an so niedrige Voraussetzungen gebunden sei, müsse die Erstmitteilung geeignet sein, eine nennenswerte Auswirkung auf das Persönlichkeitsbild zu haben. Hier sei eine solche nennenswerte Auswirkung nicht gegeben, da der Antragsteller lediglich als Kommunikationsmittler auftrete und sich der vermeintliche Eindruck, er sei zur Anklage befragt worden, demgemäß nicht auf sein Persönlichkeitsbild auswirken könne. Selbst wenn man einen niedrigeren Maßstab zugrunde legen wolle, handele es sich hier tatsächlich um eine persönlichkeitsrechtliche Belanglosigkeit. Es gehe hier nicht um das berufliche Gebaren des Antragstellers, da die fragliche Passage lediglich in nicht wertender Weise einen neutralen Umstand wiedergebe, so dass sich kein Leser Gedanken mache über das berufliche oder anderweitige Kommunikationsverhalten des Antragstellers. Nicht relevant sei insoweit die Pflicht der Antragsgegnerin zur Konfrontation vor einer Verdachtsberichterstattung, da der Leser sich auch hierüber keine Gedanken mache. Das Gegendarstellungsrecht sei kein Sanktionsmechanismus für eine – möglicherweise missglückte – Konfrontationsanfrage. Anders sei dies möglicherweise zu beurteilen, wenn das Augenmerk des Lesers – wie hier indes nicht – im Lichte der nun erfolgten Anklageerhebung gerade auf die Nichtantwort gelenkt worden wäre (im Sinne von: "Obwohl inzwischen Anklage erhoben wurde, will sich der Anwalt von S2 immer noch nicht zu den Vorwürfen gegen seine Mandantin äußern…"). Dies sei hier nicht der Fall, da in der Berichterstattung nicht besonders herausgestellt werde, dass es gerade um das Kommunikationsverhalten im Lichte der Anklageerhebung gehe. Dieses werde auch nicht in besonderer Weise gewürdigt. In der Erstmitteilung sei keine Tatsachenbehauptung dahingehend enthalten, dass der Antragsteller Kenntnis von der Anklage hatte. Kern der Aussage sei, dass auch auf erneute Anfrage keine inhaltliche Stellungnahme erfolgt sei. Damit werde nicht zwingend eine Kenntnis des Gefragten von der Anklageerhebung verbunden. Insoweit fehle es an der erforderlichen Spiegelbildlichkeit zwischen Erstmitteilung und Gegendarstellung. Die geforderte Gegendarstellung sei zudem irreführend. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass der Antragsteller als Vertreter von K. S2 auch nicht mit den zugrundeliegenden Vorwürfen konfrontiert worden sei und diese auch sonst nicht kannte. Denn konfrontationsbedürftig seien im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung natürlich die berichteten Vorwürfe, die eben auch den Inhalt der Anklage bildeten. Wer also sage, dass er mit einer Anklage nicht konfrontiert worden sei und sie auch nicht gekannt habe, suggeriere zwingend, dass er auch die ihr zugrundeliegenden Vorwürfe nicht kannte. Es reiche nach Stolpe-Maßstäben schon aus, dass die Antragsgegnerin durch einen ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht beeinträchtigenden möglichen Eindruck belastet würde, sie hätte im Rahmen ihrer die Anklage betreffenden Berichterstattung die Betroffene überhaupt nicht konfrontiert. Schließlich sei die Überschrift nicht in der Größe der Überschrift der Ausgangsberichterstattung zu fassen. Ferner sei die Veröffentlichungsanordnung nicht vollstreckbar und damit unzulässig ("in gleicher Art und Weise wie auf die Ausgangsmitteilung von der Homepage…hinzuweisen"). Wenn die Antragsgegnerin verpflichtet werde, die Gegendarstellung in unmittelbarer Verknüpfung mit der Ausgangsmeldung anzubieten, sei diese schon deshalb nicht mehr rechtlich möglich, weil sich die Antragsgegnerin ja zur Unterlassung der Veröffentlichung der Erstmitteilung verpflichtet habe. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 24.09.2024 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Für den Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2024 verwiesen.