Beschluss
324 O 349/24
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0902.324O349.24.00
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Leitsätze
Es besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die identifizierende Verdachtsberichterstattung, dass ein Unternehmen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit als Drohnenproduzent als Strohfirma fungiere und gegen das Russland-Embargo verstoße, wenn es an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht fehlt.(Rn.4)
(Rn.7)
Tenor
I. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
1.
jeweils durch die Formulierungen:
„Die Drohnenfirma in D. und ihre verdächtige Russland-Connection“
„Moskau oder doch D.? Ursprung und der Zielmarkt der E.-Drohnen geben Rätsel auf“
„Die Firma eines Deutschen tüftelt in D. an Flugobjekten.
Doch Recherchen zeigen, dass das Produktprogramm und Hintermänner aus Russland kamen. Jetzt wehrt sich die Firma gegen den Verdacht, dass sie auf Umwegen westliche Expertise für die russische Drohnenindustrie beschaffen soll.“
„Diese Verbindung nährt einen Verdacht: Ist E. eine Strohfirma für die Russen?“
„Auf Instagram verkauft sich E. als „bahnbrechender Technologietitan“; in Werbevideos zeigt die Firma Männer und Frauen, die scheinbar in den Emiraten an Drohnen schrauben. Sie würden in D. „entworfen und montiert“, zitiert die staatliche Nachrichtenagentur der VAE im November 2023 einen E.-Vertreter.
Doch daran gibt es Zweifel. Die Modelle, die die Firma auf ihrer Webseite zeigt, sehen mit einer einzigen Ausnahme genauso aus wie die Flugapparate einer Firma aus dem Reich von Präsident Wladimir Putin. Sie tragen bei E. sogar die gleichen Typbezeichnungen wie bei dem russischen Hersteller – vom rochenförmigen Modell R-12 über die violett gehaltene S-25, eine angebliche Agrardrohne namens S-60 bis hin zur schweren Lastenträgerin S-700 und einem gleichnamigen Lufttaxi.“
„Die Originale der Drohnen kommen aus Russland“
„Die Originale zu diesen Maschinen wurden offenkundig in Russland entwickelt. Die Firma „Transport of the Future“, die auch unter dem Kürzel H.- F. auftritt, erprobt mindestens seit 2022 auf einem Gelände in der westrussischen Provinz Belgorod Drohnenmodelle, die auf ein Haar den Fluggeräten von S.s Firma aus D. ähneln – nur dass sie auf der Webseite von E. den Markennamen der Firma aus D. tragen.“
„Tatsächlich stand von Anfang an ein Russe hinter der Firma des R. S.. E. wurde – wie die Firma auf wiederholte Nachfrage einräumt – seit der Gründung im Dezember 2022 zu 70 Prozent von einer weiteren Gesellschaft kontrolliert, dessen Besitzer ein Mann namens R. K. ist.“
„Ist E. also nur eine Kulisse für die Russen? Geht es darum, für eine nur vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise zu beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen bei H.- F. landen?“
„Wären EU-Bürger an einer solchen Umgehung des Embargos beteiligt, könnten sie sich sogar dann strafbar machen, wenn sie außerhalb der EU tätig sind, bestätigt der Münchner Anwalt und Sanktionsexperte P. H.: „Ein EU-Bürger ist an die Embargoverordnung gebunden, egal, wo er sich aufhält.““
„Russland ist nicht das naheliegendste Land, um von dort fortschrittliche Drohnentechnologie zu beziehen, denn es hat diese Sparte lange vernachlässigt. Doch seit Beginn des Großangriffs auf die Ukraine versucht der Kreml den Aufbau mit aller Kraft zu forcieren. Wladimir Putin kündigte im Februar 2023 ein „nationales Projekt“ zur „großflächigen Produktion“ an. Ab 2030 sollen im Lande über 32.000 Drohnen gefertigt werden. Davon ist man noch weit entfernt.
R. L., Militäranalyst beim C. I. T., einem russischen Recherchekollektiv, sieht den Bedarf gerade auf militärischer Seite. „Die Ukraine hat schon vor langer Zeit mit der Entwicklung dieser Industrie begonnen - es gab einen Boom von verschiedenen Projekten zur Entwicklung von Drohnen. In Russland waren die Militärs der Meinung, dass Drohnen nur zum Filmen von Hochzeiten geeignet seien“, sagt L.. Die bisherige Technik ist rückständig, das Gros der Teile muss noch immer aus dem Ausland importiert werden. Das ist seit den umfassenden Sanktionen gegen Russland schwierig. Auch westliche Flugexperten und Ingenieure dürfen nicht mehr bei russischen Drohnenfirmen anheuern. Moskau ist vor allem von Importen aus China und dem Iran abhängig.
Schafft E. Abhilfe? Es wäre nicht das erste Mal, dass Firmen in D. verdächtigt werden, bei der Umgehung von Sanktionen der EU und der USA zu helfen. Im Fall von E. wäre es allerdings besonders brisant. (…) Auch russische Zolldaten belegen die Russland-Connection von E.. Demnach versandte H.- F. in Russland im Mai 2023 „Modelle zu Demonstrationszwecken“ an E. in den Emiraten.
Deklariert waren die Waren als „nicht militärisch“.“
„Angesichts all dieser Kontakte könnte man sehr wohl auf den Verdacht kommen, dass hier auf dem Umweg über D. westliche Experten für eine Weiterentwicklung von russischen Drohnenprototypen gesucht werden könnten. Nicht nur E., sondern auch K. sowie H.- F. in Russland dementieren das vehement, aber mit teils kurios klingenden Begründungen.“
a.
den Verdacht zu verbreiten, die Antragsteller wären an Strohmanngeschäften beteiligt und/oder würden für eine nur vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen bei russischen Firma H.- F. landen;
b.
den Verdacht zu verbreiten die Antragsteller hätten und/oder würden sich durch Handlungen an einer Umgehung des Russland-Embargos beteiligt;
wie jeweils geschehen in dem am 29.06.2024 unter www. w..de veröffentlichten Beitrag „D. D. in D. u. i. v. R.- C.“.
2.
jeweils durch die Formulierungen:
„Moskau oder doch D.? Am Ursprung und Zielmarkt der E.-Drohnen gibt es Zweifel“
„Die Firma eines Deutschen tüftelt in D. an Flugobjekten.
Doch Recherchen zeigen, dass das Produktprogramm und Hintermänner aus Russland kamen.“
„Diese Verbindung nährt einen Verdacht: Ist E. eine Strohfirma für die Russen?“
„Auf Instagram verkauft sich E. als „bahnbrechender Technologietitan“; in Werbevideos zeigt die Firma Männer und Frauen, die scheinbar in den Emiraten an Drohnen schrauben. Sie würden in D. „entworfen und montiert“, zitiert die staatliche Nachrichtenagentur der VAE im November 2023 einen E.-Vertreter.
Doch daran gibt es Zweifel. Die Modelle, die die Firma auf ihrer Webseite zeigt, sehen mit einer einzigen Ausnahme genauso aus wie die Flugapparate einer Firma aus dem Reich von Präsident Wladimir Putin. Sie tragen bei E. sogar die gleichen Typbezeichnungen wie bei dem russischen Hersteller – vom rochenförmigen Modell R-12 über die violett gehaltene S-25, eine angebliche Agrardrohne namens S-60 bis hin zur schweren Lastenträgerin S-700 und einem gleichnamigen Lufttaxi.“
„Die Originale zu diesen Maschinen wurden offenkundig in Russland entwickelt. Die Firma „T. o. t. F.“, die auch unter dem Kürzel H.- F. auftritt, erprobt mindestens seit 2022 auf einem Gelände in der westrussischen Provinz Belgorod Drohnenmodelle, die auf ein Haar den Fluggeräten von S.s Firma aus D. ähneln – nur dass sie auf der Webseite von E. den Markennamen der Firma aus D. tragen.“
„Tatsächlich stand von Anfang an ein Russe hinter der Firma des R. S.. E. wurde – wie die Firma auf wiederholte Nachfrage einräumt – seit der Gründung im Dezember 2022 zu 70 Prozent von einer weiteren Gesellschaft kontrolliert, dessen Besitzer ein Mann namens R. K. ist.“
„Ist E. also nur eine Kulisse für die Russen? Geht es darum, für eine nur vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise zu beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen bei H.- F. landen?“
„Russland ist nicht das naheliegendste Land, um von dort fortschrittliche Drohnentechnologie zu beziehen, denn es hat diese Sparte lange vernachlässigt. Doch seit Beginn des Großangriffs auf die Ukraine versucht der Kreml den Aufbau mit aller Kraft zu forcieren. Wladimir Putin kündigte im Februar 2023 ein „nationales Projekt“ zur „großflächigen Produktion“ an. Ab 2030 sollen im Lande über 32.000 Drohnen gefertigt werden. Davon ist man noch weit entfernt.
R. L., Militäranalyst beim C. I. T., einem russischen Recherchekollektiv, sieht den Bedarf gerade auf militärischer Seite. „Die Ukraine hat schon vor langer Zeit mit der Entwicklung dieser Industrie begonnen - es gab einen Boom von verschiedenen Projekten zur Entwicklung von Drohnen. In Russland waren die Militärs der Meinung, dass Drohnen nur zum Filmen von Hochzeiten geeignet seien“, sagt L.. Die bisherige Technik ist rückständig, das Gros der Teile muss noch immer aus dem Ausland importiert werden. Das ist seit den umfassenden Sanktionen gegen Russland schwierig. Auch westliche Flugexperten und Ingenieure dürfen nicht mehr bei russischen Drohnenfirmen anheuern. Moskau ist vor allem von Importen aus China und dem Iran abhängig.
russische Zolldaten Die Russland-Connection belegen jedenfalls auch Zolldaten. Demnach versandte H.- F. in Russland im Mai 2023 „Modelle zu Demonstrationszwecken“ an E. in den Emiraten.“
„Angesichts all dieser Kontakte könnte man sehr wohl auf den Verdacht kommen, dass hier auf dem Umweg über D. westliche Experten für eine Weiterentwicklung von russischen Drohnenprototypen gesucht werden könnten. Nicht nur E., sondern auch K. sowie H.- F. in Russland dementieren das, aber mit teils kurios klingenden Begründungen.“
a.
den Verdacht zu verbreiten, die Antragsteller wären an Strohmanngeschäften beteiligt und/oder würden für eine nur vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen bei russischen Firma H.- F. landen;
b.
den Verdacht zu verbreiten die Antragsteller hätten und/oder würden sich durch Handlungen an einer Umgehung des Russland-Embargos beteiligt;
wie jeweils geschehen in dem in der W. a. S. vom 30.06.2024 auf Seite 8 veröffentlichten Beitrag „D. D. C.“.
3.
a.
In identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung der Antragsteller über den Verdacht zu berichten die Antragsteller wären an Strohmanngeschäften beteiligt und/oder würden für eine nur vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen bei der russischen Firma H.- F. landen würden;
b.
In identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung der Antragsteller über den Verdacht zu berichten die Antragsteller hätten und/oder würden sich an einer Umgehung des Russland-Embargos beteiligt;
wie jeweils geschehen in dem am 29.06.2024 unter www. w..de und in der W. a. S. am 30.06.2024 veröffentlichten Beitrag „D. D. in D. u. i. v. R.- C.“.
II. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens jeweils zu ½ zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 120.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die identifizierende Verdachtsberichterstattung, dass ein Unternehmen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit als Drohnenproduzent als Strohfirma fungiere und gegen das Russland-Embargo verstoße, wenn es an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht fehlt.(Rn.4) (Rn.7) I. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, 1. jeweils durch die Formulierungen: „Die Drohnenfirma in D. und ihre verdächtige Russland-Connection“ „Moskau oder doch D.? Ursprung und der Zielmarkt der E.-Drohnen geben Rätsel auf“ „Die Firma eines Deutschen tüftelt in D. an Flugobjekten. Doch Recherchen zeigen, dass das Produktprogramm und Hintermänner aus Russland kamen. Jetzt wehrt sich die Firma gegen den Verdacht, dass sie auf Umwegen westliche Expertise für die russische Drohnenindustrie beschaffen soll.“ „Diese Verbindung nährt einen Verdacht: Ist E. eine Strohfirma für die Russen?“ „Auf Instagram verkauft sich E. als „bahnbrechender Technologietitan“; in Werbevideos zeigt die Firma Männer und Frauen, die scheinbar in den Emiraten an Drohnen schrauben. Sie würden in D. „entworfen und montiert“, zitiert die staatliche Nachrichtenagentur der VAE im November 2023 einen E.-Vertreter. Doch daran gibt es Zweifel. Die Modelle, die die Firma auf ihrer Webseite zeigt, sehen mit einer einzigen Ausnahme genauso aus wie die Flugapparate einer Firma aus dem Reich von Präsident Wladimir Putin. Sie tragen bei E. sogar die gleichen Typbezeichnungen wie bei dem russischen Hersteller – vom rochenförmigen Modell R-12 über die violett gehaltene S-25, eine angebliche Agrardrohne namens S-60 bis hin zur schweren Lastenträgerin S-700 und einem gleichnamigen Lufttaxi.“ „Die Originale der Drohnen kommen aus Russland“ „Die Originale zu diesen Maschinen wurden offenkundig in Russland entwickelt. Die Firma „Transport of the Future“, die auch unter dem Kürzel H.- F. auftritt, erprobt mindestens seit 2022 auf einem Gelände in der westrussischen Provinz Belgorod Drohnenmodelle, die auf ein Haar den Fluggeräten von S.s Firma aus D. ähneln – nur dass sie auf der Webseite von E. den Markennamen der Firma aus D. tragen.“ „Tatsächlich stand von Anfang an ein Russe hinter der Firma des R. S.. E. wurde – wie die Firma auf wiederholte Nachfrage einräumt – seit der Gründung im Dezember 2022 zu 70 Prozent von einer weiteren Gesellschaft kontrolliert, dessen Besitzer ein Mann namens R. K. ist.“ „Ist E. also nur eine Kulisse für die Russen? Geht es darum, für eine nur vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise zu beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen bei H.- F. landen?“ „Wären EU-Bürger an einer solchen Umgehung des Embargos beteiligt, könnten sie sich sogar dann strafbar machen, wenn sie außerhalb der EU tätig sind, bestätigt der Münchner Anwalt und Sanktionsexperte P. H.: „Ein EU-Bürger ist an die Embargoverordnung gebunden, egal, wo er sich aufhält.““ „Russland ist nicht das naheliegendste Land, um von dort fortschrittliche Drohnentechnologie zu beziehen, denn es hat diese Sparte lange vernachlässigt. Doch seit Beginn des Großangriffs auf die Ukraine versucht der Kreml den Aufbau mit aller Kraft zu forcieren. Wladimir Putin kündigte im Februar 2023 ein „nationales Projekt“ zur „großflächigen Produktion“ an. Ab 2030 sollen im Lande über 32.000 Drohnen gefertigt werden. Davon ist man noch weit entfernt. R. L., Militäranalyst beim C. I. T., einem russischen Recherchekollektiv, sieht den Bedarf gerade auf militärischer Seite. „Die Ukraine hat schon vor langer Zeit mit der Entwicklung dieser Industrie begonnen - es gab einen Boom von verschiedenen Projekten zur Entwicklung von Drohnen. In Russland waren die Militärs der Meinung, dass Drohnen nur zum Filmen von Hochzeiten geeignet seien“, sagt L.. Die bisherige Technik ist rückständig, das Gros der Teile muss noch immer aus dem Ausland importiert werden. Das ist seit den umfassenden Sanktionen gegen Russland schwierig. Auch westliche Flugexperten und Ingenieure dürfen nicht mehr bei russischen Drohnenfirmen anheuern. Moskau ist vor allem von Importen aus China und dem Iran abhängig. Schafft E. Abhilfe? Es wäre nicht das erste Mal, dass Firmen in D. verdächtigt werden, bei der Umgehung von Sanktionen der EU und der USA zu helfen. Im Fall von E. wäre es allerdings besonders brisant. (…) Auch russische Zolldaten belegen die Russland-Connection von E.. Demnach versandte H.- F. in Russland im Mai 2023 „Modelle zu Demonstrationszwecken“ an E. in den Emiraten. Deklariert waren die Waren als „nicht militärisch“.“ „Angesichts all dieser Kontakte könnte man sehr wohl auf den Verdacht kommen, dass hier auf dem Umweg über D. westliche Experten für eine Weiterentwicklung von russischen Drohnenprototypen gesucht werden könnten. Nicht nur E., sondern auch K. sowie H.- F. in Russland dementieren das vehement, aber mit teils kurios klingenden Begründungen.“ a. den Verdacht zu verbreiten, die Antragsteller wären an Strohmanngeschäften beteiligt und/oder würden für eine nur vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen bei russischen Firma H.- F. landen; b. den Verdacht zu verbreiten die Antragsteller hätten und/oder würden sich durch Handlungen an einer Umgehung des Russland-Embargos beteiligt; wie jeweils geschehen in dem am 29.06.2024 unter www. w..de veröffentlichten Beitrag „D. D. in D. u. i. v. R.- C.“. 2. jeweils durch die Formulierungen: „Moskau oder doch D.? Am Ursprung und Zielmarkt der E.-Drohnen gibt es Zweifel“ „Die Firma eines Deutschen tüftelt in D. an Flugobjekten. Doch Recherchen zeigen, dass das Produktprogramm und Hintermänner aus Russland kamen.“ „Diese Verbindung nährt einen Verdacht: Ist E. eine Strohfirma für die Russen?“ „Auf Instagram verkauft sich E. als „bahnbrechender Technologietitan“; in Werbevideos zeigt die Firma Männer und Frauen, die scheinbar in den Emiraten an Drohnen schrauben. Sie würden in D. „entworfen und montiert“, zitiert die staatliche Nachrichtenagentur der VAE im November 2023 einen E.-Vertreter. Doch daran gibt es Zweifel. Die Modelle, die die Firma auf ihrer Webseite zeigt, sehen mit einer einzigen Ausnahme genauso aus wie die Flugapparate einer Firma aus dem Reich von Präsident Wladimir Putin. Sie tragen bei E. sogar die gleichen Typbezeichnungen wie bei dem russischen Hersteller – vom rochenförmigen Modell R-12 über die violett gehaltene S-25, eine angebliche Agrardrohne namens S-60 bis hin zur schweren Lastenträgerin S-700 und einem gleichnamigen Lufttaxi.“ „Die Originale zu diesen Maschinen wurden offenkundig in Russland entwickelt. Die Firma „T. o. t. F.“, die auch unter dem Kürzel H.- F. auftritt, erprobt mindestens seit 2022 auf einem Gelände in der westrussischen Provinz Belgorod Drohnenmodelle, die auf ein Haar den Fluggeräten von S.s Firma aus D. ähneln – nur dass sie auf der Webseite von E. den Markennamen der Firma aus D. tragen.“ „Tatsächlich stand von Anfang an ein Russe hinter der Firma des R. S.. E. wurde – wie die Firma auf wiederholte Nachfrage einräumt – seit der Gründung im Dezember 2022 zu 70 Prozent von einer weiteren Gesellschaft kontrolliert, dessen Besitzer ein Mann namens R. K. ist.“ „Ist E. also nur eine Kulisse für die Russen? Geht es darum, für eine nur vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise zu beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen bei H.- F. landen?“ „Russland ist nicht das naheliegendste Land, um von dort fortschrittliche Drohnentechnologie zu beziehen, denn es hat diese Sparte lange vernachlässigt. Doch seit Beginn des Großangriffs auf die Ukraine versucht der Kreml den Aufbau mit aller Kraft zu forcieren. Wladimir Putin kündigte im Februar 2023 ein „nationales Projekt“ zur „großflächigen Produktion“ an. Ab 2030 sollen im Lande über 32.000 Drohnen gefertigt werden. Davon ist man noch weit entfernt. R. L., Militäranalyst beim C. I. T., einem russischen Recherchekollektiv, sieht den Bedarf gerade auf militärischer Seite. „Die Ukraine hat schon vor langer Zeit mit der Entwicklung dieser Industrie begonnen - es gab einen Boom von verschiedenen Projekten zur Entwicklung von Drohnen. In Russland waren die Militärs der Meinung, dass Drohnen nur zum Filmen von Hochzeiten geeignet seien“, sagt L.. Die bisherige Technik ist rückständig, das Gros der Teile muss noch immer aus dem Ausland importiert werden. Das ist seit den umfassenden Sanktionen gegen Russland schwierig. Auch westliche Flugexperten und Ingenieure dürfen nicht mehr bei russischen Drohnenfirmen anheuern. Moskau ist vor allem von Importen aus China und dem Iran abhängig. russische Zolldaten Die Russland-Connection belegen jedenfalls auch Zolldaten. Demnach versandte H.- F. in Russland im Mai 2023 „Modelle zu Demonstrationszwecken“ an E. in den Emiraten.“ „Angesichts all dieser Kontakte könnte man sehr wohl auf den Verdacht kommen, dass hier auf dem Umweg über D. westliche Experten für eine Weiterentwicklung von russischen Drohnenprototypen gesucht werden könnten. Nicht nur E., sondern auch K. sowie H.- F. in Russland dementieren das, aber mit teils kurios klingenden Begründungen.“ a. den Verdacht zu verbreiten, die Antragsteller wären an Strohmanngeschäften beteiligt und/oder würden für eine nur vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen bei russischen Firma H.- F. landen; b. den Verdacht zu verbreiten die Antragsteller hätten und/oder würden sich durch Handlungen an einer Umgehung des Russland-Embargos beteiligt; wie jeweils geschehen in dem in der W. a. S. vom 30.06.2024 auf Seite 8 veröffentlichten Beitrag „D. D. C.“. 3. a. In identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung der Antragsteller über den Verdacht zu berichten die Antragsteller wären an Strohmanngeschäften beteiligt und/oder würden für eine nur vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen bei der russischen Firma H.- F. landen würden; b. In identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung der Antragsteller über den Verdacht zu berichten die Antragsteller hätten und/oder würden sich an einer Umgehung des Russland-Embargos beteiligt; wie jeweils geschehen in dem am 29.06.2024 unter www. w..de und in der W. a. S. am 30.06.2024 veröffentlichten Beitrag „D. D. in D. u. i. v. R.- C.“. II. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens jeweils zu ½ zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 120.000,00 Euro festgesetzt. 1. Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei – insbesondere im Hinblick auf die durch die nach wie vor abrufbare Online-Berichterstattung andauernde Rechtsverletzung – auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt. Dabei ist zusätzlich zu bedenken, dass die Berichterstattung ein hochaktuelles Thema betrifft, welches durch die Berichterstattung des belgischen Recherchepartners über die Grenzen Deutschlands hinweg Beachtung gefunden hat, so dass diesbezüglich auch im Printbereich weitere Berichterstattungen über den nach Auffassung der Antragsgegner zulässig verbreiteten Verdacht zu erwarten sind. 2. Den Antragstellern steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. Artikel 19 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt die Antragsteller ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und Unternehmenspersönlichkeitsrecht. a. Insoweit sind sämtliche Antragsteller durch die Berichterstattungen betroffen. Gerade angesichts dessen, dass in den streitgegenständlichen Artikeln der Verdacht in den Raum gestellt wird, die Antragstellerin zu 1) verletze im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit das Russland-Embargo, wird hierdurch der Ehranspruch des Antragstellers zu 2) als CEO und des Antragstellers zu 3) als Gesellschafter in relevanter Weise tangiert, zumal der Antragsteller zu 3) in den Berichterstattungen ausdrücklich benannt und als Firmeninhaber dargestellt wird. b. Die Antragsgegner erwecken im Kontext der streitgegenständlichen Passagen in dem fast wortgleichen Online- und Printartikel den Verdacht, die Antragstellerin zu 1) fungiere als Strohfirma „für die Russen“ dergestalt, dass ihre Tätigkeit nur dazu diene, „für eine vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise zu beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen“ bei einem russischen Hersteller landen. In beiden Berichterstattungen wird dies ausdrücklich als Verdacht formuliert, wenn auch in Frageform. Trotz dieser Form der Präsentation als vermeintlich offene Frage handelt es sich nicht um eine bloße Meinungsäußerung. So führte das HansOLG im Urteil vom 19. Juli 2024 (7 U 37/23) zur Abgrenzung zwischen Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung aus: „Diese Schilderung ist nicht eine bloße Meinungsäußerung; denn sie vermittelt den Lesern, dass es – den Leserinnen und Lesern geschilderte – tatsächliche Anhaltspunkte gebe, die darauf hindeuteten, dass ein Geschehen wirklich stattgefunden habe. Dieser konkrete Tatsachenbezug ist typisch für eine Verdachtsäußerung; eine solche Verdachtsäußerung wird nicht dadurch zu einer Meinungsäußerung, das darüber, ob die gegebenen Indiztatsachen ausreichen, das Bestehen eines Verdachts zu bejahen, unterschiedliche Auffassungen vertreten werden könnten (BGH, Urteil v. 21.04.1988, Az. III ZR 255/86, NJW 1989, S. 96 ff., 97).“ Bei der Frage, ob ein Unternehmen Produkttechnologien oder Expertise an Hersteller nach Russland liefert, handelt es sich um ein konkretes tatsächliches Geschehen. In den streitgegenständlichen Berichterstattungen werden vermeintliche Anhaltspunkte dafür präsentiert, dass die Antragstellerin zu 1) ihre Geschäftstätigkeit als Drohnenproduzentin nur vortäusche, um westliche Komponenten und Expertise zu beschaffen, die dann an eine russische oder jedenfalls russisch kontrollierte Firma gehen sollen, und damit ein entsprechender Verdacht geäußert. Der dargelegte Verdacht ist rechtswidrig verbreitet worden, da prozessual – auch in Ansehung des erheblichen öffentlichen Interesses an den geschilderten Vorgängen - nicht von dem Vorliegen eines für die Veröffentlichung ausreichenden Mindestbestands an Beweistatsachen ausgegangen werden kann. Die Antragsteller tragen vor, ihre Produkte ausschließlich für die Zielregion Vereinigte Arabische Emirate und die Region der Golfstaaten zu entwickeln und bestreiten insoweit, dass eine Lieferung von Drohnen, entsprechender Technologie oder Know-How unmittelbar oder mittelbar nach Russland erfolgt oder geplant sei. Die von den Antragsgegnern vorgetragenen Umstände sind ungeachtet ihrer Richtigkeit letztlich nicht geeignet, anderes zu belegen. Hieraus folgt zwar, dass die Antragstellerin zu 1) Kontakte nach Russland hat und von dort Technologie in Form jedenfalls von Drohnenhüllen für ihre Produktion und/oder Werbung erhalten hat, die sie trotz offizieller Trennung vom russischen Firmengründer weiterhin nutzt. Dies reicht nach Ansicht der Kammer aber nicht aus, um den weitergehenden, ungleich schwerer wiegenden Verdacht der Lieferung von Drohnen oder Drohnentechnologie nach Russland und den damit verbundenen Verstoß gegen Russland-Sanktionen zu belegen. c. Fehlt es aber an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen für den entsprechenden Verdacht, darf über die Antragsteller aus diesen Gründen auch nicht identifizierend im Zusammenhang mit dem Verdacht berichtet werden. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Das Gericht hat pro Antragsteller jeweils 30.000,00 EURO für die zwei Verdachte und für die Identifizierung jeweils 10.000,00 EURO angesetzt, zusammen 120.000,00 EURO.