Beschluss
324 O 169/24
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0530.324O169.24.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob es sich bei den angegriffenen Äußerungen um reine Werturteile oder unrichtige Tatsachenbehauptungen handelt, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen individuellen Betroffenheit des Antragstellers. Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen aus §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB bzw. § 824 BGB setzt unter anderem voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist (vgl. Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019 Rn. 13.43). Der Begriff der Betroffenheit, der nicht mit der Erkennbarkeit gleichzusetzen ist, ist eng auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt unmittelbare Betroffenheit voraus, dass die Äußerung, so wie sie vom Verkehr verstanden wird, sich mit dem Anspruchsteller befasst oder in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen steht. Eine nur mittelbare Betroffenheit reicht demgegenüber nicht aus. Dieser Grundsatz, der insbesondere in der Rechtsprechung zu Wirtschaftsberichterstattungen, etwa über Warengattungen, Dienstleistungen oder Branchen entwickelt wurde (siehe etwa die Darstellung bei Wenzel, Handbuch des Äußerungsrechts, 6. Aufl., 2018, Kap. 5 Rn. 262 ff), gilt auch in Konstellationen, in denen über bestimmte Vorgänge berichtet wird, ohne hierbei auf konkrete Personen Bezug zu nehmen. So verletzt eine Berichterstattung über eine Betriebsratsversammlung nicht ohne weiteres den Betriebsratsvorsitzenden, mag dieser auch ein Interesse daran haben, dass der Ablauf der Versammlung richtig dargestellt wird (OLG Hamburg, B. vom 10.02.1982, 3 W 12/82, abrufbar über juris). Ebenso wenig verletzt ein Bericht über eine von 20 bis 30 Teilnehmern veranstaltete Aktion jeden einzelnen Teilnehmer individuell in seinen Rechten (OLG München, ArchPR 1974, 112). Anderes mag im Einzelfall dann gelten, wenn eine solche Berichterstattung für den unvoreingenommenen Leser den Eindruck vermittelt, alle Teilnehmer hätten sich an den berichteten Vorgängen gleichermaßen beteiligt, so dass insoweit auch für alle eine enge Beziehung zu äußerungsrechtlich angreifbaren Äußerungen besteht. Gemessen an diesen Vorgaben fehlt vorliegend ein solcher Bezug der angegriffenen Berichterstattung zur Person des Antragstellers. Diese beschäftigt sich weder mit dem Antragsteller selbst noch seiner Rolle oder seinen Beiträgen bei dem Treffen in Potsdam, welches Thema der bekannten Correctiv-Recherche war und an dem er fraglos teilgenommen hat. Vielmehr geht es um die Rezeption in der Bevölkerung und die rechtliche Bewertung vermeintlicher „Pläne zur Abschiebung auch von Deutschen mit Migrationshintergrund“, wie sie nach der Darstellung im Artikel bei besagtem Treffen „diskutiert“ worden sein sollen. Einen großen Raum nimmt dabei eine Darstellung der Haltung der A. zu dieser Frage ein. Demgegenüber erfolgt die Darstellung des P.-Treffens bzw. des dort Gesagten selbst in allenfalls groben Zügen. Weder wird näher ausgeführt, wer genau derartige Pläne zur Diskussion gestellt haben soll, noch, wer bei dem Treffen, an dem unstreitig mindestens 19 Personen teilnahmen, sich wie genau zu diesen Plänen verhalten hat. Für den Leser entsteht dementsprechend auch nicht der Eindruck, alle Teilnehmer hätten an der Entwicklung solcher Pläne mitgewirkt oder sie auch nur begrüßt. Hiergegen spricht schon der Hinweis auf eine „Diskussion“, die naturgemäß ein Für und Wider beinhaltet. Insoweit vermag allein der Umstand, dass der Antragsteller als Teilnehmer des Treffens ein Interesse daran haben mag, dass dessen Inhalt und Ablauf korrekt dargestellt wird, keine individuelle Betroffenheit zu begründen. Auf die davon zu trennende Frage, ob der Antragsteller als Teilnehmer des Treffens in der Berichterstattung überhaupt erkennbar ist, kommt es angesichts dessen nicht an. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.