Urteil
324 O 373/23
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0426.324O373.23.00
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Leitsätze
1. Eine Person ist auf einer Abbildung erkennbar, wenn der Betroffene nur Anlass zu der Befürchtung hat, dass sich seine Identität für einen Teil des Rezipientenkreises aus den in der angegriffenen Publikation übermittelten (Teil-)Informationen ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt.(Rn.35)
2. Heranwachsenden, Jugendlichen und Kindern kommt im Hinblick auf Veröffentlichungen ein besonderer Schutz zu (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 2499/09).(Rn.43)
3. Kinder haben einen Anspruch auf Unterlassung ihrer Abbildung im Zusammenhang mit einer Wahlkampfveranstaltung, wenn sie nur zufällig in die Reichweite der Veranstaltung gelangt, gleichwohl aber auf der Abbildung erkennbar sind.(Rn.44)
Tenor
1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,
die nachfolgend wiedergegebene Aufnahme mit dem Bildnis der Kläger zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen
Bild entfernt
und/oder
Bild entfernt
wenn dies geschieht wie im „S." Nr. 25 vom 17.06.2023 und/oder unter https://www. s..de/... und aus der Seite 8 der Klageschrift ersichtlich.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 443,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2023 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Person ist auf einer Abbildung erkennbar, wenn der Betroffene nur Anlass zu der Befürchtung hat, dass sich seine Identität für einen Teil des Rezipientenkreises aus den in der angegriffenen Publikation übermittelten (Teil-)Informationen ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt.(Rn.35) 2. Heranwachsenden, Jugendlichen und Kindern kommt im Hinblick auf Veröffentlichungen ein besonderer Schutz zu (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 2499/09).(Rn.43) 3. Kinder haben einen Anspruch auf Unterlassung ihrer Abbildung im Zusammenhang mit einer Wahlkampfveranstaltung, wenn sie nur zufällig in die Reichweite der Veranstaltung gelangt, gleichwohl aber auf der Abbildung erkennbar sind.(Rn.44) 1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, die nachfolgend wiedergegebene Aufnahme mit dem Bildnis der Kläger zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen Bild entfernt und/oder Bild entfernt wenn dies geschieht wie im „S." Nr. 25 vom 17.06.2023 und/oder unter https://www. s..de/... und aus der Seite 8 der Klageschrift ersichtlich. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 443,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2023 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. a) Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Fotografie um ein Bildnis der Kläger i.S.v. § 22 KUG. Die Kläger sind erkennbar. Das Merkmal der Erkennbarkeit wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Es ist bereits erfüllt, wenn der Betroffene nur Anlass zu der Befürchtung hat, dass sich seine Identität für einen Teil des Rezipientenkreises aus den in der angegriffenen Publikation übermittelten (Teil-)Informationen ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Ausreichend ist, dass markante Eigenschaften der Person sichtbar sind, wie etwa Frisur, Statur oder Kleidung (Korte, PresseR, 2. Aufl. 2019 § 2 Rn. 9, m.w.N.). Nach diesem Maßstab bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel an einer hinreichenden Erkennbarkeit der Kläger. Bei beiden Kindern – das dritte Kind von links ist der Kläger zu 1), das fünfte Kind von links ist der Kläger zu 2, das „abgeschnittene" Kind am linken Bildrand jeweils mitgezählt – ist der vollständige seitliche Haaransatz von der Stirn bis zum Nacken zu sehen, so dass die Kammer schon aus diesem Grund eine Erkennbarkeit jedenfalls für Personen aus dem Bekanntenkreis der Kläger als gegeben ansieht. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Kläger nur von der Seite abgebildet sind und ihr Gesicht nicht zu sehen ist. Für die Beurteilung der Erkennbarkeit ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Kläger in besonderer Weise gekleidet, nämlich in Trachten gewandet und als Teil einer Kindergruppe dargestellt werden. Das möglicherweise nur im engeren Bekanntenkreis der Kläger vorhandene Wissen darum, dass die Kläger zu bestimmten Anlässen solche Trachten tragen, ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – kein „Sonderwissen“, das für die Frage der Beurteilung der Erkennbarkeit nicht berücksichtigt werden dürfte. In einem Erkennen liegt notwendigerweise immer auch ein „Wieder-Erkennen“. Führt die Abbildung aufgrund von Merkmalen der Person dazu, dass die Person von Dritten (wieder) erkannt wird, ist es unerheblich, ob das Erkennen auf den der dritten Person bekannten unmittelbaren körperlichen Merkmalen der Person wie Gesichtszüge, Frisur oder Statur oder auf der der dritten Person bekannten Kleidung des Betroffenen beruht. b) Eine Einwilligung in die Veröffentlichung liegt unstreitig nicht vor. c) Gründe, aus denen die Veröffentlichung des Bildnisses auch ohne Einwilligung zulässig wäre, bestehen nicht. Insbesondere handelt es sich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und es bedarf gerade bei unterhaltenden Inhalten im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln. (BGH, Urt. v. 08.04.2014 – VI ZR 197/13 –, Rn. 10). Da sich bereits aufgrund der im Rahmen § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmen Abwägung ergibt, dass die schutzwürdigen Interessen der Beklagten nicht diejenigen der Kläger überwiegen, kann offen bleiben, ob sich eine Unzulässigkeit der Veröffentlichung (erst) unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Abgebildeten im Rahmen der Rückausnahme des § 23 Abs. 2 KUG ergibt. aa) Zu Gunsten der Beklagten ist in die Abwägung dabei insbesondere einzustellen, dass das Bildnis eine Frage von großem gesellschaftlichem Interesse behandelt. Es besteht ein anzuerkennendes Informationsbedürfnis daran, wie sich der Wahlkampf einer politischen Partei „auf der Straße“ abspielt. Dies gilt umso mehr, als der Wahlkampf der A. in besonderer Weise polarisiert und es an einem öffentlichen Wahlkampfstand dazu kommt, dass Anhänger unterschiedlicher politischer Auffassung aufeinandertreffen. Behandelt die gesamte Berichterstattung somit ein Thema von öffentlichem Interesse, ist die Bebilderung, die unstreitig eine authentische Straßenszene zeigt, die sich in dieser Weise zugetragen hat, insbesondere nicht bildlich manipuliert ist, kontextgerecht. bb) Gleichwohl überwiegen diese schutzwürdigen Interessen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht gegenüber den Rechten der Kläger. Heranwachsende, Jugendliche und Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (BVerfG NJW 2012, 1500 Rn. 40), wenngleich kein Anspruch darauf besteht, die Veröffentlichung jeglicher Bilder, auf denen ein Minderjähriger abgebildet ist, bis zu dessen Volljährigkeit zu unterlassen (BGH NJW 2010, 1454 (1455) – Sohn von Franz Beckenbauer). Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit umfasst dabei sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen (Kröner/HHKomm/MedienR, 4. Aufl. 2021, 32. Abschnitt Rn. 57, m.w.N.). Hiernach ist der besondere Schutz der minderjährigen Kläger mit einem erheblichen Gewicht in die Abwägung einzustellen. Die Kläger waren zum Zeitpunkt der Fotografie und der Veröffentlichung sechs Jahre alt. Sie haben sich, als sie vor dem Wahlkampfstand der A. fotografiert wurden, zwar im öffentlichen Raum bewegt, haben sich dabei aber nicht der Öffentlichkeit zugewandt. Sie haben insbesondere nicht an einer (Wahlkampf-)Veranstaltung oder Demonstration teilgenommen, sondern befanden sich lediglich auf dem Weg zu einer Aufführung. Sie mussten daher nicht damit rechnen, dass sie allein deswegen, weil sie auf der Straße einen Wahlkampfstand passieren, Bestandteil einer medialen Berichterstattung werden. Hier liegt auch der wesentliche Unterschied zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Veröffentlichung von Fotos eines Mieterfestes. Im dortigen Fall haben Großmutter, Tochter und Enkelin an einer Veranstaltung, nämlich einem Mieterfest, teilgenommen, wodurch die Beeinträchtigung der Rechte der Betroffenen dort gemindert war (BGH NJW-RR 2014, 1193 Rn. 12). Zudem war im dortigen Fall die Verbreitung der dortigen Veröffentlichung auf die Mieter einer Genossenschaft beschränkt, wohingegen im vorliegenden Fall durch die erhebliche Reichweite der Veröffentlichungen der Beklagten eine ungleich größere Beeinträchtigung der Rechte der Kläger vorliegt. cc) Der Umstand, dass die Erkennbarkeit der Kläger auf dem streitgegenständlichen Bildnis eingeschränkt ist, ändert an dem Ergebnis der Abwägung nichts, auch wenn der Grad der Identifizierbarkeit fraglos in die Abwägung einzustellen ist (BGH, Urt. v. 8. November 2022 – VI ZR 22/21 –, Rn. 33; BGH, Urt. v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18 –, BGHZ 222, 196-225, Rn. 36). Dabei ist im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass der Schutz der minderjährigen Kläger in besonderem Maße ihre Entwicklung in ihrem persönlichen Umfeld betrifft, so dass dieser Schutz gerade in dem Umfeld zum Tragen kommt, in dem die Kläger auf den Bildnissen von Personen aus ihrem Umfeld erkannt werden. Dabei greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, dass Personen aus dem Umfeld der Kläger wüssten, dass die Kläger in keiner Verbindung zum Wahlkampf der A. stünden. Der Anspruch der Kläger auf Unterlassung einer Veröffentlichung eines ohne Einwilligung verbreiteten Bildnisses beruht nämlich nicht darauf, dass durch diese Veröffentlichung (auch noch) ein bestimmter unwahrer Eindruck erweckt würde. 2. Den Klägern steht aus § 823 BGB auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten in Höhe von jeweils 887,80 € zu. Die anwaltlichen Abmahnungen stellen sich als erforderliche Maßnahme der Rechtsverfolgung dar. Die Berechnung ist auch der Höhe nach zutreffend. Der hierbei zugrunde gelegte Gegenstandswert von 20.000 € je Kläger ist nicht zu beanstanden. Zutreffend ist der Gegenstandswert sodann, als einheitliche Angelegenheit, addiert und der für jeden Kläger bestehende Erstattungsanspruch sodann auf die Hälfte der sich aus dem addierten Gesamtstreitwerts ergebenden Gebühren berechnet worden. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO, 48 Abs. 2 GKG. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung. Die Kläger, geboren am...2016 bzw. am....2016, besuchen eine Kindertagesstätte in S.. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „Der S.“. Bei der evangelischen Kindertagesstätte L. Spielhaus im S.er Stadtteil L., in der die Kläger betreut werden, gibt es eine Tanzgruppe. Im Rahmen von Auftritten dieser Tanzgruppe wirken Kinder aus der Kita mit. Hierbei singen die Kinder auf Plattdeutsch und treten in Trachtenkostümen auf. Derartige Aufführungen finden regelmäßig unter anderem in einem nahegelegenen Seniorenheim in L. statt. Vor einer solchen Aufführung ziehen die Kinder in der Kita ihre Kostüme an und gehen gemeinsam zu dem Seniorenheim. Am 08.06.2023 waren die Kläger in dieser Weise kostümiert mit ihrer Gruppe von der Kita zu einer Aufführung in einem Seniorenheim in der Nähe unterwegs. Hierbei liefen die Kinder an einem A.-Wahlkampfstand vorbei. Mit dem Wahlkampf der A. in S. oder dem im Bild gezeigten A.-Wahlkampfstand hatten weder die Kläger noch die Tanzgruppe der Kita L.er Spielhaus etwas zu tun. Am 17.06.2023 veröffentlichte die Beklagte im S. Nr. 25 einen Artikel, der sich mit dem Wahlkampf der A. zur Stichwahl für das Amt des Oberbürgermeisters in S. befasste. Auf der ersten Seite des Artikels war ganzseitig ein Foto abgebildet, das einen Wahlkampfstand der A. zeigt, vor dem eine Reihe von in Tracht gekleideten Kindern entlanglaufen. Hierbei handelt es sich um die Kindergruppe, unter der sich auch die Kläger befinden. Der Kläger zu 1) ist auf dem Bildnis als drittes Kind von links abgebildet, der Kläger zu 2) ist in der Bildmitte als fünftes Kind von links zu sehen (das „abgeschnittene“ Kind am linken Bildrand jeweils mitgezählt). Das Foto ist in dem Print-Artikel mit der Bildunterschrift „A.-Wahlkampfstand im S.er Stadtteil L.“ versehen. In dem Artikel heißt es unter anderem: „Eine Kindergruppe in Tracht läuft vorbei, auf dem Weg zu einer kleinen Tanzaufführung in einem der nahe gelegenen Seniorenheime. Die Mädchen tragen Kopftücher und lange Röcke, die Jungen braune Dreiviertel-Hosen. Die Blumenhändlerin neben dem Stand erklärt ganz ungefragt, dass sie die A. unterstützt.“ Wegen des ganzen Artikels wird auf die Anlage JS 1 Bezug genommen. Das identische Foto verwendete die Beklagte auch zur Bebilderung einer online abrufbaren Parallel-Berichterstattung. Ein Screenshot einer Vorschau auf den Beitrag, in der auch das streitgegenständliche Foto zu sehen ist, befindet sich auf S. 8 der Klageschrift. Die Eltern der Kläger haben in die Bildveröffentlichung nicht eingewilligt. Die Kläger ließen die Beklagte mit Schreiben vom 15.08.2023 abmahnen. Die Beklagte lehnt die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen ein Unterlassungsanspruch zustehe. Sie seien auf dem Bildnis erkennbar. Hierfür reiche die begründete Befürchtung aus, von Bekannten anhand von Körper- bzw. Gesichtsform, Haltung oder Frisur erkannt zu werden. Darauf, dass die Eltern schon mehrfach auf das Bildnis ihrer Kinder angesprochen worden seien, komme es daher nicht einmal an. Es handele sich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die Kläger hätten mit dem A.-Wahlkampf nichts zu tun. Sie seien an dem Wahlkampf auch nicht deswegen beteiligt, weil sie auf ihrem Weg zu einer Aufführung in einem nahegelegenen Seniorenheim einen Wahlkampfstand passiert haben. Selbst wenn § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG einschlägig wäre, verletze die Abbildung die berechtigten Interessen der Kläger im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG. Die minderjährigen Kläger würden von der Beklagten instrumentalisiert, um bildhaft eine Aussage über die A. und deren Wahlkampf zu machen, weil die an die Bekleidung des 19. Jahrhunderts angelehnten Kostüme der Kindergruppe bildlich scheinbar zur von der Beklagten in ihrer Veröffentlichung thematisierten Rückwärtsgewandheit der A. „passe“. Gerade Kinder benötigten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes einen besonders wirksamen Persönlichkeitsschutz, weil Kinder in besonderem Maße Anspruch auf eine ungehinderte kindgemäße Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit hätten. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einwilligung für die Abbildung von Minderjährigen könne nur gelten, wenn sie sich allein oder gemeinsam mit den Eltern bewusst der Öffentlichkeit zuwendeten, etwa an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen. (Wandtke/Bullinger, UrhR, 6. Aufl., § 23 KUG, Rn. 28). Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des BGH zum Mieterfest passe nicht, weil die Klägerinnen dort an dem Mieterfest beteiligt gewesen seien, was für die Kläger dieses Verfahrens nicht zutreffe. Zu berücksichtigen sei, dass die in dem Artikel enthaltene Textpassage über die Kindergruppe den durch die Bildveröffentlichung suggerierten Eindruck eines Zusammenhangs zwischen dem A.-Wahlkampf und der Kindergruppe schon deshalb nicht korrigiere, weil es dem Zufall überlassen bleibe, ob ein Leser, der das großformatige, den Artikel einleitende Bild zur Kenntnis nehme, auch den einzelnen, fünf Seiten später im Text enthaltenen Satz wahrnehme. Zudem lasse der Satz offen, ob ein Zusammenhang zwischen der Kindergruppe und dem A.-Wahlkampf bestehe. Die Formulierung stelle gerade nicht klar, dass es keinen Zusammenhang gebe. Der unmittelbar anschließende Satz über die Blumenhändlerin betone vielmehr eine Verbindung zum A.-Wahlkampf. Den Klägern stehe zudem ein anteiliger Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung nach einem Gegenstandswert von insgesamt 40.000 € zu. Die Kläger beantragen mit ihrer der Beklagten am 26.09.2023 zugestellten Klage, 1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens é 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, die nachfolgend wiedergegebene Aufnahme mit dem Bildnis der Kläger zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen Bild entfernt und/oder Bild entfernt wenn dies geschieht wie im „S." Nr. 25 vom 17.06.2023 und/oder unter https://www. s..de/... und aus der Seite 8 der Klageschrift ersichtlich 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils € 443,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der Aufnahme um ein Bildnis der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handele. Der Beitrag befasse sich mit dem Bürgermeisterschaftswahlkampf der A. in S. und sei mit dem Bild eines A.-Wahlkampfstandes in einer authentischen Straßensituation kontextgerecht illustriert worden. Die vorbeilaufenden Kinder seien Teil der zeitgeschichtlichen Situation des dokumentierten Straßenwahlkampfs. Mit dem streitgegenständlichen Bildnis werde veranschaulicht, wie die A. in ihrem Wahlkampf aus der Nische und hinein in den (Straßen-)Alltag normaler Bürger trete. Die Gegenwart von Passanten – wie hier der Kindergruppe – nehme einem zeitgeschichtlichen Vorgang, dem Straßenwahlkampf der A., nicht das zeitgeschichtliche Gepräge, sondern verorte den Vorgang vielmehr erst in der zeitgeschichtlichen Realität. Wenn die Presse gezwungen wäre, wahrheitswidrig einen leeren Wahlkampfstand zu zeigen oder aber sämtliche auch nur von der Seite zu sehenden Personen zu verpixeln, wäre damit ein unwirklicher, verzerrter und nahezu grotesker Gesamteindruck verbunden. Es stünden auch keine überwiegenden Interessen der Kläger entgegen, § 23 Abs. 2 KUG. Dabei hätten auch Kinder es ohne Weiteres hinzunehmen, wenn sie als Teil einer zeitgeschichtlichen Situation abgebildet werden – und zwar selbst (was hier nicht ansatzweise in Rede stehe), wenn sie dabei in einer Situation der Zuwendung seitens ihrer Eltern gezeigt werden, wie der Bundesgerichtshof in Bezug auf ein Kleinkind festgehalten hat, das – im Bildvordergrund – von seinen Eltern bei einem Mieterfest gefüttert wird (BGH, Urteil vom 8. April 2014 – VI ZR 197/13, AfP 2014, 324). Im Rahmen der Abwägung sei auch der äußerst niedrige Grad der Erkennbarkeit zu berücksichtigen, wobei eine Erkennbarkeit sogar fernliegend sei. Diese müsse sich aus der Abbildung selbst oder „aufgrund der mitgeteilten Umstände“ (BVerfG NJW 2004, 1639) ergeben; die Identität des Betroffenen müsse sich für die sachlich interessierte Leserschaft hieraus „ohne Weiteres ergeben“ oder jedenfalls „mühelos ermitteln“ lassen (BGH NJW 2016, 789). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Jedenfalls sei der Grad der Erkennbarkeit minimal. Durch die Bildunterschrift „Kinder auf dem Weg zu einer Tanzaufführung passieren den A.-Wahlkampfstand im S.er Stadtteil L.“ werde den Lesern des Online-Beitrags verdeutlicht, dass die abgebildeten Kinder gerade nicht in einem Zusammenhang zur A. bzw. deren Wahlkampf stünden. In der Printfassung sei zwar eine andere Bildunterschrift gewählt worden („A.-Wahlkampfstand im S.er Stadtteil L."), die aber ebenso neutral sei und die Kinder ebenso wenig mit der A. in Verbindung bringe. Dies werde auch die nachfolgende Formulierung im Text des Artikels klargestellt, in der es heißt, eine Kindergruppe in Tracht „läuft vorbei“. Zu berücksichtigen sei zudem, dass ein falscher Eindruck schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Kläger allenfalls im ganz engen Familien- und Bekanntenkreis überhaupt erkennbar sein könnten, in dem aber ohnehin bekannt sei, dass die Kläger nichts mit der A. zu tun hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.