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Urteil

324 O 58/23

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0112.324O58.23.00
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Leitsätze
1. Die Spekulation über eine mögliche Schwangerschaft einer bekannten Person greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein.(Rn.36) 2. Derartige Spekulationen sind, insbesondere wenn die Privatsphäre der Betroffenen berührt ist, schlechthin unzulässig, sofern daran nicht ausnahmsweise ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier der Fall sein könnte, etwa weil alleine die Tatsache, dass ein bestimmtes Gerücht im Umlauf ist, einen hohen Informationswert darstellt, sind nicht im Ansatz zu erkennen.(Rn.41) 3. Die Belastung der betroffenen Person durch das in die Welt gesetzte Gerücht wiegt besonders schwer, weil eine Schwangerschaft jedenfalls in ihrem Anfangsstadium, in dem sie noch nicht äußerlich erkennbar ist, der von Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG besonders geschützten engeren Privatsphäre zuzurechnen ist.(Rn.47) 4. Die eingetretene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person lässt sich nicht in anderer Weise als durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ausgleichen (10.000 € für jede Berichterstattung über die betroffene bekannte Sängerin).(Rn.49)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 498,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Spekulation über eine mögliche Schwangerschaft einer bekannten Person greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein.(Rn.36) 2. Derartige Spekulationen sind, insbesondere wenn die Privatsphäre der Betroffenen berührt ist, schlechthin unzulässig, sofern daran nicht ausnahmsweise ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier der Fall sein könnte, etwa weil alleine die Tatsache, dass ein bestimmtes Gerücht im Umlauf ist, einen hohen Informationswert darstellt, sind nicht im Ansatz zu erkennen.(Rn.41) 3. Die Belastung der betroffenen Person durch das in die Welt gesetzte Gerücht wiegt besonders schwer, weil eine Schwangerschaft jedenfalls in ihrem Anfangsstadium, in dem sie noch nicht äußerlich erkennbar ist, der von Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG besonders geschützten engeren Privatsphäre zuzurechnen ist.(Rn.47) 4. Die eingetretene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person lässt sich nicht in anderer Weise als durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ausgleichen (10.000 € für jede Berichterstattung über die betroffene bekannte Sängerin).(Rn.49) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 498,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung in dem tenorierten Umfang beanspruchen (I.). Darüber hinaus stehen ihr auch die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten zu (II.). I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 20.000,00 Euro aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK. Ein Geldentschädigungsanspruch setzt voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln vorliegen sowie, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 1. Die streitgegenständlichen Äußerungen in der Zeitschrift „n. W.“ vom 23.09.2022 verletzen die Klägerin schwerwiegend in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da in unzulässiger Weise über eine Schwangerschaft der Klägerin spekuliert wird. Darin liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt, sondern verlangt eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 298/03 – NJW 2005, 279). Der Eingriff ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Interessen der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall sind das Interesse der Klägerin am Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Beklagten andererseits abzuwägen. Die streitgegenständliche Spekulation über eine mögliche Schwangerschaft der Klägerin greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2011 - VI ZR 26/11 – „Die INKA Story“, juris Rn. 10 m.w.N.). Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. In thematischer Hinsicht umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, ihr Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 - Caroline von Monaco III, juris, Rn. 47). Die streitgegenständlichen Äußerungen über eine mögliche Schwangerschaft der Klägerin betreffen ihre Privatsphäre. Sie stellen sich als rechtswidrig dar, da ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse der Beklagten nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen nicht zu Grunde gelegt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin tatsächlich nicht schwanger war. Zudem betrifft die diesbezügliche Spekulation der Beklagten den Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin. Die Beklagte nimmt einen unstreitigen Umstand, die Absage der „H. F. Weihnachtsshow“, für die es vielerlei Gründe geben kann, zum Anlass, um Überlegungen zu einer weiteren Schwangerschaft der Klägerin anzustellen und diesbezügliche „Belege“ zu suchen. Bereits die Überschrift lautet. „Die Sensation! Ist das zweite Baby unterwegs?“ Sodann weiß die Beklagte: „Ein Geschwisterchen für die kleine N. kann das Familienglück jetzt perfekt machen.“ Danach wird ausgeführt, dass die Klägerin, kaum zurück auf der Bühne, sich schon wieder rarmache um dann hinzuzufügen: „Die Zeichen verdichten sich – verschwindet die 38-jährige bald schon in die zweite Baby-Pause? Besonders verdächtig: Ihre „H. F. Show", die traditionell am ersten Weihnachtsfeiertag im ZDF ausgestrahlt wird, fällt dieses Jahr erneut ersatzlos aus. Offiziell aus produktionstechnischen Gründen. Aber schon während H. erster Schwangerschaft wurde die beliebte TV-Sendung abgesagt. Wirklich nur reiner Zufall?“ Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte mutmaßt, dass die Klägerin erneut schwanger sein könnte. Zwar behauptet sie dies nicht, sondern wirft es als offene Frage auf. Diese Frage hat auch insoweit einen Anknüpfungspunkt, als dass die Klägerin offenbar unstreitig die weihnachtliche H. F. Show unstreitig nicht durchführen wird. Indes geht die Beklagte über bloße Mutmaßungen hinaus und suggeriert, dass insbesondere der Umstand der Absage der Show auf eine Schwangerschaft hindeute, „die Zeichen verdichten sich“, habe die Klägerin doch auch bei der ersten Schwangerschaft die Sendung abgesagt. Damit belässt es die Beklagte nicht bei einer Bewertung der Absage der Show, sondern suggeriert dem Leser, dass es dafür den Grund einer erneuten Schwangerschaft geben könnte. Dies wird durch den weiteren Fortgang des Artikels gestützt, indem es heißt, dass es so scheine, als würde die Klägerin bewusst einen Gang zurückschalten. Womöglich, um bei einem zweiten Baby einen folgenschweren Fehler zu umgehen. Schließlich sollen N. und ein neues Geschwisterchen fernab von all dem Trubel behütet aufwachsen. Die Beklagte kommentiert mithin die verringerte Bühnenpräsenz der Klägerin und legt für den Leser dar, warum dies auf eine Schwangerschaft der Klägerin hindeuten könnte. Die Beklagte versucht dabei, dem Leser Belege für ihre Mutmaßung, dass die Klägerin schwanger sein könnte, zu präsentieren. Dies auch im Zusammenspiel mit dem Foto der Klägerin, auf dem diese sich die Hand vor den Bauch hält. Zwar wird dies nicht mit dem Hinweis versehen, dass die Klägerin schützend ihre Hand vor den Bauch halte. Das Bild spricht indes bereits für sich und zudem fügt die Beklagte hinzu: „HAPPY H. F. strahlt über das ganze Gesicht.“ Das ist für sich genommen zwar nur eine Kommentierung des Bildes, verstärkt aber die Mutmaßungen, dass ein Geschwisterchen für N. das Familienglück nun perfekt machen könnte. Die Berichterstattung ist rechtswidrig. Die Klägerin muss haltlose Spekulationen über ihr Privatleben nicht hinnehmen. Derartige Spekulationen sind - insbesondere wenn wie hier die Privatsphäre der Betroffenen berührt ist - schlechthin unzulässig, sofern daran nicht ausnahmsweise ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht (vgl. BGH AfP 1988,34 - intime Beziehungen; OLG Hamburg, AfP 1995, 517). Anhaltspunkte dafür, dass dies hier der Fall sein könnte, etwa weil alleine die Tatsache, dass ein bestimmtes Gerücht im Umlauf ist, einen hohen Informationswert darstellt (vgl. hierzu etwa BGH NJW 1977,1288 - Abgeordnetenbestechung), sind nicht im Ansatz zu erkennen. Für die Spekulation der Beklagten gab es keine Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass die Klägerin erneut die Weihnachtsshow abgesagt hat, ist dafür nicht ausreichend, da es dafür vielerlei Gründe geben kann. 2. Auch die Berichterstattung in „n. w.“ Nr. ... vom 09.12.2022 stellt eine rechtswidrige Verbreitung von Schwangerschaftsgerüchten dar. Auch hier stellt die Beklagte unzulässige Mutmaßungen über eine zweite Schwangerschaft der Klägerin an. Bereits die Überschrift lautet: „H. F. Süßes Geheimnis Sie hat es selbst verraten“. Sodann heißt es im Text „Nanu, ob sie das wirklich ausplaudern wollte? Ganz nebenbei verrät Schlager-Queen H. F. (38) ein pikantes Detail, lässt damit ein süßes Geheimnis platzen!“ Sie habe auf eine Frage des eines Reporters zu dem Titel ihres neuen Albums „Rausch“ erwähnt, dass Alkohol für sie im Moment tabu sei. Sodann stellt sich die Beklagte die Frage, ob möglicherweise das anstrengende Bühnenprogramm der Grund für die Abstinenz sei oder aber etwas Anderes dahinterstecke. „Womöglich ist ja sogar ein Geschwisterchen für ihre N. (11 Monate) unterwegs?“ Im Anschluss wird mitgeteilt, dass die Klägerin gern Kinderlieder singe und dass es ganz so klinge, als würde sie völlig in ihrem „Mama-Glück“ aufgehen. Weiter geht es mit „Trotz der riesigen Freude über Baby Nummer zwei könnte der Zeitpunkt für eine Schwangerschaft problematisch sein. Denn im kommenden Jahr geht H. auf große Tour: 70 Konzerte, die auch akrobatisch anspruchsvoll werden. Jetzt muss die Sängerin ganz besonders auf sich und ihren kleinen Schatz aufpassen!“ Allein der Umstand, dass die Klägerin mitgeteilt habe, im Moment keinen Alkohol zu trinken, ist kein Anknüpfungspunkt für die seitens der Beklagten getätigten Spekulationen über eine mögliche Schwangerschaft der Klägerin. Während die Beklagte zu Beginn der Berichterstattung noch zurückhaltend überlegt, was der Grund für eine Alkoholabstinenz der Klägerin sein könnte und auch einen anderen Grund dafür aufzeigt als eine Schwangerschaft, präsentiert sie dem Leser zum Ende der Berichterstattung eine Schwangerschaft mehr oder weniger als gesicherte Tatsache. Damit wird gegenüber dem Leser eindeutig das Verständnis erweckt, dass die Alkoholabstinenz der Klägerin ziemlich sicher auf eine weitere Schwangerschaft hindeute. Unstreitig war die Klägerin auch im Zeitpunkt des Erscheinens dieser Berichterstattung nicht schwanger. 3. Die aufgezeigten Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin stellen sich auch als schwerwiegend dar. Jedenfalls bei einer Spekulation über eine Schwangerschaft ohne tatsächlichen Anhaltspunkt in einer Weise wie bei den hier streitgegenständlichen Berichterstattungen ist eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben. Die Belastung der Klägerin durch das von der Beklagten in die Welt gesetzte Gerücht wiegt besonders schwer, weil eine Schwangerschaft jedenfalls in ihrem Anfangsstadium, in dem sie noch nicht äußerlich erkennbar ist, der von Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG besonders geschützten engeren Privatsphäre zuzurechnen ist. Insoweit ist allgemein bekannt, dass Schwangerschaften gerade in den ersten Wochen besonderen Risiken ausgesetzt sind. Es entspricht daher dem berechtigen Interesse jeder Frau, eine Schwangerschaft zumindest in dieser Phase für sich zu behalten, schon um für den Fall, dass es nicht zur Geburt kommt, nicht befürchten zu müssen, diesbezüglich unangenehmen Fragen ausgesetzt zu werden. Selbst bei - hier nicht vorliegenden - Anknüpfungspunkten für eine Schwangerschaft hätte die Beklagte von einer Veröffentlichung absehen müssen (vgl. HansOLG, Urteil vom 13.08.2018 - 7 U 168/16). 4. Die Beklagte trifft auch ein erhebliches Verschulden. Als Presseunternehmen weiß sie, dass gerade bei Mutmaßungen über eine Schwangerschaft eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen ist und dass solche Mutmaßungen nicht getätigt werden dürfen, wenn es dafür keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt. Jedenfalls in den ersten Monaten einer Schwangerschaft ist selbst bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte von einer Berichterstattung abzusehen (vgl. HansOLG, a.a.O.). 5. Die eingetretene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin lässt sich nicht in anderer Weise als durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ausgleichen; die gebotene Gesamtabwägung ergibt ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Eine anderweitige zumutbare und angemessene Ausgleichsmöglichkeit besteht nicht. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Zahlung einer Geldentschädigung für zwei Berichterstattungen begehrt. Zudem fällt ins Gewicht, dass die Klägerin die Beklagte vor Erscheinen der Berichterstattung im Dezember 2022 bereits wegen der vorangegangenen Berichterstattung abgemahnt und zur Zahlung einer Geldentschädigung aufgefordert hatte. Insoweit war der Beklagten, auch aufgrund der von ihr abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung, bewusst, dass die Klägerin ihre Rechte durch die Berichterstattung über eine mögliche Schwangerschaft verletzt sieht. Allerdings hat die Beklagte die angeforderten Unterlassungsverpflichtungserklärungen unmittelbar abgegeben. Zudem werden in den Berichterstattungen öffentlich gewordene Umstände - die Absage des Weihnachtskonzerts und die von der Klägerin selbst verbreitete Alkoholabstinenz - thematisiert. In der vorzunehmenden Gesamtwürdigung und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte vorliegend in zwei Berichterstattungen über eine mögliche Schwangerschaft der Klägerin spekulierte, dass die beiden Berichterstattungen am 23.09.2022 und sodann wieder am 09.12.2022 erfolgten, nachdem sich die Beklagte bereits am 17.10.2022 wegen der ersten Berichterstattung dazu verpflichtet hatte, die mit der ersten Berichterstattung verbreiteten Gerüchte nicht wieder und weiter zu verbreiten, sodass von einer gewissen Hartnäckigkeit auszugehen ist, hält die Kammer den Ansatz von 10.000 Euro für jede Berichterstattung für angemessen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die erste Berichterstattung konkreter als die zweite ein Schwangerschaftsgerücht verbreitet. Indes hatte die Beklage im Erscheinungszeitpunkt der zweiten Berichterstattung bereits eine Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen der ersten Berichterstattung abgegeben. 5. Die Klägerin kann auch Ersatz der Rechtsanwaltskosten verlangen, die ihr für die außergerichtliche Geltendmachung der Geldentschädigung in Bezug auf die Berichterstattung vom 23.09.2022 entstanden sind. Es handelt sich insoweit um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Ausgehend davon, dass für die erste Berichterstattung eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro von der Kammer für angemessen erachtet wird, ist der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 498,73 Euro begründet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 48 Abs. 2 GKG. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer Geldentschädigung wegen zwei Berichterstattungen aus dem Jahr 2022. Die Klägerin ist eine überaus bekannte deutsche Sängerin. Die Beklagte verlegt unter anderem die Zeitschrift „n. w.“ und ist Rechtsnachfolgerin der M.I.G. M. I. GmbH und der B. S. V. GmbH. In der „n. w.“ Nr. ... vom 23.09.2022 berichtete die Beklagte auf Seite 12 in Bezug auf die Klägerin: „H. F. DIE SENSATION! Ist das zweite BABY unterwegs?“ „Ein Geschwisterchen für die kleine N. kann das Familienglück jetzt perfekt machen“. Dazu ist die Berichterstattung mit einem Foto der Klägerin versehen, welches diese zeigt, als sie während eines Gesangsauftritt die Hand vor den Bauch hält. In der Berichterstattung heißt es weiter: „Die Zeichen verdichten sich – verschwindet die 38-Jährige etwa bald schon in die zweite Baby-Pause?“ und „Aber schon während H. erster Schwangerschaft wurde die beliebte TV-Sendung abgesagt. Wirklich nur reiner Zufall?“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Die Klägerin machte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.10.2022 Unterlassungsansprüche geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2022 gab die Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Sodann forderte die Klägerin die Beklagte am 11.11.2022 wegen der erfolgten schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch diese Berichterstattung zur Zahlung einer Geldentschädigung auf. Darauf reagierte die Beklagte nicht. In einer weiteren Berichterstattung vom 09.12.2022 beschäftigte sich die Beklagte in „n. w.“ Nr. ... auf Seite 7, Anlage K 5, erneut mit einer möglichen Schwangerschaft der Klägerin. So hieß es dort „H. F. Süßes Geheimnis! Sie hat es selbst verraten“ und: „Doch nun hat sie sich verplappert“. Der Fließtext lautete: „Nanu, ob sie das wirklich ausplaudern wollte? Ganz nebenbei verrät Schlager-Queen H. F. (38) ein pikantes Detail, lässt damit ein süßes Geheimnis platzen! (…) Doch dann rutscht es ihr heraus: Alkohol ist „für mich im Moment tabu…“ Aha! (…) Womöglich ist ja sogar ein kleines Geschwisterchen für ihre N. (11 Mon.) unterwegs?“ Sowie: „Trotz der riesigen Freude über Baby Nummer zwei könnte der Zeitpunkt für eine Schwangerschaft problematisch sein.“ Der Beitrag schließt mit der Aussage: „Jetzt muss die Sängerin ganz besonders gut auf sich und ihren kleinen Schatz aufpassen!“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K5 Bezug genommen. Die Klägerin machte geltend, dass mit der dargestellten Berichterstattung unzweideutig behauptet werde, dass sie schwanger sei, und forderte die Beklagte am 13.01.2023 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Diese Erklärung gab die Beklagte ab. Vorprozessual forderte die Klägerin die Beklagte nicht zur Zahlung einer Geldentschädigung auf. Mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 30.03.2023 zugestellt worden ist, verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung durch die Beklagte wegen der ersten streitgegenständlichen Berichterstattung weiter bzw. macht ihn wegen der zweiten Berichterstattung erstmalig geltend. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung sowie die Rechtsverfolgungskosten wegen Durchsetzung presserechtlicher Ansprüche jeweils aufgrund der rechtswidrigen Berichterstattungen in Höhe von 20.000 € zustehen. Sie beruft sich darauf, dass mit der Berichterstattung vom 23.09.2022 haltlose Spekulationen über eine zweite Schwangerschaft der Klägerin verbreitet würden. Sämtliche Formulierungen seien darauf gerichtet, hier die vermeintliche „Frage“, ob nun „das zweite Baby unterwegs“ sei mit einem „Ja“ zu beantworten. In den weiteren Formulierungen werde gar nicht mehr überhaupt eine vermeintliche „Frage“ aufgestellt, sondern die Behauptung zugrunde gelegt, dass hier nun ein „zweites Baby“ folge, indem es heiße: „Womöglich, um beim zweiten Baby einen folgenschweren Fehler zu umgehen, der sie vor der Geburt ihrer kleinen N. (8 Monate) sicher viel Schlaf gekostet hat.“ und: „Kein Wunder also, dass die Sängerin und ihr Liebster T. S. (37) das nicht noch mal erleben wollen, noch vorsichtiger sind. Schließlich sollen N. und ein neues Geschwisterchen fern von all dem Trubel behütet aufwachsen“. Auch die weitere Berichterstattung vom 09.12.2022 (Anlage K5) verbreite ein Schwangerschaftsgerücht. Es werde keine Frage mehr aufgeworfen, sondern die Standardformulierung („süßes Geheimnis“) verwandt. Die Berichterstattung über eine mögliche Schwangerschaft der Klägerin sowie die Verbreitung und Betonung von Körperlichkeiten, die als vermeintlicher Beleg einer möglichen Schwangerschaft herhielten, stelle eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die auch besonders schwerwiegend sei. Ohne jeden ersichtlichen Anhaltspunkt sei über eine Schwangerschaft der Klägerin spekuliert und diese als wahrscheinlich dargestellt worden. Die Beklagte habe Körperlichkeiten anhand von Fotos und im Rahmen der Textberichterstattung betont. Die Berichterstattung habe hier allein dazu gedient, ein Gerücht in die Welt zu setzen und die Neugier und das Sensationsinteresse der Leser zu befriedigen. In einem vergleichbaren Fall sei die Kammer bereits davon ausgegangen, dass bei einer Spekulation über eine Schwangerschaft ohne tatsächliche Anhaltspunkte eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege. Weiter ergebe sich die besondere Schwere der hier vorliegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung daraus, dass eine Schwangerschaft, insbesondere in den Anfangsmonaten, in denen sie von außen noch nicht zweifelsfrei feststellbar ist, der von den Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG besonders geschützten engen Privatsphäre, wenn nicht sogar der absolut geschützten Intimsphäre zuzurechnen sei. Die Beklagte treffe auch ein besonders schweres Verschulden. Bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltsplichten hätte die Beklagte nicht über eine angebliche Schwangerschaft berichtet. Es sei der Beklagten auch bewusst gewesen, dass die Berichterstattungen den elementaren Persönlichkeitsinteressen der Klägerin zuwiderliefen. Ohne die Zubilligung einer Geldentschädigung bliebe die von der Klägerin erlittene Verletzung des Persönlichkeitsrechts sanktionslos. Es bestehe auch keine andere Ausgleichsmöglichkeit. Zudem verweist die Klägerin darauf, dass sie bereits in der Vergangenheit wegen der Verbreitung von „Schwangerschaftsgerüchten“ erfolgreich von den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung erstritten habe. Sie verweist darauf, dass die zitierten Berichterstattungen eine gewisse „Vorgeschichte“ hätten. Die hiesige Beklagte sei unstreitig Rechtsnachfolgerin der M.I.G. M. I. GmbH. Der Kammer sei aus dem Verfahren 324 O 160/13 bekannt, dass die Beklagte bereits in ihrer Ausgabe der „n. w.“ Nr. 21 vom 20.05.2011 über haltlose Schwangerschaftsgerüchte in Bezug auf die Klägerin berichtet habe (Berichterstattung in der Anlage K8). Diesbezüglich machte die Klägerin damals bereits Geldentschädigungsansprüche in Höhe von 10.000,00 Euro geltend, welche ihr mit einem Anerkenntnisurteil der Kammer auch zugesprochen wurden. Wegen der Berichterstattungen aus der „n. w.“ Nr. 4. vom 30.10.2015 (Anlage K10) mit der Schlagzeile: „H. F. & F. S. Hochzeit noch vor dem Baby? Endlich wird es ernst!“, aus „n. w.“ Nr. 4. vom 04.11.2016 (Anlage K16) mit der Schlagzeile „H. F. Die Überraschung! Versteckt sie ein Glücks-Bäuchlein?“ und aus „n. w.“ Nr. ... vom 12.05.2017, Anlage K21, mit der Schlagzeile „H. F. Baby-Pfunde oder Botox?“ erwirkte die Klägerin unstreitig gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.11.2017 in dem Verfahren 324 O 802/16 (Anlage K22), mit dem die Beklagte zu der Zahlung einer Geldentschädigung von 47.000,00 Euro verurteilt wurde. Hiergegen ging die Beklagte in Berufung. In der Berufungsinstanz einigten sich die Parteien auf die Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Berichterstattungen in Höhe 30.910,82 Euro. Auch die weitere Rechtsvorgängerin der hiesigen Beklagten, die B. S. V. GmbH, wurde wegen der von ihr verlegten Blätter „F. R.“ und „F. i. T.“ und dort wiedergegebener „Schwangerschaftsgerüchte“ zu Geldentschädigungen verurteilt, wie sich aus einem Urteil der Kammer in dem Verfahren 324 O 246/20 vom 08.01.2021 (Anlage K24) ergibt. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 20.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen sollte. 2. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 498,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin ihren Kinderwunsch in der Vergangenheit mehrfach öffentlich kommuniziert habe. Zudem löse nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung aus. Wie eine äußerungsrechtliche Analyse der streitbefangenen Presseartikel der Beklagten ergebe, rechtfertige keine dieser Veröffentlichungen den geltend gemachten Anspruch. Bei der Berichterstattung in der „n. w.“ vom 23.09.2022 handele es sich um eine offene Fragestellung nach der zweiten Baby-Pause. Anlass der Frage sei gewesen, dass wie schon im Jahr 2021 die traditionell im ZDF ausgestrahlte Weihnachtsshow der Klägerin ersatzlos und ohne Angaben von Gründen ausgefallen sei. Spekulationen zu einer Schwangerschaft fänden sich in dem Artikel nicht. Mit „die Zeichen verdichten sich“ bewerte die Beklagte lediglich die Absage der Show und halte sich im Konjunktiv. In der „n. w.“ vom 09.12.2022 habe die Beklagte ebenfalls nicht über eine Schwangerschaft der Klägerin spekuliert. Die Frage habe sich auf mögliche Gründe für eine Abstinenz der Klägerin von Alkohol bezogen, die angegeben habe, dass Alkohol momentan für sie tabu sei. Die Formulierung „süßes Geheimnis“ sei unverdächtig und nach der Rechtsprechung nicht per se ein Hinweis auf eine bestehende Schwangerschaft. Alle weiteren von der Klägerin vorgelegten Veröffentlichungen seien nicht zu kommentieren. Diese seien abgeurteilt und hätten in die Bewertung des hiesigen Sachverhalts nicht einzufließen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Geldentschädigung lägen ersichtlich nicht vor. Es sei nicht damit getan, auf die Betroffenheit der Privatsphäre der Klägerin hinzuweisen, sondern die Presse- und Informationsfreiheit der Beklagten müsse auch Berücksichtigung finden. Gegenstand des Gesamtartikels in Heft... sei ein Bericht über die Absage der traditionellen ZDF-Weihnachtsshow der Klägerin gewesen. Im Rahmen eines solchen Berichts könne ein Informationsinteresse an möglichen Ursachen der Absage – wozu auch eine Baby-Pause zählen würde – nicht ohne weiteres verneint werden. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund des von der Beklagten gegenüber ihren Lesern erwähnten Umstandes, dass bereits die letztjährige ZDF-Show abgesagt wurde, weil die Klägerin sich in anderen Umständen mit ihrer Tochter N. befunden habe. Über eine Schwangerschaft der Klägerin werde nicht spekuliert. Bei dem ein Vierteljahr später erschienenen Artikel habe es ebenfalls einen sachlichen Grund für die Frage gegeben, ob möglicherweise ein Geschwisterchen für N. unterwegs sei. Die Klägerin habe in einem Interview verraten, dass Alkohol für sie im Moment tabu sei. Einer der Gründe dafür hätte sein können, dass sich die Klägerin in anderen Umständen befinde. Mit der Aussage „kleiner Schatz“ sei natürlich die Tochter der Klägerin gemeint gewesen, auf welche diese während der Tour gut habe aufpassen müssen. Eine feststehende Behauptung, dass sich die Klägerin in anderen Umständen befinde, lasse sich dem Artikel nicht entnehmen. Er beschränke sich auf Andeutungen, werde aber nicht konkret. Alkoholabstinenz und Absage der ZDF-Show seien Anhaltspunkte für die Ausführungen der Beklagten gewesen. Es sei nicht zutreffend, dass die Beklagte in der Berichterstattung Körperlichkeiten der Klägerin betont habe. Mit dem von der Klägerin bemühten Begriff „süßes Geheimnis“ könne für sich betrachtet alles Mögliche angesprochen sein. Dass die Kammer dies im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren für einen Geldentschädigungsanspruch hat ausreichen lassen, liege darin begründet, dass es noch weitere Hinweise auf eine Schwangerschaft in der damaligen Berichterstattung gegeben habe, weswegen die Geldentschädigung in der Gesamtschau zugebilligt worden sei. Ganz anders liege der vorliegende Fall. Die Veröffentlichung stelle offen auf die von der Klägerin erklärte Alkoholabstinenz ab und benenne eine Schwangerschaft lediglich als eine von mehreren Ursachen für diese. Dies habe nichts mit einem Schwangerschaftsgerücht zu tun. Den hiesigen Artikeln legen Überlegungen zu Grunde „was wäre wenn“, was würde die Klägerin beispielsweise anders machen als bei ihrem ersten Kind. Es würden keine körperlichen Merkmale besprochen oder aber gar das Wort Schwangerschaft benutzt, sondern allenfalls Mutmaßungen dazu ausgesprochen, dass die Klägerin und ihr Ehemann bei einem zweiten Kind bestimmte Fehler bestimmt vermeiden würden. Ein Gerücht setze denknotwendig und definitionsgemäß voraus, dass jemand eine Tatsachenbehauptung in die Welt setze. Daran fehle es vorliegend aber. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass Boulevard- und Regenbogenpresse zu Übertreibungen neigten. Das wisse der Leser aber auch einzuschätzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2023 Bezug genommen.