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Urteil

324 O 299/22

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:1110.324O299.22.00
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Leitsätze
1. Die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und an den einschlägigen Grundrechten (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08).(Rn.91) 2. Im Rahmen einer streitigen Berichtserstattung sind wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinzunehmen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998 - 1 BvR 131/96).(Rn.92) 3. Die Erfassung des Aussagegehalts einer Äußerung geht vom Wortlaut aus, ist im sprachlichen Kontext und im Kontext des Gesamtbeitrages zu sehen sowie ausgehend vom Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers zu beurteilen (Anschluss BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14).(Rn.94) 4. Die Frage, ob sich jemand hat schützen lassen, ob eine bestimmte Zuständigkeit bestand und ob jemand zur Polizei gegangen ist und eine Anzeige erstattet hat, sind äußere Tatsachenbehauptungen, weil sie grundsätzlich dem Beweis zugängliche äußere Umstände sind.(Rn.96) 5. Äußerungen über Motive, Absichten oder innere Einstellungen eines Dritten, zum Beispiel, ob sich jemand bedroht gefühlt hat, können ein tatsächliches Element enthalten und somit als innere Tatsachenbehauptung anzusehen sein, wenn die Klärung der Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91).(Rn.97) 6. Denjenigen, welcher die Richtigkeit plausibel dargelegter innerer oder äußerer Tatsachenbehauptungen bestreitet, trifft die sekundäre Darlegungslast durch substantiierten Vortrag, ein pauschales einfaches Bestreiten genügt nicht.(Rn.100)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 14.04.2023 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Auch die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 14.04.2023 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Beschluss Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und an den einschlägigen Grundrechten (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08).(Rn.91) 2. Im Rahmen einer streitigen Berichtserstattung sind wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinzunehmen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998 - 1 BvR 131/96).(Rn.92) 3. Die Erfassung des Aussagegehalts einer Äußerung geht vom Wortlaut aus, ist im sprachlichen Kontext und im Kontext des Gesamtbeitrages zu sehen sowie ausgehend vom Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers zu beurteilen (Anschluss BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14).(Rn.94) 4. Die Frage, ob sich jemand hat schützen lassen, ob eine bestimmte Zuständigkeit bestand und ob jemand zur Polizei gegangen ist und eine Anzeige erstattet hat, sind äußere Tatsachenbehauptungen, weil sie grundsätzlich dem Beweis zugängliche äußere Umstände sind.(Rn.96) 5. Äußerungen über Motive, Absichten oder innere Einstellungen eines Dritten, zum Beispiel, ob sich jemand bedroht gefühlt hat, können ein tatsächliches Element enthalten und somit als innere Tatsachenbehauptung anzusehen sein, wenn die Klärung der Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91).(Rn.97) 6. Denjenigen, welcher die Richtigkeit plausibel dargelegter innerer oder äußerer Tatsachenbehauptungen bestreitet, trifft die sekundäre Darlegungslast durch substantiierten Vortrag, ein pauschales einfaches Bestreiten genügt nicht.(Rn.100) 1. Das Versäumnisurteil vom 14.04.2023 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Auch die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 14.04.2023 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Beschluss Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Der Einspruch ist zulässig, er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die zulässige Klage unbegründet ist. A. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 14.04.2023 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 339 f. ZPO. Gemäß § 342 ZPO wird der Rechtsstreit aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs des Klägers in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt mit der Folge, dass Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen sind. Diese Prüfung ergibt, dass das die Klage abweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten ist, § 343 Satz 1 ZPO. B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachte Ansprüche nicht zu. I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt er nicht aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK. 1. Zwar ist der Kläger durch die angegriffene Berichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Dies führt indes nicht ohne Weiteres zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Bei einem Widerstreit beider rechtlich geschützter Interessen ist im Wege einer Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welcher Rechtsposition der Vorrang gebührt (vgl. nur BGH, Urt. v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432, 2433 m.w.N.). Ob dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist mithin aufgrund einer Abwägung seiner Interessen - also hier seines Rechts auf Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Ehre aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK - einerseits und dem Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG Art. 10 EMRK) andererseits zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2012 - VI ZR 330/11 - Rn. 9; Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14 - Rn. 16; Urt. v. 13.1.2015 - VI ZR 386/13 - Rn. 13). Im vorliegenden Fall geht diese Abwägung zugunsten der Beklagten aus. 2. Für diesen Abwägungsvorgang ist insbesondere die Erwägung maßgeblich, dass in der angegriffenen Berichterstattung wahrheitsgemäß Geschehnisse wiedergegeben werden, die nicht der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen sind. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Wahre Tatsachenbehauptungen sind dabei in einem so weiten Umfang hinzunehmen, da das Persönlichkeitsrecht seinem Träger keinen Anspruch darauf verleiht, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.3.1998 - 1 BvR 131-96, BVerfGE 97, 391, 403). Bei den streitgegenständlichen Äußerungen handelt es sich um (innere) Tatsachenbehauptungen. a. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich, noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urt. v. 12.04.2016, VI ZR 505/14, Rn. 11; BGHZ 132, 13 (20) m.w.N.; BGH, Urt. v. 26.10.1999 - VI ZR 322/98, NJW 2000, 656, 657; BVerfG, Beschl. v. 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92, NJW 1994, 2943, 2944). Tatsachenbehauptungen liegen vor, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten der objektiven Klärung zugänglich ist, weil er als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht, er also mit den Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar ist. Es kommt darauf an, ob der Durchschnittsempfänger dem Beitrag, mag er auch wertend eingekleidet sein, einen dem Beweis zugänglichen Sachverhalt entnehmen kann (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, 4. Kapitel, Rn. 43 ff. m.w.N.; Soehring, Presserecht, 6. Aufl., 2019, § 14 Rn. 3, 4 m.w.N.). Eine Meinungsäußerung liegt demgegenüber regelmäßig vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.6.1982 - 1 BvR 1376/79, NJW 1983, 1415). b. Nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten und unter der gebotenen Berücksichtigung des Gesamtkontexts des Berichts, handelt es sich bei den angegriffenen Äußerungen um ehrabträgliche Tatsachenbehauptungen, da sie grundsätzlich dem Beweise zugänglich sind. Bei der Frage, ob sich der Kläger von den H. A. hat schützen lassen und jemand namens A. E. für ihn zuständig war, handelt es sich um Tatsachenbehauptungen im vorgenannten Sinn. Selbiges gilt für die Äußerungen, dass er, der Kläger, zur Polizei gegangen sei bzw. eine offizielle Anzeige erstattet habe. Diese sind nach dem Verständnis des maßgeblichen Rezipienten dahingehend zu verstehen, dass sich der Kläger persönlich an die Polizei gewendet und einen Sachverhalt mitgeteilt hat. Demgegenüber macht sich der Rezipient keine Gedanken darüber, ob der Kläger eine förmliche Strafanzeige erstattet oder die Polizei lediglich eingeschaltet bzw. informiert hat. Entgegen der Ansicht des Klägers versteht der maßgebende Durchschnittsleser die Äußerungen auch nicht dahingehend, dass der Kläger für den Schutz der H. A. Schutzgeld an diese entrichtet hat; vielmehr verhält sich der maßgebliche Bericht dazu nicht. Die Einordnung als Tatsachenbehauptung gilt auch für die Äußerungen, dass der Kläger sich bedroht gefühlt habe und der Meinung gewesen sei, man habe ihn angreifen wollen. Hierbei handelt es sich um sogenannte innere Tatsachenbehauptungen. Für die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kommt es entscheidend darauf an, wo unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes für den unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten der fraglichen Äußerung deren Schwerpunkt liegt. Dabei können auch Äußerungen über Motive, Absichten oder innere Einstellungen eines Dritten ein tatsächliches Element enthalten, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1991 - VI ZR 169/91 -, NJW 1992, 1314, 1316; BGH, Urt. v. 22.4.2008 - VI ZR 83/97, NJW 2008, 2262, m.w.N.). Solche inneren Tatsachen sind als Tatsachenbehauptungen anzusehen, denn nicht nur äußerlich wahrnehmbare Gegebenheiten und Vorgänge, sondern auch innere Umstände und Kenntnisse sind Tatsachen im Sinne des Äußerungsrechts (vgl. Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., Rn. 378). In Anwendung der vorgenannten Grundsätze handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung zur inneren Einstellung des Klägers aufgrund des Streits mit den H. A.. In der streitgegenständlichen Berichterstattung werden Geschehnisse dargestellt („Verwerfungen“, ein „Zwischenfall vor seiner Haustür, Leute waren bei ihm“), die eine Klärung der Motivlage des Betroffenen anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheinen lassen. c. Diese Tatsachenbehauptungen haben prozessual als wahr zu gelten. Zwar trägt die Beklagte hinsichtlich sämtlicher Äußerungen nach der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast, denn die Behauptungen wirken sich erkennbar negativ auf das Ansehen des Klägers aus. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte vorliegend aber nachgekommen. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass der Kläger Supporter der H. A. gewesen sei und unter ihrem Schutz gestanden habe. Dem ist wiederum der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Zum einen hat der Kläger unstreitig diverse Mitglieder der H. A., die - u.a. durch den Titel des Videos und die darin die Einblendung des Schriftzugs der H. A. - auch als solche für Dritte zu erkennen waren, in seinem Video „E. M.“ auftreten lassen und bereits dadurch eine gewisse Nähe zu ihnen suggeriert. Zum anderen hat die Beklagte auch unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem Supporter T-Shirt der H. A., welches der Kläger unstreitig bei einem Auftritt bei TV-T. am 28.09.2011 getragen hat, um ein von den H. A. vergebenes Original-T-Shirt handelt. Der klägerische Vortrag, wonach das von ihm getragene T-Shirt „überall im Internet erworben werden“ konnte, verhält sich nicht dazu, wo bzw. wie der Kläger dieses tatsächlich erhalten hat. Dass der Kläger das T-Shirt im Internet erworben und nicht von den H. A. direkt erhalten habe, wird seinerseits bereits nicht vorgetragen. Auch hat der Kläger nicht hinreichend bestritten, dass er sich wie vorgetragen in der TV-Sendung geäußert haben soll. Selbiges gilt für die Äußerung „Ich bin ja Supporter“, die der Kläger im Rahmen des auf dem Portal „Rap.de“ über die H. A. gegebenen Interview getätigt haben soll. Das im Rahmen der Einspruchsbegründung erfolgte einfache Bestreiten des Klägers ist hierfür nicht ausreichend (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 138 ZPO, Rn. 10a; Stadler, in: Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 138 Rn. 10) und folglich unbeachtlich. Soweit der Kläger pauschal den Vortrag der Beklagten bestreitet, bezieht er sich auf Umstände, die auf seinen eigenen Handlungen bzw. Äußerungen in den öffentlichen Auftritten und Interviews beruhen und Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Ein einfaches pauschales Bestreiten des Klägers ist hier nicht ausreichend. Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darf sich der Gegner der darlegungspflichtigen Partei auf ein einfaches Bestreiten nicht beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1987 - VI ZR 282/85 -, NJW 1987, 2008 ff., Urt. v. 7.12.1998 - II ZR 266/97 -, NJW 1999, 579 ff.; Urt. v. 14.6.2005 - VI ZR 179/04 -, NJW 2005, 2614 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat als derjenige, der die Äußerungen bei Auftritten oder in Interviews getätigt haben soll, naturgemäß nähere Kenntnis über den Geschehensablauf und die konkret getätigten Äußerungen. Vorliegend mangelt es bereits an einer Auseinandersetzung mit den eigenen Äußerungen und Handlungen des Klägers bzw. einem konkreten Vortrag zu den jeweiligen Geschehensabläufen, welche ihm auch zuzumuten ist. Nach Ansicht der Kammer hat die Beklagte auch hinreichend dargelegt, dass Herr E. bei den H. A. für den Kläger zuständig war. Dem schlüssigen und unter Beweis gestellten Vortrag, auch über den Inhalt der behaupteten Verantwortlichkeit des Herrn E., ist der Kläger nicht entgegengetreten. Insbesondere fehlt jeglicher Vortrag hinsichtlich des Beklagtenvortrags über die Tätigkeiten des Herrn E. auf den Konzerten des Klägers. Ein pauschales Bestreiten ist auch hier aus den vorgenannten Gründen nicht ausreichend. Auch hinsichtlich der Äußerungen, dass der Kläger nachfolgend Streit mit den H. A. gehabt und sich von ihnen bedroht gefühlt habe, ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Die Beklagte trägt substantiiert vor, wann, wie und warum der Kläger im Jahr 2013 in Streit mit den H. A. geraten sein soll und dass er sich dadurch bedroht gefühlt und deswegen nachfolgend die Polizei kontaktiert haben soll. Da es sich auch hier um eigene Wahrnehmungen bzw. Handlungen des Klägers handelt, kann er den Vortrag nicht allein mit einem einfachen Bestreiten entgegentreten. Darüber hinaus hat die Beklagte hinreichend dargelegt, dass der Kläger sich mehrfach öffentlich (u.a. in einem YouTube-Video und auf dem Online-Portal „Raptastisch“) bzw. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in einer eidesstattlichen Versicherung dahingehend geäußert habe, dass er „Ärger“ bzw. „Stress mit den H. A.“ gehabt habe bzw. dass er „zwei Jahre um Leib und Leben gefürchtet“ habe (Zeugenaussage im „B1-Prozess“). Dies nimmt der Kläger nicht substantiiert in Abrede. Sein Vortrag beschränkt sich vielmehr auf ein pauschales Bestreiten, ohne sich mit den von ihm vermeintlich getätigten Äußerungen auseinanderzusetzen, was aus den vorgenannten Gründen nicht ausreichend ist. II. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 48 Abs. 2 GKG. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Äußerungen im Rahmen eines TV-Beitrags in Anspruch. Der Kläger ist ein deutschsprachiger Rapper und Songwriter mit dem Künstlernamen „F.“. Die Beklagte ist verantwortlich für den Y.-Kanal S. TV. Dort veröffentlichte sie eine mehrteilige True-Crime-Dokumentation über die H. A. und den im Jahr 2014 von Mitgliedern der H. A. begangenen Mord an T. Ö., einem Sympathisanten eines konkurrierenden Rockerclubs. In der 56-minütigen Folge vom 20.05.2022 mit dem Titel „S. TV i. V.: II. D. R. d. H. A.: d.A.“ führten drei Reporter der Beklagten ein moderiertes Gespräch mit Herrn K. Z., einem ehemaligen Mitglied der H. A., der als Kronzeuge in dem vorgenannten Mordfall ausgesagt hat, woraufhin die Mitglieder der H. A. zu hohen Haftstrafen verurteilt wurden. Von Minute 39:01 bis Minute 41:42 befasste sich das Gespräch auch mit dem Kläger. Nachdem einer der Reporter das Thema „Gefährderansprache“ bei den H. A. ansprach, äußerte sich Herr Z. u.a. über einen Konflikt „mit diesem Musiker F., der damals bei uns als Schutz sich hat schützen lassen“ und darüber, dass „der sich auch schon relativ mit uns auch offen gezeigt“ habe, dass „es dann Verwerfungen“ gegeben habe und „Leute bei ihm [waren], er der Meinung [war], man hätte ihn angreifen wollen oder auch nicht“, wobei der Künstlername des Klägers zehnmal und sein Vorname einmal erwähnt wurde. Eine Stellungnahme des Klägers wurde nicht eingeholt. Der Beitrag war nach Eingabe eines Passworts unter der URL https://www.... abrufbar. Wegen der Einzelheiten des Beitrags wird auf Anlage K 2 verwiesen. Nach anwaltlicher Abmahnung vom 27.05.2022 (Anlage K 3) lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.06.2022 die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage K 4). Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte, woraufhin die Kammer am 29.06.2022 eine einstweilige Verfügung erließ (Az. 324 O 232/22), mit der der Beklagten unter Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen (soweit unterstrichen): "Ich wollte kurz, entschuldige T., wir hatten glaube ich ein paar Wochen, das war im Dezember oder so, gab es einen Zwischenfall, weil da gab es einen Konflikt mit diesem Musiker F. der damals bei uns als Schutz sich hat schützen lassen im B. Kreis bzw. in der Szene und so .. Der F.? Der F., ja. Der F.! P., ich kenne seinen Nachnamen nicht. Es gibt auch ein Video. Genau, der hat bei uns Videos gedreht, der hat sich auch schon relativ mit uns auch offen gezeigt, ist seine Sache, ich bewerte das jetzt gar nicht, auf jeden Fall gab es dann Verwerfungen, das ist ein anderes Thema, auf jeden Fall gab es da einen Zwischenfall vor seiner Haustür, Leute waren bei ihm, er war der Meinung man hätte ihn angreifen wollen oder auch nicht, dass kann ich nicht bewerten, ich war nicht dabei, kann sein, er hat ziemliche Sachen sich geleistet und hat dann die Polizei gerufen und hat sich dann natürlich auch ... angegriffen werden und so, die waren dann glaube ich einen Tag später, da war ich live dabei, ins S. und A1 war damals für ihn zuständig, der hat ihn so ein bisschen für ihn die Hand auf ihm gehabt ... Das war Euer Club. Auf F.! Auf F. richtig, ja. ...Herr A1 ..., hiermit geben wir ihnen offiziell eine Gefährdungsansprache bezüglich F. Herr P. soundso fühlt sich von Ihnen bedroht ist irgendetwas im Raum, sollte irgendetwas passieren, kommen wir auf Sie zurück, wir wissen, dass es da Konflikt herrscht, lassen Sie den Mann in Ruhe. So.. Es gab schon Gefährdungssprache, es ist alles auch in diesem Zeitraum gewesen, also Januar, Dezember, das war alles so in dem Zeitraum. Ist denn etwa F. zur Polizei gegangen? Ja muss er ja. Sonst wäre ... Kann man sich heute, kann man sich ja gar nicht vorstellen. Ja, muss er ja. Der F.? Ist zur Polizei gegangen und hat gesagt... Unser F... Und hat gesagt ... irgendwie? Wenn er, ich weiß nicht, es sind ja Musiker, sind alles Artists, Schauspieler, ich mach ihm da persönlich keinen Vorwurf ... F. ist ein ganz harter. Ach so, ok, Auf jeden Fall war es dann so, es gibt ja auch eine offizielle Anzeige die ..., also es entspricht den Tatsachen, ich wurde ja auch damit konfrontiert, ob ich irgendetwas darüber wüsste genau. Keine Ahnung, ich wusste nur, dass durch Dritte, dass es irgendwie stattgefunden ... Situation ..., ja, und von daher ... ich wollte gar nicht auf F., das Flerthema, ich wollte eigentlich auf das Thema bezüglich der Gefährdungsansprache, es gab welche. Deswegen verstehe, verstehe ich bis heute nicht, warum es keine gab. ", wenn dies geschieht, wie am 20. Mai 2022 in der Sendung "S. TV i. V.: //. D. R. d. H. A.: d.A.". Mit Beschluss vom 06.07.2022 wurde dem Kläger auf Antrag der Beklagten eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Mit der vorliegenden Klage vom 25.07.2022, zugestellt am 17.08.2022, begehrt der Kläger die Unterlassung der durch Unterstreichungen gekennzeichneten Textpassagen der streitgegenständlichen Äußerungen. Er ist der Ansicht, es handele sich bei sämtlichen Äußerungen um unwahre und ihn gefährdende Tatsachenbehauptungen, die sein Persönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise verletzten. Da sich der Beklagtenvortrag nicht auf die streitgegenständlichen Äußerungen beziehe, sei sie ihrer Substantiierungslast nicht nachgekommen. Insbesondere belege der Beklagtenvortrag die Wahrheit der Äußerungen nicht; sämtlicher Vortrag der Beklagten werde bestritten. Hierzu trägt er vor, dass er weder Mitglied der H. A. oder eines anderen Rockerclubs sei oder in Verbindung zu den in der Sendung besprochenen Vorgängen und kriminellen Handlungen stehe. Auch die Äußerung „... weil da gab es einen Konflikt mit diesem Musiker F., der damals bei uns als Schutz sich hat schützen lassen im B. Kreis bzw. in der Szene und so ...“ treffe nicht zu. Weder habe er um den Schutz der H. A. gebeten, noch sich von ihnen schützen lassen. Insbesondere führe Herr Z. nicht substantiiert aus, wie der angebliche Schutz der H. A. ausgesehen habe. Auch das „Supporter“ T-Shirt belege nichts, da dieses T-Shirt überall im Internet habe erworben werden können. Ferner sei falsch, dass er, der Kläger, für den Schutz der H. A. bezahlt habe, was die Beklagte in ihrem Beitrag jedoch suggeriere. Dies könne insbesondere nicht der Umstand belegen, dass die H. A. in seinem Musikvideo mit dem Titel „E. M.“ mitgespielt hätten. Auch der Bericht auf V. bestätige vielmehr, dass deren Teilnahme über „B.“ erfolgt sei und nicht, dass er, der Kläger, Schutzgelder gezahlt habe. Es sei ebenfalls unzutreffend, dass er von dem H. A. Präsidenten K. P. ins Clubhaus zitiert und dort vereinbart worden sei, dass Herr A. E. der „neue Schutzpatron“ des Klägers sei bzw. dass dieser für ihn zuständig gewesen sei bzw. ihn betreut und die Hand schützend über ihn gehabt habe. Vielmehr habe es eine solche Vereinbarung nie gegeben. Zudem sei der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert, da nicht mitgeteilt werde, worin diese behauptete Zuständigkeit bestanden haben solle. Auch habe er im Kontext mit einer angeblichen Bedrohung durch die H. A. nicht die Polizei gerufen oder eine Strafanzeige erstattet und es habe auch keine Gefährderansprache gegeben, insbesondere sei ihm ein Kriminalhauptkommissar F. S. nicht bekannt. Im Hinblick darauf komme es auch nicht darauf an, ob er sich bedroht gefühlt habe oder nicht. Im Übrigen sei der Podcast des Künstlers „A2“, auf den sich der Hauptteil des Vortrages der Beklagten stütze, schon vor Monaten wegen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen offline gestellt und seitdem nicht mehr wieder veröffentlicht worden (Anlage K 8). Auch sei der Verweis auf „A2“ unglaubwürdig, da dieser seit Jahren mit dem Kläger zerstritten sei und mit „B1“ zusammenarbeite, mit dem der Kläger ebenfalls zerstritten sei (Anlagen K 5 und 6). Auch habe er keine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Beklagte habe sich die Äußerungen von Herrn Z. zu eigen gemacht. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie die Erklärung eines Dritten in den Mittelpunkt des Berichts gestellt habe. Die Beklagte habe eine eher am Rande erfolgte Namensnennung ihres Gesprächspartners zum Thema der polizeilichen Gefährderansprache zum Anlass genommen, die Aufmerksamkeit der Zuschauer in wenigen Minuten durch zehnmalige Nennung des Namens des Klägers auf diesen zu lenken. Dies mache auch die Äußerung „ich wollte gar nicht auf F., das F.thema, ich wollte eigentlich auf das Thema bezüglich der Gefährdungsansprache, es gab welche“ von Herrn Z. deutlich. Auch wirke es so als hätten die Reporter die Antworten des Herrn Z. nur als Beleg für die Richtigkeit ihrer eigenen Aussagen verwendet. Ferner liege ein Zu-Eigen-Machen auch in den Kommentaren der Reporter zu den Antworten von Herrn Z.; diese seien nicht neutral, sondern zustimmend, dies werde insbesondere durch die Formulierung „unserem F.“ sowie dem ironischen Kommentar „F. ist ein ganz harter“ deutlich. Der Kläger meint, die Beklagte hätte ihm zur Verifizierung der Äußerungen von Herrn Z. Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Zudem habe die Beklagte in Kauf genommen, dass er durch die Nennung seines Namens Opfer von milieutypischen Bedrohungen werde. Auch sei die Nennung seines Namens im Kontext mit Kapitalverbrechen aus dem Rockermilieu ehrabträglich. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 € zu (1,3 Gebühr auf Basis eines Streitwerts von 25.000,- € zzgl. Auslagen und USt.). Im Termin vom 14.04.2023 ist gegen den Kläger ein klagabweisendes Versäumnisurteil erlassen worden. Der Kläger hat gegen die ihm am 20.04.2023 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 02.05.2023 Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14. April 2023 wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen (soweit unterstrichen): "Ich wollte kurz, entschuldige T., wir hatten glaube ich ein paar Wochen, das war im Dezember oder so, gab es einen Zwischenfall, weil da gab es einen Konflikt mit diesem Musiker F. der damals bei uns als Schutz sich hat schützen lassen im B. Kreis bzw. in der Szene und so ... Der F.? Der F., ja. Der F.! P., ich kenne seinen Nachnamen nicht. Es gibt auch ein Video. Genau, der hat bei uns Videos gedreht, der hat sich auch schon relativ mit uns auch offen gezeigt, ist seine Sache, ich bewerte das jetzt gar nicht, auf jeden Fall gab es dann Verwerfungen, das ist ein anderes Thema, auf jeden Fall gab es da einen Zwischenfall vor seiner Haustür, Leute waren bei ihm, er war der Meinung man hätte ihn angreifen wollen oder auch nicht, dass kann ich nicht bewerten, ich war nicht dabei, kann sein, er hat ziemliche Sachen sich geleistet und hat dann die Polizei gerufen und hat sich dann natürlich auch .. . angegriffen werden und so, die waren dann glaube ich einen Tag später, da war ich live dabei, ins S. und A1 war damals für ihn zustand! der hat ihn so ein bisschen für ihn die Hand auf ihm gehabt … Das war Euer Club. Auf F.! Auf F. richtig ja. ... Herr A1 ..., hiermit geben wir ihnen offiziell eine Gefährdungsansprache bezüglich F. Herr P. soundso fühlt sich von Ihnen bedroht ist irgendetwas im Raum, sollte irgendetwas passieren, kommen wir auf Sie zurück, wir wissen, dass es da Konflikt herrscht, lassen Sie den Mann in Ruhe. So.. Es gab schon Gefährdungssprache, es ist alles auch in diesem Zeitraum gewesen, also Januar, Dezember, das war alles so in dem Zeitraum. Ist denn etwa F. zur Polizei gegangen? Ja muss er ja. Sonst wäre … Kann man sich heute, kann man sich ja gar nicht vorstellen. Ja, muss er ja. Der F.? Ist zur Polizei gegangen und hat gesagt... Unser F.... Und hat gesagt ... irgendwie? Wenn er, ich weiß nicht, es sind ja Musiker, sind alles Artists, Schauspieler, ich mach ihm da persönlich keinen Vorwurf F. ist ein ganz harter. Ach so, ok, Auf jeden Fall war es dann so, es gibt ja auch eine offizielle Anzeige, die ..., also es entspricht den Tatsachen, ich wurde ja auch damit konfrontiert, ob ich irgendetwas darüber wüsste genau. Keine Ahnung, ich wusste nur, dass durch Dritte, dass es irgendwie stattgefunden ... Situation ..., ja, und von daher ... ich wollte gar nicht auf F., das F.thema, ich wollte eigentlich auf das Thema bezüglich der Gefährdungsansprache, es gab welche. Deswegen verstehe, verstehe ich bis heute nicht, warum es keine gab.", wenn dies geschieht, wie am 20. Mai 2022 in der Sendung "S. TV i. V.: D. R. d. H. A.: d.A." geschehen. 2. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14. April 2023 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.375,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil der Kammer aufrechtzuerhalten. Sie meint, die beanstandeten Angaben seien zulässig. Der Kläger stehe weder im Mittelpunkt, noch sei er unmittelbar Thema in der streitgegenständlichen Sendung gewesen. Es sei bereits ein Zu-Eigen-Machen zweifelhaft, jedenfalls seien die Äußerungen aber zutreffend; es handele sich um wahre Tatsachenbehauptungen. Hierzu trägt sie vor, dass der Kläger zunächst Anfang der Nullerjahre, als er bereits als Rapper aktiv gewesen sei, in freundschaftlichem Kontakt mit den B. H. A. gestanden habe. Dabei sei der Kontakt über seinen langjährigen Freund und Weggefährten „B.“ zustande gekommen, der, was unstreitig ist, Mitglied des B. Charters der H. A. („B. C.“) gewesen sei. Der Kläger sei als „Supporter“ dort willkommen gewesen und habe unter ihrem Schutz gestanden. Er habe sich die H. A. als sogenannten „Rücken“ aus dem (halb-)kriminellen Milieu gesucht, der Rückhalt und Schutz vor Angriffen geboten habe. Es habe gegenseitige Schutzversprechen und -verpflichtungen im Sinne eines „Einer für alle, Alle für einen" gegeben. Auch habe der Kläger bewusst öffentlich gemacht, mit den B. H. A. befreundet zu sein. Insbesondere habe er in der Dokumentation „F.-A.“, die zu einem Musikalbum des Klägers herausgegeben wurde, seinen Patron „B.“ mit weiteren H. A. auftreten lassen, was unstreitig ist, wobei B. sich wie folgt geäußert habe: „Also ich und F. sind freundschaftlich. Wir sind gut miteinander - sehr gut. Der kennt auch alle Jungs. Der kennt meine Familie, ich kenn seine Familie“. In der Folgezeit sei der Kläger dann offiziell zum „Supporter" der B. H. A. geworden und habe dies auch ganz bewusst nach außen getragen: - Er habe bei einem Auftritt bei TV-T. am 28.09.2011 das von ihm unstreitig in der Sendung getragene T-Shirt als Supporter T-Shirt der H. A. bezeichnet und ab Minute 01:25 ff. erklärt „Probleme kriegst Du eher mit dem T-Shirt". Dabei handele es sich bei dem Shirt um ein Original-Supporter-Shirt des Charters „B. C.", das ausschließlich durch die H. A. bzw. den Charter „B. C." vergeben worden und nicht käuflich zu erwerben sei. - Auch habe der Kläger mehrfach öffentlich erklärt, Supporter der B. H. A. zu sein. In dem 2011 gemeinsam mit seinem Freund und Beschützer „B.“ auf dem Portal „Rap.de“ über die H. A. gegebenen Interview habe der Kläger ausdrücklich erklärt „Ich bin ja Supporter“ (Anlage B 1). - Er habe zudem Rocker der H. A. mehrmals in seinen Musikvideos auftreten lassen, u.a., was unstreitig ist, in dem Video zu dem Track „E. M.“. Dabei laute der Name des Clips „F. E. M. feat. S1 G-H1 H. A.“, weil neben den Rappern S1 und G-H. auch zahlreiche B. H. A. eine zentrale Rolle spielten. Auch weitere Szenen aus dem Video würden verdeutlichen, wie eng der Kontakt des Klägers zu den H. A. bzw. zum H. A.-Charter „B. C.“ gewesen sei. - Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Video werde das Verhältnis zwischen dem Kläger und den B. H. A. in dem Beitrag „Rockerclubs und Deutschrapper: Die Chronologie einer innigen Liebe“ des Onlinemagazins „V.“ u. a. wie folgt beschrieben: "F./N. B. Etwa zur gleichen Zeit begann auch F. sich mit Rockern zu zeigen. (...) Im Gegensatz zu seinen Vorgängern fuhr er jedoch gleich das ganz harte Kaliber auf: die H. A. B. aka N. MC. Hauptsächlich befördert durch seinen Freund B., durfte F. sich die Jungs ins Video stellen, mit denen man wirklich keinen Ärger haben will. Das Chapter um K. P., das in kürzester Zeit die Zügel an sich riss, gilt als eines der kompromisslosesten in Europa. In „E. M.“ versammelt er das Who-Is-Who der 81ers, samt eine für Irritationen sorgende Thor-Steinar-Jacke. Aber gut, provozieren will gelernt sein. Und F1 hat gelernt. Inwiefern es auch hier sinnvoll war, sich derart der Öffentlichkeit zu präsentieren und damit die Polizei und die Boulevard-Hauptstadtpresse zu provozieren, sei mal dahingestellt. Bald darauf überschlugen sich die Ereignisse, F. wurde angeblich von Mitgliedern des Chapters angegriffen, dann behaupteten andere Rapper, er hätte gegen die einstigen Beschützer ausgesagt, schließlich zeigte er sich wieder mit seinem Kumpel B. und die Stimmen der „Alle gegen F.“-Fraktion wurden wieder leiser. Ein Großteil des Chapters sitzt inzwischen wegen Mord in einem B. Wettbüro. Alles in allem scheint es sich hier um eine ambivalente on/off-Beziehung zu handeln. F. kokettiert stets gerne mit Symbolik und Optik der Rocker, behauptete jedoch immer wieder, mit alldem eigentlich nicht wirklich was zu tun zu haben und gar nicht zu wissen, was die da so machen. Aber wieso auch, F. W. jagt dich schließlich mit dem BMW, nicht mit der Harley.“ - Nachdem „B.“ den Club habe verlassen müssen sei zwischen dem Kläger und dem Chef der H. A. vereinbart worden, dass der Kläger weiter unter den H. A. „laufen" würde und sein neuer „Schutzpatron“ das H.- A.-Mitglied A. E. sein werde. Herr E. sei dabei u. a. auch für die Security auf den Konzerten des Klägers zuständig gewesen. - Auch der Rapper „A2“ (bürgerlicher Name: M. A2) berichte in seinem Podcast, in der Folge vom 10.08.2022 mit dem Titel „Der A2 Podcast-F. und die Rocker“ u. a. über den vormals engen Kontakt des Klägers zu den H. A. und über den Schutz des Klägers durch hochrangige Rocker (Anlage B 2). Die Beklagte trägt weiter vor, dass der Kläger 2013 mit den H. A. in Streit geraten sei. Nach einem Gespräch mit dem damaligen Präsidenten der B. H. A., K. P., bei dem der Kläger die Teilnahme an einem Auftritt in Dänemark abgelehnt habe, seien einige Stunden später vier oder fünf H. A. beim Kläger zu Hause aufgetaucht, woraufhin der Kläger die Flucht ergriffen habe. Der Kläger habe sich dadurch bedroht gefühlt und sei deshalb zur Polizei gegangen. Am nächsten Tag seien mehrere LKA-Beamte bei den H. A. im B. Café S. vorgefahren und hätten Herrn A. E. eine offizielle Gefährderansprache erteilt. Der Kläger habe sich sodann über viele Jahre hinweg nicht mehr frei in Berlin bewegen können. Erst nach langer Zeit und nach vielen gescheiterten Vermittlungsversuchen sei es unter Mitwirkung von Herrn A. A3-C. gelungen, den Konflikt zu lösen. Dabei habe der Kläger von den Bedrohungen durch die H. A. selbst vielfach öffentlich und sogar vor Gericht berichtet: - In einem Instagram-Video aus dem Jahr 2019 habe er ausdrücklich erklärt, „Stress mit den H. A.“ gehabt zu haben, https://www..... Auch habe er sich in dem Video über seinen ehemaligen Freund, den Rapper S1 wie folgt geäußert (ab Minute02:10): „Was ist mit S1 passiert, Leute? Natürlich hab ich ihn am Ende auch verarscht und in der Öffentlichkeit bloßgestellt, na klar aber wisst ihr was der mit mir gemacht hat Digga? Der hat mich so oft verraten. Ich weiß noch, wo ich mit so´n paar H. A. Stress hatte, saß der Typ mit mir ihm Studio und hat undercover mit sms verraten, wo ich mich gerade aufhalte. So Sachen kamen am Ende, wo ich so richtig harte Zeiten habe." - In einem Beitrag des Onlineportals „Raptastisch“ habe er auf die Frage, ob er den H. A. Schutzgeld bezahlt habe geantwortet: „Wenn ich das getan hätte, hätte ich dann Ärger mit denen gehabt? Macht keinen Sinn“ (Anlage B 3). Diese Aussage habe der Kläger zudem selbst auf Instagram gepostet. - Auch habe der Kläger in seiner Zeugenaussage im „B1-Prozess“ vor dem Landgericht Berlin ausdrücklich von einer intensiven Bedrohung durch die H. A. berichtet (Anlage B 4). Er habe angegeben, dass die H. A. Druck auf ihn ausgeübt und ihn bedroht hätten. Er habe explizit in Bezug auf die Bedrohung durch die H. A. erklärt: „Zwei Jahre habe ich um Leib und Leben gefürchtet.“ - Zudem habe der Kläger den Streit mit den H. A. und eine ganz konkrete Bedrohungssituation in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die A. S3 SE hinsichtlich eines B.-Podcasts vor dem Landgericht Berlin sogar selbst eidesstattlich versichert (Anlage B 5). Auf den Podcast, in dem thematisiert worden sei, dass der Kläger zwei Mitglieder der H. A. „mit denen er damals Streit“ gehabt habe, vor seinem Haus erkannt und daraufhin seine Freundin stehen gelassen habe, habe der Kläger dann an Eides statt Folgendes versichert: „1. Es wird in diesem Podcast behauptet, dass ich im Jahr 2013 meine Lebensgefährtin aus meinem PKW aussteigen ließ, danach zwei Mitglieder der,, H. A." wahrnahm, mit welchen ich zur damaligen Zeit Streit hatte und anschließend meine Lebensgefährtin alleine zurückließ und wegfuhr. Diese Äußerung ist unwahr. Der durch den Herrn R geschilderte Vorgang fand an meinem Wohnsitz statt. Richtigerweise ließ ich meine Lebensgefährtin an der Rückseite des Wohnhauses aus meinem PKW aussteigen. Anschließend fuhr ich weiter zu einem Folgetermin. Nach einigen Minuten erhielt ich einen Anruf eines H. A. Mitglieds vom Mobiltelefon meiner Lebensgefährtin, mit dem Hinweis, dass ich zu meiner Wohnung zurückkehren sollte. Erst zu diesem Zeitpunkt, also nachdem meine Lebensgefährtin bereits meinen PKW verlassen hatte, erlangte ich Kenntnis davon, dass sich mehrere Mitglieder der H. A. vor meiner Wohnung befanden." - Einer weiteren Berichterstattung der B. zufolge sei der Kläger durch die H. A. bei dem Vorfall Ende 2013 im Übrigen nicht nur bedroht, sondern auch tätlich angegriffen worden, nachdem die bewaffneten H. A.-Rocker ihm und seiner Freundin aufgelauert hatten (Anlage B 6). In dem Beitrag heiße es: „Das Opfer ist der bekannte Rapper F. (31, „B. most wanted“), die Angreifer seien Rocker der berüchtigten H. A., heißt es, die mit quietschenden Reifen flüchten. Acht Tage vor Weihnachten kam es gegen 23.30 Uhr in der Nähe der Wohnung von Rapper F. (drei Alben auf Platz 3 der deutschen Charts) zu dem gewaltsamen Vorfall. Auf einem Parkplatz hatten die Angreifer dem Musiker, seiner Freundin und einer weiteren Frau aufgelauert. Nach B.-Informationen sollen die mit Pistolen und Messern bewaffneten Männer dann unvermittelt die Gruppe attackiert haben. Im letzten Moment habe sich F. mit den beiden Frauen in seinen weißen 6er-BMW retten können. Unmittelbar nach dem Angriff soll F. Telefonanrufe bekommen haben, in denen er massiv bedroht wurde. Auf einem Polizeiabschnitt machte der Rapper später in der Nacht eine Aussage. Er soll den Beamten gesagt haben, dass die Angreifer eindeutig Mitglieder der H. A. seien. Er hätte sie wiedererkannt, da einzelne von ihnen früher bei seinen Konzerten als Security gearbeitet hätten. Mindestens einen von ihnen konnte F. sogar namentlich benennen." - Zudem berichte auch der Rapper „A2“ in seiner vorzitierten Podcast-Folge vom 10.08.2022 über den heftigen Streit des Klägers mit den H. A. wegen der Verweigerung des Dänemark-Auftritts im Jahr 2013 und über die anschließende Kontaktaufnahme des Klägers mit der Polizei. - Auch gebe es bis in die heutige Zeit Drohungen gegen den Kläger von Seiten der H. A. (Anlage B 7, Artikel „H. A. bedrohen Rapper F.“ vom 1. April 2020). Die Beklagte meint, mit der Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen sei auch keine Gefährdung des Klägers verbunden. Seine vormalige enge Verbundenheit mit den H. A., der nachfolgende Streit und der Gang zur Polizei sei bereits allgemein bekannt und Gegenstand zahlreicher unbeanstandeter Presseveröffentlichungen und sonstiger Verlautbarungen gewesen. Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlage sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.08.2023 verwiesen.