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Urteil

324 O 91/23

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0908.324O91.23.00
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Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 29.03.2023 in der Form des  Berichtigungsbeschlusses vom 03.04.2023 wird bestätigt. II. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
I. Die einstweilige Verfügung vom 29.03.2023 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 03.04.2023 wird bestätigt. II. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch aus § 13 NDR-Staatsvertrag zu. I. Bei Erlass hat die Kammer zur Begründung der einstweiligen Verfügung Folgendes ausgeführt: Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Veröffentlichung der Gegendarstellung aus § 13 NDR-Staatsvertrag zu. Unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 2 S. 2 des NDR-Staatsvertrags war die Veröffentlichungsanordnung dahingehend zu ändern, dass die Verbreitung des Beitrags über das Internet (die Mediathek) nicht erfasst ist. Denn ausweislich der Vorschrift muss in der Gegendarstellung das beanstandete Angebot bezeichnet sein. Diese nimmt indes vorliegend nur auf das Angebot im Fernsehprogramm Bezug, nicht aber auch auf eine Verbreitung über die Mediathek der Antragsgegnerin. Der Inhalt der gerichtlichen Veröffentlichungsanordnung ergibt sich aus § 13 Abs. 4 NDR-Staatsvertrag. Hinsichtlich des Gegendarstellungsverlangens zu Ziffer 1. bleibt die Kammer bei der Auffassung, dass es sich um eine innere Tatsachenbehauptung handelt, welche einer Gegendarstellung zugänglich ist. Das Gegendarstellungsverlangen gemäß Ziffer 2. ist in der aktuellen Fassung unter Berücksichtigung der Hinweise der Kammer in der Verfügung vom 14.03.2023, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ebenfalls begründet. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, dass die Gegendarstellung irreführend sei, weil unklar bleibe, ob der Antragsteller überhaupt keine Nachricht oder aber nur keine Nachricht mit dem beanstandeten Inhalt geschickt habe, folgt die Kammer diesem Einwand nicht. Die Gegenäußerung ist kongruent zur beanstandeten Äußerung und führt nicht dazu, dass der Leser das Verständnis entwickelt, dass der Antragsteller überhaupt gar keine Nachricht geschickt habe. Das Gegendarstellungsverlangen gemäß Ziffer 3. ist unter Berücksichtigung der Ausführungen der Kammer in der Verfügung vom 14.03.2023, auf die wiederum Bezug genommen wird, ebenfalls begründet. Die Gegendarstellung nimmt Bezug auf die Äußerungen in der Sendung, aus denen sich nach Auffassung der Kammer die Behauptung ergibt, der Antragsteller habe (auf welchem Wege auch immer) Zugang zu den Inhalten vertraulicher Gespräche gehabt. Insoweit liegt die erforderliche Kongruenz zwischen Erstmitteilung und der Gegenäußerung vor. In Bezug auf das Gegendarstellungsverlangen zu Ziffer 4. folgt die Kammer dem Einwand der Antragsgegnerin, dass die Erstmitteilung nur eine zeitliche, nicht aber eine kausale Verknüpfung aufstelle, nicht. Die Kammer geht davon aus, dass der maßgebliche Zuschauer dem Beitrag unter Berücksichtigung des Kontexts der Sendung das Verständnis entnimmt, dass die Person aufgrund ihrer Aussagen in Bezug auf den Antragsteller ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit enthoben worden sei. Bereits die Erstmitteilung verhält sich nicht dazu, auf welche Weise die betroffene Person „aus ihrem Job befördert“ worden sein soll. Es wird lediglich mitgeteilt, dass wegen der Aussagen die bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden konnte. Nur darauf erwidert die Gegenäußerung indem sie mitteilt, dass keine Person wegen gegen den Antragsteller getätigter Aussagen ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit enthoben worden sei. Beide Aussagen lassen offen, auf welche Weise die Enthebung aus der bisherigen beruflichen Tätigkeit stattgefunden hat, insbesondere ob ggf. eine Weiterbeschäftigung in einem anderen „Job“ stattgefunden hat. Insoweit liegt die erforderliche Kongruenz vor. Auch in Bezug auf das Gegendarstellungsverlangen gemäß Ziffer 5. geht die Kammer davon aus, dass der Zuschauer die Verknüpfung als eine kausale begreift. Dieser Zuschauer entnimmt dem Beitrag der Antragsgegnerin im Unterschied zu der Aussage bei Ziffer 4. die Behauptung, dass die Person aufgrund von gegen den Antragsteller gerichteter Aussagen ihren „Job“ im Unternehmen des Antragstellers vollständig verloren habe, also auch nicht an anderer Stelle weiterbeschäftigt worden ist. Darauf erwidert der Antragsteller zulässiger Weise mit der Aussage, dass diese Person nicht ihrer beruflichen Tätigkeit enthoben worden sei. Indem der Zusatz „bisherigen“ in der Gegenäußerung bei Ziffer 5. fehlt, wird deutlich, dass es um eine vollständige Beendigung der beruflichen Tätigkeit geht. Auch insoweit liegt die erforderliche Kongruenz vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 1 ZPO. Das jeweilige Gegendarstellungsverlangen stellt einen eigenen Streitgegenstand dar, der jeweils mit 10.000 € zu bewerten ist, § 3 ZPO. II. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens fest. 1. Hinsichtlich des Gegendarstellungsverlangens zu Ziffer 1. hält die Kammer an ihrer Bewertung, dass es sich bei dem Äußerungsteil, wonach die Betroffene erst später verstanden habe, dass der Grund sein privates Interesse gewesen sei, um eine – jedenfalls im Kern – innere Tatsachenbehauptung handelt, welche einer Gegendarstellung zugänglich ist. a. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich, noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urt. v. 12.04.2016, VI ZR 505/14, Rn. 11; BGHZ 132, 13 (20) m.w.N.; BGH, Urt. v. 26.10.1999 - VI ZR 322/98, NJW 2000, 656, 657; BVerfG, Beschl. v. 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92, NJW 1994, 2943, 2944). Für die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kommt es entscheidend darauf an, wo unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes für den unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten der fraglichen Äußerung deren Schwerpunkt liegt. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994 – 1 BvR 23/94 –, BVerfGE 90, 241; Beschl. v. 13.02.1996 – 1 BvR 262/91 –, BVerfGE 94, 1), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 –, BVerfGE 7; Beschl. v. 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79 –, BVerfGE 61, 1; Beschl. v. 13.04.1994 – 1 BvR 23/94 –, BVerfGE 90, 241; Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300). Äußerungen über Motive, Absichten oder innere Einstellungen eines Dritten können ein tatsächliches Element enthalten, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1991 - VI ZR 169/91 -, NJW 1992, 1314, 1316; BGH, Urt. v. 22.4.2008 - VI ZR 83/07, NJW 2008, 2262, m. w. N.). Solche inneren Tatsachen sind als Tatsachenbehauptungen anzusehen, denn nicht nur äußerlich wahrnehmbare Gegebenheiten und Vorgänge, sondern auch innere Umstände und Kenntnisse sind Tatsachen im Sinne des Äußerungsrechts (vgl. Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., Rn. 378). Zwar vermag sich zu solchen inneren Vorgängen im Ausgangspunkt allein der Betroffene kompetent zu äußern. Die Wahrheit seiner Erklärungen lässt sich aber anhand von Hilfstatsachen überprüfen, zum Beispiel anhand seiner früheren Erklärungen (KG, Hinweisbeschl. v. 25.1.2019 – 10 U 2/19, BeckRS 2019, 886 Rn. 3 unter Verweis auf Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 54). In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist die Erstmitteilung – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht als subjektive Einschätzung der betroffenen Person zu sehen; vielmehr handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung zur inneren Einstellung des Antragstellers zum Grund der Einstellung der Betroffenen. Ausreichend für die Einordnung als Tatsachenbehauptung kann es auch sein, wenn in der konkreten Berichterstattung Geschehnisse dargestellt werden, die eine Klärung der Motivlage des Betroffenen anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheinen lassen (LG Frankfurt a. M. Urt. v. 30.1.2020 – 2-03 O 90/19, GRUR-RS 2020, 1785 Rn. 56). In der streitgegenständlichen Berichterstattung werden Geschehnisse dargestellt (Einstellung zu einem überhöhten Gehalt, fehlende Qualifikation), die eine Klärung der Motivlage (Einstellung „aus privatem Interesse“) des Betroffenen anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheinen lassen. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass der Äußerung „Ich habe erst später verstanden, dass der Grund sein privates Interesse an mir war“ auch wertende Elemente innewohnen können, allerdings sind vorliegend die vorzitierten Indiztatsachen derart in den Vordergrund gerückt, dass diese tatsächlichen Elemente überwiegen. b. Der Antragsteller ist durch die Tatsachenbehauptung auch unmittelbar betroffen und dies stellt sich auch nicht als irrelevant im Hinblick auf seine Rechte dar. c. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Wiedergabe der Erstmitteilung auch nicht unnötig lang („geschwätzig“). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 des NDR-Staatsvertrages vor. Danach besteht die Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung u. a. dann nicht, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Aus dem Umkehrschluss zu § 13 Absatz 1 Satz 3des NDR-Staatsvertrages, wonach die Gegendarstellung als angemessen gilt, wenn sie den Umfang des beanstandeten Angebotsteils nicht überschreitet, ist zu entnehmen, dass sich die Regelung auf die Erwiderung und nicht auf die Wiedergabe der Erstmitteilung selbst bezieht. Anforderung an die Wiedergabe eben jener Erstmitteilung ist demgegenüber vornehmlich, dass diese inhaltlich korrekt ist(vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 14.11.2017 – 7 U 62/17, BeckRS 2017, 148310 Rn. 4, beck-online; Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 39. Abschnitt: Gegendarstellungsanspruch Rn. 17, beck-online). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Nach Auffassung der Kammer bedurfte es insbesondere keiner weitergehenden Beschränkung selbiger. Selbst wenn – mit der Antragsgegnerin – in der Wiedergabe der Erstmitteilung Informationen enthalten seien sollten, die nicht für das Verständnis der Leser erforderlich sind, würde dies nicht zu einer Unzulässigkeit der Gegendarstellung führen. Dass die Wiedergabe der Erstmitteilung sinnentstellend wäre, was eine Unzulässigkeit zur Folge hätte, trägt die Antragsgegnerin bereits nicht vor. d. Die verlangte Gegendarstellung beschränkt sich ihrerseits auf eine Tatsachenbehauptung, die kongruent zur Erstmitteilung ist. Die erforderliche inhaltliche Anknüpfung (vgl. MAH UrhR, § 15 Rechtsfolgen unzulässiger Medienberichterstattung Rn. 66, beck-online) bzw. der gedankliche Zusammenhang (vgl. Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 39. Abschnitt: Gegendarstellungsanspruch Rn. 18, beck-online) liegen vor. Auf die innere Tatsachenbehauptung (Einstellung aufgrund privaten Interesses) wird mittels Tatsachenbehauptung (keine Einstellung aufgrund privaten Interesses) erwidert. Nach Ansicht der Kammer bedurfte es insbesondere keiner gesonderten Erwiderung zu den – lediglich aus Gründen der Verständlichkeit mitgeteilten – Mittelsätzen (vgl. hierzu auch lit. c.). 2. Auch das Gegendarstellungsverlangen zu Ziffer 2. ist begründet. Sowohl bei der Erstmitteilung, wonach der Antragsteller der Betroffenen um 2:00 Uhr morgens eine Nachricht geschickt und gesagt habe, sie solle sofort in sein Hotelzimmer kommen, als auch bei der Gegendarstellung, wonach der Antragsteller keiner Person um 2:00 Uhr morgens eine Nachricht geschickt habe, in der er diese Person aufforderte, sofort in sein Hotelzimmer zu kommen, handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Der Antragsteller ist auch betroffen. Auch ist das Gegendarstellungsverlangen weder irreführend noch inkongruent. Wie die Kammer bereits in dem Beschluss vom 29.03.2023 ausgeführt hat, ist die Gegendarstellung – wie die Antragsgegnerin einwendet – nicht deswegen irreführend, weil unklar bleibe, ob der Antragsteller überhaupt keine Nachricht oder aber nur keine Nachricht mit dem beanstandeten Inhalt geschickt habe. Auch ist die Gegenäußerung nach Ansicht der Kammer kongruent zur beanstandeten Äußerung. Insbesondere kann dem Chatverlauf zwischen dem Antragsteller und der betroffenen Frau G. (Anlage ASt 15) weder wörtlich noch sinngemäß entnommen werden, dass der Antragsteller um 2:00 Uhr morgens eine Nachricht mit dem Inhalt geschickt hat, dass die angesprochene Frau G. „sofort in sein Hotelzimmer kommen [solle]“. Vielmehr ist dem Chatverlauf zu entnehmen, dass sowohl der allgemeine Vorschlag eines Treffens (Nachricht von 13:35 Uhr: „Treffen?“), als auch die spätere konkrete Verabredung zu einem Treffen in dem Hotel des Antragstellers (Nachricht von 00:26 Uhr: „Gar nicht schlecht. Frage: Du zu mir oder ich zu Dir?" sowie von 00:50 Uhr: „Yes or No?) von Frau G. ausging. Auch ist dem weiteren Chat-Verlauf nicht zu entnehmen, dass Frau G. davon ausgegangen ist, dass sie sofort auf sein Zimmer kommen solle. Vielmehr fragt diese um 01:38 Uhr auf die Mitteilung des Antragstellers von 01:37 Uhr, dass er um „zehn nach zwei da“ sei: „Kommt man da so aufs Zimmer?“ und teilt um 02:04 Uhr sodann mit, dass sie „mal los [laufe]“. 3. Das Gegendarstellungsverlangen gemäß Ziffer 3. ist gleichfalls begründet. Sowohl die Ausgangsmitteilung („Ich wurde während der Untersuchung vielfach von R. Jüngern angerufen, mit Vorschlägen, was ich aussagen soll. Vertrauliche Gespräche landeten plötzlich bei ihm.“) als auch die Gegendarstellung („Ich hatte während der Untersuchung der gegen mich erhobenen Vorwürfe keinerlei Zugang zu den Inhalten vertraulicher Gespräche.“) sind als Tatsachenbehauptungen einzuordnen, da sie grundsätzlich dem Beweise zugänglich sind. Wie die Kammer bereits in dem Beschluss vom 29.03.2023 ausgeführt hat, nimmt die Gegendarstellung Bezug auf die Äußerungen in der streitgegenständlichen Sendung, aus denen sich die Behauptung ergibt, der Antragsteller habe (auf welchem Wege auch immer) Zugang zu den Inhalten vertraulicher Gespräche gehabt. Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Erstmitteilung dahingehend zu verstehen ist, dass dem Antragsteller Informationen von dritter Seite zugespielt worden sind. Eine solche Einschränkung ist der Erstmitteilung nicht zu entnehmen. Vielmehr umfasst die Formulierung „landeten plötzlich bei ihm“ sowohl die bloße passive Kenntnisnahme des Antragstellers als auch die direkte Übermittlung der Informationen an diesen. Dies zugrunde gelegt, liegt auch die erforderliche Kongruenz zwischen der Erstmitteilung und der Gegenäußerung vor. 4. Auch das Gegendarstellungsverlangen gemäß Ziffer 4. ist gegeben. Sowohl die Erstmitteilung, wonach die Betroffene gegen den Antragsteller ausgesagt habe und anschließend, als er von seiner Beurlaubung zurückkam, subtil aus ihrem Job befördert worden sei, als auch die Entgegnung, wonach keine Person aufgrund gegen den Antragsteller getätigter Aussagen ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit enthoben wurde, handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Der Antragsteller ist auch betroffen. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass die Erstmitteilung eine (auch) kausale Verknüpfung zwischen der Aussage gegen den Antragsteller und der Beförderung aus dem Job aufstellt, sowie daran, dass der maßgebliche Zuschauer dem Beitrag das Verständnis entnimmt, dass die Person aufgrund ihrer Aussagen in Bezug auf den Antragsteller ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit enthoben worden sei, wobei dem, wie bereits ausgeführt, – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht zu entnehmen ist, auf welche Weise die betroffene Person „aus ihrem Job befördert“ worden sein soll. Hierzu ist die Gegendarstellung kongruent, indem mitgeteilt wird, dass keine Person aufgrund gegen den Antragsteller getätigter Aussagen ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit enthoben worden sei. 5. Das Gegendarstellungsverlangen gemäß Ziffer 5. ist gleichfalls begründet. Sowohl die Ausgangsmitteilung („Auch ich war so naiv zu glauben, ich könne mich vertraulich an interne Ansprechpartner wenden. Aber natürlich landete auch das direkt bei ihm, und ich war wenig später meinen Job los.") als auch die Entgegnung („Ich habe keine Kenntnis von Informationen erlangt, die eine Person Dritten anvertraut hat und diese Person wurde hieraufhin auch nicht ihrer beruflichen Tätigkeit enthoben.“) sind als Tatsachenbehauptungen einzuordnen. Wie bereits in dem Beschluss vom 29.03.2023 ausgeführt, liegt die erforderliche Kongruenz vor. Auch ist die Erwiderung nicht offensichtlich unwahr. Im Kontext der Gesamtberichterstattung ist die Erstmitteilung dahingehend zu verstehen, dass es um vertrauliche Äußerungen im Zusammenhang mit dem – von der Moderatorin zuvor – genannten Compliance-Verfahren geht und die betreffende Person daraufhin (im Sinne einer kausalen Verknüpfung) ihren Job verloren hat. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass der Antragsteller den Inhalt des – von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen – Briefs des Rechtsanwalts M. vom 26.02.2019, bei dem es sich um eine solch vertrauliche Information handeln mag, kannte, allerdings kann nach Auffassung der Kammer dem darauf aufbauenden Einwand der Unwahrheit aufgrund der kausalen Verknüpfung der Informationskenntnis und des Jobverlustes nicht gefolgt werden. Denn die Person, um die es in dem Brief geht (Frau H.), war lediglich von 2016 bis 2019 auf Auftragsbasis als PR-Managerin für A. S. tätig und hat ihren Job dort nicht verloren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Die Parteien streiten über den Bestand einer einstweiligen Verfügung der Kammer vom 29.03.2023, mit der der Antragsgegnerin die Veröffentlichung einer Gegendarstellung aufgegeben wurde. Der Antragsteller war bis Oktober 2021 Chefredakteur der „B."-Zeitung. Die Antragsgegnerin veröffentliche am 16.02.2023 unter der Überschrift „J. R. und die Frauen: ,Bumsen, belügen, wegwerfen`“ im Ersten Programm der ARD sowie in der ARD-Mediathek die streitgegenständliche Sendung „R1. Fernsehen", welche sich mit dem Antragsteller befasste. Wegen der Einzelheiten der Sendung wird auf die Anlage ASt 3 (Sendebeitrag) und ASt 4 (Transkript) verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2023 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zum Abdruck einer – nicht mehr streitgegenständlichen – Gegendarstellung auf (Anlage ASt 5), was diese mit Schreiben vom 06.03.2023 ablehnte (Anlage ASt 9). Daraufhin beantragte der Antragsteller am 07.03.2023 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 14.03.2023 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2023 (Anlage AG 1), zugestellt am 16.03.2023 (Anlage ASt 13), zum Abdruck der antragsgegenständlichen Gegendarstellung auf. Mit Schriftsatz vom 21.03.2023 beantragte der Antragsteller in Abänderung des Antrags vom 07.03.2023 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, woraufhin die Kammer am 29.03.2023 die streitgegenständliche einstweilige Verfügung erlassen hat, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, die nachstehende Gegendarstellung unentgeltlich ohne Einschaltungen und Weglassungen innerhalb desselben Programms und desselben Sendeangebots in der nächsten Ausgabe der Sendung „R1. Fernsehen" zu verbreiten. Gegendarstellung In der Fernsehsendung „R1. Fernsehen" mit dem Titel „J. R. und die Frauen: ,Bumsen, belügen, wegwerfen`“, ausgestrahlt am 16.02.2023 im Programm Das Erste der ARD, verbreiteten Sie in Bezug auf mich nachfolgende, von anonym bleibenden Personen aufgestellte Behauptungen: 1. „J. R. hat mich für einen Job eingestellt, Für den ich eigentlich nicht wirklich qualifiziert war. Zu einem überhöhten Gehalt. Ich habe erst später verstanden, dass der Grund sein privates Interesse an mir war." Hierzu stelle ich fest: Ich habe keine Person aus privatem Interesse eingestellt. 2. „Um 2 Uhr morgens schickte R. eine Nachricht und sagte, ich solle sofort in sein Hotelzimmer kommen." Hierzu stelle ich fest: Ich habe keiner Person um zwei Uhr morgens eine Nachricht geschickt, in der ich diese Person aufforderte, sofort in mein Hotelzimmer zu kommen. 3. „Ich wurde während der Untersuchung vielfach von R. Jüngern angerufen, mit Vorschlägen, was ich aussagen soll. Vertrauliche Gespräche landeten plötzlich bei ihm." Hierzu stelle ich fest: Ich hatte während der Untersuchung der gegen mich erhobenen Vorwürfe keinerlei Zugang zu den Inhalten vertraulicher Gespräche. 4. „Ich habe gegen J. R. ausgesagt und wurde anschließend, als er von seiner Beurlaubung zurückkam, subtil aus meinem Job befördert." Hierzu stelle ich fest: Es wurde keine Person aufgrund gegen mich getätigter Aussagen ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit enthoben. 5. „Auch ich war so naiv zu glauben, ich könne mich vertraulich an interne Ansprechpartner wenden. Aber natürlich landete auch das direkt bei ihm, und ich war wenig später meinen Job los." Hierzu stelle ich fest: Ich habe keine Kenntnis von Informationen erlangt, die eine Person Dritten anvertraut hat und diese Person wurde hieraufhin auch nicht ihrer beruflichen Tätigkeit enthoben. B., den 14.03.2023 J. R. Die Antragsgegnerin greift den Bestand der einstweiligen Verfügung an und hat mit Schriftsatz vom 01.06.2023 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt. Sie meint, dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch nicht zu, da die Gegendarstellung nicht den Voraussetzungen des § 13 NDR-Staatsvertrag entspreche. Hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen trägt sie Folgendes vor: Äußerung zu Ziffer 1: Bei dem Äußerungsteil „Ich habe erst später verstanden, dass der Grund sein privates Interesse an mir war“ handele es sich um eine nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerung. Entgegen der Auffassung der Kammer gehe es hier nicht um eine innere Tatsache, soweit das „private Interesse“ des Antragstellers angesprochen werde. Die Wiedergabe der Erstmitteilung sei unnötig lang. Relevant sei lediglich der letzte Satz („[…], dass der Grund sein privates Interesse an mir war“). Selbst wenn aus Gründen der Verständlichkeit der erste Satz („J. R. hat mich für einen Job eingestellt […]“) erforderlich sein sollte, müsse sich die Erstmitteilung darauf beschränken.Die weiteren Sätze enthielten zusätzliche Informationen, die nicht für das Verständnis erforderlich seien und auf die auch nicht erwidert werde. Durch ihre Wiedergabe werde der Text der Gegendarstellung geschwätzig und sei dem Umfang nach nicht mehr angemessen (Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 NDR-Staatsvertrag). Da es insoweit auch an einer Entgegnung fehle, sei die Gegendarstellung auch nicht kongruent zur Erstmitteilung, weshalb es auch am berechtigten Interesse an ihrer Verbreitung fehle (Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 NDR-Staatsvertrag). Äußerung zu Ziffer 2: Unter Berücksichtigung des ursprünglichen Antrags bleibe unklar, ob der Antragsteller überhaupt keine Nachricht oder eine Nachricht mit einem anderen als dem umschriebenen Inhalt geschickt haben wolle. Falls er letzteres getan haben sollte, wäre die Entgegnung irreführend; in jedem Fall aber sei eine derart offene Entgegnung nicht hinreichend kongruent. Dies zeige sich auch unter Berücksichtigung des unstreitigen Sachverhalts in dem Parallelverfahren zum Az. 324 O 111/23, in welchem der Antragsteller eingeräumt habe, dass es mit der Frau, um die es hier gehe (Frau J. G.), tatsächlich einen Chat-Verlauf gegeben habe. In diesem habe Frau G. den Antragsteller am fraglichen Abend gefragt, was unstreitig ist, „Zu mir oder zu dir?“. Woraufhin der Antragsteller geantwortet habe: „Ich glaub, meins ist besser.“ Auf die Nachfrage von Frau G. „Yes or No?“ sei zunächst keine Antwort gekommen, woraufhin diese „Good Night“ geschrieben habe. Nach ca. einer halben Stunde habe der Antragsteller dann um 01:37 Uhr den Chat wiederaufgenommen und geschrieben „Bin um 10 nach 2 da.“, woraufhin sich Frau G. auf den Weg zum Hotel des Antragstellers gemacht habe und dort um 02:05 Uhr erschienen sei („Bin da."). Der Antragsteller habe sie dann gleich zu sich auf sein Zimmer kommen lassen. Da der Antragsteller den Chat mit dem Hinweis wiederaufgenommen habe, dass er jetzt auf dem Hotelzimmer sei, habe Frau G. dies so verstehen müssen, dass sie sofort auf sein Zimmer kommen solle, was sie auch getan habe. Mit der Entgegnung entstehe aber der Eindruck, der Antragsteller habe keine Nachricht geschickt, die die Adressatin als Einladung, auf sein Hotelzimmer zu kommen, verstehen konnte, obgleich er eine solche verschickt habe. Äußerung zu Ziffer 3: Die Entgegnung sei nicht kongruent zur Erstmitteilung. Es sei bereits nicht der Annahme der Kammer zu folgen, dass sich aus der Sendung die Behauptung ergebe, der Antragsteller habe Zugang zu den Inhalten vertraulicher Gespräche gehabt.Ein „Zugang" zu vertraulichen Gesprächen sei nach dem üblichen Verständnis die dem Antragsteller eröffnete Möglichkeit, vom Inhalt solcher Gespräche Kenntnis zu nehmen. Dies sei der beanstandeten Passage indes nicht zu entnehmen. Dort heiße es vielmehr: „Vertrauliche Gespräche landeten plötzlich bei ihm“. Damit werde gesagt, dass Dritte dem Antragsteller die Informationen zugespielt hätten. Es gehe mithin um die aktive Übermittlung an den Antragsteller und nicht das bloße Bestehen der Kenntnisnahmemöglichkeit. Äußerung zu Ziffer 4: Auch hier sei die Entgegnung nicht kongruent zur Erstmitteilung. Das Landgericht habe angemerkt, dass der Zuschauer der Erstmitteilung das Verständnis entnehme, dass eine kausale Verknüpfung vorliege (gemeint sei wohl: zwischen Aussage und Beförderung aus dem Job). Dem sei schon deshalb nicht zu folgen, weil im Beitrag nur eine zeitliche Abfolge beschrieben werde. Selbst wenn man eine kausale Verknüpfung annehmen würde, sei diese jedoch nicht kongruent. Durch die ungewöhnlich und offen gehaltene Formulierung der Entgegnung bestünden Zweifel, ob der Antragsteller damit wirklich aussagen wolle, dass keine Personen ihren Job verloren habe. Es mache einen inhaltlichen Unterschied, ob jemand aus seinem Job befördert werde (seine Anstellung verliere) oder seiner „bisherigen beruflichen Tätigkeit enthoben" werde, mithin (bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis) eine andere berufliche Tätigkeit zugewiesen bekomme oder ggf. freigestellt werde. Dass es der Antragsteller in der Entgegnung vermieden habe, deckungsgleiche Begrifflichkeiten zu verwenden zeige, dass er nicht dementieren könne, dass die fragliche Person nach ihrer Aussage gegen ihn ihre Anstellung verloren habe.Damit liege entweder keine echte oder keine kongruente Entgegnung vor. In beiden Fällen fehle das berechtigte Interesse an der Gegendarstellung. Äußerung zu Ziffer 5: Auch hier sei die Entgegnung nicht kongruent zur Erstmitteilung. Hierzu gelte das oben Gesagte. Im Übrigen hätte die Entgegnung, da die Kammer die Formulierung „war … meinen Job los" so verstanden habe, dass die fragliche Person ihren Job im Unternehmen vollständig verloren habe, dies auch aufnehmen müssen. Es hätte mithin entgegnet werden müssen, dass keine Person ihren Job losgeworden sei. Das stehe aber nicht in der Entgegnung, vielmehr finde sich hier die gleiche Formulierung wie bei Ziffer 4., dass die fragliche Person nicht "ihrer beruflichen Tätigkeit enthoben" worden sei. Wenn der Antragsteller damit aber nichts Anderes aussagen wolle als bei Ziffer 4. und damit den vollständigen Jobverlust gar nicht in Abrede nehme, fehle es insoweit an der Kongruenz. Ferner sei unter Berücksichtigung des Parallelverfahrens bekannt, dass die Entgegnung im ersten Teil („Ich habe keine Kenntnis von Informationen erlangt, die eine Person Dritten anvertraut hat …") offensichtlich unwahr sei. So habe die Kammer dort in ihrem Beschluss vom 25.04.2023 zu Ziffer 16 ausgeführt, dass der Zuschauer nach dem Kontext der Berichterstattung die angegriffene Äußerung („Aber natürlich landete auch das direkt bei ihm“) auf das unmittelbar davor von der Moderatorin angesprochene Compliance-Verfahren beziehe. Dann aber würden sich die zuvor wiedergegebenen Sätze („Auch ich war so naiv zu glauben, ich könne mich vertraulich an interne Ansprechpartner wenden“) auf vertrauliche Angaben/Inhalte im Compliance-Verfahren beziehen. Zu solchen Inhalten habe die Kammer nun aber in der Begründung zum Antrag zu 14. im Unterlassungsverfahren Folgendes angemerkt: "Nicht zu untersagen war der Äußerungsteil 'J. R. hatte schon während des Verfahrens gegen ihn Zugang zu Informationen, die er nie hätte haben dürfen', denn insoweit ist von einem Mindestbestand an Beweistatsachen auszugehen. Die in den eidesstattlichen Versicherungen von Frau M. erwähnten SMS und das in der eidesstattlichen Versicherung von Frau H. erwähnte Anwaltsschreiben waren Bestandteile des Compliance-Verfahrens, das sich auf mögliche Verfehlungen des Antragstellers bezog. Dies nimmt der Antragsteller auch nicht in Abrede." Damit sei der Sachverhalt gemeint, dass der Antragsteller während des Compliance-Verfahrens Kenntnis von Ermittlungsinhalten dieses Verfahrens erlangt habe, insbesondere von dem Anwaltsschreiben von Frau H.. Mit diesem sei das Schreiben des Anwalts von Frau H., Herrn C. O. M1, vom 26.02.2021 gemeint, das an die A. S. SE gerichtet gewesen und trotz der Bitte um Vertraulichkeit beim Antragsteller gelandet sei. Damit sei unstreitig, dass der Antragsteller sehr wohl Kenntnis von Informationen erlangte, die eine Person (Frau H.) Dritten (A. S.) anvertraut hatte. Nun in der Entgegnung zu schreiben, er habe keine Kenntnis von Informationen erlangt, die eine Person Dritten anvertraut habe, sei hiernach offensichtlich unwahr. Vorsorglich werde die eidesstattliche Versicherung von Frau H. überreicht und zum Gegenstand des Vorbringens gemacht (Anlage AG 2). Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben und den ihr zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Er verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung. Er meint, sämtliche beanstandeten Äußerungen seien unwahr.Die Entgegnungen auf die streitgegenständlichen Äußerungen würden sich kongruent zu diesen verhalten und es liege auch keine irreführende, geschwätzige oder offensichtlich unwahre Gegendarstellung vor. Hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen trägt er Folgendes vor: Äußerung zu Ziffer 1: Eine Geschwätzigkeit liege nicht vor; bei der Bemessung des zulässigen Umfangs der Gegendarstellung komme es nicht auf den Umfang des beanstandeten Angebotsteils, sondern den der Entgegnung an. Eine Zulässigkeit sei jedenfalls gegeben, wenn die Entgegnung den beanstandeten Angebotsteil nicht überschreite.Gemessen an diesen Grundsätzen handele es sich bei der Entgegnung um eine dem Umfang nach angemessene Gegendarstellung, da die Entgegnung selbst lediglich aus acht Wörtern bestehe und damit gerade einmal 23,5 Prozent des Umfanges des beanstandeten Angebotsteils einnehme.Im Übrigen dürfe im Interesse eines wirksamen Schutzes der Persönlichkeit ohnehin nicht vorschnell von einer Geschwätzigkeit ausgegangen werden. Auch sei die Erwiderung kongruent. Es sei zulässig, eine Aussage vollständig zu zitieren, wenn darin zwar mehrere Behauptungen aufgestellt würden, aber nur auf einzelne Äußerungen entgegnet werde, da anderenfalls die Gefahr der Irreführung oder falschen Wiedergabe der Erstmitteilung bestehe. Insbesondere sei die Wiedergabe der vollständigen Erstmitteilung vor dem Hintergrund, dass die Erstmitteilung korrekt wiederzugeben sei, im Gesamtkontext und auch zum Verständnis der Entgegnung geboten. Äußerung zu Ziffer 2: Die Antragsgegnerin sei ihrer Glaubhaftmachungslast hinsichtlich des von ihr nur unvollständig wiedergegebenen Chatverlaufes zwischen dem Antragsteller und Frau J. G. bereits nicht nachgekommen. Selbst wenn die Antragsgegnerin ihrer Glaubhaftmachungslast jedoch nachgekommen wäre, würde der Anspruch des Antragstellers nicht entfallen. Vielmehr belege der vollständige – von der Antragsgegnerseite unbeanstandete – Chat (ASt 15), dass der Antragsteller weder wortwörtlich noch sinngemäß die Aufforderung formuliert habe, dass Frau G. sofort in sein Hotelzimmer kommen solle. Dem Chat-Verlauf sei vielmehr deutlich zu entnehmen, dass die Initiative des Treffens von Frau G. ausgegangen sei. So habe Frau G. um 13:35 Uhr eine Nachricht mit der Frage „Treffen?" gesendet; nach der Verabredung zu einem Drink habe sie sich nochmals mit der Frage „Sicher, dass Du später Zeit hast?" diesbezüglich versichert. Auch habe Frau G. den Antragsteller um 23:34 Uhr wissen lassen „Die Mädels wollen nach Hause.", womit sie habe mitteilen wollen, dass sie nun für ein Treffen bereit sei. Nachdem man einander mitgeteilt habe, in welchem Hotel man jeweils untergebracht sei, sei es Frau G. gewesen, die um 00:26 Uhr die Frage stellte „Du zu mir oder ich zu Dir?" und sodann um 00:30 Uhr den Antragsteller gebeten habe, ihr die Adresse des von ihm bewohnten Hotels zu übermitteln. In drei direkt aufeinanderfolgenden Nachrichten der Frau G. an den Antragsteller habe es um 00:38 Uhr „Sind wirklich nur 300 Meter.", um 00:50 Uhr „Yes or no?" und schließlich um 01:13 Uhr „Good Night." geheißen, nachdem sich der Antragsteller nicht mit einer Antwort auf ihre Frage „Yes or no?" in der von ihr offenbar erwarteten Schnelligkeit gemeldet hatte. Daraufhin teilte der Antragsteller Frau G. um 01:37 Uhr mit „Bin um zehn nach zwei da.", woraufhin Frau G. bereits eine Minute später die Frage stellte „Kommt man da so aufs Zimmer?“, um sich dann keinesfalls sofort, sondern in aller Ruhe ganze 26 Minuten später auf den Weg zu machen und dem Antragsteller per Nachricht um 02:04 Uhr mitzuteilen „Laufe mal los.". Aus dem Umstand, dass Frau G. sich eine knappe halbe Stunde Zeit genommen habe, bis sie ihr Hotel verlassen und sich auf den Weg zum Antragsteller gemacht habe, könne entnommen werden, dass auch Frau G. die Aussage des Antragstellers nicht als Aufforderung, sofort zu ihm zu kommen, aufgefasst habe. Die vom Antragsteller gewählte Entgegnung verhalte sich auch kongruent zur beanstandeten Äußerung. Anders als die Antragsgegnerin meint, führe die Entgegnung auch nicht dazu, dass der Leser das Verständnis entwickle, dass der Antragsteller überhaupt keine Nachricht an Frau G. geschickt habe. Der erste Satzteil „Ich habe keiner Person um zwei Uhr morgens eine Nachricht geschickt", der ein solches Verständnis hervorrufen könnte, sei jedoch nicht isoliert, sondern in Zusammenhang mit dem zweiten Satzteil „in der ich diese Person aufforderte, sofort in mein Hotelzimmer zu kommen" zu sehen. Damit habe der Antragsteller die Gegendarstellung auf den Inhalt der versandten Nachrichten bezogen, so dass für den Leser ersichtlich werde, dass der Antragsteller eine Nachricht versandt habe und nur auf den Inhalt dieser Nachricht entgegne. Äußerung zu Ziffer 3: Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sei die Entgegnung kongruent zur Erstmitteilung. Die Erstmitteilung lege keineswegs nahe, dass dem Antragsteller vertrauliche Informationen von Dritten zugespielt worden seien, es also ausschließlich um eine aktive Übermittlung der Gesprächsinhalte an den Antragssteller gehe. Das Verb „landen“ könne nicht einengend dahingehend verstanden werden, dass dem Antragsteller ohne sein Zutun und ohne sein Wirken allein durch die Aktivität Dritter Informationen zugeführt worden sein sollen. Vielmehr lasse der Wortlaut der Erstmitteilung vollkommen offen, ob der Antragsteller an der Beschaffung der vertraulichen Informationen mitgewirkt haben solle oder nicht. Unabhängig davon, wie Informationen zum Antragsteller gelangen würde, ob durch aktives Zutun oder lediglich durch in Empfang nehmen, werde stets ein Zugang geschaffen. Dementsprechend habe der Antragsteller darauf allgemein erwidert „Ich hatte während der Untersuchung der gegen mich erhobenen Vorwürfe keinerlei Zugang zu den Inhalten vertraulicher Gespräche." Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die Erstmitteilung ausschließlich im Sinne einer aktiven Übermittlung der vertraulichen Gesprächsinhalte an den Antragsteller zu verstehen sei, hätte gleichwohl eine darin enthaltene Zugangserlangung stattgefunden, so dass sich die Entgegnung zur streitgegenständlichen Äußerung kongruent verhalte. Äußerung zu Ziffer 4: Die Äußerung „aus meinem Job befördern" sei nicht allein im Sinne des Verlusts der Anstellung zu verstehen. Es werde vielmehr lediglich mitgeteilt, dass die betroffene Person wegen der getätigten Aussage ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Auf welche Weise dies erfolgt sein soll, d.h. ob die betroffene Person ihren Job verliert oder bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis eine andere berufliche Tätigkeit zugewiesen bekommt, sei der Erstmitteilung nicht zu entnehmen. Auch liege die erforderliche Kongruenz zwischen Erstmitteilung und Gegenäußerung vor. Dabei könne die Entgegnung des Antragstellers nicht dahingehend interpretiert werden, dass die betroffene Person bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis eine andere berufliche Tätigkeit zugewiesen bekomme habe oder gegebenenfalls freigestellt worden sei. Aus Sicht des maßgeblichen Zuschauers bleibe vielmehr offen, auf welche Weise die Enthebung aus der bisherigen beruflichen Tätigkeit stattgefunden habe, insbesondere ob gegebenenfalls eine Weiterbeschäftigung in einem anderen „Job“ im gleichen Unternehmen stattgefunden habe. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei der Antragsteller auch nicht gezwungen gewesen, in seiner Entgegnung die gleichen Begrifflichkeiten wie in der Erstmitteilung zu verwenden. Äußerung zu Ziffer 5: Die erforderliche Kongruenz zwischen der Erstmitteilung und der Entgegnung liege vor. Der Zuschauer entnehme der Erstmitteilung, dass die betreffende Person aufgrund von gegen den Antragsteller gerichteter Aussagen ihren „Job" im Unternehmen vollständig verloren habe. Hierauf erwidere der Antragsteller auch in zulässiger Weise mit der Aussage, dass diese Person nicht ihrer beruflichen Tätigkeit enthoben worden sei. Insbesondere übersehe die Antragsgegnerin, dass die Entgegnungen in Ziffer 4 und 5 nicht identisch seien, sondern sich durch den Zusatz „bisherigen" in der Entgegnung zu Ziffer 4 unterscheiden würden. Durch das Fehlen in Ziffer 5 werde deutlich, dass es um eine vollständige Beendigung der beruflichen Tätigkeit gehe. Dies sei auch für den Zuschauer ersichtlich. Auch der Einwand der Antragsgegnerin, dass die Entgegnung im ersten Teil („ich habe keine Kenntnis von Informationen erlangt, die eine Person Dritten anvertraut hat ... ") offensichtlich unwahr sei, greife nicht. Erforderlich hierfür wäre zunächst, dass die Unwahrheit für den unbefangenen Zuschauer ohne Weiteres auf der Hand liege, den „Stempel der Lüge trägt" oder dass sie jedenfalls vom interessierten und informierten Durchschnittsleser erkannt werde. Dies könne dem Vortrag, die Kammer habe im parallelen Unterlassungsverfahren mit Beschluss vom 25.04.2023 eine andere Äußerung betreffend den dortigen Antrag 14) teilweise nicht untersagt nicht durchdringen, nicht entnommen werden. Die Kammer habe den Äußerungsteil „J. R. hatte schon während des Verfahrens gegen ihn Zugang zu Informationen, die er nie hätte haben dürfen“ lediglich aufgrund des Vorliegens eines für die Verdachtsäußerung hinreichenden Mindestbestands an Beweistatsachen nicht untersagt. Da demnach nur ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliege, scheide eine offensichtliche Unwahrheit schon rein denklogisch aus. Die Unwahrheit könne auch nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller angeblich „unstreitig" während des Compliance-Verfahrens von Ermittlungsinhalten dieses Verfahrens Kenntnis erlangt haben soll. Das von der Antragsgegnerin erweckte Verständnis, es gehe in der Erstmitteilung ausschließlich um vertrauliche Inhalte im Compliance-Verfahren, sei keinesfalls zwingend. Denn in dem Beitrag werde dem Zuschauer an mehreren Stellen ausdrücklich mitgeteilt, dass das Compliance-Verfahren von einer externen Anwaltskanzlei durchgeführt worden sei.Wenn aber das Compliance-Verfahren danach von einer externen Anwaltskanzlei durchgeführt wurde, dann könne aus Sicht des maßgeblichen Zuschauers mit den in der Erstmitteilung genannten „internen Ansprechpartner[n]" jedenfalls keine Anwälte des extern durchgeführten Compliance-Verfahrens gemeint sein. Auch die Ausführungen der Antragsgegnerin zu dem vermeintlich „unstreitigen" Sachverhalt vermögen den Gegendarstellungsanspruch zu Ziffer 5) nicht zu erschüttern. Der Antragsteller habe die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Darstellungen von Frau M. sowie Frau J. und B. H. in Abrede gestellt, so dass die hier gegenständliche Entgegnung keinesfalls offensichtlich unwahr sein könne. Dass der Antragsteller Kenntnis von der in den eidesstattlichen Versicherungen von Frau M. erwähnten SMS hatte, liege daran, dass diese von Frau M. an ihn gerichtet gewesen sei. Auch der weitere Vortrag der Antragsgegnerin sei unzutreffend. Vielmehr sei der Antragsteller am 25.03.2021 von einem Redakteur der „Z.“ mit der an ihn gerichteten SMS der Frau M., in der diese dem Antragsteller vorgeworfen hatte, ihr Steine in den Weg zu legen, konfrontiert worden. Im Anschluss habe der Antragsteller bei Frau M. angerufen und ihr mitgeteilt, dass „D. Z." und womöglich auch andere Medien über diese SMS-Nachricht und womöglich noch weitere zwischen beiden geführte Chat-Verläufe verfüge. Der Antragsteller habe Frau M. gefragt, ob sie sich erklären könne, wie „D. Z.“ an den Inhalt der Nachrichten gekommen sei, worauf diese dem Antragsteller versichert habe, keine zwischen ihr und dem Antragsteller ausgetauschten Informationen Dritten offenbart zu haben.Der Antragsteller und Frau M. mutmaßten, dass diese und eventuell auch noch weitere zwischen beiden ausgetauschte Nachrichten möglicherweise der A. S. SE vorliegen würden und Teil der dort geführten Compliance-Untersuchung geworden sein könnten und von dort aus Medien zugespielt worden seien.Der Antragsteller selbst habe niemals behauptet, dass Nachrichten von Frau M. dem Vorstand der A. S. SE vorlägen und als Hauptbelastungs- und Beweismittel für angeblichen Machtmissbrauch gegen diesen eingesetzt werden sollten. Damit erweise sich die hier gegenständliche Entgegnung keinesfalls als offensichtlich unwahr; der Antragsteller habe entsprechend seiner Entgegnung keinerlei Zugang zu vertraulichen Informationen des Compliance-Verfahrens gehabt. Selbiges gelte für die seitens der Antragsgegnerin behauptete Kenntnis des Antragstellers über ein anwaltliches Schreiben des Rechtsanwalts C.- O. M. für Frau H.. Der Antragsteller habe niemals ein solches anwaltliches Schreiben gesehen oder dessen Inhalt erfahren; auch sei ihm über ein solches Schreiben niemals berichtet worden (Anlage ASt 16). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.