Beschluss
324 O 293/23
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0831.324O293.23.00
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einer mehrdeutigen Äußerung kann der sich mehrdeutig Äußernde durch eine „ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung“, die mehrdeutige Äußerung nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen, einer gerichtlichen Untersagungsverfügung bzw. der Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung entgehen.
2. Sofern der Äußernde die Pressemitteilung, in der die streitgegenständliche Äußerung enthalten ist, auch über den Zeitpunkt einer Klarstellung mittels vorgerichtlichen Schriftsatzes hinaus online verbreitet bzw. die weitere Verbreitung nicht zu unterbinden versucht, ist er damit seiner Ankündigung aus dem Schriftsatz, die mehrdeutige Äußerung nicht mehr wie geschehen zu verbreiten, nicht nachgekommen. Damit kann von der für das Entfallen der Wiederholungsgefahr erforderlichen ernsthaften und inhaltlich ausreichenden Erklärung nicht mehr ausgegangen werden, denn eine solche hätte auch eine Veränderung der von der Antragsgegnerin verbreiteten Pressemitteilung erfordert. (Rn.4)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.08.2023 abgeändert, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - ersatzweise Ordnungshaft, für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – (Ordnungshaft zu vollziehen an Prof. Dr. C. S., S. B. H. R.)
untersagt,
mit Bezug auf Ziffer 1.2, 2. Spiegelstrich sowie Ziffer I.2., 3. Spiegelstrich des Beschlusstenors des Landgerichts Hamburg vom 14. Juli 2023, Az, 324 O 228/23, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und /oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen
"Darüber hinaus wurden dem S. zwei falsche Tatsachenbehauptungen untersagt.",
wenn dies geschieht wie unter www.p...de/... und aus der Anlage Ast2 zu diesem Beschluss ersichtlich.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erlassverfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Erlass- und das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer mehrdeutigen Äußerung kann der sich mehrdeutig Äußernde durch eine „ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung“, die mehrdeutige Äußerung nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen, einer gerichtlichen Untersagungsverfügung bzw. der Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung entgehen. 2. Sofern der Äußernde die Pressemitteilung, in der die streitgegenständliche Äußerung enthalten ist, auch über den Zeitpunkt einer Klarstellung mittels vorgerichtlichen Schriftsatzes hinaus online verbreitet bzw. die weitere Verbreitung nicht zu unterbinden versucht, ist er damit seiner Ankündigung aus dem Schriftsatz, die mehrdeutige Äußerung nicht mehr wie geschehen zu verbreiten, nicht nachgekommen. Damit kann von der für das Entfallen der Wiederholungsgefahr erforderlichen ernsthaften und inhaltlich ausreichenden Erklärung nicht mehr ausgegangen werden, denn eine solche hätte auch eine Veränderung der von der Antragsgegnerin verbreiteten Pressemitteilung erfordert. (Rn.4) I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.08.2023 abgeändert, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - ersatzweise Ordnungshaft, für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – (Ordnungshaft zu vollziehen an Prof. Dr. C. S., S. B. H. R.) untersagt, mit Bezug auf Ziffer 1.2, 2. Spiegelstrich sowie Ziffer I.2., 3. Spiegelstrich des Beschlusstenors des Landgerichts Hamburg vom 14. Juli 2023, Az, 324 O 228/23, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und /oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen "Darüber hinaus wurden dem S. zwei falsche Tatsachenbehauptungen untersagt.", wenn dies geschieht wie unter www.p...de/... und aus der Anlage Ast2 zu diesem Beschluss ersichtlich. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erlassverfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Erlass- und das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. Auf die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss dieser Kammer vom 14.08.2023 abzuändern und die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen. Der Antragstellerin steht unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung der in diesem Verfahren geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die streitgegenständliche Äußerung verletzt die Antragstellerin in ihrem geschützten Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Wie in dem mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Beschluss ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass die angegriffene Äußerung mehrdeutig ist. Grundsätzlich kann bei einer mehrdeutigen Äußerung der sich mehrdeutig Äußernde durch eine „ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung“, die mehrdeutige Äußerung nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen, einer gerichtlichen Untersagungsverfügung bzw. der Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung entgehen. Hier ist die Kammer zunächst davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin eine solche Klarstellung in ihrem vorgerichtlichen Schriftsatz vom 18.07.2023 (Anlage AG4) abgegeben hat. Indes hat die Antragsgegnerin die Pressemitteilung, in der die streitgegenständliche Äußerung enthalten war, auch über den 18.07.2023 hinaus online verbreitet bzw. die weitere Verbreitung nicht zu unterbinden versucht. Sie ist damit ihrer Ankündigung aus dem Schriftsatz, dass sie die mehrdeutige Äußerung nicht mehr wie geschehen verbreiten werde, nicht nachgekommen. Diese Umstände sind der Kammer erst mit der Begründung der sofortigen Beschwerde durch die Antragstellerin bekannt geworden. Damit kann von der für das Entfallen der Wiederholungsgefahr erforderlichen ernsthaften und inhaltlich ausreichenden Erklärung nicht mehr ausgegangen werden, denn eine solche hätte auch eine Veränderung der von der Antragsgegnerin verbreiteten Pressemitteilung erfordert. Hat die Antragsgegnerin damit die sich ihr bietende Möglichkeit zu einer ernsthaften Klarstellung nicht genutzt, kann der sich aus der Rechtswidrigkeit der Äußerung - jedenfalls in einer der in dem Beschluss vom 14.08.2023 dargelegten Verständnisvarianten - ergebenden Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung begegnet werden. Eine solche hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben, sodass das von der Antragstellerin beantragte Verbot zu erlassen war. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nunmehr die Pressemitteilung unwiderruflich gelöscht und zudem noch einmal ausdrücklich klargestellt hat, dass sie die streitgegenständliche Äußerung künftig nicht mehr verbreiten wird, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ihre rechtliche Bewertung der vom Landgericht Hamburg verbotenen Passagen handele, das Landgericht Hamburg die Passagen jedoch als unzulässige Verdachtsberichterstattung untersagt habe. Diese Klarstellung erfolgt indes verspätet. Insoweit liegt ein anderer Sachverhalt vor als in dem von der Antragsgegnerin zitierten Fall, in dem eine im Verlauf des Verfahrens abgegebene Klarstellung noch als ausreichend und die Wiederholungsgefahr beseitigend angesehen wurde. Denn in Bezug auf die streitgegenständlichen Äußerungen hat die Antragsgegnerin bereits eine nicht als ausreichend anzusehende Klarstellung abgegeben. Die Antragsgegnerin ist auch passivlegitimiert. Die Kammer geht davon aus, dass hier mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VI ZR 506/17) ein Fall vorliegt, in dem sich die Antragsgegnerin nicht auf die Vertretung der Interessen ihres Mandanten beschränkt hat. Dass die Antragsgegnerin sich nicht nur als „Sprachrohr“ ihres Mandanten betätigt hat, ergibt sich aus der vorzunehmenden Gesamtschau der Pressemitteilung. Zwar heißt es in dieser einleitend „Als Rechtsanwälte von T. L.“, sodann folgen indes auch generelle Ausführungen zu dem Auftreten von M.-T.-Berichterstattungen etc., die von dem konkreten Fall unabhängig sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Anlage ASt 2