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Beschluss

324 O 256/23

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0815.324O256.23.00
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Leitsätze
1. Einem Bandmitglied steht kein Unterlassungsanspruch gegen einen Fan zu, wenn dieser öffentlich erklärt, dass er im Zusammenhang mit einem Konzert nur drei alkoholische Getränke zu sich genommen habe und sich daraufhin in einem für ihn nicht erklärlichen Zustand (hier: Fan stand kurz vor Zusammenbruch, Erbrechen und Durchfall) befunden habe, und deswegen schlussfolgert, dass er unter Drogen gesetzt wurde. Es wird dadurch keine Verdachtsäußerung, sondern eine wertende Äußerung getätigt (Anschluss BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13).(Rn.8) 2. Äußert ein Fan, auf einem Konzert einer bestimmten Band unter Drogen gesetzt worden zu sein, beeinträchtigt dies zwar in nicht unerheblicher Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des den letzten Drink servierenden Frontmanns der Band. Das Persönlichkeitsrecht überwiegt jedoch nicht das Recht des Fans auf freie Meinungsäußerung. Denn die freie Meinungsäußerung genießt weitgehenden Schutz. Das Bandmitglied ist dagegen nur in seiner beruflichen Sphäre betroffen. Zudem handelte der Fan in der Absicht, in aufklärender Weise darüber zu berichten, was ihm auf einem öffentlichen Konzert einer überaus bekannten Band widerfahren war. Dies gilt insbesondere, wenn die in den Äußerungen offengelegten Anknüpfungstatsachen, auf deren Grundlage der Fan seine Schlussfolgerung vornimmt - ungewöhnliche Ausfallerscheinungen bei moderatem Alkoholkonsum - sämtlich unstreitig sind.(Rn.10)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Bandmitglied steht kein Unterlassungsanspruch gegen einen Fan zu, wenn dieser öffentlich erklärt, dass er im Zusammenhang mit einem Konzert nur drei alkoholische Getränke zu sich genommen habe und sich daraufhin in einem für ihn nicht erklärlichen Zustand (hier: Fan stand kurz vor Zusammenbruch, Erbrechen und Durchfall) befunden habe, und deswegen schlussfolgert, dass er unter Drogen gesetzt wurde. Es wird dadurch keine Verdachtsäußerung, sondern eine wertende Äußerung getätigt (Anschluss BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13).(Rn.8) 2. Äußert ein Fan, auf einem Konzert einer bestimmten Band unter Drogen gesetzt worden zu sein, beeinträchtigt dies zwar in nicht unerheblicher Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des den letzten Drink servierenden Frontmanns der Band. Das Persönlichkeitsrecht überwiegt jedoch nicht das Recht des Fans auf freie Meinungsäußerung. Denn die freie Meinungsäußerung genießt weitgehenden Schutz. Das Bandmitglied ist dagegen nur in seiner beruflichen Sphäre betroffen. Zudem handelte der Fan in der Absicht, in aufklärender Weise darüber zu berichten, was ihm auf einem öffentlichen Konzert einer überaus bekannten Band widerfahren war. Dies gilt insbesondere, wenn die in den Äußerungen offengelegten Anknüpfungstatsachen, auf deren Grundlage der Fan seine Schlussfolgerung vornimmt - ungewöhnliche Ausfallerscheinungen bei moderatem Alkoholkonsum - sämtlich unstreitig sind.(Rn.10) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht international zuständig. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den geltend gemachten Anspruch gegen die Antragsgegnerin mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, damit außerhalb der Europäischen Union, richtet sich nach § 32 ZPO. Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Bezug zum Inland, der über die bloße Abrufbarkeit im Inland hinausgehen muss (BGH NJW 2010, 1752, Rn. 20 - New York Times), liegt im vorliegenden Fall vor. Die von der Antragsgegnerin auf Twitter und Instagram veröffentlichten Posts und der im Anschluss daran auf Grundlage eines Interviews mit der Antragsgegnerin online veröffentlichte Artikel der BBC befassen sich mit der deutschen Band R. und haben in Deutschland eine erhebliche Resonanz hervorgerufen. II. Der Antrag bleibt in der Sache allerdings ohne Erfolg. Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nicht zu. 1. Der Antragsteller ist von den Äußerungen allerdings betroffen. Die Antragsgegnerin schildert Geschehnisse, die ihr auf einem Konzert der Band R. widerfahren seien. Leser beziehen diese Schilderungen ohne Weiteres auf den Antragsteller, der Frontmann und Gesicht der Band R. ist. 2. Das Verständnis der ersten beiden angegriffenen Äußerungen geht dahin, dass die Antragsgegnerin auf Grundlage unstreitiger Tatsachen die schlussfolgernde Wertung vornimmt, dass ihr Drogen verabreicht worden seien. In ihren Tweets vom 25.05.2022 (Anlage Ast 6) schildert die Antragsgegnerin, dass sie auf der Pre-Party zunächst zwei Drinks zu sich genommen habe, einen Wodka-Red Bull und einen Prosecco. Später habe T. L. allen anwesenden Frauen einen Tequila-Shot ausgeschenkt. Kurze Zeit darauf habe sie sich wie ein menschlicher Zombie gefühlt und habe gesungen, getanzt, sei gestolpert und gestrauchelt (“I'm like a human zombie, singing dancing, but also stumbling tripping“). Nachdem sie einige Zeit später unter erheblichen Schwierigkeiten zurück in ihr Hotelzimmer gelangt sei, sei sie lange Zeit wach und unter dem Einfluss gewesen von Was-auch-immer ihr verabreicht worden sei (“I stay awake the entire day and night into the next day, still on whatever I was drugged with“); sie habe sich nicht aus dem Bett bewegen können ohne zusammenzubrechen, habe erbrochen und Durchfall gehabt (“I can't even move from my bed without collapsing, I'm vomiting, diarrhoea“). Die geschilderten Geschehnisse sind unstreitig. Im Kontext dieser Schilderung ist die erste angegriffene Äußerung aus der Profil-Beschreibung des Twitter-Accounts der Antragsgegnerin zu sehen, in der es heißt „the girl that got spiked AT R.“ (etwa: Das Mädchen, das bei R. unter Drogen gesetzt wurde). So lautet die Profil-Beschreibung vollständig „the girl that got spiked AT R.. please read my posts“ (Anlage Ast 1) und nimmt damit ausdrücklich Bezug auf die in den Tweets geschilderte Darstellung der Ereignisse. Gleiches gilt für die zweite angegriffene Äußerung, den Instagram-Post vom 25.05.2022 (Anlage Ast 9). Dort ist auf einem Foto des Körpers der Antragsgegnerin, auf dem Hämatome zu sehen sind, folgender Text zu lesen: „I was spiked at the concert, only had 2 drinks at pre party. And T. gave everybody a tequila shot. I don't know when this happened or how“ (etwa: Ich wurde auf dem Konzert unter Drogen gesetzt, auf der Pre-Party hatte ich nur 2 Drinks. Und T. gab jedem einen Tequila-Shot. Ich weiß nicht, wann oder wie das passiert ist.“). Diese Textpassage enthält in verkürzter Form die gleiche Schilderung wie in den Tweets vom 25.05.2022, nämlich die Äußerung, was die Antragsgegnerin (nur) getrunken habe und dass sie sich anschließend in einem körperlich sehr schlechten Zustand befunden habe, ohne dass sie wisse, wie das geschehen sei. Hinzu kommt, dass der Instagram-Post auf die Tweets vom 25.05.2022 Bezug nimmt (“FULL R. SPIKING STORY ON HIGHLIGHTS AND TWITTER PLEASE WATCH @s. on Twitter“, Anlage Ast 9). Bei dieser Sachlage ist für Leserinnen und Leser erkennbar, dass die Antragsgegnerin Schlussfolgerungen aus unstreitigen Tatsachen zieht und somit keine Verdachtsäußerung, sondern eine wertende Äußerung tätigt (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2016 – VI ZR 250/13 –, Rn. 11). Rezipienten erkennen aufgrund der Schilderung der Antragsgegnerin, auf welcher Tatsachengrundlage die Antragsgegnerin zu dem Schluss gelangt, sie sei unter Drogen gesetzt worden (“got spiked“). Es wird aus der Schilderung deutlich, dass die Antragsgegnerin nicht behauptet zu wissen, wie ihr die Drogen verabreicht worden seien oder gar wer ihr die Drogen verabreicht habe, sondern dass sie dies wertend daraus schlussfolgert, dass sie lediglich drei Getränke zu sich genommen habe und sich sodann plötzlich in einem für sie nicht anders erklärlichen Zustand befunden habe. Liegt somit aus Sicht der Antragsgegnerin ein Vorgang vor, der sich außerhalb ihrer Wahrnehmung abgespielt hat, verhält es sich – gerade im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung – ähnlich wie bei Äußerungen, die sich auf eine Absicht einer dritten Person als innere Tatsache beziehen (vgl. dazu OLG Köln Urt. v. 28.06.2018 – 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20). Da den Parteien der Beschluss der Kammer vom 14.07.2023 im Verfahren gegen den S. (324 O 228/23) bekannt ist, weist die Kammer darauf hin, die dort angegriffene Presseberichterstattung, im Unterschied zum vorliegenden Fall, ein anderes Verständnis vermittelt. Mit der dortigen Berichterstattung wurde aufgrund eines unterschiedlichen Kontextes – etwa im Hinblick auf das „Rohypnol-Gedicht“ und die Unterüberschrift des Printartikels (“Doch aus Fantasien könnte Wirklichkeit geworden sein“) und gerade nicht aufgrund der Wiedergabe der Schilderungen der Frauen allein – der ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen einschließende Verdacht vermittelt, dass der Antragsteller selbst oder mit seinem Wissen und Wollen durch „seine Leute“ ein System unterhalten haben könnte, in dem Frauen im Umfeld der Konzerte der Band R. K.O-Tropfen und/oder Drogen und/oder Alkohol verabreicht wurden, damit diese mit dem Antragsteller Sex haben bzw. er sexuelle Handlungen an diesen vornehmen könne. 3. Die Abwägung, die erforderlich ist für eine Beurteilung, ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht vorliegt, führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht gegenüber dem Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung überwiegt. Im Ausgangspunkt ist dabei zu Gunsten der Antragsgegnerin einzustellen, dass ihre wertende Schlussfolgerung als Meinungsäußerung weitgehenden Schutz nach Art. 5 Abs. 1 GG genießt. Demgegenüber beeinträchtigt die Äußerung, wonach die Antragsgegnerin auf einem R.-Konzert unter Drogen gesetzt worden sei, zwar in nicht unerheblicher Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Gleichwohl ist dieser lediglich in seiner beruflichen Sphäre betroffen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Antragsgegnerin in der Absicht handelte, in aufklärender Weise darüber zu berichten, was ihr auf einem öffentlichen Konzert einer überaus bekannten Band widerfahren sei. Schließlich ist zu sehen, dass die in den Äußerungen offengelegten Anknüpfungstatsachen, auf deren Grundlage die Antragsgegnerin ihre Schlussfolgerung vornimmt, nämlich die ungewöhnlichen Ausfallerscheinungen bei moderatem Alkoholkonsum, sämtlich unstreitig sind. Auch macht die Antragsgegnerin deutlich, dass sie nicht vorgibt zu wissen, wie sie die Drogen zu sich genommen haben könnte. 4. Auch hinsichtlich der dritten angegriffenen Äußerung besteht kein Unterlassungsanspruch. Die Äußerung entstammt einem auf www. b..com veröffentlichten Artikel (Anlage Ast 12). Die erste Teiläußerung „She believes her drink was spiked ...“ ist eine Formulierung des Autors des Artikels. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sich nicht in dieser Weise in einem Interview gegenüber der BBC geäußert zu haben. Der Antragsteller hat demgegenüber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass diese Äußerung so von der Antragsgegnerin stammt. Die weiteren, als Zitat der Antragsgegnerin wiedergegebenen Äußerungen hat diese nach ihrem unwidersprochenen Vortrag in dem Interview als Antworten auf bestimmte Fragen des Interviewers getätigt. So habe die Antragsgegnerin auf die Frage „This little backstage experience started initially online on instagram. How organized was the whole thing?“ geantwortet, dass es ein „organized system of funneling girls“ (etwa: organisiertes System zur Einschleusung von Mädchen) gegeben habe. Auf die Frage, „So, you were approached online, initially, you were told what to wear [...], you were given alcohol. You were told you gonna meet, you know, your hero. Were you groomed?“ habe die Antragsgegnerin geantwortet „I was groomed, 100 percent, no doubt in my mind. I was groomed for sex“ (etwa: Ich wurde präpariert, 100 Prozent, kein Zweifel. Ich wurde für den Sex präpariert). In dem Kontext der jeweils gestellten Fragen bezogen sich die Antworten der Antragsgegnerin auf das organisierte Zuführen von Fans und die Bereitstellung von Alkohol und nicht darauf, dass die Antragsgegnerin zielgerichtet unter Drogen gesetzt worden sei. Soweit sich aus dem Kontext des von der BBC veröffentlichten Artikels möglicherweise ein anderes Verständnis ergibt – etwa im Hinblick darauf, dass die Äußerungen „believes her drink was spiked“ und „organized system of funneling girls“ unmittelbar beieinander in einem Satz wiedergegeben werden – ist für ein solches Verständnis der Autor des Artikels, nicht hingegen die Antragsgegnerin verantwortlich. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 ZPO, 48 Abs. 2 GKG.