Beschluss
324 O 273/23
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), letztere zu vollziehen am Intendanten der Antragsgegnerin,
untersagt,
in Bezug auf den Antragsteller durch nachfolgend wiedergegebene Darstellungen den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe mit zwei Frauen, die die Antragsgegnerin mit „ C. A.“ und „ K. R.“ benennt, sexuelle Handlungen vorgenommen, denen diese nicht zugestimmt hätten
„Zwei Frauen berichten zudem von mutmaßlichen sexuellen Handlungen, denen sie nicht zugestimmt hätten.
Es ist ein Spätnachmittag im Februar 2020, das Konzert ist noch nicht einmal gestartet, als T. L. im Backstage einer Konzerthalle durch die Tür schaut und mit dem Finger eine "Komm her"-Bewegung macht. Er wolle ihr etwas zeigen, habe L. gesagt, so erinnert sich die damals 22-jährige C. A. heute im Gespräch mit N. und " S. Z." (SZ). Einen Moment später wird C. A., die in Wirklichkeit anders heißt, von T. L. in einen Nebenraum geführt, die beiden haben Sex.
‚In dem Moment habe ich nur gedacht: Oh mein Gott, das tut weh, hoffentlich ist es bald vorbei‘, sagt C. A.. Sie schildert, dass sie ziemlich starke Schmerzen gehabt habe und verkrampft gewesen sei. L. müsse es ‚aufgefallen sein, dass es nicht leicht war, mit mir zu schlafen. Ich habe danach auch geblutet und es hat vielleicht zehn Minuten gedauert‘.
Alles sei ‚ziemlich schnell und ziemlich gewaltvoll‘ gewesen. ‚Aber ich wollte eben auch nicht sagen, dass es weh tut, weil es war eben T. L..‘ Die Frau habe nicht ausdrücklich Nein gesagt, sich aber extrem unwohl gefühlt.“
(...)
„In einem weiteren Fall berichtet die damals 21-jährige Frau K. R., die ebenfalls anders heißt und die hier zu ihrem Schutz einen Fantasienamen trägt, nach einer Aftershow-Party L.s besinnungslos auf einem Hotelbett gelegen zu haben. Laut ihren Erinnerungen habe L. auf ihr gelegen, als sie wieder zu sich gekommen sei und habe sie gefragt, ob er aufhören solle. ‚Und ich wusste nicht einmal womit er aufhören will.‘ L. sei dann irgendwann gegangen. Mitglieder seines Teams hätten ihr später Drogen angeboten. Das habe sie abgelehnt.
Am nächsten Morgen, sagt K. R., sei sie in einem anderen Zimmer aufgewacht. Als sie darum bat, mit T. L. reden zu können, sei sie gefragt worden, warum sie mit ihm sprechen wolle: weil sie nicht sicher sei, dass er ein Kondom verwendet habe?“
wenn dies geschieht wie in dem über www. t..de abrufbaren Artikel vom 02.06.2023 mit der Überschrift „ R.-Frontmann – Neue Vorwürfe gegen T. L.“ und aus der Anlage Ast 2 ersichtlich.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen.
IV.Der Streitwert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), letztere zu vollziehen am Intendanten der Antragsgegnerin, untersagt, in Bezug auf den Antragsteller durch nachfolgend wiedergegebene Darstellungen den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe mit zwei Frauen, die die Antragsgegnerin mit „ C. A.“ und „ K. R.“ benennt, sexuelle Handlungen vorgenommen, denen diese nicht zugestimmt hätten „Zwei Frauen berichten zudem von mutmaßlichen sexuellen Handlungen, denen sie nicht zugestimmt hätten. Es ist ein Spätnachmittag im Februar 2020, das Konzert ist noch nicht einmal gestartet, als T. L. im Backstage einer Konzerthalle durch die Tür schaut und mit dem Finger eine "Komm her"-Bewegung macht. Er wolle ihr etwas zeigen, habe L. gesagt, so erinnert sich die damals 22-jährige C. A. heute im Gespräch mit N. und " S. Z." (SZ). Einen Moment später wird C. A., die in Wirklichkeit anders heißt, von T. L. in einen Nebenraum geführt, die beiden haben Sex. ‚In dem Moment habe ich nur gedacht: Oh mein Gott, das tut weh, hoffentlich ist es bald vorbei‘, sagt C. A.. Sie schildert, dass sie ziemlich starke Schmerzen gehabt habe und verkrampft gewesen sei. L. müsse es ‚aufgefallen sein, dass es nicht leicht war, mit mir zu schlafen. Ich habe danach auch geblutet und es hat vielleicht zehn Minuten gedauert‘. Alles sei ‚ziemlich schnell und ziemlich gewaltvoll‘ gewesen. ‚Aber ich wollte eben auch nicht sagen, dass es weh tut, weil es war eben T. L..‘ Die Frau habe nicht ausdrücklich Nein gesagt, sich aber extrem unwohl gefühlt.“ (...) „In einem weiteren Fall berichtet die damals 21-jährige Frau K. R., die ebenfalls anders heißt und die hier zu ihrem Schutz einen Fantasienamen trägt, nach einer Aftershow-Party L.s besinnungslos auf einem Hotelbett gelegen zu haben. Laut ihren Erinnerungen habe L. auf ihr gelegen, als sie wieder zu sich gekommen sei und habe sie gefragt, ob er aufhören solle. ‚Und ich wusste nicht einmal womit er aufhören will.‘ L. sei dann irgendwann gegangen. Mitglieder seines Teams hätten ihr später Drogen angeboten. Das habe sie abgelehnt. Am nächsten Morgen, sagt K. R., sei sie in einem anderen Zimmer aufgewacht. Als sie darum bat, mit T. L. reden zu können, sei sie gefragt worden, warum sie mit ihm sprechen wolle: weil sie nicht sicher sei, dass er ein Kondom verwendet habe?“ wenn dies geschieht wie in dem über www. t..de abrufbaren Artikel vom 02.06.2023 mit der Überschrift „ R.-Frontmann – Neue Vorwürfe gegen T. L.“ und aus der Anlage Ast 2 ersichtlich. II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. IV.Der Streitwert wird auf 100.000 Euro festgesetzt. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen war er zurückzuweisen. 1. Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei – insbesondere im Hinblick auf die durch die nach wie vor abrufbare Berichterstattung andauernde Rechtsverletzung – auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes berücksichtigt. 2. Dem Antragsteller steht hinsichtlich des Antrags zu 2. der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bei der angegriffenen Berichterstattung handelt es sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung. a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin erweckt die Berichterstattung den Verdacht, dass der Antragsteller mit zwei Frauen sexuelle Handlungen vorgenommen habe, denen sie nicht zugestimmt hätten. Dies folgt bereits aus der Unterüberschrift des Artikels, in der es heißt: „Zwei Frauen berichten zudem von mutmaßlichen sexuellen Handlungen, denen sie nicht zugestimmt hätten.“ Darüber hinaus heißt es bei der Schilderung der sexuellen Begegnung mit der als „ C. A.“ bezeichneten Frau, „Die Frau habe nicht ausdrücklich Nein gesagt, sich aber extrem unwohl gefühlt.“ Bei der Schilderung der Begegnung mit der als „ K. R.“ bezeichneten Frau heißt es, sie habe „besinnungslos auf einem Hotelbett gelegen“ und L. habe sie, als sie wieder zu sich gekommen sei, gefragt, ob er aufhören solle, wobei sie noch nicht einmal gewusst habe womit er aufhören solle. Soweit im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Begegnung mit „ K. R.“ problematisiert wird, dass in der Berichterstattung – im Einklang mit der Schilderung der Frau in ihrer eidesstattlichen Versicherung – nicht behauptet werde, dass sie vom Antragsteller penetriert worden sei, ändert dies nichts am Vorliegen eines Verdachts einer sexuellen Handlung. Eine sexuelle Handlung beginnt nicht erst mit einem Eindringen in den Körper und liegt ohne Weiteres bereits dann vor, wenn geschildert wird, dass der Antragsteller auf ihr gelegen habe und gefragt habe, ob er aufhören solle. b) Die Berichterstattung über einen Verdacht einer Vornahme sexueller Handlungen ohne Zustimmung der Frauen erweist sich als unzulässig, weil es an einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen fehlt. Hinsichtlich der Schilderung der Begegnung mit „ C. A.“ gilt dies bereits deswegen, weil Frau R., um die es sich bei der als „ C. A.“ bezeichneten Frau handelt, in ihrer eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 2) ausdrücklich erklärt, dass sie dem Sex zugestimmt habe. Auch wenn problematisiert werden könnte, inwieweit eine solche Zustimmung unter Ausnutzung der Unerfahrenheit der volljährigen, aber gleichwohl jungen Frau und der konkreten Situation der Begegnung mit dem Antragsteller erfolgt sein könnte, kann dies gleichwohl eine Berichterstattung nicht tragen, in der ausdrücklich der Verdacht geäußert wird, es gehe um sexuelle Handlungen, denen die Frauen „nicht zugestimmt“ hätten. Hinsichtlich der Begegnung mit „ K. R.“ deckt sich die Schilderung in der Berichterstattung zwar weitgehend mit der Schilderung in der eidesstattlichen Versicherung der Frau S. (Anlage AG 5), um die es sich bei der als „ K. R.“ bezeichneten Frau handelt. Im Rahmen der Abwägung des fraglos als hoch einzustufenden Berichterstattungsinteresses mit dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, dem der schwerwiegende Vorwurf einer sexuellen Handlung ohne Zustimmung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) gemacht wird, überwiegt im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Dies beruht insbesondere darauf, dass der konkrete Vorwurf, die sexuellen Handlungen an „ K. R.“ seien ohne Zustimmung der Frau erfolgt, allein auf der Schilderung dieser einen Zeugin beruht. In einer solchen Konstellation kommt es entscheidend darauf an, ob weitere Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt des konkreten Verdachts – nämlich für die Vornahme von sexuellen Handlungen ohne Zustimmung – sprechen. Dabei wird das Gewicht der vorliegenden eidesstattlichen Versicherung für die Tragfähigkeit einer Berichterstattung über einen solchen Verdacht bereits dadurch eingeschränkt, dass die Zeugin erklärt, dass ihre Erinnerungen „lückenhaft“ und ab einem bestimmten Zeitpunkt „ziemlich weg“ seien. Aufgrund der von ihr eingeräumten Erinnerungslücken trägt diese Schilderung allein nicht den schwerwiegenden Verdacht, es habe eine Zustimmung nicht – und damit auch nicht in den Zeiträumen, an die sich die Zeugin nicht erinnert – gegeben. Dies gilt umso mehr, als die Berichterstattung das Vorliegen dieser Erinnerungslücken nicht erwähnt, so dass Leserinnen und Leser sich kein zutreffendes Bild über das Gewicht des Verdachts machen können. Weitere Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass im konkreten Fall eine Zustimmung fehlte, liegen nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht aus den eidesstattlichen Versicherungen der Redakteure (Anlagen AG 26-28). Soweit beide Parteien in diesem Verfahren auf den Beschluss der Kammer vom 14.07.2023 in dem Verfahren des Antragstellers gegen den S. (324 O 228/23) Bezug nehmen, weist die Kammer darauf hin, dass sich der vorliegende Fall – auch soweit hinsichtlich der Begegnung des Antragstellers mit Frau S. identische Begebenheiten geschildert werden – insoweit unterschiedlich darstellt, als nur im vorliegenden Fall die Untersagung begehrt wird, den Verdacht zu erwecken, der Antragsteller habe sexuelle Handlungen ohne Zustimmung vorgenommen. 3. Kein Unterlassungsanspruch besteht hinsichtlich des Antrags zu 1., der unabhängig von der Erweckung eines bestimmten Verdachts auf eine unmittelbare Untersagung der angegriffenen Passagen gerichtet war. Insbesondere liegt – trotz der Schilderung sexueller Handlungen – keine Verletzung der Intimsphäre des Antragstellers vor. Dies beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass der Antragsteller Teile seines Sexuallebens in die Öffentlichkeit getragen und diese sogar an einem tatsächlich stattgefundenen Geschlechtsakt hat teilhaben lassen, indem er auf einem Konzert ein Video hat einblenden lassen, das zeigt, wie er in einer unter der Bühne eigens dafür installierten Vorrichtung Sex mit Besucherinnen seines Konzerts hat. Auch wenn es in den in der Berichterstattung geschilderten Fällen nicht um Sex geht, der in einer unter der Bühne vorgehaltenen Einrichtung stattgefunden hat, so liegt eine Vergleichbarkeit der Situationen insoweit vor, als auch der berichtete Sex mit „ C. A.“ und die sexuellen Handlungen mit „ K. R.“ im unmittelbaren Zusammenhang mit einem öffentlichen Konzert des Antragstellers mit Konzertbesucherinnen stattgefunden hat. Hat der Antragsteller durch das Zeigen des Videos während eines Konzerts deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er hinsichtlich der in der eigens installierten Vorrichtung beschriebenen Vorgänge kein Geheimhaltungsbedürfnis verspürt, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Schilderungen der Sexualkontakte mit „ C. A.“ und „ K. R.“ in die Intimsphäre des Antragstellers eingreifen. 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG.