Urteil
324 O 203/23
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0626.324O203.23.00
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Leitsätze
1. Die in § 11 Abs. 1 S. 1 HmbPresseG und § 20 Abs. 1 S. 1 MStV genannte "Stelle" bezieht sich auf den öffentlich rechtlichen Bereich und ist Synonym für eine Behörde, mithin auch auf das in einem Bundesland gelegene Gesundheitsamt mit dem dazu gehörigen Fachbereich "Sozialpsychiatrischer Dienst" (SpD).(Rn.50)
2. Eine einzelfallbezogene Abwägung im Gegendarstellungsrecht ist nicht erforderlich. Denn dem Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG auf der einen und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auf der anderen Seite ist bereits durch die jeweiligen einfachrechtlichen Regelungen der Bundesländer und im Rundfunkstaatsvertrag Rechnung getragen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 9. April 2018 - 1 BvR 840/15).(Rn.51)
3. Dementsprechend kann einer Behörde auch dann ein Gegendarstellungsrecht gegen Tatsachenbehauptungen ("Der Mann war beim SpD bekannt") zustehen, die nicht das unerlässliche Vertrauen in die Integrität staatlicher Stellen in Frage stellen oder ihre Funktionsfähigkeit gefährden (entgegen KG Berlin, Beschluss vom 17. März 2009 - 9 W 48/09).(Rn.52)
4. Dem steht § 20 Abs. 2 Nr. 1 MStV, wonach eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung ausgeschlossen sein kann, wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat, nicht entgegen. Denn diese ist nicht offensichtlich unwahr oder irreführend, sondern allenfalls streitig. Im Übrigen ist sie nicht belanglos, denn mit der Äußerung, wonach ein möglicherweise psychisch kranker Täter schon vor seiner Tat beim Sozialpsychiatrischen Dienst bekannt war, wird ein nicht unerheblicher Vorwurf gegen die Behörde erhoben.(Rn.54)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 09.06.2023 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerinnen haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 11 Abs. 1 S. 1 HmbPresseG und § 20 Abs. 1 S. 1 MStV genannte "Stelle" bezieht sich auf den öffentlich rechtlichen Bereich und ist Synonym für eine Behörde, mithin auch auf das in einem Bundesland gelegene Gesundheitsamt mit dem dazu gehörigen Fachbereich "Sozialpsychiatrischer Dienst" (SpD).(Rn.50) 2. Eine einzelfallbezogene Abwägung im Gegendarstellungsrecht ist nicht erforderlich. Denn dem Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG auf der einen und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auf der anderen Seite ist bereits durch die jeweiligen einfachrechtlichen Regelungen der Bundesländer und im Rundfunkstaatsvertrag Rechnung getragen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 9. April 2018 - 1 BvR 840/15).(Rn.51) 3. Dementsprechend kann einer Behörde auch dann ein Gegendarstellungsrecht gegen Tatsachenbehauptungen ("Der Mann war beim SpD bekannt") zustehen, die nicht das unerlässliche Vertrauen in die Integrität staatlicher Stellen in Frage stellen oder ihre Funktionsfähigkeit gefährden (entgegen KG Berlin, Beschluss vom 17. März 2009 - 9 W 48/09).(Rn.52) 4. Dem steht § 20 Abs. 2 Nr. 1 MStV, wonach eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung ausgeschlossen sein kann, wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat, nicht entgegen. Denn diese ist nicht offensichtlich unwahr oder irreführend, sondern allenfalls streitig. Im Übrigen ist sie nicht belanglos, denn mit der Äußerung, wonach ein möglicherweise psychisch kranker Täter schon vor seiner Tat beim Sozialpsychiatrischen Dienst bekannt war, wird ein nicht unerheblicher Vorwurf gegen die Behörde erhoben.(Rn.54) I. Die einstweilige Verfügung vom 09.06.2023 wird bestätigt. II. Die Antragsgegnerinnen haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. I. Die Kammer hat in den Gründen der einstweiligen Verfügung ausgeführt: Der Antragstellerseite stehen die geltend gemachten Gegendarstellungsansprüche aus § 11 HmbPresseG bzw. § 20 MStV zu. Die Antragstellerseite ist als Träger des Bezirksamtes B.- N. anspruchsberechtigt. Das Bezirksamt ist Stelle i.S.v § 11 Abs. 1 S. 1 HmbPresseG und § 20 Abs. 1 S. 1 MStV. Auf die Frage, ob sich die Gegendarstellung auf eine Tatsachenbehauptung bezieht, die sich auf das öffentliche Erscheinungsbild des Bezirksamts erheblich auswirken kann, kommt es hier nicht an, weil der Gegendarstellungsanspruch, anders als Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüche, nicht dem Ehr- und Ansehensschutz dient, sondern dem Betroffenen die Möglichkeit eigener Darstellung in einer Form verschaffen soll, die der Publizität und Wirkungskraft der Erstmitteilung gleichkommt (HmbKommMedienR/Meyer, 4, Aufl. 2021, 39. Abschnitt, Rn. 3, 7). Bei der Erstmitteilung „Der Mann war beim SpD bekannt“ handelt es sich um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung. Der maßgebliche Durchschnittsleser versteht diese Passage im Kontext der Berichterstattung dahin, dass der psychisch kranke Mann im Rahmen der Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes Kontakt zu einem Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes gehabt habe oder bei diesem aktenkundig sei. Diese Fragen können ggf. Gegenstand einer Beweisaufnahme sein. Insbesondere weisen die Aspekte eines tatsächlichen persönlichen Kontakts oder einer Aktenkundigkeit hinreichend klare tatsächliche Merkmale auf, weswegen die konkrete Äußerung, ob der Mann „beim SpD bekannt“ sei, nicht im Schwerpunkt als Meinungsäußerung einzustufen ist. Hinzu kommt, dass die Erstmitteilung ausdrücklich von einer Bekanntheit beim Sozialpsychiatrischen Dienst – und nicht bei einer anderen Behörde – spricht, so dass auch insoweit eine hinreichende tatsächliche Abgrenzbarkeit der Äußerung vorliegt. Hier ist auch zu sehen, dass sich der Bezug zu den fachlichen Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes in der Berichterstattung insbesondere daraus ergibt, dass dort die Rede davon ist, dass der Sozialpsychiatrische Dienst für die Vermeidung akuter psychischer Krisen zuständig sei und in der Berichterstattung hervorgehoben wird, dass der psychisch kranke Mann bereits in der Vergangenheit einen Selbstmordversuch unternommen habe. Zudem wird im Zusammenhang mit der Erstmitteilung betont, dass der Sozialpsychiatrische Dienst seine zentrale Aufgabe nicht erfüllen könne. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellerseite. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Redakteurs (Anlage AG 3) ergibt sich nicht, dass die Gegendarstellung irreführend oder offensichtlich unwahr wäre. Vorgetragen ist allein, dass der Mann aufgrund einer früheren Unterbringung in sogenannten ASOG-Einrichtungen dem Gesundheitsamt und dem Sozialamt N. bekannt gewesen sei, nicht hingegen, dass dies auch beim in der Erstmitteilung ausdrücklich genannten Sozialpsychiatrischen Dienst als eigenständiger Organisationseinheit der Fall gewesen sei. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre die Behauptung allenfalls streitig, aber nicht offensichtlich unwahr. Soweit in § 20 Abs. 2 Nr. 1 MStV eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung ausgeschlossen sein kann, wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Wollte man insoweit eine Abwägung vornehmen, würden die grundrechtlichen geschützten Interessen der Antragsgegnerinnen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Antragstellerseite um eine öffentliche Stelle handelt, nicht überwiegen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil der Gesetzgeber den Gegendarstellungsanspruch formal ausgestaltet hat und eine Verletzung der Ehre der Antragstellerseite, wie ausgeführt, nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung ist. II. Hieran hält die Kammer fest. Zur Anspruchsberechtigung der Antragstellerin ist ergänzend auszuführen: 1. Die in § 11 Abs. 1 S. 1 HmbPresseG und § 20 Abs. 1 S. 1 MStV genannte „Stelle“ bezieht sich auf den öffentlich-rechtlichen Bereich und ist Synonym für eine Behörde (vgl. nur Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., 4. Kap. Rn. 4). 2. Handelt es sich bei dem Bezirksamt B.- N. danach um eine anspruchsberechtigte „Stelle“, die den Gegendarstellungsanspruch über ihren Träger geltend macht, besteht keine Veranlassung, an den Gegendarstellungsanspruch strengere Voraussetzungen zu knüpfen, als sie sich aus dem Gesetz ergeben. Insbesondere ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine einzelfallbezogene Abwägung im Gegendarstellungsrecht nicht erforderlich: „Vielmehr ist dem Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG auf der einen Seite und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auf der anderen Seite vom Grundsatz her bereits durch die jeweiligen einfachrechtlichen Regelungen der Bundesländer und im Rundfunkstaatsvertrag Rechnung getragen. Der Vorbehalt einer Einzelfallabwägung als generelle Voraussetzung eines Gegendarstellungsanspruchs würde die im Rahmen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende geschaffene gesetzliche Regelung, hier des § 11 HbgPrG, unterlaufen. Über das Erfordernis des ‚berechtigten Interesses‘ kann besonderen Konstellationen im Einzelfall Rechnung getragen werden“ (BVerfG Beschl. v. 09.04.2018 – 1 BvR 840/15, BeckRS 2018, 9259 Rn. 16). Die Kammer ist vor diesem Hintergrund nicht der Auffassung, dass einer Behörde ein Gegendarstellungsrecht nur gegen solche Tatsachenbehauptungen zustehen soll, die das unerlässliche Vertrauen in die Integrität staatlicher Stellen in Frage stellen oder ihre Funktionsfähigkeit gefährden (so aber KG Berlin, Beschl. v. 17.03.2009 – 9 W 48/09 –, Rn. 12). Ein solcher Maßstab findet im Wortlaut von § 11 Abs. 1 S. 1 HmbPresseG und § 20 Abs. 1 S. 1 MStV keine Grundlage. Ein vergleichbarer Maßstab wird zwar angenommen für das Bestehen von Richtigstellungsansprüchen einer Behörde (vgl. BGH NJW 2008, 2262, Rn. 29 zum Richtigstellungsanspruch, „geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen“). Soweit vertreten wird, dass es nahe liege, für die Entscheidung über einen Gegendarstellungsanspruch einer Behörde auf diejenigen Kriterien und Maßstäbe zurückzugreifen, die in der Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Anspruch juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf Richtigstellung entwickelt wurden (so BerlVerfGH NJW 2008, 3491, 3493), überzeugt dies nicht. Richtigstellungsansprüche unterscheiden sich in Voraussetzungen und Rechtsfolgen gravierend von Gegendarstellungsansprüchen. Im Unterschied zu einem Richtigstellungsanspruch setzt ein Gegendarstellungsanspruch weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraus (BVerfG NJW 1998, 1381). Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist zu sehen, dass sich ein Presseorgan mit einer Richtigstellung durch eine eigene Äußerung selbst ins Unrecht setzen muss, wohingegen eine Gegendarstellung lediglich die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich eine Gegendarstellung als erheblich milderer Eingriff in die Pressefreiheit dar als eine Richtigstellung. 3. Eine besondere Konstellation, wonach der Behörde im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 20 Abs. 2 Nr. 1 MStV an der begehrten Gegendarstellung fehlen könnte, liegt nicht vor. Zum einen ist die Gegendarstellung nicht irreführend oder offensichtlich unwahr. Zum anderen ist die Erstmitteilung für die Antragstellerin jedenfalls nicht belanglos. Mit der Äußerung, wonach ein möglicherweise psychisch kranker Täter schon vor seiner Tat beim Sozialpsychiatrischen Dienst bekannt war, wird ein nicht unerheblicher Vorwurf gegen die Behörde erhoben. Dies gilt umso mehr, als die Berichterstattung ergänzend ausführt, dass der Sozialpsychiatrische Dienst „seine zentrale Aufgabe seit Monaten“ nicht richtig erfüllen könne und es „ein hoher Preis“ sei, den N. für den Konflikt zwischen Bezirksregierung und Behörde zahlen müsse. Das Gewicht des Vorwurfs wird dabei auch dadurch nicht maßgeblich abgeschwächt, dass die Berichterstattung erwähnt, dass der Mann in den vergangenen drei Jahren nicht auffällig gewesen sein soll und es „wohl“ keinen kausalen Zusammenhang zwischen personeller Unterbesetzung und der Tat des Mannes gebe. 4. Die übrigen Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs liegen vor. Insbesondere handelt es sich um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Soweit die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren eine weitere eidesstattliche Versicherung des Redakteurs S. vorgelegt hat, wonach dieser von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes N. erfahren habe, dass der Mann bereits vor mindestens drei Jahren bei mindestens einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamtes N. bekannt gewesen sein (Anlage AG 6), führt dies lediglich dazu, dass die Wahrheit der Gegendarstellung streitig ist. Eine offensichtliche Unwahrheit der Gegendarstellung – nur eine solche könnte ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung einer Gegendarstellung entfallen lassen – liegt auch unter Berücksichtigung der weiteren eidesstattlichen Versicherung nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO analog. Die Parteien streiten über den Bestand einer einstweiligen Verfügung, mit der den Antragsgegnerinnen die Veröffentlichung einer Gegendarstellung aufgegeben wurde. Die Antragstellerin ist das Bundesland B.. In dessen Bezirk N. befindet sich das Gesundheitsamt N. mit dem zugehörigen Fachbereich „Sozialpsychiatrischer Dienst“ (SpD). Die Antragsgegnerin zu 1) verlegt die Wochenzeitung „D. Z1“. Die Antragsgegnerin zu 2) ist verantwortlich für das Online-Angebot unter www. z1.de. In der Ausgabe der Z1 vom 11.05.2023 veröffentlichte die Antragsgegnerin zu 1) in der Rubrik „Wissen“ unter der Überschrift „Mit ein paar Pizzen fing alles an“ auf Seite 36 eine Berichterstattung, die sich mit dem Gesundheitsamt N., der personellen Ausstattung des zum Gesundheitsamts gehörenden Sozialpsychiatrischen Dienstes und einem Vorfall vom 03.05.2023 befasst. An diesem Tag hatte ein möglicherweise psychisch kranker Täter auf einem Schulhof einer Schule in N. zwei junge Mädchen mit einem Messer schwer verletzt. Eine identische Berichterstattung unter der gleichen Überschrift veröffentlichte die Antragsgegnerin zu 2) am 12.05.2023 unter www. z1.de. In den Beiträgen heißt es u.a.: „Die Folge des drastischen Politikwechsels: Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kündigen, beim immens wichtigen Sozialpsychiatrischen Dienst gibt es allein sieben Kündigungen, darunter auch von der Leiterin des Dienstes. Die Personalsituation ist so dramatisch, dass im September 2022 der Krisen- und Notdienst eingestellt werden muss. Erst im März dieses Jahres kann er laut Pressemeldung des Bezirksamts wieder angeboten werden, allerdings deutlich eingeschränkt, wie ein internes Papier zeigt. Die Ärztinnen, Psychologen und Sozialarbeiterinnen des SpD, wie er im Amt nur genannt wird, betreuen Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen oder Suchtproblemen, beraten telefonisch, machen Hausbesuche oder vermitteln Plätze an Kliniken. Vor allem um Prävention geht es dabei. Die Ärzte sorgen mit ihren Betreuungsangeboten dafür, dass etwa Drogenabhängige mit psychischen Erkrankungen nicht in eine akute Krise geraten. Genau das aber ist offenbar in der vergangenen Woche einem Mann passiert, der zwei Mädchen an einer N.er Schule mit einem Messer attackierte. Es gebe bei ihm 'Hinweise auf eine psychische Erkrankung infolge von Drogenkonsum', schreibt der Tagesspiegel. Nach der Tat habe er vollkommen neben sich gestanden. Der Mann war beim SpD bekannt, er soll in der Vergangenheit bereits einen Selbstmordversuch unternommen haben. In den vergangenen drei Jahren soll er jedoch nicht auffällig gewesen sein. Es gibt wohl keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Unterbesetzung des N.er SpD und der Tat des Mannes – eine bessere Personalausstattung hätte die Messerattacke wahrscheinlich nicht verhindert. Aber klar ist auch, dass der SpD seine zentrale Aufgabe seit Monaten nicht richtig erfüllen kann. Es ist offenbar ein hoher Preis, den N. für den Konflikt zwischen Bezirksregierung und Behörde zahlt.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen ASt 1 (Print) und ASt 2 (Online) Bezug genommen. Der Pressesprecher des Bezirksamts N. bat die Antragsgegnerinnen mit E-Mail vom 11.05.2023 um Korrektur des Beitrags, der Tatverdächtige sei beim Sozialpsychiatrischen Dienst N. weder bekannt noch in Behandlung gewesen. Die Antragsgegnerinnen wiesen dies mit Schreiben vom 12.05.2023 zurück. Mit Schreiben vom 17.05.2023 sandte die Antragstellerin für das Bezirksamt N. den Antragsgegnerinnen Gegendarstellungsbegehren zu. Die Gegendarstellungen waren für das Bezirksamt B. unterzeichnet vom Bezirksbürgermeister M. H.. Die Gegendarstellungen gingen den Antragsgegnerinnen im Original am 19.05.2023 zu. Wegen der Einzelheiten der Gegendarstellungen wird auf die Anlagen ASt 6 und Ast 7 Bezug genommen. Die Antragsgegnerinnen wiesen das Begehren der Antragstellerin mit Schreiben vom 23.05.2023 zurück (Anlage ASt 9). Auf Antrag der Antragstellerin vom 26.05.2023 erließ die Kammer mit Beschluss vom 09.06.2023 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt: 1. Der Antragsgegnerin zu 1.) wird aufgegeben in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der "D. Z1“ in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerkes wie der beanstandete Text auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung", wobei die Größe des Wortes "Gegendarstellung" der Größe der Schrift der Worte "Wissen" (Rubriküberschrift) zu entsprechen hat und die Größe des Fließtextes der Größe des Fließtextes der Ursprungsberichterstattung zu entsprechen hat, ohne Einschaltung und Weglassung folgende Gegendarstellung abzudrucken: Gegendarstellung Sie schreiben in D. Z1 vom 11. Mai 2023 auf Seite 36 unter der Überschrift „Mit ein paar Pizzen fing alles an“ in Bezug auf den Sozialpsychiatrischen Dienst (SpD) des Gesundheitsamtes N. und eine Messerattacke eines Mannes an einer N.er Schule: „Der Mann war beim SpD bekannt“ Hierzu stellen wir fest: Der Mann war beim N.er Sozialpsychiatrischen Dienst nicht bekannt. B., den 17. Mai 2023 Bezirksamt B., vertreten durch den Bezirksbürgermeister M. H. 2. Der Antragsgegnerin zu 2.) wird aufgegeben unverzüglich in den Online-Dienst von z1.de in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Dienstes wie der beanstandete Text unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“, wobei die Größe des Wortes „Gegendarstellung“ der Größe der Schrift der Worte „Mit ein paar Pizzen fing es an“ entsprechen muss, ohne Einschaltungen und Weglassungen folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Gegendarstellung entsprechend der Dauer der Einstellung der Ursprungsmitteilung in den Internetdienst zu stellen und auf der Startseite von www. z1.de in der Rubrik "Wissen" zu erwähnen ist: Gegendarstellung Sie schreiben unter www. z1.de am 12. Mai 2023 unter der Überschrift „Mit ein paar Pizzen fing alles an“ in Bezug auf den Sozialpsychiatrischen Dienst (SpD) des Gesundheitsamtes N. und eine Messerattacke eines Mannes an einer N.er Schule: „Der Mann war beim SpD bekannt“ Hierzu stellen wir fest: Der Mann war beim N.er Sozialpsychiatrischen Dienst nicht bekannt. B., den 17. Mai 2023 Bezirksamt B., vertreten durch den Bezirksbürgermeister M. H. Gegen die einstweilige Verfügung wenden sich die Antragsgegnerinnen mit ihrem Widerspruch. Sie sind der Ansicht, dass dem Staat und seinen Behörden, die grundrechtsverpflichtet seien, ein presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch nur dann zustehe, wenn die Behörde durch eine falsche Tatsachenbehauptung schwerwiegend in ihrer Funktion beeinträchtigt werde. Bei der Anwendung von § 11 HmbPresseG und § 20 MStV müsse der Bedeutung und Tragweite der Presse- und Meinungsfreiheit durch eine verfassungskonforme Auslegung Rechnung getragen werden. Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts sei bei einer „verfassungskonformen Auslegung des § 10 LPG zu berücksichtigen, dass das Gegendarstellungsverlangen einer Behörde grundsätzlich strengeren Anforderungen als dasjenige einer natürlichen Person unterliegt. Danach können Gegendarstellungsbegehren natürlicher Personen mit denen von Behörden (weil jene als Träger öffentlicher Gewalt nicht grundrechtsfähig sind, in anderer Weise als Privatpersonen Presseveröffentlichungen ausgesetzt sind und in einem anderen Spannungsverhältnis zur Presse stehen), im Hinblick auf das erforderliche berechtigte Interesse im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 LPG nicht undifferenziert gleichbehandelt werden. (…) Ein Anspruch auf Gegendarstellung kommt danach für Behörden nur in Betracht gegenüber Tatsachenbehauptungen, die unter Berücksichtigung der Unterschiede in ähnlich gravierender Weise wie bei natürlichen Personen in ihre Rechtsstellung eingreifen und sich jenseits ihrer konkreten Einwirkungsmöglichkeiten auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit erheblich auswirken können, namentlich etwa das unerlässliche Vertrauen in die Integrität staatlicher Stellen in Frage stellen oder ihre Funktionsfähigkeit gefährden“ (KG Berlin, Beschl. v. 17.03.2009 – 9 W 48/09 –, Rn. 9, 12). Die Antragsgegnerinnen weisen auch hin auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin. Danach gelte, „(a)uch eine fehlerhafte oder falsche Berichterstattung, wie sie die Bf. im vorliegenden Verfahren eingeräumt und selbst – wenn auch ohne Hinweis auf die Ausgangsberichterstattung – in späteren Artikeln korrigiert hat, berechtigt danach nicht stets und gleichsam automatisch zu einer Gegendarstellung nach § 10 I BerlPresseG“ (BerlVerfGH, Beschl. v. 20.08.2008 - VerfGH 22/08, NJW 2008, 3491). Die Antragstellerinnen sind außerdem der Ansicht, dass es sich bei der Erstmitteilung um eine Meinungsäußerung handele. Wann einer Behörde jemand bekannt oder unbekannt ist, stelle angesichts der Schwierigkeit der Einschätzung, wann einer großen öffentlich-rechtlichen juristischen Person jemand bekannt ist und wann nicht, keine dem Beweis zugängliche Tatsache dar. Es fehle auch an einem Rechtsschutzbedürfnis. In diesem Zusammenhang haben die Antragsgegnerinnen im Rahmen des Erlassverfahrens vorgetragen und eine eidesstattliche Versicherung des Redakteurs, Herrn S., vorgelegt, wonach der Mann vor seiner Tat aufgrund seiner psychischen Krankheiten und drohenden Obdachlosigkeit in einer sogenannten ASOG-Einrichtung des Bezirksamtes N. untergebracht gewesen sei (Anlage AG 3). Mit Schriftsatz vom 15.06.2023 hat die Antragsgegnerin eine ergänzende eidesstattliche Versicherung von Herrn S. vorgelegt, wonach der Mann bei mindestens einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamtes N. bekannt gewesen sei (Anlage AG 6). Die Antragsgegnerinnen beantragen, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den ihr zugrundeliegenden Antrag abzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Sie verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung und bestreitet, dass der Mann mindestens einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamts N. bekannt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.