Urteil
324 O 433/22
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0623.324O433.22.00
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Leitsätze
1. Mitteilungen in einem auf privat gestellten Instagram-Account können dennoch zu einer Selbstöffnung führen, wenn die Zahl der Follower für einen Freundes- und Verwandtenkreis ungewöhnlich hoch ist und dazu auch Politiker- und Kreisverbandsaccounts gehören, sodass es sich nicht um einen begrenzten Personenkreis handelt, den der Accountinhaber vollständig kennen und kontrollieren könnte. Der bei der Bestimmung der Reichweite des Persönlichkeitsschutzes zentrale situationsbedingte Umfang der berechtigten Privatheitserwartung entfällt in so einem Fall bzw. ist jedenfalls deutlich gemindert. (Rn.30)
(Rn.36)
2. Die Geburt eines Kindes stellt grundsätzlich einen sozialen Umstand mit Gemeinschaftsbezug dar, der nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 13. September 1990 - 3 U 129/90). (Rn.40)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
und beschließt:
Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mitteilungen in einem auf privat gestellten Instagram-Account können dennoch zu einer Selbstöffnung führen, wenn die Zahl der Follower für einen Freundes- und Verwandtenkreis ungewöhnlich hoch ist und dazu auch Politiker- und Kreisverbandsaccounts gehören, sodass es sich nicht um einen begrenzten Personenkreis handelt, den der Accountinhaber vollständig kennen und kontrollieren könnte. Der bei der Bestimmung der Reichweite des Persönlichkeitsschutzes zentrale situationsbedingte Umfang der berechtigten Privatheitserwartung entfällt in so einem Fall bzw. ist jedenfalls deutlich gemindert. (Rn.30) (Rn.36) 2. Die Geburt eines Kindes stellt grundsätzlich einen sozialen Umstand mit Gemeinschaftsbezug dar, der nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 13. September 1990 - 3 U 129/90). (Rn.40) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. und beschließt: Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG oder einer anderen Anspruchsgrundlage. Im Rahmen der anzustellenden Abwägung überwiegen die Rechte der Klägerin jene der Beklagten nicht. Die vorliegende Berichterstattung über die Schwangerschaft der Klägerin berührt zwar deren Privatsphäre (hierzu unter I.); der Schutz der Privatsphäre der Klägerin ist indes durch eine Selbstöffnung ihrerseits entfallen bzw. verringert, so dass das Berichterstattungsinteresse der Beklagten höher zu gewichten ist (hierzu unter II.). Schließlich ist hinsichtlich der Berichterstattung über die Schwangerschaft der Klägerin jedenfalls teilweise die Wiederholungsgefahr entfallen (hierzu unter III.). I. Die Berichterstattung der Beklagten über die Schwangerschaft der Klägerin berührt grundsätzlich deren Privatsphäre. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zusichert, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt und umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011, VI ZR 26/11 - Juris Rn. 10 m.w.N.). Hiernach fällt auch eine Schwangerschaft in den thematischen Bereich des Kernbereichs der Privatsphäre, jedenfalls soweit sie noch nicht von außen für jedermann zweifelsfrei optisch wahrnehmbar ist und dadurch eine soziale Dimension erlangt (KG Berlin, Urt. v. 16.09.2021, Az. 10 U 63/19 - Juris Rn. 27; OLG Köln, Urt. v. 10.11.2015, Az. 15 U 97/15 - Juris Rn. 17). Teilweise wird weitergehend auch vertreten, dass es für den thematischen Schutz der Privatsphäre im Zusammenhang mit Schwangerschaften auf die äußere Erkennbarkeit der Schwangerschaft nicht ankomme (so wohl OLG München, Urt. v. 25.02.2014, Az. 18 U 277, 18 U 2770/13 - Juris Rn. 42f.). Eine Entscheidung zwischen diesen Positionen kann hier offenbleiben. Denn die vorliegenden Fotografien der im fünften Monat schwangeren Klägerin im Februar 2022 (Anlagen K 1 und K 2) lassen nicht erkennen, dass die Schwangerschaft der Klägerin zum Zeitpunkt der Berichterstattung bei entsprechender Kleidung für jedermann zweifelsfrei von außen optisch wahrnehmbar gewesen wäre. II. Der Schutz der Privatsphäre der Klägerin ist indes durch eine Selbstöffnung ihrerseits entfallen bzw. verringert worden, so dass das Berichterstattungsinteresse der Beklagten das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin überwiegt. Im einstweiligen Verfügungsverfahren 324 O 101/22 hat die Kammer im Beschluss eine Selbstöffnung noch mit folgenden Erwägungen verneint: „Insbesondere liegt eine solche Selbstöffnung nicht in dem Umstand, dass die Antragstellerin die Schwangerschaft in einem Posting auf ihrem Instagram-Profil mitgeteilt hat. Denn bei diesem Profil handelt es sich nicht um ein öffentliches Profil, dessen Inhalte jeder Instagram-Nutzer einsehen könnte. Vielmehr ist das Instagram-Profil, wie aus der Anlage ASt 5 ersichtlich und von der Antragstellerin an Eides statt versichert, als „privates“ Konto geführt. Die Postings auf einem privaten Instagram-Konto sind nur für bestätigte Follower dieses Kontos sichtbar. Die Reichweite der erfolgten Mitteilung unterlag somit der Kontrolle der Antragstellerin. Dabei ändert auch der Umstand, dass das Profil 411 Follower hat, nichts daran, dass eine an diesen Empfängerkreis versandte Nachricht nicht als veröffentlicht angesehen werden kann.“ Daran hat die Kammer im Urteil festgehalten und darauf abgestellt, dass „(d)ie Antragstellerin (...) ihren Account erkennbar auf „privat“ gestellt (hatte), so dass ihre Posts nur für ihre ca. 400 Follower lesbar waren und sein sollten und die Erlangung eines Follower-Status und damit die Zugriffsmöglichkeit auf die von der Antragstellerin geposteten Inhalte von ihrem jeweiligen Einverständnis abhängig waren. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie nur diesem begrenzten Personenkreis die hier in Frage stehenden privaten Informationen zukommen lassen wollte.“ Im vorliegenden Hauptsacheverfahren ist nun erstmals vorgetragen und unstreitig geworden, dass unter den der Klägerin folgenden mehr als 400 Instagram-Accounts auch Accounts von Politikern sind, wie der des stellvertretenden C.-Bundesvorsitzenden C. L. sowie der Bundestagsabgeordneten C. P., T. K., Dr. K. L1 und J. M. (Anlage B 3) sowie der offizielle Instagram-Account des Kreisverbands der J. U. P1 (Anlage B 7). Dies rechtfertigt nach Auffassung der Kammer eine andere rechtliche Würdigung der Frage der Selbstöffnung als sie im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgt ist: Nicht nur ist die Zahl der Follower mit 411 für einen Freundes- und Verwandtenkreis ungewöhnlich hoch. Zusätzlich liegt hinsichtlich der Politiker- und Kreisverbandsaccounts, die der Klägerin folgen, kein begrenzter Personenkreis mehr vor, den die Klägerin vollständig kennen und kontrollieren konnte. Zwar trägt die Klägerin insoweit vor, die Politiker-Accounts würden lediglich von 1 bis 3 Mitarbeitern bearbeitet, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Dass diese Mitarbeiter ihr zu jedem Zeitpunkt bekannt seien, behauptet die Klägerin indes nicht. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Followerschaft des Kreisverbandes der J. U. P1 vorgetragen hat, dass ihr die beiden Zugriffsberechtigten bekannt seien und über diese hinaus nur eine Handvoll Personen zugangsberechtigt seien, die ihr ebenfalls bekannt seien, gilt Entsprechendes. Denn eine „Handvoll Personen“ als Zugriffsberechtigte bedeuten für die Klägerin gerade keine jederzeitige vollständige Kenntnis und Kontrollmöglichkeit; auch wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass ihr die in Betracht kommenden Personen grundsätzlich bekannt sind, hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass sie zu jedem Zeitpunkt Kenntnis davon hätte, wer im Kreisverband der J. U. P1 zugriffberechtigt war. Damit stellt sich ihr Einverständnis hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeit der Politiker- und Kreisverbandsaccounts als personell nicht kontrollierbar und nicht begrenzt dar. Die Klägerin hat die Erwartung, dass die Umwelt ihre Schwangerschaft als Privatangelegenheit nicht oder nur begrenzt zur Kenntnis nimmt, jedenfalls nicht mehr „situationsübergreifend und konsistent“ zum Ausdruck gebracht (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 82 m.w.N.). Der bei der Bestimmung der Reichweite des Persönlichkeitsrechtsschutzes zentrale situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartung (BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408) ist danach im Falle der Klägerin entfallen bzw. jedenfalls deutlich gemindert. Auch wenn vor diesem Hintergrund kein völliges Entfallen des Privatsphärenschutzes der Klägerin, sondern nur eine Abschwächung wegen der Öffnung gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit angenommen würde, führte dies nicht zu einer Unzulässigkeit der Berichterstattung: Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17 -, Juris Rn. 18). Dies ist hier nicht der Fall. Auch unterhaltende Beiträge wie der vorliegende nehmen in vollem Umfang am Schutz der Berichterstattungsfreiheit des Art. 5 Abs. 2 GG teil. Die Klägerin und ihr Ehemann sind bekannte Persönlichkeiten des (H.) sozialen Lebens und treten gemeinsam bei öffentlichen Veranstaltungen auf, wo sie sich auch gemeinsam fotografieren lassen. Ein Berichterstattungsinteresse an der Klägerin und ihrem Ehemann als Prominenten ist daher auch vor dem Hintergrund der Leitbild- und Kontrastfunktion bekannter Personen anzuerkennen, auch wenn der vorliegende Beitrag vornehmlich die Neugier der Leser hinsichtlich der Angelegenheiten der Klägerin und ihres Ehemannes befriedigen soll und weniger einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellt. Aufgrund der Selbstöffnung der Klägerin überwiegt ihr persönlichkeitsrechtliches Interesse gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten nicht. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Berichterstattungsaspekts der Schwangerschaft als auch hinsichtlich des Aspekts des beabsichtigten Umzugs nach H1. III. Zusätzlich ist jedenfalls hinsichtlich der auf die Schwangerschaft der Klägerin bezogenen Teile der Berichterstattung, die keine weiteren privaten Details als die Tatsache der Geburt (wie Zwillinge, Jungen etc.) enthalten, die Wiederholungsgefahr durch die Geburt der Kinder der Klägerin im Juli 2022 entfallen (Anträge b., c. erster Satz). Die Geburt eines Kindes stellt grundsätzlich einen sozialen Umstand mit Gemeinschaftsbezug dar, der nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 98). Jedenfalls aufgrund der vom Ehemann der Klägerin im Dezember 2022 der Öffentlichkeit mitgeteilten Geburt der Kinder (Anlage B 9) berührte die streitgegenständliche Berichterstattung - soweit sie die Tatsache der Schwangerschaft an sich betrifft - zum jetzigen Zeitpunkt insoweit nur die Sozialsphäre der Klägerin, da mit der Geburt auch notwendig eine vorangegangene Schwangerschaft von im Regelfall 9 Monaten Dauer bekannt wird. Die Abwägung ginge aus den oben genannten Gründen insoweit zugunsten der Beklagten aus. Ferner stellen die Auskünfte des Ehemannes der Klägerin im Dezember 2022 gegenüber dem S.-H. Zeitungsverlag zur Geburt der Kinder mit darüberhinausgehenden Details (wie Geburtsdatum und Namen, Anlage B 9) eine der Klägerin zuzurechnende weitere Selbstöffnung dar (bezüglich der Anträge a. und teilweise c.), die auch insoweit die Wiederholungsgefahr entfallen lässt. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG. Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche der Klägerin hinsichtlich einer deren Schwangerschaft thematisierende Berichterstattung der Beklagten aus dem Februar 2022. Die Klägerin ist die Ehefrau des ehemaligen S.-H. C.-Spitzenpolitikers C. v. B., der bis Juli 2022 als Manager tätig war und jetzt unter anderem C.-Kreisvorsitzender in P. sowie Vorsitzender der B. der d. E. ist. Die Beklagte verlegt die B. Zeitung und zeichnet verantwortlich für die Onlineauftritte der B. App, B. Mobil und unter www.b..de. Die Klägerin und ihr Ehemann zeigten sie sich im Jahr 2021 bei der Veranstaltung „M. m. M.“ im Hotel A. K. und bei einer Charity Vernissage der H. Künstlerin J. G.. Am 02.022022 waren sie im H. Hanse-Viertel bei einer Eröffnungsfeier der Designerin E. D. zu sehen. Über ihren Instagram-Account gab die Klägerin im Februar 2022 allen 411 Followern ihres auf privat eingestellten Instagram-Accounts bekannt, dass sie im fünften Monat mit Zwillingen schwanger sei und ein Umzug von P. nach H1 geplant sei. Zu diesem Zweck veröffentlichte sie auch ein selbsterstelltes Lichtbild („Selfie“), auf dem sie erkennbar schwanger ist (vgl. Anlage K 5). Unter den der Klägerin folgenden Instagram-Accounts sind auch - durch den „blauen Haken“ als offiziell markiert - Accounts von Politikern, wie der des stellvertretenden C.-Bundesvorsitzenden C. L. sowie der Bundestagsabgeordneten C. P., T. K., Dr. K. L1 und J. M. (Anlage B 3). Auch der offizielle Instagram-Account des Kreisverbands der J. U. P1 hat den Instagram-Account der Klägerin abonniert (Anlage B 7). Am 24.02.2022 veröffentliche die Beklagte in der H.-Ausgabe der B. Zeitung auf Seite 7 die aus Anlage K 1 ersichtliche Berichterstattung. Diese wurde auch unter www. b..de und in der B. App sowie unter B. Mobil veröffentlicht (Anlagen K 2 bis K 4). Gegenstand der Berichterstattung ist eine Schwangerschaft der Klägerin. Weiterhin wird insbesondere mitgeteilt, dass sie Zwillinge erwarte und dass ein Umzug in Planung stehe. Die Klägerin hielt dies für eine Persönlichkeitsverletzung und mahnte die Beklagte mit zwei anwaltlichen Schreiben jeweils vom 24.02.2022 ab. Das eine Schreiben betraf die hier streitgegenständliche Wortberichterstattung (Anlage K 6). Das andere anwaltliche Mahnschreiben betraf dieselbe Berichterstattung, richtete sich aber gegen die Verwendung des dort ersichtlichen Lichtbildes („Selfie“). Nur hinsichtlich der Bildnutzung gab die Beklagte mit Blick auf einen möglichen Urheberrechtsverstoß eine hierauf bezogene Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage K 7). Daraufhin beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg wegen der Wortberichterstattung. Die Kammer entsprach diesem Antrag und untersagte mit Beschluss vom 16.03.2022 der Beklagten die aus den vorliegenden Anträgen ersichtlichen Äußerungen (Az. 324 O 101/22, Anlage K 8). Die einstweilige Verfügung wurde mit Urteil vom 15.07.2022 bestätigt (Anlage K 9). Auf Antrag der Beklagten wurde der Klägerin mit Beschluss vom 01.09.2022 aufgegeben, die Hauptsacheklage binnen vier Wochen ab Zustellung zu erheben. Die Kinder der Klägerin wurden im Juli 2022 geboren. Im Dezember 2022 gab der Ehemann der Klägerin ein Interview, in dem er über die Geburt der Zwillinge berichtete (Anlage B 9). Die Klägerin trägt vor, dass die Berichterstattung den Kernbereich ihrer Privatsphäre berühre. Ihre Schwangerschaft sei bei der öffentlichen Veranstaltung am 02.02.2022 im H. Hanseviertel, bei Bekanntgabe der Schwangerschaft über den Instagram-Account der Klägerin und zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht erkennbar gewesen, da sie am Anfang der Schwangerschaft gestanden habe. Der in Bezug genommene Instagram-Account der Klägerin sei ein rein privater Account mit 411 Followern gewesen, wobei es sich ausschließlich um private Kontakte der Klägerin aus dem Familien- und Bekanntenkreis gehandelt habe. Bei Frau Dr. L1, Herrn P., Herrn M., Herrn K. und Herrn L. handele es sich um langjährige Freunde des Ehemanns der Klägerin und der Klägerin selbst. Die Bearbeitung eines Social Media Accounts durch einen Mitarbeiter eines Politikers erfolge auch nicht unkontrolliert, sondern es hätte lediglich eine Anzahl von 1, 2 oder 3 Personen Zugriff auf den Account, die aber jeweils durch Verträge zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Die Followerschaft der J. U. P1 habe sich aus der guten Freundschaft bzw. Bekanntschaft der Klägerin zu dem seit 2016 verantwortlichen zugangsberechtigten Herrn K. G. und der sodann seit 2018 für den Account verantwortlichen Frau K. K1 ergeben. Über diese hinaus sei lediglich eine Handvoll Personen zugangsberechtigt zu dem Account der J. U. P1, mit denen die Klägerin auch bekannt sei. Auch mögliche öffentliche Äußerungen des Ehemannes der Klägerin zu den Kindern nach deren Geburt seien hier unerheblich, da sich diese auf Allgemeinheiten beschränkten und zudem kein abgeleitetes Informationsinteresse in Bezug auf die Klägerin bestehe, so dass sie sich diese Aussagen auch nicht zurechnen lassen müsse. Eine Berichterstattung zu der Geburt als sozialem Faktum selbst könne zwar nicht verhindert werden; in bloßen Aussagen hierzu sei aber keine Selbstöffnung zu erblicken, da eine Selbstöffnung nur zu Aspekten der Privatsphäre möglich sei. Eine Selbstöffnung liege damit nicht vor. Die Klägerin beantragt, Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Vorstand, untersagt, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: a. „Top-Manager und Ehefrau erwarten Zwillinge“ b. „Baby-Glück bei den B.s!“ c. „Dr. C. v. B. (...) und seine Ehefrau S. S. K. (...) werden Eltern. (...) S. trug bereits ein Umstandskleid, ein süßer Baby-Bauch war zu sehen. Mittlerweile informierte sie offiziell ihren großen Bekanntenkreis, veröffentliche Fotos mit rundem Bauch und Ultraschallbilder der Zwillinge. Es werden zwei Jungen! S. ist im 5. Monat, die Kinder kommen im Juli oder August, werden vom Sternzeichen Löwe. S. schreibt bei Instagram: „Wir freuen uns auf euch!“ Eine enge Freundin der Familie: „Das Glück der beiden ist endlich perfekt, sie sind so unglaublich happy.““ d. „Die schöne S. zeigt ihren Baby-Bauch. Dieses Foto veröffentlichte sie bei Instagram“ e. „Noch lebt das Paar in P., will mit den Zwillingen nach H1 ziehen.“ wie in der B. Zeitung (Ausgabe Hamburg) vom 24.02.2022 auf Seite 7 („Die schöne S. zeigt ihren Baby-Bauch.“) bzw. in der B. App, unter B. Mobil und unter b..de am 24.02.2022 zum Beitrag „Baby-Glück bei den B.s!“ geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Es gehe um eine Berichterstattung aus der Sozialsphäre, da die Schwangerschaft nicht mehr Bestandteil der Privatsphäre sei, wenn diese - wie hier - zweifelsfrei erkennbar oder auch von der schwangeren Frau der Öffentlichkeit preisgegeben werde. Die Klägerin sei zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Berichterstattung in der 18. Schwangerschaftswoche und ihre Schwangerschaft damit für jedermann zweifelsfrei erkennbar gewesen. Zudem habe die Klägerin die Information über die Schwangerschaft einer beschränkten Öffentlichkeit selbst preisgegeben. Dies sei durch den „Post“ des Selfies auf Instagram erfolgt, mit dem sie ihre Schwangerschaft den Nutzern der über 400 Instagram-Accounts, die ihrem Account folgen, selbst mitgeteilt habe. Dabei könne es sich gerade nicht nur um den engsten Familien- und Freundeskreis handeln, sondern vielmehr sei von einer eingeschränkten Öffentlichkeit auszugehen. Es werde bestritten, dass die als Follower aufgelisteten Politiker zum engeren Familien- und Bekanntenkreis der Klägerin gehörten, was aber dahinstehen könne. Selbst wenn eine engere Bekanntschaft zu diesen Personen bestehen würde, wäre jedenfalls keine Bekanntschaft zu den sonstigen Zugangsberechtigten zu den offiziellen Accounts dieser Politiker gegeben. Politiker-Accounts würden zur Öffentlichkeitsarbeit und für Wahlkämpfe genutzt und zu diesen Zwecken nicht nur von den Politikern selbst, sondern auch und gerade von Öffentlichkeits- bzw. Social Media-Beauftragten oder ganzen Social Media-Teams bespielt. Dies erfolge regelmäßig schlicht durch Weitergabe der Zugangsinformationen zum offiziellen Account. Der von der Klägerin veröffentliche Post zu ihrer Schwangerschaft sei daher an einen über den privaten, persönlichen Bereich hinausgehenden Personenkreis gelangt. Jedenfalls habe eine Selbstöffnung der Klägerin stattgefunden. Denn mit ihrem Instagram-Post habe die Klägerin die Schwangerschaft sämtlichen Nutzern der ihrem Account folgenden Instagram-Accounts und damit einem nicht auf den (engeren) Familien- und Bekanntenkreis beschränkten, sondern einem weit darüber hinausgehenden, nicht abschließend benennbaren und deshalb unkontrollierbaren Personenkreis mitgeteilt. Der Annahme einer Selbstöffnung stehe auch nicht entgegen, dass der Instagram-Account der Klägerin auf „privat“ eingestellt gewesen sein möge. Die Klägerin habe davon ausgehen müssen, dass mit der Veröffentlichung des Posts über ihre Schwangerschaft auf Instagram die Verbreitung dieser Information für sie nicht mehr beherrschbar gewesen sei. Ein Unterlassungsanspruch scheitere auch am Wegfall der Wiederholungsgefahr. Dies gelte bereits aufgrund der erfolgten Selbstöffnung, in jedem Fall aber aufgrund der Geburt der Kinder der Klägerin im Juli 2022 bzw. - spätestens - mit dem öffentlichen Interview des Ehemanns der Klägerin im Dezember 2022. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.