Urteil
324 S 3/22
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:1118.324S3.22.00
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Leitsätze
Es besteht ein anerkennenswertes Interesse daran, über Einzelheiten des Spielbetriebs in einer Amateur-Fußballliga informiert zu werden; dies gilt generell im Bereich des Lokal- und Amateursports. Dazu gehört auch die Veröffentlichung von Spielernamen und Vereinszugehörigkeit in einer Internet-Datenbank.(Rn.32)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 02.06.2022, Az. 18b C 1/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht ein anerkennenswertes Interesse daran, über Einzelheiten des Spielbetriebs in einer Amateur-Fußballliga informiert zu werden; dies gilt generell im Bereich des Lokal- und Amateursports. Dazu gehört auch die Veröffentlichung von Spielernamen und Vereinszugehörigkeit in einer Internet-Datenbank.(Rn.32) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 02.06.2022, Az. 18b C 1/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Veröffentlichung von Informationen über den Kläger im Zusammenhang mit Amateur-Fußballspielen in einer von der Beklagten betriebenen Internet-Datenbank. Der Kläger ist Rechtsanwalt und Hobby-Fußballer. Er war über mehrere Jahre in Hamburger Amateurfußball-Vereinen als Fußballspieler aktiv. Die Beklagte betreibt das Portal n..de. Hierbei handelt es sich um die Internetpräsenz der Zeitungen „N. N.“ und „N. Z.“. In der Rubrik „Amateursport“ hält die Beklagte neben Spielberichten und Berichterstattungen über das Amateursportgeschehen auch tabellarische Übersichten zu Amateurligen und Profiligen bereit. Wegen eines Screenshots mit einer Übersicht über die behandelten Ligen wird auf die Anlage BK 25 Bezug genommen. Die Datenbank enthielt jedenfalls im Frühjahr 2019 einen Datensatz über den Kläger, in dem dessen voller Name, F. J. A., und der Sportverein, für den er spielte, enthalten waren. Wegen der Darstellung auf der Website der Beklagten mit Angaben über den Kläger wird exemplarisch auf die Anlage BK 6 Bezug genommen. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 01.11.2020 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.2020 ablehnte. Auf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 23.11.2020 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, worin der Beklagten untersagt wurde, den Namen des Klägers und Daten zu dessen fußballerischen Aktivitäten, soweit sie in Zusammenhang mit dem Antragsteller gebracht werden können, ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen (Az. 18b C 247/20, Anlage BK 2). Mit Urteil vom 30.12.2020 bestätigte das Amtsgericht Hamburg auf einen Widerspruch der Beklagten die einstweilige Verfügung (Anlage K 2). Auf die sodann erhobene Hauptsacheklage des Klägers erließ das Amtsgericht Hamburg am 02.06.2022 ein Urteil (Az. 18b C 1/21) mit folgendem Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Namen des Klägers und Daten zu dessen fußballerischen Aktivitäten, insbesondere Vereinszugehörigkeit, Einsätzen, Toren oder Vorlagen im Spielbetrieb des Hamburger Fußball-Verband e.V., soweit sie in Zusammenhang mit dem Kläger gebracht werden können, ohne dessen Einwilligung im Internet zu veröffentlichen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2022 zu zahlen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses schließe das Recht einer Person ein, darüber zu entscheiden, wo und wann ihr Name und die Zugehörigkeit zu einem Sportverein veröffentlicht werden. Eine Einwilligung des Klägers liege nicht vor. Dabei sei eine konkludente Einwilligung auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger in Kenntnis, dass sein Name und seine Vereinszugehörigkeit zur Abwicklung des Spielbetriebs in der Liga verwendet werden, am Spielbetrieb teilgenommen habe. Eine Berechtigung der Beklagten zur Veröffentlichung ergebe sich auch nicht aus Art. 5 GG. Bei der Datenbank handele es sich nicht um eine journalistische Tätigkeit. Eine Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken setze voraus, dass die meinungsbildende Wirkung der Tätigkeit für die Allgemeinheit prägender Bestandteil der Tätigkeit sei. Das bloße Sammeln und Zusammenstellen von Spielernamen und ihren Vereinszugehörigkeiten diene von vorneherein nicht der öffentlichen Auseinandersetzung. Vielmehr würden lediglich die personenbezogenen Daten von Amateurfußballspielen jedermann öffentlich zugänglich gemacht. Damit fehle es bereits an der Grundvoraussetzung einer journalistischen Darstellungsform, nämlich einem ausreichenden Informationswert für die Öffentlichkeit. Eine Befugnis zur Veröffentlichung der Daten folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Spiele öffentlich ausgetragen worden seien. Insbesondere handele es sich nicht um eine Veröffentlichung von Ereignissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar umfasse im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit der Begriff des Zeitgeschehens nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Die Namen der Teilnehmer von Bezirksligaspielspielern beträfen allerdings offenkundig nicht eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 03.06.2022 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit einem am 30.06.2022 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung mit einem am 28.07.2022 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Unterlassungsantrag zu unbestimmt sei. Der Verbotsantrag sei viel zu weit gefasst. Der Kläger habe zudem versäumt, die behaupteten konkreten Verletzungshandlungen zu belegen. Es fehlten insbesondere Darlegungen zu Veröffentlichungen, die sich nicht darin erschöpften, den Namen und die Vereinszugehörigkeit des Klägers anzugeben (vgl. Anlage BK 6), sondern die auch Veröffentlichungen zu Einsätzen, Toren oder Vorlagen im Spielbetrieb enthielten. Hierauf beziehe sich das ausgeurteilte Verbot aber ausdrücklich. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Urteil des Amtsgerichts auf einer verfehlten Würdigung des Medienprivilegs im Datenschutzrecht gem. Art. 85 DSGVO beruhe. Der Begriff der journalistischen Tätigkeit in Art. 85 DSGVO sei weit auszulegen. Journalistische Zwecke i.S.v. Art. 85 DSGVO lägen bereits dann vor, wenn es darum gehe, „Informationen, Meinungen und Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten“ (EuGH, Urt. v. 14.02.2019 – C.345/17). Bei dem in Rede stehenden Angebot handele es sich um ein redaktionell verantwortetes Sportinformationssystem, das über die Internetplattform der „N. N.“ und der „N. Z.“ angeboten werde. Es sei rechtsirrig anzunehmen, dass das bloße Sammeln und Zusammenstellen von Spielernamen und ihren Vereinszugehörigkeiten von vornherein nicht der öffentlichen Auseinandersetzung diene. Gerade im Sportbereich werde besonders gern mit statistischen Material gearbeitet. Nicht nur die mediale Berichterstattung, sondern auch das Gespräch zwischen Fußballfans werde unter Bezugnahme auf solche in den Medien veröffentlichten Daten geführt. Die Beklagte komme als Verlag ihrer Chronistenpflicht nach. Bei einer Abwägung überwögen die Interessen der medialen Sportberichterstattung gegenüber dem Persönlichkeitsinteresse des Klägers. Über den Kläger werde lediglich berichtet, wie er heißt und in welchem Fußballverein er wann aktiv war. Hierbei handele es sich um unverfängliche Angaben, die dem Bereich der Sozialsphäre zuzurechnen seien. Es erfolge keine persönliche Bewertung des Klägers, da jede Angabe über die Spielerposition oder über seine Leistungen in der Liga fehlten. Zudem seien keine Angaben zu seinem Wohnort, seinem Beruf oder anderen persönlichen Daten enthalten. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass er im Zusammenhang mit einem Strafverfahren auf die streitbefangene Veröffentlichung angesprochen worden sei, „man wisse wo er spiele, man könne ihn ja mal besuchen“, sei die Anschrift eines Strafverteidigers ohnehin für jedermann ermittelbar. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 02.06.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Der Kläger trägt vor, dass er bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht im Rahmen des Verfügungsverfahrens (Protokoll in Anlage K 2) vorgetragen habe, dass die vom Kläger beanstandete Internet-Veröffentlichung der Beklagten nicht lediglich den Namen und die Vereinszugehörigkeit des Klägers, sondern auch weitere Informationen enthalten habe, wie Anzahl der Spiele, Wettbewerb, Anzahl der Tore und Elfmeter, Anzahl der Einwechselungen, Auswechselungen und gespielte Minuten. Zudem hat der Kläger in der Berufungsverhandlung vorgetragen, dass die Daten auch inhaltlich falsch gewesen seien, so sei der Kläger im November 2020 als aktiver Fußballer des D. SV ausgewiesen worden, obwohl er dort schon seit über einem Jahr nicht mehr aktiv und aus dem Verein ausgetreten sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass sich die Beklagte nicht auf Art. 5 GG berufen könne. Eine bloße Datenbank, die nicht dasselbe sei wie ein Archiv mit journalistischen Artikeln, sei nicht vom Schutzumfang des Art. 5 GG umfasst. Demgegenüber sei auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen, dass es um private Daten und um ein privates Hobby des Klägers gehe. Zudem bestehe kein öffentliches Interesse an einer Statistik zu Hobby-Fußballern einer siebten deutschen Amateurfußball-Liga. Der Kläger ist außerdem der Ansicht, dass dem EuGH die für das vorliegende Verfahren entscheidenden Fragen über die Auslegung der DSGVO zur Vorabentscheidung vorzulegen seien. Es bestehe keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, wie das Betreiben einer Datenbank für Amateurfußballer einzustufen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2022 Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerechte Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und in der Folge auch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht zu. I. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Ein solcher Unterlassungsanspruch besteht insbesondere weder aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG noch aus Art. 17 DSGVO. 1. Dabei kann offen bleiben, ob das Unterlassungsbegehren des Klägers auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder auf einen Löschungsanspruch in der spezialgesetzlichen Ausprägung gem. Art. 17 DSGVO gestützt wird. Das Verhältnis zwischen den Ansprüchen aus DSGVO und BDSG und den allgemeinen deliktsrechtlichen Ansprüchen in §§ 12, 823, 1004 BGB wurde vom BVerfG in der Entscheidung „Recht auf Vergessen I“ dahingehend ausdifferenziert, dass der allgemeine deliktsrechtliche Persönlichkeitsschutz einschlägig ist, wenn personenbezogene Daten im Rahmen gesellschaftlicher öffentlicher Kommunikation genutzt werden. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung – und deshalb die Ansprüche aus DSGVO – sind hingegen dann einschlägig, wenn der Betroffene vor sonstiger intransparenter Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten geschützt werden soll (BeckOGK/Specht-Riemenschneider, 1.11.2022, BGB § 823 Rn. 1370). Da weniger eine intransparente Verarbeitung oder Nutzung als vielmehr eine Veröffentlichung von personenbezogene Daten im Rahmen öffentlicher Kommunikation, nämlich auf der Webseite eines Zeitungsverlags, in Rede steht, spricht dies eher dafür, den Anspruch auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zu stützen. Demgegenüber hat der BGH allerdings jüngst entschieden, dass ein auf „Auslistung“ eines Suchergebnisses gestütztes Begehren im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DSGVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts, sondern allein auf Art. 17 DSGVO gestützt werden könne (BGH, Urt. v. 03.05.2022 – VI ZR 832/20 –, Rn. 10). Auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht dürfte dabei weiterhin dann abzustellen sein, wenn der Anwendungsbereich der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO (journalistische Zwecke) gegeben ist. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung, den Namen des Klägers im Internet in einer Datenbank über Amateurfußballspieler zu veröffentlichen, besteht hingegen nach beiden in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht. Ein auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützter Anspruch findet seine Schranken in einem überwiegenden Allgemeininteresse. Wieweit eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zulässig ist, hängt von Art, Umfang und denkbaren Verwendungen der erhobenen Daten sowie der Gefahr ihres Missbrauchs ab. Ein überwiegendes Allgemeininteresse wird regelmäßig überhaupt nur an Daten mit Sozialbezug bestehen unter Ausschluss unzumutbarer intimer Angaben und von Selbstbezichtigungen. (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 –, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 150, 154). Ein auf Art. 17 DSGVO gestützter Anspruch – unabhängig von der jeweiligen Anspruchsvariante in Art. 17 DSGVO – besteht dann nicht, soweit die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO). Die danach vorzunehmende Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Anspruchsgegnerin, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit andererseits (BGH, Urt. v. 03.05.2022 – VI ZR 832/20 –, Rn. 16) sowie unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Information, der Sensibilität der Information für das Privatleben der betroffenen Person und des Interesses der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information (EuGH, Urt. v. 13.05.2014, C-131/12, Celex-Nr. 62012CJ0131, Rn. 81) umfassend vorzunehmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine Verarbeitung von Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. 3. Die demgemäß nach beiden Anspruchsgrundlage vorzunehmende Abwägung fällt zu Gunsten der Beklagten aus; das Interesse der Beklagten an einer Veröffentlichung der Daten überwiegt gegenüber dem Interesse des Klägers am Schutz seiner verarbeiteten Daten. Zu Gunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass diese ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung hat. Das berechtigte Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist weit zu verstehen. Deshalb zählen zu den berechtigten Interessen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen (Kühling/Buchner/Buchner/Petri, DS-GVO, 3. Aufl. 2020, Art. 6 Rn. 146). Vorliegend verfolgt die Beklagte das Ziel, im Erfüllung einer „Chronistenpflicht“ Spielernamen und ihre Vereinszugehörigkeiten zusammenzustellen und dieses statistische Material zu veröffentlichen, um auf dieser Grundlage sowohl eine mediale Berichterstattung als auch das „Gespräch zwischen Fußballfans“ zu ermöglichen. Der Umstand, dass es sich nicht um Spielerdaten aus dem Bereich des Spitzensports oder Profisports handelt, lässt dabei ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Daten durch die Beklagte nicht entfallen. Denn auch im Bereich des Lokal- und Amateursports besteht ein anerkennenswertes Interesse daran, über die Einzelheiten des Spielbetriebs in einer Amateur-Fußballliga informiert zu werden. Dies schließt auch die Veröffentlichung von Spielernamen ein. Ob die Veröffentlichung durch die Beklagte dabei in den Genuss des Medienprivilegs des Art. 85 DSGVO kommt, kann dabei offen bleiben. Art. 85 Abs. 2 DSGVO enthält eine Öffnungsklausel für eine Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken. Der Begriff des journalistischen Zwecks ist dabei weit und unionsrechtsautonom auszulegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist vor allem das Ziel der Veröffentlichung maßgeblich. Es kommt darauf an, ob die Veröffentlichung zum Ziel habe, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Allerdings hält auch der EuGH fest, dass nicht jegliche im Internet veröffentlichte Information unter den Begriff der journalistischen Tätigkeit falle (EuGH GRUR 2019, 760 Rn. 59 – Buivids). Das Betreiben eines (Ärzte)Bewertungsportals stelle beispielsweise keine Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken dar, da es an einer eigenen meinungsbildenden Tätigkeit des Portalbetreibers fehlt, der sich die meinungsbildenden Beiträge Dritter auch zur Vermeidung einer eigenen Haftung gerade nicht zu eigen macht und damit lediglich „einen Hilfsdienst zur Verbreitung von Informationen“ anbietet. Eine Privilegierung von Informationsintermediären wird aber grundsätzlich für möglich gehalten, wenn diese ein Mindestmaß an Bearbeitung leisten (BeckOK DatenschutzR/Stender-Vorwachs/Lauber-Rönsberg, 41. Ed. 1.5.2022, DS-GVO Art. 85 Rn. 21). Eine Einordnung der Veröffentlichung als journalistisch hätte allerdings lediglich zur Folge, dass die Regelungen der DSGVO durch das zivilrechtliche Äußerungsrecht, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, aufgefüllt würden. Das Ergebnis der Abwägung würde im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht anders ausfallen. Unabhängig von der Anwendung der Öffnungsklausel in Art. 85 DSGVO ist aber zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten in jedem Fall einen Schutz nach Art. 5 Abs. 1 GG genießt. Unter den Tatbestand der Pressefreiheit fallen alle Tätigkeiten und Verhaltensweisen, die zur pressespezifischen Verbreitung von Nachrichten und Meinungen gehören. Geschützt sind die Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -verbreitung. Zur Pressefreiheit gehört die Freiheit, ein Archiv mit personenbezogenen Daten anzulegen, aufzubewahren und zu benutzen (v. Mangoldt/Klein/Starck/Starck/Paulus, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 5 Rn. 130, 138 m.w.N.). Eine datenbankmäßige Sammlung, Aufbereitung und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten über Amateurfußballspieler, nämlich ihren Namen und ihre Vereinszugehörigkeit, ist nach diesem Maßstab als noch pressespezifisch einzuordnen. Dies gilt umso mehr, als die Veröffentlichung der Angaben im Zusammenhang mit redaktioneller Berichterstattung über Amateurfußball auf der Internetseite der von der Beklagten verlegten Zeitungen erfolgt. Auch ein berechtigtes Interesse der Beklagten an einer Veröffentlichung dieser Daten liegt, wie bereits ausgeführt, vor. Zugunsten der Beklagten fällt weiter ins Gewicht, dass ausschließlich wahre Daten – zum Einwand des Klägers hinsichtlich einer einzelnen Unrichtigkeit sogleich –, die der Sozialsphäre des Klägers zuzuordnen sind, von der Datenverarbeitung der Beklagten betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14; BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13). Veröffentlichungen aus der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht (BGH, Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 261/10 - Kommunistischer Bund; Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08; Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 259/05). Ein solcher Fall schwerwiegender Auswirkungen ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Soweit der Kläger anführt, dass er in seiner Freizeit Fußball spiele und keine Person des öffentlichen Lebens sei, ändert dies nichts daran, dass die Angaben die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Leben betreffen, nämlich am öffentlichen Spielbetrieb einer Amateurfußballliga. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgetragen hat, dass die veröffentlichten Angaben in einem Punkt unrichtig seien – so sei der Kläger im November 2020 als aktiver Fußballer des D. SV ausgewiesen worden, obwohl er dort schon seit über einem Jahr nicht mehr aktiv und aus dem Verein ausgetreten sei – kann die Entscheidung über eine Zulassung des neuen Vortrags gemäß § 531 Abs. 2 ZPO offen bleiben, weil der neue Vortrag keinen Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits hat. Auch dann, wenn die Veröffentlichung tatsächlich insoweit punktuell unrichtig wäre, hätte der Kläger keinen Anspruch darauf, es der Beklagten gänzlich zu untersagen, den Namen des Klägers und Daten zu dessen fußballerischen Aktivitäten zu veröffentlichen. Im Hinblick auf den Einwand des Klägers, er sei als Strafverteidiger darauf angesprochen worden, dass man aufgrund der Veröffentlichung wisse, wo er spiele, „man könne ihn ja mal besuchen“, ist eine erst durch die Veröffentlichung begründete Gefährdungslage nicht hinreichend dargelegt bzw. zu befürchten. Das gilt insbesondere deswegen, da unabhängig von der streitgegenständlichen Veröffentlichung zahlreiche Presseberichte im Internet abrufbar sind, die den Namen des Klägers und seine Vereinszugehörigkeit veröffentlichen. Die öffentliche Zugänglichkeit dieser Information beruht damit im Ausgangspunkt darauf, dass der Kläger am Spielbetrieb einer öffentlichen Liga teilgenommen hat. Auch die Berücksichtigung des Zeitablaufs führt nicht zu einer Unzulässigkeit der Veröffentlichung. Der Kläger hat erstinstanzlich – im Februar 2021 – vorgetragen, dass die letzte fußballerische Aktivität des Klägers mehr als ein Jahr zurückliege. Hierin liegt, auch unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs bis zur Berufungsverhandlung, keine Zeitspanne, die so lang wäre, dass ein Interesse des Klägers, Angaben zu seinen sportlichen Aktivitäten nicht länger der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, überwiegen würde. Aus welcher Quelle die Beklagte die Daten erhalten hat, ist im vorliegenden Fall offen geblieben. Es ist somit ungeklärt, ob die Daten schon im Ausgangspunkt von den Vereinen in öffentlich und für jedermann abrufbaren Weise bereitgestellt wurden oder die Beklagte die Daten auf andere Weise erhalten hat. Allerdings ändert sich das Ergebnis der Abwägung auch dann nicht, wenn die Daten ohne die von der Beklagten vorgenommene Veröffentlichung nicht auch anderweitig öffentlich und für jedermann abrufbar wären. Dies gilt insbesondere, weil der Kläger auch nicht vorgetragen hat, dass die Beklagte die Daten in rechtswidriger Weise erhalten habe. Es handelt sich unabhängig von der Herkunft der Daten um wahre, nicht ehrenrührige Daten aus der Sozialsphäre des Klägers, die die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Leben betreffen. 4. Auf die von der Beklagten aufgeworfenen Frage hinsichtlich der Formulierung und Reichweite des Verbots kommt es danach nicht an. Da der Beklagten nicht untersagt werden darf, Daten zu fußballerischen Aktivitäten, „insbesondere Vereinszugehörigkeit, Einsätzen, Toren oder Vorlagen“ zu veröffentlichen, wenn nicht dargelegt ist, dass die Beklagte Angaben zu Einsätzen, Toren oder Vorlagen veröffentlicht hat, wäre nur dann, wenn es auf diesen Vortrag entscheidungserheblich ankäme, zu klären, ob entsprechender Vortrag des Klägers als neuer Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre. II. Da ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht besteht, fehlt es auch einer Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten. III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die Anwendung der Unionsgrundrechte auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt sind. Geklärt ist insbesondere, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Schutz personenbezogener Daten betroffener Personen stets in einen angemessenen Ausgleich mit den Grundrechten und Interessen des Verantwortlichen und Dritter zu bringen ist und ein Anspruch auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO demnach dann nicht besteht, sofern eine Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist (vgl. nur EuGH, Urt. v. 13.05.2014, C-131/12, Celex-Nr. 62012CJ0131, Rn. 81, 97; Ehmann/Selmayr/Kamann/Braun, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 Rn. 56 m.w.N.). Geklärt ist nach der Rechtsprechung des EuGH auch, welche Kriterien in die Abwägung einzustellen sind, nämlich insbesondere die Art der betreffenden Information, die Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information (EuGH, Urt. v. 13.05.2014, C-131/12, Celex-Nr. 62012CJ0131, Rn. 81). Da die Abwägungskriterien somit durch die Rechtsprechung geklärt sind, gebietet der Umstand allein, dass der zu entscheidende Einzelfall, der eine Online-Datenbank zum Amateurfußball betrifft, – soweit ersichtlich – noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des EuGH war, eine Vorlage nicht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO.