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Urteil

324 O 355/21

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0603.324O355.21.00
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Leitsätze
1. Träger des Grundrechts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann ein ausländischer Staat nicht sein. Ausländische Staaten genießen Schutz nur unter den Voraussetzungen, die im dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB – Straftaten gegen ausländische Staaten – geregelt sind.(Rn.56) 2. Ein Ehrschutzanspruch (§§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 analog BGB) steht dem ausländischen Staat nicht zu, weil er nicht beleidigungsfähig ist. Darüber hinaus ist nicht von einer schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigung des Staats durch die angegriffene Berichterstattung in einer deutschen Zeitung auszugehen.(Rn.60)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Träger des Grundrechts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann ein ausländischer Staat nicht sein. Ausländische Staaten genießen Schutz nur unter den Voraussetzungen, die im dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB – Straftaten gegen ausländische Staaten – geregelt sind.(Rn.56) 2. Ein Ehrschutzanspruch (§§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 analog BGB) steht dem ausländischen Staat nicht zu, weil er nicht beleidigungsfähig ist. Darüber hinaus ist nicht von einer schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigung des Staats durch die angegriffene Berichterstattung in einer deutschen Zeitung auszugehen.(Rn.60) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht die Einrede einer mangelnden Prozesskostensicherheit entgegen. Indem die Beklagte die Stellung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO verlangt, erhebt sie zugleich die prozesshindernde Einrede einer mangelnden Prozesskostensicherheit (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 110 Rn. 36). Die Klägerin ist nicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet. Zwar hat die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Allerdings tritt die Verpflichtung im vorliegenden Fall gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ein, weil auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann. Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess darf den Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben und vor den Gerichten eines anderen dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung nicht auferlegt werden. Deutschland und M. sind Vertragsstaaten des Übereinkommens. Der Anwendbarkeit des Abkommens steht auch nicht entgegen, dass Art. 17 Abs. 1 seinem Wortlaut nach nur Angehörige eines Vertragsstaates erfasst, die Klägerin indes selbst der Vertragsstaat ist. Dies ergibt sich aus einem argumentum a fortiori: Wenn die Vertragsstaaten vereinbaren, dass für die Angehörigen eines Vertragsstaats eine Prozesskostensicherheit nicht erhoben werden darf – weil gemäß Art. 19 des Abkommens die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidungen gewährleistet wird – muss dies erst recht für die Staaten als unmittelbare Parteien des Abkommens gelten, sofern diese wie hier selbst Partei eines Rechtsstreits sind. B. Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, ihr stehen keine Unterlassungsansprüche gegen die angegriffenen Äußerungen zu. Insbesondere ergeben sich solche Ansprüche weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB. I. Ein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, weil der Klägerin kein aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG abgeleitetes, allgemeines Persönlichkeitsrecht zusteht. Bei der Klägerin handelt es sich um einen ausländischen Staat, der nicht Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Grundrecht sein kann. Grundrechtsträger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – natürliche Personen; juristische Personen indes nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Ausdehnung der Schutzwirkung dieses Rechts über natürliche Personen hinaus auf juristische Personen ist, auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 3 GG, nur insoweit gerechtfertigt, als diese aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und im Rahmen der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen (BGH, Urt. v. 03.06.1986 – VI ZR 102/85 –, BGHZ 98, 94-99, Rn. 17; Urt. v. 26.06.1981 – I ZR 73/79 –, BGHZ 81, 75-82, Rn. 10). Dem (deutschen) Staat kommt kein grundrechtlich geschützter Ehrenschutz zu; er hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten (BVerfG, Beschl. v. 28. 11. 2011 − 1 BvR 917/09, NJW 2012, 1273, Rn. 24). Es fehlt danach an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin. Selbst wenn man die Klägerin als eine juristische Person des öffentlichen Rechts einordnet, bedarf ein ausländischer Staat keines grundrechtlichen Schutzes seines sozialen Geltungsanspruchs. Ausländische Staaten genießen Schutz (nur) unter den Voraussetzungen, die im dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB – Straftaten gegen ausländische Staaten – geregelt sind. Die Voraussetzungen der dortigen Strafnormen liegen hier nicht vor. Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen keinen Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 StGB) und keine Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (§ 104 StGB) dar. Die zuvor gesondert geregelte Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter oder diplomatischer Vertreter (§ 103 StGB, „Majestätsbeleidigung“) wurde zum 01.01.2018 abgeschafft. Hinzu kommt, dass Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 3 GG im Grundsatz nur für inländische juristische Personen gelten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das K. M., anders als die Bundesrepublik Deutschland, nicht grundrechtsverpflichtet ist. Denn aus der fehlenden Grundrechtsbindung des ausländischen Staates folgt nicht notwendig seine Grundrechtsberechtigung (BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11, NJW 2017, 217 Rn. 192). II. Auch ein auf §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB gestützter Ehrschutzanspruch steht der Klägerin nicht zu. Es fehlt an der Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, weil die Klägerin durch die angegriffenen Äußerungen nicht strafrechtlich beleidigt werden kann, §§ 185 ff. StGB. 1. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass es sich bei den §§ 185 ff. StGB um Antragsdelikte handelt, für die gem. § 194 Abs. 3, 4 StGB nur inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts antragsbefugt sind. Denn die Regelungen zum Strafantragsrecht setzen den Ehrschutz der bezeichneten Körperschaften nicht selbst fest, sondern vielmehr voraus (BGH, Urt. v. 08.01.1954 – 1 StR 260/53 –, BGHSt 6, 186-192, Rn. 6). Aus diesem Grund ist nicht auszuschließen, dass auch andere als die in § 194 Abs. 3 und 4 StGB genannten Kollektive des öffentlichen Rechts beleidigungsfähig sein können. 2. Die Klägerin kommt indes auch unabhängig von der Regelung in § 194 Abs. 3, 4 StGB nicht als taugliches Tatobjekt einer Beleidigung in Betracht. Inwieweit Institutionen, Behörden, politische Körperschaften, juristische Personen oder Personengemeinschaften über eine eigene Ehrfähigkeit verfügen und somit beleidigt werde können, ist von jeher umstritten. Weitgehend anerkannt ist, dass eine Personengemeinschaft dann in ihrer Kollektivehre verletzt werden kann, wenn sie eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Aufgabe erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann (BGHSt 6, 186, 191). Die Klägerin als (ausländischer) Staat ist keine solche Personengemeinschaft, die in ihrer Ehre verletzt werden könnte. Sowohl der deutsche Staat wie auch ausländische Staaten erhalten Rechtsschutz vielmehr nur gemäß §§ 90a f., 102 ff. StGB (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., vor § 185 Rn. 14); eine Strafbarkeit nach §§ 102 ff. StGB kommt – wie bereits dargelegt – nicht in Betracht. a) Für eine Verletzung einer „Kollektivehre“ der Klägerin fehlt es insbesondere an der Voraussetzung der Möglichkeit einer einheitlichen Willensbildung. Die Erwägung, dass die Klägerin – das K. M. – nach bestimmten Regeln nach außen vertreten wird und insoweit einen einheitlichen Willen bilden könne, greift insoweit zu kurz. Entscheidend ist vielmehr, dass das K. M. als Staat – anders als eine Behörde, ein Unternehmen oder eine Personengesellschaft – erheblich vielschichtiger und insbesondere mit einer Gewaltenteilung ausgestattet ist. So existiert im K. M. als konstitutioneller Monarchie neben der Exekutive insbesondere eine parlamentarische Legislative und eine Judikative. Die Willensbildung in der Legislative unterliegt gänzlich anderen Regeln als jene in der Exekutive. Ob eine einheitliche Willensbildung der Judikative überhaupt möglich ist, erscheint fraglich. Jedenfalls hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass die verschiedenen Staatsgewalten der Klägerin einen einheitlichen Willen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ehrfähigkeit von Personengemeinschaften bilden können. b) Hinzu kommt, dass der BGH in der genannten Leitentscheidung für einen strafrechtlich geschützten Ehrschutz – also für eine Beleidigungsfähigkeit – voraussetzt, dass dem jeweiligen Kollektiv ein grundgesetzlicher Ehrschutz zukomme. Der Bundesgerichtshof führt in der Entscheidung, die eine inländische Kapitalgesellschaft zum Gegenstand hatte, aus, dass das Grundgesetz, wie die Einzelperson, auch die Gemeinschaften und Verbände des privaten und öffentlichen Lebens, nämlich Ehe und Familie, die Kirchen und religiöse Gemeinschaften, die politischen Parteien, die Gewerkschaften, Unternehmervereinigungen und andere Verbände und Personengesamtheiten, die an eigenständiger Bedeutung den in den §§ 196, 197 StGB erwähnten Behörden und politischen Körperschaften nicht nachstehen und das private und öffentliche Leben gestalten, schütze. Aus diesem Grund sei die Beleidigungsfähigkeit gewisser Personengesamtheiten anzuerkennen, (BGH, Urt. vom 08.01.1954 – 1 StR 260/53 –, BGHSt 6, 186-192, Rn. 16). Wie unter Ziff. I ausgeführt, genießt die Klägerin als ausländischer Staat indes keinen durch das Grundgesetz garantierten Ehrschutz. c) Losgelöst von einem grundrechtlich garantierten Ehrschutz können Personengemeinschaften, die keinen grundrechtlichen Schutz genießen und nicht Träger eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind – im dort entschiedenen Fall ging es um das Bundeskriminalamt als Behörde – einen strafrechtlichen Ehrschutz über §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB nur für sich in Anspruch nehmen, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, sie schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 22.04.2008 – VI ZR 83/07 –, BGHZ 176, 175-191, Rn. 29). Dies setzt – kumulativ – weiterhin voraus, dass das jeweilige Kollektiv eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Aufgabe erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann. Ob die Klägerin als ausländischer Staat eine „Behörde“ im Sinne dieser Entscheidung darstellen kann oder jedenfalls nach dem gleichen Maßstab Ehrschutz für sich in Anspruch nehmen kann, kann dabei dahinstehen. Denn jedenfalls sind die angegriffenen Äußerungen nicht geeignet, die Klägerin schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Eine solche schwerwiegende Funktionsbeeinträchtigung ist im vorliegenden Fall schon deswegen fernliegend, weil nicht ersichtlich ist, dass sich Berichterstattungen in einer deutschen Zeitung schwerwiegend auf die Funktionsfähigkeit eines ausländischen Staats auswirken könnte. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der Kammer (LG Hamburg Beschl. v. 31.10.2011 – 324 O 492/11, BeckRS 2012, 15488) darauf hingewiesen hat, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch Träger hoheitlicher Gewalt setze lediglich das Überschreiten einer „Bagatellschwelle“ voraus, ist diese Schwelle gerade identisch mit der geschilderten besonderen Schwere der angegriffenen Äußerungen, die Voraussetzung für einen Ehrschutz von Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Die Kammer hat in der Entscheidung ausgeführt, dass nicht jede Falschdarstellung, die einen Grundrechtsträger in seiner persönlichen Ehre oder seinem rechtlich geschützten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen würde, sich zugleich in einer Weise auf den Ruf eines Trägers hoheitlicher Gewalt auszuwirken vermag, die geeignet wäre, dessen Funktionsfähigkeit oder das öffentliche Vertrauen in dessen Integrität in Frage zu stellen. Hierin hat die Kammer gleichzeitig eine „Bagatellschwelle“ gesehen, von der an die juristische Person überhaupt erst gerichtlichen Ehrenschutz beanspruchen kann. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91, 709 ZPO. Die Klägerin begehrt die Unterlassung mehrerer Äußerungen aus einer Berichterstattung. Die Klägerin ist ein Staat im Nordwesten Afrikas. Die Beklagte ist verantwortlich für das unter www. z..de abrufbare Nachrichtenportal „Z. O.“. Eine Reihe von Reportern, die für das Reportage-Netzwerk „F. Stories“ tätig sind, führte unter dem Titel „P.-Projekt“ Recherchen zur israelischen N. Group durch, einem weltweit führenden Hersteller von Überwachungssoftware. Ein wichtiges Produkt der Firma ist eine Trojaner-Software namens P.. Im Zuge der Recherche erhielt das Redaktionsnetzwerk eine Aufstellung von Telefonnummern, die – so der Vortrag der Beklagten – von Kunden der N. offenbar als Ziele für Überwachungsmaßnahmen ausgewählt worden seien und unter denen u.a. Ratspräsident C. M. und andere Franzosen gewesen seien. Mit E-Mail vom 14.07.2021, u.a. gerichtet an den Presseattaché der m. Botschaft in P., kündigte ein Redakteur der Zeitung L. M. unter Hinweis auf die gemeinsam u.a. mit Reportern der Beklagten durchgeführten Recherchen eine bevorstehende Veröffentlichung an und stellte eine Reihe von Fragen. Der stellvertretende Missionschef der m. Botschaft in P., S. B., antwortete mit E-Mail vom 16.07.2021 (Korrespondenz in Anlage B 7, Übersetzung in Anlage B 8). Am 20.07.2021 veröffentlichte die Beklagte auf der Internetseite www. z..de einen Artikel unter der Überschrift „F. P. M. i. V. d. S.“, der sich mit der Trojaner-Software „P.“ befasst. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung, die die angegriffenen Äußerungen enthält, wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie als international anerkannter Staat beleidigungsfähig sei. Mit den gesetzlichen Regelungen zu Antragsberechtigungen im Rahmen der strafrechtlichen Beleidigungsdelikte habe der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht nur natürliche Personen, sondern auch Personengesamtheiten beleidigungsfähig seien. Eine Beleidigungsfähigkeit der Klägerin ergebe sich bereits unmittelbar aus § 194 Abs. 3 StGB. Denn Behörde im Sinne dieser Norm sei nach allgemeiner Ansicht jede selbstständige Einheit von Personen und Sachmitteln, die staatliche Autorität für öffentliche Aufgaben ausübe. Auch § 194 Abs. 4 StGB stehe dem nicht entgegen. Diese Norm enthalte lediglich für inländische legislative Organe und politische Körperschaften eine qualifizierte Regelung. Der Bundesgerichtshof mache die zivil- und strafrechtliche Beleidigungsfähigkeit von Personenvereinigungen nicht davon abhängig, dass ihnen auch ein durch das Grundgesetz garantierte Ehrschutz zustehe. Vielmehr habe der Bundesgerichtshof klargestellt, dass sogar die frühere Auffassung des Reichsgerichts, derzufolge strafrechtlicher Ehrenschutz für eine Personenvereinigung voraussetze, dass diese mit staatlicher Billigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sei, zu eng sei. Auch das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass der Schutzumfang der § 185 ff. StGB gerade nicht von dem im Grundgesetz garantierten Ehrschutz definiert werde (BVerfG NJW 1990, 3303). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei eine Beleidigungsfähigkeit stets gegeben, wenn die Vereinigung eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Aufgabe erfülle und einen einheitlichen Willen bilden können (BGHSt 6, 186). Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf einen ausländischen Staat regelmäßig gegeben. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit den „Straftaten gegen ausländische Staaten“ einen eigenen den Ehrenschutz umfassenden Abschnitt geschaffen habe, folge, dass der Schutz ausländischer Staaten ein vom Strafgesetzbuch sogar ausdrücklich geschütztes Rechtsgut sei. In der Rechtsprechung sei die Beleidigungsfähigkeit einer Vielzahl unterschiedlicher Personengesamtheiten anerkannt, so von inländischen juristischen Personen und Gebietskörperschaften (BVerfG NJW 1995, 3303; BGH ZUM 2009, 61), Kirchen (BGH NJW 2006, 601), Personengesamtheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGH NJW 1980, 2807) sowie von öffentlich-rechtlichen Gesellschaften ausländischer Staaten (LG Düsseldorf, BeckRS 2016, 7311). Wenn somit die strafrechtliche Beleidigungsfähigkeit allein von ihrer einheitlichen Willensbildung und der Ausübung einer anerkannten Aufgabe abhängig sei, gelte dies auch für die Klägerin. Ohne eine eigene Beleidigungsfähigkeit hätten ausländische Staaten außerhalb der Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 BGB keine Möglichkeit, sich mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen Unwahrheiten zu werden zu setzen. Dies würde zu einer unerträglichen Rechtlosigkeit von Staaten führen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie durch die angegriffenen Äußerungen in schwerwiegender Weise in der öffentlichen Meinung herabgesetzt werde. Die in dem Artikel verbreiteten Behauptungen und Verdachte, wonach die Klägerin die Trojaner-Software „P.“ verwendet habe, seien unwahr. Die Klägerin habe die Software zu keiner Zeit eingesetzt und daher auch nicht die ihr von der Beklagten öffentlich vorgeworfenen Ausforschung- und Abhörmaßnahmen durchgeführt. Eine Rechtfertigung der Äußerungen scheide aus. Zum einen würden die Behauptungen nicht als hinreichend offene Verdachte, sondern als vermeintlich feststehende Tatsachen mitgeteilt. Zum anderen existierten keine hinreichenden Beweistatsachen, die derart schwerwiegende, internationale Beziehungen und das internationale Ansehen eines Staates belastende Verdachte zu tragen geeignet wären. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht verpflichtet sei, da Deutschland und das K. M. Vertragsparteien des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess seien, nach dessen Art. 17 derartige Sicherheitsverpflichtungen ausgeschlossen seien. Dies gelte auch für die Klägerin, das K. M., selbst. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, wie in ihrem Artikel „F. P. M. i. V. d. S.“ vom 20. Juli 2021 1. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten lassen, a) „F. P. M. i. V. d. S. - Der Staatspräsident, das Kabinett, ein Menschenrechtsanwalt: In F. sind Angriffe mit der Cyberwaffe P. massiv. Im Verdacht: M.“; und/oder b) „Das Unternehmen bestreitet ausdrücklich, einer ihrer Kunden habe jemals M. ins V. genommen. Doch aus den Daten lässt sich schließen, dass dessen Handynummer im März 2019 sehr wohl für eine mögliche Überwachung ausgewählt wurde. Von wem? Darüber gibt die Analyse der Daten ebenfalls Auskunft: Mit hoher Wahrscheinlichkeit von jemandem im Sicherheitsapparat M.s.“; und/oder c)„Die W. ist M.s außenpolitischer Fetisch. Ein Symbol des Nationalprestiges. Die Besessenheit der m. Dienste geht offenbar so weit, dass auch die Handys ausgesprochener Freunde des Königshauses für eine mögliche Überwachung ausgewählt werden. Zum Beispiel wies das iPhone von F. de R. Spuren auf, die auf eine Angriffsvorbereitung aus M. hinweisen.“; und/oder d) „Im Vorfrühling 2019 jedenfalls scheint im Sicherheitsapparat M.s das P.-Fieber ausgebrochen zu sein. Etliche algerische Telefonnummern wurden ebenfalls als potenzielle Ziele ausgewählt.“; und/oder e)„Auch Journalistinnen und Rechtsanwälte wurden offenbar von M. aus ins Visier (sc. für eine angebliche Überwachung ihrer Mobiltelefone) mitgenommen.“; und/oder f) „Auch Journalistinnen und Rechtsanwälte wurden offenbar von M. aus ins Visier mitgenommen. Nachweislich wurde zum Beispiel das Handy von D. S. attackiert, und zwar zu einer Zeit, als sie noch als Journalistin arbeitete.“; und/oder g) „Der Fall zeige, sagt S., ‚dass es Regierungen gibt, die finden, dass Journalisten gefährlich sind und dass man sie ausspionieren muss‘. Das ist vor allem in M. der Fall.“; und/oder h) „Das Kuscheln mit dem König ist schon seit langer Zeit eine Peinlichkeit für die Republik, die noch vor wenigen Tagen den Sturm auf die Bastille feierte. Jetzt gibt es starke Hinweise darauf, dass M.s Sicherheitsleute F. Staatspräsident ins Visier genommen haben. Und nicht nur ihn. In den kommenden Tagen wird sich zeigen, wie viel Selbstachtung F. hat.“; und/oder 2. durch die Passage „Was sich hinter den Kulissen von P. abspielt, will, nein: muss R. wissen. Da kommt P. gerade recht. Und wenn man schon dabei ist, kann man sich ja auch mit der Spähsoftware in der EU umhören, woraus sich das Interesse R. an einer weiteren Person erklärt: C. M., bis 2019 belgischer Ministerpräsident und seit vergangenem Dezember Präsident des Europäischen Rates. Seine Nummer wurde ebenfalls eingegeben.“; den Eindruck zu erwecken bzw. den Eindruck erwecken zu lassen, das K. M. habe mithilfe der Spähsoftware P. P.er Politiker und/oder den Präsidenten des Europäischen Rates C. M. ausgespäht; und/oder 3. durch die Passage „Zu den Opfern einer P.-Attacke zählt J. B., Menschenrechtsanwalt in P.. Auch er werde Anzeige erstatten, sagte er nach einer Anfrage des Journalistenkonsortiums, ‚und dann ist der Ball im Feld der f. Justiz und Politik. Bisher neigte die Regierung dazu, die Aktivitäten M.s zu decken, und man hat das Gefühl, dass die Grenze zwischen den m. und den f. Behörden sehr porös ist. Aber es gibt keinerlei Rechtfertigung dafür, dass ein anderer Staat einen f. Rechtsanwalt abhört. Jetzt muss die Justiz ernsthaft und ausdauernd ermitteln und darf nicht zögern, Sanktionen zu verhängen. Das könnte beispielsweise ein Haftbefehl gegen A. H. sein‘ – also gegen den Sicherheitschef des Königs.“ den Verdacht zu erwecken bzw. den Verdacht erwecken zu lassen, das K. M. habe mithilfe der Spähsoftware P. P.er den Rechtsanwalt J. B. ausgespäht; Die Beklagte beantragt, der Klägerin aufzuerlegen, eine Prozesskostensicherheit zu leisten, sowie die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht berechtigt, den behaupteten Anspruch geltend zu machen. Körperschaften des öffentlichen Rechts stehe nur ausnahmsweise ein zivilrechtlicher Ehrenschutz zu. Zwar werde aus § 194 Abs. 3 und Abs. 4 StGB eine Beleidigungsfähigkeit von Behörden abgeleitet. Dies gelte aber nur für politische Körperschaften im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Die Klägerin sei danach in Deutschland nicht klagebefugt. Da die Schutzgesetze der § 185 ff. StGB das K. M. in Deutschland nicht schützten, scheide auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB aus. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheide ohnehin aus, weil das K. M. kein absolutes Recht in Deutschland geltend machen können. Ihr stehe ein allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. Unternehmenspersönlichkeitsrecht nicht zu. Für einen Unterlassungsanspruch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alleine entscheidend, ob deren Funktion schwerwiegend beeinträchtigt werde. Die Klägerin habe eine wie auch immer geartete Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Staates M. bislang nicht substantiiert vorgetragen. Es sei zweifelhaft, wie sich ein in einer deutschen Zeitung und in deutscher Sprache veröffentlichter Artikel sich auf die Funktion des gesamten Staates M. auswirken solle. Es stelle auch keine unerträgliche Rechtlosigkeit dar, dass das K. M. in presserechtlichen Angelegenheiten keinen Rechtsschutz vor deutschen Gerichten zustehe. Eine Verpflichtung zum Schutz subjektiver Rechte ergeben sich für die Bundesrepublik Deutschland und damit auch für die Gerichte und Gesetzgeber ausschließlich aus Art. 1 Abs. 3 GG und damit für grundrechtsfähige juristische Personen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG. Diesen Schutz könne die Klägerin als ausländischer Staat nicht für sich geltend machen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Völkerrecht und dessen Einbeziehung in das Bundesrecht nach Art. 25 GG. Insbesondere kenne das Völkerrecht keine Verpflichtung zum Ehrschutz ausländischer Staaten. Allenfalls bestehe eine völkerrechtliche Verpflichtung zum Schutz ausländischer Staatsoberhäupter als natürliche Personen während ihres Aufenthaltes in Deutschland. Die Tatsache, dass in den vergangenen 63 Jahren kein ausländischer Staat einen solchen Schutz eingefordert habe, mache deutlich, dass ein solches Schutzbedürfnis nicht bestehe. Die Berichterstattung über den Verdacht, M. habe als Lizenznehmer der Spionagesoftware „P.“ auch ausländische Ziele, insbesondere in F., ausgespäht, sei zulässig. Die Klägerin behauptete, sie habe die Spionagesoftware nicht dazu genutzt, die Mobiltelefone von zahlreichen Politikern und Journalisten auszuforschen und abzuhören. Dies habe die Beklagte auch nicht behauptet oder verbreitet. Für die Berichterstattung über einen solchen Verdacht bestünden indes hinreichende Anknüpfungstatsachen. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung müsse die erheblich verringerte Schutzbedürftigkeit der Klägerin als Staat beachtet werden. Kritische Berichte oder nachteilige Verdachte müsse jeder Staat hinnehmen. Die Berichterstattung sei ausgewogen, es werde deutlich, dass es sich um Vermutungen und nicht um abschließend gesicherte Erkenntnisse handele. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr gemäß § 110 ZPO ein Anspruch auf Stellung einer Prozesskostensicherheit zustehe. Art. 17 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess sei auf die Klägerin nicht anwendbar. Das Übereinkommen privilegiere seinem abschließenden Wortlaut nach Angehörige der Vertragsstaaten. Die Klägerin, das K. M., sei kein Angehöriger seiner selbst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.