Urteil
324 O 86/20
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0903.324O86.20.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Erfüllung eines auf Mitteilung bereits erfolgter Weitergabe personenbezogener Daten gerichteten Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO sind dem Betroffenen die Namen, postalischen Anschriften sowie E-Mail-Adressen der betreffenden Empfänger der Daten mitzuteilen.(Rn.83)
2. Art. 15 Abs. 4 DSGVO ist entgegen seines Wortlauts in analoger Anwendung auch auf die Absätze 1 und 2 der Vorschrift anzuwenden, so dass im Rahmen des Anspruchs nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO die Grundrechte und Grundfreiheiten Dritter zu berücksichtigen und zwischen den einzelnen Interessen - des Betroffenen sowie der sogenannten Dritten - abzuwägen ist.(Rn.85)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
a) in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format wie z.B. PDF-Format oder als Excel-Datei Auskunft zu erteilen zu allen verarbeiteten personenbezogenen Daten zum Kläger einschließlich Überlassung einer Kopie in gleicher Form,
b) Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten des Klägers aus welchen öffentlichen Registern bezogen wurden,
c) Auskunft zu erteilen zu den Premium-Kunden der Beklagten, die über die von der Beklagten angebotenen „Watch“-Funktion über neue Bekanntmachungen über den Kläger informiert wurden durch Mitteilung folgender Daten dieser Empfänger:
aa) Name von Unternehmen und natürlichen Personen
bb) postalische Anschrift
cc) E-Mail-Adresse.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer I. a) und b) ohne Sicherheitsleistung, zu Ziffer I. c) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 Euro und zu Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages;
Beschluss:
Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt (Klagantrag zu 1. 10.000 Euro, Klagantrag zu 2. a) 10.000 Euro, Klagantrag zu 2.b) 10.000 Euro, Klagantrag zu 3 a) 2.000 Euro, zu 3 b) 500 Euro, zu 3 c) 2.500 Euro, Klagantrag zu 4. 15.000 Euro).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Erfüllung eines auf Mitteilung bereits erfolgter Weitergabe personenbezogener Daten gerichteten Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO sind dem Betroffenen die Namen, postalischen Anschriften sowie E-Mail-Adressen der betreffenden Empfänger der Daten mitzuteilen.(Rn.83) 2. Art. 15 Abs. 4 DSGVO ist entgegen seines Wortlauts in analoger Anwendung auch auf die Absätze 1 und 2 der Vorschrift anzuwenden, so dass im Rahmen des Anspruchs nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO die Grundrechte und Grundfreiheiten Dritter zu berücksichtigen und zwischen den einzelnen Interessen - des Betroffenen sowie der sogenannten Dritten - abzuwägen ist.(Rn.85) I. Die Beklagte wird verurteilt, a) in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format wie z.B. PDF-Format oder als Excel-Datei Auskunft zu erteilen zu allen verarbeiteten personenbezogenen Daten zum Kläger einschließlich Überlassung einer Kopie in gleicher Form, b) Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten des Klägers aus welchen öffentlichen Registern bezogen wurden, c) Auskunft zu erteilen zu den Premium-Kunden der Beklagten, die über die von der Beklagten angebotenen „Watch“-Funktion über neue Bekanntmachungen über den Kläger informiert wurden durch Mitteilung folgender Daten dieser Empfänger: aa) Name von Unternehmen und natürlichen Personen bb) postalische Anschrift cc) E-Mail-Adresse. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer I. a) und b) ohne Sicherheitsleistung, zu Ziffer I. c) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 Euro und zu Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages; Beschluss: Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt (Klagantrag zu 1. 10.000 Euro, Klagantrag zu 2. a) 10.000 Euro, Klagantrag zu 2.b) 10.000 Euro, Klagantrag zu 3 a) 2.000 Euro, zu 3 b) 500 Euro, zu 3 c) 2.500 Euro, Klagantrag zu 4. 15.000 Euro). Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft. Dieser beruht zum einen auf dem Teilanerkenntnis der Beklagten, hinsichtlich des Klagantrags zu 3. c) folgt der Anspruch aus den datenschutzrechtlichen Vorschriften (III.). Ansprüche auf Löschung, Unterlassung und Schadensersatz stehen dem Kläger nicht zu (I., II. und IV.). I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen mit dem Klagantrag zu Ziffer 1. geltend gemachten Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus Art. 17 DSGVO. Als Anspruchsgrundlagen kommen lediglich Art. 17 Abs. 1 lit. d und lit. c DSGVO in Betracht. Jedoch fällt die jeweils vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Beklagten aus. 1. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO besteht ein Löschungsanspruch, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Unter welchen Voraussetzungen die Verarbeitung rechtmäßig ist, ist in Art. 6 Abs. 1 DSGVO geregelt. Danach ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die Verarbeitung der Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten liegt vor. Das berechtigte Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist weit zu verstehen. Deshalb zählen zu den berechtigten Interessen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen (Kühling/Buchner/Buchner/Petri, DS-GVO, 3. Auflage 2020, Art. 6 Rn. 146). Vorliegend ist das Ziel der Beklagten, finanzielle Kennzahlen und Zusammenhänge zwischen Unternehmen und natürlichen Personen aufzuzeigen. Für Kunden und potentielle Kunden sollen von im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften die Vertretung, der Geschäftssitz und die finanziellen Kennzahlen aus den zum Handels-, Insolvenzregister und Bundesanzeiger eingereichten Unterlagen und Bilanzen auffindbar gemacht werden. Darüber hinaus besteht das Ziel darin, die Handlungsbevollmächtigten von Kapitalgesellschaften transparent im Kontext einer einzugehenden oder eingegangenen Geschäftsbeziehung darzustellen, um so den Kunden oder den potentiellen Kunden ein realistisches Bild aufzuzeigen, mit welchen Personen sie tatsächlich vertragliche Vereinbarungen schließen bzw. zu schließen beabsichtigen. Zur Erreichung ihrer genannten Unternehmensziele, die wirtschaftlicher Art sind, ist es erforderlich, dass die Beklagte personenbezogene Daten verarbeitet. Aus Sicht der Kammer verfolgt die Beklagte damit ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Interesse der Beklagten gegenüber dem Interesse des Klägers am Schutz seiner verarbeiteten Daten. Zugunsten des Klägers ist zwar zu berücksichtigen, dass - im Gegensatz zu der Plattform der Beklagten - in den öffentlichen Registern über die jeweiligen Suchmasken nicht unmittelbar nach Informationen über natürliche Personen recherchiert werden kann. Dennoch sind in den Pflichtveröffentlichungen auch Informationen zu natürlichen Personen (z.B. Gesellschafter, Vertretungsberechtigte, Prokuristen) enthalten. Bereits aus diesem Grund erscheint ein Verzicht auf die Darstellung der Informationen über den Kläger auf der Plattform der Beklagten nicht geboten. Entgegen der Ansicht des Klägers entsteht durch die auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Daten auch kein über seine bereits öffentlich zugänglichen Daten hinausgehende Aussagekraft, auch nicht durch die Darstellung „Netzwerke“. Vielmehr ermöglicht die Plattform eine vereinfachte Informationsgewinnung und schafft damit eine erhebliche Arbeitserleichterung bei Recherchen über Unternehmen und die dahinterstehenden natürlichen Personen. Zugunsten der Beklagten fällt ins Gewicht, dass ausschließlich wahre Daten, die der Sozialsphäre des Klägers zu zuordnen sind, von der Datenverarbeitung der Beklagten betroffen sind. Diese hat der Kläger hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020 - BvR 1240/14; BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 16/13). Veröffentlichungen aus der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht (BGH, Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 261/10 - Kommunistischer Bund; Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08; Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 259/05). Ein solcher Fall schwerwiegender Auswirkungen ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die vom Kläger angeführte Gefahr der Transparenz seiner geschäftlichen Strategie und seines Geschäftsmodells stellt keine Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung dar. Auch ist nicht ausreichend dargelegt oder ersichtlich, dass mit der Verbreitung der Daten eine Gefährdungslage verbunden ist bzw. zu befürchten ist. Weiter spricht zugunsten der Beklagten, dass sie die Daten des Klägers ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Registern zusammengeführt hat. Eine Geheimhaltung der veröffentlichten Daten ist dem Kläger damit nicht möglich. Er kann sich gegen die Pflichtveröffentlichungen nicht wehren. Mit der Wahl der Gesellschaftsformen muss der Kläger die Nachteile der Offenlegung von Informationen hinnehmen, da er sich bewusst in den Rechtsverkehr begeben hat. Der Zweck der Veröffentlichungen in den öffentlichen Registern liegt in der Schaffung von Transparenz und Sicherheit des Geschäftsverkehrs. Durch die Weiterverarbeitung der Daten durch die Beklagte wird der Zweck nicht verändert. Auch die Plattform der Beklagten schafft Transparenz und Sicherheit des Geschäftsverkehrs. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die in den Pflichtveröffentlichungen enthaltenen Adressen, Finanzdaten und das Geburtsdatum des Klägers sperrt und nicht auf ihrer Plattform veröffentlicht. Seine Beteiligungen als Gesellschafter an einem Unternehmen, sofern sie im Handelsregister eingetragen sind, werden von der Beklagten erst gar nicht ausgelesen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des EuGH vom 09.03.2017 (Az. C-398/15) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Aus diesem Grund scheidet der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht bereits auf Grundlage der EuGH-Entscheidung aus. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt bezog sich auf das Verhältnis zwischen der italienischen Handelskammer und einem privaten Unternehmen, welches die Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Unternehmensregister forderte. Obsiegt hat die Handelskammer. Einen Löschungsanspruch hat der EuGH verneint. Vorliegend geht es jedoch um die Weiterverarbeitung der im staatlichen Handelsregister eingetragenen Daten durch ein privates Unternehmen, die Beklagte. Eine allgemeine Aussage des EuGH dahingehend, dass eine Veröffentlichung von Registerdaten stets den Persönlichkeitsrechten übergeordnet ist, gibt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Der EuGH hat lediglich ausgeführt, dass die Richtlinie, die durch die DSGVO ersetzt worden ist, auch dazu dient, alle interessierten Dritten informieren zu können. Darüber hinaus ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass auch die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zum Bundesdatenschutzgesetz (alte Fassung) auf den streitgegenständlichen Fall nicht übertragbar ist. Das Listenprivileg des § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 29 Abs. 2 Satz 2 des BDSG a.F. ist mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung entfallen. Eine entsprechende Regelung in der DSGVO existiert nicht. 2. Ein Löschungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO. Danach hat die betroffene Person einen Löschungsanspruch, sofern sie Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen. Der Kläger hat zwar mit Schreiben vom 27.11.2019 (Anlage K 4) Widerspruch eingelegt. Jedoch fällt auch die im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Beklagten aus. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. II. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte zu. In der DSGVO ist ein Unterlassungsanspruch nicht normiert. Unklar ist, ob sich ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO ergibt. Dies kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls die Interessenabwägung - wie oben dargestellt - zugunsten der Beklagten ausfällt. Auch ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hätte zur Folge, dass die Abwägung zugunsten der Beklagten ausfällt. III. Die Verurteilung zur Auskunftserteilung gemäß den Klaganträgen wie 3. a) und b) folgt aus dem Teilanerkenntnis der Beklagten. Der Kläger hat zudem gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft zu den Empfängern von Mitteilungen im Rahmen der sogenannten „Watch“-Funktion für Premium-Kunden, einschließlich der Mitteilung konkreter Kontaktdaten (Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse) gemäß Art. 15 Abs. 1 lit c) DSGVO. Einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person, über die Informationen verbreitet werden (sog. „betroffene Person“, Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO), steht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO das Recht zu, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Dies umfasst nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO auch ein Recht auf Auskunft über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Ausweislich des Erwägungsgrundes 6 zu der EU-Verordnung 2016/679 war insbesondere die rasche technologische Entwicklung ein Faktor, der den Datenschutz vor neue Herausforderungen gestellt hat. Demgemäß dient nach Erwägungsgrund 63 das Auskunftsrecht der betroffenen Person dazu, sich der Datenverarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Um dies zu erreichen, sollte das Auskunftsrecht problemlos und in angemessenen Abständen wahrgenommen werden können. Da es anderen Ansprüchen des Betroffenen von der Systematik her vorgelagert ist - das Auskunftsrecht ist nicht nur erforderlich, um Kenntnis von der Datenverarbeitung zu erlangen, sondern auch, um gegebenenfalls weitere Ansprüche gerichtet auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung geltend zu machen - kommt ihm herausgehobene Bedeutung zu (Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2018, Art. 15, Rn. 1). Diesen Erwägungen hat sich die Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen (LG Köln BeckRS 2019 5634, Rn. 15; AG München BeckRS 2347 2019, Rn. 48 ff.). 1. Die Beklagte hat vorliegend personenbezogene Daten iSv. Art. 4 Nr. 1 DSGVO des Klägers verarbeitet. Dies hat sie bereits durch das abgegebene Teilanerkenntnis eingestanden. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Benachrichtigung der Premium-Kunden im Rahmen der „Watch“-Funktion den Namen des Klägers und damit personenbezogene Daten enthalten hat. Dies folgt auch dem Vergleich mit der Anlage TL 3 (Bl. 133 d.A.) und ist zwischen den Parteien unstreitig. Darüber hinaus ist jedoch von einer weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers auszugehen. Hierbei wird zugunsten der Beklagten aus rein prozessualen Gründen als wahr unterstellt, dass die Benachrichtigung im Rahmen der „Watch“-Funktion wie mit der als Anlage TL 3 (Bl. 133 d.A.) eingereichten beispielhaften E-Mail erfolgte und somit, übertragen auf den Kläger als natürliche Person, sein Name in der Benachrichtigung erschien, die neuen Informationen über ihn jedoch nicht im Text der E-Mail mitgeteilt wurden, sondern in Form eines Links zum Abruf für den Kunden in der E-Mail enthalten waren. Es wird ferner aus prozessualen Gründen zu Gunsten der Beklagten als wahr unterstellt, dass sie nicht nachvollziehen kann, ob dieser Link von einem Premium-Kunden abgerufen wird. 2. Die mit diesen E-Mails angeschriebenen Premium-Kunden sind Empfänger iSv. Art. 4 Nr. 9 S. 1 DSGVO. Bei einem Empfänger handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der gegenüber personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Nicht unter den Empfängerbegriff nach Art. 4 Nr. 9 S. 1 DSGVO fallen nach Art. 4 Nr. 9 S. 2 DSGVO grundsätzlich Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten. Demgegenüber handelt es sich bei einer Kategorie von Empfängern um eine Zusammenfassung mehrerer gleicher Empfänger, die auf Grund eines ähnlichen Sachverhalts die Daten erhalten, wie zum Beispiel alle Abteilungsleiter eines Unternehmens, die gesetzlichen Krankenversicherungen, Rückversicherer etc. (BeckOK Datenschutzrecht/Schild, 34. Edition 2020, DS-GVO Art. 4, Rn. 104). 3. Streitig in der Literatur ist, ob dem Verantwortlichen ein Wahlrecht bei der Auskunft gemäß Art. 15 I c DSGVO zwischen der Beauskunftung in Form der einzelnen Empfänger und in Form von Kategorien von Empfängern zusteht (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 34. Edition 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 5). Erwägungsgrund 63 scheint die Ansicht zu stützen, dass in jedem Fall die Empfänger zu beauskunften sind und die Kategorien von Empfängern fakultativ beauskunftet werden können. Sinn und Zweck der Vorschrift stützen ferner die Ansicht, dass nur dem Betroffenen ein Wahlrecht zusteht, zumal bei einem Wahlrecht des Anspruchsgegners die betroffene Person bei der Abschätzung von möglichen Gefahren und Risiken beeinträchtigt werden könnte (BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 34. Edition 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 58; vgl. Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Auflage 2020, DS-GVO Art. 13 Rn. 30). Hieraus folgt, dass der Beklagten kein Wahlrecht zusteht und der Kläger die Beauskunftung der Empfänger verlangen kann. Die Angabe einer abstrakten Bezeichnung von Kategorien von Empfängern würde dem Schutzzeck des Art. 15 DSGVO im vorliegenden Fall nicht gerecht. 4. Die Beklagte hat die Daten des Klägers auch offengelegt. Bereits durch die Gesetzesformulierung wird deutlich, dass es auf eine etwaige Form bei der Verbreitung nicht ankommt. Sobald die Daten in irgendeiner Art und Weise dergestalt dargeboten werden, dass eine Kenntnisnahme ohne weiteres möglich ist oder der Adressat sie erlangt, ist von einer Offenlegung zu sprechen (BeckOK Datenschutzrecht/Schild, 34. Edition, DS-GVO Art. 4, Rn. 100a; Ehmann/Selmayr/Klabunde, 2. Auflage 2018, DS-GVO Art. 4 Rn. 43). Damit stellt insbesondere die Zugänglichmachung von Informationen im Internet eine solche Offenlegung dar (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 34. Edition 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 62). Ob eine Offenlegung bereits erfolgt ist oder noch erfolgt, bestimmt sich aus der ex ante Sicht des Verantwortlichen zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens des Anspruchstellers (BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 34. Edition 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 61). In der Folge ist Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO nur dann erfüllt, wenn der Verantwortliche zu diesem Zeitpunkt schon weiß, dass und wem gegenüber er Daten der betroffenen Person noch offenlegen wird (BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 34. Edition 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 60). Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Information der Premium-Kunden ist prozessual wie dargelegt davon auszugehen, dass diese - bezogen auf Informationen über den Kläger - eine E-Mail mit einem Link, über den die neuen Informationen abrufbar sind, erhalten haben. Ob eine tatsächliche Kenntnisnahme erfolgte, also der mit dem Link erreichbare Inhalt seitens dieser Kunden zur Kenntnis genommen wurde, ist offen. Insoweit streiten die Parteien auch darüber, ob bereits die bloße Versendung des Links eine Offenlegung im Sinne des Art. 15 DSGVO darstellt. Dies ist nach Sinn und Zweck der Norm im Hinblick auf den hier vorliegenden Lebenssachverhalt zu bejahen. Der Sache nach stellt der Link eine Art Schlüssel dar, von dem Gebrauch gemacht werden kann und nach dem Willen der Beklagten auch gemacht werden soll. Dem Sinn und Zweck der DSGVO würde es daher zuwiderlaufen, wenn der Auskunftsanspruch des Anspruchstellers durch eine geschickte technische Ausgestaltung erschwert bzw. auf einfache Weise umgangen werden könnte. Wie Erwägungsgrund 6 zeigt, will die DSGVO trotz der technischen Neuerungen und Besonderheiten bei der Datenverarbeitung ein effektives Instrument bei der Wahrung der Interessen der betroffenen Person sein. Wie dargelegt dient der Auskunftsanspruch dazu, dem Betroffenen Kenntnis zu verschaffen, welche personenbezogenen Daten verarbeitet und somit auch Dritten gegenüber offengelegt wurden, damit er mögliche weitere Schritte prüfen und gegebenenfalls vornehmen kann. Zudem spricht Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO ausdrücklich von personenbezogenen Daten, die offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Letzterer Voraussetzung wohnt somit hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Offenlegung erfolgt, im Kern ein subjektives kognitives Element des Anspruchsgegners inne (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 34. Edition 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 61), das durch die gezielte Versendung der E-Mail erfüllt ist. Diese Umstände sprechen dafür, bereits in dem unmittelbaren Bereitstellen von personenbezogenen Daten in einem Link eine Offenlegung im Sinne des Art. 15 I c DSGVO anzunehmen. 5. Hinsichtlich des hier streitigen Umfangs der Auskunft über die Empfänger ist dem Antrag des Klägers zu entsprechen, dass der Name, die postalische Anschrift sowie die E-Mailadresse der jeweiligen Premium-Kunden von dem Recht auf Auskunft erfasst werden. Die Auskunft über den Empfänger muss grundsätzlich derart konkrete Kontaktinformationen enthalten, mit denen der Betroffene den Empfänger kontaktieren und um Löschung der Daten ersuchen kann (BeckOK Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 34. Edition 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 62). Hierunter müssten folglich beispielsweise Name, Adresse und auch E-Mail-Adresse der Empfänger fallen. Die Beklagte verfügt unstreitig über diese Kontaktdaten. Soweit man den Anspruch auf die Mitteilung von E-Mailadressen beschränkt, würde dies zu Unsicherheiten für den Betroffenen führen, da eine postalische Adresse gegenüber einer E-Mailadresse zuverlässiger sein dürfte. Eine E-Mailadresse kann wesentlich einfacher geändert bzw. gewechselt werden. Zur Prüfung und Verfolgung seiner Ansprüche ist daher zugunsten des Betroffenen eine Auskunft zu diesen Kontaktdaten zu gewähren, um den Schutz des Art. 15 DSGVO nicht zu unterlaufen. 6. Diesem Anspruch stehen vorliegend auch nicht Rechte und Freiheiten Dritter entgegen, die Auskunft ist der Beklagten zudem möglich. Art. 15 Abs. 4 DSGVO ist entgegen seines Wortlauts in analoger Anwendung auch auf die Absätze 1 und 2 der Vorschrift anzuwenden, so dass im Rahmen des Anspruchs nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO die Grundrechte und Grundfreiheiten Dritter zu berücksichtigen und zwischen den einzelnen Interessen - des Betroffenen sowie der sogenannten Dritten - abzuwägen ist (BeckOK Datenschutzrecht, Schmidt-Wudy, 36. Edition, Art. 15, Rn. 96ff). Zudem bestimmt Erwägungsgrund 63 den Auskunftsanspruch begrenzend dahingehend, dass das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheit anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums, nicht beeinträchtigen darf. Im Falle der Verarbeitung von großen Mengen von Informationen über die betroffene Person auf Seiten des Verantwortlichen, sollte der Verantwortliche verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt. Diese Erwägung wird vor allem durch den Sinn und Zweck des Art. 15 Abs. 1lit. c DSGVO gestützt, wonach die beauskunfteten Daten einen Kontakt zwischen dem Anspruchsteller und dem Empfänger gewährleisten sollen. Wenn der Anspruchsgegner dies durch die Herausgabe des Namens und beispielsweise einer (E-Mail-) Adresse gewährleisten kann, ist des Weiteren nicht einzusehen, warum auch beispielsweise die Kontonummer oder Gesundheitsdaten herausgegeben werden sollen. Eine solche Herausgabe wäre für die Erreichung des Anspruchsziels nicht von Nöten. Im Falle des Überwiegens der Geheimhaltungsinteressen wird zudem gefordert, dass der Verantwortliche die Auskunft auf eine kategoriale Beschreibung beschränken darf und ggf. auch muss (Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Auflage 2020, DS-GVO Art. 13 Rn. 22). Vorliegend verlangt der Kläger die Daten, die die Beklagte von ihren Premium-Kunden für den Service der „Watch“- Funktion erhebt, wobei sich der Antrag auf Daten zur Erreichbarkeit dieser Kunden beschränkt und keine Zahlungs- oder Rechnungsdaten erfasst. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass bei einer Beauskunftung entsprechend des Klagantrags zu 3. c) sensible Daten und Geschäftsgeheimnisse ihrer Kunden offengelegt würden, ist dies nicht hinreichend konkret vorgetragen. Die seitens des Klägers verlangten Daten betreffen den Namen und die Anschrift sowie die E-Mailadresse von Unternehmen oder natürlichen Personen, die sich bei der Beklagten registriert haben. Inwieweit mit einer Offenlegung auch Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, erschließt sich dem Gericht nicht. Es handelt sich zudem um Daten, die der Sozialsphäre zuzuordnen sind, da davon auszugehen ist, dass das Portal der Beklagten und insbesondere die „Watch“-Funktion aus wirtschaftlichen und geschäftlichen Interessen nachgefragt werden und nicht von Privatpersonen ohne wirtschaftliche Motivation. Eine Verletzung von Geheimhaltungsinteressen und/oder der gegenüber der Sozialsphäre deutlich weiter geschützten Privatsphäre sind nicht ersichtlich und nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagte ihre eigenen Geheimhaltungsinteressen und Geschäftsgeheimnisse anführt, sind dieses ausweislich des Gesetzeswortlauts nicht Gegenstand der vorzunehmenden Abwägung. Der Beklagten ist eine Beauskunftung auch nicht unmöglich. Dass von einem Auskunftsschuldner nichts Unmögliches verlangt werden darf, ergibt sich aus § 275 BGB. Wann dies jedoch der Fall ist, hängt maßgeblich von der Ausgestaltung des konkreten Lebenssachverhalts ab. Sofern die geforderten Daten vom Anspruchsgegner tatsächlich nicht erhoben worden sein sollten und er diese auch nicht in zumutbarer Weise, beispielsweise unter Zuhilfenahme von Daten des Anspruchstellers, beschaffen kann, wird vieles dafürsprechen, den Auskunftsanspruch hierauf nicht zu erstrecken (vgl. Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Auflage 2020, DS-GVO Art. 13 Rn. 21, 22). Vorliegend hat die Beklagte nicht ausreichend konkret vorgetragen, dass ihr die Beschaffung der Daten nicht möglich ist. Soweit sie sich darauf beruft, dass sie kein Tracking ihrer Kunden betreibt und damit nicht einzelne „Watch“-Listen abrufen kann, um die Kunden zu benennen, die sich über einzelne Veröffentlichungen auf der Plattform informieren, steht dies dem Anspruch nicht entgegen. Denn mit diesem Vortrag führt sie nicht aus, dass es ihr technisch nicht möglich ist, die Premium-Kunden herauszufiltern, die über eine E-Mail über Änderungen im Datenbestand des Klägers informiert wurden. Für den Auskunftsanspruch genügt nach der hier vertretenen Ansicht bereits die Versendung des Links; auf einen Zugriff der Kunden auf einzelne Veröffentlichung kommt es nicht an. Die Beklagte kann somit bspw. über Verteilerlisten im Rahmen von E-Mailprogrammen die relevanten Premium-Kunden ermitteln. IV. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden („Schmerzensgeld“) aus Art. 82 DSGVO oder einem sonstigen rechtlichen Aspekt zu. Voraussetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der im nationalen Recht unmittelbar Anwendung findet und andere Anspruchsgrundlagen nicht ausschließt (Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 7), ist ein Verstoß gegen die DSGVO und ein hierdurch verursachter Schaden, was ein Kläger darzulegen und zu beweisen hat (LG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2019 - 8 O 26/19 = ZD 2019, 511.). Nach dem Erwägungsgrund 146 ist der Begriff des Schadens weit auszulegen, so dass Betroffene einen wirksamen Ersatz erhalten. Erwägungsgrund 85 besagt, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen - wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung oder Rufschädigung - nach sich ziehen kann, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Es bedarf danach zwar keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen (Gola/Piltz, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 13). Dennoch führt nicht bereits jeder Verstoß gegen die DSGVO zu einer Ausgleichspflicht, denn der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, die z.B. in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden „Bloßstellung“ liegen kann (LG Karlsruhe a.a.O.). Der Kläger hat weder den Eintritt eines Schadens dargelegt noch ist ein Schaden sonst ersichtlich. Allein der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nicht zu einer Verpflichtung des Verantwortlichen zur Zahlung von Schadensersatz. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 1, 709 ZPO. Die Kammer hat bei der Bemessung der Sicherheitsleistung berücksichtigt, dass der Beklagten im Falle einer Auskunftserteilung eine Inanspruchnahme durch Dritte drohen könnte. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 3, 4 ZPO. Ein sofortiges Teilanerkenntnis iSv. § 93 ZPO liegt nicht vor. Die Beklagte hat Veranlassung zur Klage gegeben. Es liegt kein sofortiges Anerkenntnis vor, da sich die Beklagte weder vorprozessual noch im Verfahren auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs des Auskunftsverlangens oder auf andere Mängel des Auskunftsbegehrens berufen kann. Das vorprozessuale Begehren des Klägers auf Auskunftserteilung sowie der zunächst gestellte Klagantrag zu 3 waren ausreichend bestimmt und begründet. 1. Der (zweite) geltend gemachte Auskunfts- und Herausgabeanspruch des Klägers vom 27.11.2019 (Anlage K 4) ist nicht aufgrund der von Beklagtenseite zuvor erteilten Auskunft auf das Verlangen des Klägers vom 12.08.2019 (Anlage K 2) als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (a.). Ebenso steht der Einwand der fehlenden Vollmacht dem nicht entgegen (b.). a. Die Kammer neigt zwar der Ansicht zu, dass die Beklagte das erste Auskunfts- und Herausgabeverlagen des Klägers vom 12.08.2019 (Anlage K 2) mit dem per E-Mail übersandten Link sowie dem Informationsblatt über die Herkunft der von ihr verarbeiteten Daten (Anlage K 3) erfüllt haben könnte. Ob dies tatsächlich der Fall war, kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls das zweite Auskunfts- und Herausgabeverlangen vom 27.11.2019 (Anlage K 4) nicht rechtsmissbräuchlich war und damit nicht erloschen ist. Das zweite Verlangen des Klägers nach Auskunft und Herausgabe einer Kopie seiner verarbeiteten personenbezogenen Daten vom 27.11.2019, d.h. ca. 2,5 Monaten nach dem ersten Verlangen vom 12.08.2019, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Zum einen ging das wiederholte Auskunfts- und Herausgabeverlangen mit einem Rechtsbeistandswechsel einher. Zum anderen konnte der Kläger nicht wissen, dass der von der Beklagten auf das erste Aufforderungsschreiben hin übermittelte Link stets aktuell ist. Prozessual ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger hierauf nicht hingewiesen hat. Demnach durfte der Kläger davon ausgehen, dass möglicherweise in den vergangenen 2,5 Monaten weitere für ihn noch nicht bekannte personenbezogene Daten von der Beklagten verarbeitet worden sind. Auf den nunmehr vorgetragenen Einwand der Beklagten, dass sich der Einwand des Rechtsmissbrauchs aufgrund einer geringfügigen Änderung des Datenbestands des Klägers seit Einleitung des Klagverfahrens geändert habe, kommt es somit nicht an, da von einem rechtsmissbräuchlichen Auskunftsverlangen bereits vor Klagerhebung nicht auszugehen ist. Dieser Einwand erlaubte es der Beklagten gerade nicht, die Erfüllung des Anspruchs vorprozessual zu verweigern. b. Der Einwand der Beklagten, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Auskunfts- und Herausgabeverlangen vom 27.11.2019 keine Originalvollmacht beifügte und darüber hinaus auch keine Vollmacht für die Geltendmachung von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen besaß, greift nicht. Der Wirksamkeit der Abmahnung steht nicht entgegen, dass dem anwaltlichen Abmahnschreiben keine Originalvollmacht des Klägers beigefügt war. Zwar ist nach § 174 Satz 1 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Vorliegend fehlt es bereits an einer unverzüglichen Zurückweisung der Abmahnung durch die Beklagte. Die Beklagte hat inhaltlich auf die Abmahnung mit E-Mail vom 11.12.2019 (Anlage K 5) reagiert, ohne die Abmahnung wegen fehlender Vollmachtsurkunde unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zurückzuweisen. Darüber hinaus ist nach Auffassung der Kammer § 174 Satz 1 BGB nicht auf die mit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung verbundene Abmahnung anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08; OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 370). Die Abmahnung ist auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrages gerichtet, sodass es sich um kein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 174 Satz 1 BGB handelt. Die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin vom 29.7.2019 - 7 C 185/18 ändert an der Rechtsauffassung der Kammer nichts, da sie auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Das Amtsgericht Berlin stützt seine Entscheidung insbesondere auf Art. 12 Abs. 6 DSGVO, wonach der Verantwortliche bei begründeten Zweifeln an der Identität der natürlichen Person, zusätzliche Informationen anfordern muss, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. Die Beklagte hat aber eine fehlende Vollmacht nicht beanstandet und inhaltlich auf das Schreiben mit E-Mail vom 11.12.2019 (Anlage K 5) reagiert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war auch zur Durchsetzung des Auskunfts- und Herausgabeanspruchs bevollmächtigt. Zwar hat der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten eine Vollmacht „wegen Unterlassung der Veröffentlichung personenbezogener Daten“ erteilt. Jedoch stellen Auskunfts- und Herausgabeansprüche sog. Annexansprüche zu Unterlassungsverlangen dar und sind mithin von einer Vollmacht für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen umfasst. c. Auch die zulässige Klagänderung bezüglich des Klagantrag zu 3. führt nicht zur Kostenfolge des § 93 ZPO. Denn der ursprüngliche Antrag nahm Bezug auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO und ließ somit für die Beklagten im Zusammenhang mit dem Sachvortrag des Klägers sowohl vorprozessual als auch während des gerichtlichen Verfahrens erkennen, was das Begehren des Klägers war. Denn der Kläger verlangte bereits mit der Klagschrift die Herausgabe einer Kopie der Daten, sowie Auskunft zur Herkunft der Daten und zu den Empfängern seiner Daten. Auf eine während des Verfahrens eingetretene Änderung in dem den Kläger betreffenden Datenbestand kommt es somit nicht an. 2. Zudem setzt § 93 ZPO für die Auskunftsklage voraus, dass die Auskunftspflicht nicht nur anerkannt, sondern die Auskunft auch kurzfristig erteilt wird (Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 93, Rn. 6). Dies hat die Beklagte für die anerkannten Anträge zu 3.a) und b) nicht vorgetragen und eine solche Auskunftserteilung ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verletzung von Datenschutzpflichten auf Löschung, Unterlassung, Auskunft, Herausgabe und Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger ist seit 2012 unternehmerisch tätig. Er ist Inhaber von über 30 Gesellschaften und hält diverse Beteiligungen an Unternehmen verschiedener Branchen. Der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers liegt in der Entwicklung führender Technologien und Förderung junger Unternehmen (Startups). Die Beklagte ist ein privater Informationsdienst, der Wirtschaftsinformationen über die von ihr betriebene Webseite www. n..de öffentlich zur Verfügung stellt. Auf der Webseite können Nutzer nach Informationen durch die Eingabe von Namen natürlicher Personen oder Firmen mithilfe der Suchmaschinenfunktion suchen. Die Beklagte sammelt gesetzliche Pflichtveröffentlichungen zu Unternehmen und natürlichen Personen aus allgemein zugänglichen Registern, wie dem Handelsregister, den Handelsregisterbekanntmachungen, den Insolvenzbekanntmachungen und dem elektronischen Bundesanzeiger (Anlage TL 2). Dabei nimmt sie keine eigenen Daten auf, sondern ruft bereits verfügbare Daten aus den öffentlichen Registern ab (Anlage TL 1 und TL 2). Bei Eingabe des bürgerlichen Namens des Klägers in das Suchfeld der Webseite www. n..de erscheint im oberen Bereich ein Schaubild mit einer spinnennetzartigen Darstellung, das Verbindungen des Klägers zu Unternehmen und natürlichen Personen aufzeigt („Netzwerk“) (Anlagenkonvolut K 1). Führt der Nutzer den Cursor auf die angezeigten Firmen- oder Personensymbole, wird die Funktion des Klägers im Unternehmen sichtbar. Durch das Anklicken eines der Firmen- oder Personensymbole gelangt man sodann zum Profil des betreffenden Unternehmens bzw. der natürlichen Person (Anlagenkonvolut K 1). Für die Nutzung der Plattform der Beklagten ist eine namentliche Registrierung nicht erforderlich. Die Aktivität der Nutzer wird von der Beklagten ausschließlich anonym erfasst. Die Beklagte bietet ihren Premium-Service-Kunden eine sog. „Watch“-Funktion an, die es ihnen ermöglicht, über eine von ihnen hinterlegte E-Mail-Adresse Benachrichtigungen zu Personen oder Firmen bei neuen Bekanntmachungen zu erhalten. Der konkrete Inhalt dieser Benachrichtigungen ist zwischen den Parteien streitig. Bei der Registrierung der Daten der Premium-Kunden werden neben der E-Mailadresse auch die Adressdaten des jeweiligen Premiumkunden registriert. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.08.2019 auf, bis zum 20.08.2019 Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen (Anlage K 2). Dieses Schreiben übersandte die seinerzeitige Bevollmächtigte des Klägers jedenfalls vorab auf elektronischem Weg an die E-Mail-Adresse der Beklagten info i.@ n..de. Die Beklagte übermittelte daraufhin fristgerecht dem Kläger per E-Mail einen Link, unter dem alle zu seiner Person von der Beklagten in dem Zeitpunkt verarbeiteten Daten aufgeführt waren. Der E-Mail der Beklagten war das als Anlage K 3 eingeführte „Informationsblatt Registerdaten auf N. D.“ angehängt. Mit Schreiben vom 27.11.2019 forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Erteilung einer Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers und Herausgabe einer Datenkopie nach Art. 15 DSGVO auf (Anlage K 4). Darüber hinaus erklärte er den Widerspruch nach Art. 21 DSGVO. Streitig ist zwischen den Parteien, ob das Schreiben vom 27.11.2019 (Anlage K 4) der Beklagten per Post oder auf elektronischem Weg zugegangen ist. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, erteilte keine Auskunft und gab keine Datenkopie heraus (Anlage K 5). Der Kläger ist der Auffassung, dass sich der mit dem Klagantrag zu Ziffer 1 geltend gemachte Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO ergebe. Danach bestehe ein Löschungsanspruch, wenn personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet worden seien. Die Verarbeitung seiner Daten verletze sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es Sache der betroffenen Person, selbst zu entscheiden, wer, wann, was, bei welcher Gelegenheit über sie weiß (Volkszählungsurteil). Das Grundrecht ergebe sich auch aus Art. 7 und 8 GRCH und Art. 8 EMRK. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten müsse bei Nichtvorliegen einer Einwilligung der betroffenen Person über eine verfassungskonforme Rechtsvorschrift legitimiert werden. Daher erfordere die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine Rechtsgrundlage in Form einer Einwilligung oder einer Rechtsvorschrift. Die DSGVO sei vorliegend anwendbar, da die Beklagte automatisiert personenbezogene Daten verarbeite. Eine Verarbeitung komme ausschließlich gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO in Betracht, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Der Kläger meint weiter, dass die von der Beklagten genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 09.03.2017 (C-393/15) nicht anwendbar sei. Erstens sage die Entscheidung nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang sowie auf welche Art und Weise eine Weiterverarbeitung der im staatlichen Handelsregister eingetragenen Daten durch ein privates, gewinnorientiertes Unternehmen vorgenommen werden dürfe. Es handele sich vielmehr um eine Entscheidung im Verhältnis zum staatlich geführten italienischen Handelsregister, welches keine Suche nach Personen ermögliche. Zweitens habe der EuGH nichts zur Vereinbarkeit der öffentlich zugänglichen Handelsregister mit der DSGVO gesagt. Drittens gebe es auch keine allgemeine Aussage des EuGH, dass eine Veröffentlichung von Registerdaten stets dem Persönlichkeitsrecht übergeordnet sei. Die Beklagte nutze die Registerdaten ausschließlich für kommerzielle Zwecke, für die die Registerdaten der staatlichen Stellen nicht erhoben und veröffentlicht worden seien. Die Beklagte verstoße damit gegen die Zweckvorgaben der Registerdaten und damit auch gegen die Vorgaben zur Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO. Demnach dürften personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Das Handelsregister diene folgenden Zwecken: - Die Interessen Dritter gegenüber Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu schützen, da diese zum Schutz Dritter lediglich ihr Gesellschaftsvermögen zur Verfügen stellten; - Die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den Gesellschaften und Dritter im Hinblick auf eine Intensivierung des Geschäftsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Beklagte ermögliche einen Zugriff auf alle Registerdaten ohne jegliche Zugangsbeschränkung für jedermann. Eine Weiterverarbeitung auch für missbräuchliche Zwecke sei damit möglich. Die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung ihrer Verarbeitung nicht auf die Interessen von Dritten berufen, die ein berechtigtes Interesse daran hätten zu erfahren, wo der Kläger eine Organstellung innehabe, um mit der notwendigen Rechtssicherheit Verträge schließen zu können. Denn dies würde allenfalls eine Rechtfertigung für einen Zugriff von bestimmten Dritten ermöglichen, die Verträge abzuschließen beabsichtigten. Eine Rechtfertigung für eine Veröffentlichung an beliebige Dritte, die aus anderen Motiven Daten zum Kläger abriefen, könne darauf nicht gestützt werden. Die ständige Aktualisierung der Registereintragungen des Klägers trage das Risiko in sich, dass die geschäftliche Strategie und die Geschäftsmodelle gläsern und vorhersehbar seien oder werden könnten. Hinzu käme, dass sich der Kläger gegen die Publizierung der zwangsweise erhobenen Registerdaten nicht wehren könne. Daher sei es umso wichtiger im Rahmen der Interessenabwägung klare Grenzen hinsichtlich der Weiterverarbeitung dieser Zwangsdaten zu setzen. Die Interessen der Beklagten wögen in der Abwägung geringer. Der Beklagten bliebe es unbenommen, eine Suche nach Unternehmen zu ermöglichen und auch insoweit „Netzwerke“ darzustellen. Der Verzicht auf eine Suche nach natürlichen Personen erscheine hingegen verhältnismäßig. Da die Beklagte keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe, bestehe auch nach Löschung der aktuellen Suchergebnisse die Gefahr, dass die Beklagte über eine automatisierte Abfrage in öffentlich zugänglichen Registern wieder Daten über den Kläger beschaffe und Suchergebnisse auf ihrer Webseite zur Verfügung stelle. Schließlich verletze die gezielte Weitergabe von aktualisierten Daten über den Kläger an hinterlegte E-Mail-Adressen von Premium-Kunden das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wegen der Wiederholungsgefahr bestehe neben dem Löschungsanspruch auch ein Unterlassungsanspruch gemäß Ziffer 2 des Klagantrages. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der mit dem Klagantrag zu Ziffer 3 geltend gemachte Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DSGVO zustehe. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO habe die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob er personenbezogene Daten verarbeite. Wenn dies der Fall sei, habe sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf Informationen nach Art. 15 Abs. 1, 2. Halbsatz lit. a-h DSGVO. Darüber hinaus habe der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, dem Betroffenen zur Verfügung zu stellen, Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Der Umstand, dass Daten zum Kläger auf der Webseite öffentlich abrufbar seien, ändere an dem Auskunftsanspruch nichts. Der Kläger wisse nicht, welche darüber hinaus gehenden Daten über ihn bei der Beklagten vorhanden seien. Außerdem verlange der Kläger Auskunft über konkrete Empfänger seiner Daten, die im Wege der „Watch“-Funktion stets aktuelle Informationen zum Kläger erhielten. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass in den sogenannten Benachrichtigungs-E-Mails (im Rahmen der „Watch“-Funktion) keine personenbezogenen Daten übertragen würden. Zuletzt führte der Kläger zu einer seitens der Beklagten beispielhaft vorgelegten Benachrichtigungs-E-Mail (Bl. 133 d.A.) aus, dass diese eine juristische und gerade nicht eine natürliche Person betroffen habe. Es sei davon auszugehen, dass in dem Fall, dass eine natürliche Person von Kunden der Beklagten „vordefiniert“ sei, auch der Name der natürlichen Person in dem mitgeteilten Link genannt werde. Es komme zudem für den Auskunftsanspruch nicht darauf an, ob die Premium-Kunden diese Informationen tatsächlich abrufen würden, hiervon sei jedoch bei lebensnaher Betrachtung auszugehen. Allein die Information, dass und welche Premium-Kunden sich über neue Informationen zu ihm, dem Kläger, informieren ließen, enthalte personenbezogene Informationen. Er, der Kläger, habe keine Möglichkeit, die Benachrichtigung der Premium-Kunden wahrzunehmen. Der Verantwortliche müsse die betroffene Person vollständig darüber informieren, wem gegenüber er welche Daten bereits offengelegt habe oder dies plane. Ferner habe der Verantwortliche die Empfänger so konkret zu benennen, wie es möglich sei, dies schließe die Mitteilung von erforderlichen gegebenenfalls auch personenbezogenen Daten der Empfänger (bürgerlicher Name und Kontaktdaten) ein. Schließlich wisse der Kläger auch nicht, woher seine Daten stammten. Die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen durch den Klägervertreter sei von der Vollmachtskopie umfasst. Im Übrigen habe die Beklagte die Abmahnung nicht wegen fehlender Vollmachtsurkunde sofort zurückgewiesen. Der Kläger behauptet, dass das Auskunftsschreiben vom 27.11.2019 ausschließlich per Post an die Beklagte versandt worden sei. Der mit dem Klagantrag zu Ziffer 4 geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergebe sich aus Art. 82 DSGVO, da diverse Verstöße gegen die DSGVO bestünden (Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 5 lit. b, Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 14 Abs. 3 lit. c DSGVO). In der Gesamtschau der Verstöße entstehe ein immaterieller Schaden für den Kläger. Um dem Recht auf Datenschutz gerecht zu werden, greife die Schadensersatzplicht nicht erst bei Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Die Schadensersatzhöhe solle eine Höhe von € 15.000,00 nicht unterschreiten. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten für kommerzielle Zwecke nutze. Die Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten erfolge intransparent. Es sei davon auszugehen, dass die Veröffentlichungen bereits seit langer Zeit vorgenommen würden, und zwar seit der Gründung der Beklagten im Jahr 2011. Der Kläger hat zunächst beantragt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, das Suchergebnis mit der URL https://www. n..de/..., das bei Eingabe des Namens des Klägers in der Suchmaschine auf www. n. .de angezeigt wird, zu löschen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.00; Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagte, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen a) die Suchergebnisse bei Eingabe des bürgerlichen Namens des Klägers auf Webseiten, wie auf www. n..de geschehen, zu verbreiten; b) über die von der Beklagten betriebenen Webseiten, wie auf www. n..de geschehen, eine Funktion für Besucher der Webseite anzubieten, die einen automatischen Abruf oder eine automatische Benachrichtigung gewährleistet, sobald über den Kläger unter seinem bürgerlichen Namen neue oder aktualisierte Informationen bei der Beklagten vorliegen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen zu allen verarbeiteten personenbezogenen Daten zum Kläger einschließlich Herausgabe einer Kopie dieser Daten sowie Angaben zu Herkunft und Empfänger seiner Daten. 4. Die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen angemessenen immateriellen Schadensersatz zu leisten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Sodann hat der Kläger den Klagantrag zu 3 geändert und unter Aufrechterhaltung der Klaganträge zu 1., 2. und 4. beantragt: 3. Die Beklagte zu verurteilen, a) in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format wie z.B. PDF-Format oder als Excel-Datei Auskunft zu erteilen zu allen verarbeiteten personenbezogenen Daten zum Kläger einschließlich Überlassung einer Kopie in gleicher Form, b) Angaben zur Herkunft zu erteilen, insbesondere welche Daten aus welchem öffentlichen Registern bezogen wurden und c) Auskunft zu den Empfängern der Daten zu erteilen, wie Namen von Unternehmen und natürlichen Personen, postalische Anschrift und E-Mail-Adresse, die sich als Premium-Kunden über die „Watch“-Funktion auf der Webseite der Beklagten über neue Bekanntmachungen m Kläger informieren lassen oder lassen haben; Die Beklagte hat die Klaganträge zu 3a) und b) anerkannt und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich um ein sofortiges Anerkenntnis iSv. § 93 ZPO handele und dass die geltend gemachten übrigen Klagforderungen unbegründet seien. Die Beklagte trägt vor, dass keine privaten personenbezogenen Daten des Klägers durch sie verarbeitet worden seien. Sollten im Einzelfall private Daten, wie etwa Adress-, Finanz- oder Geburtsdaten, in den gesetzlichen Pflichtveröffentlichungen enthalten sein, sperre sie diese im weiteren Verarbeitungsvorgang. Entsprechend verhalte es sich mit etwaigen Unternehmensbeteiligungen. Die Beteiligung eines Gesellschafters an einer juristischen Person, sofern sie zum Handelsregister angezeigt werden müsse, werde von der Beklagten nicht ausgelesen. Der Anspruch der Beklagten sei es, finanzielle Kennzahlen und Zusammenhänge zwischen Firmen untereinander sowie zu Personen aufzuzeigen, um Kunden und potentielle Kunden von im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften die Informationen über die Vertretung, den Geschäftssitz und die finanziellen Kennzahlen aus den zum Handels-, Insolvenzregister bzw. Bundesanzeiger eingereichten Unterlagen und Bilanzen auffindbar zu machen. Neben den Bilanzangaben werde ausschließlich Geschäftsführung/Vorstand, Prokurist und Geschäftssitz genannt. Die im „Netzwerk“ angezeigten Informationen dienten auch dazu, die Möglichkeit von etwaigen Vermögensverschiebungen frühzeitig problematisieren zu können. Strohmänner und „Firmenbestatter“ würden auf diese Weise enttarnt werden. Wirtschaftliche Beziehungen zu im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, wie etwa Liefer- oder sonstige Leistungsbeziehungen würden nicht ermittelt und verarbeitet werden. Die Verarbeitung der Daten des Klägers (hierbei handele es sich lediglich um den bürgerlichen Namen des Klägers) erfolge auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Nach § 28 Abs. 1 BDSG a.F. des bis 24.05.2018 geltenden BDSG hätten allgemein zugängliche personenbezogene Daten für eigene Geschäftszwecke genutzt werden dürfen, sofern nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegengestanden hätten. Dabei hätten Informationen dann als allgemein zugänglich gegolten, wenn sie technisch geeignet und bestimmt gewesen waren, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 03.10.1969 - 1 BvR 46/65). Diese Definition habe weiterhin, d.h. auch bei Anwendung der DSGVO, Bestand. Hierzu würden auch Informationen zählen, die in öffentlich zugänglichen Registern oder dem Internet eingesehen werden könnten. Zwar fehle es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zum Umgang mit öffentlich zugänglichen Informationen. Hieraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die unter dem BDSG anerkannten Verarbeitungen durch die DSGVO verboten werden sollten. Vielmehr richte sich die Beurteilung über die Zulässigkeit der Verarbeitung entsprechender personenbezogener Daten nach dem gesetzlichen Auffangtatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sei eine umfangreiche Interessenabwägung vorzunehmen, die vorliegend zugunsten der Beklagten ausfalle. Der Kläger habe bisher keine ausreichenden Interessen vorgetragen, die den berechtigten Interessen der Beklagten an der Verarbeitung seines Namens überwiegen würden. Eine reine Verschleierungsidee einer wirtschaftlichen Tätigkeit reiche nicht aus. Bei der anzustellenden Interessenabwägung komme es auf den „Otto Normalverbraucher“ an. An einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse des Klägers fehle es, da lediglich die Daten, die bereits im Handelsregister oder im Bundesanzeiger veröffentlich worden seien, sich in der Darstellung auf der Plattform der Beklagten wiederfinden würden. Allein die Organstellung des Klägers lasse keine Rückschlüsse auf etwaige Einkommens- oder Vermögensverhältnisse zu. Auch könne keineswegs über den Sitz einer Unternehmung auf den Lebensmittelpunkt des Klägers geschlossen werden. Nach Ansicht der Beklagten führe auch ein Widerspruch des Klägers zu keinem Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO, da auch hier die im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DSGVO zu berücksichtigende Interessenabwägung zugunsten der Beklagten ausfalle. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das zweite Auskunftsverlangen des Klägers vom 27.11.2019 (Anlage K 4) bereits mit ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 12.08.2019 erfüllt worden sei. Zunächst sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen, dass der Prozessvertreter überhaupt für die Durchsetzung des Auskunftsverlangens bevollmächtigt gewesen sei. Eine entsprechende Vollmacht ergebe sich aus der als Anlage zum Schreiben vom 27.11.2019 gereichten „Vollmacht und Auftrag zur Mandatswahrnehmung“ nicht. Auch habe der Prozessbevollmächtigte keine Originalvollmacht vorgelegt. Eine entsprechende Vollmacht sei jedoch erforderlich, um etwaige Zweifel an der Legitimierung auszuräumen (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 29.07.2019 - 7 C 185/18). Dem Kläger sei die Möglichkeit eingeräumt worden, seine personenbezogenen Daten über die Plattform der Beklagten unter Angabe eines konkret benannten Links einzusehen. Die Übersendung des Links sei mit Blick auf die Geschäftstätigkeit der Beklagten, die automatisiert Daten aus Pflichtveröffentlichungen extrahiere, sachgerecht. Da sich der Umfang der verarbeiteten personenbezogenen Daten abhängig von dem Umfang der Pflichtveröffentlichungen jederzeit ändern könne, könne nur über den von der Beklagten übermittelten Link die relevanten Daten für den Kläger nachvollzogen werden. Bei Auskünften aus einer automatisierten Datenverarbeitung habe der Betroffene lediglich einen Anspruch auf maschinell erstellte Auskunft (Schaffland/Holthausen, DS-GVO/BDSG Lfg. 10/20 X/20, Art. 15 DSGVO Rn 45). Folglich - dies ist der Vortrag der Beklagtenseite vor dem abgegebenen Teilanerkenntnis - sei der Anspruch des Klägers bereits erfüllt, da die Form der Auskunftserteilung nicht normiert sei. Im Übrigen seien die gesetzlichen Form- und Verfahrensregelungen aus Art. 12 DSGVO auf den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO entsprechend anwendbar. Maßgeblich sei demnach der Wunsch des Betroffenen, sofern dieser nicht anderweitig erkennbar sei oder kommuniziert werde. Der Kläger habe eine Form der Auskunftserteilung weder in dem als Anlage K 4 zur Gerichtsakte gereichtem Schreiben noch im Prozess geltend gemacht, sodass die Beklagte davon habe ausgehen dürfen, den Auskunftsanspruch auch elektronisch erfüllen zu dürfen. Die Auskunft über die Herkunft der personenbezogenen Daten habe die Beklagte dem Kläger bereits mitgeteilt. Diese ergebe sich aus der Anlage K 3. Die Empfänger der Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 9 DSGVO könnten nicht benannt werden, da von den Nutzern der Plattform keine namentliche Registrierung verlangt würde und ihre Aktivitäten ausschließlich anonym erfasst würden. Dem stünden auch keine rechtlichen Bedenken entgegen, da gemäß Art. 24 DSGVO eine Auswertung lediglich dann möglich sei, wenn diese notwendig sei. Mit Blick auf die Geschäftstätigkeit der Beklagten sei eine personalisierte Auswertung nicht notwendig, sodass entsprechende Daten nicht vorgehalten werden dürften. Auch die Verwendung der „Watch“-Funktion stehe dem nicht entgegen. Die Premium-Service-Kunden erhielten bei Veränderungen des Datenbestandes lediglich per E-Mail den Hinweis, dass es zu Veränderungen gekommen sei. Eine solche E-Mail laute: „Hallo, Folgende neue Bekanntmachungen wurden gefunden: -xy x. GmbH Vielen Dank und herzliche Grüße Vom N. D. Team“ Dabei würde das aufgeführte Unternehmen als anklickbarer Link dargestellt (vgl. Bl. 133 d.A.). Eine Übersendung von personenbezogenen Daten erfolge nicht. Ob die Nutzer nach Erhalt des Hinweises tatsächlich die Information aufriefen oder nicht, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten. Auch den Herausgabeanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO habe die Beklagte mit der Übersendung des Links erfüllt. Eine Datenkopie müsse keineswegs zwingend durch die Übersendung von Papier erfolgen. Die Auskunft könne auch in der Form einer Bildschirmanzeige erfüllt werden. Das weitere Auskunftsverlangen des Klägers vom 27.11.2019 sei rechtsmissbräuchlich. Die von der Beklagten verarbeiteten Daten hätten sich nach dem letzten Auskunftsbegehren nicht verändert. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen, da er in der Zwischenzeit keine Pflichtveröffentlichungen vorgenommen habe. Zudem sei der übermittelte Link noch immer aktiv gewesen. Der erneute Antrag müsse als extensiver Antrag verstanden werden, den die Beklagte folgenlos habe verweigern dürfen gemäß Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO. Darüber hinaus sei es rechtsmissbräuchlich, wenn der Betroffene nach der Einsichtnahme seiner Daten am Bildschirm auch Papierausdrucke fordere (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.01.2013 - 13 Sa 263/12). Hinsichtlich des geänderten Klagantrags zu 3. (Auskunftsanspruch) ist die Beklagte der Ansicht, dass mit der Klagänderung der Auskunftsanspruch erstmalig ausreichend konkret gefasst worden sei. Der geänderte Klagantrag weiche erheblich von dem ursprünglichen Klagantrag zu 3. ab. Das nunmehr formulierte Auskunftsinteresse sei von ihr, der Beklagten, bislang nicht erfüllt worden, so dass sie die Klaganträge zu 3. a) und b) nunmehr unter Protest gegen die Kostenlast anerkenne. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Datenbestand des Klägers auf der streitgegenständlichen Plattform seit Einleitung des Klagverfahrens geringfügig geändert habe, so dass dem nun formulierten Auskunftsanspruch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht mehr entgegenstehe. Demgegenüber bestehe kein Anspruch auf eine Auskunft wie mit dem Klagantrag zu 3. c) beantragt. Denn Rechte anderer dürften durch den Auskunftsanspruch nicht beeinträchtigt werden. Die Mitteilung der mit dem Antrag zu 3. c) begehrten Daten greife nicht nur in die Rechte der betroffenen Premium-Kunden an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten ein, sondern auch in das Geschäftsgeheimnis der Beklagten, da hierzu ihre Kundendatenbank gehöre. Bei den von der begehrten Auskunft erfassten Daten handele es sich um personenbezogene Daten der Kunden, die an keiner Stelle öffentlich zum Abruf bereitgehalten würden. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung müssten daher die Interessen der Kunden an der Geheimhaltung dieser Daten überwiegen. Auch gehe der Gesetzeswortlaut des Art. 15 DSGVO davon aus, dass Anspruch auf die Nennung der Empfänger oder Kategorien von Empfängern bestehe, also die Nennung der Kategorien der Empfänger eine gleichwertige Alternative zu der Nennung konkreter Empfänger sei. Es sei die Entscheidung des Verantwortlichen, welche Variante er erfülle. Auch eine teleologische Auslegung des Wortlauts der Norm spreche gegen das Begehren. Denn die konkrete Nennung von individuellen Angaben unterliege dem Datengeheimnis der jeweiligen Kunden. Für den Kläger bestehe keine gesetzliche Grundlage, die angestrebten Daten nach der geforderten Offenlegung zu verarbeiten. Im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Kunden lediglich allgemein zugängliche Daten über den Kläger zur Kenntnis nehmen würden, der Kläger jedoch die Offenlegung sensibler Daten verlange. Der Kläger nehme mit dem Antrag zu 3. c) für sich in Anspruch, deutlich tiefer in die Privatsphäre der Kunden und auch der der Beklagten einzudringen, als seine Sphäre durch die Verarbeitung von öffentlichen Daten durch die Beklagte (bezogen auf den Kläger) berührt werde. Die angefragten Daten würden selbst dem Datenschutz und dem Datengeheimnis unterliegen. Von einer Beeinträchtigung der Rechte der Kunden sei auszugehen, wenn neben dem Namen auch die Wohnadresse und Kontaktdaten benannt würden. Bei einer Offenlegung würden sich zudem zwingende Meldepflichten gegenüber den Kunden und der Datenschutzbehörde ergeben. Ferner sei die Auskunft aus technischen Gründen unmöglich. Es könnten nicht einzelne „Watch“-Listen abgerufen werden, um die Kunden zu benennen, die sich über einzelne Veröffentlichungen auf der Plattform informierten. Die entsprechende Software lasse kein Tracking der Kunden zu, hierzu bezieht sich die Beklagte auf die Anhörung ihres Geschäftsführers. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, die Software anders zu gestalten. Dieses Vorbringen sei auch nicht verspätet, da es in der Verhandlung vom 18.06.2021 dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten noch nicht bekannt gewesen sei. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht bestehe. Es fehle bereits an einem Verstoß gegen die DSGVO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2020 und vom 18.06.2021 und die Hinweise des Gerichts vom 11.02.2021 und vom 19.03.2021 Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, war der 6.08.2021.