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Urteil

324 O 134/21

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0730.324O134.21.00
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Leitsätze
1. § 353d Nr. 3 StGB kann ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen.(Rn.58) 2. Bei beschlagnahmten Tagebüchern kann es sich um amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens handeln.(Rn.62) 3. Bei einer Veröffentlichung von Zitaten aus beschlagnahmten Tagebüchern kann daher nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 353d Nr. 3 StGB ein Unterlassungsanspruch bestehen.(Rn.57)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, aus den Tagebüchern von Dr. A. B. wie folgt zu zitieren bzw. zitieren zu lassen: 1. „B. n. d. i. s. T.: ‚ D. F. h. p. D..‘“; und/oder 2. „I. A. ... n. d. B. in s. T. e.: ‚ P. i. m. e., n. e., s. s. u. l. u. A. z. v., n. z. f. e..‘“; und/oder 3. „I. T. s. B. u. d. ... . A. ... : ‚P(... ) w., d. S(... ) d. S. i. d. H. n..‘“; und/oder 4. „E. T. s. n. B.: ‚A. D., d. ... . A., b. H. P. v. G. m. H. S.. D. g. d. S. n.. M. h. g., d. d. B. f. d. S. v. g. h. u. w. i. B. g. h.. D. E. i. b., e. k. s. d. N. e., S. i. U. a..‘“; und/oder 5. (…) 6. (…) 7. „(…),s. f. e. j. B. z.. ‚ D. j. d. P. d. H. ü. m., e. s., p. B. e.. I. t. m. H. P., d. S. u..‘“; und/oder 8. „B. s. a. ... . O. i. T., d. F. h. m. i. V. g.; z. h. s. d. S. g.. D. S. m. n. d. z. w.. ‚ D. P. m. e.. S. b..‘“; und/oder 9. „B. n.: ‚ I. L. d. M.,... . O., i. d. S. f. g.. W. – M.W. u. i. –ü. e. d. ... . B. a. E..‘“; und/oder 10. (…) 11. „B. s. i. s. T., O. S. h. s. g.: ‚H. S. i. p. o. d. S. v. T. u. d.: S. S. d. S. o. w. B. a. d. F.. I. f. n., d. u. l. d. S. T. ü..‘“; und/oder 12. „(…),s. B. a. ... . M.. F. P. h. k. W. g.: ‘K. n. E.. U. a. d. n. U. d. F. H. s. n. e..‘“; und/oder 13. „B. s. z. ... . J.: ‚ I. s. k. g. W. s., s. v. d. n., d. e. R. s. b. e. h. F. s. p. ü. M.M. W. u. m. a..‘“; und/oder 14. „(…),b. e. B. w. e. w. T. i. S.. ‚ I. g. d. H.‘, n. d. B. a. ... . S. ... .“; und/oder 15. „B. b. s. m. K. u. P.. ‚ I. s. m. r. s., k. T. m.‘, h. K. g., n. B..“; und/oder 16. (…) 17. „F. B. i. d. d. ‚ N.- S.‘, w. e. s.. A. ... . D. ... n. e., F. P. h. ‚i.‘ a.: ‚ G. d. W. H. w. d. B. e. E. e., m. d. I., w. m. f. ... (u. ... ?) z..‘“; und/oder 18. „(…),d. K. f. d. B. s. g.. ‚ D. g. F. H. s. d. M., W. h. s. n. z. S. k. l.‘, n. B..“ wie geschehen auf www.... .de in dem Beitrag „D. B. u. s. F. i. d. P.“ vom 03.09.2020. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/9 und die Beklagte 7/9. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick zu I. für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 70.000,--, im Übrigen hinsichtlich der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet; Beschluss: Der Streitwert wird auf € 90.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 353d Nr. 3 StGB kann ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen.(Rn.58) 2. Bei beschlagnahmten Tagebüchern kann es sich um amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens handeln.(Rn.62) 3. Bei einer Veröffentlichung von Zitaten aus beschlagnahmten Tagebüchern kann daher nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 353d Nr. 3 StGB ein Unterlassungsanspruch bestehen.(Rn.57) I. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, aus den Tagebüchern von Dr. A. B. wie folgt zu zitieren bzw. zitieren zu lassen: 1. „B. n. d. i. s. T.: ‚ D. F. h. p. D..‘“; und/oder 2. „I. A. ... n. d. B. in s. T. e.: ‚ P. i. m. e., n. e., s. s. u. l. u. A. z. v., n. z. f. e..‘“; und/oder 3. „I. T. s. B. u. d. ... . A. ... : ‚P(... ) w., d. S(... ) d. S. i. d. H. n..‘“; und/oder 4. „E. T. s. n. B.: ‚A. D., d. ... . A., b. H. P. v. G. m. H. S.. D. g. d. S. n.. M. h. g., d. d. B. f. d. S. v. g. h. u. w. i. B. g. h.. D. E. i. b., e. k. s. d. N. e., S. i. U. a..‘“; und/oder 5. (…) 6. (…) 7. „(…),s. f. e. j. B. z.. ‚ D. j. d. P. d. H. ü. m., e. s., p. B. e.. I. t. m. H. P., d. S. u..‘“; und/oder 8. „B. s. a. ... . O. i. T., d. F. h. m. i. V. g.; z. h. s. d. S. g.. D. S. m. n. d. z. w.. ‚ D. P. m. e.. S. b..‘“; und/oder 9. „B. n.: ‚ I. L. d. M.,... . O., i. d. S. f. g.. W. – M.W. u. i. –ü. e. d. ... . B. a. E..‘“; und/oder 10. (…) 11. „B. s. i. s. T., O. S. h. s. g.: ‚H. S. i. p. o. d. S. v. T. u. d.: S. S. d. S. o. w. B. a. d. F.. I. f. n., d. u. l. d. S. T. ü..‘“; und/oder 12. „(…),s. B. a. ... . M.. F. P. h. k. W. g.: ‘K. n. E.. U. a. d. n. U. d. F. H. s. n. e..‘“; und/oder 13. „B. s. z. ... . J.: ‚ I. s. k. g. W. s., s. v. d. n., d. e. R. s. b. e. h. F. s. p. ü. M.M. W. u. m. a..‘“; und/oder 14. „(…),b. e. B. w. e. w. T. i. S.. ‚ I. g. d. H.‘, n. d. B. a. ... . S. ... .“; und/oder 15. „B. b. s. m. K. u. P.. ‚ I. s. m. r. s., k. T. m.‘, h. K. g., n. B..“; und/oder 16. (…) 17. „F. B. i. d. d. ‚ N.- S.‘, w. e. s.. A. ... . D. ... n. e., F. P. h. ‚i.‘ a.: ‚ G. d. W. H. w. d. B. e. E. e., m. d. I., w. m. f. ... (u. ... ?) z..‘“; und/oder 18. „(…),d. K. f. d. B. s. g.. ‚ D. g. F. H. s. d. M., W. h. s. n. z. S. k. l.‘, n. B..“ wie geschehen auf www.... .de in dem Beitrag „D. B. u. s. F. i. d. P.“ vom 03.09.2020. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/9 und die Beklagte 7/9. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick zu I. für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 70.000,--, im Übrigen hinsichtlich der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet; Beschluss: Der Streitwert wird auf € 90.000,-- festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4, 7 bis 9, 11 bis 15 sowie 17 bis 18 des Klagantrags ein Unterlassungsanspruch zu (dazu unter 1.). Zur Klarstellung hat die Kammer die konkrete Verletzungsform in den Tenor mit aufgenommen. Bezüglich Ziffern 5, 6, 10 und 16 des Klagantrags besteht kein Unterlassungsanspruch (dazu unter 2.). 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4, 7 bis 9, 11 bis 15 sowie 17 bis 18 des Klagantrags nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 353d Nr. 3 StGB ein Unterlassungsanspruch zu, da die Mitteilung der streitgegenständlichen Zitate aus seinen Tagebüchern ihn in seinen Rechten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 353d Nr. 3 StGB verletzt. a) § 353d Nr. 3 StGB stellt im konkreten Fall ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 02.11.2020 (Az. 7 W 125/20) dazu ausgeführt: „Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, deren Schreiben vom 23. September 2020 der Antragsteller seinem Verfügungsantrag beigefügt hat, ist § 353 d Nr. 3 StGB im konkreten Fall ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für ein Schutzgesetz ist, dass das Gesetz den Schutz eines Rechtsguts sowie seines Inhabers bezweckt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass § 353 d Nr. 3 StGB u.a. die Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der vom Verfahren Betroffenen schützt (BVerfG, Beschl. V. 27.6.2014 – 2 BvR 429/12 –, Rn. 27, juris Beschl. V. 3.12.1985 – 1 BvL 15/84 – BVerfGE 71, 206-223, Rn. 39). Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gebietet Zurückhaltung in der Berichterstattung; das Verbot des § 353 d Nr. 3 StGB gewährt den vom Verfahren Betroffenen insoweit jedenfalls einen gewissen Schutz vor vorzeitiger Bloßstellung (BVerfG a.a.O.).“ Auf diese Ausführungen nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug. Den Schutz eines anderen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB bezweckt die fragliche Norm dann, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Es kommt dabei nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes an sowie darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird, intendiert hat (BGH NJW 2004, 356; Palandt-Sprau, BGB, 80. Auflage 2021, § 823 Rn. 58 m.w.Nw.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB dient der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten sowie dem Schutz des vom Verfahren Betroffenen vor vorzeitiger öffentlicher Bloßstellung und Vorverurteilung (BT-Drs. 7/1261 S. 23; BVerfG, Beschluss vom 3.12.1985, 1 BvL 15/84, Juris Rn. 7; BeckOK StGB/Heuchemer, 48. Ed. 1.11.2020, StGB § 353d Rn. 1). Somit intendiert die Vorschrift des § 353 Nr. 3 StGB auch den Schutz des Klägers als dem vom Strafverfahren Betroffenen. Auch der funktionale Schutzbereich des Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist vorliegend eröffnet. Danach muss der entstandene Schaden zu den Schäden gehören, die durch die Norm verhindert werden sollen, es muss also das Rechtsgut oder Rechtsinteresse verletzt sein, dass das Gesetz schützen will (Palandt, BGB, § 823 Rn. 59). Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die veröffentlichten Tagebuchauszüge inhaltlich nicht unmittelbar den Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger, namentlich C.- E.-Geschäfte der W. Bank und den Vorwurf der Steuerhinterziehung, sondern die Frage einer möglichen Einflussnahme der Hamburger Politik auf eventuelle Rückforderungen der Steuerbehörden und damit einen zeitlich nachgelagerten Vorgang betreffen. Dies steht der Eröffnung des funktionalen Schutzbereichs jedoch nicht entgegen. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 353d Nr. 3 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, so dass es nicht auf eine tatsächlich eingetretene Beeinträchtigung des Verfahrens ankommt (MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019 Rn. 6, StGB § 353d Rn. 6). Zum anderen ist aber auch nicht auszuschließen, dass die in den streitgegenständlichen Textpassagen geschilderten Vorgänge doch für das gegen den Kläger geführte Strafverfahren von Relevanz sind, beispielsweise im Rahmen der Beurteilung eines etwaigen Nachtatverhaltens. Deshalb ist eine Einschränkung des funktionalen Schutzbereichs des § 353d Nr. 3 StGB vorliegend nicht angezeigt. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllt. Bei den Tagebüchern handelt es sich um amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens. Dazu hat das Hanseatische Oberlandesgericht im vorbezeichneten einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschluss vom 02.11.2020, 7 W 125/20) ausgeführt: „Bei den Tagebüchern des Antragstellers, aus denen die Antragsgegnerin wörtlich zitiert, handelt es sich um amtliche Dokumente eines Strafverfahrens. Die Tagebücher wurden aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht K. erwirkten Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgericht K. beschlagnahmt. Der Umstand, dass es sich um private Aufzeichnungen des Antragstellers handelt, ändert nichts am Charakter eines 'amtlichen' Dokuments. Nach dem Gesetzestext ist auch die Veröffentlichung privater, aber für Zwecke des Strafverfahrens dienstliche Verwahrung genommene Urkunden tatbestandsmäßig (vgl. HansOLG Hamburg NStZ 1990, 283), sodass Privaturkunden ausreichen, die für die Zwecke des Strafverfahrens beschlagnahmt worden sind (BeckOK StGB/Heuchemer, 47. Ed. 1.8.2020, StGB 3 353d Rn. 5 m.w.Nw.).“ Auch auf diese Ausführungen nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug. Sofern die Beklagte ausführt, dass private Tagebuchaufzeichnungen keine amtlichen Dokumente im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB seien, greift dieser Einwand nicht durch. Amtliche Schriftstücke im Sinne dieser Vorschrift sind vielmehr all jene Schriftstücke, die einem der genannten Verfahren zugeordnet werden können und von einer am Verfahren beteiligten Behörde herrühren bzw. in Auftrag gegeben wurden oder zu Zwecken des Verfahrens in den Gewahrsam einer am Verfahren mitwirkenden Behörde gelangt sind (MüKoStGB/Puschke, StGB § 353d Rn. 59). Durch die Beschlagnahme sind die Tagebücher damit amtliche Dokumente im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB geworden. Sofern sich die Beklagte darauf beruft, dass der Kläger nicht dazu vortrage, um welches Strafverfahren es gehe, steht dies dem Anspruch auch nicht entgegen. Denn es ist unstreitig, dass die Staatsanwaltschaft K. gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung ermittelt und im Zuge dieser Ermittlungen seine Tagebücher beschlagnahmt wurden; dies ergibt sich schon aus dem streitgegenständlichen Pressebericht der Beklagten (Anlage K 1 bzw. Anlage B 1). Diese Informationen zum Strafverfahren reichen vorliegend aus. c) Diese amtlichen Dokumente hat die Beklagte in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt. Dazu das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 02.11.2021: „Die Antragsgegnerin hat auch 'wesentliche' Teile der Tagebücher mitgeteilt. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 353 d Nr. 3 StGB kommt es insoweit nicht auf die Länge des wiedergegebenen Abschnitts oder darauf an, ob ganze Textpassagen wörtlich mitgeteilt worden sind. Das Adjektiv 'wesentlich' bezieht sich auf für die Sache oder einen Beteiligten wichtige Teile (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 353d Rdnr. 9) und nicht auf die Länge des verlesenen Teils (vgl. OLG Brandenburg, Urt. V. 20.7.2016 – 53 Ss 3-16 (18/16), BeckRS 2016, 16216 Rn. 18, beck-online). Bei der Beurteilung, ob ein wesentlicher Teil eines Schriftstücks betroffen ist, kommt es entgegen anderen Auffassungen grundsätzlich auch nicht darauf an, ob der veröffentlichte Auszug prozessuale Bedeutung haben kann. Dieses folgt daraus, dass diese Frage auch bei einer öffentlichen Mitteilung des amtlichen Schriftstücks als Ganzes ohne Bedeutung ist (vgl. MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019, StGB § 353d Rn. 65 m.w.N.). Folglich ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von Belang, ob die mitgeteilten Tagebucheinträge den strafrechtlichen Vorwurf, möglicherweise strafbare C.- E.-Geschäfte begangen zu haben, berühren. Dafür spricht auch, dass § 353 d Nr. 3 StGB nicht nur den Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens, sondern auch andere vom Verfahren Betroffene vor vorzeitiger Veröffentlichung schützt (vgl. BVerfG a.a.O.). Vorliegend handelt es sich ohne Zweifel um für den Antragsteller wichtige Teile seiner Tagebücher, zumal er sich hier u.a. zu bedeutsamen Treffen mit hochrangigen Politikern äußert.“ Diese Erwägungen gelten entsprechend für das vorliegende Verfahren. Der Einwand der Beklagten, dass die Frage der Wesentlichkeit gar nicht beurteilt werden könne, weil der Kläger nichts zum Umfang der Tagebücher vorgetragen habe, greift danach im Rahmen der Prüfung des § 353d Nr. 3 StGB genauso wenig durch wie das Argument, dass der zitierte Tagebuchinhalt für das Strafverfahren hier keineswegs wesentlich sein dürfte. Auf beide Aspekte kommt es im Rahmen der Prüfung des § 353 Nr. 3 StGB vor dem Hintergrund der weiten Auslegung dieser Vorschrift nicht an. Als unwesentlich im Sinne des § 353d Nr. 3 wird man jedenfalls nur solche Teile eines Schriftstücks ansehen können, die nebensächliche, belanglose Fragen oder reine Formalien behandeln (Vormbaum in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 353d Rn. 59). Da die zitierten Passagen aus den Tagebüchern des Klägers sich keineswegs nur auf belanglose Fragen oder reine Formalien beschränken, und für den Kläger bedeutsam sind, handelt es sich vorliegend um wesentliche Teile im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB. d) Die Mitteilung der fraglichen Zitate durch die Beklagte geschah auch, bevor diese i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind. Die Beklagte kann insoweit nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass in dem Strafverfahren gegen den früheren Generalbevollmächtigten der W. Bank vor dem Landgericht Bonn mehrere Tagebucheinträge des Klägers in der Verhandlung verlesen und per Beamer im Saal gezeigt worden seien. Denn dieser Vortrag lässt offen, ob gerade eine oder mehrere der hier streitgegenständlichen im Rahmen des Strafverfahrens in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind. e) Die Veröffentlichung der Beklagten ist auch nicht gerechtfertigt. Insbesondere besteht keine Rechtfertigung durch ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Hanseatische Oberlandesgericht führt dazu in seinem Beschluss vom 02.11.2020 wie folgt aus: „Schließlich steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, dass an dem Inhalt der Mitteilungen ein außerordentlich hohes öffentliches Informationsinteresse besteht. Der Antragsgegnerin ist nämlich nicht verwehrt, den Inhalt der Eintragungen zu kommunizieren. Verboten ist lediglich, die Mitteilungen in wörtlicher Rede wiederzugeben. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 1985 (a.a.O., Rn. 48) ausgeführt, dass die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheiten durch die Vorschrift des § 353 d Nr. 3 StGB deshalb nur in geringem Ausmaß beschränkt werden. Insoweit macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass es auf eine Interessenabwägung insoweit nicht ankommt. Der Antragsgegnerin ist zwar einzuräumen, dass bei nicht wortgetreue Wiedergabe die Gefahr besteht, die Informationen zu verzerren oder unzutreffend zu interpretieren. Diese vermeidbare Gefahr ist indes nicht geeignet, das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen infrage zu stellen.“ Auch auf diese Ausführungen nimmt die Kammer umfänglich Bezug. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG als solches im Rahmen des § 353d Nr. 3 StGB keine Mitteilungsbefugnis, und zwar auch dann nicht, wenn über Verfahren von hoher oder gar höchster Bedeutung berichtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1985, 1 BvL 15/84, Juris Rn. 49). Eine Rechtfertigung würde zudem voraussetzen, dass gerade die wörtliche Mitteilung das erforderliche Mittel ist (Schönke/Schröder/Perron/Hecker, 30. Aufl. 2019 Rn. 58, StGB § 353d Rn. 58), was vorliegend nicht der Fall ist. Auch das von der Beklagten angeführte Streben nach Authentizität in der Berichterstattung rechtfertigt nicht die Erfüllung des Straftatbestandes des § 353d Nr. 3 StGB. Damit bedarf es im Einklang mit der Auffassung des HansOLG keiner näheren Abwägung der betroffenen Interessen, nachdem § 353d Nr. 3 StGB als verwirklicht anzusehen ist. Dementsprechend kommt der Beklagten auch § 34 StGB nicht zugute, da schon nicht ersichtlich ist, dass die von der Beklagten so bezeichnete Gefahr drohender Nachteile zulasten der Steuerzahler nicht anders als durch die Veröffentlichung der fraglichen Zitate abwendbar wäre, über welche die relevanten Ermittlungsbehörden ohnehin bereits verfügten. An dieser Einschätzung vermag auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 08.07.2015 – 4 U 182/14 = BeckRS 2015, 12149) nichts zu ändern. Denn in der dortigen Entscheidung ging es um die Veröffentlichung geheim angefertigter Filmaufnahmen, welche allerdings ohne die Verwirklichung eines Straftatbestands erlangt wurden (Rz. 133 f.), so dass bereits insoweit ein maßgeblicher Unterschied zu der hiesigen Fallkonstellation besteht. f) Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche und durch die rechtswidrige Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr. Weder hat die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben noch sind sonst Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. 2. Kein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht jedoch hinsichtlich der Äußerungen zu Ziffern 5, 6, 10 und 16 des Klagantrags. a) Die Anträge zu den Ziffern 5, 6 und 10 sind nicht begründet. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren die betreffenden Tagebucheintragungen unstreitig im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss verlesen und damit bereits i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB in öffentlicher Verhandlung erörtert worden. Dabei ist nach vorzugswürdiger Ansicht unschädlich, dass die Verlesung nicht im Ausgangsverfahren erfolgte, also in dem von der Staatsanwaltschaft K. gegen den Kläger betriebenen Ermittlungsverfahren (vgl. (NK-StGB/Lothar Kuhlen, 5. Aufl. 2017, StGB § 353d Rn. 33 m.w.N.). Es ist auch davon auszugehen, dass die Verlesung der Einträge durch einen Anwalt des Klägers – und damit mit dessen Einverständnis – erfolgte, so dass aufgrund der insoweit anzunehmenden Selbstöffnung des Klägers eine noch vorzunehmende Abwägung der betroffenen Interessen zu Ungunsten des Klägers ausfällt. b) Der Antrag zu Ziffer 16 ist unbegründet. Denn diese Äußerung betrifft einen Tagebuch-Auszug, den der Kläger im Februar 2020 unstreitig über seine Anwälte in der Bild-Zeitung als Abdruck der Original-Tagebuchseite hat veröffentlichen lassen (vgl. Anlage B 5). Zwar stellt die Einwilligung des Betroffenen im Rahmen des § 353d Nr. 3 StGB keinen Rechtfertigungsgrund dar. Da das Rechtsgut des Tatbestands des § 353d Nr. 3 StGB die Rechtspflege ist und Persönlichkeitsrechte nur als Reflex geschützt sind, kann hierüber weder von einem Beschuldigten noch von anderen Prozessbeteiligten disponiert werden. Daher kann weder ein Beschuldigter in eine Veröffentlichung einwilligen noch können Organe der Justiz (Staatsanwaltschaft, Gericht) diese genehmigen (MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019, StGB § 353d Rn. 74). Vorliegend macht der Kläger aber über § 823 Abs. 2 BGB auf Grundlage seiner als Reflex geschützten Persönlichkeitsrechte gerade einen eigenen Unterlassungsanspruch geltend. Dieser Schutz erstreckt sich aber nicht auf solche Tagebuch-Passagen, die der Kläger zuvor selbst veröffentlicht hat; anderenfalls führte das zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass der Kläger über §§ 823 Abs. 2 BGB, 353d Nr. 3 StGB Unterlassungsansprüche bezüglich solcher Textpassagen erwirken könnte, die er zuvor selbst veröffentlicht hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Textberichterstattung in Anspruch, die Zitate aus seinem Tagebuch enthält. Der Kläger ist Bankier und war bis 2019 Aufsichtsratsvorsitzender der H. Privatbank M.M. W.. Er ist Träger der Ehrennadel der Handelskammer H.. Die Staatsanwaltschaft K. ermittelt gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der sogenannten „C.- E.-Affäre“. 2018 beschlagnahmen Steuerfahnder die Tagebücher des Klägers. Die Beklagte betreibt unter anderem die Internetseite www.... .de. Dort veröffentlichte sie am 03.09.2020 unter der Überschrift „D. B. u. s. F. a. d. P.“ einen Beitrag, der die inkriminierten Äußerungen enthält. In dem Beitrag befasst die Beklagte sich u.a. mit einer möglichen Einflussnahme des Klägers auf die H. Politik sowie deren Einflussnahme auf Entscheidungen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit Steuerrückforderungen nach „C.- E.-Geschäften“. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K 1 verwiesen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2020 (Anlage K 2) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 09.11.2020 (Anlage K 3) ablehnte. Mit weiterem Schreiben vom 11.03.2021 gaben die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten unter Verweis auf ein parallel gelagertes Verfahren gegen die S. Z. (Verfügungsverfahren: Az. 324 O 393/20 – 7 W 125/20; Hauptsache: Az. 324 O 502/20) eine weitere Gelegenheit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, was die Beklagte mit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2021 ablehnte. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Mitteilung der streitgegenständlichen Passagen seine Rechte aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 353d Nr. 3 StGB sowie sein Persönlichkeitsrecht verletzten. Die angegriffenen Passagen seien wesentliche Teile eines amtlichen Schriftstücks eines Strafverfahrens, die die Beklagte widerrechtlich öffentlich mitgeteilt habe. Der Tatbestand von § 353d Nr. 3 StGB sei erfüllt, die Vorschrift sei im konkreten Fall auch ein geeignetes Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Zwar schütze § 353d Nr. 3 StGB in erster Linie die Unbefangenheit der am Verfahren Beteiligten, allerdings trete nach einhelliger Ansicht der Literatur sowie des BVerfG daneben als individuelles Schutzgut die Persönlichkeitsrechte der vom Verfahren Betroffenen (MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019, § 353d Rn. 5 m.w.N.; BVerfG NJW 2014, 2777 Rn. 27, beck-online). Es sei ohne Belang, so der Kläger, ob die jeweiligen Tagebucheinträge gerade in Bezug auf eine etwaige eigene Strafbarkeit oder für sein Verhältnis zu O. S. von wesentlicher Bedeutung seien, da die veröffentlichten Teile jedenfalls für die Verletzung seines, des Klägers, Persönlichkeitsrechts wesentlich seien. Für die Tatbestandsmäßigkeit sei ferner unbeachtlich, ob das Schriftstück bereits an anderer Stelle veröffentlicht worden sei (vgl. (Schönke/Schröder/Perron/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 353d Rn. 44 m.w.N.). Die Staatsanwaltschaft K. habe dementsprechend auch ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Geheimnisverrats wegen der Weitergabe der Tagebücher und von Bestandteilen der Ermittlungsakten an Journalisten eingeleitet. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, aus den Tagebüchern von Dr. A. B. wie folgt zu zitieren bzw. zitieren zu lassen: 1. „B. n. d. i. s. T.: ‚ D. F. h. p. D..‘“; und/oder 2. „I. A. ... n. der B. in s. T. etwa: ‚ P. i. m. e., n. e., s. s. u. l. u. A. z. v., n. z. f. e..‘“; und/oder 3. „I. T. s. B. u. d. ... . A. ... : ‚P(... ) w., d. S(... ) d. S. i. d. H. n..‘“; und/oder 4. „E. T. s. n. B.:‚ A. D., d. ... . A., b. H. P. v. G. m. H. S.. D. g. d. S. n.. M. h. g., d. d. B. f. d. S. v. g. h. u. w. i. B. g. h.. D. E. i. b., e. k. s. d. N. e., S.) i. U. a..‘“; und/oder 5. „A. B. u. M. W. b. u. ... U. f. a. S. B. S., s. g. e. a. B.' A. h.. ‚E. l. m. s., d. e. f. T. m. m. i. E. b. h., h. a. u. S. z. u. s. k. F.‘, h. B. f..“; und/oder 6. „N. d. r. A. r. u. d. C.- E.- E. h. e. d. B. a. a. d. m. w. L. d. B. h.. ‚ W. b. n. v., e., f. d. a. n.. J. k. i. m. m., e. e. d. a. i. d. A..‘“; und/oder 7. „(…),s. f. e. j. B. z.. ‚ D. j. d. P. d. H. ü. m., e. s., p. B. e.. I. t. m. H. P., d. S. u..‘“; und/oder 8. „B. s. a. ... . O. i. T., d. F. h. m. i. V. g.; z. h. s. d. S. g.. D. S. m. n. d. z. w.. ‚ D. P. m. e.. S. b..‘“; und/oder 9. „B. n.: ‚ I. L. d. M.,... . O., i. d. S. f. g.. W. – M.W. u. i. –ü. e. d. ... . B. a. E..‘“; und/oder 10. „B. s. ü. S.: ‚ E. f. d. G. a.. I. b. ü. d. z. V. u. u. E.. E. f., h. z., ä. k. M., l. n. d., w. e. d. u. o. u. w. e. z. h. g.. I. v. d., w. i. a. n. d. u. i. i. i. W. k..‘“; und/oder 11. B. s. i. s. T., O. S. h. s. g.: ‚H. S. i. p. o. d. S. v. T. u. d.: S. S. d. S. o. w. B. a. d. F.. I. f. n., d. u. l. d. S. T. ü..‘“; und/oder 12. „(…),s. B. a. ... . M.. F. P. h. k. W. g.: ‘K. n. E.. U. a. d. n. U. d. F. H. s. n. e..‘“; und/oder 13. „B. s. z. ... . J.: ‚ I. s. k. g. W. s., s. v. d. n., d. e. R. s. b. e. h. F. s. p. ü. M.M. W. u. m. a..‘“; und/oder 14. „(…),b. e. B. w. e. w. T. i. S.. ‚ I. g. d. H.‘, n. d. B. a. ... . S. ... .“; und/oder 15. B. b. s. m. K. u. P.. ‚ I. s. m. r. s., k. T. m.‘, h. K. g., n. B..“; und/oder 16. „D. B. s. d. in s. T.: ‚ I. m., s. z. V. s. a. z. k., d. w. u. k. S. z. m. b..‘“; und/oder 17. „F. B. i. d. d. ‚N.- S.‘, w. e. s.. A. ... . D. 2. n. e., F. P. h. ‚i.‘ a.: ‚ G. d. W. H. w. d. B. e. E. e., m. d. I., w. m. f. ... (u. ... ?) z..‘“; und/oder 18. „(…),d. K. f. d. B. s. g.. ‚ D. g. F. H. s. d. M., W. h. s. n. z. S. k. l.‘, n. B..“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die angegriffenen Textpassagen verletzten den Kläger nicht in dessen Persönlichkeitsrecht, sodass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit der Beklagten falle zugunsten der Beklagten aus. Es seien die Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, wonach Art. 10 Abs. 2 EMRK kaum Raum für Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit lasse, wenn es sich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse handele. Nur wenn ein Eingriff in das Privatleben des Betroffenen eine derartige Schwere aufweise, dass er gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Information überwiege, sei die Berichterstattung unzulässig (vgl. EGMR, Urt. v. 24.02.2016 – 21830/09). Hieran anknüpfend habe das OLG Stuttgart entschieden, dass eine Veröffentlichung zulässig sei, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiege, die ein etwaiger Rechtsbruch für den Betroffenen und die tatsächliche Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehe. Die Annahme eines eindeutigen überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses könne danach über das Aufdecken rechtswidriger Verhaltensweisen hinaus auch hinsichtlich sonstiger Fehlentwicklung und Missstände von erheblichem Gewicht gegeben sein, die nicht ausdrücklich verboten seien, sofern es sich um Vorgänge handele, die sich zumindest für einen erheblichen Teil der Allgemeinheit als so einschneidend darstellten, dass deren öffentliche Behandlung als wesentlich angesehen werde (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 – 4 U 182/14). Auch die angegriffenen Passagen belegten nach Ansicht der Beklagten den jedenfalls unlauteren, wenn nicht gar rechtswidrigen Versuch des Klägers, Einfluss auf Behörden und Politik zu nehmen, um Nachteile für dessen Bank und sich abzuwenden. Im Rahmen der Abwägung habe daher das Berichterstattungsinteresse zu überwiegen. Der Vortrag des Klägers sei im Hinblick auf § 353d Nr. 3 StGB schon insoweit unschlüssig, als er nicht vortrage, inwieweit sein Tagebuch durch die Beschlagnahme zur amtlichen Mitteilung bzw. zum Teil der Anklageschrift geworden sei. Es sei an dem Kläger, darzulegen und zu beweisen, dass und welche Teile des Tagebuchs genau in der Anklageschrift oder als Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft übernommen worden seien. Der objektive Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB sei auch nicht erfüllt, so die Beklagte weiter. Strafrechtliche Vorwürfe gegen den Kläger im Zusammenhang mit der C.- E.-Affäre seien nicht Kern der Berichterstattung, sodass die von der Beklagten veröffentlichten Notizen des Klägers nicht wesentlich für das gegen den Kläger laufende Strafverfahren sein dürften. Nach teleologischer Auslegung sei die Veröffentlichung der hier streitgegenständlichen Passagen nicht mehr vom Schutzbereich der Norm umfasst, da die Veröffentlichung nicht imstande sei, Einfluss auf die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Kläger zu nehmen. Hinzu komme, dass Teile der Tagebucheinträge im parlamentarischen Untersuchungsausschuss der Stadt Hamburg zur Klärung der Frage, warum der Hamburger Senat und die Hamburger Steuerverwaltung bereit gewesen seien, Steuern in Millionenhöhe verjähren zu lassen und inwieweit es dabei zu einer Einflussnahme zugunsten der steuerpflichtigen Bank und zum Nachteil der Hamburgerinnen und Hamburger gekommen sei, inzwischen öffentlich thematisiert worden seien. So habe der anwaltliche Vertreter des Klägers zwei Stellungnahmen verlesen, in welchen er wortwörtlich die betreffenden Tagebucheintragungen zu Treffen zwischen dem Kläger und O. S. vorgelesen habe, die der Kläger mit seinen Anträgen zu den Ziffern 5, 6 und 10 angreife (vgl. Anlage B 3). Ferner seien in dem Strafverfahren gegen den früheren Generalbevollmächtigten der W. Bank vor dem Landgericht B. (Az.... ) mehrere Tagebucheinträge des Klägers in der Verhandlung verlesen und per Beamer im Saal gezeigt worden. Die Beklagte könne sich nach ihrer Auffassung auch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen analog § 193 StGB berufen, da es ihr mit Hilfe der veröffentlichten Tagebuchauszüge gelinge, darzustellen, wie der Kläger seine persönlichen Beziehungen zur Hamburger Politik habe nutzen wollen, um seine Bank vor drohenden Steuernachzahlungen zu bewahren. Auch § 34 StGB greife dementsprechend zugunsten der Beklagten. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Parlamentarische Untersuchungsausschuss auf die Berichterstattung der Beklagten zurückgehe (vgl. Anlage B 4). Der Kläger habe sich darüber hinaus selbst geöffnet, indem er vereinzelt Auszüge aus seinen persönlichen Aufzeichnungen in der BILD vom 19.02.2020 veröffentlicht habe. Namentlich betreffe dies den Antrag zu Ziffer 16 (vgl. Anlage B 5). Im Übrigen sei der Kläger ohnehin nur in seiner Sozialsphäre betroffen, so dass die Abwägung der betroffenen Interessen im Ergebnis zugunsten der Beklagten auszufallen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2021 Bezug genommen.