Urteil
324 S 9/20
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0604.324S9.20.00
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Leitsätze
Wird in der Facebook-Gruppe "Schützt die Wölfe" ein Beitrag veröffentlicht, in dem Kritik an den Umständen des Abschusses eines Wolfes und an der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts geäußert wird, der die Person strafrechtlich verteidigte, die den Wolf getötet hatte, und gibt jemand dazu den Kommentar ab "Ohne Worte Abschaum", überschreitet dies die Grenze der Meinungsfreiheit, weil mit "Abschaum" Menschen bezeichnet werden, die verachtenswert sind und von der Gesellschaft getrennt werden sollten. Dies rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 600,00 Euro.
Tenor
I. Auf die Berufung des (Berufungs-)Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 29.09.2020 (Az. 715 C 296/19) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, den Kläger als „Abschaum“ zu bezeichnen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 600,-- zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 334,75 freizustellen.
4. Es wird festgestellt, dass es sich bei den Forderungen aus dem Tenor zu Ziff. 2 und 3 um Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handelt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (erste und zweite Instanz).
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Tenor zu I. 1. allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.000,--.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschließt: Der Streitwert wird auf € 2.600,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in der Facebook-Gruppe "Schützt die Wölfe" ein Beitrag veröffentlicht, in dem Kritik an den Umständen des Abschusses eines Wolfes und an der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts geäußert wird, der die Person strafrechtlich verteidigte, die den Wolf getötet hatte, und gibt jemand dazu den Kommentar ab "Ohne Worte Abschaum", überschreitet dies die Grenze der Meinungsfreiheit, weil mit "Abschaum" Menschen bezeichnet werden, die verachtenswert sind und von der Gesellschaft getrennt werden sollten. Dies rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 600,00 Euro. I. Auf die Berufung des (Berufungs-)Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 29.09.2020 (Az. 715 C 296/19) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, den Kläger als „Abschaum“ zu bezeichnen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 600,-- zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 334,75 freizustellen. 4. Es wird festgestellt, dass es sich bei den Forderungen aus dem Tenor zu Ziff. 2 und 3 um Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handelt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (erste und zweite Instanz). III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Tenor zu I. 1. allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.000,--. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. und beschließt: Der Streitwert wird auf € 2.600,-- festgesetzt. I. Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich bis auf einen Teil der begehrten Freistellung von Rechtsanwaltskosten als begründet. Die Kammer ist funktionell zuständig. Es handelt sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten um eine Pressesache im Sinne des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Hamburg, da der Kläger die Unterlassung einer Äußerung begehrt, die gegenüber einem größeren Publikum und über ein Massenmedium getätigt wurde. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch jedenfalls nach § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG zu, da die Äußerung den Kläger bei bestehender Wiederholungsgefahr in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Kommentar „Ohne Worte Abschaum“ bezieht sich erkennbar jedenfalls auch auf den Kläger, da dieser in dem von dem Beklagten kommentierten Beitrag des Nutzers C. B. namentlich genannt wird (Anlage K 1; „Dr. G. hält sich für besonders schlau...“). Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass die inkriminierte Äußerung keine Schmähkritik darstellt, also nicht eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung, welche nicht am Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG teilnimmt (vgl. BVerfG v. 30.5.2018 - 1 BvR 1149/17). Das Amtsgericht nimmt weiter zu Recht an, dass die Äußerung keine Formalbeleidigung ist, bei welcher eine Abwägung der betroffenen Grundrechte gleichsam ausscheidet (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622 Rn. 21, beck-online). Nach Auffassung der Kammer handelt sich allerdings um eine Meinungsäußerung, die sich trotz des durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährten weitreichenden Schutzes in der Abwägung der betroffenen Grundrechte als nicht mehr zulässig erweist. Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und der nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Meinungsfreiheit des Beklagten auf der anderen Seite zu erfolgen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Für die Ermittlung des Sinngehalts eine Äußerung ist zudem stets deren Kontext zu beachten (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303, 3305 m.w.N. - „Soldaten sind Mörder“). Nach diesen Maßgaben ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig. In der Abwägung ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er die Äußerung im Rahmen einer die Öffentlichkeit besonders emotional betreffenden Debatte getätigt hat, da sich Wolfsgegner und -schützer erbittert gegenüberstehen. Zudem ist prozessual davon auszugehen, dass der Kläger in der Öffentlichkeit bereits mit seiner Ansicht pointiert in Erscheinung getreten ist, dass er sich für die Tötung von Wölfen ausspricht, wenn und soweit er diese als gerechtfertigt ansieht. Die Äußerung steht zudem auch im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers, so dass dieser sich, wie das Amtsgericht zu Recht feststellt, mehr Kritik gefallen lassen muss, als wenn es sich um einen privaten Sachverhalt handeln würde. Die fragliche Äußerung erscheint für den maßgeblichen Rezipienten jedoch so weit entfernt von der zugrundeliegenden Sachdiskussion - also der Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen des Rechts der Tötung eines Wolfes und einer damit einhergehenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit -, dass der Kläger sie im Rahmen der Abwägung nicht mehr hinzunehmen hat. Die Äußerung selbst lässt keine nennenswerte inhaltliche Auseinandersetzung mit der Diskussion über Für und Wider des Tötens von Wölfen erkennen. Sie setzt den Kläger massiv herab, da mit „Abschaum“ Menschen bezeichnet werden, die verachtenswert sind und - ähnlich wie beim Kochen mit einem Schaumlöffel - von der Gesellschaft getrennt werden sollten. Dies hat der Kläger nicht hinzunehmen. Die Kammer legt ihrer Entscheidung dabei - wie schon das Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil - zugrunde, dass der Beklagte unmittelbar den Ursprungsbeitrag des Nutzers C. B. kommentierte, und nicht etwa lediglich auf einen Kommentar eines anderen Nutzers hin antwortete, wodurch der Äußerung ein im Kontext ggfs. abweichend zu beurteilender Aussagegehalt zukommen könnte. Dies ist jedenfalls das Verständnis des insoweit maßgeblichen Rezipientenkreises, der mit der Bedienung der Benutzeroberfläche ausreichend vertraut ist. Insoweit geht die Kammer aufgrund einer erneuten Bewertung der Anlage K 2 und abweichend von der im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Auffassung davon aus, dass sich bereits aus der grafischen Anordnung des Beitrags des Beklagten ergibt, dass dieser ein Kommentar des Ursprungsbeitrags ist. Denn anders als der Beitrag des Beklagten ist der darüber eingeblendete Beitrag der Nutzerin „ H. C.“ nicht seitlich eingerückt, sondern befindet sich linksbündig auf einer Ebene mit den weiter in der Anlage K 2 dargestellten Beiträgen, bei denen ebenfalls davon auszugehen ist, dass sie Kommentare zu dem Ursprungsbeitrag sind. Denn dies ist das typische Erscheinungsbild für Kommentare bei Facebook. Daher war es für das Begehren des Klägers unschädlich, dass dieser nicht den vollständigen Thread vorgelegt hat. Auch die für den Unterlassungsanspruch notwendige und durch die rechtswidrige Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr liegt vor. An den Nachweis, dass die durch die rechtswidrige Veröffentlichung indizierte Wiederholungsgefahr weggefallen ist, sind strenge Anforderungen zu stellen, so dass die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch eine angemessen strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden (Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 40. Abschnitt: Unterlassungsanspruch Rn. 17, beck-online). Der Beklagte hat allerdings weder eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben noch liegen sonst Anzeichen für den Wegfall der Wiederholungsgefahr vor. Im Tenor zu I. 1. hat die Kammer die Ordnungsmittelandrohung mit einem möglichen Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,-- festgesetzt. Bei dem auf lediglich € 25.000,-- bezifferten Antrag des Klägers handelte es sich insoweit evident um ein Schreibversehen, so dass im Einklang mit § 890 Abs. 1 S. 2 ZPO der Antrag dahingehend auszulegen war, dass der Kläger die tenorierte Ordnungsmittelandrohung begehrte. 2. Auch der Anspruch des Klägers auf eine Geldentschädigung ist begründet, und zwar in Höhe von € 600,--. Die Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch sind, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln vorliegen. Andere Ausgleichsmöglichkeiten müssen fehlen und es muss ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung bestehen (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, 14. Kapitel, Rn. 99 ff.). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner vom Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH, NJW 1996, 985). Nach dieser Maßgabe ist der Anspruch in der tenorierten Höhe begründet. Eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers ist gegeben, da er als jemand bezeichnet wird, der von der Gesellschaft entfernt werden soll und verachtenswert erscheint. Zu Lasten des Beklagten wirkt sich aus, dass er die Äußerung über Facebook getätigt hat und damit einen großen Verbreitungsumfang erzielte. Zu Gunsten des Beklagten ist indes in Ergänzung der obigen Erwägungen zu berücksichtigen, dass er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung, die auf eine Strafanzeige des Klägers zurückging, bereits Einsicht und Bedauern gezeigt hat, indem er angab: „Von heutiger Sicht aus muss ich natürlich ein bisschen besser nachdenken, was ich da schreibe und dass ich „Abschaum“ geschrieben habe, das war sicherlich nicht so gemeint und tut mir heute auch sehr leid.“ Dies kam dem Kläger auch insoweit zugute, als er offenbar durch ein Akteneinsichtsgesuch Kenntnis von dieser Aussage erlangt hat. Diese Äußerung des Beklagten vermag allerdings keine ausreichende Ausgleichsmöglichkeit darzustellen, die erlittene Rechtsverletzung ausreichend zu kompensieren. Denn insbesondere hat der Beklagte das hiesige Verfahren nicht dazu genutzt, sein offenbar empfundenes Bedauern erneut und unmittelbar gegenüber dem Kläger zum Ausdruck zu bringen. Der Beklagte handelte auch schuldhaft, da er hätte erkennen können und müssen, dass sein Handeln das Persönlichkeitsrecht des Klägers in schwerem Maße verletzt. Mit einem Betrag von € 600,-- erschien die Geldentschädigung der Kammer unter erneuter Abwägung danach ausreichend, aber auch notwendig bemessen. Der Zuerkennung eines höheren Betrags stand insbesondere im Wege, dass nicht davon auszugehen ist, dass jeder Rezipient die fragliche Äußerung (auch) auf den Kläger bezieht. 3. Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch in Höhe von € 334,75 zu, da die Abmahnung vom 09.09.2019 eine Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Die Berechnung des Klägers ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch ist dem Kläger auch nicht aus dem Grunde zu versagen, da er selbst - gerichtsbekannt - vielfach äußerungsrechtliche Streitigkeiten behandelt (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2004; I ZR 2/03). Insbesondere handelt es sich nicht um eine Selbstmandatierung, da die Abmahnung nicht vom Kläger selbst stammt, sondern von einem Sozius der Kanzlei des Klägers verfasst wurde. Der weiter geltend gemachte Freistellungsanspruch i.H.v. € 243,95 ist hingegen nicht begründet, so dass die Berufung des Klägers insoweit erfolglos blieb. Mit dem weiteren Freistellungsanspruch soll eine Abrechnung der Tätigkeit der klägerischen Kanzlei im Rahmen der Strafanzeige geltend gemacht werden, für welche die Kammer allerdings keine Grundlage erkennen kann. Die Erstattung einer Strafanzeige stellt insoweit keine notwendige und zweckgerichtete Maßnahme der Rechtsverfolgung dar, da der Kläger - wie jede andere Privatperson auch - selbst Strafanzeige hätte erstatten können. Insbesondere erscheinen die strafrechtlichen Maßnahmen ferner nicht erforderlich, um die Identität des Beklagten für das hiesige Zivilverfahren ermitteln zu können. Denn der Beklagte hat den fraglichen Beitrag unter seinem Klarnamen veröffentlicht, so dass eine einfache Melderegisterabfrage zu den relevanten Daten des Beklagten geführt hätte. 4. Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Kläger hat ein anerkennenswertes rechtliches Interesse (§ 256 ZPO) an der Feststellung, dass die Forderungen wegen Geldentschädigung und der Freistellung von den Abmahnkosten auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Denn so können dem Kläger z.B. nach § 850f Abs. 2 ZPO Erleichterungen in der Zwangsvollstreckung zugutekommen. Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte jedenfalls mit Eventualvorsatz und damit vorsätzlich im Rechtssinne handelte, da aus dem Kommentar hervorgeht, dass der Beklagte die Verletzung der Rechte des Klägers als möglich erkannte und dies billigend in Kauf nahm. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 709, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 04.05.2021 und die Schriftsätze des Beklagten vom 14. und 19.05.2021 sowie der Schriftsatz des Klägers vom 26.05.2021 boten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung. Die Parteien streiten über den Bestand des amtsgerichtlichen Urteils vom 29.09.2020, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird. Der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) begehrt von dem Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) die Unterlassung einer Äußerung, die Zahlung von „Schmerzensgeld“, die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass einzelne Ansprüche aus der Begehung einer vorsätzlichen unerlaubten Tat herrühren. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger ist Rechtsanwalt. In der Facebook-Gruppe „S. d. W.“ veröffentlichte Herr C. B. am 27.01.2019 einen Beitrag, in dem er sich kritisch zu den Umständen des Abschusses eines Wolfes sowie der beruflichen Tätigkeit des Klägers äußerte, der ausweislich des Beitrags die Person strafrechtlich vertrat, welche den Wolf getötet hatte. Der dem Kommentar zugrundeliegende Beitrag wurde insgesamt ca. 900 Mal kommentiert (vgl. Anlage K 4). Der Beklagte beteiligte sich an der Diskussion und gab den folgenden Kommentar ab: „Ohne Worte Abschaum!“ (Anlagen K 1 und K 2). Mit Schreiben vom 09.09.2019 ließ der Kläger den Beklagten wegen dieser Äußerung anwaltlich abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (Anlage K 5). Der Beklagte lehnte dies mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2019 ab (Anlage K 6). In seinem die Klage als unbegründet abweisenden Urteil führt das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass dem Beklagten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht zur Last zu legen sei. Im Rahmen einer Abwägung sei zu berücksichtigen, dass der Begriff des „Abschaums“ ein die Geringschätzung von Personen ausdrückender Begriff sei. Der Beitrag des Beklagten lasse zwar offen, wer gemeint sei, allerdings kommentiere der Beklagte einen Vorgang, in dem auch der Kläger genannt werde. Die Äußerung sei zwar objektiv ehrverletzend, jedoch als Meinungsäußerung noch zulässig und von Art. 5 GG geschützt. Es liege keine Formalbeleidigung oder Schmähung des Klägers vor. Bei der Abwägung sei weiter zu berücksichtigen, dass nur ein indirekter Bezug zum Kläger hergestellt werde. Zudem sei die Äußerung im Rahmen einer aufgeheizten Diskussion zwischen Wolfsgegnern und -befürwortern gefallen. Da der Kläger beruflich auch im Zusammenhang mit der Tötung von Wölfen tätig sei, sei die Grenze der noch zulässigen Kritik ihm gegenüber nicht eng zu ziehen. Mit seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger meint, ihm stünden die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu. Er, der Kläger, sei in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, so dass ihm gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 und 2 GG zustehe, ferner nach §§ 1004 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB. Es liege insbesondere die notwendige Wiederholungsgefahr vor. Der Beitrag des Beklagten lasse eine Befassung mit der Sache, also der Tötung des Wolfes, vermissen. Es bleibe dabei so der Kläger, dass die im Ausgangsposting genannte Personengruppe gemeint sei, zu welcher er, der Kläger, auch gehöre. Dies werde durch die strafrechtliche Beschuldigtenvernehmung des Beklagten untermauert (Anlage K 3), bei welcher der Beklagte nach einer Belehrung hinsichtlich des Vorwurfs der Beleidigung eingeräumt habe, dass der Vorwurf zutreffend sei. Außerdem habe er Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung. Ferner stehe ihm ein Anspruch auf Freistellung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung sowie die strafrechtliche Ahndung zu. Ein Unterlassungsstreitwert von € 2.000,-- sei dabei angemessen. Der Kläger beantragt, das am 29.09.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Az. 715 C 296/19, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 25.000,-- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, den Kläger als „Abschaum“ zu bezeichnen. 2. Der Beklagte wird verurteilt ein angemessenes Schmerzensgeld an den Kläger zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag in Höhe von € 600,-- nicht unterschreiten sollte. 3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 578,75 freizustellen. 4. Es wird festgestellt, dass es sich bei den Forderungen aus den Anträgen zu 2 und 3 um Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handelt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte meint, es handele sich nicht um eine Pressesache, sondern um eine Angelegenheit des allgemeinen Zivilrechts, da es nicht um das Medium Facebook gehe, sondern darum, ob dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zustehe. Das Amtsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, dessen Abwägung sei richtig. Der Kläger rühme sich in Presseberichten damit, welche Erfolge er bei der Verfolgung von angeblichen Beleidigungen erzielt habe (vgl. Anlage B 1). Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger gezielt den Bereich der „Beleidigungen im Internet“ abdecke und insoweit über ein „dickes Fell“ verfüge. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch. Der fragliche Kommentar beziehe sich nicht auf den Kläger. In dem in Bezug genommenen Kommentar des Nutzers C. B. werde lediglich von einem „Dr. G aus HH“ gesprochen. Der Beklagte habe seine Verärgerung über die Tötung eines Wolfes und unangemessene Kommentare anderer Nutzer mit seinem Kommentar zusammengefasst. Hierbei habe er seine Meinung kundtun wollen, dass der Gesamtvorgang schwer erträglich sei, ohne, dass er sich dabei auf einzelne Menschen bezogen habe. Ferner bestehe weder ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung noch auf Freistellung von Rechtsverfolgungskosten, so der Beklagte weiter. Die Abmahnung sei auch rechtsmissbräuchlich, da in der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung u.a. auch die Plattform Instagram aufgeführt sei, auf welcher der Beklagte sich indes nicht geäußert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2021 Bezug genommen.