OffeneUrteileSuche
Urteil

324 O 467/20

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0423.324O467.20.00
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Spekulation über eine mögliche Schwangerschaft einer bekannten Person greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein.(Rn.26) 2. Die Belastung der betroffenen Person durch das in die Welt gesetzte Gerücht wiegt besonders schwer, weil eine Schwangerschaft jedenfalls in ihrem Anfangsstadium, in dem sie noch nicht äußerlich erkennbar ist, der von Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG besonders geschützten engeren Privatsphäre, wenn nicht sogar der absolut geschützten Intimsphäre zuzurechnen ist.(Rn.26) 3. Es besteht ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung, um der betroffenen Person eine angemessene Genugtuung für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen. Wegen der Schwere der Rechtsverletzung steht keine anderweitige und gleichwertige Möglichkeit zur Beseitigung der Beeinträchtigung zur Verfügung (hier: 10.000 € für eine bekannte Sängerin).(Rn.35)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von € 10.000,-- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2019 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 455,41 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2020 zu zahlen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 10.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Spekulation über eine mögliche Schwangerschaft einer bekannten Person greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein.(Rn.26) 2. Die Belastung der betroffenen Person durch das in die Welt gesetzte Gerücht wiegt besonders schwer, weil eine Schwangerschaft jedenfalls in ihrem Anfangsstadium, in dem sie noch nicht äußerlich erkennbar ist, der von Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG besonders geschützten engeren Privatsphäre, wenn nicht sogar der absolut geschützten Intimsphäre zuzurechnen ist.(Rn.26) 3. Es besteht ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung, um der betroffenen Person eine angemessene Genugtuung für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen. Wegen der Schwere der Rechtsverletzung steht keine anderweitige und gleichwertige Möglichkeit zur Beseitigung der Beeinträchtigung zur Verfügung (hier: 10.000 € für eine bekannte Sängerin).(Rn.35) I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von € 10.000,-- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2019 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 455,41 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2020 zu zahlen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 10.000,-- festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in der tenorierten Höhe zu. Eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH, NJW 2014, 2029, 2033 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu, welche mit € 10.000,-- zu bemessen war. Die Berichterstattung vom 07.07.2019 begründet eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor, da es sich bei der Berichterstattung um eine auf der Titelseite angekündigte Spekulation über eine Schwangerschaft der Klägerin und damit um ein der Privatsphäre zuzurechnendes Thema handelt. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Berichterstattung unstreitig nicht schwanger. Die Belastung der Klägerin durch die Berichterstattung der Beklagten wiegt dadurch besonders schwer, da eine Schwangerschaft jedenfalls in ihrem Anfangsstadium, in dem sie noch nicht äußerlich erkennbar ist, der von Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG besonders geschützten engeren Privatsphäre, wenn nicht sogar der absolut geschützten Intimsphäre zuzurechnen ist. Denn Schwangerschaften sind gerade in den ersten Wochen besonderen Risiken ausgesetzt (vgl. HansOLG, Urteil vom 13.03.2018, 7 U 168/16 [n. v.]). Die Spekulation der Beklagten zeigt sich weiter darin, dass die Beklagte davon spricht, dass sich vermeintlich „Neuigkeiten überschlagen“ sollen, was die Leserschaft nach der einleitenden Schlagzeile als Hinweis auf eine Schwangerschaft versteht. Nach dem Beitrag solle der neue Partner der Klägerin zudem „der Papa“ sein. Weiter heißt es dann: „Ein Baby? Alles ist möglich!“ Der Beitrag führt weiter aus: „Vielleicht hört H. schon ganz leise die Bio-Uhr ticken“, was der Leser so versteht, dass die Klägerin womöglich unter Druck stehe, nicht „zu spät“ schwanger zu werden, um aufgrund zunehmenden Alters keine Risikoschwangerschaft einzugehen. Weiter enthält der Beitrag zusätzliche spekulative Elemente, indem er angibt, dass sich bei einem Auftritt der Klägerin unter dem „wehenden Mantel“ ein „Bäuchlein“ gewölbt habe. Außerdem seien das Gesicht und die Arme der Klägerin „um einiges runder“ und es hätten keine „waghalsigen Akrobatik-Nummern“ stattgefunden. Zuletzt spekuliert der Beitrag darüber, dass ein nicht nachgefärbter Haaransatz von (nicht näher genannten) „Insidern“ als Zeichen dafür gewertet werde, dass die Klägerin schwanger sei. Dass der Beitrag mit einer Frage beginnt („Ein Baby mit dem Neuen?“) führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn die Frage ist nicht offen formuliert, da der Beitrag an keiner Stelle Anzeichen dafür mitteilt, die gegen eine bereits begonnene oder jedenfalls unmittelbar bevorstehende Schwangerschaft der Klägerin sprächen. Der Eingriff in die Rechte der Klägerin wiegt auch besonders schwer. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Klägerin, wie die Beklagte ausführt, regelmäßig mit körperbetonten Kostümen und/oder „bauchfrei“ auftritt. Zwar mag sie insoweit ihr Äußeres und auch ihren Bauch zum Gegenstand öffentlicher Erörterung machen, was angesichts ihrer Tätigkeit als Künstlerin bzw. Sängerin auch zwanglos nachvollziehbar erscheint. Allerdings ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Erörterung von Körperlichkeiten in Form des angeblich runderen Gesichts und der Arme der Klägerin sowie eines gewölbten „Bäuchleins“ auf die Frage einer etwaigen Schwangerschaft – gerade in deren Anfangsstadium – zu übertragen wäre. Die Klägerin hat auch keine Äußerungen getätigt, die über eine allgemeine zustimmende Haltung zum Thema Kinder bzw. Familienplanung hinausgegangen wären. Die von der Beklagten angeführten Beispiele aus der Presse lassen gerade nicht erkennen, dass die Klägerin ihre etwaige Familienplanung zum Gegenstand der öffentlichen Erörterung hätte machen wollen oder auch nur damit einverstanden gewesen wäre. Eine Berichterstattung über eine vermeintliche Schwangerschaft der Klägerin ist damit auch nicht durch eine Selbstöffnung der Klägerin vom Schutzbereich deren allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgenommen. Diesbezüglich ist bei der Bestimmung des Schutzbereichs der Privatsphäre kein abstrakt-generalisierender Maßstab anzulegen; vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung auch zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich der Betroffene für eine Medienberichterstattung geöffnet hat (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG a.a.O., m.w.N.). Dies ist mit den zuvor aufgezeigten Erwägungen zu verneinen. Es bedarf auch keiner näheren Erläuterung, dass der Vater des Herrn S. nicht in der Lage war, durch eine Äußerung zu einer Schwangerschaft der Klägerin deren Privatsphärenschutz zu minimieren. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Äußerung mit Kenntnis oder gar Zustimmung der Klägerin abgegeben worden wäre, was für eine „Drittöffnung“ notwendig wäre. b) An den rechtswidrigen Berichterstattungen trifft die Beklagte auch ein erhebliches Verschulden. Bei Anstrengung der ihr obliegenden journalistischen Sorgfalt hätte sie erkennen können und müssen, dass für die von ihr verbreiteten Gerüchte einer Schwangerschaft der Klägerin keine Anhaltspunkte bestanden. c) Es besteht unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung, um der Klägerin eine angemessene Genugtuung für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen. Wegen der Schwere der Rechtsverletzung steht der Klägerin keine anderweitige und gleichwertige Möglichkeit zur Beseitigung der Beeinträchtigung zur Verfügung. Ohne die Zuerkennung einer Geldentschädigung bliebe das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen ohne ausreichenden Schutz (vgl. BGH NJW 2014, 2029, 2034 m.w.N.). Die Klägerin ist zudem bereits gerichtlich gegen die Berichterstattung vorgegangen und hat ein untersagendes und rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen die Beklagte erwirkt. Es ist darüber hinaus nicht von ihr zu verlangen, weitergehende Ansprüche z.B. auf Richtigstellung geltend zu machen. Das Gewicht des der Beklagten anzulastenden Verstoßes wird allerdings insoweit gemildert, als der Blick der Leser nicht auf den unbekleideten Bauch der Klägerin gelenkt wird (vgl. Urteil der Kammer i.S. 324 O 147/16). d) Die Verletzung der Rechte der Klägerin besitzt ein ganz erhebliches Gewicht. Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass prozessual nicht von einer erheblichen Reichweite der von der Beklagten verlegten Zeitschrift auszugehen ist, da die Klägerin hierzu nichts vorgetragen hat. Unter erneuter Würdigung sämtlicher vorgenannter Umstände erachtet die Kammer die Zuerkennung einer Geldentschädigung in Höhe von € 10.000,-- für geboten, um der von der Klägerin erlittenen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Rechnung zu tragen. Dieser Betrag erscheint ausreichend, aber auch notwendig, um die Rechtsverletzung der Klägerin angemessen zu kompensieren. Der Zinsanspruch der Hauptforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten zur vorprozessualen Geltendmachung ihrer Ansprüche zur Zahlung der Geldentschädigung, da die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese als zweckdienlich für die Rechtsverfolgung anzusehen ist. Nach einer 0,65-fachen Gebühr auf einen Gegenstandswert i.H.v. € 10.000,-- (€ 362,70) ergibt sich nebst Auslagenpauschale (€ 20,--) und Mehrwertsteuer (€ 72,71) ein zu erstattender Betrag von € 455,41. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in §§ 3, 4 ZPO. Der Vortrag der Beklagten aus deren nachgelassenem Schriftsatz vom 26.03.2021 bot keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung oder einer Wiedereröffnung der Hauptverhandlung. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen einer Berichterstattung der Beklagten. Die Klägerin ist eine dem Gericht bekannte Sängerin. Sie war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattungen nicht schwanger. Die Beklagte verlegt unter anderem die Zeitschrift „m. M.“. In deren Ausgabe vom 07.07.2019 veröffentlichte die Beklagte einen bebilderten Beitrag mit dem Titel „H. F. Ein Baby mit dem Neuen?“, den sie auf der Titelseite angekündigt hatte (Anlage K 1). Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2019 zur Unterlassung auf (Anlage K 2). Nachdem die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, erwirkte die Klägerin vor der Kammer im Hinblick auf die hiesige Berichterstattung am 17.02.2020 ein nunmehr rechtskräftiges Versäumnisurteil zum Az. 324 O 8/20 (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 05.09.2019 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten ferner Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung geltend (Anlage K 4), welche die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2019 zurückwies (Anlage K 5). Im Anschluss an die Berichterstattungen hat die Klägerin gegenüber den Beklagten keine Ansprüche auf Widerruf, Richtigstellung oder Gegendarstellung geltend gemacht. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angegriffenen Äußerungen ihr Persönlichkeitsrecht verletzten und ihr daher nach § 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehe, die mindestens € 10.000,-- zu betragen habe. Es liege eine schuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzung von besonderer Schwere vor, die nicht anderweitig ausgeglichen werden könne und für welche ein unabwendbares Bedürfnis bestehe. Die Klägerin meint, ihr stünden für die vorprozessuale rechtsanwaltliche Aufforderung zur Zahlung einer Geldentschädigung Erstattungsansprüche als Schadensersatz zu. Auf einen Gegenstandswert von € 10.000,-- bezogen seien jedenfalls Kosten in Höhe einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr (€ 362,70) nebst Auslagenpauschale (€ 20,--) und Mehrwertsteuer (€ 72,71) zu erstatten, mithin ein Gesamtbetrag von € 455,41 brutto. Die Klägerin beantragt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wiederum doch mindestens € 10.000,-- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2019 betragen sollte. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 455,41 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass eine etwaige Rechtsverletzung jedenfalls nicht derart schwer wiege, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zuzusprechen wäre. Es falle zu Lasten der Klägerin besonders ins Gewicht, dass diese mit ihrem Wunsch nach Kindern und Öffentlichkeit in der Öffentlichkeit gerne kokettiere. Die Beklagte habe zudem zu einer Zeit berichtet, als die Klägerin sich zusammen mit ihrem damals noch neuen Freund eine „Auszeit“ genommen habe. Zudem bleibe die Berichterstattung der Beklagten hinsichtlich Art und Inhalt deutlich hinter anderen Berichterstattungen zurück, wegen derer die Kammer sowie das HansOLG bereits Geldentschädigungen zugebilligt hätten. Die Beklagte trägt weiter vor, die Klägerin sei überragend bekannt und ein „öffentlicher Familienmensch“. Im Mai 2017 habe die Klägerin ihrem damaligen Lebensgefährten eine öffentliche Liebeserklärung gemacht und unter anderem geäußert: „Kinder sind das Wunderbarste im Leben. Eines Tages werde ich Mama sein.“ Im Juni 2017 habe die Klägerin mitgeteilt: „Eines Tages werde auch ich Mama sein und … natürlich“ Und das ist das Schönste auf der ganzen Welt! Kinder sind das Wundervollste!“ Auch im September 2017 habe die Klägerin bei einem Konzert in Hannover „in Sachen Baby“ geäußert, sie wolle „…jetzt hier keine Schlagzeilen schüren“ nur um dann fortzufahren „Es ist immer noch nichts da.“ Im Hinblick auf ihren neuen Partner T. S. habe die Klägerin dann im August 2019 in einem Interview unter anderem geäußert: „Er ist fürsorglich, liebevoll […]. Mit dem ich mir alles vorstellen kann.“ Damit habe die Klägerin nicht nur intime Gefühle preisgegeben, sondern auch verdeutlicht, dass sie ihre Strategie universell und unabhängig von ihrem aktuellen Partner weiterverfolgen wolle, sich den Medien als „sympathisches Gesamtpaket“ zu präsentieren. Die Beklagte habe auch nicht anlasslos berichtet, da es u.a. um einen Konzertauftritt der Klägerin gegangen sei. Eine denkbare Schwangerschaft der Klägerin stelle auch nicht das Hauptthema der Berichterstattung oder gar deren einziges Thema dar, so die Beklagte weiter. Nachdem die Klägerin zu Beginn des Jahres 2018 krankheitsbedingt mehrere Auftritte habe absagen müssen, habe sie zu der Frage einer möglichen Schwangerschaft auf ihrem persönlichen Facebook-Account erklärt: „Ich bin weder schwanger, und auch kein Wunderheiler aus den USA behandelt mich!“ Ferner habe sie in einem Instagram-Beitrag ferner u.a. mitgeteilt, dass sie aktuell ein paar „Wohlfühlpfunde“ mehr habe, wodurch die Klägerin sich nach Ansicht der Beklagten im Hinblick auf ihr körperliches Erscheinungsbild selbst geöffnet habe. Der Vater von Herrn S. habe zudem im Dezember 2019 gegenüber „D. N. B.“ geäußert: „Ein Baby ist meines Wissens nach noch nicht in Planung“, aber gleichzeitig angegeben, man könne ein Kind „auch nicht ausschließen“. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, die Klägerin habe ihren Körper und gerade ihren Bauch immer wieder öffentlich in Szene gesetzt. Berichterstattung über ihren Körper habe sie stets hingenommen. Spätestens seit der Fußball-WM im Jahr 2014 kenne die ganze Nation den flachen und durchtrainierten Bauch der Klägerin, so die Beklagte. Nach alledem stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Anwaltskosten zu. Die Klagschrift ist der Beklagten am 09.12.2020 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2021 Bezug genommen.