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Beschluss

324 O 146/21

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0408.324O146.21.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung der Verbreitung einer Berichterstattung vom 09./16.03.2021 (Anlage ASt 7) im S.+-Angebot der Antragsgegnerin, die sich mit der Schuldensituation der Antragstellerin befasst. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Die streitgegenständlichen Äußerungen erweisen sich unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen als zulässig. 1. Der Antrag zu 1 war zurückzuweisen. Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung. Die beanstandete Äußerung Am 15. Januar erklärt der F.-Controller C. S. vor dem B2-Untersuchungsausschuss, dass selbst ohne Pandemie der erwartete Umsatz am B2 zumindest gegenwärtig noch nicht ausgereicht hätte, um zusätzlich zu den Betriebsausgaben die Kreditkosten zu finanzieren. (Anlage ASt 7) versteht der durchschnittliche Leser in der Weise, dass der erwartete Umsatz gegenwärtig nicht ausgereicht hätte, um die vollständigen Kreditkosten zu finanzieren. Dies ergibt sich aus dem Kontext und der gleichzeitigen Erwähnung der Betriebsausgaben: Die Betriebsausgaben – also notwendigerweise die vollständigen Betriebsausgaben – hätten gedeckt werden können, zur Finanzierung der vollständigen Kreditkosten hätte es andererseits aber nicht mehr gereicht. Auch die schlichte Bezeichnung „die Kreditkosten“ spricht für das Verständnis vollständiger Kreditkosten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung der Grundsätze der Stolpe-Rechtsprechung. Die Kammer hält aus den genannten Gründen das Verständnis, dass der erwartete Umsatz nicht ausgereicht hätte, um zusätzlich zu den Betriebsausgaben auch nur einen Teil der Kreditkosten zu finanzieren, für fernliegend. Prozessual ist von der Wahrheit der Äußerung auszugehen. Ausweislich des Wortprotokolls der Sitzung des B2-Untersuchungsausschusses des Berliner Abgeordnetenhauses vom 15.01.2021 (Anlage ASt 9, dort S. 17) sagte der Zeuge C. S., ein Mitarbeiter der Antragstellerin aus dem Bereich Controlling, dort aus: Zeuge: “Die Businessplanung 2020 ist vor Corona davon ausgegangen, dass wir in der Lage sein würden, die Zahlungsmittel zu erwirtschaften, um die Kredite zu bedienen. Und das Niveau beläuft sich, also aus Zins und Tilgung, je nachdem in welchem Jahr man schaut, ob Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen anfallen oder nicht, in welchem Szenario man sich befindet, so auf zwischen 160 und 180 Millionen Euro.“ Frage: „Und das hätten Sie sozusagen laut Businessplan aus der Tätigkeit der FVV finanzieren können?“ Zeuge: „In späteren Perioden wäre das möglich gewesen, laut Businessplan 2020, weil wir von einem Wachstum ausgegangen sind, und das ist dann relativ schnell – – Ich meine, ich habe eben schon die 20 Euro pro Passagier genannt. Wenn man die mit dem Wachstum multipliziert und einen relativ fixkostenintensiven Betrieb hat – also die Kosten steigen dann auch nicht so wahnsinnig variabel, so wie wir sie jetzt auch schwierig senken können –, dann kann man sich vielleicht ableiten, dass dann eine entsprechende Deckung möglich gewesen wäre – ja.“ Frage: „Ab welchem Jahr sollte das möglich sein?“ Zeuge: „Das genaue Jahr des Cash Flow Break-even kann ich Ihnen nicht sagen. Ich kann Ihnen sagen, dass wir in 2025 einen Konzerngewinn schreiben wollten, nach meiner Erinnerung.“ Dieser Aussage ist zu entnehmen, dass die Umsätze nach der vor der Corona-Krise aufgestellten Geschäftsplanung erst „in späteren Perioden“, und spätestens mit einem im Jahr 2025 angestrebten Gewinn, zur Deckung von Zins und Tilgung ausreichend gewesen wären. Im Umkehrschluss bedeutet dass, dass die Umsätze derzeit – also zum Zeitpunkt der Aussage des Zeugen im Jahr 2021 und damit gegenwärtig – noch nicht zur Deckung von Zins und Tilgung ausgereicht hätten. Dieses Verständnis der Aussage des Zeugen wird auch nicht dadurch relativiert oder in Frage gestellt, dass der Zeuge an anderer Stelle während seiner Vernehmung äußerte, dass bereits mit einer Passagiermenge auf einem Niveau von 50 Prozent des Jahres 2019 kostendeckend gearbeitet hätte werden können (Anlage ASt 9, dort S. 12). Denn „kostendeckend“ war in diesem Zusammenhang nur bezogen auf die Betriebskosten und insbesondere nicht auf Abschreibungen und Zinsaufwand zu verstehen (vgl. Anlage ASt 9, dort S. 12 Mitte und S. 13 oben). Es kann daher auch offen bleiben, ob Ehrschutzvorschriften für die Antragstellerin, die zwar als privatrechtlich organisierte GmbH tätig ist, deren Gesellschafter aber ausschließlich die Länder B. und B1 sowie die Bundesrepublik Deutschland sind, uneingeschränkt Anwendung finden oder ob – wozu die Kammer neigt – die Ehrschutzvorschriften für die Antragstellerin ebenso wie für eine juristische Person des öffentlichen Rechts lediglich in solcher Weise anzuwenden sind, um ein Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit die betroffene Einrichtung ihre Funktion erfüllen kann und das unerlässliche Vertrauen in die Integrität öffentlicher Stellen nicht in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2008 – VI ZR 219/06, NJW 2009, 915, Rn. 17). 2. Auch der Antrag zu 2 war zurückzuweisen. Bei der Äußerung Die Geschichte einer cleveren Täuschung. … Doch gerade die F. scheint Corona dreist zu nutzen, um sich finanzieller Altlasten zu entledigen und sie den Steuerzahlern aufzubürden. Es sieht aus nach der Geschichte einer cleveren Täuschung. (Anlage ASt 7) handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die vorliegende Äußerung ist gekennzeichnet durch eine Vermengung von Tatsachen und Meinungen. Sofern eine solche Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Demgegenüber kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Entscheidend ist deshalb der Zusammenhang, in welchem die Äußerung gefallen ist (BGH Urt. v. 28.07.2015 – VI ZR 340/14, NJW 2016, 56, Rn. 24 m.w.N.). Um ein hinzunehmendes Werturteil handelt es sich dabei dann, wenn in der Berichterstattung mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum gestellt werden (BGH, Urt. v. 27.09.2016 – VI ZR 250/13, AfP 2017, 48, Rn. 11). Die Kammer verkennt nicht, dass die Äußerung insoweit tatsächliche Elemente enthält, als sie – insbesondere im Hinblick auf die Beschreibung der Täuschung als „clever“ – auf Absichten oder Gedanken der handelnden Personen Bezug nimmt. Aus der Gesamtwürdigung der Berichterstattung ergibt sich indes, dass mit der Bezeichnung als „cleverer Täuschung“ nicht eine tatsächliche Behauptung über Absichten der handelnden Personen im Vordergrund steht, sondern auf der Grundlage einer Abfolge bestimmter unstreitiger Ereignisse Schlussfolgerungen getroffen und Kritik an der Unternehmensführung geübt wird, wonach frühere Fehleinschätzungen über den Finanzbedarf der Unternehmung nunmehr durch die von der Corona-Pandemie verursachten finanziellen Defizite verschleiert werden sollen, so die Auffassung der Antragsgegnerin. Insbesondere die in der Berichterstattung enthaltene Formulierung Doch gerade die F. scheint Corona dreist zu nutzen, um sich finanzieller Altlasten zu entledigen und sie den Steuerzahlern aufzubürden. Es sieht aus nach der Geschichte einer cleveren Täuschung. lässt deutlich erkennen, dass es sich bei der Bezeichnung als „cleverer Täuschung“ um eine aus Tatsachen abgeleitete Schlussfolgerung und damit um ein Werturteil handelt. Soweit es in der Unterzeile zur Artikelüberschrift heißt „Die Geschichte einer cleveren Täuschung“, ohne dass hier zusätzlich die Ergänzung aufgenommen wurde, dass es sich um eine Schlussfolgerung handelt (“Es sieht aus nach der Geschichte einer cleveren Täuschung“), ist diese Verknappung dem Charakter der Unterzeile geschuldet und nimmt der Äußerung im Gesamtzusammenhang der Berichterstattung nicht ihren wertenden Charakter. Die Kritik mündet dementsprechend am Schluss des Artikels in einer Wiedergabe einer Äußerung eines Bundestagsabgeordneten, wonach es ein Skandal sei, dass die Gesellschafter fast eine Milliarde Euro in die F. pumpen würden, ohne die entscheidende Frage zu klären, ob das Unternehmen nicht längst pleite sei. Diese wertende Kritik prägt die Äußerung, weswegen sie als Meinungskundgabe einzustufen ist. Dies gilt umso mehr, als die Meinungsfreiheit in einem äußerungsrechtlichen Konflikt mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und dem daraus folgenden besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik besonders hoch zu veranschlagen ist (BGH, Urt. v. 02.12.2008 - VI ZR 219/06, NJW 2009, 915, Rn. 17). Diese Erwägungen gelten nach Auffassung der Kammer in vergleichbarer Weise auch für die vollständig im Eigentum von Bund, B. und B1 stehende Antragstellerin. Die Meinungskundgabe erweist sich dabei insbesondere deswegen als zulässig, weil für die Ansicht, wonach frühere Fehleinschätzungen über den Finanzbedarf der Unternehmung nunmehr durch die von der Corona-Pandemie verursachten finanziellen Defizite verschleiert werden sollen, in der Berichterstattung selbst hinreichende Anknüpfungspunkte benannt werden, von deren Wahrheit prozessual auszugehen ist: - So habe der Geschäftsführer der Antragstellerin im Dezember 2019 im Berliner Abgeordnetenhauses noch von soliden Finanzen gesprochen, lediglich eine Zwischenfinanzierung von 108 Millionen Euro werde von den Gesellschaftern für die Zeit nach der Eröffnung benötigt. - Entgegen dem Konzernabschluss 2019, wonach bestandgefährdende Risiken nicht erkennbar seien, hätten drei Wirtschaftsprüfer und Bilanzexperten indes nach Analyse der Geschäftsberichte in einer Studie geschlussfolgert, die Antragstellerin sei ein Fass ohne Boden, die Gesellschafter müssten zur Vermeidung einer Pleite in den nächsten beiden Jahren mindestens 1,5 Mrd. Euro nachschießen. Die Studie kritisierte zu geringe Umsatzerlöse, zu hohe Kosten für Zinsen und Abschreibungen sowie den Umstand, dass die Antragstellerin nicht einmal genug verdiene, um Zinsen und Tilgung für B2-Kredite zahlen zu können, was nur zum Teil an Corona liege. - Im September 2020 habe der Geschäftsführer der Antragstellerin im B1er Landtag Szenarien vorgestellt, wonach die Antragstellerin nunmehr im besten Fall mehr als 400 Mio. Euro, im schlimmsten Fall 660 Mio. Euro benötige. Diese Summe für den worst case sei im November dann tatsächlich von der Antragstellerin beantragt worden. - Im Januar 2021 schließlich habe ein Controller der Antragstellerin geäußert, der erwartete Umsatz hätte auch nach der Vor-Corona-Planung jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgereicht, um die Kreditkosten zu finanzieren. Die Zulässigkeit dieses Teils der Berichterstattung wurde bereits oben betreffend den Antrag zu 1 festgestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 3 ZPO.