Urteil
324 O 60/20
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0319.324O60.20.00
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Leitsätze
1. Für Meinungsäußerungen gilt, dass, soweit sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht fällt. Soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt, ist im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgeblich zu berücksichtigen, dass diese zwar grundsätzlich einen weiten Schutz genießen. Jedoch kann insbesondere das Fehlen tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, ein maßgebliches Indiz dafür darstellen, dass eine Äußerung auch dann nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn es sich nicht um Schmähkritik handelt.(Rn.74)
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung vor dem OLG Hamburg (7 U 28/21) ist zurückgenommen worden.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Gegenstandswert wird auf € 20.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Meinungsäußerungen gilt, dass, soweit sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht fällt. Soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt, ist im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgeblich zu berücksichtigen, dass diese zwar grundsätzlich einen weiten Schutz genießen. Jedoch kann insbesondere das Fehlen tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, ein maßgebliches Indiz dafür darstellen, dass eine Äußerung auch dann nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn es sich nicht um Schmähkritik handelt.(Rn.74) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung vor dem OLG Hamburg (7 U 28/21) ist zurückgenommen worden. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Gegenstandswert wird auf € 20.000,00 festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Unterlassung der Äußerungen (I.) und der Abrufbarkeit des streitgegenständlichen Beitrages über Internetsuchmaschinen (II.) sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (III.) gegen die Beklagte zu. I. Der Klägerin steht wegen der streitgegenständlichen Äußerungen der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG nicht zu, denn diese verletzen die Klägerin nicht rechtswidrig in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Bei der streitgegenständlichen Berichterstattung handelt es sich nicht um einen vergleichenden Warentest, so dass bei der Prüfung der Äußerung nicht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind, sondern es für die Frage der Rechtmäßigkeit bei der allgemeinen Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen bleibt. Die Klägerin ist erkennbar von den angegriffenen Äußerungen betroffen, die für sie abträglich sind. Dieser Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ist jedoch nicht rechtswidrig. Bei der Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht handelt es sich um einen offenen Tatbestand, das heißt, die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern ist im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen. Auch die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit, auf die die Beklagte sich berufen kann, sind nicht vorbehaltlos gewährt und verlangen eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung beziehungsweise der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG der Klägerin (BGH, Urteil vom 03.02.2009 – VI ZR 36/07, Juris Abs. 10). Es handelt sich um Meinungsäußerungen, für die es hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt, dass der Fonds für Kleinanleger trotz Absicherung zu riskant und schlechter als konventionelle Sparanlagen ist. 1. Bei den streitgegenständlichen Äußerungen handelt es sich um Meinungsäußerungen. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich, noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil v. 12.04.2016, VI ZR 505/14, Rn. 11; BGHZ 132, 13 (20) mwN; BGH NJW 2000, 656 (657); BVerfG NJW 1994, 2943 (2944)). Eine Meinungsäußerung liegt regelmäßig vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415; Wenzel, aaO 4. Kapitel Rn 48 mwN). Die Einstufung des Fonds als riskant (Klaganträge 1a. und c.) und behaftet mit dem Risiko, schlechter abzuschneiden als konventionelle Sparanlagen (Klagantrag 1b.) stellen erkennbar Bewertungen der Beklagten dar. Die Begriffe „riskant“ bzw. „Risiko“ werden von dem maßgeblichen Rezipientenkreis als wertende Äußerungen über die seitens der Klägerin angebotene Kapitalanlage aufgenommen. Denn die Beklagte setzt sich in dem streitgegenständlichen Beitrag mit den aus ihrer Sicht bestehenden wirtschaftlichen Risiken der Anlage auseinander. Die Beklagte bringt ferner zum Ausdruck, dass sie u.a. aufgrund der 20-jährigen Laufzeit, des Blindpool-Konzepts und der 15-jährigen Ratenzahlungsmöglichkeit die Schlussfolgerung als riskant für Kleinanleger zieht. Ebenso macht die Beklagte deutlich, warum sie das Risiko, schlechter abzuschneiden als mit einer konventionellen Spareinlage trotz Absicherung als hoch bewertet, da mit der Anlage hohe Kosten verbunden sind. Für Meinungsäußerungen gilt, dass, soweit sich wie hier, wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht fällt. Soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt, ist im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgeblich zu berücksichtigen, dass diese zwar grundsätzlich einen weiten Schutz genießen. Jedoch kann insbesondere das Fehlen tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, ein maßgebliches Indiz dafür darstellen, dass eine Äußerung auch dann nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn es sich nicht um Schmähkritik handelt (vgl. BVerfG NJW 2012, 1643 – Grüne Gentechnik). Und in der Wirkung derselbe Effekt ergibt sich, wenn sich herausstellt, dass die Tatsachenbehauptungen, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, unwahr sind (Vgl. BVerfG, a.a.O.). Daher verlangt die Rechtsprechung im Prozess die Offenbarung und gegebenenfalls den Nachweis der Richtigkeit der tatsächlichen Bezugspunkte der umstrittenen Äußerung (EGMR, AfP 2014, 430; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., § 20 Rn. 20.20). 2. Für die streitgegenständlichen Äußerungen bestehen hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte. Zu den Äußerungen im Einzelnen: a. „Doch der „Rendite Plus Ethik Fonds“ der M. F. C. C. GmbH ist eine über 20 Jahre laufende riskante Unternehmensbeteiligung.“ und „Für Kleinanleger ist der Fonds zu riskant.“, Antrag zu Ziffer 1.a und 1.c Bereits die Konstruktion des Fonds als geschlossener Private Equity Fonds rechtfertigt die Annahme, dass der Fonds für Kleinanleger zur riskant ist. Diese Meinung kann als falsch angesehen werden, sie verfügt jedoch über Anknüpfungstatsachen und ist daher zulässig. Die Anleger werden durch den Erwerb von Fondsanteilen Mitunternehmer und tragen daher auch alle unternehmerischen Risiken. Bereits dieser Umstand ist geeignet, diese Anlageform für Kleinanleger zulässigerweise als kritisch einzustufen. Die Anleger, die von der Kapitalabsicherungsstrategie der Klägerin keinen Gebrauch gemacht haben, müssen ggf. alle Verluste, bis hin zu einem möglichen Totalverlust mittragen. Auch wenn sich die Anleger, die sich gegen eine Kapitalabsicherung entschieden habe, das Risiko bewusst eingegangen sind, ändert dies nichts an der tatsächlichen Möglichkeit eines Totalverlustes. Dass es zu Fehlinvestitionen und damit zu Verlusten kommen kann, zeigt die Investition der Klägerin in die FRT und liegt in der Natur unternehmerischer Entscheidungen, die die Grundlage des streitgegenständlichen Anlagekonzepts bilden. Bevor die FRT Insolvenz anmeldete, investierte die Klägerin ein Fondsvermögen in Höhe von 1.155.347,87 € und gewährte ihr ein Darlehn in Höhe von 228.019,00 €. Auch wenn die Klägerin – wie behauptet – eine risikominimierende Anlagenstrategie verfolgt, indem sie ihren Schwerpunkt auf den Kauf von Unternehmensbeteiligungen legt, die ihre Start-Up-Phase bereits abgeschlossen haben, lassen sich Fehlinvestitionen und damit einhergehende Verluste nicht ausschließen. Soweit der Fonds nach dem (bestrittenen) klägerischen Vortrag trotz der Fehlinvestition derzeit Gewinne ausweist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass am Ende der noch weiteren mehrjährigen Laufzeit Verluste verzeichnet werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob prozessual von diesem Vortrag der Klägerin auszugehen ist. Das Blindpool-Konzept als solches stellt ebenfalls eine hinreichende Anknüpfungstatsache dafür dar, den Fonds als riskant zu bewerten. Die Anleger wissen nicht, in welche Unternehmen der Fonds bis 2027 investiert. Einflussmöglichkeiten auf die Investitionsentscheidungen stehen ihnen ebenfalls nicht zu. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einschätzung der Kammer unabhängig von der zur Gerichtsakte gereichten Veröffentlichung der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Anlage B 7) gilt, so dass es nicht darauf ankommt ob sich aus dieser Veröffentlichung eine pauschale Warnung der Verbraucher vor Blindpool-Konzepten ergibt. Ein weiterer Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Fonds als riskant stellt die Laufzeit dar. Die Anleger legen ihr Geld bis zum Ende der Laufzeit des Fonds fest an. Da eine vorzeitige Beendigung der Anlage nach den vorgelegten Unterlagen ausgeschlossen ist, haben die Anleger zwischen 17 bis 22 Jahren keine Eingriffsmöglichkeiten auf ihre Gelder. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der begrenzten finanziellen Möglichkeiten von Kleinanlegern zu sehen, die somit eine flexible Gestaltung ihrer Mittel aufgeben. Im Falle einer Insolvenz der Fondsgesellschaft müssen die Anleger, die eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben, ihre Zahlungsverpflichtungen weiter erfüllen. Diese Anleger trifft eine Insolvenz besonders, da davon auszugehen ist, dass sich insbesondere Anleger für eine Ratenzahlungsvereinbarung entschlossen haben, denen eine Einmalzahlung finanziell nicht möglich war und die somit nicht über finanzielle Mittel verfügen, bei denen ein Verlust des angelegten Kapitals aufgrund einer anderweitigen wirtschaftlichen Absicherung besser zu verkraften ist. Darüber hinaus sichert die Kapitalabsicherungsstrategie der Klägerin nur die Einlage der Anleger ab. Nachträglich nachzuschießendes Geld hingegen wird damit nicht gesichert, was ebenfalls die Annahme, dass der Fonds für Kleinanleger zur riskant ist, rechtfertigt. Schließlich gibt es keine garantierte Verzinsung der Versicherungsbeiträge. Denn nach dem klägerischen Vortrag ist davon auszugehen, dass die Sicherheit durch die angelsächsische Lebensversicherung nicht auf einem gesetzlichen Mindestzins beruht, sondern auf einer angenommenen Gewinnerzielung der Versicherung. Die Höhe der Verzinsung hängt von der Werteentwicklung der Wertanlagen des Versicherers ab. Das von der angelsächsischen Versicherung angebotene Konzept mag auch Chancen bieten, es birgt jedoch auch Risiken, die sich für die Anleger realisieren können. b. „Das Risiko, schlechter abzuschneiden als mit einer konventionellen Sparanlage, ist trotz Absicherung hoch.“, Antrag zu Ziffer 1.b Für die Äußerung, dass das Risiko, schlechter abzuschneiden als mit einer konventionellen Spareinlage, trotz Absicherung zu hoch sei, bestehen ebenfalls hinreichende Anknüpfungspunkte. Das Absicherungsmodell garantiert wie dargestellt nicht, dass die Anleger nach einem Anlagezeitraum von 17 bis 22 Jahren ihr angelegtes Kapital zurück erhalten. Einlagensicherungsfonds der Banken hingegen garantieren bei einer konventionellen Spareinlage die Rückzahlung von Spareinlagen von bis zu 100.000 €. 3. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist somit zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Meinungsäußerungen über Anknüpfungstatsachen verfügen und zudem ein Thema von berechtigtem öffentlichen Interesse berühren. Die Möglichkeit für Kleinanleger, Ersparnisse anzulegen und die damit verbundenen Chancen und Risiken, stoßen auf ein breites, berechtigtes öffentliches Interesse. Gerade der Aspekt der „Sicherheit“ einer Geldanlage ist bei Kleinanlegern, die sich um den Aufbau einer Altersvorsorge oder eines finanziellen Polsters bemühen, vor dem Hintergrund begrenzter wirtschaftlicher Mittel ein ganz entscheidender Punkt. Die Klägerin mag diese Meinung für falsch halten, es werden jedoch auch falsche Meinungen von Art. 5 GG geschützt. Hinzu kommt, dass vorliegend, naturgemäß, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin betroffen ist, also ihr Wirken am Markt und in der Öffentlichkeit. Als Unternehmen muss sie sich zudem auch scharfe Kritik gefallen lassen (BGH, Urteil v. 14.01.2020, VI ZR 496/18 Rz. 52; BGH, NJW 2015, 773 ff, Rz. 21) Im Rahmen der Abwägung wurde auch berücksichtigt, dass der gute Ruf der Klägerin durch die Berichterstattung beeinträchtigt wird, dies führt jedoch aufgrund der dargelegten Gründe nicht dazu, dass ihre Interessen die der Beklagten überwiegen. 4. Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich um eine „Altmeldung“ handelt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass von zulässigen Meinungsäußerungen auszugehen ist. Die Berichterstattung ist zudem für den Rezipientenkreis erkennbar eine Altmeldung. Hierauf wird durch das Datum zu Beginn des Artikels „17.04.2007“ hingewiesen. Ferner ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss, 6.11.2019, 1 BvR 16/13, Rz. 115 ff, Recht auf Vergessen I) im Rahmen der Abwägung die Bedeutung des Zeitablaufs für die Zulässigkeit der weiteren Verbreitung der Berichterstattung maßgeblich. Es liegen hier zwischen der Erstveröffentlichung im April 2007 und dem nunmehr verfolgten Unterlassungsbegehren der Klägerin 13 Jahre, dies ist ein nicht unerheblicher Zeitablauf. Indes kommt es entscheidend darauf an, dass das hier streitgegenständliche Produkt der Klägerin noch eine lange Laufzeit aufweist. Das berechtigte Interesse an der Frage, welche Risiken dieser Fonds mit sich bringt besteht daher – allgemein und bezogen auf die Anleger der Klägerin – noch über Jahre fort. Auf die Einrede der Verjährung kommt es somit nicht an. II. Der mit dem Antrag zu Ziffer 2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist ebenfalls unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dieser Unterlassungsanspruch grundsätzlich neben dem mit dem Antrag zu Ziffer 1. geltend gemachten Unterlassungsanspruch, da die Ansprüche jeweils auf unterschiedliche Rechtsfolgen gerichtet sind. Während der mit dem Antrag zu Ziffer 1. geltend gemachte Anspruch auf die Unterlassung des vollständigen streitgegenständlichen Beitrages gerichtet ist, verfolgt der mit dem Antrag zu Ziffer 2. geltend gemachte Anspruch die Unterlassung der Auffindbarkeit des Beitrages durch Eingabe des Wortes „F.“ in Internet-Suchmaschinen. Die Klägerin wird durch die Anzeige des inkriminierten Beitrages als Suchergebnis bei Eingabe des Namens der Klägerin in Internetsuchmaschinen nicht rechtswidrig in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Zwar sind die Erwägungsgründe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (aaO., „Recht auf Vergessen I“) grundsätzlich auf die Klägerin als juristische Person anwendbar. Es ist aus dem Vortrag auch hinreichend erkennbar, ohne dass es vorliegend auf die Frage ankommt, ob die Beklagte das Werbesystem der Suchmaschine „Google“ nutzt und es somit zu einer regelmäßigen Aktualisierung des Suchergebnisses kommt, dass die Verbreitung des Suchergebnisses bei der Suche nach „F.“ eine Belastung für die Klägerin darstellt. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts („Recht auf Vergessen I“) ist auch für diesen Anspruch die Abwägung der unterschiedlichen Interessen vorzunehmen und in einen Ausgleich zu bringen (BVerfG, aaO., Rz. 128 ff). Diese vorzunehmende Abwägung fällt zugunsten der Beklagten aus. Die Klägerin ist wie dargelegt lediglich in ihrem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen. Dies ist vergleichbar mit einem Eingriff in die Sozialsphäre und Berichte, die sich mit dem Verhalten in der Sozialsphäre befassen und auch nach einem längeren Zeitablauf noch zugänglich sind. Diesen Berichten kann langfristig eher Gewicht zukommen als Berichterstattungen, die die Privatsphäre betreffen (BVerfG, aaO., Rz. 121). Diese Erwägung zur Zulässigkeit einer Altmeldung ist bei der Frage, ob dem Betreiber eines Onlinearchivs eine Pflicht obliegt, zum Schutz des Betroffenen auf die Erschließung und Verbreitung von Informationen im Netz Einfluss zu nehmen, einzustellen. Ferner ist wie bereits dargestellt, die Laufzeit des Fonds bis in das Jahr 2027 zu beachten. Es besteht nach wie vor ein berechtigtes öffentliches Interesse an dem Inhalt des streitgegenständlichen Beitrages. Prozessual ist aufgrund des streitigen Sachvortrags auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte durch eigenes Verhalten eine Aktualisierung des Beitrags hinsichtlich der Priorisierung des Suchergebnisses zu verantworten hat. III. Da der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu Ziffer 3. geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 sowie aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung von Äußerungen und der Abrufbarkeit des streitgegenständlichen Beitrages über Internetsuchmaschinen sowie über die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Bei der Beklagten handelt es sich um eine privatrechtlich organisierte deutsche Verbraucherorganisation, die u.a. die Webseiten www.t..de betreibt. Die Klägerin ist ein geschlossener Private Equity Fonds und gehört zu einem von vier durch das Emissionshaus F. C. C. GmbH aufgelegten Fonds. Geschäftsführende Kommanditistin der Klägerin ist die I. F. GmbH. Sie agiert seit Registrierung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin) als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft (im Folgenden KVG) der Klägerin, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Der F. Rendite Plus Ethik Fonds wurde im Jahr 2005 aufgelegt und läuft bis zum 31.12.2027. Der Fonds schloss im März 2010. Die Klägerin beteiligt sich während dieser Laufzeit an verschiedenen Unternehmen. Hierzu geht die Klägerin Unternehmensbeteiligungen an kleinen bis mittelgroßen Technologie-Unternehmen ein. Ziel ist es, nach einer Phase von drei bis neun Jahren, in der die Klägerin über ihre KVG mitwirkt, die Unternehmen zu managen und auszubauen und diese mit möglichst hoher Rendite für die Fondsanleger weiterzuverkaufen. Für den Kauf der Unternehmensbeteiligungen sammelte die Klägerin vorab Geld von Anlegern. Diese hatten die Möglichkeit, sich in Form von Einmalzahlung oder durch Ratensparpläne an dem Fonds als Kommanditisten zu beteiligen. Die Mindestzeichnungssumme betrug 19.500 € (zzgl. 5 % Agio) und konnte durch eine Einmalzahlung in Höhe von mindestens 1.500 € (zzgl. Agio) bei Vertragsschluss sowie entsprechenden Raten mit einer Ratenlaufzeit von bis zu 15 Jahren erbracht werden. Die Anleger kannten auf der Grundlage des Verkaufsprospektes zwar die Anlageziele des Fonds, jedoch hatten und haben sie weder Kenntnis noch Einfluss darauf, in welche Unternehmen der Fonds bis 2027 investiert. Bei der Schließung des Fonds im März 2010 hatte sich die Klägerin an der W. GmbH, der S. D. AG, der m. S. GmbH und der F., R. und T. GmbH (im Folgenden FRT) beteiligt. Die Klägerin investierte in die FRT ein Fondvermögen in Höhe von 1.155.347,87 € und gewährte ihr ein Darlehn in Höhe von 228.019,00 €, bevor das Unternehmen im April 2016 Insolvenz anmeldete (Anlage B 6). Bis zur Schließung des Fonds wurde, wie prospektiert, ein Kapital in Höhe von knapp 50 Mio. € gezeichnet. Aus dem Jahresabschluss der Klägerin für 2010 ergibt sich, dass sie zu diesem Zeitpunkt maximal 4.838.316,05 € aus dem Fondvermögen investiert hatte (Anlage B 1). Im Jahr 2011 verkaufte die Klägerin die S. D. AG für 164 Mio $ an den US-Halbleiterhersteller M. I. Products, Inc. (Anlage K 3). Ob sie dabei eine Rendite von 41,29 % p.a. erzielte, ist zwischen den Parteien streitig. Anschließend erfolgte der Verkauf der Unternehmensanteile an dem Softwareunternehmen W. GmbH und an der V. m. S. GmbH. Ob sie aus dem Verkauf der Unternehmensanteile der W. GmbH Renditen in Höhe von 20,23 % p.a. (Anlage K 4) und aus dem Verkauf der Unternehmensanteile der V. m. S. GmbH Renditen in Höhe von 36, 78 % erzielte (Anlage K 5), bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Darüber hinaus ist die Klägerin an zwei Unternehmen, der m.- l. GmbH und der V. GmbH, beteiligt (Anlagen K 6 und K 7). Die Anteile an der m.- l. GmbH hat die Klägerin an die Firma B. C. L. S. verkauft. Beim Verkauf der Unternehmensbeteiligungen werden die Anleger in Form von Ausschüttungen an dem Veräußerungsgewinn beteiligt. Die Höhe der Ausschüttung wird für jeden Anleger individuell berechnet, denn sie ist abhängig von der Höhe des eingebrachten Kapitals des Anlegers und dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger dem Fonds beigetreten ist. Bei Abschluss des Vertrages hatten die Anleger die Wahl, sich für eine Kapitalabsicherungsstrategie zu entscheiden. In diesem Fall schloss die Klägerin bei der angelsächsischen Versicherungsgesellschaft C. L. für jeden Anleger eine aufgeschobene private Rentenversicherung mit Rentenwahlrecht ab. Die Klägerin agierte hierbei als Versicherungsnehmerin, der Anleger als versicherte Person. Von den Einzahlungen der Anleger fließen in etwa 45 % ohne jeden Kostenabzug in diese Versicherung. Zweck der optionalen Kapitalabsicherungsstrategie ist der vollständige Kapitalerhalt der Einlagen der Anleger zum Fondslaufzeitende. Ob mit der Kapitalabsicherungsstrategie tatsächlich der vollständige Kapitalerhalt möglich ist, ist zwischen den Parteien streitig. Um den Kapitalerhalt zu erreichen, wurde von dem F. Fondsmanagement nach Absprache mit dem Versicherer bei der Berechnung der Ablaufleistung eine Beitragsverzinsung der Sparanteile von 5,7 % p.a. angesetzt. Die Höhe der Versicherungsbeiträge wurden bei dem Fonds so kalkuliert, dass spätestens 20 Jahre nach dem Fondsbeitritt des Anlegers die aus dieser Berechnung resultierende, dem Anleger zustehende Kapitalabfindung mindestens seine gesamten Einzahlungen in den jeweiligen Fonds entsprechen soll. Die Anleger des Fonds werden durch den Erwerb von Fondsanteilen Mitunternehmer und tragen daher auch alle unternehmerischen Risiken (Seite 14 ff. der Anlage B 3). Im Jahr 2007 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Webseite www.t..de unter der URL (www.t..de/Unternehmensbeteiligung-F.-Fonds-fuer-Kleinanleger-zu-riskant-.../) einen Beitrag über die Klägerin (Anlage K 1). In dem Beitrag sind u.a. folgende streitgegenständliche Äußerungen enthalten: „...Doch der „Rendite Plus Ethik Fonds“ der M. F. C. C. GmbH ist eine über 20 Jahre laufende riskante Unternehmensbeteiligung. ...Das Risiko, schlechter abzuschneiden als mit einer konventionellen Sparanlage, ist trotz Absicherung hoch. ... Für Kleinanleger ist der Fonds zu riskant. ...“ Für die Einzelheiten des streitgegenständlichen Beitrags wird auf Anlage K 1 verwiesen. Der Beitrag ist durch Internetsuchmaschinen dauerhaft auffindbar und abrufbar. Wird in der Suchmaschine www.google.de nach „F.“ gesucht, erscheint der gegenständliche Beitrag auf der ersten Ergebnisseite, für die Einzelheiten wird auf Anlage K 9 Bezug genommen. Das Emissionshaus mahnte die Beklagte ab und verlangte erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Für die Einzelheiten dieser Korrespondenz wird auf die Anlagen K 13 bis 16 verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie durch die inkriminierten Äußerungen und die fortdauernde Auffindbarkeit des Beitrages im Internet in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werde. Die Klägerin behauptet, die KVG verfolge bei der Investitionspolitik im Sinne der Anleger eine risikominimierende Anlagenstrategie, dies habe die Beklagte nicht berücksichtigt. Der Fokus liegt auf dem Kauf von Unternehmensbeteiligungen solcher Unternehmen, die ihre Start-Up-Phase bereits abgeschlossen und ein sog. Proof-of-Concept erbracht hätten. Dabei handele es sich um einen Nachweis darüber, dass das Geschäftsmodell der jeweiligen Unternehmen tragfähig sei und bereits signifikante Erlöse (i.d.R. 1 bis 20 Mio. €) erwirtschaftet worden seien. Solche Unternehmen hätten in der Regel einen geringen Kapitalbedarf, wiesen aber gleichzeitig ein hohes Gewinn- und Wertsteigerungspotenzial auf. Aufgrund des Umstandes, dass die Unternehmen bereits einen gewissen Entwicklungsstand erreicht hätten, wäre das Investitionsrisiko reduziert. Die Analyse durch die Beklagte sei nur rudimentär und ohne die notwendigen Fachkenntnisse des Privat-Equity-Geschäfts erfolgt. In der Folge habe die Beklagte das Blindpool-Konzept falsch dargestellt. Für die fehlende Sachkompetenz der Beklagten verweist die Klägerin auf die Anlagen K 17 bis K 23. Die Beklagte müsse aufgrund ihrer besonderen Stellung bei jeder Äußerung besonders hohe Sorgfaltspflichten beachten, denn sie genieße ein großes Vertrauen der Verbraucher (vgl. Anlage K 24). Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen handele, da es dem Beweis zugänglich sei, ob der Fonds eine riskante Unternehmensbeteiligung darstelle oder ein hohes Risiko für Anleger aufweise. Die Aufstellung und Verbreitung dieser unwahren Tatsachenbehauptungen sei unzulässig. Gleiches gelte für unvollständige Tatsachenschilderungen oder das Erwecken von falschen Eindrücken. Die Beklagte habe die Beweislast für die Wahrheit ihrer Äußerungen zu tragen. Die Äußerungen in Ziffer 1.a und 1.c seien falsch. Der Fonds sei keine Unternehmungsbeteiligung, die mit einem zu riskanten Anlagerisiko verbunden sei. Insbesondere sei eine Beteiligung an dem Fonds auch nicht für Kleinanleger zu riskant. Für Kleinanleger bedeute das Blindpool-Konzept nicht automatisch auch ein unverhältnismäßig hohes Risiko. Vielmehr sei das Blindpool-Konzept zwingend, um einen Private-Equity-Fonds zu managen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass bei Kapitallebensversicherungen, Aktien oder Rentenfonds der Anleger mindestens das gleiche Risiko eingehe, da der Anleger bei Erwerb nicht wisse, in welche Aktien oder Rentenpapiere das jeweilige Fondsmanagement investiere. Unzutreffend sei auch, dass die Anleger nicht wüssten, in welche Unternehmensbeteiligungen ihre Gelder investiert würden. Selbst wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Fondsauflage sämtliche Unternehmensbeteiligungen bereits kennen würde, würde dies nichts an seinem Risiko ändern, da die Unternehmensentwicklung unbekannt sei. Maßgeblich für den Anlageerfolg sei der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligungsunternehmen und nicht, zu welchem Zeitpunkt diese dem Anleger namentlich bekannt seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Veröffentlichung des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Anlage B 7). Eine pauschale Warnung der Verbraucher vor Blindpool-Konzepten erfolge nicht. Der Verbraucherzentale Bundesverband e.V. kritisiere in Bezug auf Blindpool-Konzepte lediglich, dass Anbieter der untersuchten Anlageobjekte nicht kenntlich gemacht hätten, dass es sich um Blindpool-Konzepte handele und zudem die allgemeine Darstellung der Anlageobjekte gegen die gesetzlichen Transparenzvorgaben verstoße. Ein solcher Vorwurf könne der Klägerin nicht gemacht werden, da ihr Prospekt von der BaFin gebilligt worden sei und die gesetzlichen Anforderungen in jeder Hinsicht erfülle. Sie habe den Anlegern nicht verschwiegen, dass es sich um ein Blindpool-Konzept handele. Die im gegenständlichen Beitrag ausgewiesene Kostenquote in Höhe von 15,4% sei falsch, nach der korrekten Berechnungsmethode sei von einer Quote von 14.66 % auszugehen. Die fehlerhafte Kostenberechnung offenbare, dass die Beklagte in Bezug auf den streitgegenständlichen Artikel und auch in Bezug auf die dortige Darstellung der Klägerin nicht hinreichend sorgfältig gearbeitet habe. Der Vorabgewinn der geschäftsführenden Kommanditistin stelle ebenfalls kein hohes Risiko für die Anleger dar. Die Höhe des Vorabgewinns sei im Verkaufsprospekt transparent aufgeführt. Das Unternehmensbeteiligungsmodell der Klägerin stelle ebenfalls kein Risiko für die Anleger dar, da die Klägerin ein hochkompetentes und sehr erfahrenes Fondsmanagement habe, für die Einzelheiten wird auf die Anlagen K 25 sowie Anlagenkonvolut K 8 und Anlage K 2 verwiesen, und nur solche Portfoliounternehmen auswähle, die bereits einen bestimmten Entwicklungsstand erreicht hätten und außerdem ein hohes Gewinn- und Wertsteigerungspotenzial aufwiesen. Ferner habe das Fondsmanagement mit der erfolgreichen Abwicklung von bereits drei Unternehmensbeteiligungen seine fachliche Kompetenz und Erfahrung unter Beweis gestellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten liege die Klägerin mit ihren Investitionen in der geplanten Investitionsquote von 23,3 % (Anlage B 5). Aus der Investition in das Unternehmen FRT lasse sich ein zu hohes Risiko für Kleinanleger nicht ableiten. Es könne keinesfalls von einer Fehlinvestition gesprochen werden, da ein zivilrechtlicher Schadensersatzprozess und ein Strafverfahren gegen den Gründungsgeschäftsführer noch nicht abgeschlossen seien. Bei einem erfolgreichen Abschluss der laufenden Straf- und Zivilverfahren sei damit zu rechnen, dass die Klägerin im Ergebnis schadlos bleibe. Selbst wenn aber die Investition in die FRT im Ergebnis als Verlustgeschäft abzuschreiben wäre, sei zu beachten, dass dies ein ganz normalen Vorgang bei einem Private-Equity-Fonds sei. Zudem sei die Folgegesellschaft von FRT von dem US-Unternehmen F. F. für 19,7 Mio. Euro gekauft worden (Anlage K 32), sodass nicht in Bezug auf die Beteiligung an dem Unternehmen FRT von einer Fehlinvestition gesprochen werden könne. Zu berücksichtigen sei, dass es zwar in einem Extremfall zu einer Vollabschreibung kommen könne. Jedoch schließe die Kapitalabsicherungsstrategie das Risiko eines Totalverlustes de facto aus, da zum einen durch die Kapitalabsicherungsstrategie das Investitionsrisiko erheblich abgemildert werde und zum anderen die Klägerin nur in solche Zielunternehmen investiere, die bereits einen bestimmten Entwicklungsstand erreicht hätten. Auch das Argument der Beklagten, dass das Totalverlustrisiko insbesondere diejenigen Anleger vollständig treffe, die sich gegen eine Kapitalabsicherung entschieden hätten überzeuge nicht, denn das Fondsprodukt spreche alle Anlegerschichten an, also auch diejenigen, die sich bewusst gegen eine Absicherung entschieden hätten. In den Fonds sei eine Absicherungskomponente gerade für Kleinanleger mit einem hohen Sicherheitsbedürfnis integriert worden. Eine Beitragsverzinsung von 5,7 % p.a. sei zwar nicht garantiert, jedoch laufe die Kapitalabsicherungsstrategie planmäßig. So seien im Jahr durchschnittlich 5,7 % p.a. und in den letzten zehn Jahren sogar 6,6 % p.a. erwirtschaftet worden (Anlage K 26 und K 27). Die tatsächliche Wertentwicklung sowie dass es sich bei dem UWP-Fonds um den Fonds handele, in dem die Beiträge der Anleger der Klägerin im Rahmen ihrer Kapitalabsicherungsstrategie angelegt werden, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass bei Ausweisung der Wertentwicklung die erheblichen Kosten, unter anderem für Provisionen an die Klägerin, berücksichtigt worden seien. Die Klägerin führt aus, dass es ausweislich § 9 b) der Versicherungsbedingungen der C. L. (Anlage K 28) eine Kapitalgarantie und Garantieverzinsung in Höhe von etwa 1,5 % bezogen auf die eingezahlten Versicherungsbeiträge gebe. Die Geeignetheit dieser Kapitalabsicherungsstrategie sei bereits durch das Landgericht München I mit Entscheidung vom 05.06.2019 (40 O 13540/18) bestätig worden (Anlage K 29). Schließlich folge aus der eingeräumten Möglichkeit der Ratenzahlung ebenso kein hohes Risiko für die Kleinanleger. Selbst wenn es vereinzelt Kleinanleger gebe, für die eine langfristige Kapitalbindung ungeeignet sei, könne die Konsequenz nicht sein, dass Kleinanlegern der Zugang zu attraktiven und innovativen Anlagekonzepten generell verwehrt bliebe. Zu berücksichtigen sei, dass Kleinanleger eben oft nur über Ratensparpläne Vermögen bilden könnten. Auch wirke sich das Ratenzahlungsmodell nicht besonders nachteilig in Kombination mit der angebotenen Kapitalabsicherung aus. Dass der Ratenzahler im Vergleich zum Einmalzahler höhere monatliche Prämien in die Versicherung bezahlen müsse, um bei gleicher Rendite die gleiche Ablaufleistung der Versicherung zu generieren, habe seinen Grund darin, dass die einzelnen Versicherungsraten des Ratenzahlers nur über einen kürzeren Zeitraum als bei reinen Einmalzahlern verzinst werden könnten. Die Schlussfolgerung der Beklagten aus dem Jahresabschluss 2018 in Bezug auf den Nettoinventarwert sei zu pauschal und daher nicht geeignet, die aktuelle Lage des Fonds korrekt abzubilden. Das zu hohe Risiko für Kleinanleger ergebe sich auch nicht aus dem Interview zum Thema „Drohende Garantiezins-Senkung“ (Anlage B 19). Vielmehr wirke sich die drohende Senkung des Garantiezinses auch bei der klassischen Lebensversicherung aus. Denn bei einer weiteren Absenkung des derzeit nur noch bei 0,9 Prozent liegenden Garantiezins könne eine Beitragsgarantie nach Abzug der Vertriebs- und Verwaltungskosten nicht mehr sichergestellt werden (vgl. Anlage K 31). Im Unterschied zu deutschen Lebensversicherung sei bei der angebotenen angelsächsischen Lebensversicherung eine Zielrendite von 5,7 % als Beitragsverzinsung ein realistischer Wert. Die Äußerung in Ziffer 1.b sei unwahr. Ein angeblich hohes Risiko sei sowohl in Bezug auf die planmäßige Entwicklung der Absicherungsstrategie als auch in Bezug auf bisher erfolgte Unternehmensbeteiligungsverkäufe nicht gegeben. Die Anleger hätten sich für eine Kapitalabsicherungsstrategie entscheiden können, durch die der vollständige Erhalt der Kapitaleinlagen der Anleger zum Laufzeitende bezweckt werde. Diese Kapitalabsicherungsstrategie entwickele sich absolut planmäßig. Zum 31.12.2019 hätten die Rückkaufswerte der C.- L.-Verträge ca. 93,81 % des gesamten in die Versicherungen investierten Kapitals erreicht. Ein Totalverlust sei de facto nicht gegeben. Ebenfalls sei die Fondsentwicklung in Bezug auf Unternehmensbeteiligungsverkäufe erfolgt. Die Klägerin habe bereits drei Beteiligungen (S. D. AG, W. GmbH und V. m. S. GmbH) mit hohen Renditen verkauft. Darüber hinaus würden sich auch die bestehenden Unternehmensbeteiligungen der Klägerin sehr gut entwickeln. Durch den Verkauf der Anteile an der m.- l. GmbH habe die F.-Fondsgesellschaft und damit auch die Klägerin hohe zweistellige Renditen erzielen können (Anlage K 33). Unter Berücksichtigung dieser über die Jahre sehr guten und planmäßigen Entwicklungen, sowohl in Hinblick auf Unternehmensbeteiligungen als auch auf die fondseigene Absicherungsstrategie, habe der Fonds insgesamt eindeutig bewiesen, dass er ein attraktives und seriöses Anlagemodell darstelle. Dies habe auch zum Veröffentlichungszeitpunkt des Beitrages im Jahr 2007 gegolten, da die Klägerin von Beginn an eine risikominimierende Anlagestrategie verfolge. Dies basiere auf dem Fach-Know-How des Fondsmanagements im Bereich Private Equtiy (Anlage K 8). Da die Kapitalabsicherungsstrategie der Klägerin als Alternativmodell zur klassischen Lebensversicherung konzipiert sei, berücksichtige sie gerade das hohe Sicherheitsbedürfnis von Kleinanlegern. Die Beklagte nenne wesentliche Aspekte der risikominimierenden Anlagestrategien der Klägerin in ihrem Beitrag nicht. Diese hätte die Beklagte bei einer fachgerechten Analyse der Klägerin aber berücksichtigen können und müssen. Der Beitrag sei daher auch bewusst unvollständig. Eine bewusst unvollständige Berichterstattung sei wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn eine bestimmte Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen weniger naheliegend erscheine und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen könne. Insoweit seien die Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung zu beachten. Die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung lägen nicht vor. Denn die Beklagte verschweige, dass die Beteiligung an wenigen, dafür aber gezielt ausgesuchten Unternehmen exakt den Prospektvorgaben entspreche. Aus dem Beitrag gehe insbesondere nicht hervor, dass es sich bei diesen Zielunternehmen um solche Unternehmen handele, die ihre Start-Up-Phase schon erfolgreich abgeschlossen hätten und durch Vorlage eines Proof-of-Concepts bereits nachweisen hätten, dass ihr Geschäftsmodell tragfähig sei und ihr Unternehmen signifikante Erlöse erwirtschafte. Ferner gehe aus dem Beitrag nicht hervor, dass die Anleger bereits während der Laufzeit des Fonds Ausschüttungen aus Unternehmensbeteiligungsverkäufen erhielten. Durch die Mitteilung dieser Fakten wäre dem Leser deutlich geworden, dass die damalige Beteiligung an nur einem Unternehmen nicht zu beanstanden gewesen sei und eine Einstufung auf der sog. Warnliste der Beklagten auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt sei. Die Beklagte treffe eine hohe Sorgfaltsanforderung, da sie als staatlich finanzierte Einrichtung in der Öffentlichkeit Vertrauen in Anspruch nehme. Die Veröffentlichung von Tests sei nur dann zulässig, wenn die dem Bericht zugrundeliegenden Untersuchungen neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden seien. Nicht hinzunehmen seien hingegen unwahre Tatsachenbehauptungen. Selbst wenn man die streitgegenständlichen Äußerungen als Werturteil betrachten wolle, seien diese aufgrund der gemachten Ausführungen unzulässig. Die Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung, dass ihr auch der mit dem Klagantrag zu Ziffer 2. geltend gemachte Anspruch zustehe. Der Antrag sei zulässig, es handele sich bei den Anträgen zu 1. und 2. um unterschiedliche Verletzungshandlungen, die Anträge seien auf unterschiedliche Rechtsfolgen gerichtet. Zu beachten sei, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung „Recht auf Vergessen I“ auf die Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrecht übertragbar seien. Da die Beklagte die Klägerin seit längeren nicht mehr auf ihrer Warnliste führe, bestehe auch kein öffentliches Interesse an der weiteren Vorhaltung des Beitrags. Der Kommentar der Klägerin unter dem Beitrag (vgl. Anlage B 17) relativiere aufgrund der Glaubwürdigkeit der Beklagten den gegenständlichen Beitrag nicht. Die Rechtsverletzung folge durch die fortdauernde Auffindbarkeit des Beitrages im Internet. Der – unstreitig - 13 Jahre alte Beitrag sei weiterhin auf der ersten Ergebnisseite auffindbar, weil die Klägerin den hinterlegten Weblink aktualisiere. Auf diese Weise fördere die Beklagte den Verkauf ihrer aktuellen Testbericht-Hefte (Anlage K 10). Dies zeige, dass der gegenständliche Beitrag nicht nur im Archiv ruhe. Vielmehr werde der Beitrag durch die Google-Werbetechniken permanent präsent gehalten. Die Beklagte sei verpflichtet, ihren Internetauftritt dahingehend zu modifizieren, dass der in dem Beitrag enthaltene Name der Klägerin von Internet-Suchmaschinen nicht erfasst werde. Es handele sich vorliegend nicht um einen Fall der „Archiv-Rechtsprechung“. Denn diese finde nur dann Anwendung, wenn es sich um einen ursprünglich rechtmäßigen Beitrag handele (BGH, NJW 2013, 229). Der streitgegenständliche Beitrag sei jedoch bereits bei Veröffentlichung rechtswidrig gewesen. Darüber hinaus sei die Online-Archiv Rechtsprechung bereits überholt. Die Interessen der Klägerin an der Verhinderung einer weiteren Auffindbarkeit des Beitrags über Internet-Suchmaschinen würden überwiegen. Der Beitrag sei geeignet, die wirtschaftliche Reputation der Klägerin nachhaltig zu schädigen. Diese Gefahr habe sich bereits realisiert (vgl. Anlage K 11). Der Beitrag sei veraltet und inhaltlich überholt. Der Fonds habe sich positiv entwickelt, weswegen nicht einmal ein Mindestbestand an öffentlichem Interesse bestehe. Schließlich sei es der Beklagten auch zumutbar, ihren Internetauftritt insoweit zu modifizieren, dass der in dem Beitrag enthaltene Name der Klägerin von Internet-Suchmaschinen nicht mehr erfasst werde. Der Klagantrag zu Ziffer 3 sei ebenfalls begründet. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten, a. „Doch der „Rendite Plus Ethik Fonds“ der M. F. C. C. GmbH ist eine über 20 Jahre laufende riskante Unternehmensbeteiligung.“ b. „Das Risiko, schlechter abzuschneiden als mit einer konventionellen Sparanlage, ist trotz Absicherung hoch.“ c. „Für Kleinanleger ist der Fonds zu riskant.“ jeweils (Ziffer 1.a.-c.) wenn dies geschieht wie in dem am 17.04.2007 auf der Internetseite www.t..de unter der Überschrift „F.-Fonds für Kleinanleger zu riskant“ veröffentlichten Beitrag, abrufbar unter der URL https://www.t..de unter der URL (www.t..de/Unternehmensbeteiligung-F.-Fonds-fuer-Kleinanleger-zu-riskant-.../) (Anlage K 1). 2. Die Beklagte hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, den unter Ziffer 1. genannten Beitrag auf dem Internetauftritt des Beklagten in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass der Beitrag durch Eingabe des Wortes „F.“ in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden und in den Ergebnislisten ausgewiesen wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin für die unter Ziffer 1. benannten Handlungen entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.133,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2020 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung habe. Bei den beanstandeten Äußerungen handele sich um zulässige Bewertungen der Finanzanlageprodukte der Klägerin mit hinreichender tatsächlicher Grundlage. Dies gelte sowohl bei Unterstellung einer aktuellen Verbreitung – was nicht der Fall sei – als auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen Beitrag aus dem Jahr 2007 im Online-Archiv handele. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin von der eingezahlten Einlage der Anleger sofort 15,4 % abgezogen habe. Hinzu gekommen seien laufende Kosten von rund 2 % pro Jahr. Dies ergebe sich aus der Seite 36 des Verkaufsprospekts der Klägerin (Anlage B 3) und der Seite 4 des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 (Anlage B 4). Im Übrigen habe der Mitgeschäftsführer der Klägerin, Herr K. R., dies in einer Stellungnahme auf die Anfrage von Frau L. am 22.03.2007 ausdrücklich bestätigt (Anlage B 5). Soweit sich aus der Stellungnahme der Klägerin (Anlage B 2) angeblich Abweichungen – was bestritten werde – von den genannten Zahlen ergeben, bewegten sich diese jeweils deutlich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle der Hamburger Rechtsprechung. Bei den Äußerungen zu Ziffer 1.a und 1.c handele es sich um Bewertungen und damit um Meinungsäußerungen. Die Bewertung als „riskant“ sei gerechtfertigt. Das Unternehmensbeteiligungs-Modell der Klägerin sei riskant, da die Anleger durch den Erwerb von Fondsanteilen Mitunternehmer würden und daher auch alle unternehmerischen Risiken tragen würden (Seite 14 ff. der Anlage B 3). Die Anleger müssten daher ggf. alle Verluste, bis hin zu einem möglichen Totalverlust mittragen. Dieses Risiko treffe Anleger, die von der Kapitalabsicherungsstrategie der Klägerin keinen Gebrauch machen würden. Aus der Entscheidung des Landgerichts München I (Anlage K 29) ergebe sich nichts anderes. Das Landgericht habe keine Ausführungen dazu getroffen, ob die Absicherungsstrategie zum vollständigen Kapitalerhalt geeignet sei. Dieses Risiko habe sich bereits realisiert, da die Klägerin in die FRT mit einem Fondsvermögen in Höhe von 1.155.347,87 € investiert habe und ihr ein Darlehn in Höhe von 228.019,00 € gewährt habe, bevor das Unternehmen im April 2016 Insolvenz angemeldet habe (Anlage B 6). Vom Verkauf der Anteile der FRT an die S-Firma F. F. Inc. sei kein Geld an die Klägerin als ehemalige Mitgesellschafterin der FRT geflossen (vgl. Anlagen B 21 bis B 24). Das Blindpool-Konzept sei riskant, da es für Kleinanleger ungeeignet sei. Auch die Verbraucherzentrale des Bundesverbandes e.V. habe Verbraucher vor Blindpool-Angeboten gewarnt (Anlage B 7). Die Bundesregierung plane sogar das Verbot von Blindpool-Angeboten gegenüber Privatanlegern (Anlage B 8). Darüber hinaus lege ein Anleger sein Geld bis zum Ende der Laufzeit des Fonds, d.h. bis zum Jahr 2027, fest. Da eine vorzeitige Beendigung der Anlage ausgeschlossen sei, komme ein Anleger aus dem Jahr 2005 demnach 22 Jahre lang nicht mehr an sein Geld. Schließlich stellten die von der Klägerin behaupteten abgewickelten drei Beteiligungen nur einen Bruchteil des Fondsvermögens dar. Von den gezeichneten rund 49,5 Mio. € habe die Klägerin nicht mehr als 5,1 Mio. € investiert. Der weit überwiegende Teil der Anlegergelder sei in die als Kapitalabsicherung bezeichnete Lebensversicherung geflossen. Die Möglichkeit des Anteilserwerbs durch Ratenzahlung führe dazu, dass sich Privatanleger für eine derartige Anlage entschieden, die weder eine langfristige Kapitalbindung noch das Risiko des Totalverlustes finanziell verkraften könnten. Hinzu käme, dass Anleger mit der Ratenzahlungsvereinbarung eine jahrelange Zahlungsverpflichtung eingehen würden, die sie selbst dann noch erfüllen müssten, wenn die Fondsgesellschaft bereits Insolvenz angemeldet habe. Besonders nachteilig wirke sich die Ratenzahlungsvereinbarung in Kombination mit der angebotenen Absicherung durch eine zeitgleich abgeschlossene Lebensversicherung aus. Je geringer die monatliche Sparrate bei einer Laufzeit von bis zu 15 Jahren sei, desto höher müsse der Versicherungsanteil daran sein, um das Ziel zu erreichen, am Ende der Laufzeit das eingesetzte Kapital zurück zu erhalten. Je nach Höhe der Einmalzahlung und Anspardauer gingen im Vergleich zu einer Einmalzahlung des gesamten gezeichneten Kapitals bis zu 10 % höhere Beiträge in den Versicherungsanteil der Rate. Dies habe die „F.“ gegenüber der Wirtschaftszeitung „E. a. S.“ im Jahr 2007 eingeräumt (Anlage B 10). Die F.-Gruppe profitiere zudem noch durch Provisionen (Seite 9 der Anlage B 3). Schließlich führe die Möglichkeit der Ratenzahlung dazu, dass dem Fonds das gezeichnete Fondskapital für Investitionen bis heute nicht in voller Höhe zur Verfügung stehe, obwohl die geschäftsführende Kommanditistin auf das gezeichnete Nominalkapital eine Vergütung erhalte. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Verzinsung der Versicherungsbeiträge nicht garantiert würde. Der Zins könne auch bei Null liegen, sodass der erhoffte Kapitalerhalt auch nicht erreicht werden könne. Selbst die von der Klägerin vorgetragene Garantie in Höhe von 1,5%, welche sich aus den Vertragsbedingungen ergebe, liege 4,2 % unter den genannten 5,7 %. Das eingesammelte Kapital von knapp 50 Mio. € stehe nicht für den eigentlichen Zweck (Erwerb von Unternehmensbeteiligungen) zur Verfügung, da 16,7 Mio. € der Anlegergelder in Beiträge für die Lebensversicherung geflossen seien. Darüber hinaus betrage nach dem Jahresabschluss 2018 (Anlage B 4) der Nettoinventarwert für jeden von einem Anleger investierten Euro zum Bilanzsticktag 31.12.2018 0,72 €. Daher erhielte jeder Anleger bei Liquidation der Klägerin weniger als sein eingezahltes Kapital. Die Beklagte ist unter Verweis auf die Rechtsprechung der Ansicht, dass im Bereich des Verbraucherschutzes die Grenzen der Meinungsfreiheit weiter seien, als bei der Auseinandersetzung zwischen sonstigen Privatrechtsubjekten. Unternehmen müssten auch scharf formulierte Kritik im Zusammenhang mit einer die Verbraucher wesentlich berührenden Frage dulden. Auf die Privilegierung von Testergebnisse im Rahmen der „Warentest-Rechtsprechung“ komme es nicht an, da es sich vorliegend nicht um einen vergleichenden Waren- oder Dienstleistungstest handele, sondern um eine kritische Berichterstattung. Es komme ausschließlich darauf an, ob die Bewertung der Beklagten als Meinungsäußerung eine hinreichende tatsächliche Grundlage habe, was der Fall sei. Aus diesem Grund sei die Fallgruppe der bewusst unvollständigen Berichterstattung ebenfalls nicht anwendbar. Die im Beitrag angeblich verschwiegenen positiven Umstände würden bestenfalls eine abweichende Bewertung rechtfertigen, nicht aber zu einer unwahren Tatsachenbehauptung führen. Soweit die Klägerin vortrage, dass ihr Verkaufsprospekt von der BaFin geprüft sei, sei dies nicht richtig. Die Klägerin habe auf der Seite des Prospekts (Anlage B 3) selbst darauf hingewiesen, dass eine BaFin Prüfung nicht stattgefunden habe. Für die Äußerung in Ziffer 1.b bestünden ebenfalls hinreichende Anknüpfungspunkte. Das Lebensversicherungsmodell garantiere nicht, dass die Anleger nach einem Anlagezeitraum von 17 bis 22 Jahren ihr angelegtes Kapital zurückerhielten. Dagegen garantiere bei einer konventionellen Spareinlage der Einlagensicherungsfonds der Banken die Rückzahlung von Spareinlagen von bis zu 100.000 €. Dies gelte unabhängig davon, ob die zum 31.12.2019 erreichten Rückkaufwerte der C. L. Verträge tatsächlich 93,81 % des investierten Kapital entsprächen. Selbst wenn es zutreffend wäre, bedeute dies, dass bereits jetzt eine Unterdeckung in Höhe von 6,91 % vorliege. Der mit dem Klagantrag zu Ziffer 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Beitrag um einen Artikel handele, der ausschließlich über das Online-Archiv der Klägerin zugänglich sei. Der gegenständliche Beitrag habe seit dem 17.04.2007 keine inhaltliche Aktualisierung erfahren. Vielmehr sei der Beitrag seit 2007 lediglich ein einziges Mal im Rahmen einer automatisierten Routine am 28.09.2019 bearbeitet worden, indem das verwendete Foto (Sonnenblume) wegen ausgelaufener Bildrechte entfernt worden sei (Anlage B 11). Ziel sei es nicht gewesen, das Google-Ranking des Beitrages zu verbessern. Ob die Bildentfernung zu einer Verbesserung des Rankings und zu einer Verbindung mit aktuellen Anzeigen geführt habe, sei der Beklagten nicht bekannt. Die Verbindung mit dem Google-Suchergebnis zum Suchbegriff „F.“ mit dem „t. Jahrbuch 2020“ habe nicht die Beklagte vorgenommen, sondern Google. Eine aktuelle Verbreitung des beanstandeten Beitrages erfolge auch nicht im Rahmen der Warnliste der Beklagten (Anlage B 12). In der Warnliste „Geldanlage“ seien alle in den letzten zwei Jahren negativ bewerteten Geldanlageangeboten aufgelistet. Der gegenständliche Beitrag sei daher zuletzt auf der Warnliste vom 22.04.2009 aufgeführt gewesen (Anlage B 13). Die Grundsätze der Online-Archiv-Rechtsprechung seien somit anwendbar. Gegen den Klagantrag zu Ziffer 2 bestünden Bedenken an der Zulässigkeit, da er das Verhältnis zu dem Klagantrag zu 1 ungeklärt lasse. Im Übrigen sei der Anspruch auch unbegründet. Hieran ändere auch die Rechtsprechung „Recht auf Vergessen I“ nichts, da die Überlegungen grundsätzlich an den Schutz einer natürlichen Person anknüpften. Darüber hinaus habe an der Tätigkeit der Klägerin ein erhebliches öffentliches Interesse nicht nur zum Veröffentlichungszeitpunkt bestanden, sondern bestehe mindestens bis zur Auflösung des Fonds fort. Hinzu komme, dass der Beitrag – unstreitig - zusammen mit einem Kommentar der Klägerin vom 12.03.2013 abrufbar sei (Anlage B 17). Mangels Rechtsverletzung bestehe auch der mit Ziffer 3 der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung nicht. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, da die Beklagte – dies ist unstreitig - seit dem 25.05.2007 Kenntnis von der Berichterstattung habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2020 Bezug genommen.