Urteil
324 O 385/20
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0118.324O385.20.00
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Leitsätze
1. Das berechtigtes Interesse einer natürlichen Person an einer Gegendarstellung in Bezug auf die Berichterstattung über das Geschäftsverhalten eines Unternehmens (hier: Insolvenz eines Finanzdienstleistungsunternehmens) ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Person in der Berichterstattung konkrete Tätigkeiten im Interesse bzw. im Auftrag dieses Unternehmens zugeschrieben werden und eine solche Verbindung zum Unternehmen sowie Art und Umfang des Tätigwerdens in der öffentlichen Wahrnehmung den sozialen Achtungsanspruch der betroffenen Person berühren.(Rn.20)
2. Einzelfall zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Gegendarstellung gegen einen Medienbericht.(Rn.17)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29.10.2020 (7 W 127/20) in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 03.11.2020 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das berechtigtes Interesse einer natürlichen Person an einer Gegendarstellung in Bezug auf die Berichterstattung über das Geschäftsverhalten eines Unternehmens (hier: Insolvenz eines Finanzdienstleistungsunternehmens) ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Person in der Berichterstattung konkrete Tätigkeiten im Interesse bzw. im Auftrag dieses Unternehmens zugeschrieben werden und eine solche Verbindung zum Unternehmen sowie Art und Umfang des Tätigwerdens in der öffentlichen Wahrnehmung den sozialen Achtungsanspruch der betroffenen Person berühren.(Rn.20) 2. Einzelfall zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Gegendarstellung gegen einen Medienbericht.(Rn.17) 1. Die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29.10.2020 (7 W 127/20) in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 03.11.2020 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist die in Rede stehende einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die formellen Voraussetzungen sind gewahrt. Der Leser entnimmt der Erstmitteilung zwingend die Aussage, dass der Antragsteller in Zusammenhang mit dem fraglichen Treffen in der deutschen Botschaft persönlich tätig gewesen sei. Es wird hierzu auf dem Beschluss des Hans. OLG Hamburg vom 29.10.2020, Az. 7 W 127/20, verwiesen. Die Konnexität ist ebenfalls zu bejahen. Der Antragsteller musste in der Wiedergabe der Erstmitteilung aufnehmen, dass ein Vertreter seine Firma den deutschen Botschafter in P. kontaktiert habe, um ein Treffen mit W.-Managern zu arrangieren, da hierin der Vorwurf liegt. Mit dieser Textpassage wird erläutert, was der Antragsteller arrangiert haben soll. Es wird außerdem einer etwaigen Irreführung vorgebeugt, dass nämlich der Rezipient annimmt, das das in der Überschrift erwähnte Treffen habe überhaupt nicht stattgefunden. Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gegendarstellung ist zu bejahen. Es steht nicht nur das Unternehmen W. in der öffentlichen Kritik, sondern es wird untersucht, welche Personen oder Unternehmen sich in welcher Weise für W. eingesetzt haben. Es ist daher für den sozialen Achtungsanspruch des Antragstellers von Bedeutung, inwieweit er persönlich involviert gewesen ist. Es stellt einen nicht unwesentlichen Unterschied dar, ob der Antragsteller die Handlungen seiner Mitarbeiter billigt oder selbst an der Ausführung beteiligt ist. In diesem Zusammenhang weist der Antragsteller zu Recht auf seine Befragung im Untersuchungsausschuss hin. In diesem wurde er nicht nur zu dem Treffen befragt, sondern gab auch an, erst nachträglich darüber informiert worden zu sein. Die Gegendarstellung bestätigt diese Aussage. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Kontakte so häufig gewesen wären, dass der hier in Frage stehende Kontakt keine Rolle mehr spielt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller offensichtlich die Unwahrheit sagt. Der Vortrag der Antragsgegnerin, er habe im Unterlassungsverfahren keine eidesstattliche Versicherung abgegeben, belegt dies nicht. Eine Irreführung ist ebenfalls nicht festzustellen. Der Leser weiß, dass der Antragsteller sich auch persönlich für W. eingesetzt hat, da die Gegendarstellung die Schilderung im Artikel, dass der Antragsteller sich wegen W. an Bundeskanzlerin M. gewandt habe, nicht in Abrede nimmt. Der Leser wird daher auch nicht darüber getäuscht, dass der Antragsteller Lobbyarbeit für W. befürwortet. Da der Antragsteller nur auf das Treffen mit dem Botschafter erwidert, geht der Empfängerkreis auch nicht davon aus, dass es vorher keine Tätigkeit des Antragstellers in Bezug auf W. gegeben habe, zumal hier – anders als im Parallelverfahren zum Az.: 324 O 470/20 – nicht die Textpassage aufgegriffen wird, der Antragsteller habe sich früher als bekannt für W. eingesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Antragsteller ist Unternehmer. Die Antragsgegnerin veröffentlichte auf www.s..de am 11.09.2020 unter der Überschrift „G. lobbyierte in China W.“ einen Beitrag, in dem es u.a. heißt „K.- T. z. G. sprach in Sachen W. nicht nur im Kanzleramt vor: Nach S.-Informationen arrangierte der Ex-Verteidigungsminister auch Treffen von Managern in der deutschen Botschaft in P.. ... Ex-Verteidigungsminister K.- T. z. G. setzte sich früher als Lobbyist für den Finanzkonzern W. ein als bislang bekannt. Schon ein Jahr, bevor sich G. an Bundeskanzlerin A. M. wandte, kontaktierte ein hoher Vertreter seiner Firma S. P. den deutschen Botschafter in P., um ein Treffen mit W.-Managern zu arrangieren“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage Ast 1 verwiesen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 15.09.2020 leitete der Antragsteller eine Gegendarstellung zu (vgl. Anlage Ast 2), deren Abdruck die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.09.2020 ablehnte (vgl. Anlage Ast 3). Der Antragsteller reichte daraufhin am 23.09.2020 einen auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung gerichteten Antrag ein. Mit Verfügung vom 28.09.2020 wies die Kammer auf Bedenken hin, worauf der Antragsteller am 08.10.2020 neue Anträge einreichte, die die Kammer mit Beschluss vom 12.10.2020 zurückwies. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Das Hans. OLG erließ mit Beschluss vom 29.10.2020, berichtigt durch Beschluss vom 03.11.2020, zum Az.: 7 W 127/20 die in Rede stehende Gegendarstellung, gegen die die Antragsgegnerin Widerspruch einlegte. Sie macht geltend, dass die Aussage, gegen die der Antragsteller sich mit der Gegendarstellung wende, nicht aufgestellt werde. Es werde nicht behauptet, dass der Antragsteller persönlich tätig gewesen sei. Der Antragsteller stelle nicht Tatsache gegen Tatsache, da auf die Mitteilung in der Erstmitteilung, ein hoher Vertreter seiner Firma habe den deutschen Botschafter in P. kontaktiert, um Treffen mit W.-Managern zu arrangieren, nicht erwidert werde. Es fehle das berechtigte Interesse, da die behauptete Unwahrheit keine nennenswerte Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers habe, da er unstreitig über S. P. zwischen 2016 und 2020 mit Unterbrechungen externer Berater für W. gewesen sei (vgl. Anlage AG 1) im September 2019 sei er im Kanzleramt persönlich in Hinblick auf W. vor einer Chinareise der Kanzlerin vorstellig gewesen; er sei von Anfang an in die Zusammenarbeit eingebunden gewesen. Der Antragsteller habe zudem im Untersuchungsausschuss ausgeführt, die Einbindung von S. P. bei der Anberaumung des Botschaftertreffens für richtig und angemessen zu halten. Ohnehin sei er für das Handeln seiner Mitarbeiter verantwortlich. Auch wenn einer Gegendarstellung nur die offensichtliche Unwahrheit entgegenstehe, sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Unterlassungsverfahren, welches er wegen der Berichterstattung geführt habe, nicht bereit gewesen sei, die angeblich fehlende Kenntnis an Eides Statt zu versichern. Die Gegendarstellung sei außerdem irreführend, da der Leser annehme, der Antragsteller habe sich persönlich für W. erst nach dem Botschaftertreffen eingesetzt. Ohnehin täusche der Antragsteller durch seine Erwiderung darüber, dass er in die Lobbyarbeit eingebunden gewesen sei und den Kontakt seiner Firma mit dem deutschen Botschafter in P. nach seiner Aussage im Untersuchungsausschuss auch gebilligt habe (vgl. Anlage AG 1). Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 29.10.2020 (7 W 127/20) in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 03.11.2020 aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 03.11.2020 zu bestätigen. Er verteidigt deren Bestand und macht geltend, dass die Antragsgegnerin eine unwahre Tatsachenbehauptung über ihn verbreitet habe. Das in Rede stehende Verständnis sei zwingend. Es liege auch die erforderliche Konnexität vor. Sein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung sei zu bejahen, zumal unter Berücksichtigung dessen, dass er im Untersuchungssauschuss unstreitig dazu befragt worden sei, ob er bei dem Treffen von W.-Managern in der deutschen Botschaft selbst tätig gewesen sei. Eine Irreführung sei nicht anzunehmen, da es nur um seine Einbindung in das Treffen mit dem deutschen Botschafter in P. gehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 15.01.2021 Bezug genommen.