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Urteil

324 O 374/19

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0131.324O374.19.00
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Leitsätze
Eine Falschmeldung löst nicht immer einen Unterlassungsanspruch aus. Es besteht beispielsweise kein Anspruch auf Unterlassung einer wertneutralen Falschmeldung (hier: Äußerung Reederei legt „Mann über Bord“ häufig als Suizid aus), die nur eine geringe äußerungsrechtlichen Relevanz hat. Dies gilt auch, wenn es bisher nur zu einem Mann über Bord-Vorfall kam, und anzunehmen ist, dass die Äußerung suggeriert, dass es mehrere solche Vorfälle gab. Denn die Abweichung von der Wahrheit beeinträchtigt den Betroffenen nicht in seinem sozialen Geltungsanspruch.(Rn.27)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 01.10.2019 wird aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Falschmeldung löst nicht immer einen Unterlassungsanspruch aus. Es besteht beispielsweise kein Anspruch auf Unterlassung einer wertneutralen Falschmeldung (hier: Äußerung Reederei legt „Mann über Bord“ häufig als Suizid aus), die nur eine geringe äußerungsrechtlichen Relevanz hat. Dies gilt auch, wenn es bisher nur zu einem Mann über Bord-Vorfall kam, und anzunehmen ist, dass die Äußerung suggeriert, dass es mehrere solche Vorfälle gab. Denn die Abweichung von der Wahrheit beeinträchtigt den Betroffenen nicht in seinem sozialen Geltungsanspruch.(Rn.27) I. Die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 01.10.2019 wird aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen. Der zulässige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. I. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG. Die Verbreitung der in Rede stehenden Äußerung verletzt die Antragstellerin nicht in deren Rechten. Maßgeblich hierfür ist, dass der bei dem Leser entstehende Eindruck, wonach es auf Kreuzfahrtschiffen der T. C. mehr als einen Fall „Mann über Bord“ gegeben habe, zwar unwahr ist (1). Allerdings handelt es sich insoweit um eine sog. wertneutrale Falschmeldung, welche aufgrund ihrer geringen äußerungsrechtlichen Relevanz keinen Unterlassungsanspruch auslöst (2). 1. Die Antragstellerin hat nach Ansicht des Hans. OLG Hamburg durch die Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung bei dem Leser einen unwahren tatsächlichen Eindruck hervorgerufen. Beim Lesen der fraglichen Passagen „ T. und A. C. sind zwei Kreuzfahrtgesellschaften, die den Eindruck vermitteln, man urlaube auf deutschen Schiffen. Aber wie verhält es sich, wenn jemand Opfer eines Verbrechens wird? Gibt es eine Polizei? Wer ist zuständig? (...) Wieso legen die Reedereien ein ‚Mann über Bord‘ häufig als Suizid aus?“ nehme der Rezipient an, dass es auf Kreuzfahrtschiffen der T. C. mehr als einen Fall von MOB gegeben habe. Das HansOLG hat in seinem Beschluss vom 01.10.2019 hierzu ausgeführt: „[…] Durch die streitgegenständliche Berichterstattung wird der mit der noch aufrecht erhaltenen Antragsvariante angegriffene Eindruck erweckt; dies ist jedenfalls eine nicht fernliegende Verständnismöglichkeit. In der Fragestellung „Wieso legen die Reedereien ein ‚Mann über Bord‘ häufig als Suizid aus?“ ist die Aussage enthalten, dass es mehr als nur einen Fall gegeben habe, in dem die Situation „Mann über Bord“ eingetreten sei. Denn wenn „die Reedereien“ ein „Mann über Bord“ „häufig“ als Suizid ausgelegt haben sollen, muss auch dieser Vorfall häufig vorgekommen sein; der Leser wird nicht denken, dass ein einziger Fall mehrere Male als Suizid ausgelegt worden sei. Hiervon ist die Antragstellerin auch betroffen. Zwar hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass im streitgegenständlichen Artikel mehrere Reedereien erwähnt werden. Damit kommt es aus der Sicht des Lesers indes in Betracht, dass es bei jeder Kreuzfahrtreederei mehrere derartige Situationen gegeben haben könnte. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin in der im Tenor zitierten Passage als nur eine von zwei Reedereien ausdrücklich genannt wird. Der Leser muss es daher mindestens für möglich halten, dass (auch) auf Schiffen der Antragstellerin mehrmals die Situation „Mann über Bord“ eingetreten sein könne dies ist auch keineswegs fernliegend, sondern vielmehr durchaus naheliegend. Die Antragstellerin hat indes glaubhaft gemacht, dass es in der gesamten rund zehnjährigen Firmengeschichte der Antragstellerin überhaupt nur eine Situation „Mann über Bord“ gegeben habe (Anl ASt 3). Jedenfalls nach den Grundsätzen der „Stolpe-Rechtsprechung“ (vgl. BVerfG, B. v. 25.10.2005, 1 BvR 1696/98 - NJW 2006, 207 [Rz.35] - „IM-Sekretär” Stolpe) muss es die Antragstellerin daher nicht hinnehmen, dass ein derartiger unzutreffender Eindruck erweckt wird. Dies betrifft die Antragstellerin auch in ihrem (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht, da die Antragsgegnerin im Zusammenhang der streitgegenständlichen Berichterstattung in den Raum gestellt hat, dass die Praxis, solche Vorfälle als Suizide auszulegen, den Zweck haben könnte, „unangenehme Nachfragen von der Behörden und Medien“ zu vermeiden.“ Es kann dahinstehen, ob dieser Ansicht zu folgen ist. Denn es ist zwar prozessual davon auszugehen, dass es auf den Schiffen der Antragstellerin – also den Schiffen der T. C. GmbH G. – in der gesamten rund zehnjährigen Firmengeschichte nur einen Fall von MOB gegeben hat. Die Kammer geht insoweit und angesichts des übereinstimmenden Datums vom 23.11.2011 und der übereinstimmenden Ortsangabe (La Palma) davon aus, dass es sich bei den in den Anlagen AG 3 und AG 4 genannten MOB-Fällen um denselben Vorfall handelt, aufgrund dessen ein Crewmitglied vermisst wurde. Dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der Abmahnung vom 14.08.2019 (Anlage ASt 4) stattdessen von einem Passagier sprach, dürfte mit einem Kommunikationsversehen zu erklären sein; die eidesstattliche Versicherung des Herrn St. S. für die Antragstellerin spricht lediglich von einer „Person.“ Der demgegenüber von der Berichterstattung bei dem Leser hervorgerufene Eindruck, dass es auf den Schiffen der Antragstellerin mehrere MOB-Fälle gegeben habe, ist nach alledem prozessual als unwahr anzusehen. 2. Obwohl die Antragsgegnerin mithin eine unwahre Tatsache verbreitet hat, steht der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwar werden erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen von dem Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht erfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2012 - 1 BvR 901/11 = NJW 2013, 217, 218). Für die Frage eines Unterlassungsanspruchs kommt es trotz dieses Grundsatzes darauf an, ob in einer solchen Berichterstattung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen liegt (BGH, NJW 2006, 609). Dies ist bei einer wertneutralen Falschbehauptung nicht der Fall, die aufgrund ihrer geringen äußerungsrechtlichen Relevanz keinen Unterlassungsanspruch auslösen kann. Eine solche wertneutrale Falschbehauptung liegt vor, wenn gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 274/04 -, juris, Rn.10 ff.). Diese Konstellation ist vorliegend im Hinblick auf den Tenor der einstweiligen Verfügung gegeben. Denn auch wenn es tatsächlich im fraglichen Zeitraum auf keinem Schiff der Antragstellerin mehr als nur einen Fall von MOB gegeben hat, gab es im Jahr 2011 zumindest einen weiteren Fall auf einem Schiff, das einer konzernangehörigen Gesellschaft der Muttergesellschaft der Antragstellerin gehörte und als Schiff von „ T.“ erkennbar war. Hierbei handelt es sich um den Fall auf der „ T. S..“ Dieses Schiff stand im Jahr 2011 im Eigentum der englischen T. T1 Plc. Im Jahr 2014 wurde diese Gesellschaft vollständig auf die T. AG verschmolzen, also die Konzernmutter der Antragstellerin. In Anlage Ast 6 heißt es darüber hinaus: „[…] T. AG und T. T1 waren immer Teil der gleichen Familie“, so dass die Kammer davon ausgeht, dass die T. T1 Plc. bereits vor ihrer Verschmelzung ein Tochterunternehmen der Konzernmutter der Antragstellerin war. Für die bereits damals bestehende Konzernzugehörigkeit spricht neben dem Namen T. T1 Plc. zudem, dass auf dem Schornstein der „ T. S.“ ausweislich Anlage AG 2 das bekannte rote Logo der T. angebracht war. Nach außen wird danach nicht stets hinreichend deutlich gemacht, dass der Konzern aus verschiedenen Gesellschaften besteht, sondern unter dem bekannten Namen „ T.“ wird um potentielle Kunden geworben. Für den Rezipienten, der die streitgegenständliche Berichterstattung zum Anlass nimmt, sich Gedanken über die Sicherheit auf Kreuzfahrtschiffen zu machen, spielt es auch keine Rolle, ob die „ T. S.“ als ein „ T.-Schiff“ im Eigentum der Antragstellerin, deren Konzernmutter oder einer konzernangehörigen Gesellschaft steht. Denn jedenfalls war auch dieses Schiff schon durch den Aufdruck auf dem Schornstein im Jahr 2011 der T. zuzuordnen, was für den Rezipienten durch erkennbar ist. Damit kann die Antragstellerin nicht mit ihrem Argument durchdringen, dass die T. C. nicht unter der Marke T. firmiere, da das Schiff jedenfalls durch den Aufdruck des T.-Schriftzugs auch der Antragstellerin zugeordnet wird. Der Interessent einer Schiffsreise bringt indes „ T.“ Vertrauen entgegen und nicht den einzelnen Gesellschaften. Die Antragstellerin kann zuletzt nicht mit ihrem Argument überzeugen, wonach eine Bezeichnung von zwei MOB-Fällen seit dem Jahr 2011 nicht als „häufig“ bezeichnet werden dürfe. Denn ob jemand schon zwei MOB-Fälle innerhalb von weniger als neun Jahren als „häufig“ ansieht oder nicht, ist eindeutig eine Frage des Meinens bzw. Wertens und damit eine Meinungsäußerung, für welche es auch nicht an einer ausreichenden Tatsachengrundlage mangelt. Die nach alledem noch gesamtheitlich vorzunehmende Abwägung zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin und der für die Antragsgegnerin streitenden Meinungs- und Pressefreiheit fällt danach zugunsten der Antragsgegnerin aus. Die gegenständliche einstweilige Verfügung war somit aufzuheben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Parteien streiten über eine Unterlassungsverpflichtung nach einer Berichterstattung der Antragsgegnerin über die Antragstellerin. Die Antragstellerin ist Anbieterin von Kreuzfahrten und Teil des T.-Konzerns. Zu diesem Konzern gehört auch das Unternehmen T. C., welches aktuell unter dem Namen M. C. firmiert und das Kreuzfahrtschiff „ T. S.“ betreibt. Das Unternehmen gehörte bis zu seiner Verschmelzung auf die T. AG am 28.10.2014 dem britischen Unternehmen T. T1 Plc. (Anlage ASt 6). Sowohl auf einem Schiff der Antragstellerin als auch auf der „ T. S.“ gab es am 23.11.2011 bzw. am 06.04.2011 einen Fall von „Mann über Bord“ (Anm.: Im Folgenden auch „MOB“ [engl. Man Over Bord]). Zur Zeit des Vorfalls auf der „ T. S.“ befand sich auf deren Schornstein das rote Logo der T.. Hierzu wird auf die Anlage AG 2 Bezug genommen. Die Antragsgegnerin ist ein deutscher Verlag und betreibt unter anderem das Internetangebot unter www. s..de. Auf S. Online veröffentlichte die Antragsgegnerin am 11.08.2019 unter der Überschrift „K. a. K.: ‚ G. n. m. v.‘“ einen Beitrag, im Zuge dessen „ T.“ erwähnt wurde. Die Antragstellerin sieht sich durch die Berichterstattung in ihren Rechten verletzt. Wegen der Einzelheiten der streitgegenständlichen Berichterstattung wird auf Anlage Ast 2 verwiesen. Nach einer erfolglosen Abmahnung (Anlage ASt 4) hat die Antragstellerin unter dem 21.08.2019 den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die Kammer beantragt. Nachdem das Gericht dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 30.08.2019 in einem Telefonat rechtliche Bedenken gegen den Erlass mitgeteilt hatte (es wird hierzu auf den in der Akte befindlichen Vermerk, Bl. 7 d.A., verwiesen), hat die Antragstellerin unter dem 03.09.2019 einen geänderten Haupt- sowie zwei Hilfsanträge gestellt. Mit Beschluss vom 04.09.2019 hat die Kammer die Anträge zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.09.2019, den Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 18.09.2010 und nach einer Rücknahme des Haupt- sowie des ersten Hilfsantrags durch die Antragstellerin hat das Hanseatische Oberlandesgericht am 01.10.2019 den angefochtenen Beschluss der Kammer vom 04.09.2019 aufgehoben und es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, durch die Berichterstattung „ T. und A. C. sind zwei Kreuzfahrtgesellschaften, die den Eindruck vermitteln, man urlaube auf deutschen Schiffen. Aber wie verhält es sich, wenn jemand Opfer eines Verbrechens wird? Gibt es eine Polizei? Wer ist zuständig? (...) Wieso legen die Reedereien ein ‚Mann über Bord‘ häufig als Suizid aus?“ den Eindruck zu erwecken und/oder erwecken zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, auf Kreuzfahrtschiffen der T. C. habe es mehr als einen Fall „Mann über Bord“ gegeben, wie in „ S. Online“ vom 11.8.2019 unter der Überschrift „K. a. K.: ‚ G. n. m. v.‘“ (Anl ASt 2) geschehen und wie aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlich. Die Antragsgegnerin behauptet, dass es auf Schiffen der Antragstellerin mehr als nur einen MOB-Fall gegeben habe. Sie ist der Ansicht, dass der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch zustehe. Der untersagte Eindruck werde nicht erweckt. Er sei auch nach der „Stolpe“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht möglich, sondern vollkommen fernliegend. Es liege nach Auffassung der Antragsgegnerin keine aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung vor, welche überhaupt im Sinne dieser Rechtsprechung mehrdeutig sein könne. Unabhängig hiervon sei bisher übersehen worden, dass in dem fraglichen Interview überhaupt nicht von der T. C. GmbH G. die Rede sei, sondern nur von der T., bei der es durchaus mehrere Fälle von MOB gegeben habe. In der „Gen-Milch“-Entscheidung (NJW 2010, 3501, 3502) habe das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich erklärt, bei einer Formulierung, die für sich genommen nicht eindeutig sei, sondern eine Vielzahl von Verständnismöglichkeiten zulasse, müsse das maßgebliche Durchschnittspublikum überhaupt eine geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrnehmen. Diese lasse sich der streitgegenständlichen Berichterstattung aber nicht entnehmen, so die Antragsgegnerin. Denn wenn die Antragstellerin verschiedene Fragen und Antworten aus dem Interview, so die Antragsgegnerin weiter, „zusammenwürfele“, entstünden natürlich Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten in Bezug auf die Frage, was denn unter der geschaffenen „Neukreation“ zu verstehen sei. Mit dem ursprünglichen Text habe dies nichts mehr zu tun; vor allem handele es sich nicht mehr um eine geschlossene und aus sich heraus aussagekräftige Behauptung. Allenfalls könne nach Auffassung der Antragsgegnerin noch eine verdeckte, zwischen den Zeilen zum Ausdruck kommende Aussage entstehen, auf welche die „Stolpe“-Rechtsprechung aber nicht anwendbar sei. Dies habe die Kammer in ihrem Urteil vom 01.10.2010 in der Sache 324 O 3/10 ebenfalls so vertreten. Die verbotene Äußerung setze sich aus zwei verschiedenen und räumlich durch eine lange Antwort getrennte Fragen aus dem Interview zusammen. Mithin könne sie, so die Antragsgegnerin, keine geschlossene und aus sich heraus aussagekräftige Behauptung der Antragsgegnerin sein. Bei dem Erlass der angegriffenen einstweiligen Verfügung hätten „die Reedereien“ nicht mit den – so nach Ansicht der Antragsgegnerin – in großem räumlichen Abstand dazu genannten Reedereien T. und A. C. gleichgesetzt werden dürfen. Zudem habe sich das Wort „häufig“ erkennbar nicht auf die Anzahl der Fälle von MOB bei diesen Reedereien bezogen, sondern darauf, dass in den nicht quantifizierten Fällen eines MOB von den Reedereien häufig ein Suizid als Begründung angeführt werde, was etwas völlig anderes sei. Das Wort „häufig“ sei zudem eindeutig so zu verstehen, dass es bei den angeblich gemeinten Reedereien T. und A. C. insgesamt so viele entsprechende Fälle gegeben habe, dass man im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit auch dann von „häufig“ habe sprechen können, wenn es bei der T. nur einen einzigen Fall und bei A. mehrere Fälle gegeben hätte. Dies alles könne jedoch, so die Antragsgegnerin, letztlich dahinstehen, da in dem fraglichen Interview nur von der „ T.“ die Rede sei, nicht aber von der T. C. GmbH, also der hiesigen Antragstellerin. Die T. C. GmbH werde in dem Interview überhaupt nicht namentlich genannt. In dem Konzern der T. habe es indes bereits mehrere Fälle von MOB gegeben. So sei im Jahr 2011 auf der zu der T. C. gehörigen „ T. S.“ eine Person über Bord gegangen. Die T. C. sei eine Gesellschaft der T., was sich aus Anlage AG 2 ergebe. Im Jahr 2011 habe es ein MOB auf „M. S. 1“ gegeben, welches der Reederei T. C. gehöre (Anlage AG 3). Darüber hinaus habe es im Jahr 2011 noch einen weiteren Fall eines MOB auf einem Schiff der T. C. gegeben. Hier sei aber nicht klar, so die Antragsgegnerin, ob es sich um den in der Anlage AG 4 bezeichneten oder einen vierten Fall handele, was aber dahinstehen könne. Es stehe jedenfalls fest, dass es bei T. mindestens drei Fälle von MOB gegeben habe, von denen zwei sogar auf T. C. entfallen seien. Ferner rügt die Antragsgegnerin, dass die streitgegenständliche einstweilige Verfügung vom Hanseatischen Oberlandesgericht ohne eine Anhörung der Antragsgegnerin erlassen worden sei. Das Verbot beziehe sich zudem auf zuvor teilweise noch nicht abgemahnte Textpassagen („ T. und A. C. sind zwei Kreuzfahrtgesellschaften, die den Eindruck vermitteln, man urlaube auf deutschen Schiffen. Aber wie verhält es sich, wenn jemand Opfer eines Verbrechens wird? Gibt es eine Polizei? Wer ist zuständig?“) und einen erst im gerichtlichen Verfahren gestellten und begründeten und damit der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Abmahnbeantwortung nicht bekannten Antrag. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung 01.10.2019 aufzuheben und den ihr zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Antragstellerin trägt vor, dass es in ihrer Firmengeschichte nur einen MOB-Fall gegeben habe, dieser habe sich am 23.11.2011 zugetragen. Damals sei ein männliches Crew-Mitglied aus Myanmar über Bord gesprungen und verstorben. Das Crew-Mitglied habe einen Abschiedsbrief hinterlassen. Bei den im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23.01.2020 auf S. 7 unter Ziffer II. 2) und 3) genannten Fällen handele es sich um denselben Vorfall. Die Anlagen AG 3 und AG 4 beschrieben, so die Antragstellerin, denselben tragischen Fall aus November 2011. Die Antragstellerin trägt weiter vor, dass die T. C. im Jahr 2011 und auch heute nicht unter der Marke T. firmiere. Ferner gehörten zu der T.-Gruppe die Kreuzfahrtschiff-Gesellschaften M. C. und H.- L. Kreuzfahrten. Beide agierten nicht unter der Marke T.. Dies sei nur bei der Antragstellerin als Gemeinschaftsunternehmen mit Beteiligung der T. AG unter Nutzung der Marke T. der Fall. Im Übrigen habe es bei keiner dieser drei Gesellschaften einen MOB-Fall gegeben, was sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Vorsitzenden der Geschäftsführung der H.- L. K. GmbH (Anlage ASt 7) sowie des Verantwortlichen der T. C. (Anlage ASt 8) ergebe. Die Antragstellerin trägt zuletzt vor, dass selbst dann, wenn man den MOB-Fall auf der „ T. S.“ der T. zuordnen wollen würde, eine Bezeichnung als „häufig“ unzutreffend sei. Denn es handele sich dann nur um zwei Fälle, die sich in einem Zeitraum von zehn Jahren ereignet hätten. Der Leser hingegen gehe bei dem Begriff „häufig“ von mehr als zwei Fällen aus. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2020 verwiesen.