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Urteil

324 O 400/19

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:1122.324O400.19.00
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Leitsätze
1. Bei einer Wortberichterstattung ist die Erkennbarkeit anzunehmen, wenn die Person zumindest für einen Teil der Leser- oder Adressatenschaft auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich.(Rn.27) 2. Es kann insofern bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft sich ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist es nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können.(Rn.27) 3. Eine Wortberichterstattung mit dem Inhalt „Sogar ihre Kinder vertraut sie ihm an (...) Bei B. geht ein attraktiver Unbekannter ein und aus. (...) Der breitschultrige Mann klingelt nicht etwa an der Haustür. Nein, er lässt sich selbst rein - und bleibt dann für mehrere Stunden. Offenbar hat er einen eigenen Schlüssel, fühlt sich bei der Blondine schon ganz wie zu Hause. (...) Auch ihre Kinder (...) vertraut B. dem Mann an. Wie Nachbarn berichten, holt er sie häufig mit dem Rad ab, bringt sie zur Schule. (...) Alles spricht für eine innige Beziehung“, kann zu unterlassen sein, da sie den Antragsteller in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, und zwar in der Ausprägung der Privatsphäre, und da die erforderliche Erkennbarkeit jedenfalls für die Nachbarn vorliegt.(Rn.20)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, a. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, „Sogar ihre Kinder vertraut sie ihm an Bei B. geht ein attraktiver Unbekannter ein und aus. (...) Der breitschultrige Mann klingelt nicht etwa an der Haustür. Nein, er lässt sich selbst rein - und bleibt dann für mehrere Stunden. Offenbar hat er einen eigenen Schlüssel, fühlt sich bei der Blondine schon ganz wie zu Hause. (...) Auch ihre Kinder (...) vertraut B. dem Mann an. Wie Nachbarn berichten, holt er sie häufig mit dem Rad ab, bringt sie zur Schule. (...) Alles spricht für eine innige Beziehung“, wenn dies geschieht wie in F. S. Nr. 5 vom 23.01.2019 auf Seite 6 geschehen; b. an den Kläger € 1.380,52 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.09.2019 zu zahlen; c. an den Kläger € 1.380,52 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.09.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1.a. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 27.000,-- vorläufig vollstreckbar, im Übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 27.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Wortberichterstattung ist die Erkennbarkeit anzunehmen, wenn die Person zumindest für einen Teil der Leser- oder Adressatenschaft auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich.(Rn.27) 2. Es kann insofern bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft sich ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist es nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können.(Rn.27) 3. Eine Wortberichterstattung mit dem Inhalt „Sogar ihre Kinder vertraut sie ihm an (...) Bei B. geht ein attraktiver Unbekannter ein und aus. (...) Der breitschultrige Mann klingelt nicht etwa an der Haustür. Nein, er lässt sich selbst rein - und bleibt dann für mehrere Stunden. Offenbar hat er einen eigenen Schlüssel, fühlt sich bei der Blondine schon ganz wie zu Hause. (...) Auch ihre Kinder (...) vertraut B. dem Mann an. Wie Nachbarn berichten, holt er sie häufig mit dem Rad ab, bringt sie zur Schule. (...) Alles spricht für eine innige Beziehung“, kann zu unterlassen sein, da sie den Antragsteller in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, und zwar in der Ausprägung der Privatsphäre, und da die erforderliche Erkennbarkeit jedenfalls für die Nachbarn vorliegt.(Rn.20) 1. Die Beklagte wird verurteilt, a. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, „Sogar ihre Kinder vertraut sie ihm an Bei B. geht ein attraktiver Unbekannter ein und aus. (...) Der breitschultrige Mann klingelt nicht etwa an der Haustür. Nein, er lässt sich selbst rein - und bleibt dann für mehrere Stunden. Offenbar hat er einen eigenen Schlüssel, fühlt sich bei der Blondine schon ganz wie zu Hause. (...) Auch ihre Kinder (...) vertraut B. dem Mann an. Wie Nachbarn berichten, holt er sie häufig mit dem Rad ab, bringt sie zur Schule. (...) Alles spricht für eine innige Beziehung“, wenn dies geschieht wie in F. S. Nr. 5 vom 23.01.2019 auf Seite 6 geschehen; b. an den Kläger € 1.380,52 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.09.2019 zu zahlen; c. an den Kläger € 1.380,52 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.09.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1.a. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 27.000,-- vorläufig vollstreckbar, im Übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 27.000,-- festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. Artt. 1 und 2 GG zu; er wird durch die Verbreitung der in Rede stehenden Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, und zwar in der Ausprägung der Privatsphäre. Es wird hierzu zur Vermeidung von unnötigem Schreibwerk auf das Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren verwiesen, in dem ausgeführt wird: „Die angegriffene Wortberichterstattung beeinträchtigt den Antragsteller in seiner Privatsphäre. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt und umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011, VI ZR 26/11 – JURIS, Rn. 10 – m.w.N.). Danach unterfallen die in Rede stehenden Äußerungen der Privatsphäre des Antragstellers. Die geschilderten Umstände, dass B. S. dem Antragsteller ihre Kinder anvertraue, er sich bei ihr selbst rein lasse, dort mehrere Stunden bleibe, die Kinder von B. S. zur Schule bringe, sie häufig mit dem Rad abhole, sind zwar von Dritten wahrnehmbar, aber sie spielen sich im privaten Umfeld des Antragstellers ab. Dies nimmt auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Die danach vorzunehmende Abwägung (vgl. hierzu BVerfGE 65, 1, 43ff; 78, 77, 85ff; BGH, Urteil vom 13. November 1990 – VI ZR 104/90 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 05.11.2013 – VI ZR 304/12 -, GRUR 2014, 200) zwischen dem Interesse des Antragstellers am Schutz seiner Privatsphäre und dem allgemeinen Informationsinteresse fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Er ist unstreitig in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Der in der Berichterstattung geschilderte Sachverhalt, dass er die Kinder abholt und zur Schule bringt, sich selbst reinlässt, ist unter Freunden – unstreitig ist er mit B. S. und deren Ehemann befreundet – nicht ungewöhnlich. Es ist üblich, dass man sich bei der Kinderbetreuung hilft. Dass dies einfacher zu bewerkstelligen ist, wenn man ebenfalls einen Schlüssel hat, liegt auf der Hand. Zudem ist es vorstellbar, dass er den Schlüssel erhalten hat – dies unterstellt, da im Beitrag nur vermutet wird, er habe einen eigenen Schlüssel -, um beispielsweise während der Abwesenheit von B. S. und deren Mann die Blumen zu gießen. Da die Antragsgegnerin selbst nicht geltend macht, dass der Antragsteller und B. S. eine intime Beziehung hätten, eine solche wird im Artikel auch nicht behauptet, sondern angedeutet, kann das öffentliche Interesse an den in Rede stehenden Äußerungen auch nicht hierauf gestützt werden. Es kann daher offenbleiben, ob das Abwägungsergebnis dann anders ausfallen würde. Die Erkennbarkeit des Antragstellers ist zu bejahen. Die Kammer neigt der Ansicht zu, dass hierfür aufgrund des in die Zukunft gerichteten Charakters des geltend gemachten Unterlassungsanspruches allein die Wortberichterstattung maßgeblich ist, da die Antragsgegnerin in Bezug auf die Fotos eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Unter Berücksichtigung nur der Wortberichterstattung liegt indes eine Erkennbarkeit des Antragstellers vor. Die Erkennbarkeit ist anzunehmen, wenn die Person zumindest für einen Teil der Leser- oder Adressatenschaft auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich; es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft sich ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Für eine Persönlichkeitsverletzung ist es nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können. Das Grundrecht kann nicht nur betroffen sein, wenn eine persönlichkeitsverletzende Äußerung eine Verbreitung in einem großen Kreis von Dritten erfährt, sondern auch dann, wenn über das Medium persönlichkeitsverletzende Informationen an solche Leser geraten, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Person zu identifizieren, auf die sich der Bericht bezieht. Gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen ist die Information in ihrem persönlichkeitsverletzenden Teil aussagekräftig und in der Folge für die in Bezug genommene Person besonders nachteilig (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 14.07.2004, 1 BvR 263/03). Für die Erkennbarkeit reicht es zudem bereits aus, wenn der Betroffene begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne erkannt werden (vgl. BGH, NJW 1971, 698). Unter Zugrundelegung dieses weiten Maßstabes ist die Erkennbarkeit zu bejahen. Allein die Beschreibung des Antragstellers als sportlich und breitschultrig mag nicht ausreichend sein, aber es werden Beobachtungen von Nachbarn wiedergegeben, dass der Antragsteller nämlich die Kinder häufig mit dem Rad abhole, sie zur Schule bringe. Es ist bereits anzunehmen, dass der Antragsteller aufgrund dessen im schulischen Umfeld der Kinder erkannt wird, da nicht ersichtlich ist, dass noch ein weiterer Mann die Kinder zur Schule bringt. Im Falle des Ehemannes von B. S. dürfte bekannt sein, dass dieser der Vater der Kinder ist. Jedenfalls die Nachbarn, die die entsprechenden Beobachtungen gemacht haben, dürften den Antragsteller aufgrund dieser Beschreibung erkennen. Es ist auch nicht etwa die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers zu verneinen, weil die Nachbarn bereits beobachtet haben, dass der Antragstelle die Kinder abholt, zur Schule bringt, so dass der Beitrag ihnen keine neuen, das Persönlichkeitsecht des Antragstellers verletzende Informationen vermittelt. Dies ist zum einen deswegen nicht anzunehmen, da nicht ersichtlich ist, dass ihnen die weiteren mitgeteilten Details bekannt sind. Zum anderen wird den Nachbarn mit dem Beitrag die Vermutung eines intimen Verhältnisses nahegelegt. Es ist nicht ersichtlich, sondern sogar fernliegend, dass die Nachbarn aufgrund des gewöhnlichen Umstandes, dass ein Dritter die Kinder abholt und zur Schule bringt, so etwas bereits vermutet hätten. Dem oben dargestellten Maßstab zur Erkennbarkeit steht im Übrigen nicht die von der Antragsgegnerin erwähnte „Esra“- Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 13. Juni 2007 (Az. 1 BvR 1783/05) entgegen. In dieser hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die Identifizierung müsse sich für den mit den Umständen vertrauten Leser aufdrängen, das setzte regelmäßig eine hohe Kumulation von Identifizierungsmerkmalen voraus, damit die Freiheit der Kunst nicht zu weit eingeschränkt wird. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, das die Beklagte sich nicht auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der rechtswidrigen Veröffentlichung indiziert. Es ist nicht ersichtlich, dass sie aufgrund besonderer Umstände entfallen wäre. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben.“ 2. Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten ist gemäß §§ 823, 249 BGB begründet. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die in Rede stehende Wortberichterstattung zu Recht abgemahnt wurde. Die ebenfalls abgemahnte Bildberichterstattung ist ebenfalls rechtswidrig verbreitet worden. Ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG liegt nach dem abgestuften Schutzkonzept nicht vor. Hiergegen wendet sich die Beklagte auch nicht. Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger der Abmahnung zugrunde gelegte Wert von € 60.000,-- die Kammer ebenfalls festgesetzt hätte. Aber angesichts dessen, dass für die Abmahnung der Wert der Hauptsache maßgeblich ist (vgl. hierzu Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.9.2011, Az. 7 U 31/11), hätte die Kammer in jedem Falle einen Wert festgelegt, der in dieselbe Rubrik der Gebührentabelle einzuordnen gewesen wäre. Denn dieser wäre jedenfalls über € 50.000,-- gewesen. Die Berechnung (s. hierzu Anlage K5) ist nicht zu beanstanden. Der dem Abschlussschreiben zugrunde gelegte Wert und die Berechnung (s. hierzu Anlage K8) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Versendung des Abschlussschreibens erfolgte auch erst zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, so dass die übliche Frist eingehalten wurde. Abmahnung und Abschlussschreiben waren jeweils eine erforderliche und zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung. Für den Kläger war nicht erkennbar, dass die Beklagte die einstweilige Verfügung ohnehin nicht akzeptiert werden würde, da die Fristsetzung zur Hauptsache nach der Versendung des Abschlussschreibens erfolgte. Der Zinsausspruch beruht auf § 288 Abs. 1, 291 BGB. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 4, 91, 709 ZPO. Der Kläger ist mit der Moderatorin B. S. und deren Ehemann befreundet. Er selbst ist der Öffentlichkeit unbekannt. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „F. S.“: In deren Ausgabe vom 23.01.2019 veröffentlichte sie unter der Überschrift „B. S. D. N. t. s. I. L. m. z. M.“ einen Beitrag, in dem es u.a. heißt: „Sogar ihre Kinder vertraut sie ihm an. Bei B. geht ein attraktiver Unbekannter ein und aus. (...) Der breitschultrige Mann klingelt nicht etwa an der Haustür. Nein, er lässt sich selbst rein - und bleibt dann für mehrere Stunden. Offenbar hat er einen eigenen Schlüssel, fühlt sich bei der Blondine schon ganz wie zu Hause. (...) Auch ihre Kinder (...) vertraut B. dem Mann an. Wie Nachbarn berichten, holt er sie häufig mit dem Rad ab, bringt sie zur Schule. (...) Alles spricht für eine innige Beziehung“. In diesem Zusammenhang druckte die Beklagte zwei Fotos ab, die den Kläger jeweils mit einem Augenbalken zeigen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage K2 verwiesen. Nach der anwaltlichen Abmahnung des Klägers wegen der Wort- und Bildberichterstattung (vgl. Anlage K3), gab die Beklagte die aus der Anlage K4 ersichtliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen der Fotos ab. In Hinblick auf die Wortberichterstattung erwirkte der Kläger antragsgemäß in Hinblick auf die obigen Textpassagen eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 05.03.2019, deren Wert auf € 20.000,-- festgesetzt wurde (vgl. Anlage K6). Die einstweilige Verfügung wurde der Beklagten am 14.03.2019 zugestellt, mit anwaltlichen Schreiben vom 01.04.2019 wurde das Abschlussschreiben verschickt (vgl. Anlagen K7 und K8). Mit Urteil vom 19.07.2019 (Az.: 324 O 82/19) bestätigte die Kammer nach der Widerspruchsverhandlung die einstweilige Verfügung. Der Kläger macht geltend, dass die in Rede stehende Berichterstattung rechtswidrig verbreitet worden sei. An seiner Person bestehe kein Interesse. Er sei auch erkennbar, zumal unter Heranziehung der Fotos. Diese seien trotz der Unterlassungsverpflichtungserklärung zu berücksichtigen. Seine Privatsphäre sei verletzt worden. Er sei offensichtlich mehrfach beobachtet worden. Es sei eine dauerhafte Observation erfolgt, was selbst Prominente nicht hinnehmen müssten. Ihm werde ein Verhältnis mit B. S. nachgesagt. Neben der Unterlassung stehe ihm ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen anwaltlichen Kosten zu, und zwar auf der Basis einer 0,65 Gebühr nebst Mehrwertsteuer und Postpauschale auf der Grundlage eines Wertes von € 60.000,-- für die Abmahnung und eines Wertes von € 26.666,66 auf der Basis einer 1,3 Gebühr nebst Postpauschale und Mehrwertsteuer für das Abschlussschreiben. Der Kläger verweist zur Berechnung auf die Anlagen K5 und K8. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, „Sogar ihre Kinder vertraut sie ihm an Bei B. geht ein attraktiver Unbekannter ein und aus. (...) Der breitschultrige Mann klingelt nicht etwa an der Haustür. Nein, er lässt sich selbst rein - und bleibt dann für mehrere Stunden. Offenbar hat er einen eigenen Schlüssel, fühlt sich bei der Blondine schon ganz wie zu Hause. (...) Auch ihre Kinder (...) vertraut B. dem Mann an. Wie Nachbarn berichten, holt er sie häufig mit dem Rad ab, bringt sie zur Schule. (...) Alles spricht für eine innige Beziehung“, wenn dies geschieht wie in F. S. Nr. 5 vom 23.01.2019 auf Seite 6 geschehen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.380,52 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.380,52 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass der Kläger nicht erkennbar sei. Die Hinweise „breitschultriger Mann“ und „attraktiver Unbekannter“ erfüllten nicht die von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Anforderungen. Eine individuelle Erkennbarkeit sei nur gegeben, wenn jemand, der das Geschehen nicht beobachtet habe, in der Lage sei den Kläger zu individualisieren und seine Identität zweifelsfrei zu bestimmen. Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten bestehe daher ebenfalls nicht. Es könne deswegen dahinstehen, ob diese zutreffend berechnet worden seien und ob ihnen entgegenstehe, dass sie, die Beklagte, von Anfang an zu erkennen gegeben habe, dass sie die einstweilige Verfügung nicht akzeptiere. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2019 verwiesen. Die Klage wurde der Beklagten am 25.09.2019 zugestellt.