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Urteil

324 O 515/18

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Wort- und Bildberichterstattung über das Anwesen eines Prominenten verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht und ist unzulässig, wenn die Bilder und Informationen Einblicke gewähren, die der Öffentlichkeit sonst entzogen wären. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Prominenten um eine in der Öffentlichkeit überragend bekannte Person handelt.(Rn.37)
Tenor
I. Der Beklagten wird bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Geschäftsführung – untersagt, A. in Bezug auf den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, 1. „Die rund 30 Millionen Euro teure Immobilie im Südwesten der Insel dürfte keine Wünsche offen lassen: fünf Gebäude (u.a. mit Unterbringungsmöglichkeiten für Personal), Pools, Sauna, Massage-Raum, Fitness-Center, riesiger Garten, Rundum-Meerblick.“ 2. „Das Pool-Haus bietet u.a. Sauna, Solarium, ein Tauchbecken, Whirlpool und einen Massage-Raum“ 3. „An das einladende Wohnzimmer im Haupt-Haus [...] grenzt eine Bibliothek“ 4. „Ebenfalls in der Haupt-Villa: die Küche, mit Blick ins Grüne“ 5. „[...], oben im Haupt-Haus – allein dieses hat drei Bäder, fünf separate WCs. Das Pool-Haus hat zwei große Bäder“; B. in Bezug auf den Kläger zu 3 zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, „Auch Sohn M1 (19,... ) hat eine Freundin.“ C. in Bezug auf den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) die nachfolgend aufgebrachten Bildnisse 1. Bild entfernt 2. Bild entfernt 3. Bild entfernt 4. Bild entfernt 5. Bild entfernt 6. Bild entfernt 7. Bild entfernt zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, so wie dies jeweils in der Zeitschrift „D. N. B.“ Nr.... vom... unter der Überschrift „M. & C. S. –N. a. M.“ auf den Seiten 66 und 67 geschehen ist. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich Ziffer I.A. und Ziffer I.C des Tenors für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110.000,- €. Für den Kläger zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €. Im Übrigen für die Kläger zu 1) bis 3) hinsichtlich Ziffer II. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags; Beschluss: Der Streitwert wird auf 220.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Wort- und Bildberichterstattung über das Anwesen eines Prominenten verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht und ist unzulässig, wenn die Bilder und Informationen Einblicke gewähren, die der Öffentlichkeit sonst entzogen wären. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Prominenten um eine in der Öffentlichkeit überragend bekannte Person handelt.(Rn.37) I. Der Beklagten wird bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Geschäftsführung – untersagt, A. in Bezug auf den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, 1. „Die rund 30 Millionen Euro teure Immobilie im Südwesten der Insel dürfte keine Wünsche offen lassen: fünf Gebäude (u.a. mit Unterbringungsmöglichkeiten für Personal), Pools, Sauna, Massage-Raum, Fitness-Center, riesiger Garten, Rundum-Meerblick.“ 2. „Das Pool-Haus bietet u.a. Sauna, Solarium, ein Tauchbecken, Whirlpool und einen Massage-Raum“ 3. „An das einladende Wohnzimmer im Haupt-Haus [...] grenzt eine Bibliothek“ 4. „Ebenfalls in der Haupt-Villa: die Küche, mit Blick ins Grüne“ 5. „[...], oben im Haupt-Haus – allein dieses hat drei Bäder, fünf separate WCs. Das Pool-Haus hat zwei große Bäder“; B. in Bezug auf den Kläger zu 3 zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, „Auch Sohn M1 (19,... ) hat eine Freundin.“ C. in Bezug auf den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) die nachfolgend aufgebrachten Bildnisse 1. Bild entfernt 2. Bild entfernt 3. Bild entfernt 4. Bild entfernt 5. Bild entfernt 6. Bild entfernt 7. Bild entfernt zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, so wie dies jeweils in der Zeitschrift „D. N. B.“ Nr.... vom... unter der Überschrift „M. & C. S. –N. a. M.“ auf den Seiten 66 und 67 geschehen ist. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich Ziffer I.A. und Ziffer I.C des Tenors für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110.000,- €. Für den Kläger zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €. Im Übrigen für die Kläger zu 1) bis 3) hinsichtlich Ziffer II. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags; Beschluss: Der Streitwert wird auf 220.000 € festgesetzt. I. 1. Der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) steht hinsichtlich der von ihnen angegriffenen Wort- und Bildberichterstattung ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, denn die streitgegenständliche Wort- und Bildberichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt; der einzelne kann grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; BGH VersR 1991, 434). Allerdings muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; LG Hamburg, Urteil vom 29. September 1995 – 324 O 387/95 –, Rn. 17, juris). Denn die Privatsphäre genießt keinen absoluten Schutz, sondern sie steht unter den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG, insbesondere der ihrerseits grundrechtlich geschützten Äußerungsfreiheit anderer. Angesichts dessen ist im Wege einer Abwägung zwischen den Persönlichkeitsbelangen der Kläger zu 1) und 2) einerseits und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten andererseits unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welcher Rechtsposition der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, NJW 2004, 762, 763 f.). Wesentlich bei der Abwägung sind insbesondere ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung (vgl. BGH, Urteil vom 18.9.2012 - VI ZR 291/10 – juris, Rn. 18 m.w.N.). Dies gilt auch für rein unterhaltende Beiträge. Sie nehmen vollen Umfangs am Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG teil. Allerdings bedarf es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann, ob also die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. BGH, NJW 2009, 1499, 1500; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796). a) Die angegriffene Bildberichterstattung greift in die Privatsphäre des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) ein. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Schutz des Persönlichkeitsrechts auf die Veröffentlichung von Abbildungen zu erstrecken, die Einblick in die räumliche Privatsphäre als einem von öffentlicher Kontrolle und Beobachtung freien Rückzugsbereich ermöglichen. Vorausgesetzt ist, dass der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2836, beck-online). Dies ist hier der Fall. Es ist prozessual davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Bilder Ansichten zeigen, welche der das Anwesen passierende Betrachter vom öffentlichen Straßenraum aus nicht zu sehen bekommt. Soweit die Beklagte mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.07.2019 mit Nichtwissen bestritten hat, dass von außerhalb des Grundstücks kein Einblick in die innere oder äußere Haus-, Garten- oder Wohnsituation gewährt werde, war aufgrund dieses Bestreitens eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst. Denn bereits aus der ebenfalls streitgegenständlichen Luftbildaufnahme ergibt sich, dass das Gelände sehr weitläufig ist. Auch aus den weiteren in der Anlage B7 befindlichen Bildern ergibt sich, dass das Grundstück eingezäunt und mit einer hohen Mauer versehen ist. Insbesondere das Pool- und das Haupthaus, welche auf den streitgegenständlichen Bildern zu sehen sind, sind uneinsehbar. Insoweit kann prozessual davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständlichen Bilder dem Leser der Beklagten einen Einblick gewähren, welcher grundsätzlich der Öffentlichkeit entzogen ist. Die Veröffentlichung der Bilder berührt mithin die geschützte Privatsphäre des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2). Ausgehend davon führt die vorzunehmende Abwägung zwischen den Privatheitsinteressen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) und dem Veröffentlichungsinteresse der Beklagten, welche allesamt grundgesetzlich geschützt sind, zu dem Ergebnis, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) vorliegend der Vorzug zu geben ist. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass insbesondere der Kläger zu 1) eine in der Öffentlichkeit überragend bekannte Person ist, an welcher ein ganz erhebliches öffentliches Interesse besteht. So hat die Öffentlichkeit nicht nur jahrelang die sportlichen Erfolge des Klägers zu 1) interessiert und begeistert verfolgt, sondern auch sehr rege und fortdauernd an dem Unfall des Klägers zu 1) und seinem Gesundheitszustand Anteil genommen. Unzweifelhaft wird das sowieso bestehende öffentliche Interesse an der Person des Klägers zu 1) und an seinem Gesundheitszustand auch durch die Familie des Klägers, namentlich auch durch die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3), weiter angeregt, wenn sie sich öffentlich zu diesem äußern oder, wie von der Beklagten dargelegt, anlässlich seines 50. Geburtstages die Schaffung eines virtuellen Museums und einer offiziellen M.- S.-App begrüßen und bewerben. Auch die Klägerin zu 2) steht als Ehefrau des Klägers zu 1) nicht nur durch gemeinsame Auftritte, sondern auch durch „Homestorys“ und die Veröffentlichung zweier Biographien des Klägers zu 1) im Interesse der Öffentlichkeit. Hinzu kommt, dass sie ebenfalls öffentlichkeitswirksam die CS-Ranch betreibt und diese auch in einem Fernsehbeitrag präsentiert hat. Bereits aus diesem Grund besteht ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit daran, wie der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) wohnen. Dass der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) dieses Interesse der Öffentlichkeit selbst kennen und für anerkennenswert halten, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie in der Vergangenheit ihr zuerst bezogenes Heim in der S. Journalisten präsentiert haben – auch wenn keine Einzelheiten bekannt wurden und keine Einblicke in das Innere des Hauses gewährt wurden – und sich der Kläger zu 1) auch zu dem aktuell noch bewohnten Haus der Familie in G. geäußert hat. Indes ist zu berücksichtigen, dass diese Äußerungen sehr lange Zeit zurückliegen und nicht erkennbar ist, dass der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) selbst Fotos von dem Anwesen in G. veröffentlichten beziehungsweise entsprechende Veröffentlichungen mit ihrem Einverständnis geschahen, auch wenn prozessual davon auszugehen ist, dass zahlreiche Luftbildaufnahmen der Villa in G. im Internet abrufbar sind. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin zu 2) in den vergangenen zehn Jahren jemals zu ihren Wohnverhältnissen geäußert hat. Hinsichtlich des Klägers zu 1) ist der Vortrag der Beklagten betreffend ein Interview mit der Zeitschrift Gala aus dem Jahr 2011 unstreitig. In diesem teilte der Kläger mit, dass er direkt auf den G. See blicke, in seiner Garage Autos stünden von jedem Rennstall, für den er einmal gefahren sei, und dass es einen begehbaren Kleiderschrank gebe. Diese Informationen sind nach Ansicht der Kammer nicht geeignet, dem Leser ein Bild von den Wohnverhältnissen der Familie zu vermitteln, da er nur einige wenige Details über Lage und Ausstattung des Anwesens erfährt. Ganz anders verhält es sich mit der streitgegenständlichen Bildberichterstattung, welche dem Leser einen sehr detaillierten Einblick über die Wohnverhältnisse des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) auf der Insel M. vermittelt. So kann er sich angesichts der streitgegenständlichen Luftbildaufnahmen einen genauen Eindruck von der Größe des Anwesens und der Belegenheit der einzelnen Gebäude zueinander machen. Weiterhin kann er sich angesichts der weiteren beiden streitgegenständlichen Außenaufnahmen aus dem Klagantrag zu C.2. und zu C.7. in die Lage der Bewohner des Anwesens genau hineinversetzen und damit nachvollziehen, wie sich die Umgebung ausgehend von der jeweiligen Position darstellt und welche Ausblicke sich dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) bieten. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) dar, da insoweit dem Leser der Zeitschrift der Beklagten ein Bild und eine Einsicht in ihre Lebensverhältnisse vermittelt werden, welche es diesen ermöglichen, sich ein genaues Bild von ihrem Leben in dem Anwesen zu machen. Die Kammer folgt an dieser Stelle betreffend die streitgegenständlichen Bilder zu C.3.-C.5. auch nicht dem Einwand der Beklagten, dass die Bilder unstreitig den Zustand des Hauses zeigen, wie er noch vor dem Kauf der Villa durch den Voreigentümer des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) vorzufinden war. Auf die Frage, ob sich die jeweils gezeigten Zimmer heute anders präsentieren, z.B. durch andere Möbel, kommt es dabei nicht an, da die Kammer davon ausgeht, dass auch die in Rede stehenden Bilder dem Leser einen genauen Eindruck von den Räumlichkeiten und deren Beschaffenheit vermitteln und demnach einen eigenen Aussagegehalt haben. Ansonsten hätte auch für die Beklagte kein Anlass bestanden, diese in ihre Berichterstattung aufzunehmen. Festzuhalten bleibt damit, dass die streitgegenständlichen Bilder Aufnahmen des Anwesens und der darauf befindlichen Immobilien beinhalten, welche sonst für die Öffentlichkeit nicht einsehbar sind. Dieser Umstand berührt den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) erheblich in ihrer Privatsphäre, da insoweit der private Umstand, wie und unter welchen Umständen sie leben, für den Leser der Beklagten offenbart wird. Grundsätzlich erfolgt dies durch eine bildliche Darstellung auch besonders eindringlich. Demgegenüber steht zweifelsohne das erhebliche Interesse an der Person des Klägers zu 1) und daraus folgend auch an der Person der Klägerin zu 2). Dies ist insbesondere in Bezug auf den Kläger zu 1) auch besonders schützenswert, da die Öffentlichkeit an seinem Gesundheitszustand erheblichen Anteil nimmt und – dies ist der Beklagten zuzugeben – der Umstand, dass der Gesundheitszustand des Klägers zu 1) möglicherweise eine Reise nach M. zulässt, sicherlich von überaus großem Interesse ist. Allerdings wird dieser Umstand in der Berichterstattung der Beklagten nicht thematisiert, auch wenn sie unstreitig auf den vorhandenen Helikopterlandeplatz und darauf hinweist, dass die Bedingungen vor Ort zum Erholen gut seien. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass auch der Gesundheitszustand des Klägers zu 1) seiner geschützten Privatsphäre unterfällt, es vielmehr diesbezüglich auch keine konkreten Äußerungen der Familie gibt. Zudem steht dieser Umstand erkennbar nicht im Mittelpunkt der Berichterstattung, sondern diese dient nach Einschätzung der Kammer in ihrem Schwerpunkt dazu, den Leser über den Kauf der Immobilie durch den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) in Kenntnis zu setzen und diesbezügliche Einzelheiten mitzuteilen. Damit handelt es sich von der Schwerpunktsetzung her um einen rein unterhaltenden Beitrag, an dem aber bereits aufgrund der Bekanntheit des Klägers zu 1) und der von ihm ausgeübten Leitbild- und Kontrastfunktion ein hoch zu gewichtendes Informationsinteresse besteht. Von einer für die Beklagten und das Berichterstattungsinteresse streitenden Selbstöffnung in Bezug auf die Wohnverhältnisse der Kläger zu 1) bis 2) vermag die Kammer indes nicht auszugehen. Zwar haben sich diese unstreitig wie dargelegt in der Vergangenheit in Bezug auf ihre Wohnverhältnisse geöffnet, diesbezügliche Details mitgeteilt und auch Fotoaufnahmen zugelassen. Allerdings ist nicht nur zu berücksichtigen, dass dies nicht für die streitgegenständliche Immobilie auf M. gilt. Sondern insbesondere ist zu berücksichtigen, dass diese Selbstöffnung der Kläger zu 1) bis 2), abgesehen von dem wenige Details mitteilenden Interviews des Klägers zu 1) mit der Zeitschrift Gala im Jahr 2011, mehr als zehn Jahre zurückliegt und die Kläger sich in den letzten zehn Jahren zu ihren Wohnverhältnissen nicht mehr öffentlich geäußert haben. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Kläger zu 1) bis 2) diesbezüglich ihre Privatsphäre wieder geschlossen haben, da sie durchgängig und konsistent zum Ausdruck gebracht haben, dass dieser Teil ihres Lebens „privat“ ist. Auch der Umstand, dass im Internet Bilder des Ferienhauses der Familie in der S. und in N., welches heute nicht mehr im Eigentum der Familie steht, weiterhin abrufbar sind, vermag die Eingriffsintensität der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht zu mildern beziehungsweise lässt die Privatsphäre der Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht weniger schützenswert erscheinen. Denn unabhängig davon, dass die von der Beklagten zur Akte gereichten Bilder jeweils nur die Außenansicht der Häuser zeigen, wie sie sich mutmaßlich vom öffentlichen Straßenraum aus darstellt, handelt es sich jeweils nur um die Außenaufnahme des Hauses, welches dem Betrachter, anders als vorliegend, keinen detaillierten Einblick in die Wohnverhältnisse vermittelt. Schlussendlich folgt die Kammer auch nicht dem Einwand der Beklagten, dass ihr Berichterstattungsinteresse vorliegend auch deswegen überwiege, weil es unstreitig zahlreiche Berichterstattungen (vgl. Anlagenkonvolut B7) gibt, welche den Kauf des Hauses auf M. ebenfalls thematisieren und zudem eine mit dem streitgegenständlichen Bild C.1. vergleichbare Ansicht des Anwesens verbreiten. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der Vortrag der Kläger zu 1) bis 2), gegen entsprechende Veröffentlichungen vorzugehen beziehungsweise vorgegangen zu sein, an dieser Stelle unsubstantiiert ist, weil eine konkrete Auseinandersetzung mit den von der Beklagten eingereichten Berichterstattungen erforderlich gewesen wäre. Vielmehr ist prozessual davon auszugehen, dass die Berichterstattungen aus der Anlage B7 weiterhin im Internet abrufbar sind, auch wenn ebenfalls zu Grunde zu legen ist, dass die Kläger gegen die Berichterstattung aus der Zeitschrift B., Ausgabe... /2019, erfolgreich vorgegangen sind. Dennoch aber vermag dies nicht zur Annahme der Vorbekanntheit der hier streitgegenständlichen Ansichten führen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten in Bezug genommenen Berichterstattungen nur wenige Tage vor der hier streitgegenständlichen erschienen sind. Soweit ersichtlich berichtete die Zeitung „B.“ erstmalig am 21.07.2018 in ihrer Online-Ausgabe und am 22.07.2018 in ihrer Print-Ausgabe über den Kauf der Villa durch die Klägerin zu 2). Zeitnah danach griffen andere Berichterstattungen diese Neuigkeit auf. Sodann berichtete die Beklagte am ... . Bereits aufgrund dieser zeitlichen Umstände kann eine Vorbekanntheit, die sich hinsichtlich der Bildberichterstattung sowieso nur auf die Bilder zu C.1. und C.6. beziehen könnte, da die weiteren streitgegenständlichen Bilder soweit ersichtlich von anderen Berichterstattungen nicht aufgegriffen wurden, nicht ausgegangen werden kann. Unschädlich ist indes auch, dass diese Berichterstattungen nach wie vor im Internet abrufbar sind, da dem Umstand, dass diese beinahe ein Jahr nun im Internet verfügbar sind, kein Billigen der Berichterstattungen durch die Kläger zu 1) und 2) entnommen werden kann. Denn insoweit besteht keine Verpflichtung der Kläger gegen sämtliche Berichterstattungen vorzugehen. Gerade hinsichtlich der Bilder sind die anderen Berichterstattungen nicht mit der vorliegenden vergleichbar. Auch obliegt es den Klägern zu 1) und 2) nicht, das Internet nach vermeintlich rechtswidrigen Berichterstattungen zu durchsuchen, wie es die Beklagte nachvollziehbar zur vorliegenden Rechtsverteidigung gemacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) die Berichterstattungen bekannt waren, sie aber diese hingenommen, also „geduldet“ haben, bestehen nicht. Darauf kann allein aus der bloßen Abrufbarkeit der Artikel auch beinahe ein Jahr nach ihrem Erscheinen nicht geschlossen werden. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass sich die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2003 – VI ZR 373/02 – nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, da nicht angenommen werden kann, dass die Kläger wie in dem dort entschiedenen Fall die Berichterstattungen geduldet oder sogar gebilligt haben. Es kann daher dahinstehen, ob ein „Dulden“ zu einer anderen Entscheidung führen würde. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass das dargestellte Abwägungsergebnis auch nicht deswegen ein anderes ist, weil prozessual davon auszugehen ist, dass die Berichterstattung der Beklagten für die Kläger keine weitergehenden Folgen hatte, insbesondere die Eignung des Anwesens als Rückzugsort nicht erkennbar beeinträchtigt wurde. Denn auch wenn der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung davon ausgegangen ist, dass nur eine marginale Beeinträchtigung der Privatsphäre der dortigen Klägerin vorliege, vermag die Kammer dies für den vorliegenden Fall angesichts der Detailliertheit der Bilder und des Umstands, dass der Leser die Möglichkeit erhält, quasi an der Terrasse beziehungsweise dem Pool der Kläger zu sitzen und die diesbezügliche Perspektive der Kläger einzunehmen, nicht anzunehmen. b) Aus den vorstehenden Abwägungsgesichtspunkten stellt sich auch die streitgegenständliche Wortberichterstattung als rechtswidrig dar, da auch insoweit das Schutzinteresse der Kläger zu 1) bis 2) das Berichterstattungsinteresse der Beklagten überwiegt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Wortberichterstattung gegenüber der Bildberichterstattung weniger eingriffsintensiv ist. Allerdings beinhaltet diese zahlreiche Details, welche der Öffentlichkeit grundsätzlich verborgen sind. Dies betrifft nicht nur die genaue Ausstattung des Anwesens, sondern eben auch den Kaufpreis. Dass auch zahlreiche weitere Medien den Kaufpreis genannt haben, schmälert die Eingriffsintensität wie dargelegt nicht. 2. Auch dem Kläger zu 3) steht wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung der Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die Veröffentlichung, dass der Kläger zu 3) eine Liebesbeziehung unterhält, greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 3) ein. Der Schutz der Privatsphäre umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden (vgl. BGH, GRUR 2017, 304 Rn. 9). Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (vgl. BGH, GRUR 2017, 850, beck-online). Dieser thematischen Betroffenheit der Privatsphäre des Klägers zu 3) steht kein überwiegendes Berichterstattungsinteresse der Beklagten gegenüber. Ohne Zweifel handelt es sich auch bei dem Kläger zu 3) um eine in der Öffentlichkeit stehende Person, der als aufstrebender Sportler im Bereich des Rennfahrens besondere Aufmerksamkeit erfährt. Als solcher kann er für die Leser Leitbild- und Kontrastfunktion entfalten. Indes dient die Mitteilung, dass der Kläger zu 3) eine Freundin habe, vorliegend vorrangig der Befriedigung der Neugier der Leser an den privaten Lebensumständen des Klägers zu 3). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Kläger zu 3) jemals zu privaten Umständen wie dem Vorliegen einer Liebesbeziehung oder sonstigen Details aus seinem Privatleben geäußert hat, abgesehen von der Beziehung zu seinem berühmtem Vater, dem Kläger zu 1). Der Umstand, dass der Kläger zu 3) eine Freundin hat, kann trotz der von der Beklagten in Bezug genommenen Berichterstattung aus der Zeitschrift „B.“ nicht als vorbekannt vorausgesetzt werden. Denn der Kläger zu 3) hat vorgetragen, gegen die Berichterstattung mit einer Klage vor dem Landgericht in Frankfurt vorzugehen und diesbezüglich Auszüge aus der Klagschrift als Anlage K3 vorgelegt. Angesichts dieses Nachweises verfängt das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen betreffend die Klage gegen die Berichterstattung aus der Zeitschrift „B.“ Nr.... /2018 nicht, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Kläger zu 3) auch gegen diese zur Wehr setzt. Auch wenn es sich bei der Mitteilung, dass der Kläger zu 3) eine Freundin habe, nur um eine detailarme Nachricht handelt, so überwiegen dennoch die Privatheitsinteressen des Klägers zu 3), da auf Seiten der Beklagten kein überwiegendes Berichterstattungsinteresse an dieser Mitteilung zu sehen ist. 3. Auch die für den Unterlassungsanspruch der Kläger zu 1) bis 3) erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Diese wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert und es sind keine Umstände ersichtlich, die zu einem entsprechenden Entfallen führen könnten. Insbesondere hat die Beklagte die einstweilige Verfügung der Kammer nicht als endgültige Regelung anerkannt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Da es sich bei dem zurückgenommenen Teil der Klage um nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen handelt, gibt es insoweit keine Kosten, welche auf den zurückgenommene Teil der Klage entfallen, sodass eine teilweise Kostentragung durch die Kläger nicht veranlasst ist. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 3, 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Dem Streitwertkatalog der Kammer folgend wurde der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens von 180.000 € um 40.000 € erhöht. Aus dem jeweiligen Anteil der Kläger zu 1) bis 3) an dem so erhöhten Streitwert ergibt sich die zu erbringende Sicherheitsleistung. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 12.07.2019 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Kläger nehmen die Beklagte wegen einer bei ihr erschienen Berichterstattung betreffend den Kauf eines Hauses auf M. durch die Kläger zu 1) und 2) bzw. wegen der Mitteilung, dass der Kläger zu 3) eine Freundin habe, nach teilweiser Rücknahme der Klage hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten noch auf Unterlassung in Anspruch. Die Kläger zu 1) und 2) sind miteinander verheiratet. Der Kläger zu 3) ist ihr gemeinsamer Sohn. Der Kläger zu 1) ist ein ehemaliger F. Pilot, der als solcher überaus erfolgreich war. Die Beklagte verlegt die Illustrierte D. N. B.. In deren Ausgabe Nr.... vom... erschien auf den Seiten 66 und 67 ein mit der Überschrift „M. & C. S. –N. ... M.“ angekündigter Beitrag, in dem über den Erwerb eines Hauses auf M. durch die Kläger zu 1) und 2) berichtet wird. Weiterhin ist die Berichterstattung mit Bildern des Hauses und des Grundstücks, inklusive Luftbildaufnahme, versehen. Auch eine Beschreibung der Beschaffenheit des Grundstücks und der dort vorgehaltenen Gebäude und Räumlichkeiten ist in der Berichterstattung enthalten. Für die Berichterstattung verwendete die Beklagte auch Bilder, welche aus einer Zeit noch vor dem Einzug des Voreigentümers der Kläger stammen. Im Veröffentlichungszeitpunkt bewohnten die Kläger das Anwesen noch nicht. Streitig ist zwischen den Parteien, ob ein Umbau des Anwesens stattfand beziehungsweise stattfinden soll. Die Behauptung der Kläger, dass die auf den Fotos gezeigten Ausstattungsmerkmale von etwaigen Umbauarbeiten nicht betroffen seien, wird von der Beklagten bestritten. Als Ortsangabe erfährt der Leser des streitgegenständlichen Artikels, dass sich das Anwesen im Südwesten der Insel M. befinde. Die Nennung eines exakten Ortes erfolgt nicht. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Die Kläger mahnten die Beklagte wegen der Berichterstattung unter dem 21.08.2018 ab. Nachdem die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung abgelehnt hatte, erließ die Kammer auf Antrag der Kläger in dem Verfahren 324 O 390/18 eine einstweilige Verfügung, mit welcher die weitere Verbreitung der auch in diesem Verfahren streitgegenständlichen Äußerungen und Bilder untersagt wurde. Die Beklagte ließ den Klägern sodann eine Frist zur Erhebung einer Hauptsacheklage setzen. Dem kommen die Kläger mit der vorliegenden Klage nach. Der Kläger zu 1) gehört als siebenmaliger F. Weltmeister zu den erfolgreichsten und bekanntesten sowie beliebtesten Sportlern weltweit. Sein Schicksal seit seinem Skiunfall am 29.12.2013 wird nach wie vor im Rahmen umfassender Medienberichte verfolgt und der Kläger zu 1) hat eine riesige Fangemeinde. Die Klägerin zu 2) ist als Ehefrau des Klägers zu 1) ebenfalls in der Öffentlichkeit bekannt. In der S. betreibt sie die CS-Ranch, wo sich die Familie des Reinings, einer Form des Westernreitens, verschrieben hat, Pferde züchtet und Western-Turniere ausrichtet. Auch der Kläger zu 3) ist durch eigene Erfolge und öffentliche Auftritte bekannt. Er absolviert derzeit nicht nur Testfahrten für die F., sondern ist auch ein professionell vermarkteter Sportler mit eigener Homepage. Die Kläger zu 1) und 2) haben die Öffentlichkeit an ihrer Hochzeit im Jahr 1995 teilhaben lassen und auch das Familienleben ist mit dem Einverständnis der Kläger zu 1) und 2) immer mal wieder thematisiert worden, z.B. in einer Homestory zu der Geburt des Klägers zu 3) im Jahr 1999 oder anlässlich von zwei unter Mitwirkung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) entstandenen Biographien. Auch heute noch richtet die Familie sich gelegentlich an die Öffentlichkeit. So meldet sich nicht nur die Managerin S. K. immer wieder in Belangen der Familie zu Wort. Ganz aktuell hat sich die Familie zum 50. Geburtstag des Klägers zu 1) mit persönlichen Statements an die Öffentlichkeit gewandt und auf ein virtuelles M.- S.-Museum und eine offizielle M.- S.-App hingewiesen. 1996 haben die Kläger zu 1) bis 2) in der Presse ihren ersten gemeinsamen luxuriösen Familiensitz am G. See mit Bildern (Außenaufnahmen) präsentiert. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 62-63 der Akte Bezug genommen. Zehn Jahre später bezogen sie ein neues Heim in G. am G. See. Von diesem Haus und Grundstück sind einige Luftbildaufnahmen bis heute im Internet abrufbar. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 65-66 der Akte Bezug genommen. Im Internet ist betreffend dieses Haus eine Berichterstattung abrufbar, in der unter anderem der Kaufpreis mitgeteilt und die Ausstattung beschrieben wird. 2011 hat sich der Kläger zu 1) gegenüber der Zeitschrift G. dahingehend geäußert, dass er von der Terrasse seines Hauses direkt auf den G. See blicke und dass er einen begehbaren Kleiderschrank habe. In einem Interview mit dem Z. aus dem Jahr 2008 hat der Kläger zu 1) mitgeteilt, dass das Haus über einen 30-Meter-Pool plus Garage für zwei Dutzend Autos und Seeanschluss verfüge. Über das Haus der Familie in G. in der S. ist auch im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Kläger zu 1) seine Reha nunmehr von dort weiterführe, berichtet worden. Auch die von der Klägerin zu 2) geführte CS-Ranch in der S. ist mit dem Einverständnis der Kläger zu 1) und 2) Gegenstand einer Fernsehberichterstattung gewesen. Ebenfalls weiterhin im Internet abrufbar sind Bilder eines Ferienhauses der Kläger zu 1) bis 2) in N., welches inzwischen verkauft ist, und in der S. (dargestellt Bl. 78 und Bl. 80 der Akte). Über den auch vorliegend streitgegenständlichen Immobilienerwerb durch die Kläger zu 1) und 2) haben andere Medien vor Erscheinen der hiesigen Berichterstattung berichtet. Auf www.b..de erschien am 21.07.2018 eine Berichterstattung mit der Überschrift „C. S. k. 3.- M.- V.“, welche mit einer Luftbildaufnahme des Anwesens versehen ist. Weiterhin erfuhr der Leser einige Eckdaten über die Immobilie: Preis, Meerblick, Helikopterlandeplatz, Traumblick aufs Meer, Palmen, Garten, zwei Swimming-Pools, 15.000qm Grundstück, 3.000qm davon bebaut, mit einem Haupthaus und zwei Nebengebäuden, Fitnessstudio. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Bl. 59f der Klagerwiderung Bezug genommen und auf das Anlagenkonvolut B7 Bezug genommen. Auch spanische Medien sowie weitere deutsche Medien griffen diese Berichterstattung auf. Wegen der diesbezüglichen Berichterstattungen wird auf die Anlage B7 Bezug genommen. Diese Berichterstattungen waren teilweise auch mit einer Luftbildaufnahme des Anwesens versehen. Die Beklagte macht geltend, dass die in dem Anlagenkonvolut B7 enthaltenen Berichterstattungen noch im Internet abrufbar seien. Die Kläger berufen sich darauf, dass sie seit vielen Jahren situationsübergreifend und konsistent keine Auskünfte über ihre thematisch und räumlich geprägte private Lebenssituation geben und gegen Veröffentlichungen vorgingen, die ihre thematische wie auch räumlich geprägte Privatsphäre rechtswidrig thematisierten. Diese Klagschrift betreffe auch die vorliegende Thematik. Es mögen hierbei Berichte noch nicht zur Kenntnis genommen worden und auch Auslassungen vorhanden sein. Eine Vielzahl von Verfahren sei schlicht auch noch nicht abgeschlossen und nicht rechtskräftig. Eine Verpflichtung, das Internet nach rechtswidrigen Inhalten abzusuchen, bestehe nicht. Entgegen der Behauptung der Beklagten seien sie, die Kläger zu 1) und 2), auch gegen Axel Springer vorgegangen und hätten auch wegen der B.-Berichterstattung geklagt (siehe hierzu nachfolgend). Dies bestreitet die Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.07.2019 und beruft sich weiterhin darauf, dass dieser Vortrag der Kläger hinsichtlich der angeblich existenten und noch nicht abgeschlossenen Verfahren unsubstantiiert sei und mit Nichtwissen bestritten werde. Alle in der Klagerwiderung zitierten Berichterstattungen seien nach wie vor online. Unmittelbar nach Bekanntwerden des Immobilienerwerbs bestätigte die Bürgermeisterin der Gemeinde A., dass sich der Kläger zu 1) dort niederlassen werde. Diese Meldung wurde sodann vom Rathaus in A. und von der Managerin der Familie der Kläger, S. K., wieder dementiert, die mitteilte: „Die Familie S. plant nicht nach M. umzuziehen. Das Haus dort bleibt wie bisher ein Ferienhaus“. Auch dieses Dementi wurde wiederum in zahlreichen Medien aufgegriffen, wie sich ebenfalls aus den Berichterstattungen in dem Anlagenkonvolut B7 ergibt, auf welches wegen der diesbezüglichen Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Zeitschrift B. berichtete sodann am 14.02.2019 unter der Überschrift „S. n. L. a. M.“ über einen angeblichen Urlaub der Kläger zu 1) bis 3) auf M.. Diese Berichterstattung wurde vom Landgericht Frankfurt mit einer einstweiligen Verfügung vom 26.02.2019 in dem Verfahren 2-03 O 89/19 teilweise untersagt, wie sich aus dem als Anlage K6 beigefügten Beschluss ergibt. Die Beklagte macht in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.02.2019 diesbezüglich geltend, dass die Berichterstattung nach wie vor online sei und die erwirkte einstweilige Verfügung jedenfalls nicht durchgesetzt werde. Hinsichtlich der vorliegend streitgegenständlichen Berichterstattung sind die Kläger der Ansicht, dass sie diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Die streitgegenständliche Wortberichterstattung zum Kauf der Villa, die Ausführungen zur Ausstattung und Belegung des Hauses sowie zur Beschaffenheit des Grundstücks auf M. wie auch die zugehörige Veröffentlichung der Innen- und Luftbildaufnahmen stellten einen rechtswidrigen Eingriff in den räumlich und thematisch gefassten Schutzbereich der Privatsphäre wie auch einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Kläger zu 1) und 2) dar. Zum thematisch gefassten Schutzbereich der Privatsphäre gehörten unter anderem auch die Vermögensverhältnisse einer Person, deren Eigentum oder Einkommen. In räumlicher Hinsicht erstrecke sich der Schutz auf einen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen und sich entspannen oder auch gehen lassen könne. Bei diesem räumlichen Schutzbereich gehe es im Kern nicht um den Schutz des „privaten“, sondern um einen Raum, in dem der Betroffene die Möglichkeit habe, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, auch ohne dass er sich dort notwendig anders verhielte als in der Öffentlichkeit. Ein derartiges Schutzbedürfnis bestehe auch bei in der Öffentlichkeit bekannten Personen. Die angerufene Kammer habe zu Gunsten eines der bekanntesten Internetunternehmer Deutschlands ausgeführt, dass Angaben unter anderem zum Wohnort, zum Fahrzeug und zu den Urlaubsorten der Privatsphäre unterfielen, da dies solche Informationen seien, die typischerweise nicht mit der Öffentlichkeit geteilt werden. Zu diesem vor Indiskretionen geschützten Rückzugsbereich gehöre demgemäß der gesamte häusliche Bereich. Es komme nicht darauf an, ob die betroffenen Personen in ihrem privaten Umfeld zu sehen seien. Vielmehr unterfielen auch Innenaufnahmen von Wohnräumen unter den Schutz der Privatsphäre, weil sie preisgäben, wie der Betroffene räumlich lebe, sich eingerichtet habe und mit welchen Dingen er sich umgebe. Dies gelte entsprechend für vergleichbare Schilderungen des Innenraums in Textform. Auch die Außenanlagen eines Grundstücks seien der räumlichen Privatsphäre zuzuordnen, wenn es dem Nutzer des Grundstücks die Möglichkeit gebe, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein. Der Bundesgerichtshof habe insoweit anerkannt, dass die Veröffentlichung von Fotografien eines Grundstücks unter Nennung des Eigentümers bzw. Bewohners jedenfalls dann in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen, wenn hierdurch Einblicke in den privaten Bereich gewonnen werden, die Dritten normalerweise verschlossen bleiben (BGH, Urteil vom 9.12.2003, VI ZR 373/02). Von außerhalb des Grundstücks könnten keine Einblicke in die innere oder äußere Haus-, Garten- und Wohnsituation gewonnen werden. Dies bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Die Kläger hätten ohne weiteres davon ausgehen dürfen, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. Der Bundesgerichtshof habe in der vorstehend zitierten Entscheidung explizit ausgeführt, dass durch die Veröffentlichung der Luftbildaufnahme von dem Feriendomizil der dortigen Klägerin, sowohl deren Privatsphäre wie auch ihr Selbstbestimmungsrecht tangiert würden. Indem die Beklagte detaillierte Angaben über die Ausgestaltung des häuslichen Bereichs des privaten Wohnhauses der Kläger, zu der Anzahl, Lage von Terrassen, Gästeapartments, Bibliothek, Bar, Weinkeller, Pool, Saunaräume und Massageräume usw. mache, offenbare sie solche Angelegenheiten aus der häuslich geschützten Privatsphäre, die sowohl dem thematischen wie auch dem räumlich geprägten Privatsphärebereich zuzuordnen seien. Desgleichen gelte hinsichtlich der Information, wie das private Ferienhaus der Kläger gesichert sei und in welchem Umfang ein Sicherheitsdienst existiere. Letztere Angaben verletzten aufgrund der sicherheitsrelevanten Komponente zudem die absolut geschützte Geheimsphäre. Dasselbe gelte mit Blick auf die Angaben zu den angeblichen Kosten von 30 Millionen €, die gezahlt worden sein sollen, sowie die Hinweise zur Lage des Grundstücks und Angaben dazu, ob auf dem privaten Grundstück derzeit Umbauarbeiten stattfinden. Die Eingriffe in die Privatsphäre und die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts seien rechtswidrig. Der Einbruch in die persönlichen Sphären des Betroffenen werde durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Vorliegend sei ein berechtigtes Informationsinteresse an der Bekanntgabe und Offenlegung der häuslichen Lebensumstände im privaten Feriendomizil der Kläger nicht anzuerkennen und bestehe nicht. Der Blick hinter die Mauern und der Blick durch das Schlüsselloch seien allein dem Bemühen geschuldet, die Neugier der Leser nach privaten Lebensumständen prominenter Personen zu befriedigen. Jedenfalls stelle die Berichterstattung keine ernsthafte und sachbezogene Erörterung dar, die in der Lage wäre ein entsprechendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu befriedigen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht jedem das Recht zubillige, in seinem jeweiligen räumlichen Rückzugsbereich für sich sein zu dürfen. Der räumliche Schutzbereich genieße überragenden Schutz vor ungewollten Einblicken. Nur dadurch sei gewährleistet, dem Einzelnen den Freiraum zu gewährleisten, den er benötige um zu entspannen und fernab vom Alltag frei vor öffentlicher Beobachtung leben und sich verhalten zu können. Auch der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2003, VI ZR 373/02 führe zu keiner anderen Entscheidung. Denn dort sei es lediglich um Gebäude und Grundstücksteile gegangen, die in denkbar unpersönlicher Weise abgebildet worden seien und daher einen hohen Grad von Abstraktheit aufweisen. Vorliegend gehe es um eine Luftbildaufnahme, die die gesamte Anlage bildlich dokumentiere. Neben zahlreichen Details zum Haupthaus und zu anderen Gebäuden des Grundstücks bilde die Darstellung auch die Gestaltung und den Zuschnitt des Grundstücks ab, zeige, wie die Gebäude angeordnet seien und wie sie in gestalterischer Kommunikation zueinander treten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass vorliegend zahlreiche Detailaufnahmen aus dem Innenbereich der Gebäude streitgegenständlich seien, die schon deswegen nicht mit dem vorzitierten Fall des Bundesgerichtshofs zu vergleichen seien. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof es als entscheidungserheblich angesehen habe, dass die dortige Klägerin selbst Fotos von ihrem Feriendomizil veröffentlicht sowie eine umfassende Wort und Bildberichterstattung in deutschen Zeitungen und Zeitschriften widerspruchslos geduldet hatte. Die Kläger hätten vorliegend unstreitig keinerlei Informationen oder gar bildliche Darstellungen von dem Gelände veröffentlicht. Ferner sei davon auszugehen, dass die Aufnahmen dazu führen könnten, den sogenannten Fan-Tourismus zu befördern. Denn aufgrund der von der Beklagten veröffentlichten Informationen sei es nicht nur für die unmittelbaren Nachbarn möglich, den genauen Standort der Villa zu ermitteln. Suche man mit Google Earth in der Nähe von P. d’A., finde man in wenigen Sekunden die Villa, dargestellt Bl. 13 der Klagschrift. Ausreichend sei insoweit, dass durch die Verbreitung der Aufnahmen die Gefahr bestehe, dass es zu Einschränkungen in der Funktion des Grundstücks als Rückzugsbereich der Kläger kommen könne, etwa wenn die Veröffentlichung geeignet sei, eine erhöhte Beobachtung des Anwesens durch Dritte hervorzurufen oder Schaulustige anzuziehen. Soweit die Beklagte meine, dass die hier streitgegenständlichen Inhalte umfassend vorveröffentlicht seien, weswegen die Eingriffsintensität deutlich abgemildert sei, übersehe sie, dass in dem in Bezug genommenen Verfahren (BVerfG, NJW 2017, 466) die streitgegenständlichen Inhalte mehr als zehn Jahre immer wieder berichtet worden seien und sich die Betroffenen nie dagegen gewendet hätten. Abgesehen davon, dass die Kläger umfassend gegen vergleichbare Berichterstattung vorgehen würden, seien die ersten Berichte zu diesem Thema erst wenige Wochen alt. Die Beklagte greife mit ihren Äußerungen auch rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 3) ein. Es gebe keinen Zweifel daran, dass Darstellungen, die in das Beziehungsleben des noch heranwachsenden Klägers gehören, thematisch der Privatsphäre zuzuordnen seien. Diese Darstellungen stellten einen erheblichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Klägers zu 3) dar. Er habe sich nie zu derart privaten, seinen höchstpersönlichen Lebensbereich betreffenden Umständen geäußert. Es liege kein sein Privatheitsinteresse überwiegender Informationswert vor. Die Bekanntheit des Klägers zu 3) leite sich in erster Linie von seinem Vater ab. Der Informationsgehalt der Meldung sei eher gering. Auch habe der Kläger zu 3) keinerlei Veranlassung zu der streitgegenständlichen Darstellung gegeben. Er habe sich zu seinen privaten Belangen in der Medienöffentlichkeit nicht geäußert. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung einen auf die Erstattung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten gerichteten Antrag zurückgenommen. Nunmehr beantragen die Kläger, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass die streitgegenständliche Berichterstattung im vollen Umfang zulässig gewesen sei. Bei den Mitgliedern der Familie S. handele es sich um äußerst prominente Persönlichkeiten, an denen zum einen jeweils ein individuelles öffentliches Interesse bestehe, zum anderen ein Interessen an den S.s als Familie, dem Privat- und Familienleben und deren familiären Zusammenhalt. Daraus ergebe sich auch ein grundsätzliches Interesse der Öffentlichkeit dafür, wo und wie einer der berühmtesten Sportler der Welt mit seiner Familie lebe. Anlass und Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung sei gewesen, dass die Öffentlichkeit lange Zeit nichts über den Gesundheitszustand des Klägers zu 1) erfahren habe. Die Nachricht, dass die Familie 2018 ein Anwesen auf M. erworben habe, sei denkbar aufsehenerregend gewesen, weil dies die Frage aufgeworfen habe, ob der Kläger zu 1) erstmals nach 5 Jahren G. verlassen könne und reisefähig sei. Die Nachricht habe sich wie ein Lauffeuer verbreitet, was sich auch aus der Anlage B7 ergebe. Das öffentliche Interesse sei durch den prominenten Vorbesitzer der Villa, den R.- M.-Präsident F. P., noch gesteigert gewesen. Das Anwesen sei unstreitig bereits 2010 in den Schlagzeilen gewesen, weil dann geprüft worden sei, ob der Voreigentümer möglicherweise einen Teil seines Hauses illegal habe errichten lassen. Im Jahr 2017 sei dann unstreitig darüber berichtet worden, dass P. die Villa verkaufen wolle. Vor diesem Hintergrund habe die Mitteilung gestanden auf b..de vom 21.07.2018, dass C. S. die 30-Millionen-Euro-Villa gekauft habe. Rechtlich ist die Beklagte der Ansicht, dass die Berichterstattung in Wort und Bild über das Anwesen der Kläger zulässig sei, da ein erhebliches öffentliches Berichterstattungsinteresse bestehe und dieses nicht hinter einem überwiegenden Privatsphärenschutz zurückzutreten habe. Nach dem Grundsatz der freien Berichterstattung spreche ein prinzipielles Veröffentlichungsrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG zu Gunsten der Medien. Es obliege also vorliegend den Klägern, besondere Umstände darzulegen, die ausnahmsweise zu einem Verbot der Berichterstattung führen könnten. Vorliegend sei von einer Betroffenheit der Sozialsphäre der Kläger auszugehen, allenfalls von der Randzone der Privatsphäre. So greife bereits das Argument der Kläger, dass die Vermögensverhältnisse per se privat seien und deswegen auch der Kaufpreis nicht mitgeteilt werden dürfe, nicht durch. Gerade bei prominenten Personen sei nach Auffassung des Landgerichts München die Privatsphäre allenfalls am Rand betroffen (ZUM 2011, 588). Es gehe hier auch nicht um das Gesamtvermögen des Weltstars, sondern allenfalls um einen Teil davon. Auch würden die Vermögensverhältnisse nicht offengelegt, sondern es sei nur über den Erwerb der Luxusimmobilie im Ausland berichtet und deren ungefährer Kaufpreis genannt worden. Soweit es um die Veröffentlichung der Lichtbilder der Immobilie gehe, sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück nicht automatisch am Privatsphärenschutz der Bewohner teilhabe. Auch bei der Veröffentlichung von Bildern ansonsten nicht einsehbarer Grundstücke könne grundsätzlich nur von einer vergleichsweise geringfügigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgegangen werden (BGH, GRUR 2004 442). Der von den Klägern bemühte räumliche Privatsphärenschutz führe vorliegend nicht weiter. Der Bundesgerichtshof habe bestätigt, dass auch detaillierte Beschreibungen von aktuellen Wohnverhältnissen nicht den Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen berührten (BGH, GRUR 2009 1089). Die Rechtsprechung fordere in Fällen, in denen Aufnahmen umfriedeter Grundstücke, die von außen nicht einsehbar sind, verbreitet werden, eine zusätzliche Beeinträchtigung, indem sie wesentlich darauf abstelle, ob eine konkrete Lage- oder Wegbeschreibung zu einer (relevant) erhöhten Auffindbarkeit führe. Auch das HansOLG stelle bei der Beurteilung einer etwaigen Persönlichkeitsverletzung maßgeblich auf die Frage der Auffindbarkeit ab (BeckRS 2012, 10105). Im Falle der Veröffentlichung einer Wegbeschreibung sei nicht etwa die Veröffentlichung der Lichtbildaufnahmen als solche unzulässig, sondern vielmehr komme auch dann allenfalls ein Verbot nur der Wegbeschreibung in Betracht (BGH, GRUR 2004, 438 und BGH, GRUR 2004 442). In der streitgegenständlichen Berichterstattung fehle es indes an jeglicher Ortsangabe. Es sei lediglich vom Südwesten der Insel die Rede. Das Anwesen sei gerade nicht allein durch die veröffentlichten Fotos und die zugehörige Textberichterstattung zu lokalisieren. Anders als es die Kläger versuchten, könne auch nicht auf die Ortsangaben aus anderen Berichterstattungen abgestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe sogar die Zulässigkeit von Luftbildaufnahmen gebilligt, hinsichtlich derer die Beklagte selbst in der Vergangenheit Angaben zu der konkreten Lage gemacht hatte, was ihr gerichtlich verboten worden war (BVerfG, NJW 2006, 2838). Damit aber liege es auf der Hand, dass der hiesigen Beklagten die Berichterstattung nicht mit Blick auf oder von Dritten veröffentlichte Informationen untersagt werden könne. Rein vorsorglich werde vorliegend auch eine konkrete Auffindbarkeit des Grundstücks anhand der von der Beklagten veröffentlichten Informationen bestritten. Die Kläger trügen selbst vor, bei Google Earth die von ihr nicht veröffentlichte Ortsangabe verwandt zu haben. Diese könne aber aus den oben genannten Gründen bereits nicht herangezogen werden. Festzuhalten sei, dass sie, die Beklagte, keine Wegbeschreibung veröffentlicht habe und das Grundstück allein durch ihre Veröffentlichung nicht aufgefunden werden könne. Zudem sei vorliegend eine Betroffenheit selbst des Randbereichs der Privatsphäre der Kläger fraglich, weil die Immobilie im Berichterstattungszeitpunkt unstreitig noch nicht von den Klägern bewohnt gewesen sei. Deswegen habe auch keine Gefahr bestanden, dass die Kläger dort hätten aufgesucht werden können. Es obliege vorliegend den Klägern zu einer tatsächlichen Nutzung der Villa vorzutragen. Selbst wenn die Kläger nun Monate nach der Veröffentlichung des Beitrags die Villa bezogen hätten, so wäre ein Fantourismus bzw. eine Belagerungsgefahr nicht auf die lange zurückliegende Veröffentlichung der Beklagten zurückzuführen, sondern auf die aktuelle, umfassende online-Berichterstattung anderer Medien. Für den hier geltend gemachten Anspruch komme es allein auf den Berichterstattungszeitpunkt an. So könne unstreitig auch nicht davon ausgegangen werden, dass es aufgrund der Veröffentlichung der Beklagten zu Beeinträchtigungen der Kläger gekommen sei. Die Leser der Beklagten könnten sich anhand der streitgegenständlichen Berichterstattung gerade kein Bild von der ganz individuellen Gartengestaltung oder Einrichtung der Kläger machen, geschweige denn von persönlichen Dingen, mit denen sich die Kläger tatsächlich umgeben. Garten und Einrichtung der Villa mögen zwar auf den Fotos erkennbar sein. Schon die Luftbildaufnahme zeige aber unstreitig lediglich den bisherigen Zustand der Villa und die weiteren Aufnahmen zeigten unstreitig den Zustand vor dem Einzug des Voreigentümers, also noch nicht einmal den aktuellen Zustand zum Zeitpunkt des Erwerbs des Anwesens durch die Kläger. Es würden also keineswegs deren eigene konkrete Wohnverhältnisse und Dinge präsentiert, was in der Berichterstattung auch klargestellt werde. Der ohnehin allenfalls geringfügig betroffene Privatsphärenschutz sei vorliegend durch eigene Äußerungen und Veröffentlichungen der Kläger sowie durch die objektive Vorbekanntheit der wesentlichen Eckdaten weiter reduziert. So nehme der EGMR eine themenübergreifende Reduzierung des Privatsphärenschutzes bereits dann an, wenn der Betreffende überhaupt Einzelheiten über sein Privatleben offenbart habe. Auch das Hans.OLG verlange gerade keine thematische Einschlägigkeit für eine Reduzierung des Privatsphärenschutzes (Urteil vom 17.02.2015, 7 U 76/13). Schon aufgrund der generellen Öffnung der Privatsphäre der Kläger sei der Privatsphärenschutz vorliegend reduziert. Hinzu komme konkret für den streitgegenständlichen Immobilien-Erwerb auf M. die Tatsache, dass die in Rede stehenden Informationen durch Vorveröffentlichungen weitestgehend vorbekannt waren, durch Folgeberichterstattungen weiter bekanntgemacht wurden und aufgrund der Billigung der Kläger weiterhin ohne Weiteres öffentlich zugänglich seien. Dies gelte sowohl für die Außenansichten des Grundstücks als auch für die Eckdaten des Anwesens. Auch vor diesem Hintergrund komme der streitgegenständlichen Berichterstattung, die vor Monaten eine Woche am Kiosk erhältlich gewesen sei, jedenfalls kein erhebliches Gewicht zu. Auch der Bundesgerichtshof habe auf die Vorbekanntheit von Dritt-Berichterstattungen abgestellt und in die Abwägung eingestellt, was bereits bekannt gewesen sei (vgl. BGH GRUR 2004 442). Dabei seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht nur die Informationen bekannt, die vor der Berichterstattung der Beklagten erschienen waren, sondern auch die offensichtlich gebilligten und weiter abrufbaren Folgeberichterstattungen. Entscheidend sei also, dass sowohl Luftbilder als auch Beschreibungen zu Kaufpreis, Größe, Lage und Ausstattung etc. nach wie vor ohne weiteres abrufbar seien und problemlos immer größeren Empfängerkreisen weitergegeben werden können. Selbst wenn man aber einen relevanten Eingriff in die Privatsphäre der Kläger unterstellen wollte, würde im Rahmen der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse an dem Immobilienerwerb überwiegen. Im Zeitpunkt der Berichterstattung habe ein erhebliches Informationsinteresse an dem streitgegenständlichen Immobilienerwerb bestanden. Ausgangspunkt sei das ganz erhebliche Interesse an dem Kläger zu 1) als absolutem Weltstar. Der BGH habe dessen Status als personne publique bestätigt (GRUR 2017, 304). Ihm komme eine ganz erhebliche Vorbild- und Leitfunktion zu. Dabei seien auch die Wohnverhältnisse von dem öffentlichen Informationsinteresse umfasst. Auch an der Urlaubsgestaltung der Kläger bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Hinzu komme, dass ein möglicher Urlaub des Klägers zu 1) auf M. und eine damit einhergehende Reisefähigkeit ein Meilenstein in dem Genesungsprozess des Klägers wäre. Die in dem streitgegenständlichen Bericht aufgeworfene Frage, ob der Kläger zu 1) das Domizil würde nutzen können, sei vor diesem Hintergrund von besonders großem Interesse. Dies gelte auch für das Verhalten von Familienangehörigen während einer schweren Erkrankung einer prominenten Person, wie der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hätten. Schlussendlich sei auch die Berichterstattung über den Kläger zu 3) zulässig. Es handele sich bei ihm nicht nur um ein Prominentenkind, sondern um einen prominenten Sportler, der sich professionell vermarkten lasse und bewusst die Identifikation mit seiner Person fördere. Insoweit komme auch ihm eine Leitbild- und Kontrastfunktion zu. Die Privatsphäre des Klägers zu 3) sei dabei noch nicht einmal betroffen. Die streitgegenständliche Äußerung über die Existenz einer Freundin sei vielmehr der Sozialsphäre zuzuordnen. Die Berichterstattung enthalte keinerlei Details über die Beziehung. Hinzu komme, dass diese Information bereits vorbekannt gewesen sei. Schon Anfang Juli 2018 habe sich auf www.bunte.de die Schlagzeile befunden, dass der Kläger verliebt sei. Diese Information werde offensichtlich von dem Kläger gebilligt, da sie immer noch abrufbar sei. Zudem bestehe an der Information ein berechtigtes und überwiegendes Informationsinteresse. Der Kläger zu 3 macht hierzu geltend, dass er gegen die B. wegen der Berichterstattung vorgegangen sei. Am 06.06.2019 habe ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Eine Entscheidung stehe noch aus. Die Beklagte weist in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.07.2019 darauf hin, dass der Beitrag noch online sei und dies schon seit einem Jahr. Selbst wenn jetzt geklagt worden wäre, was mit Nichtwissen bestritten werde, sei dies alles andere als ein konsequentes Vorgehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2019 Bezug genommen.