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Urteil

324 O 6/18

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0222.324O6.18.00
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Leitsätze
1. Derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, muss im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen. Eine solche Eignung zur Herabwürdigung liegt vor, wenn der Kritisierte in rechtlicher, sittlicher oder sonstiger Hinsicht nach Auffassung eines größeren, nicht individuell bestimmten Teiles der Bevölkerung einer besonderen Unwürdigkeit bezichtigt wird. Dies ist der Fall, wenn (in einem Buch) eine Person als gewalttätiger Vater, der aus nichtigem Anlass seine Kinder schlug, dargestellt wird. Die Äußerung ist in hohem Maße abträglich und berührt den sozialen Geltungsanspruch der Person.(Rn.42) 2. Eine Unterlassungsverpflichtung erstreckt sich auch auf die Exemplare der Bücher, die bereits an den Buchhandel ausgeliefert wurden. Eine Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung erschöpft sich nicht in bloßem Nichtstun, wenn ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde. Dann besteht auch die Verpflichtung zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung der Störungsquelle, wenn nur dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann.(Rn.80) 3. Die Zubilligung einer Aufbrauchfrist für die bereits ausgedruckten und aufgebundenen Exemplare des Buches kommt gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn ohne sie die Folgen des Verbotes für den Verletzer gemessen an den Umständen des Einzelfalls als unverhältnismäßig erscheinen. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn zwar das Verbot nur drei Passagen des 245 Seiten umfassenden Buches erfasst und dem Verlag durch die Verpflichtung zur Rückholung der bereits ausgedruckten und aufgebundenen Exemplare ein hoher Aufwand entsteht, aber dem Verlag seit Erhalt der Abmahnung bekannt ist, dass der Kläger sich gegen die Passagen zur Wehr setzt, sodass der Verlag zur Vermeidung des entstehenden Aufwandes zwischenzeitlich bereits darauf hätte reagieren können.(Rn.81) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 22. Februar 2019 ist durch Beschluss vom 8. April 2019 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, mit Blick auf den Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen a) der Kläger habe einer seiner Töchter, die einen Ball vor einen LKW geworfen habe, ins Gesicht geschlagen, sie durch den Garten gescheucht und in ihrem Zimmer eingeschlossen, wenn dies geschieht wie auf Seite 31 in dem von der Beklagten verlegten Buch „E. d. M.“ von H. B., veröffentlicht im Oktober 2017. b) „Ich dachte mir nichts dabei, als L. meine Hand nahm und mit mir von einer Station zur nächsten schlenderte. (...) Als meine Schwestern uns sahen, trauten sie ihren Augen nicht: ihre Schwester und dieses exotisch aussehende Mädchen – das würde Ärger geben. (...) Es gab mehrere Tage lang kein anderes Thema als meinen Fehltritt. Als meine Schwestern beschlossen, mich zur Strafe nicht mehr zu berühren, fand mein Vater, das sei eine hervorragende Idee.“, wenn dies geschieht wie auf Seite 42 in dem von der Beklagten verlegten Buch „E. d. M.“ von H. B., veröffentlicht im Oktober 2017. c) der Kläger betreibe das „N. F.“ zusammen mit der Stiefmutter der Frau H. B., wenn dies geschieht wie auf Seite 136 in dem von der Beklagten verlegten Buch „E d. M.“ von H. B., veröffentlicht im Oktober 2017. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.193,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich Ziffer 1.a) - c) des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000 € im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags; Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, muss im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen. Eine solche Eignung zur Herabwürdigung liegt vor, wenn der Kritisierte in rechtlicher, sittlicher oder sonstiger Hinsicht nach Auffassung eines größeren, nicht individuell bestimmten Teiles der Bevölkerung einer besonderen Unwürdigkeit bezichtigt wird. Dies ist der Fall, wenn (in einem Buch) eine Person als gewalttätiger Vater, der aus nichtigem Anlass seine Kinder schlug, dargestellt wird. Die Äußerung ist in hohem Maße abträglich und berührt den sozialen Geltungsanspruch der Person.(Rn.42) 2. Eine Unterlassungsverpflichtung erstreckt sich auch auf die Exemplare der Bücher, die bereits an den Buchhandel ausgeliefert wurden. Eine Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung erschöpft sich nicht in bloßem Nichtstun, wenn ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde. Dann besteht auch die Verpflichtung zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung der Störungsquelle, wenn nur dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann.(Rn.80) 3. Die Zubilligung einer Aufbrauchfrist für die bereits ausgedruckten und aufgebundenen Exemplare des Buches kommt gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn ohne sie die Folgen des Verbotes für den Verletzer gemessen an den Umständen des Einzelfalls als unverhältnismäßig erscheinen. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn zwar das Verbot nur drei Passagen des 245 Seiten umfassenden Buches erfasst und dem Verlag durch die Verpflichtung zur Rückholung der bereits ausgedruckten und aufgebundenen Exemplare ein hoher Aufwand entsteht, aber dem Verlag seit Erhalt der Abmahnung bekannt ist, dass der Kläger sich gegen die Passagen zur Wehr setzt, sodass der Verlag zur Vermeidung des entstehenden Aufwandes zwischenzeitlich bereits darauf hätte reagieren können.(Rn.81) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 22. Februar 2019 ist durch Beschluss vom 8. April 2019 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, mit Blick auf den Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen a) der Kläger habe einer seiner Töchter, die einen Ball vor einen LKW geworfen habe, ins Gesicht geschlagen, sie durch den Garten gescheucht und in ihrem Zimmer eingeschlossen, wenn dies geschieht wie auf Seite 31 in dem von der Beklagten verlegten Buch „E. d. M.“ von H. B., veröffentlicht im Oktober 2017. b) „Ich dachte mir nichts dabei, als L. meine Hand nahm und mit mir von einer Station zur nächsten schlenderte. (...) Als meine Schwestern uns sahen, trauten sie ihren Augen nicht: ihre Schwester und dieses exotisch aussehende Mädchen – das würde Ärger geben. (...) Es gab mehrere Tage lang kein anderes Thema als meinen Fehltritt. Als meine Schwestern beschlossen, mich zur Strafe nicht mehr zu berühren, fand mein Vater, das sei eine hervorragende Idee.“, wenn dies geschieht wie auf Seite 42 in dem von der Beklagten verlegten Buch „E. d. M.“ von H. B., veröffentlicht im Oktober 2017. c) der Kläger betreibe das „N. F.“ zusammen mit der Stiefmutter der Frau H. B., wenn dies geschieht wie auf Seite 136 in dem von der Beklagten verlegten Buch „E d. M.“ von H. B., veröffentlicht im Oktober 2017. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.193,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich Ziffer 1.a) - c) des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000 € im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags; Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang auch begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (hierzu I.) und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (hierzu II.) zu, ersteres vollumfänglich und letzteres größtenteils. I. Die von dem Kläger mit Klageantrag zu Ziffer 1. geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG begründet, da die in Rede stehenden Äußerungen bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen. Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Sprau in: Palandt, BGB, 77. Aufl. , § 823 Rn. 95). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt, sondern verlangt eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen des Klägers (BGH, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 298/03, juris Rn. 29). Bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Freiheit der Meinungsäußerung kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich mit darauf an, ob es sich um wahre oder unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Denn Tatsachenbehauptungen, die nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen können, sind nicht geschützt; das ist bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.1999, 1 BvR 734/98, juris Rn. 30; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. , Kap. 6 Rn. 14). Wahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 – juris). Im Einzelnen: 1. Die Behauptung, der Kläger habe einer seiner Töchter, die einen Ball vor einen LKW geworfen habe, ins Gesicht geschlagen, sie durch den Garten gescheucht und in ihrem Zimmer eingeschlossen, stellt sich prozessual als unwahre Tatsachenbehauptung dar, denn nach der Durchführung der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass sich der Vorfall nicht wie in dem Buch der Beklagten geschildert zugetragen hat. Ausgehend davon kann der Kläger die Unterlassung der weiteren Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung fordern, da aufgrund des Umstands, dass prozessual von der Unwahrheit der Äußerung auszugehen ist und es sich auch nicht um eine wertneutrale Falschbehauptung handelt, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber den in Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Rechten der Beklagten der Vorzug zu geben ist. a) Für die Wahrheit der verbreiteten Tatsachenbehauptung ist im Rahmen des Unterlassungsanspruchs die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit einer Behauptung, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu beweisen hat, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. , § 30 Rn. 23 ff.). Eine Eignung zur Herabwürdigung liegt vor, wenn der Kritisierte in rechtlicher, sittlicher oder sonstiger Hinsicht nach Auffassung eines größeren, nicht individuell bestimmten Teiles der Bevölkerung einer besonderen Unwürdigkeit geziehen wird (vgl. Burkhardt/Peifer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. , Kap. 5 Rn. 216). Dies trifft auf die in Rede stehende Behauptung zu. Die Äußerung ist für den Kläger in hohem Maße abträglich und berührt seinen sozialen Geltungsanspruch, da er als gewalttätiger Vater, der aus nichtigem Anlass seine Kinder schlug, dargestellt wird. Soweit es in dem Buch und insbesondere auf derselben Seite eine weitere Schilderung gibt, dass der Kläger bei einer anderen Gelegenheit seine Kinder geschlagen habe und zwar derart stark, dass er zu schwitzen begonnen habe und seinen Pullover habe ausziehen müssen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Kläger hat auch diesen – nicht näher konkretisierten – Vorfall bestritten. Der ihr wie dargestellt obliegenden Beweislast für die Richtigkeit des behaupteten Geschehens ist die Beklagte nicht nachgekommen. Der Kläger hat den gesamten Vorgang bestritten. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass der Vorfall im Sommer 1999 stattgefunden habe und dass es I. G. gewesen sei, welche wie beschrieben zu Unrecht bestraft worden sei. Diese Behauptung konnte indes auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. Zwar konnte sich die Zeugin B. - zu dem streitgegenständlichen Vorfall befragt - sehr genau an diesen erinnern und hatte noch konkret vor Augen, um welchen Tag es sich gehandelt habe und welche weiteren Ereignisse an diesem Tag geschehen seien. Insoweit hat sie angegeben, dass es der Tag gewesen sei, an welchem ihre Eltern eine Hebebühne geliehen hätten, die in dem Garten aufgestellt worden sei, da die Fassade des Hauses habe gestrichen werden sollen. Es habe eine angespannte Atmosphäre geherrscht und die Eltern seien sehr gereizt gewesen, weil die Hebebühne nicht durch den Gartenzaun gepasst habe. Sie habe mit ihren Schwestern R. und I. im Garten mit dem Ball gespielt und die Schwester R. sei es gewesen, welche den Ball aus dem Garten auf die Straße geschossen habe, sodass ein herannahender LKW der Ziegeleifirma K. aus O. habe bremsen müssen. Diese Firma kenne sie sehr genau, da diese in dem Nachbarort ansässig gewesen sei und sie als Kind in den Lehmgruben der Firma gespielt habe. Deswegen habe sich ihr das Logo der Firma besonders eingeprägt und sie erinnere dies noch heute. Der Kläger, der nicht gesehen hätte, wer geschossen habe, habe sich ihre Schwester I. gepackt, dieser rechts und links eine Ohrfeige gegeben und sie dann für den Rest des Tages in ihrem Zimmer eingesperrt. Der Rest der Familie habe mit dem Streichen der Hausfassade fortgefahren. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugin B. als Zeugin absolut glaubwürdig ist und nach ihrer eigenen Überzeugung eine wahrheitsgemäße Aussage gemacht hat, da sie den Vorfall so wiedergegeben hat, wie sie ihn erinnert. Sie war ersichtlich bemüht, sich „richtig“ zu erinnern, hat offengelegt, wenn sie sich hinsichtlich eines Umstands nicht mehr sicher war, und zudem auch auf Umstände hingewiesen, welche möglicherweise ihre Erinnerung beeinflussen könnten. So hat sie beispielsweise angegeben, dass sie sich möglicherweise an den damaligen Tag auch deswegen so genau erinnern könne, da es Fotos gebe, auf denen sie mit ihrer Schwester R. auf der Hebebühne stehe. Diese Fotos habe sie sich im Rahmen des Sorgerechtsstreits gemeinsam mit ihren Schwestern angesehen. Aber auch ausgehend davon, dass die Kammer von der uneingeschränkten Glaubwürdigkeit der Zeugin B. ausgeht, konnten ihre Schilderungen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zu Grunde gelegt werden, da sich diese nicht mit der Aussage der Zeugin G. in Übereinstimmungen bringen lassen, welche die Kammer ebenfalls für glaubwürdig hält. Soweit die Zeugin B. angegeben hat, dass sich an dem fraglichen Tag eine Hebebühne in dem Garten befunden habe, ist von der Zeugin G. bestätigt worden, dass es einen Tag gegeben habe, an dem ihre Eltern eine Hebebühne im Garten gehabt hätten, da etwas an dem Haus habe gestrichen werden sollen. Möglicherweise sei es der Giebel gewesen. Indes hat die Zeugin G. angegeben, an dem besagten Tag nicht zu Hause gewesen zu sein, da sie sich mit ihrer Freundin und deren Familie im Urlaub in K. befunden habe. Sie erinnere aber, dass ihre Schwester R., möglicherweise auch gemeinsam mit der Zeugin B., zur Belohnung für das Mithelfen beim Anstreichen einen Reifen erhalten habe, mit dem man habe Schlitten fahren können. Den hätten sie sich gewünscht. Sie, die Zeugin, habe aber keinen gehabt. Diese Aussage der Zeugin G. steht der Schilderung des Ablaufs des von der Zeugin B. beschriebenen Tages bereits deswegen entgegen, da die Zeugin G. angegeben hat, nicht anwesend gewesen zu sein. Die Kammer hält auch die Zeugin G. für glaubwürdig. Denn die Aussage der Zeugin G. erfolgte nicht nur sehr spontan. Insbesondere aufgrund eines Umstands besteht für die Kammer kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin G. zu zweifeln: Aus dem Buch der Beklagten und auch aus sonstigen in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen, geht nicht hervor, dass sich der streitgegenständliche Vorfall an einem Tag zugetragen haben soll, an dem sich eine Hebebühne in dem Garten der Familie des Klägers befand. Dies hat die Kammer zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 30.11.2018 erfahren und aufgrund des Umstands, dass die Zeuginnen B. und G. nicht miteinander in Kontakt stehen, geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin G. sich nicht darauf vorbereiten konnte, dass sie zu einer in dem Garten der Eltern befindlichen Hebebühne befragt werden würde, da nicht erkennbar war, dass die Zeugin B. den streitgegenständlichen Vorfall an dem Tag verortet, an dem sich eine Hebebühne in dem Garten der Familie befand. Die Kammer vermag deswegen trotz ihrer Überzeugung, dass die Zeugin B. in ihrer Vernehmung wahrheitsgetreu aussagen wollte und den Sachverhalt so geschildert hat, wie er sich in ihrer Erinnerung zugetragen hat, nicht zu der Überzeugung gelangen, dass sich der Vorfall so wie von der Zeugin B. in ihrem Buch geschildert tatsächlich zugetragen hat. Denn insoweit lassen sich ihre Angaben zu dem Ablauf des fraglichen Tages nicht mit denen der Zeugin G. in Übereinstimmung bringen. Aber auch bei der Zeugin G. ist die Kammer der Überzeugung, dass ihre spontanen und nachvollziehbar geschilderten Angaben zu der in dem Garten befindlichen Hebebühne und dem Reifen, über den die Schwestern dann verfügten, der Wahrheit entsprechen können. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin B. den streitgegenständlichen Vorfall sehr detailliert und auch unter Mitteilung von Nebensächlichkeiten geschildert hat. So konnte sie sich insbesondere daran erinnern, welche Aufschrift der LKW, der nach ihrer Aussage hatte abbremsen müssen, gehabt habe und zu welcher Firma er gehört habe. Weiterhin konnte sich die Zeugin genau daran erinnern, welcher Ball es gewesen sei, der vor den LKW geschossen worden sei, nämlich ein Ball, den sie einmal in einem Bach gefunden hatte. Auf der anderen Seite hatte die Kammer bei der vorzunehmenden Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass die Zeugin I. G. einen guten Kontakt zu ihrem Vater, dem Kläger, hat, und dass sie mit diesem über die bevorstehende Beweisaufnahme gesprochen hat. Dies war der Zeugin G. im Verlauf der Zeugenvernehmung an einigen Stellen auch anzumerken, beispielsweise in Bezug auf das zweite Beweisthema bei der ungefragten Mitteilung der Zeugin G., dass das Sportfest in ihrer Erinnerung so abgelaufen sei, dass man klassenweise von Station zu Station gegangen sei und nicht klassenübergreifend, wie es sich nach den Schilderungen der Zeugin B. in dem Buch zugetragen habe soll. Auf diesen Umstand hatte der Kläger die Zeugin B. im Verlauf ihrer Zeugenaussage ebenfalls angesprochen. Die Kammer geht davon aus, dass es sich nicht um eine Koinzidenz handelt, dass sowohl der Kläger als auch die Zeugin G. insbesondere auf diesen eher nebensächlichen Punkt Wert gelegt haben, sondern dass sie sich vorab darüber ausgetauscht hatten, weswegen er ihnen bei der Zeugenvernehmung besonders präsent war. Insbesondere aber hat die Zeugin G. diesen naheliegenden Umstand eines Gesprächs mit ihrem Vater über die bevorstehende Beweisaufnahme auch offenbart, sodass dies nicht dazu führt, dass die Kammer die Zeugin G. für unglaubwürdig hält. Insoweit kann prozessual nicht davon ausgegangen werden, dass der Tag so wie von der Zeugin B. angegeben, tatsächlich stattgefunden hat. Es konnte im Verlauf der Zeugenvernehmungen auch nicht festgestellt werden, dass es einen anderen Tag gegeben hat, an dem sich der geschilderte Vorfall zugetragen haben könnte. Denn insoweit war sich die Zeugin B. sehr sicher, dass der Vorfall sich an dem Tag mit der Hebebühne zugetragen haben müsse. Dass es einen ähnlichen weiteren Vorfall gegeben habe, hat die Zeugin B. nicht angegeben, sondern im Gegenteil mitgeteilt, dass sie sich an den fraglichen Vorfall so gut erinnern könne, da sich ihr die Heftigkeit der Reaktion des Vaters eingeprägt habe. Auch die Zeugin G. hat sich an einen Vorfall wie dem in dem Buch geschilderten nicht zu erinnern vermocht. Sie hat angegeben, dass es einmal vorgekommen sei, dass sie einen Ball auf die Straße geworfen habe, ein PKW habe bremsen müssen und sie sei deswegen von ihrem Vater angemotzt worden. Sie hat indes verneint, dass auch ein Ball einmal vor einen LKW gelangt sei. b) Ausgehend davon, dass prozessual von dem Vorliegen einer unwahren Tatsachenbehauptung auszugehen ist, steht dem Unterlassungsanspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass es sich um eine wertneutrale Falschbehauptung handelt. Eine solche wertneutrale Falschbehauptung liegt vor, wenn gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 274/04 -, juris, Rn.10 ff.). Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Denn der Kläger hat den weiteren in dem Buch geschilderten Vorfall, das er seine Kinder so geschlagen habe, dass er seinen Pullover habe ausziehen müssen, bestritten. 2. Der Kläger kann weiterhin auch die Unterlassung der weiteren Äußerung „Ich dachte mir nichts dabei, als L. meine Hand nahm und mit mir von einer Station zur nächsten schlenderte. (...) Als meine Schwestern uns sahen, trauten sie ihren Augen nicht: ihre Schwester und dieses exotisch aussehende Mädchen – das würde Ärger geben. (...) Es gab mehrere Tage lang kein anderes Thema als meinen Fehltritt. Als meine Schwestern beschlossen, mich zur Strafe nicht mehr zu berühren, fand mein Vater, das sei eine hervorragende Idee.“ beanspruchen. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um eine (innere) Tatsachenbehauptung oder – so der Vortrag der Beklagten – um eine Meinungsäußerung handelt, besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers, da prozessual nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Schwestern I. und R. der Autorin H. B. dem Kläger zu Hause erzählten, dass H. B. bei einem Sportfest der Schule ein von den Philippinen stammendes Mädchen an die Hand genommen habe, mit ihr von einer bei dem Sportfest zu absolvierenden Station zur nächsten geschlendert sei, und beide Schwestern daraufhin beschlossen, H. B. zur Strafe nicht mehr zu berühren. Kann indes dieser Sachverhalt nicht festgestellt werden, fehlt es auch für den Fall der Einordnung des von dem Kläger mit dieser Passage angegriffenen Halbsatzes „fand mein Vater, das sei eine hervorragende Idee“ als Meinungsäußerung an Anknüpfungstatsachen. Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, kann im Rahmen der Abwägung insbesondere eine etwaige Unwahrheit der behaupteten Tatsache zur Rechtswidrigkeit ihrer Verbreitung führen. An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht schon im Grundsatz kein überwiegendes öffentliches Interesse, da diese keine geeignete Grundlage für den durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten öffentlichen Meinungsbildungsprozess bilden können (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470, Rn. 58 ff.). Soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt, ist im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgeblich zu berücksichtigen, dass diese zwar grundsätzlich einen weiten Schutz genießen. Jedoch kann insbesondere das Fehlen tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, ein maßgebliches Indiz dafür darstellen, dass eine Äußerung auch dann nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn es sich nicht um Schmähkritik handelt (vgl. BVerfG NJW 2012, 1643 – Grüne Gentechnik). Der Kläger hat in Abrede genommen, dass die Schwestern R. und I. ihm von dem in dem Buch beschriebenen Vorfall berichtet haben, dass die Schwestern beschlossen hätten, H. B. zur Strafe nicht mehr zu berühren, und dass er dies als hervorragende Idee angesehen habe. Die Beklagte trägt wiederum unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich zugetragen hat. Denn auch diese Passage stellt sich für den Kläger als ehrabträglich dar, weil sie ein negatives Licht auf den Kläger in seiner Rolle als Vater und Erziehungsperson wirft, indem er seine Kinder gegeneinander ausspielt und mit den Erziehungsmitteln der erniedrigenden Bestrafung und Ausgrenzung arbeitet. Prozessual kann indes auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass die in dem von der Beklagten verlegten Buch geschilderten Abläufe, auf die sich die hier streitgegenständliche Reaktion des Klägers beziehen soll, tatsächlich wie geschildert stattgefunden haben. Die Beweisführung ist der Beklagten nicht über ein sogenanntes non liquet hinaus gelungen, bei dem weder die Wahrheit, noch die Unwahrheit der streitigen Tatsache bewiesen ist. Das non liquet geht daher zu Lasten der Beklagten und es ist prozessual von der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung auszugehen. Die Zeugin B. hat bei ihrer Vernehmung angegeben, dass es einmal im Jahr ein Sportfest in der Schule gegeben habe. Da sei man mit einer Stempelkarte von Station zu Station gegangen. Sie sei in der ersten Klasse und möglicherweise mit der Situation etwas überfordert gewesen. Jedenfalls sei sie von einem Mädchen aus ihrem Dorf an die Hand genommen worden. Ihre Schwester R., die damals in der 4. Klasse gewesen sei, habe das gesehen. Bereits auf dem Rückweg von dem Sportfest habe R. ihr gesagt, dass sie sie nicht mehr berühren werde, da sie, die Zeugin B., das Mädchen berührt habe. Beim Abendessen habe R. dann dem Kläger von dem Ereignis erzählt und beide Schwestern, R. und I., hätten beschlossen, sie nicht mehr zu berühren. Der Kläger habe auf die Idee der Schwestern, sie nicht mehr zu berühren, gelächelt und dem zugestimmt. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Zeugin B. angegeben, dass der Kläger als Reaktion auf den von der Schwester R. beim Abendessen geschilderten Vorfall geschimpft und diesen minutenlang thematisiert habe. Er habe gesagt, wie ekelig das sei und dass sie das Mädchen nicht hätte anfassen dürfen. Daraufhin habe eine der Schwestern, sie erinnere nicht mehr welche, gesagt, dass sie sie, die Zeugin B., nicht mehr anfasse. Der Kläger habe mit einem Lächeln reagiert. Das erinnere sie so genau, weil er vorher geschimpft und nun gelächelt habe. Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin ergänzt, dass es als wörtliche Reaktion des Klägers ein bestätigendes „Ja“ gegeben habe. Die Zeugin B. hat den Vorfall sehr detailliert geschildert und sich dabei auch an Nebensächlichkeiten erinnert, wie beispielsweise den Umstand, dass sie mit ihrer Schwester R. zu Fuß habe nach Hause gehen müssen, da das Sportfest so lange gedauert habe, dass kein Bus mehr gefahren sei. Weiterhin hat die Zeugin auch die Reaktion des Klägers und die räumlich/zeitlichen Abläufe detailliert wiedergegeben. Die Kammer hat, wie bereits zu dem anderen Beweisthema ausgeführt, keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin und geht davon aus, dass sie den Sachverhalt so wiedergegeben hat, wie er ihr erinnerlich ist. Dennoch aber vermag die Kammer den von der Zeugin B. geschilderten Sachverhalt nicht ihren Feststellungen zu Grunde zu legen, denn dieser wurde von der Zeugin G. nicht bestätigt. Die Zeugin G. hat diesen insoweit in Abrede genommen, als dass sie mitgeteilt hat, nie etwas von einem Vorfall auf einem Sportfest gehört zu haben, der ihre Schwester H. und ihre Schwester R. betreffe. Es sei durchaus vorgekommen, dass sich die Schwestern gestritten hätten und es sei auch möglich, dass sie einander eine Zeitlang nicht mehr berührt hätten, sie erinnere aber diesbezüglich nichts Konkretes. Weiterhin hat sie mitgeteilt, dass sie sich daran erinnere, dass die Kinder bei dem Schulsportfest in der Grundschule klassenweise unterwegs gewesen seien und in der Klasse von Station zu Station gegangen sei. Wenn sie nun höre, dass das in dem Buch anders stehe, wisse sie nicht, ob dies so gewesen sein könne. Die Zeugin G. gibt an, sich an so einen Vorfall nicht erinnern zu können. Zur Untermauerung ihrer Ansicht, dass sich dieser nicht wie in dem Buch geschildert zugetragen haben könne, teilt die Zeugin G. mit, dass der Kläger in der Regel beim Abendessen nicht zugegen gewesen sei. Auch die Zeugin B. hat bekräftigt, dass der Kläger oft nicht dagewesen sei, er sei aber auch viel zum Abendessen zu Hause gewesen und habe dafür gesorgt, seine Töchter erziehen zu können. Ausgehend davon, dass die Zeugin G. sich nicht an den in dem Buch der Beklagten geschilderten und von der Zeugin B. in der mündlichen Verhandlung wiedergegebenen Vorfall beim Abendessen hat erinnern können, konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass es die streitgegenständliche Reaktion des Klägers auf das Verhalten seiner Töchter I. und R. wie in dem Buch geschildert gegeben hat. Denn insoweit ist die Kammer der Ansicht, dass dies der Zeugin G. hätte erinnerlich sein müssen. Indes haben beide Zeuginnen übereinstimmend dahingehend ausgesagt, dass es in der Interaktion zwischen ihnen und mit der Schwester R. durchaus vorgekommen sei, dass sich die Schwestern zur Strafe nicht mehr berührt hätten. Insoweit hat die Zeugin G. lediglich nicht bestätigen können, dass Anlass einer solchen von den Schwestern initiierten Strafe der Umstand gewesen sei, dass die Zeugin B. auf dem Sportfest die Hand des philippinischen Mädchens namens Christine genommen habe. Die Kammer konnte nicht die sichere und notwendige Überzeugung gewinnen, dass der Vorfall sich wie in dem Buch wiedergegebenen zugetragen hat. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich in der in dem Buch wiedergegeben Geschichte insoweit eine Ungenauigkeit befindet, als dass mitgeteilt wird, dass es die beiden Schwestern gewesen seien, welche das An-die-Hand-Nehmen durch das philippinische Mädchen beobachtet hätten. In der Tat steht aber aus heutiger Sicht, dies hat auch die Zeugin B. bestätigt, fest, dass es nur die Schwester R. war, welche dies sah. Die Kammer geht trotz der Nähe der Zeugin G. zu dem Kläger nicht davon aus, dass diese die Unwahrheit gesagt hat. Wie bereits dargelegt ist die Kammer hinsichtlich der ersten streitgegenständlichen Äußerung der Überzeugung, dass die Zeugin G. aufgrund des Umstands, dass sie nicht vorausahnen konnte, als Zeugin zu dem Tag im Sommer 1999, an dem mit einer Hebebühne das elterliche Haus gestrichen werden sollte, befragt zu werden, glaubwürdig und glaubhaft ausgesagt hat. Hinsichtlich der zweiten streitgegenständlichen Äußerung gibt es kein entsprechendes Kriterium, an dem die Kammer festmachen kann, dass die Angaben der Zeugin glaubhaft sind. Indes vermochte die Kammer ihren Feststellungen dennoch nicht die Aussage der Zeugin B. zu Grunde zu legen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin G. die Unwahrheit gesagt hat, bestehen ebenfalls nicht. Wie bereits ausgeführt war von der Kammer bei der Beweiswürdigung ein besonderes Augenmerk auf den Umstand zu richten, dass die Zeugin G. aufgrund ihres bestehenden engen Kontakts zu ihrem Vater, dem Kläger, in einem besonderen Näheverhältnis zu diesem steht. Auf diesen Umstand hat sich auch der Beklagtenvertreter bei der Befragung der Zeugin G. konzentriert, als er diese zu ihrer Beziehung zu ihrem Vater befragt und ihr insbesondere aus dem Gutachten zu dem Sorgerechtsstreit vom 23.07.2003 einen Satz vorgehalten hat, aus dem sich ergibt, dass der Kläger der damaligen Angabe der Zeugin G. zufolge außerordentlich streng und dominierend gewesen sei. Die Zeugin G. hat sich diesbezüglich erklärt und mitgeteilt, dass diese Beschreibung ihres Vaters, des Klägers, ihrer damaligen Wahrnehmung als 14-jähriges Mädchen entsprochen habe. Heute aber habe sie einen anderen Blick auf die Dinge. Es sei damals aber auch, wenn auch nicht nur, Taktik gewesen, da sie als Ergebnis des Sorgerechtsstreits bei ihrer Mutter habe leben wollen, da sie es dort einfacher gehabt habe. Auf der Grundlage dieser Befragung der Zeugin G. und ihrer Angaben hat die Kammer nicht den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin ihre damaligen Angaben relativieren wollte beziehungsweise den Kläger in einem besseren Licht dastehen lassen wollte. Ihre erste spontane Reaktion auf den Vorhalt des Beklagtenvertreters war, dass sie dies als junges Mädchen so empfunden habe, wie es sich aus dem Gutachten ergebe, aus der heutigen Sicht aber eine andere Einschätzung habe, da sie – so die Wertung der Kammer – durchaus einige ausgesprochene Verbote des Vaters nachvollziehen könne. Diese Erläuterung der Zeugin ist für die Kammer nachvollziehbar und gibt keinen Anlass dazu, an dem Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin zu zweifeln und davon auszugehen, dass sich die Zeugin G. möglicherweise in ihrer Aussage nicht an den Vorfall erinnern können wollte. Dies auch unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Umstands, dass die Zeugin G. auch nach eigenem Bekunden mit dem Kläger über ihre Zeugenaussage und die Beweisthemen gesprochen hat. Angesichts der dargestellten Umstände vermag die Kammer nicht festzustellen, dass es den von der Zeugin B. geschilderten Vorfall am Abendbrottisch der Familie des Klägers mit der dargestellten Reaktion des Klägers gegeben hat. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin B. den der ersten Äußerung zu Grunde liegenden Vorfall an einem Tag verortet, an dem die Zeugin G. nach glaubhafter und glaubwürdiger Aussage nicht zugegen war, sodass die Kammer auch angesichts des sehr jungen Alters der Zeugin B. im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ereignisse nicht auszuschließen vermag, dass es die dargestellte Reaktion des Klägers möglicherweise durchaus gegeben hat, aber eventuell der Auslöser ein anderer war. Ebenfalls war in die Würdigung der Aussagen der Zeuginnen einzustellen, dass der Kläger in vielen Passagen des Buches als Vater in einem negativen Licht erscheint, aber dennoch nur die streitgegenständlichen zwei Passagen angreift. Dies spricht dagegen, dass der Kläger der Wahrheit zuwider behauptet, dass es die geschilderten Vorfälle nicht gegeben habe, da es durchaus weitere Angriffspunkte gegeben hätte. Darüber hinaus hat der Kläger nach Angaben der Zeugin G. auch seine Tochter R., zu der er nur sporadischen Kontakt hat, über die Zeugin G. angefragt, ob sie als Zeugin in diesem Verfahren zur Verfügung stehen würde. Von dieser konnte er aber nicht erwarten, dass sie eine ihm günstige Aussage machen würde. In der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Aussage der Zeuginnen und der weiteren in die Würdigung einzustellenden Umstände kann die Kammer nicht feststellen, dass sich der Vorfall so wie in dem Buch der Beklagten geschildert zugetragen hat, sodass nicht von dem Vorliegen ausreichender Anknüpfungstatsachen ausgegangen werden kann. Dies berücksichtigend stellt sich die streitgegenständliche Äußerung auch für den Fall ihrer Einordnung als Meinungsäußerung als rechtswidrig dar. Die Meinungsfreiheit der Beklagten und der Autorin H. B. hat hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzutreten. Die Kammer hat dabei auch den Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10.03.2016 – 1 BvR 2844/13) berücksichtigt und den damit verbundenen weiteren Hinweis, dass auch vorliegend für den Fall, dass sich der der Meinungsäußerung der Zeugin H. B. zugrunde liegende Vorfall nicht aufklären lasse, von der Zulässigkeit der angegriffenen Meinungsäußerung („fand mein Vater, das sei eine hervorragende Idee“) auszugehen sei. Unabhängig von der Frage, ob es sich tatsächlich – wie die Beklagte annimmt – um eine Meinungsäußerung handelt, hält die Kammer die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht für übertragbar auf den vorliegenden Fall. Indes ist der Ansatz, dass die Autorin B. ihre eigene Geschichte und Biographie muss erzählen dürfen muss, selbstverständlich nachvollziehbar und als für die Äußerungsfreiheit streitend anzusehen. Dennoch gilt aber der beispielsweise in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. 12. 2011 - 1 BvR 2678/10 - dargestellte Grundsatz, dass für eine ehrabträgliche Meinungsäußerung tatsächliche Bezugspunkte vorhanden sein müssen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.03.2016 die Besonderheit zu Grunde lag, dass über den von der Meinungsäußerung in Bezug genommenen Sachverhalt bereits ein langes Strafverfahren mit ausführlicher Beweisaufnahme durchgeführt worden war, in dessen Verlauf der Öffentlichkeit der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene Sachverhalt aufgrund der umfangreichen Berichterstattung bereits bekanntgeworden war. Hinzu kommt, dass sich der von der Meinungsäußerung der Beschwerdeführerin Betroffene zuvor ebenfalls diffamierend über diese geäußert hatte, sodass der Beschwerdeführerin insoweit auch ein „Recht zum Gegenschlag“ zuzugestehen war. Diese Besonderheiten liegen dem vorliegenden Verfahren nicht zu Grunde, sodass die Zulässigkeit der Äußerung an den grundsätzlichen äußerungsrechtlichen Maßstäben zu messen war. 3. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht auch hinsichtlich der dritten streitgegenständlichen Äußerung, der Kläger „betreibe“ das N. F.. Diese Äußerung stellt sich in dem konkreten Kontext als rechtswidrige Meinungsäußerung dar. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 - NJW 1983, 1415 Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage , 4. Kapitel Rn. 48 m. w. N.). Dagegen ist eine Äußerung als Tatsachenbehauptung anzusehen, wenn diese den Mitteln der Beweisführung zugänglich ist. Anders als der Kläger geht die Kammer nicht davon aus, dass der Leser die streitgegenständliche Äußerung nur dahingehend verstehen könne, dass es sich bei ihm, dem Kläger, um den Inhaber des N.n F.es handele, da nur der Inhaber ein Gewerbe betreibe. Die Kammer ist vielmehr der Ansicht, dass der Leser davon ausgeht, dass der Kläger und seine Ehefrau das Angebot des N.n F.es gemeinsam bereithalten und für dessen Ablauf und Organisation zuständig sind, ohne dass er dies mit der formal rechtlichen Position des Inhabers eines Gewerbes verknüpft, denn die Äußerung lautet: „Heute betreibt mein Vater das Feriendorf zusammen mit meiner Stiefmutter“. Insoweit stellt sich die Äußerung als wertende Betrachtung der Einbindung des Klägers in Ablauf und Organisation des N.n F.es dar und damit als Meinungsäußerung. Für diese Meinungsäußerung fehlt es allerdings – davon ist prozessual auszugehen – an Anknüpfungstatsachen, sodass sie sich als rechtswidrig und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzend darstellt. Denn vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Zollbeamter nach §§ 97 ff. BBG ohne entsprechende Genehmigung des Dienstherrn keine Nebentätigkeit ausüben darf, stellt es sich für ihn bereits aus dem Grund als ehrabträglich dar, wenn – wie geschehen – seine Rolle in dem N.n F. dergestalt dargestellt wird, dass er dieses in dem dargestellten Sinne betreibt. Hinzu kommt, dass sich aus dem Buch ergibt, dass das Feriendorf seit Jahren im Visier des s. Verfassungsschutzes stehe. Die aufgrund der aufgezeigten Ehrabträglichkeit der Äußerung wiederum nach § 186 StGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, dass der Kläger in das N. F. dergestalt eingebunden ist, dass seine Stellung die Wertung als (Mit-)Betreiber des Feriendorfes zulässt. Unstreitig ist der Kläger Eigentümer und Verpächter des Areals, auf dem sich das N. F. befindet. Diese Stellung allein ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend, um darauf die Wertung aufzubauen, dass der Kläger das N. F. gemeinsam mit seiner Ehefrau Ä. R. betreibe, da dies nach dem Dafürhalten der Kammer ein aktives Eingebundensein in die Abläufe und Geschehnisse im N.n F. voraussetzt. Nicht ausreichend ist es, dass sich die Beklagte auf die Wahrnehmungen der Zeugin B. beruft, da diese unstreitig seit dem Jahr 2007 keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater, dem Kläger, hat und auch seitdem das N. F. nicht mehr besucht hat. Selbst wenn aber der Kläger im Jahr 2007 aufgrund der von der Zeugin B. selbst getätigten Beobachtungen, welche in ihrem Buch niedergeschrieben sind, als Betreiber des Feriendorfes angesehen werden konnte, rechtfertigen diese bis zum Jahr 2007 getätigten Beobachtungen nicht auch noch im Jahr 2017, dem Zeitpunkt des Erscheinens des Buches, die Wertung, dass der Kläger das N. F. gemeinsam mit seiner Ehefrau Ä. R. betreibe. Die Beklagte hat indes nicht darzulegen vermocht, dass der Kläger „heute“, wie es in dem Buch heißt, als Betreiber des F.es angesehen werden konnte. Soweit sich die Beklagte als Indiz für eine leitende Stellung des Klägers darauf gestützt hat, dass als E-Mail-Adresse für Buchungen bis zum Jahr 2013 die eindeutig dem Kläger zuzurechnende E-Mail-Adresse H..R.@t..de angegeben worden ist, hat der Kläger vorgetragen, dass er sich diese E-Mail-Adresse mit seiner Ehefrau teile, beide Zugriff darauf hätten und jeder „seine“ E-Mails lese. Dies hat die Beklagte nicht bestritten, sodass dieser Vortrag des Klägers zu Grunde zu legen war und die Nennung der E-Mail-Adresse nicht als Indiz für eine leitende Stellung des Klägers beim N.n F. gewertet werden kann. Dasselbe gilt für den Umstand, dass als Telefonnummer für Buchungen auf der Internetseite des N.n F.es noch bis zum Jahr 2011 und in der Anzeigenwerbung (Anlage B13) noch bis zum Jahr 2013 eine Telefonnummer angegeben war, welche ausweislich der Anlage B12 von dem Kläger zu einem Zeitpunkt auch dienstlich genutzt worden war. Denn diesbezüglich hat der Kläger vorgetragen, dass diese Telefonnummer zu seinem privaten Handy gehört habe, welches er auch dienstlich genutzt habe, als es noch keine von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Diensthandys gegeben habe. Etwa in dem Zeitraum 2005 bis 2015 sei das Telefon mit der entsprechenden Nummer nicht mehr von ihm, dem Kläger, sondern von seiner Ehefrau genutzt worden und habe sich auch in ihrem alleinigen Verfügungsbereich befunden. Diesem Vortrag des Klägers ist die Beklagte wiederum nicht entgegengetreten, sodass auch die Nutzung einer zunächst dem Kläger zuzuordnenden Telefonnummer für Buchungen des N.n F.es nicht indiziell für ein Betreiben des Feriendorfes durch den Kläger streitet. Insoweit kann unter Berücksichtigung dieser prozessual unstreitigen Umstände auch nicht, wie es die Beklagte geltend macht, davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger in Bezug auf das N. F. kontinuierlich und fortschreitend unsichtbar gemacht hat, indem zunächst die für Buchungen zu verwendende Telefonnummer und dann auch die E-Mail-Adresse geändert wurden. Die Beklagte hat mit Vorlage der Anlagen B10 dargelegt, dass sich bis zum Jahr 2015 auf der Internetseite des N.n F.es in der Rubrik „Über uns – ... “ ein Eintrag befunden habe, aus dem sich ergebe, dass der Kläger sich dort als Betreiber des Feriendorfes darstelle. Indes vermag auch dies zur Überzeugung der Kammer keinen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit der Meinungsäußerung darzustellen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass auf einer Internetseite in der Rubrik „Über uns“ in der Regel ein Hinweis auf diejenigen Personen zu sehen ist, die hinter der Internetseite stehen und für das auf der Seite vermarktete Produkt verantwortlich sind. Allerdings kann allein aus dem Umstand, dass auf der Internetseite die Eigentümer – zu denen der Kläger unstreitig gehört – erwähnt werden und beschrieben wird, wie diese das Grundstück 1999 entdeckten, und aus dem Umstand, dass mit „über uns“ von mehreren Personen die Rede ist, nicht geschlossen werden, dass der Kläger zumindest bis zum Jahr 2015 in die Abläufe im N.n F. derart eingebunden war, dass die Stellung als „Betreiben“ bezeichnet werden kann. Denn aus dem Eintrag ergibt sich nicht, wer für die Abläufe in dem Feriendorf verantwortlich ist. Schlussendlich kann auch der Verweis der Beklagten auf die in den Anlagen B1 bis B9 enthaltenen Presseberichterstattungen die streitgegenständliche Äußerung nicht rechtfertigen. Aus den Pressberichten in den Anlagen B1, B2, B3, B6, B7 und B9 ergibt sich bereits nicht, dass der Kläger als Betreiber des Feriendorfes anzusehen ist. Vielmehr wird in den Berichterstattungen B1, B3 und B9 gerade der auch hier streitige Punkt angerissen, dass das Feriendorf „offiziell“ von der Ehefrau des Klägers, Ä. R., betrieben werde, dahinter aber tatsächlich der hiesige Kläger stehe. In den Berichterstattungen B2 und B4 wird gar keine Aussage dazu getroffen, inwieweit der Kläger in die Abläufe in dem Feriendorf involviert ist. In der Anlage B6 wird der Kläger als „Besitzer des Areals“ dargestellt. Einzig in den Presseberichterstattungen aus den Anlagen B5 und B8 erfährt der Leser, dass der Kläger das N. F. „betreibe“. Bereits diese dargestellten unterschiedlichen Wertungen betreffend die Tätigkeit des Klägers in dem N.n F. zeigen, dass auf der Grundlage dieser Presseberichterstattungen – auch in Kombination mit den weiterhin von der Beklagten zur Begründung einer Betreiberstellung des Klägers herangezogenen Punkten – nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger in den Abläufen des Feriendorfes eine Funktion einnimmt, die – auch nicht wertend - als Betreiben bezeichnet werden kann. Im Übrigen stellen Pressberichterstattungen ohnehin keine Beweismittel für die Zulässigkeit der umstrittenen Aussage dar. Ist davon auszugehen, dass auch für den Fall der Einordnung der Äußerung als Meinungsäußerung keine Anknüpfungstatsachen vorliegen, stellt sich die Äußerung nach den vorgenannten Abwägungskriterien als rechtswidrig dar. Insbesondere kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass sie aufgrund der Presseberichterstattungen von einer Betreiberstellung habe ausgehen dürfen. Denn insoweit greift das so genannte „Laienprivileg“ zu Gunsten der Beklagten nicht ein. Auch stellen Pressberichterstattungen keine privilegierte Quelle dar. 4. Die Wiederholungsgefahr wird hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Passagen durch die Erstbegehung indiziert. Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. 5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich die Unterlassungsverpflichtung auch auf die Exemplare, die bereits an den Buchhandel ausgeliefert wurden. Eine Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung erschöpft sich nicht in bloßem Nichtstun, wenn – wie im Streitfall – ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde. Dann besteht auch die Verpflichtung zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung der Störungsquelle, wenn nur dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14 -, NJW 2016, 789, Rn. 32). Eine Aufbrauchfrist für die bereits ausgedruckten und aufgebundenen Exemplare des Buches war der Beklagten nicht zu gewähren. Die Zubilligung einer solchen Frist kommt gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn ohne sie die Folgen des Verbotes für den Verletzer gemessen an den Umständen des Einzelfalls als unverhältnismäßig erscheinen (vgl. dazu: Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 419 ff.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar erfasst das streitgegenständliche Verbot nur drei Passagen des 245 Seiten umfassenden Buches und es ist absehbar, dass der Beklagten durch die Verpflichtung zur Rückholung der bereits ausgedruckten und aufgebundenen Exemplare ein hoher Aufwand entsteht. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagten seit Erhalt der Abmahnung des Klägers im Dezember 2017 bekannt ist, dass der Kläger sich gegen die mit diesem Urteil untersagten Passagen zur Wehr setzt, sodass sie zur Vermeidung des entstehenden Aufwandes zwischenzeitlich bereits darauf hätte reagieren können. II. Der Kläger kann in dem tenorierten Umfang auch die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren fordern, da sich diese als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung darstellen. Insoweit legt die Kammer für jede der streitgegenständlichen Passagen einen Gegenstandswert von 10.000 € zu Grunde. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgerichtlich auch für die Ehefrau des Klägers tätig war und in dem Schreiben, mit welchem er die Beklagte abgemahnt hat, auch einen Anspruch der Ehefrau des Klägers in Höhe von 10.000 € geltend gemacht hat, sodass sich das Tätigwerden für den Kläger und für seine Ehefrau als eine Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG darstellt, berechnen sich die Gebühren wie folgt: 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 1.316,90 € zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20 € und Mehrwertsteuer in Höhe von 254,01 € = 1.590,91 €. Von diesen Kosten entfallen ¾ auf den Kläger. Dies ergibt einen von der Beklagten zu erstattenden Betrag in Höhe von 1.193,18 €. Soweit der Kläger vorgerichtlich die Beklagte zur Zahlung eines höheren Betrags aufgefordert hat und dabei aufgrund des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte für zwei Personen tätig war, eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG geltend gemacht hat, war diese nicht zu berücksichtigen. Denn es handelt sich um höchstpersönliche Ansprüche. Dies wirkt sich bereits bei der Festsetzung des Gegenstandswertes aus, sodass das Tätigwerden für zwei Personen nicht erneut über die Gebühr Nr. 1008 VV-RVG zu berücksichtigen ist. III. Die Festsetzung des Streitwerts orientiert sich an §§ 3, 4 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO und die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO. Hierbei war zu berücksichtigen, dass eine etwaige Vollstreckung das gesamte Buch betreffen würde. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 06.12.2018 und vom 02.01.2019 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dasselbe gilt für den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 18.02.2019. Berichtigungsbeschluss vom 8. April 2019 Das Urteil vom 22.02.2019 wird dahingehend berichtigt, dass Ziffer 4. lautet „Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens“ und die jetzige Ziffer 4. zu Ziffer 5. wird. Die Parteien streiten über die äußerungsrechtliche Zulässigkeit von drei Textpassagen aus dem in dem Verlag der Beklagten am 16.10.2017 erschienenen Buch „E. d. M.“. Bei dem mit der Unterüberschrift „M. L. i. e. N.-F.“ betitelten Buch handelt es sich um ein autobiographisches Werk der Autorin H. B., der Tochter des Klägers. Streitig ist unter anderem, ob der Kläger das „N. F.“ betreibt sowie zwei Begebenheiten aus der Kindheit der Autorin. Der Kläger ist bayerischer Zollbeamter und beruflich viel unterwegs. Er ist Eigentümer eines Grundstücks am Q. See nahe des Ortes N. in S.. Dort befindet sich auch das „N. F.“, welches seit dem Jahr 2000 betrieben wird. Die Ehefrau des Klägers, Ä. R., ist Allein-Gesellschafterin der A. S. GmbH in N. am Q. See. Geschäftsführerin dieser Gesellschaft ist A. M. S.. Die A. S. GmbH verantwortet den Internetauftritt https://www.u..de. Die E-Mail-Adresse für Buchungen lautet aktuell: i.@u..de. Seit Bestehen des Feriendorfes werden die Buchungen durch A. S. durchgeführt und in Buchungsbüchern verwaltet. Noch im Jahr 2011 wurde auf der früheren Internetseite des Feriendorfes unter http://www.n.-f..de im Impressum für Kontaktdaten für Buchungen der Name der Ehefrau des Klägers angegeben. Weiterhin war dort die E-Mail-Adresse h..r.@t..de hinterlegt. Die angegebene Mobilfunknummer ... gehörte zu einem ehemals von dem Kläger genutzten Telefon, das er seiner Ehefrau etwa in dem Zeitraum ab dem Jahr 2005 bis 2015 überlassen hatte. Diese Telefonnummer wurde in der Anzeigenwerbung für den Urlaub am Q. See noch bis mindestens 2013 genutzt. Auf der Internetseite http://www.n.-f..de wurde diese für Buchungen zu verwendende Telefonnummer spätestens am 24.06.2013 durch eine andere Rufnummer ersetzt. Die E-Mail-Adresse h..r.@t..de, die von dem Kläger und seiner Ehefrau gemeinsam benutzt wird, blieb als Kontaktadresse erhalten und wurde spätestens am 27.07.2013 durch die E-Mail-Adresse a.-s.@web.de ersetzt. Auf der Internetseite http://www.n.-f..de wurde vom 25.02.2011 bis 14.05.2015 auf der Eingangsseite in dem Text „Über uns – Vergangenheit und Zukunft“ eine Beschreibung zu der Entstehung des Feriendorfes bereitgehalten. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage B10 Bezug genommen. Der Kläger und seine Tochter H. B. haben seit 2007 keinen Kontakt mehr. Nach Erscheinen des Buches wandte sich der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2017 an die Beklagte und forderte sie zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung betreffend die hier streitgegenständlichen drei Textpassagen (vgl. Anlage K1 zu den in Rede stehenden Äußerungen) auf. Daneben machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch für die Ehefrau des Klägers einen Unterlassungsanspruch betreffend eine weitere Textpassage geltend. Sogleich forderte er die Beklagte zur Begleichung der entstandenen Rechtsverfolgungskosten auf, wobei er für jede der abgemahnten vier Textpassagen einen Gegenstandswert von 10.000 € in Anschlag brachte. Die Beklagte lehnte am 14.12.2017 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Diesen Anspruch verfolgt der Kläger mit der der Beklagten am 31.01.2018 zugestellten Klage weiter. Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen handele, die unwahr seien. Die Behauptung, er, der Kläger habe einer seiner Töchter, die einen Ball vor einen LKW geworfen habe, ins Gesicht geschlagen, sie durch den Garten gescheucht und in ihrem Zimmer eingeschlossen, sei frei erfunden. Ein solcher Sachverhalt habe niemals stattgefunden. Selbst die Autorin sei nicht in der Lage, den Zeitpunkt des Vorfalls in einer einlassungsfähigen Art und Weise zu konkretisieren, sondern spreche allgemein von dem Sommer 1999. Auch erkläre sich die angeblich ungerecht bestrafte und misshandelte Schwester I. G. dahingehend, dass dergleichen niemals stattgefunden habe. Es werde auch sonst bestritten, dass das Schlagen der Töchter zum Erziehungsinstrumentarium des Klägers gehört habe und dass er, der Kläger, seine Töchter bei der auf der Seite 31 des Buches dargestellten Gelegenheit so heftig geschlagen habe, dass er seinen Pullover habe ausziehen müssen, da er geschwitzt habe. Auch stelle die Beklagte unstreitig, dass sie den Kläger vor der Veröffentlichung nicht angehört und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Auch die weitere Behauptung, dass er es gutgeheißen habe, dass die Schwestern der Autorin diese wegen eines Kontakts zu einem philippinischen Mädchen nicht mehr berühren wollten, sei frei erfunden. Der Einwand der Beklagten, dass er das ebenfalls in der Textpassage behauptete Donnerwetter nicht in Abrede genommen habe, gehe ins Leere. Das Gegenteil sei der Fall, da der gesamte Vorgang frei erfunden sei und daher in Gänze bestritten werde, einschließlich des behaupteten Donnerwetters. Weiterhin entspreche auch die Behauptung, dass er, der Kläger, das „N. F.“ zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau betreibe, nicht den Tatsachen. Richtig sei, dass das Feriendorf ausschließlich von seiner, des Klägers, Ehefrau, Ä. R., betrieben werde. Betreiben bedeute in diesem Zusammenhang nichts anderes als die Inhaberschaft. Nur der Inhaber betreibe ein Gewerbe, sonst niemand. Insbesondere werde man nicht dadurch zum Betreiber, dass man Eigentümer des betreffenden Grundstücks sei. Er, der Kläger, habe nie bestritten, im Rahmen seiner ehelichen Pflichten gelegentlich (5-10 mal im Jahr) beim Ausladen von Einkäufen zu helfen sowie in seltenen Fällen Telefongespräche entgegenzunehmen, wenn er zufällig anwesend und die zweite Leitung belegt sei (5-10 mal im Jahr). Weitere Tätigkeiten im Hinblick auf das Feriendorf entfalte er nicht. Die gelegentliche Unterstützung seiner Ehefrau mache ihn nicht zum Betreiber des Feriendorfes. Schon wegen seiner beruflichen Stellung als Zollbeamter sei er überwiegend nicht in erreichbarer Nähe des Feriendorfes. Soweit sich die Beklagte auf Wahrnehmungen der Autorin stütze, sei zu berücksichtigen, dass diese unstreitig seit Sommer 2007 keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater habe. Sie könne daher keine eigenen Wahrnehmungen zu den Vorgängen rund um das Feriendorf bekunden. Die auf das Zeugnis der Tochter gestützte Behauptung, dass der Kläger gegenüber den Gästen des Feriendorfes als dessen Betreiber aufgetreten sei, werde daher bestritten. Wann, wo und wem gegenüber dies geschehen sein soll, teile die Beklagte nicht mit. Es werde auch die Behauptung bestritten, der Kläger sei die maßgebliche Person im Betrieb des Feriendorfes und geriere sich als Chef gegenüber Mitarbeitern, Gästen und Behörden, organisiere Veranstaltungen und Werbung und sei Ansprechpartner in der Öffentlichkeit. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche rechtslastigen Veranstaltungen am Q. See durchgeführt oder organisiert. Im Übrigen betreffe die Frage der Durchführung von Veranstaltungen auf dem Gelände des Feriendorfes nur die Rechtssphäre der Ehefrau des Klägers, weswegen diese Äußerungen zwar im Namen der Ehefrau abgemahnt worden seien, aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Die Erhebung einer diesbezüglichen Klage durch die Ehefrau des Klägers bleibe vorbehalten. Soweit er, der Kläger, in den Presseberichten in den Anlagen B5 und B6, die über 10 Jahre alt seien, mitgeteilt habe, dass er Renovierungsarbeiten an seinen Immobilien durchführen werde, mache ihn dies nicht zum Betreiber des N.n F.es. Er habe mit dem operativen Geschäft nichts zu tun. Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten seien Sache des Verpächters, also von ihm. Dies tue er nicht nur in dem Betrieb seiner Ehefrau, sondern in allen sonstigen Gewerbebetrieben, die in den ihm gehörenden Immobilien am Q. See angesiedelt seien. Die Beklagte wolle doch nicht ernsthaft behaupten, dass er Betreiber all dieser Gewerbebetriebe sei. Der Kläger habe selbst nie behauptet, Betreiber des Feriendorfes zu sein. Auch die von der Beklagten vorgelegten Presseberichte der Zeitung „D. Z.“ (Anlage B1) und des M. (Anlage B7) stützten deren These nicht. Denn darin werde behauptet, dass der Kläger als Investor auftrete. Das sei zwar missverständlich formuliert, aber im Hinblick darauf, dass er Eigentümer sei und damit auch Geld investieren müsse, auch nicht völlig falsch. Die Äußerungen seien auch geeignet, seinen sozialen Achtungsanspruch zu beeinträchtigen. Er dürfe als Beamter der Zollverwaltung gemäß §§ 97 ff. BBG ohne Genehmigung seines Dienstherren keine Nebentätigkeit ausüben, insbesondere kein F. betreiben oder Events ausrichten, schon gar keine rechtsextremen. Dem Leser werde nun wahrheitswidrig suggeriert, der Kläger übe eine ungenehmigte und auch offensichtlich nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit aus und habe sich dadurch gleich in doppelter Hinsicht eines Dienstvergehens schuldig gemacht. Selbst wenn man die Äußerungen als Werturteile einordnete und sie nicht bereits wegen ihrer Unwahrheit untersagte, so sei bei der dann anzustellenden Abwägung zu berücksichtigen, dass die in Rede stehenden Äußerungen angebliche Vorkommnisse aus der Privatsphäre des Klägers betreffen, an deren Enthüllung kein erkennbar öffentliches Interesse bestehe. Dass der Kläger eine ideologisch-politische Tätigkeit in der Öffentlichkeit entfaltet hätte, welche ein öffentliches Aufklärungsinteresse begründen solle, werde bestritten. Er, der Kläger, könne weiterhin Ersatz der Abmahnkosten beanspruchen auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 40.000 €. Eine 1,3 Geschäftsgebühr sei angefallen. Im Hinblick darauf, dass in der Abmahnung auch noch Ansprüche der Ehefrau des Klägers geltend gemacht worden seien, sei für jede zu unterlassende Äußerung ein Gegenstandswert von 10.000 €, insgesamt 40.000 € in Anschlag zu bringen gewesen. Die Geschäftsgebühr sei um 0,3 zu erhöhen gewesen, da die Abmahnung zwei Personen betroffen habe. Von dem so errechneten Wert entfielen ¾ auf den Kläger, da er vorgerichtlich drei Äußerungen abgemahnt habe und seine Ehefrau nur eine. Der Kläger beantragt, 1. der Beklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder sofortiger Ordnungshaft, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren – zu vollstrecken an den Geschäftsführern – zu untersagen, mit Blick auf den Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, a) der Kläger habe einer seiner Töchter, die einen Ball vor einen LKW geworfen habe, ins Gesicht geschlagen, sie durch den Garten gescheucht und in ihrem Zimmer eingeschlossen, wenn dies geschieht wie auf Seite 31 in dem von der Beklagten verlegten Buch „E. d. M.“ von H. B., veröffentlicht im Oktober 2017. b) „Ich dachte mir nichts dabei, als L. meine Hand nahm und mit mir von einer Station zur nächsten schlenderte. (...) Als meine Schwestern uns sahen, trauten sie ihren Augen nicht: ihre Schwester und dieses exotisch aussehende – das würde Ärger geben. (...) Es gab mehrere Tage lang kein anderes Thema als meinen Fehltritt. Als meine Schwestern beschlossen, mich zur Strafe nicht mehr zu berühren, fand mein Vater, das sei eine hervorragende Idee.“, wenn dies geschieht wie auf Seite 42 in dem von der Beklagten verlegten Buch „E. d. M.“ von H. B., veröffentlicht im Oktober 2017. c) der Kläger betreibe das „N. F.“ zusammen mit der Stiefmutter der Frau H. B., wenn dies geschieht wie auf Seite 136 in dem von der Beklagten verlegten Buch „E. d. M.“ von H. B., veröffentlicht im Oktober 2017; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.391,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Autorin leiste mit ihrem autobiographischen Werk einen wichtigen Beitrag zum Verständnis des politisch und gesellschaftlich relevanten Problems des Rechtsextremismus. Sie gewähre insbesondere Einblicke in die Auswirkungen einer ideologisch geprägten Erziehung auf die Kinder, die dem hilflos ausgeliefert seien. Das Werk zeige Auswege und gebe all denen Hoffnung, die in derartige Strukturen eingebunden seien. Die Autorin sei ein Vorbild für viele. Der Kläger habe sie zur Unfreiheit erzogen. Er bekämpfe mit dem Werk nicht nur ihre gesellschaftlich und politisch relevante Botschaft, sondern mit dem Abschneiden des Worts auch ihre Autonomie als Person. Dabei nutze der Kläger alle Freiheiten, die ihm eine demokratische Gesellschaft biete, versuche aber, diese seinen Töchtern vorzuenthalten. Der Kläger sei ein Vorkämpfer rechtsextremer Ideologie, Organisator rechtsextremer Gruppen und Veranstaltungen, Mitwirkender geschichtsrevisionistischer Projekte. Das Feriendorf habe er zum Treffpunkt rechtsradikaler Kreise und Organisationen ausgebaut. Bei der Rekrutierung von Anhängern spreche er bewusst junge Menschen an, die nach Orientierung suchten. Die besondere Verwerflichkeit dieses Tuns mache es erforderlich, die Öffentlichkeit aufzuklären, damit im demokratischen Diskurs die nötigen Antworten gefunden werden könnten. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei gegen die Meinungsäußerungsfreiheit der Autorin und der Beklagten abzuwägen. Seien Tatsachenbehauptungen nicht erwiesen unwahr, so könnten sie sich doch als verschiedene Wahrnehmungen und subjektive Bewertungen eines Geschehens darstellen, die nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungen zu behandeln seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.2016 – 1 BvR 2844/13). Die Auffassung des Klägers, er müsse nur pauschal bestreiten, um die Autorin mundtot zu machen, sei von einem fundamentalen Missverständnis der Rechtslage getragen. Die Autorin habe ein schützenswertes Interesse daran, ihr Schicksal autobiographisch auszudrücken. Der der ersten streitgegenständlichen Äußerung zu Grunde liegende Vorfall habe nach der glaubhaften Schilderung der Autorin so wie dort beschrieben stattgefunden. Sie könne sich an den Tag im Sommer 1999 genau erinnern. Die ungerechte Bestrafung der Schwester I., die Häufung und die Dauer der Strafe des Einsperrens stellten selbst in der von Gewalt geprägten Kindheit der Autorin eine hervorstechende Besonderheit dar, die sich ihr in das Gedächtnis eingebrannt habe. Das pauschale Bestreiten des Klägers sei nicht geeignet, Zweifel an der Schilderung der Autorin zu wecken. Durch die Schilderung des Vorfalls werde der Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er beanstande einen auf derselben Seite geschilderten Vorfall nicht und bestätige auf diese Weise, dass das Schlagen seiner Töchter tatsächlich zum Instrumentarium gehört habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die zukünftige Verbreitung dieser Passage ihn im Vergleich zu der bisherigen Öffentlichkeitswirkung zusätzlich merkbar beeinträchtigen könne. Insgesamt habe also das Interesse der Autorin Vorrang, das Erlebnis in ihrer Autobiographie schildern zu können. Zu Unrecht beanstande der Kläger, nicht angehört worden zu sein. Dabei trage er nicht vor, welche Aufklärung er im Rahmen einer Anhörung hätte leisten wollen. Hinsichtlich der zweiten streitgegenständlichen Textpassage macht die Beklagte geltend, dass die Autorin den Vorfall als eigene Wahrnehmung einer inneren Einstellung des Klägers schildere („fand“). Demgegenüber wende sich der Kläger gegen die Schilderung einer Handlung („gutheißen“), die in dem Text jedoch nicht enthalten sei. Es habe sich so verhalten, dass der Kläger als Reaktion auf den Bericht der Schwestern über die Bestrafung der Autorin geäußert habe, dass er das gut finde. Auch hier bestätige sich die Schilderung der Autorin in dem Vorgehen des Klägers, der lediglich ein Element aus einer längeren Passage entnehme, die übrigen Angaben aber unbestritten lasse. Damit würde sich aber das unbestrittene „Donnerwetter“ nahtlos in die Reaktion des Klägers auf die Bestrafungsaktion der Schwestern fortsetzen, was die Glaubhaftigkeit der Schilderung unterstreiche. Das pauschale Abstreiten des Klägers, das zugleich den Kern der beanstandeten Passage bestätige, stärke die Glaubwürdigkeit der Autorin statt Zweifel an der Schilderung zu wecken. Da der Charakter des Dafürhaltens in der dem Antrag zugrundeliegenden Passage überwiege, handele es sich um ein Werturteil. Selbst aber wenn es sich um eine innere Tatsachenbehauptung handelte, käme der Beklagten die Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG zu Gute, denn die Autorin schildere glaubhaft, wie sie das Verhalten des Klägers vor dem Hintergrund des gesamten Sachverhaltskomplexes einschließlich des vorangegangenen unstreitigen „Donnerwetters“ wahrgenommen habe. Das pauschale Abstreiten bestätige die Autorin zusätzlich. In Bezug auf die dritte streitgegenständliche Textpassage macht die Beklagte geltend, dass selbst für den Fall, dass man der angegriffenen Aussage im Lichte der Kriterien des Klägers eine Tatsachenbehauptung entnehmen wollte, diese nicht unzutreffend sei, sondern in jeder nur denkbaren Auslegung richtig. Dies ergebe sich aus den eigenen Wahrnehmungen der Autorin, die sie glaubhaft schildere und welche der Kläger auch nicht bestreite. Der Kläger geriere sich als Chef gegenüber Mitarbeitern, Gästen und Behörden. Er organisiere Veranstaltungen und Werbung und sei Ansprechpartner in der Öffentlichkeit. Zahlreiche Quellen bestätigten die Wahrnehmung der Autorin. Entlarvend seien auch die Inhalte der Website des F.es und deren Veränderungen im Laufe der Zeit. Die kontinuierliche und fortschreitende Unsichtbarmachung des Klägers in der Webseite korrespondiere nicht mit Änderungen in der Wirklichkeit. Es handele sich um eine bloße Verschleierung der wahren Inhaberschaft des Klägers. Tatsächlich seien Frau S. und seine Ehefrau nur Strohpersonen des Klägers. Frau S. trete außerhalb von Handelsregister und Internet-Impressum nirgendwo in Erscheinung, erst recht nicht in der Öffentlichkeit. In der Öffentlichkeit stelle sich allein der Kläger. Rechtlich enthalte die beanstandete Passage ein vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG gedecktes Werturteil. Der Kläger selbst deute den Terminus „betreiben“ als Rechtsbegriff und setze dem seine eigene Rechtsauffassung entgegen. Rechtsauffassungen würden von der Rechtsprechung jedoch als Werturteile behandelt und seien hinzunehmen. Aber auch in dem Verständnis einer Tatsachenbehauptung wäre diese von dem Kläger als mindestens vertretbare Schlussfolgerung hinzunehmen. Soweit der Kläger die Persönlichkeitsrechtsverletzung aus einem Vorwurf unerlaubter Nebentätigkeit entnehmen wolle, würde es sich gleichfalls um ein Werturteil handeln, das weder Schmähkritik noch sonst Merkmale von Rechtswidrigkeit in sich trage. Dessen ungeachtet sei der angebliche Vorwurf eines Dienstvergehens in dem beanstandeten Text weder direkt noch implizit enthalten. Die Autorin stelle keinen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers in dem Feriendorf und seinem Status als Beamter her. Der Leser habe keinen Anlass, daraus einen Zusammenhang mit Dienstvergehen durch Ausübung einer Nebentätigkeit abzuleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2018 Bezug genommen. Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 28.06.2018 Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, dass es im Sommer 1999 einen Vorfall gegeben habe, bei welchem eine Schwester von H. B. einen Ball vom elterlichen Garten aus auf die Straße geworfen habe, so dass ein Lastwagen eine Vollbremsung habe hinlegen müssen, woraufhin der Kläger der Schwester I. der Zeugin H. B. in das Gesicht geschlagen, sie durch den Garten gescheucht und sodann in ihrem Zimmer eingesperrt habe, und über die Behauptung der Beklagten, dass die Schwestern von H. B. dem Kläger zu Hause erzählten, dass H. B. bei einem Sportfest der Schule ein von den Philippinen stammendes an die Hand genommen habe, um mit ihr von einer bei dem Sportfest zu absolvierenden Station zur nächsten zu schlendern, woraufhin die Schwestern von H. B. beschlossen hätten, diese zur Strafe nicht mehr zu berühren, was der Kläger als hervorragende Idee bewertet habe, durch Vernehmung der Zeugin H. B. sowie der gegenbeweislichen Zeugin I. G.. Es wird hierzu auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 30.11.2018 verwiesen.