Urteil
324 O 131/18
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:1102.324O131.18.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass gegen eine Person (hier: einen Rechtsanwalt) die Zwangsvollstreckung (hier: in Form einer Taschenpfändung) betrieben wird, betrifft den Bereich seiner Vermögensverhältnisse und unterfällt als solcher, wie folglich auch die Einzelheiten dieses Vorgangs, schon thematisch dem Bereich seiner Privatsphäre. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind grundsätzlich Privatsache.(Rn.49)
2. Dem Privatsphärenschutz steht nicht entgegen, dass die Pfändung auf einem Gerichtsflur vollzogen wird.(Rn.57)
3. Dient eine Berichterstattung über die Taschenpfändung bei einem Rechtsanwalt offensichtlich in erster Linie der Befriedigung von Neugier an den privaten Belangen des Anwalts, so können in der Abwägung dessen geschützten Interessen überwiegen.(Rn.62)
(Rn.63)
4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 21. Dezember 2018 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
Die Beklage zu 1) wird auf Antrag des Klägers zu 1) verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,
zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
„Taschenpfändung! Promi-Anwalt im Gericht überrumpelt“
„Anwalt M. S. (l.) muss vor einem Prozess einem Gerichtsvollzieher den Inhalt seiner Hosentasche zeigen“
„Es dauerte nur wenige Sekunden, da war die Geldbörse leer: Taschenpfändung bei Promi-Anwalt M. S. (69) in aller Öffentlichkeit!“
„Kurz vor Verhandlungsbeginn erschien plötzlich ein großer Mann in Begleitung zweier Justizbeamte. Mit dem Prozess hatte er offensichtlich nichts zu tun. ‚Sind sie Herr S.?‘, fragte der. Antwort: ‚Ja, warum? Wie kann ich Ihnen helfen?‘ Die Antwort: ‚Ich bin Gerichtsvollzieher.‘“
„Dann ging es schnell: ‚Wieviel Bargeld haben sie gerade dabei?‘ S. wühlte in seinen Hosentaschen. Der Gerichtsvollzieher legte nach: ‚Zeigen Sie mir ihren Geldbeutel!‘ Am Ende waren knapp 50 Euro weg!“
„Und S. überhaupt nicht erfreut wegen der öffentlichen Taschenpfändung.“
so, wie unter www.b..de in einem Artikel vom 24.01.2018 mit der Überschrift „Taschenpfändung! Promi-Anwalt im Gerichtssaal überrumpelt“ geschehen.
II. Die Beklagte zu 1) wird auf Antrag des Klägers zu 1) verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen
im Zusammenhang mit der Berichterstattung über eine Taschenpfändung bei dem Kläger die nachfolgend wiedergegebene Abbildung des Klägers
< Bild entfernt >
zu veröffentlichen, so, wie unter www.b..de in einem Artikel vom 24.01.2018 mit der Überschrift „Taschenpfändung! Promi-Anwalt im Gerichtssaal überrumpelt“ geschehen.
III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.822,96 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2018 zu bezahlen.
IV. Von den Gerichtskosten haben die Beklagte zu 1) 7/16 und die Kläger zu 1) bis 3) jeweils 3/16 und zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) hat die Beklagte zu 1) 7/10 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Kläger jeweils 3/23 und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) jeweils 1/3 zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziff. I. in Höhe von 60.000 EUR, hinsichtlich Ziff. II. in Höhe von 10.000 EUR und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 160.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass gegen eine Person (hier: einen Rechtsanwalt) die Zwangsvollstreckung (hier: in Form einer Taschenpfändung) betrieben wird, betrifft den Bereich seiner Vermögensverhältnisse und unterfällt als solcher, wie folglich auch die Einzelheiten dieses Vorgangs, schon thematisch dem Bereich seiner Privatsphäre. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind grundsätzlich Privatsache.(Rn.49) 2. Dem Privatsphärenschutz steht nicht entgegen, dass die Pfändung auf einem Gerichtsflur vollzogen wird.(Rn.57) 3. Dient eine Berichterstattung über die Taschenpfändung bei einem Rechtsanwalt offensichtlich in erster Linie der Befriedigung von Neugier an den privaten Belangen des Anwalts, so können in der Abwägung dessen geschützten Interessen überwiegen.(Rn.62) (Rn.63) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 21. Dezember 2018 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. Die Beklage zu 1) wird auf Antrag des Klägers zu 1) verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen: „Taschenpfändung! Promi-Anwalt im Gericht überrumpelt“ „Anwalt M. S. (l.) muss vor einem Prozess einem Gerichtsvollzieher den Inhalt seiner Hosentasche zeigen“ „Es dauerte nur wenige Sekunden, da war die Geldbörse leer: Taschenpfändung bei Promi-Anwalt M. S. (69) in aller Öffentlichkeit!“ „Kurz vor Verhandlungsbeginn erschien plötzlich ein großer Mann in Begleitung zweier Justizbeamte. Mit dem Prozess hatte er offensichtlich nichts zu tun. ‚Sind sie Herr S.?‘, fragte der. Antwort: ‚Ja, warum? Wie kann ich Ihnen helfen?‘ Die Antwort: ‚Ich bin Gerichtsvollzieher.‘“ „Dann ging es schnell: ‚Wieviel Bargeld haben sie gerade dabei?‘ S. wühlte in seinen Hosentaschen. Der Gerichtsvollzieher legte nach: ‚Zeigen Sie mir ihren Geldbeutel!‘ Am Ende waren knapp 50 Euro weg!“ „Und S. überhaupt nicht erfreut wegen der öffentlichen Taschenpfändung.“ so, wie unter www.b..de in einem Artikel vom 24.01.2018 mit der Überschrift „Taschenpfändung! Promi-Anwalt im Gerichtssaal überrumpelt“ geschehen. II. Die Beklagte zu 1) wird auf Antrag des Klägers zu 1) verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über eine Taschenpfändung bei dem Kläger die nachfolgend wiedergegebene Abbildung des Klägers zu veröffentlichen, so, wie unter www.b..de in einem Artikel vom 24.01.2018 mit der Überschrift „Taschenpfändung! Promi-Anwalt im Gerichtssaal überrumpelt“ geschehen. III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.822,96 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2018 zu bezahlen. IV. Von den Gerichtskosten haben die Beklagte zu 1) 7/16 und die Kläger zu 1) bis 3) jeweils 3/16 und zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) hat die Beklagte zu 1) 7/10 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Kläger jeweils 3/23 und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) jeweils 1/3 zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziff. I. in Höhe von 60.000 EUR, hinsichtlich Ziff. II. in Höhe von 10.000 EUR und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss: Der Streitwert wird auf 160.000,00 EUR festgesetzt. Soweit die Klage nicht zurückgenommen worden ist, ist diese zulässig (hierzu unter I.) und begründet (hierzu unter II.). Soweit die Klage zurückgenommen wurde, sind die Kosten des Rechtsstreits jeweils den Klägern aufzuerlegen (hierzu unter III.). I. Die Klage ist im noch rechtshängigen Umfang zulässig. Insbesondere ist insoweit die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben. Da der Kläger deliktische Ansprüche geltend macht, ist gem. § 32 ZPO das Gericht des Begehungsorts der unerlaubten Handlung zuständig. Begehungsort einer deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Insoweit sind die Erwägungen, die nach der „New York Times“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 02.03.2010, Az.: VI ZR 23/09) hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit maßgeblich sind, nach Auffassung der Kammer auch auf die vorliegende Frage der örtlichen Zuständigkeit gem. § 32 ZPO entsprechend anzuwenden. Für die Bestimmung des Erfolgsortes bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist hiernach Voraussetzung, dass ein über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Bezug zu dem jeweiligen Gerichtsort besteht. Dies setzt indes nicht voraus, dass sich die beanstandete Website gezielt oder bestimmungsgemäß an die betreffenden Nutzer im Bezirk des Landgerichts Hamburg richtet. Entscheidend ist der objektiv deutliche Bezug der als rechtswidrig beanstandeten Inhalte in dem Sinne, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsbezirk tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten könnte. Dies ist anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von den beanstandeten Inhalten nach den Umständen des konkreten Falls im Gerichtsbezirk wesentlich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Website (auch) im Gerichtsbezirk eintreten würde (vgl. BGH, a.a.O., Juris, Rz. 18 ff.). Dies ist vorliegend zu bejahen. Das Angebot auf der streitgegenständlichen Website unter www.b..de richtet sich im Grundsatz an ein deutschlandweites Publikum, also auch an potentielle Leser aus Hamburg. Auch mit Blick konkret auf die streitgegenständliche Berichterstattung liegt eine Kenntnisnahme im hiesigen Gerichtsbezirk durchaus nahe. Dem steht nicht entgegen, dass der Beitrag auf der (seinerzeit) von der Beklagten zu 1) verantworteten Website nur innerhalb der Rubrik „Regional / M.“ zu finden war. Zwar dürften die dortigen Inhalte vorwiegend von Lesern aus M. bzw. aus dem M.er Umland abgerufen werden, da die Beiträge inhaltlich im Wesentlichen einen Bezug zu jener Region haben dürften. Allerdings ist davon auszugehen, dass es auch eine nicht unerhebliche Anzahl potentieller Leser gibt, die den streitgegenständlichen Beitrag potentiell aus dem Bezirk des Landgerichts Hamburg heraus abrufen. Zum einen gibt es gerade zwischen den Städten M. und Hamburg eine vergleichsweise hohe Anzahl von Berufspendlern und Personen, die etwa berufs-, ausbildungs- oder studienbedingt von der einen in die jeweils andere Stadt umgezogen sind. Auch ist davon auszugehen, dass es eine relevante Anzahl von Urlaubern bzw. Touristen aus M. und dem dortigen Umland gibt, die sich im Gerichtsbezirk aufhalten. Für die in Rede stehenden Personen ist es durchaus naheliegend, sich in Ermangelung lokaler Printnachrichten über das Internet, beispielsweise über das Regional-Angebot unter www.b..de, über die lokalen Themen und Entwicklungen in der Region M. zu informieren. Hinzu kommt vorliegend, dass der Kläger, worauf sich die Beklagten in einem anderen Zusammenhang berufen, insbesondere aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit, im Rahmen derer er in der Vergangenheit unter anderem verschiedene prominente Mandanten vertreten hat, bundesweit einen gewissen Bekanntheitsgrad genießt und insoweit ein Interesse der Öffentlichkeit auch an seiner Person zu bejahen ist. Dies wird nicht zuletzt durch die von den Beklagten vorgelegten Anlagen belegt, ausweislich derer über den Kläger wiederholt auch in bundesweiten Medien berichtet worden ist. II. Die Klage ist, soweit sie noch rechtshängig ist, auch begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten für das Abmahnschreiben gegen die Beklagte zu 1) zu. 1. Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezüglich der angegriffenen Äußerungen (Ziff. 1. des Klageantrags) ist gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG begründet, denn die Verbreitung der in Rede stehenden Äußerungen verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, namentlich dessen geschützte Privatsphäre. a) Die streitgegenständlichen Äußerungen „Taschenpfändung! Promi-Anwalt im Gericht überrumpelt“ „Anwalt M. S. (l.) muss vor einem Prozess einem Gerichtsvollzieher den Inhalt seiner Hosentasche zeigen“ „Es dauerte nur wenige Sekunden, da war die Geldbörse leer: Taschenpfändung bei Promi-Anwalt M. S. (69) in aller Öffentlichkeit!“ „Kurz vor Verhandlungsbeginn erschien plötzlich ein großer Mann in Begleitung zweier Justizbeamte. Mit dem Prozess hatte er offensichtlich nichts zu tun. ‚Sind sie Herr S.?‘, fragte der. Antwort: ‚Ja, warum? Wie kann ich Ihnen helfen?‘ Die Antwort: ‚Ich bin Gerichtsvollzieher.‘“ „Dann ging es schnell: ‚Wieviel Bargeld haben sie gerade dabei?‘ S. wühlte in seinen Hosentaschen. Der Gerichtsvollzieher legte nach: ‚Zeigen Sie mir ihren Geldbeutel!‘ Am Ende waren knapp 50 Euro weg!“ „Und S. überhaupt nicht erfreut wegen der öffentlichen Taschenpfändung.“ greifen jeweils in die geschützte Privatsphäre des Klägers ein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011, Az.: VI ZR 26/11, Juris Rn. 10 m.w.N.). In thematischer Hinsicht umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, ihr Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BVerfG, Beschl. v. 26.02.2008, Az.: 1 BvR 1602/07, Juris Rn. 47). In räumlicher Hinsicht definiert die Privatsphäre einen Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm die Möglichkeit des „Zu sich Kommens“ sichert und in welcher er sich nicht einer (unerwünschten) Beobachtung durch Dritte ausgesetzt sehen muss (BVerfG, a.a.O.; Urt. v. 15.12.1999, Az.: 1 BvR 653/96, Juris Rn. 74). Die inkriminierten Äußerungen beschreiben jeweils den Vorgang einer sog. „Taschenpfändung“ bei dem Kläger und geben darüber hinaus mitunter Einzelheiten bezüglich dieses Vorgangs preis, beispielsweise betreffend die Dauer und den Ablauf der Pfändung, die Höhe des gepfändeten Betrages sowie die Reaktion bzw. das Verhalten des Klägers in der gegebenen Situation. Der Umstand, dass gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, betrifft den Bereich seiner Vermögensverhältnisse und unterfällt als solcher, wie folglich auch die Einzelheiten dieses Vorgangs, schon thematisch dem Bereich seiner Privatsphäre. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind grundsätzlich Privatsache (vgl. OLG Hamburg, AfP 1992, 376, 377; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Rn. 56 zu Kap. 5). Dies muss jedenfalls für Verbindlichkeiten in Höhe 1.271,20 EUR gelten. Die Kenntnis Dritter von Verbindlichkeiten wird der Betroffene üblicherweise nur mit vorheriger Zustimmung zulassen. Dem Privatsphärenschutz, auf den sich der Kläger vorliegend berufen kann, steht nicht entgegen, dass er sich im in Rede stehenden Zeitpunkt zwecks Wahrnehmung eines Gerichtstermins – nicht lediglich selbst als Partei, sondern auch als gesetzlicher Vertreter einer weiteren Partei – im Gerichtsgebäude aufhielt, was im Grundsatz dem Bereich seiner Sozialsphäre unterfällt. Denn der Privatsphärenschutz, der sich grundsätzlich auf die Vermögensverhältnisse einer Person erstreckt, lässt sich nicht ohne Weiteres deshalb aushebeln, dass man den Betroffenen in der Öffentlichkeit mit einer Privatsache konfrontiert. Insoweit ist überdies zu berücksichtigen, dass die Pfändung außerhalb der betreffenden mündlichen Verhandlung und auch nicht etwa im Gerichtssaal stattfand, sondern – wie auch auf dem inkriminierten Foto zu erkennen ist – auf einem Flur. b) Der vorliegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen ist eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Veröffentlichungsinteresse der Beklagten zu 1) vorzunehmen. Es überwiegen vorliegend die geschützten Interessen der Klägerin: aa) Die Privatsphäre ist zwar grundsätzlich, aber nicht absolut geschützt. Betrifft danach die Textberichterstattung die Privatsphäre des Klägers, kommt es auf eine Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Beklagten zu 1) an. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 02.05.2017, Az.: VI ZR 262/16, Juris Rz. 22; BGH, Urt. v. 29.11.2016, Az.: VI ZR 382/15, Juris Rz. 15; jeweils m.w.N.). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, Urt. v. 22.11.2011, Az.: VI ZR 26/11, Juris Rn. 19 m.w.N.). Andererseits gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (BGH, Urt. v. 10.03.2009, Az.: VI ZR 261/07, Juris Rn. 14). Bei der Bestimmung einer möglichen Verletzung der Privatsphäre des Betroffenen ist seine Funktion und Position im öffentlichen Leben zu berücksichtigen: Eine herausragende Stellung des Betroffenen kann die Verbreitung von Informationen aus deren Privatleben eher rechtfertigen als bei „Otto Normalbürger“ (BGH, Urt. v. 22.11.2011, Az.: VI ZR 26/11, Juris Rn. 18 m.w.N.). Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedeutsame Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" kann es bei Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere bei Politikern, rechtfertigen, der Öffentlichkeit im Einzelfall ein Recht auf Informationen auch über Aspekte ihres Privatlebens zuzubilligen (vgl. EGMR, Urt. v. 24.06.2004, Az.: 59320/00, Juris Rn. 63; BVerfG, Beschl. v. 13.06.2006, Az.: 1 BvR 565/06, Juris Rn. 15; BGH, a.a.O.). Dabei können auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen (BGH, a.a.O. Juris Rn 12). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (BGH, Urt. v. 02.05.2017, Az.: VI ZR 262/16, Juris Rn. 24 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH, Urt. v. 02.05.2017, Az.: VI ZR 262/16, Juris Rn. 25 m.w.N.). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann zudem etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG, Urt. v. 15.12.1999, Az.: 1 BvR 653/96, Juris Rn. 80). Niemand ist an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich sodann jedoch nicht unbeschränkt auf einen öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen. Vielmehr muss die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheit oder die Verhaltensweisen im Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG, Beschl. v. 21.08.2006, Az.: 1 BvR 2606/04, Juris Rn. 31). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen überwiegen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen die Belange des Klägers: (1) Zwar ist zugunsten der Beklagten zu 1) zu würdigen, dass der Kläger – was der Kammer bekannt ist – in der Öffentlichkeit eine gewisse Bekanntheit genießt. Nicht zuletzt folgt diese aus seiner anwaltlichen Tätigkeit in verschiedenen medienträchtigen Verfahren sowie aus öffentlichen Auftritten und Berichterstattungen über den Kläger (vgl. bspw. Anlagenkonvolut B11). Vor diesem Hintergrund ist an seiner Person sowie an seinen privaten Belangen ein gewisses Informationsinteresse der Öffentlichkeit anzuerkennen. Hinzu kommt, dass die in Rede stehende Pfändung im Gebäude des Landgerichts M. stattgefunden hat, dort in einem öffentlich zugänglichen Bereich außerhalb des Verhandlungssaals. Unstreitig konnte der Vorgang von den anwesenden Personen ohne Weiteres wahrgenommen werden, wie auch das inkriminierte Foto belegt, das die in Rede stehende Situation abbildet. Des Weiteren handelt es sich bei der Pfändung in das Vermögen eines Rechtsanwalts keineswegs um einen alltäglichen Vorgang. Es ist auch davon auszugehen, dass es sich in der Tat um eine sog. „Taschenpfändung“ handelte, denn gerade diese war ausweislich der Anlage B9 Gegenstand des zugrunde liegenden Zwangsvollstreckungsauftrags. Dass nach dem Vorbringen des Klägers der Gerichtsvollzieher nicht seine Taschen durchsucht hat, steht dem nicht entgegen. Denn unstreitig wurde Bargeld, welches der Kläger mit sich führte, gepfändet. Entgegen der Auffassung des Klägers nimmt der Leser des inkriminierten Beitrags auch nicht an, dass der Gerichtsvollzieher seine Taschen bzw. ihn selbst abgesucht hätte. Denn gerade durch die streitgegenständlichen Äußerungen wird vielmehr der genaue Ablauf der Pfändung im Einzelnen geschildert, wobei von einer Durchsuchung der Taschen oder einem Abtasten des Klägers keine Rede ist. Ungeachtet dessen ist zugunsten der Beklagten zu 1) zu berücksichtigen, dass eine Taschenpfändung bei einem Rechtsanwalt einen nicht alltäglichen Vorgang darstellt. Bei einem Rechtsanwalt handelt es sich um ein Organ der Rechtspflege, von dem im Allgemeinen – insbesondere im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit – eine besondere Rechtstreue erwartet wird. Gleichsam wird im Grundsatz erwartet, dass ein Rechtsanwalt einem vollstreckungsfähigen Titel eines Dritten nach Möglichkeit freiwillig Folge leistet, sodass es der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen nicht bedarf. Mit Blick auf den Kläger kommt vorliegend hinzu, dass es sich bei der vollzogenen Taschenpfändung nicht um ein singuläres Ereignis handelte. Ausweislich des aus Anlage B13 ersichtlichen Vollstreckungsprotokolls ist jedenfalls bereits am 08.03.2017 wegen einer Forderung der B1 S. GmbH bei dem Kläger eine Taschenpfändung vollzogen worden, ebenfalls im Gebäude des Landgerichts M.. Anders als der Kläger mit Blick auf die berichtsgegenständliche Zwangsvollstreckung am 23.01.2018 geltend macht, ist insoweit auch davon auszugehen, dass der Kläger zuvor Kenntnis von der titulierten Forderung hatte, er diese jedoch gleichwohl zunächst nicht freiwillig beglichen hat. Denn aus dem Vollstreckungsprotokoll aus Anlage B13 geht hervor, dass der dort zugrunde liegende Titel – der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts M. I vom 27.09.2016, Az.:... –, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, dem hiesigen Kläger als Vollstreckungsschuldner bereits am 05.12.2016 zugestellt worden war. (2) Im Rahmen der Abwägung überwiegen jedoch die geschützten Interessen des Klägers, namentlich der dargelegte Schutz seiner Privatsphäre. Wie bereits ausgeführt, steht dem Privatsphärenschutz des Klägers nicht entgegen, dass die Pfändung auf einem Gerichtsflur vollzogen wurde. Zugunsten des Klägers ist maßgeblich zu würdigen, dass die Pfändung auch ansonsten in keinerlei Zusammenhang mit seiner Anwesenheit im Gerichtsgebäude stand. Schon der inkriminierte Beitrag lässt einen solchen nicht erkennen. Vielmehr wird der Grund der Anwesenheit des Klägers im Gerichtsgebäude lediglich als Aufhänger für die anschließende Schilderung der Taschenpfändung mitgeteilt („Eigentlich erschien S. am Landgericht, weil er A. W. [75] – die Frau von Schauspieler F. W. [76] verklagte.“). Ausweislich des Beitrags hatte auch der sodann erwähnte Gerichtsvollzieher „mit dem Prozess (...) offensichtlich nichts zu tun.“ Auch nach dem Vortrag der Beklagten ist ein Zusammenhang der Pfändung mit der Anwesenheit des Klägers im Gerichtsgebäude nicht gegeben. Dem Verfahren vor dem Landgericht M. gegen A. W. lag ein Sachverhalt zugrunde, der deutlich anders gelagert war, als es bei der Auseinandersetzung mit Herrn S. seinerzeit der Fall war: Anders als Herr S. hatte Frau W. keine Aktien an der f. M.- W. H. & F. AG erworben, sondern an einem anderen Unternehmen namens „N.“. Zwar geht die Kammer prozessual davon aus, dass der Kläger auch an diesem Unternehmen – ebenso wie als Vorstandsvorsitzender seinerzeit auch an der f. M.- W. H. & F. AG – ein eigenwirtschaftliches Interesse hatte. Dennoch handelte es sich im Falle der Frau W. um ein anderes Investitionsobjekt als im Falle des .. Darüber hinaus fand die in Rede stehende Aktienvermittlung durch den Kläger an Frau W. erst im Jahr 2010 statt; der Aktienkauf durch . lag in diesem Zeitpunkt bereits über sechs Jahre zurück. Zwar ist der Beklagten zu 1) zuzugestehen, dass die Auseinandersetzung des Klägers mit . in der Vergangenheit vorübergehend ein gewisses öffentliches Interesse erlangt hat. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass hierüber unstreitig in verschiedenen, auch überregionalen Medien berichtet wurde, und dass der Kläger sich selbst mehrfach zu der Auseinandersetzung mit . öffentlich verhalten hat, unter anderem gegenüber der Zeitschrift „B2“ (vgl. Bl. 2 f. des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters v. 19.09.2018) sowie in seinem 2006 erschienenen Buch „D. j. G.“ (vgl. Bl. 6 ff. des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters v. 19.09.2018). Vor diesem Hintergrund war seinerzeit in der Tat ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit auch daran gegeben, zu erfahren, welche weiteren Entwicklungen die Auseinandersetzung nehmen würde. Dieser Umstand ist jedoch aus verschiedenen Gründen nicht geeignet, die geschützten Belange des Klägers vorliegend zu überwiegen. Zwar geht die titulierte Forderung, wegen derer die Taschenpfändung bei dem Kläger durchgeführt wurde, im Ursprung auf die in Rede stehende, medial begleitete Auseinandersetzung zwischen diesem und . zurück. Allerdings gilt es insoweit bereits zu berücksichtigen, dass die Forderung mit dem ursprünglichen und medial bekannt gewordenen Streitpunkt – den von . geltend gemachten Ansprüchen wegen des Wertverlusts der von dem Kläger (genauer: seiner Ehefrau) verkauften Aktien – nur noch mittelbar zusammenhängt. Nach dem Vorbringen des Klägers ist prozessual davon auszugehen, dass der titulierten Forderung, aus welcher die Taschenpfändung betrieben wurde, im Ausgangspunkt eine negative Feststellungsklage des Klägers gegen . vorausgegangen war, die das Landgericht I. abgewiesen hatte. Der Vortrag der Beklagten zu 1), dass es zwischen den beiden Beteiligten eine „nahezu unüberschaubare Vielzahl wechselseitiger Zivilverfahren“ gegeben habe, ist demgegenüber unsubstantiiert. Vielmehr ist nach dem Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass er sodann – erfolglos – eine Vollstreckungsabwehrklage gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts I. aus dem genannten Verfahren erhoben hat, aus welcher wiederum ein gegen ihn gerichteter Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts I. vom 28.11.2016 (vgl. Anlage K3) resultierte, aus dem nunmehr die berichtsgegenständliche Zwangsvollstreckung betrieben wurde. Eine Verknüpfung zu dem ursprünglichen und medial bekannt gewordenen Grund für den Streit des Klägers und des . – den von . geltend gemachten Ansprüchen wegen des Wertverlusts der von ihm erworbenen Aktien – kann daher allenfalls über mehrere Zwischenschritte bejaht werden, die der Öffentlichkeit bereits nicht bekannt sein dürften. Denn es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der Öffentlichkeit neben der Strafanzeige des . und dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren gegen den Kläger überhaupt bekannt war, dass der Kläger eine negative Feststellungsklage und anschließend eine Vollstreckungsabwehrklage gegen . erhoben hatte, zumal Letzteres erst Anfang 2016 geschehen ist. Die zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den beiden sind, soweit ersichtlich, nicht Gegenstand medialer Berichterstattungen geworden, und Einzelheiten diesbezüglich sind auch durch den Kläger in dessen Buch „D. j. G.“ nicht thematisiert worden. Hinzu kommt vorliegend, dass die Ursprünge des Streits mit . auf das Jahr 2003 zurückgehen – ausweislich der von der Beklagten zu 1) zitierten Berichterstattung der „S.“ (Bl. 2 ff. des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters v. 19.09.2018) hat Herr S. die in Rede stehenden Aktien aufgrund eines Kaufvertrags vom 27.01.2003 erworben – und nunmehr über fünfzehn Jahre zurückliegen. Auch medial ist über die in Rede stehende Auseinandersetzung als solche soweit ersichtlich lediglich im Zeitraum zwischen 2004 und 2006 berichtet worden; die jüngste einschlägige Berichterstattung ist der von der Beklagten zu 1) zitierte Beitrag „V. E.“ der „S.“ aus dem Juli 2007, der indes lediglich über ein Zivilverfahren des Klägers gegen den Verlag der M.er „A.“ wegen einer dort erschienenen Berichterstattung über den Streit mit . berichtet, diesen hierbei aber freilich inzident wieder aufgegriffen hat. Dass die Auseinandersetzung anschließend noch einmal Gegenstand einer Berichterstattung geworden wäre, ist – trotz eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung – weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das vormals an diesem Gegenstand begründete Informationsinteresse der Öffentlichkeit nach nunmehr elf Jahren jedenfalls deutlich abgenommen hat und die geschützten Belange des Klägers jedenfalls nicht mehr zu überwiegen vermag. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Kläger auch selbst öffentlich zu dem Streit mit . verhalten hat. Dies hat er – soweit ersichtlich – ebenfalls nur in dem Zeitraum der medialen Berichterstattung zwischen 2004 und 2007 getan. Diesbezügliche öffentliche Äußerungen des Klägers nach 2007 sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Auch die entsprechenden Passagen in dem von ihm verfassten Buch „D. j. G.“ stammen, wie das Werk selbst, bereits aus dem Jahre 2006. Eine spätere Neuauflage hat es unstreitig weder gegeben, noch ist eine solche beabsichtigt; dass die Erstauflage noch im Handel erhältlich ist, kommt einer erneuten Äußerung des Klägers offensichtlich keineswegs gleich. Dass der Kläger in seinem jüngsten Buch „S. o. S.“ wiederum auf das frühere Buch „D. j. G.“ verweist, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls ohne Relevanz. Denn unstreitig bezieht sich der – von der Beklagten zu 1) nicht näher dargelegte – Verweis nicht konkret auf die Ausführungen zu dem Streit mit .; das Buch „D. j. G.“ befasste sich indes keineswegs ausschließlich mit diesem Thema. Im Ergebnis ist daher ein etwaiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Streit des Klägers mit . und etwaigen weiteren Entwicklungen nach nunmehr elf Jahren ohne diesbezügliche Berichterstattungen und/oder öffentliche Äußerungen der Beteiligten jedenfalls deutlich abgeschwächt. Aus diesem Grunde kann es dahinstehen, ob dieser Gesichtspunkt im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht ohnehin deshalb ohne Relevanz wäre, da der Leser dem streitgegenständlichen Beitrag überhaupt nicht entnehmen kann, dass die geschilderte Taschenpfändung gerade auf einen titulierten Anspruch des . zurückging. Unabhängig davon dient die Berichterstattung über die in Rede stehende Taschenpfändung bei dem Kläger demnach offensichtlich in erster Linie der Befriedigung von Neugier an den privaten Belangen des Klägers. (3) Nach allem überwiegen daher die geschützten Interessen des Klägers. Neben dem grundsätzlich bestehenden Privatsphärenschutz bezüglich seiner Vermögensangelegenheiten kommt vorliegend hinzu, dass die titulierte Forderung mit einem Betrag von 1.271,20 EUR auch der Höhe nach überschaubar ist, und es sich um keinen außergewöhnlichen Betrag handelt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Kläger seine Privatsphäre in der Vergangenheit mit Blick auf seine Vermögensangelegenheiten in relevanter Weise geöffnet hätte. Unstreitig hat der Kläger den ausstehenden Betrag zudem nach der lediglich teilweise erfolgreichen Zwangsvollstreckung noch am selben Tag per Überweisung an den Gerichtsvollzieher beglichen. Vor diesem Hintergrund konnte – anders als die Beklagte zu 1) meint – insbesondere auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger etwa wegen Zahlungsunfähigkeit der Begleichung der Forderung entzogen hat; auch bezüglich der Forderung der B1 S. V. GmbH, wegen derer ebenfalls eine Taschenpfändung bei dem Kläger vollzogen wurde (vgl. Anlage B13), hat der Kläger anschließend den noch ausstehenden Betrag freiwillig vollständig beglichen. Bezüglich der hier in Rede stehenden Forderung des . kommt hinzu, dass der Kläger nicht ausschließbar zuvor keine Kenntnis von der Existenz des Titels bzw. von der offenen Forderung hatte, zumal er nach den aus Anlage B12 ersichtlichen Angaben des Gerichtsvollziehers offenbar zuletzt in D. wohnhaft war und eine erfolgte Zustellung des Titels an den Kläger weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich ist. Auf eine etwaige Unwahrheit der in Rede stehenden Äußerungen, soweit diese Tatsachenbehauptungen enthalten, kommt es nach allem nicht mehr an. c) Es besteht vorliegend auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt, und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. 2. Der mit Ziff. 2. des Klagantrags geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verbreitung des inkriminierten Fotos, welches den Kläger zeigt, ist ebenfalls begründet. Dieser folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 22 f. KUG, denn die Verbreitung des Bildnisses des Klägers verletzte bei fortbestehender Wiederholungsgefahr dessen Recht am eigenen Bild. a) Unstreitig hat der Kläger in die Anfertigung und Verbreitung des Bildnisses nicht gem. § 22 S. 1 KUG eingewilligt. Auch für eine konkludente Einwilligung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. b) Die Verbreitung des Fotos ist auch nicht nach dem abgestuften Schutzkonzept zulässig. aa) Danach dürfen Bildnisse einer Person ausnahmsweise gemäß § 23 Abs. 1 KUG auch ohne ihre Einwilligung verbreitet werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt indes nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Bereits die Frage, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen ist, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (BGH, Urt. v. 06.03.2007, Az.: VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275-287, Juris Rz. 14; BGH, Urt. v. 14.10.2008, Az.: VI ZR 272/06, Juris Rz. 12 m.w.N.). Der Begriff des Zeitgeschehens darf dabei nicht zu eng verstanden werden; im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse; es wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (BGH, Urt. v. 14.10.2008, Az.: VI ZR 272/06, Juris Rz. 10; BGH, Urt. v. 06.02.2018, Az.: VI ZR 76/17, Juris Rz. 12). Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; Urt. v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; Urt. v. 10.03.2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; BVerfGE 101, 361, 389; jeweils m.w.N.). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; Urt. v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; Urt. v. 10.03.2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; Urt. v. 09.12.2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; BVerfGE 120, 180, 197, 205; 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 17; Urt. v. 10.03.2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11, 14; Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 32; jeweils m.w.N.). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (BGH, Urt. v. 02.052017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 24; Urt. v. 10.03.2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 204; BVerfGE 101, 361, 390). Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien demnach grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren (BGH, Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (BGH, Urt. v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 15 und 17; BVerfGE 101, 361, 389). Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH, Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 196; BGH, Urt. v. 06.02. 2018 – VI ZR 76/17, Juris Rz. 14). Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos, sondern der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt; wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH, Urt. v. 14.10.2008 – VI ZR 272/06, Juris Rz. 10 a.E.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, Urt. v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 13; Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 26; BGH, Urt. v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, Juris Rz. 18). bb) Bei dem streitgegenständlichen Foto handelt es sich nach dem dargelegten Maßstab bereits nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt wiederum zugunsten des Klägers aus – insoweit gelten die oben unter Ziff. 1.b) bb) dargelegten Erwägungen entsprechend. Das streitgegenständliche Foto, das den Kläger zeigt, dient im Kontext des Beitrags der Bebilderung einer rechtswidrigen Wortberichterstattung (vgl.o.). Ergänzend kommt zum einen hinzu, dass der inkriminierten Bildberichterstattung schon im Grundsatz eine höhere Eingriffsintensität zukommt als der bloßen Schilderung der vollzogenen Taschenpfändung im Rahmen der Wortberichterstattung. Denn durch das streitgegenständliche Foto wird der Moment, in dem die Pfändung vollzogen wird – nach der Bildunterschrift sogar der Moment, in dem der Kläger zu 1) „einem Gerichtsvollzieher den Inhalt seiner Hosentasche zeigen“ musste –, fixiert und für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urt. v. 29.5.2018, Az.: VI ZR 56/17, Juris, Rz. 34). Im Gegensatz zu den übrigen anwesenden Personen ist der Kläger auch nicht verpixelt und gut erkennbar. Schließlich ist gerade die Ablichtung in dem Moment des Pfändungsvorgangs, welche den Kläger schon ausweislich der Überschrift des Beitrags in einem Moment der Überrumpelung zeigt („Promi-Anwalt im Gericht überrumpelt“), für den Kläger abträglich. c) Aus den oben (unter 1.c)) genannten Gründen besteht auch insoweit die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. 3. Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben gem. §§ 823 Abs. 1, 249 BGB zu. Die dargelegte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Verbreitung der inkriminierten Berichterstattung erfolgte durch die Beklagte zu 1) auch schuldhaft i.S.d. § 276 BGB. Als Schadensposten kann der Kläger vorliegend die Gebühren eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, ersetzt verlangen. Die Abmahnung der angegriffenen Äußerungen und des Fotos war zur Durchsetzung des jeweils bestehenden Unterlassungsanspruchs des Klägers zweifelsohne sowohl erforderlich als auch zweckmäßig. Auch der Höhe nach ist der geltend gemachte Anspruch zu Ziff. 3. des Klagantrags begründet. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von insgesamt 50.000 EUR ist der Höhe nach nicht zu beanstanden und entspricht dem Streitwert des parallelen einstweiligen Verfügungsverfahrens vor der Kammer (Az.: 324 O 34/18). Auch der Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer begegnet keinen Bedenken. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. III. 1. Soweit die Beklagte zu 1) wie aus dem Tenor zu Ziff. I.-III. ersichtlich verurteilt wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen, soweit die Kläger die mit Schriftsatz vom 16.04.2018 (Bl. 25 ff. d.A.) angekündigten Anträge zurückgenommen haben, waren die Kosten des Rechtsstreits gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO jeweils den Klägern aufzuerlegen. Hiernach war insoweit über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bis dahin bestehenden Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Denn durch die Erhebung der Leistungsklage der hiesigen Beklagten vor dem Landgericht M. ist der Anlass der vorliegenden negativen Feststellungsklage im Zeitraum zwischen deren Anhängigkeit und Rechtshängigkeit weggefallen, da der entsprechenden Leistungsklage der hiesigen Beklagten ein weitergehendes Rechtsschutzziel zugrunde liegt (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 16) und über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Unterlassungsanspruchs der hiesigen Beklagten in jenem Verfahren inzident mitzuentscheiden ist. Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, den Klägern jeweils die Kosten bezüglich der von ihnen angekündigten und zurückgenommenen negativen Feststellungsanträge aufzuerlegen. Die nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung hat nach denselben Maßstäben zu erfolgen wie diejenige nach § 91a ZPO (MüKoZPO/Becker-Eberhard, § 269 Rn. 64). Maßgeblich ist im Grundsatz, wie sich der Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis entwickelt hätte und entschieden worden wäre. Insoweit ist eine summarische Prüfung des bisherigen und zukünftigen Prozessverlaufs vorzunehmen, einschließlich der aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. BVerfG, NJW 1993, 1060,1061; BGH, NJW-RR 2009, 422; OLG Nürnberg, ZIP 2011, 1015 Rn. 14). Maßgeblich kann auch sein, aus welchen Gründen das erledigende Ereignis eingetreten ist. Der Grundsatz der maßgeblichen Erfolgsaussichten des Rechtsstreits bedarf aus Billigkeitserwägungen etwa der Einschränkung, wenn und soweit das erledigende Ereignis vorhersehbar und steuerbar gewesen ist (BeckOK ZPO/Jaspersen, § 91a Rn. 29, beck-online). Zu berücksichtigen ist auch im Rahmen einer „reziproken“ Anwendung des Grundgedankens von § 93 ZPO, ob der Beklagte dem Kläger Veranlassung zur Klage gegeben (BGH, WRP 2004, 350; OLG Karlsruhe, NJW-RR 98, 1454; OLG Frankfurt, NJW 2006, 1581; KG, NJW-RR 2012, 446 f; OLG Dresden, NJW 2015, 497 Tz. 15) oder der Kläger mutwillig Klage erhoben hat (OLG Hamm, NJW-RR 93, 1279; vgl. Althammer in: Zöller, a.a.O., § 91a ZPO, Rn. 25). Nach den dargelegten Maßstäben waren vorliegend jeweils den Klägern die Kosten ihrer zurückgenommenen Feststellungsanträge aufzuerlegen. Nach der vorzunehmenden (summarischen) Prüfung der Sach- und Rechtslage waren bereits die Erfolgsaussichten der in Rede stehenden Klageanträge nicht gegeben. Es fehlt hiernach bereits an der Zulässigkeit, da das Landgericht Hamburg insoweit örtlich unzuständig ist. Allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten ist gem. §§ 12, 17 ZPO Berlin. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich eine örtliche Zuständigkeit unter Zugrundlegung ihres Vorbringens nicht aus § 32 ZPO herleiten. Zwar kann eine negative Feststellungsklage (auch) bei dem Gericht anhängig gemacht werden, das bei umgekehrtem Rubrum der fiktiven Leistungsklage zuständig wäre (vgl. OLG Köln, GRUR 1978, 658). In Betracht kommt insbesondere der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO. Das ist bei den Begehungsdelikten sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (sog. Erfolgsort; vgl. BGH, NJW 94, 1414; 132, 111; NJW 2008, 2344; NJW 2010, 1752). Auch bei der entsprechenden Leistungsklage umgekehrten Rubrums ist hiernach jedoch keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg begründet. Bei Ehrverletzungen bzw. Persönlichkeitsdelikten ist der Handlungsort derjenige der Entäußerung; daneben geht die Rechtsprechung davon aus, dass in den am Wohnsitz lokalisierten Achtungsanspruch des Verletzten mit der Folge eingegriffen wird, dass dort der Gerichtsstand des § 32 begründet ist (Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 32 Rn. 16-17, beck-online). Der Ort der „Entäußerung“ ist hier M.. Allein der Umstand, dass die in Rede stehende Email der Kläger neben den „ausgewählte(n) Mandanten und Geschäftspartner(n) mit Bezug auf M.“ mit ihrem Prozessbevollmächtigten einen – soweit ersichtlich: einzigen – Empfänger in Hamburg hatte, vermag keine Zuständigkeit einer entsprechenden Unterlassungsklage der hiesigen Beklagten nach § 32 ZPO in Hamburg zu begründen. Ungeachtet der Frage, ob dies bei einem anderen, außenstehenden Empfänger der Email im hiesigen Gerichtsbezirk möglicherweise zu bejahen wäre, steht dem vorliegend bereits entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger diese auch schon in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor der Kammer zum Aktenzeichen 324 O 34/18 vertreten hatte und ihm daher der zugrunde liegende Sachverhalt einschließlich der Gründe für den Erlass der einstweiligen Verfügung der Kammer – die Verletzung der Privatsphäre des Klägers – bei Erhalt der in Rede stehenden Email bekannt waren. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen von § 32 ZPO nicht gegeben. Angesichts der Unzulässigkeit des zurückgenommenen Teils der Klage kann die Frage der Begründetheit insoweit dahinstehen. Neben den mangelnden Erfolgsaussichten der negativen Feststellungsanträge der Kläger kommt vorliegend hinzu, dass deren Ankündigung – und die insoweit später erfolgte Klageerhebung – mutwillig war; bereits aus diesem Grunde waren den Klägern insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Nachdem die Beklagten die Kläger unter dem 10. bzw. 13.04.2018 dazu aufgefordert hatten, die einstweilige Verfügung des Landgerichts M. I als endgültige Regelung anzuerkennen, und die Kläger dem nicht nachgekommen waren, mussten sie damit rechnen, dass die Beklagten den Unterlassungsanspruch – wie anschließend geschehen – in einem Hauptsacheverfahren geltend machen würden. Denn durch die Aufforderung, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen, haben die Beklagten ihr – berechtigtes – Interesse zum Ausdruck gebracht, mit Blick auf den von ihnen geltend gemachten Unterlassungsanspruch eine endgültige Entscheidung bzw. einen rechtskräftigen Titel zu erlangen. Im Zeitpunkt der Ankündigung der negativen Feststellungsanträge, am 17.04.2018, waren zudem erst wenige Tage seit der Aufforderung der Beklagten, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen, vergangen. Die Kläger hatten daher keinerlei Anlass davon ausgehen, dass die Beklagten doch auf die Erhebung einer Hauptsacheklage verzichten würden. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 21. Dezember 2018 1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 24 - vom 02.11.2018 wird auf Antrag der Beklagten im Tatbestand wie folgt berichtigt: - Seite 4 der schriftlichen Urteilsgründe wird im dritten Absatz dahingehend berichtigt, dass es nicht heißt „23.01.2017“, „24.01.2017“ und „24.01.2015“, sondern „23.01.2018“, „24.01.2018“ und „24.01.2018“. - Auf Seite 9 der schriftlichen Urteilsgründe wird der Satz „Zudem sei er in diversen gesellschaftlichen Funktionen mit Außenwirkung aktiv (gewesen) – beispielsweise als Generalkonsul der S. und als feste Größe auf dem Oktoberfest.“ dahingehend berichtigt, dass es heißt: „Zudem sei er in der Vergangenheit unstreitig in diversen gesellschaftlichen Funktionen mit Außenwirkung aktiv gewesen – beispielsweise als Generalkonsul der S. und als feste Größe auf dem Oktoberfest.“ - Auf Seite 9 der schriftlichen Urteilsgründe wird ferner der Satz „Nachdem die Aktien dramatisch an Wert verloren hätten, seien Ansprüche gegen ihn geltend gemacht worden, unter anderem durch ..“ dahingehend ergänzt, dass es abschließend heißt: „..., was unstreitig ist“. - Auf Seite 10 der schriftlichen Urteilsgründe wird die Passage „...habe er den Ausgleich der sich daraus ergebenden Kostenerstattungspflicht gegenüber . verweigert.“ dahingehend berichtigt, dass es heißt: „...habe er unstreitig den Ausgleich der sich daraus ergebenden Kostenerstattungspflicht gegenüber . verweigert.“ - Auf Seite 10 der schriftlichen Urteilsgründe wird ferner der Satz „Im Jahr 2015 sei es daher zu einem ersten Vollstreckungsversuch gekommen.“ dahingehend berichtigt, dass es heißt: „Im Jahr 2015 sei es daher unstreitig zu einem ersten Vollstreckungsversuch gekommen.“ - Auf Seite 11 der schriftlichen Urteilsgründe wird der Satz „Auch dort habe sich das Aktiengeschäft anders als erwartet entwickelt, und es seien Forderungen gegen den Kläger geltend gemacht worden.“ dahingehend berichtigt, dass es heißt: „Auch dort habe sich das Aktiengeschäft anders als erwartet entwickelt, und es seien unstreitig Forderungen gegen den Kläger geltend gemacht worden.“ - Auf Seite 11 der schriftlichen Urteilsgründe wird ferner die Passage „Da die Kostenforderungen vom Kläger nicht bedient worden seien, sei eine Taschenpfändung beantragt worden, die im März 2017 anlässlich eines Gerichtstermins vollzogen worden sei (vgl. Anlage B12 und B13). Erst nachdem diese nicht zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger geführt habe, habe der Kläger – wie im vorliegenden Fall auch – die Forderung beglichen.“ dahingehend ergänzt, dass es abschließend heißt: „..., was ebenfalls unstreitig ist.“ 2. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands zurückgewiesen. Gründe: Der zulässige Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist in der Sache nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Gem. § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, zu berichtigen. Eine Tatbestandsberichtigung gem. § 320 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Tatbestand Unrichtigkeiten, die nicht unter § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche aufweist. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 320 ZPO meint, dass das Gericht den Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben. Eine Tatbestandsauslassung liegt vor, wenn das Gericht gegen § 313 Abs. 2 verstoßen hat und entweder die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel oder die Anträge bzw. die Hilfsanträge nicht einmal knapp dargestellt hat (vgl. Elzer, in: BeckOK ZPO, 27. Edition (Stand 01.12.2017), § 320 Rn. 22). Tatbestandsdunkelheiten bzw. Tatbestandswidersprüche liegen vor, wenn sich die Inhalte des Tatbestands widersprechen oder die Aussagen nicht verständlich sind (vgl. Elzer, a.a.O., Rn, 23). a) Der Antrag der Beklagten zu Ziff. 1. ist gem. § 319 1 ZPO begründet. Bei den zu berichtigenden Jahreszahlen handelte es sich jeweils um Schreibfehler i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO. Der Antrag der Beklagten zu Ziff. 2. ist im tenorierten Umfang gem. § 320 Abs. 1 ZPO begründet. Insoweit handelt es sich jeweils um unstreitigen Sachverhalt, was durch die ausgesprochene Berichtigung klargestellt wird. c) Im Übrigen ist der Antrag zu Ziff. 2. unbegründet. Insbesondere liegen insoweit jeweils keine Unrichtigkeiten im Sinne von § 320 ZPO vor. Der angegriffene Satz zu Ziff. 2.a) und der entsprechende Vortrag der Beklagten sind wertungsgeprägt. Bei der Bezeichnung des Gerichtsgebäudes als „Ort (der) beruflichen Betätigung“ des Klägers handelt es sich offensichtlich um eine wertende Beschreibung des betreffenden Ortes. Dass der Kläger als Rechtsanwalt, der er nach dem unstreitigen Tatbestand ist, mitunter auch vor Gericht tätig ist, liegt auf der Hand; dass es sich bei einem Gericht, geschweige denn bei dem Landgericht M., nicht um „den“ einzigen Ort seiner beruflichen Betätigung handelt, ebenfalls. Selbst wenn man dem Satz einen hinreichenden tatsächlichen Tatsachenvortrag entnehmen wollte, etwa dergestalt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt vor Ort gewesen sei, hätte der Kläger dies jedenfalls konkludent bestritten, indem er vorgetragen hat, dass er gerade nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt im Gerichtsgebäude gewesen sei, sondern als Partei bzw. gesetzlicher Vertreter einer weiteren Partei. Die weitere Äußerung zu Ziff. 2.b) „Er sei der Öffentlichkeit nicht nur als erfolgreicher „Prominenten“-Anwalt bekannt, sondern auch als Buchautor und Kolumnist.“ ist ebenfalls nicht zu berichtigen. Es fehlt auch insoweit an einem hinreichenden tatsächlichen Gehalt, sondern es handelt sich auch hierbei - namentlich mit Blick auf die Frage, ob und in welcher Funktion der Kläger der Öffentlichkeit „bekannt“ ist, und ob er „erfolgreicher Prominenten-Anwalt“ ist - in erster Linie um eine Wertung der Beklagten. Der hierin liegende Tatsachenvortrag, dass der Kläger als Rechtsanwalt und Autor tätig ist, geht indes an verschiedenen Stellen aus dem unstreitigen Tatbestand hervor. Der Antrag zu Ziff. 2.c) ist im Übrigen ebenfalls unbegründet. Der Satz „Auch die in Rede stehende Zwangsvollstreckung stehe im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers und gehe zurück auf die über lange Jahre intensiv geführte Auseinandersetzung mit .“ enthält ebenfalls keinen hinreichenden tatsächlichen Vortrag, sondern gibt zuvorderst eine Bewertung bzw. Einschätzung der Beklagten bezüglich eines etwaigen „Zusammenhangs“ wieder, der ihrer Meinung nach zu der beruflichen Tätigkeit des Klägers bestehe. Im Übrigen hat der Kläger bestritten, dass die Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehe und vorgetragen, dass diese eine private Forderung gegen ihn betroffen habe, sodass ein etwaiger Tatsachenvortrag nicht als unstreitig zu behandeln wäre. Der Satz „Der Kläger sei zur Jahrtausendwende – was unstreitig ist – Vorstandsvorsitzender der „f. M.- W. H. & F. AG“ gewesen und habe unter anderem Aktien dieser Gesellschaft an Mandanten vermittelt.“ ist ebenfalls nicht zu berichtigen, da ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der hierin enthaltene Tatsachenvortrag unstreitig ist („- was unstreitig ist - “). Auch der weitere Satz „Der Kläger habe sich anscheinend geweigert, die von diesem geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen.“ ist nicht zu berichtigen, da der Kläger diesen Vortrag der Beklagten ausdrücklich bestritten hat (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters v. 13.08.2018, dort S. 5 f.). Der Antrag zu Ziff. 2.d) ist ebenfalls unbegründet. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils geht zweifelsfrei hervor, dass die Kammer den betreffenden Vortrag als unstreitig behandelt hat, namentlich aus folgender, auf Seite 19 der schriftlichen Urteilsgründe enthaltenen Passage: „Zwar ist der Beklagten zu 1) zuzugestehen, dass die Auseinandersetzung des Klägers mit . in der Vergangenheit vorübergehend ein gewisses öffentliches Interesse erlangt hat. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass hierüber unstreitig in verschiedenen, auch überregionalen Medien berichtet wurde, und dass der Kläger sich selbst mehrfach zu der Auseinandersetzung mit . öffentlich verhalten hat, unter anderem gegenüber der Zeitschrift „B2“ (vgl. Bl. 2 f. des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters v. 19.09.2018) sowie in seinem 2006 erschienenen Buch „D. j. G.“ (vgl. Bl. 6 ff. des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters v. 19.09.2018).“ Der Antrag zu Ziff. 2.e) ist im Übrigen ebenfalls unbegründet. Die Passage „zumal der Kläger auch anschließend immer wieder im Fokus der medialen Öffentlichkeit gestanden habe, wie sich beispielhaft aus den Berichterstattungen aus Anlagenkonvolut B11 ergebe“ und der entsprechende Vortrag der Beklagten ist offensichtlich so zu verstehen, dass sich der - auch seinerseits wertungsgeprägte - Umstand, dass der Kläger „immer wieder im Fokus der medialen Öffentlichkeit gestanden habe“, ihrer Meinung nach durch die in Bezug genommenen Anlagen belegt werde. Hierbei handelt es sich um eine Würdigung und Bewertung der Inhalte jener Anlagen durch die Beklagten, was durch die Verwendung des Konjunktiv I deutlich wird. Dass hiermit nicht die Inhalte der vorgelegten Berichterstattungen als streitig dargestellt werden sollen, liegt auf der Hand. Auch die Passage „Nachdem der Kläger . zwischen 2004 und 2009 überwiegend erfolglos verklagt habe“ ist nicht zu berichtigen. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Klägers wird deutlich, dass es sich hierbei um unstreitigen Tatbestand handelt. Insbesondere aus der auf Seite 7 der schriftlichen Urteilsgründe befindlichen Passage „Es habe allein einen Rechtsstreit gegeben, der auf die negative Feststellungsklage des Klägers gegen . zurückgehe. Das Landgericht I. habe diese abgewiesen. Jahre später habe er, der Kläger, was unstreitig ist, gegen die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts I. eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben, aus der die Forderung resultiert, wegen derer er am 23.01.2018 von dem Gerichtsvollzieher aufgesucht wurde.“ geht hervor, dass namentlich der Umstand, dass zwischen dem Kläger und . zwischen 2004 und 2009 ein Rechtsstreit geführt wurde, unstreitig ist. Die weitere Passage „Auch die Kostenerstattungsansprüche mit Blick auf eine Anfang 2016 erhobene und erfolglose Vollstreckungsabwehrklage des Klägers vor dem Landgericht I. seien nicht ordnungsgemäß bedient worden, sodass am 23.01.2018 gegen den Kläger vollstreckt worden sei.“ ist ebenfalls nicht zu berichtigen. Der Vortrag, dass die Kostenerstattungsansprüche „nicht ordnungsgemäß“ bedient worden seien, ist wertungsgeprägt und nicht hinreichend tatsächlich. Im Übrigen hat der Kläger den weiteren Vortrag konkludent bestritten, indem er vorgetragen hat, dass Hintergrund der Zwangsvollstreckung gewesen sei, dass Unklarheit darüber geherrscht habe, ob überhaupt noch ein Betrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zur Zahlung offen war (vgl. S. 8 der Klageschrift). Der weitergehende Antrag zu Ziff. 2.f) ist ebenfalls unbegründet. Hinsichtlich des Satzes „Frau W. sei ebenfalls eine frühere Mandantin des Klägers und auch von diesem verklagt worden.“ geht aus verschiedenen anderen Stellen der schriftlichen Urteilsgründe hervor, dass dies jeweils unstreitig ist, unter anderem, indem es auf Seite 4 heißt: „Am 23.01.2017 fand vor dem Landgericht M. II die mündliche Verhandlung in einem Schadensersatzprozess des Klägers zu 1) und 2) gegen eine frühere Mandantin des Klägers, Frau A. W., statt.“ Auch der weitere Satz „Es habe dann offenbar eine vergleichsweise Lösung gegeben, über die es zum Streit gekommen sei, der in Teilen öffentlich geführt worden sei.“ ist nicht zu berichtigen. Bei dem Vorbringen der Beklagten, dass es „offenbar eine vergleichsweise Lösung gegeben“ habe, handelt es sich um eine Wertung bzw. offensichtliche Mutmaßung der Beklagten bezüglich der Grundlage des Streits. Unstreitig ist indes, dass die Parteien, . und der Kläger, vor dem Landgericht M. über eine Verschwiegenheitsvereinbarung gestritten haben, wie sich auch aus folgender Passage auf Seite 4 der schriftlichen Urteilsgründe ergibt: „Gegenstand des Verfahrens waren Schadensersatzansprüche der Kläger zu 1) und 2) im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen der . betreffend einen Aktienkauf. Die Kläger zu 1) und 2) machten insoweit den Verstoß der . gegen eine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung geltend.“ Die Passage, dass der Streit „in Teilen öffentlich geführt worden sei“ und der entsprechende Vortrag der Beklagten sind offensichtlich als Bewertung der nachfolgend in Bezug genommenen Berichterstattungen aus Anlagenkonvolut B9 zu verstehen. Dass diese unstreitig den aus der Anlage ersichtlichen Inhalt hatten, liegt auf der Hand. Der weitergehende Antrag zu Ziff. 2.g) ist ebenfalls unbegründet. Die Passage „Ferner müsse auch derzeit offenbar wegen weiterer unbezahlter Kostentitel gegen den Kläger vollstreckt werden, namentlich durch die A. W., die Inhaberin von zwei rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlüssen sei, bei denen mehrere tausend Euro ausstünden. Da der Kläger auch insoweit einer Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen sei, habe auch dort eine Taschenpfändung beantragt werden müssen, derer sich der Kläger indes entzogen habe.“ ist nicht unstreitig. Der Kläger hat den entsprechenden Vortrag der Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 05.10.2018 (dort S. 5) bestritten. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Beklagten zu 1). Der Kläger macht insoweit Unterlassung der Verbreitung verschiedener Äußerungen und eines ihn zeigenden Fotos sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Die Kläger zu 1) -3) hatten zwischenzeitlich jeweils einen negativen Feststellungsantrag gegen beide Beklagten angekündigt, sie haben die Klage jedoch insoweit wieder zurückgenommen. Die Parteien streiten insoweit noch über die Kostentragung. Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig und dem Gericht bekannt. Er ist zudem Gründungspartner und Gesellschafter der Klägerin zu 2), einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Klägerin zu 3) ist als Rechtsanwältin ebenfalls für die Klägerin zu 2) tätig. Die Beklagte zu 2) verlegt die „B.“, für deren Online-Angebot unter www.b..de in der Vergangenheit die Beklagte zu 1) verantwortlich war. Am 23.01.2017 fand vor dem Landgericht M. II die mündliche Verhandlung in einem Schadensersatzprozess des Klägers zu 1) und 2) gegen eine frühere Mandantin des Klägers, Frau A. W., statt. Gegenstand des Verfahrens waren Schadensersatzansprüche der Kläger zu 1) und 2) im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen der Frau W. betreffend einen Aktienkauf. Die Kläger zu 1) und 2) machten insoweit den Verstoß der Frau W. gegen eine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung geltend. Am Rande der Verhandlung im Gebäude des Landgerichts M. wurde bei dem Kläger wegen einer Forderung über 1.271,20 EUR eine Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt; die Zwangsvollstreckung wurde aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss betrieben. Hierüber berichtete die Beklagte zu 1) am 24.01.2017 unter www.b..de in dem Beitrag „Taschenpfändung! Promi-Anwalt im Gerichtssaal überrumpelt“. Dieser enthält die streitgegenständlichen Äußerungen und das inkriminierte Foto. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K2 verwiesen. Die Beklagte zu 2) berichtete in einem nahezu wortgleichen Beitrag in der „B. M.“ vom 24.01.2015 (Anlage K23). Vor Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung hatte der Kläger der Beklagten zu 1) durch anwaltliches Schreiben mitgeteilt, dass eine Berichterstattung über den Pfändungsvorgang rechtswidrig sei, und dass der noch ausstehende Teil des titulierten Betrages inzwischen beglichen worden sei, was unstreitig ist. Die Beklagte zu 1) berichtete dennoch in Form des streitgegenständlichen Beitrags. Der Kläger ließ die Beklagte zu 1) mit anwaltlichen Schreiben vom 29.01.2018 (Anlagen K13a und K13b) abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern, welche die Beklagte zu 1) unter dem 30.01.2018 verweigerte (Anlage K14). Daraufhin erwirkte der Kläger die aus Anlage K15 ersichtliche einstweilige Verfügung der Kammer vom 31.01.2018 (Az.: 324 O 34/18), mit welcher der Beklagten zu 1) die weitere Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen und des Fotos untersagt wurde. Nachdem die Beklagte zu 1) dem Kläger unter dem 19.02.2018 mitgeteilt hatte, die einstweilige Verfügung der Kammer nicht als endgültige Regelung anzuerkennen (vgl. Anlage K21), hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Die Klagschrift ist der Beklagten zu 1) am 09.04.2018 zugestellt worden. Die Kläger haben die ursprüngliche Klage des Klägers mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.04.2018 jeweils um den gegen beide Beklagten gerichteten Antrag erweitert, festzustellen, dass den Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch dahingehend zustehe, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, in Bezug auf die Beklagten und deren Berichterstattungen vom 24.01.2018 über die am 23.01.2018 erfolgte Pfändung des Klägers zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Sollten Sie zufällig vor einer Woche über eine Herrn Dr. S. persönlich diskreditiere Schlagzeile der ‚B.-ZEITUNG‘ gestolpert sein, wird es Sie vielleicht interessieren, dass die Veröffentlichung jener ‚Fake News‘ soeben vom Landgericht Hamburg verboten wurde“, Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Kläger die einstweilige Verfügung der Kammer vom 31.01.2018 gegen die Beklagte zu 1) erwirkt hatte, entschloss er sich – nach seinem eigenen Vortrag – dazu, „ausgewählte Mandanten und Geschäftspartner mit Bezug auf M.“ hierüber zu informieren, was er gemeinsam mit der Klägerin zu 3) mit der aus Anlage K24 ersichtlichen Email tat, welche die o.g. Passage enthielt. Insoweit ließen die Beklagten die Klägerrinnen zu 2) und 3) mit Schreiben vom 12.02.2018 (Anlagen K26a und K26b) abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern, da zum einen gegen die Beklagte zu 2) kein Unterlassungstitel erlassen worden sei und zum anderen in der Email nicht auf den nur vorläufigen Charakter der einstweiligen Verfügung hingewiesen worden sei. Überdies handele es sich, so die Auffassung der Beklagten, nicht um „Fake News“, da die Taschenpfändung so stattgefunden habe wie berichtet. Die hiesigen Beklagten erwirkten gegen die Kläger schließlich vor dem Landgericht M. am 02.03.2018 eine einstweilige Verfügung (Anlage B6), durch welche den Klägern unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel die weitere Verbreitung o.g. Passage untersagt wurde. Da trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagten am 10. bzw. 13.04.2018 die einstweilige Verfügung von den hiesigen Klägern nicht als endgültige Regelung anerkannt wurde, erhoben die Beklagten mit Schriftsatz vom 08.05.2018 Hauptsacheklage vor dem Landgericht M. (Anlage B7). Die Klagschrift wurde den hiesigen Klägern spätestens am 12.06.2018 zugestellt (vgl. Anlage B8). Der Klagerweiterungsschriftsatz der Kläger im vorliegenden Verfahren (Bl. 25 ff.) ist bei Gericht am 17.04.2018 eingegangen und den Beklagten am 28.06.2018 zugestellt worden. Nachdem die Beklagten die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 13.08.2018 zurückgenommen haben, streiten die Parteien insoweit noch über die Kostentragung. Der Kläger trägt vor, zu der Pfändung sei es nur gekommen, da Unklarheit darüber geherrscht habe, ob überhaupt noch ein Betrag zur Zahlung an den Gläubiger, Herrn S., offen war. Dies ergebe sich beispielsweise daraus, dass er noch am 23.01.2018 ein Schreiben (Anlage K16) an Herrn S. versandt habe, mit dem er die Berechtigung der geltend gemachten Forderung hinterfragt habe. Unstreitig sei noch am 23.01.2018 an den Gerichtsvollzieher der titulierte Betrag von 1.172,20 EUR überwiesen worden (vgl. Anlage K17). Entgegen der Berichterstattung habe es keine „Taschenpfändung“ im Sinne einer Körperlichen Durchsuchung gegeben. Ein entsprechender Gerichtsvollzieherauftrag sei nicht einmal vorhanden gewesen. Er, der Kläger, habe auch keinen Geldbeutel bei sich getragen, sodass auch eine Geldbörse nicht leer geworden sein könne. Er habe dem Gerichtsvollzieher mehr als 50 EUR übergeben. Dieser habe zu keinem Zeitpunkt die Äußerung getätigt „Zeigen Sie mir Ihren Geldbeutel“. Es werde bestritten, dass es Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen ihn, den Kläger, zugunsten der A. W. über mehrere tausend Euro gebe, die zur Zahlung offen seien. Ebenso werde bestritten, dass er sich einer von Frau W. beantragten Taschenpfändung entzogen habe. Die unwahre Behauptung einer „Taschenpfändung“ sei auch nicht wertneutral. Bei einer Taschenpfändung handele es sich um einen besonders starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Schuldners und eine „ultima ratio“. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) beträfen die streitgegenständlichen Berichterstattungen keinen Vorgang aus seiner, des Klägers, beruflichen Sphäre, da er das Gerichtsgebäude am 23.01.2018, was unstreitig ist, in seiner Eigenschaft als Kläger bzw. gesetzlicher Vertreter der weiteren Klagepartei aufgesucht habe, nachdem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden sei. Auch die vor dem Termin im Gerichtsgebäude durchgeführte Pfändung habe eine private Forderung betroffen, die weder mit seiner beruflichen Tätigkeit noch mit dem Verfahren vor dem Landgericht M. im Zusammenhang stehe. Dies ergebe sich auch aus der Anlage K3. Der Kläger ist der Auffassung, die Klage sei zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folge daraus, dass der Online-Beitrag bundesweit, also auch in Hamburg, abrufbar sei. Die Beklagte zu 1) habe auf die streitgegenständliche Berichterstattung an prominenter Stelle der regionalen Nachrichten für M. aufmerksam gemacht (vgl. Anlage K31). Diese würden bundesweit abgerufen. Die Klage sei auch begründet. Die Berichterstattung verletze sein, des Klägers, allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. sein Recht am eigenen Bild. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien grundsätzlich privater Natur. Es handele sich um keinen außergewöhnlich hohen Betrag, der Gegenstand der Pfändung war. Er, der Kläger, sei entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) auch keine „Prominenter“. Selbst als solcher würde ihm der Schutz der Privatsphäre zukommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die Pfändung, auch nicht vor dem Hintergrund der „Vorgeschichte“ mit dem Gläubiger Herrn S.. Der von den Beklagten in Bezug genommene Sachverhalt werde in der Berichterstattung an keiner Stelle erwähnt. Der Leser erfahre nicht einmal, wer die Pfändung betrieben habe. Überdies stammten die Unstimmigkeiten zwischen ihm, dem Kläger, und dem Herrn S. aus dem Jahr 2004, sodass es an einer Aktualität fehle. Zwar sei es richtig, dass es in den Jahren 2004 und 2005 zu Berichterstattungen hierüber gekommen sei. Diese lägen jedoch inzwischen viele Jahre zurück. Es sei unzutreffend, dass es wechselseitige Zivilverfahren gegeben hätte. Es habe allein einen Rechtsstreit gegeben, der auf die negative Feststellungsklage des Klägers gegen Herrn S. zurückgehe. Das Landgericht I. habe diese abgewiesen. Jahre später habe er, der Kläger, was unstreitig ist, gegen die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts I. eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben, aus der die Forderung resultiert, wegen derer er am 23.01.2018 von dem Gerichtsvollzieher aufgesucht wurde. Öffentliche Berichterstattungen über die Zivilverfahren zwischen ihm und Herrn S. würden nicht existieren. Ein fortbestehendes öffentliches Interesse an etwaigen Auseinandersetzungen mit Herrn S. sei nicht vorstellbar. Dem stehe auch nicht das von ihm, dem Kläger, verfasste Buch mit dem Titel „D. j. G.“ aus dem Jahre 2006 entgegen. Seinerzeit sei die Auseinandersetzung mit Herrn S. noch aktuell gewesen; dass das Buch bis heute im Handel erhältlich sei, liege in der Natur der Sache – eine Neuauflage sei jedoch unstreitig nicht geplant. In seinem jüngsten Buch „S. o. S.“ werde zwar auf das Buch „D. j. G.“ hingewiesen, jedoch nicht auf den Streit mit Herrn S.. Der angebliche, von der Beklagten zu 1) bemühte Zusammenhang der in Rede stehenden Pfändung mit der Auseinandersetzung mit Herrn S. sei in der Berichterstattung jedenfalls nicht zu erkennen. Sofern der Beklagten zu 1) tatsächlich an der Unterrichtung des Fortgangs der Streitigkeit mit Herrn S. gelegen hätte, hätte sie auch berichten müssen, dass er, der Kläger, den noch ausstehenden Betrag noch vor Veröffentlichung der Berichterstattung beglichen hatte. Ein Zusammenhang zu dem Verfahren gegen Frau W. bestehe nicht. Vor diesem Hintergrund diene die inkriminierte Berichterstattung lediglich der Befriedigung reiner Unterhaltungsinteressen bzw. der Verbreitung von „Klatsch und Tratsch“. Die Beklagte zu 1) habe auch die geltend gemachten Abmahnkosten zu erstatten, und zwar eine 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 50.000 EUR. Mit Blick auf den zurückgenommenen Teil der Klage sind die Kläger der Auffassung, die Kosten des Verfahrens seien insoweit den Beklagten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen, da der Anlass für die negative Feststellungsklage vor deren Zustellung durch die Erhebung der Leistungsklage der Beklagten vor dem Landgericht M. weggefallen sei. Die negative Feststellungsklage sei zuvor zulässig und begründet gewesen: Das Landgericht Hamburg sei auch insoweit gem. § 32 ZPO örtlich zuständig gewesen. Einer der Empfänger der in Rede stehenden Email vom 31.01.2018, gegen die sich die Beklagten wenden, sei der – in Hamburg ansässige – Prozessbevollmächtigte der Kläger gewesen, sodass auch dort der behauptete Erfolg der unerlaubten Handlung eingetreten sei. Die Feststellungsklage sei auch begründet gewesen, denn die von den Beklagten gegen die Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche hätten nicht bestanden. Die Klägerinnen zu 2) und 3) seien bereits nicht passivlegitimiert, da sie in der beanstandeten Mitteilung ersichtlich (nur) für den Kläger argumentiert hätten. Die Berichterstattungen der Beklagten hätten auch falsche Tatsachenbehauptungen enthalten. Bei der in Rede stehenden, in der Email enthaltenen Behauptung, dass die Beklagten „Fake News“ verbreitet hätten, handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Hierin sei nicht der Vorwurf enthalten, dass unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet worden seien. Nachdem die Kläger die zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 16.04.2018 angekündigten Anträge mit Schriftsatz vom 13.08.2018 wieder zurückgenommen haben, beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, 1. wie zu Ziff. I. des Tenors erkannt; 2. wie zu Ziff. II. des Tenors erkannt; 3. an ihn, den Kläger, 1.822,96 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten beantragen ferner, den Klägern im Hinblick auf den zurückgenommenen Teil der Klage die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, sei bereits unzulässig gewesen. Das Landgericht Hamburg sei örtlich unzuständig. Der Kläger wende sich gegen eine Veröffentlichung innerhalb des regionalen „M.“-Angebots der Beklagten zu 1). Zwar habe dieser auch aus Hamburg abgerufen werden können, allerdings nur durch das gezielte Aufsuchen spezieller M.-spezifischer Unterseiten. Die Wahrscheinlichkeit eines Abrufs aus Hamburg sei denkbar gering. Überdies habe der Kläger seinen beruflichen und persönlichen Lebensmittelpunkt in M.. Die Klage sei auch unbegründet. Der Kläger werde durch die Berichterstattung nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Eine Taschenpfändung an einem öffentlichen Ort unterfalle nicht der Privatsphäre, sondern allenfalls der Sozialsphäre des Betroffenen. Dies gelte vorliegend umso mehr, da sich der Kläger als Rechtsanwalt am Ort seiner beruflichen Betätigung aufgehalten habe. Insoweit liege ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Bei dem Kläger handele es sich zudem um eine „public figure“. Er sei der Öffentlichkeit nicht nur als erfolgreicher „Prominenten“-Anwalt bekannt, sondern auch als Buchautor und Kolumnist. Zudem sei er in diversen gesellschaftlichen Funktionen mit Außenwirkung aktiv (gewesen) – beispielsweise als Generalkonsul der S. und als feste Größe auf dem Oktoberfest. Insoweit sei er über Jahre Gegenstand der M.er, aber auch der bundesweiten Berichterstattung gewesen. Auch die in Rede stehende Zwangsvollstreckung stehe im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers und gehe zurück auf die über lange Jahre intensiv geführte Auseinandersetzung mit Herrn S.: Der Kläger sei zur Jahrtausendwende – was unstreitig ist – Vorstandsvorsitzender der „f. M.- W. H. & F. AG“ gewesen und habe unter anderem Aktien dieser Gesellschaft an Mandanten vermittelt. Nachdem die Aktien dramatisch an Wert verloren hätten, seien Ansprüche gegen ihn geltend gemacht worden, unter anderem durch Herrn S.. Der Kläger habe sich anscheinend geweigert, die von diesem geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen. Dies habe ab ca. 2004 zu einer nahezu unüberschaubaren Vielzahl wechselseitiger Zivilverfahren geführt. An diesem Vorgang habe seit jeher ein erhebliches öffentliches Interesse bestanden. Über die Jahre hätten nahezu alle relevanten Medien wiederholt hierüber berichtet – die Beklagte zu 1) zitiert diesbezüglich aus Beiträgen der M.er „A.“, der „B2“ und der „S.“ aus dem Jahr 2004. Des Weiteren zitiert die Beklagte zu 1) aus zwei Berichterstattungen der „S.“ aus August 2006 und Juli 2007, die darüber berichten, dass der Kläger die M.er „A.“ wegen deren Berichterstattung aus dem Jahr 2004 auf Schadensersatz i.H.v. mindestens 300.000 EUR verklagte. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattungen wird auf Bl. 98 ff. d.A. verwiesen. Der Kläger habe insoweit die öffentliche Anteilnahme an seiner Auseinandersetzung mit Herrn S. selbst befördert, die mithin Gegenstand intensiver Berichterstattung über mindestens fünf Jahre – von 2002 bis 2007 – gewesen sei. Der Kläger habe sich überdies selbst an der öffentlichen Diskussion beteilig, indem er neben eigenen medialen Aktivitäten z.B. im „F.“ und der „S.“ etwa persönliche Rundschreiben an mehrere 100 Mitglieder der M.er „high society“ mit Hinweisen auf eigene gerichtliche Erfolge etc. verfasst habe. Darüber hinaus habe er sogar ein Buch über diese Auseinandersetzung geschrieben, „Das jüngste Gerücht“, unter namentlichem Hinweis auf Herrn S.. Hierin habe der Kläger nicht nur die Hintergründe der M.- W. AG und seiner Rolle im Vorstand dargelegt, sondern auch den Aktienkauf durch Herrn S. sowie seine persönlichen Empfindungen bezüglich des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und die mediale Berichterstattung geschildert. Wegen der Einzelheiten der von der Beklagten zu 1) zitierten Passagen wird auf S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 19.09.2018 verwiesen. Das Buch handele maßgeblich von dem Konflikt mit Herrn S. und dessen Folgen und sei – was unstreitig ist – bis heute im Handel erhältlich. Sogar in dem jüngsten, 2016 erschienenen Buch des Klägers, „Schuld oder Schicksal“, werde unstreitig auf das Buch „D. j. G.“ hingewiesen. Im Ergebnis habe sich die Auseinandersetzung des Klägers mit Herrn S. in das öffentliche Bewusstsein eingebrannt, weshalb ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran bestehe, zu erfahren, wie diese wohl weitergehe, zumal der Kläger auch anschließend immer wieder im Fokus der medialen Öffentlichkeit gestanden habe, wie sich beispielhaft aus den Berichterstattungen aus Anlagenkonvolut B11 ergebe. Bei der Taschenpfändung, über die in dem streitgegenständlichen Beitrag berichtet wurde, handele es sich letztlich um den Fortgang der Auseinandersetzung: Nachdem der Kläger Herrn S. zwischen 2004 und 2009 überwiegend erfolglos verklagt habe, habe er den Ausgleich der sich daraus ergebenden Kostenerstattungspflicht gegenüber Herrn S. verweigert. Im Jahr 2015 sei es daher zu einem ersten Vollstreckungsversuch gekommen. Auch die Kostenerstattungsansprüche mit Blick auf eine Anfang 2016 erhobene und erfolglose Vollstreckungsabwehrklage des Klägers vor dem Landgericht I. seien nicht ordnungsgemäß bedient worden, sodass am 23.01.2018 gegen den Kläger vollstreckt worden sei. Durch den Zusammenhang mit dem „f. M.- W. AG“-Skandal sei ein öffentliches Interesse an dieser weiteren Wendung gegeben. Es bestehe zudem ein Zusammenhang zu dem Verfahren betreffend A. W., anlässlich dessen der Kläger sich im Gerichtsgebäude aufgehalten habe. Frau W. sei ebenfalls eine frühere Mandantin des Klägers und auch von diesem verklagt worden. Die Rechtsstreit mit Frau W. gehe auf eine nahezu identische Vorgeschichte zurück: Der Kläger habe, was unstreitig ist, im Jahr 2010 der Frau W. Aktien eines vermeintlich erfolgversprechenden „start-up“-Unternehmens (der Firma „N.“) vermittelt. Auch dort habe sich das Aktiengeschäft anders als erwartet entwickelt, und es seien Forderungen gegen den Kläger geltend gemacht worden. Es habe dann offenbar eine vergleichsweise Lösung gegeben, über die es zum Streit gekommen sei, der in Teilen öffentlich geführt worden sei. Am Ende habe der Kläger seine Mandantin/Kundin dann, was wiederum unstreitig ist, wegen vermeintlicher „Verleumdung“ auf Geldentschädigung verklagt (vgl. Anlagenkonvolut B9). Das Verfahren gegen Frau W. weise also erhebliche Parallelen zu dem Fall S. auf. Es komme hinzu, dass es sich bei der unterbliebenen Zahlung nicht etwa um ein einmaliges Versehen gehandelt habe, sondern um ein wiederkehrendes Muster des Klägers. Dieser entziehe sich offenbar auch anderen Gläubigern gegenüber regelmäßig seinen Zahlungsverpflichtungen aus verlorenen Rechtsstreitigkeiten: So habe der Kläger, was unstreitig ist, in den Jahren 2015 bis 2017 auch einen Rechtsstreit gegen den B1-Verlag und dessen Chefredakteur wegen Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz in zwei Instanzen verloren, woraus Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen ihn i.H.v. ca. 8.000 EUR resultierten. Da die Kostenforderungen vom Kläger nicht bedient worden seien, sei eine Taschenpfändung beantragt worden, die im März 2017 anlässlich eines Gerichtstermins vollzogen worden sei (vgl. Anlage B12 und B13). Erst nachdem diese nicht zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger geführt habe, habe der Kläger – wie im vorliegenden Fall auch – die Forderung beglichen. Ferner müsse auch derzeit offenbar wegen weiterer unbezahlter Kostentitel gegen den Kläger vollstreckt werden, namentlich durch die A. W., die Inhaberin von zwei rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlüssen sei, bei denen mehrere tausend Euro ausstünden. Da der Kläger auch insoweit einer Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen sei, habe auch dort eine Taschenpfändung beantragt werden müssen, derer sich der Kläger indes entzogen habe. Auch insoweit bestehe ein konkreter Bezug zu dem Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Kosten der zurückgenommenen Klageerweiterung den Klägern aufzuerlegen seien. Insoweit sei die Klage bereits unzulässig gewesen, da das Landgericht Hamburg örtlich unzuständig sei. Ein Gerichtsstand in Hamburg, auch nach § 32 ZPO, komme nicht in Betracht. Die negative Feststellungsklage könne hiernach nur dort erhoben werden, wo der Leistungskläger seinen spiegelbildlichen Antrag hätte einbringen können. Dies sei hier jedoch nur in M. möglich gewesen. Allein aus dem Versand einer Email nach Hamburg könne kein Erfolgsort in Hamburg hergeleitet werden. Davon abgesehen solle diese eine Email in Hamburg nur von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger im hiesigen Verfahren empfangen worden sein. Insoweit handele es sich indes um einen innerbetrieblichen Vorgang, da dieser ausweislich seines eigenen Briefkopfes unstreitig „Kooperationspartner“ der Klägerin zu 2) sei. Er sei also auf das engste assoziiert mit den Klägern und für diese im vorliegenden Komplex tätig. Die Versendung der Email an den Prozessbevollmächtigten der Kläger werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Zudem handele es sich bei dem Versand der Email an diesen um ein bloßes Internum innerhalb einer bestehenden Mandatsbeziehung. Überdies sei die Feststellungsklage unbegründet gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2018 verwiesen.