OffeneUrteileSuche
Urteil

324 O 53/18

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

9Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Je weiter sich der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert, desto geringer wird das für den Äußernden streitende Gewicht der Meinungsfreiheit (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2018, 7 U 34/17).(Rn.33) 2. Eine Aussage satirischer Art ist einem inkriminierten Holzgalgen, der sich als Miniaturversion des Holzgalgens darstellt, den ein Teilnehmer auf einer Pegida-Demonstration im Jahr 2015 in die Öffentlichkeit trug, nicht zu entnehmen.(Rn.39) 3. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wirkt hier besonders schwer, da die Gestaltung des Galgens, insbesondere unter Berücksichtigung des für einen bestimmten Politiker vorgesehenen Stricks nicht nur die Billigung eines etwaigen Todes des Politikers ausdrückt, sondern dessen Exekution aktiv befürwortet bzw. sogar gefordert wird.(Rn.40) 4. Die Erklärung, dass der Galgen lediglich sarkastischen Charakter habe und keinen Aufruf zu Straftaten darstellen solle, ist angesichts des für sich genommen eindeutigen Aussagegehalts des Galgens und des Anbietens desselben rechtlich unbeachtlich.(Rn.46) 5. Dem Betroffenen wird hier durch die Propagierung seines Todes letztlich der personale Wert abgesprochen und er wird in massiver Weise herabgewürdigt. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wiegt derartig schwer, dass die widerstreitenden Interessen diesen nicht zu rechtfertigen vermögen.(Rn.48)
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, den auf der folgenden Abbildung wiedergegebenen Holzgalgen zum Verkauf anzubieten bzw. anbieten zu lassen und/oder zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziff. I. in Höhe von 40.000,00 EUR und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. und beschließt: Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Je weiter sich der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert, desto geringer wird das für den Äußernden streitende Gewicht der Meinungsfreiheit (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2018, 7 U 34/17).(Rn.33) 2. Eine Aussage satirischer Art ist einem inkriminierten Holzgalgen, der sich als Miniaturversion des Holzgalgens darstellt, den ein Teilnehmer auf einer Pegida-Demonstration im Jahr 2015 in die Öffentlichkeit trug, nicht zu entnehmen.(Rn.39) 3. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wirkt hier besonders schwer, da die Gestaltung des Galgens, insbesondere unter Berücksichtigung des für einen bestimmten Politiker vorgesehenen Stricks nicht nur die Billigung eines etwaigen Todes des Politikers ausdrückt, sondern dessen Exekution aktiv befürwortet bzw. sogar gefordert wird.(Rn.40) 4. Die Erklärung, dass der Galgen lediglich sarkastischen Charakter habe und keinen Aufruf zu Straftaten darstellen solle, ist angesichts des für sich genommen eindeutigen Aussagegehalts des Galgens und des Anbietens desselben rechtlich unbeachtlich.(Rn.46) 5. Dem Betroffenen wird hier durch die Propagierung seines Todes letztlich der personale Wert abgesprochen und er wird in massiver Weise herabgewürdigt. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wiegt derartig schwer, dass die widerstreitenden Interessen diesen nicht zu rechtfertigen vermögen.(Rn.48) I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, den auf der folgenden Abbildung wiedergegebenen Holzgalgen zum Verkauf anzubieten bzw. anbieten zu lassen und/oder zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziff. I. in Höhe von 40.000,00 EUR und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. und beschließt: Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt. Die Klage ist zulässig (hierzu unter I.) und begründet (hierzu unter II.). I. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben. 1. Gem. § 13 GVG ist die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit begründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich vorliegend nicht um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre, sondern um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 13 GVG. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine bürgerlich-rechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist im Regelfall die Rechtsnatur des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, wie er sich aus dem Klageantrag in Verbindung mit den vom Kläger zur Begründung vorgetragenen Tatsachen ergibt, wobei es auf die Rechtsauffassungen der Parteien nicht ankommt (Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 13 GVG, Rn. 6-7). Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt nach der herrschenden „modifizierten Subjektstheorie" dann vor, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Dies setzt wiederum voraus, dass diese ausschließlich einen Hoheitsträger als solchen berechtigen oder verpflichten (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 40 VwGO, Rn. 95-97). Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Anspruchsgrundlage und damit die streitentscheidenden Normen sind insbesondere §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Hierbei handelt es sich um eine privatrechtliche Anspruchsgrundlage, die grundsätzlich jedermann - jedem Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts -, insbesondere gegen andere Private, zusteht. Es gilt im Übrigen zu beachten, dass sich der Kläger in einer Funktion als Hoheitsträger und mithin Grundrechtsverpflichteter auch nicht auf den geltend gemachten Grundrechtsschutz berufen könnte, da im Grundsatz niemand gleichzeitig Träger und Schützer von Grundrechten sein kann (sog. „Konfusionsargument“). Es handelt sich daher vorliegend um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die gem. § 13 GVG die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist. Dem steht auch nicht der Einwand des Beklagten entgegen, dass im Falle eines (hypothetischen) Vorgehens des Beklagten gegen den Kläger wegen einer von diesem getätigten Äußerung möglicherweise der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet wäre. Zwar mag dies im Einzelfall zutreffend sein, und es kämen im Grundsatz insbesondere zwei Anspruchsgrundlagen in Betracht, zum einen §§ 823, 1004 BGB und zum anderen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, bei dessen Geltendmachung es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln würde. Es wäre dann eine Abgrenzung nach dem sog. Funktionszusammenhang vorzunehmen, in dem die angegriffene Äußerung gefallen ist. Von diesem hypothetischen Fall, dass der Beklagte den Kläger in Anspruch nimmt, unterscheidet sich der streitgegenständliche Sachverhalt jedoch bereits dadurch, dass der Beklagte, was Voraussetzung für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch wäre, unzweifelhaft nicht hoheitlich gehandelt hat und auch nicht handeln kann. Der Vergleich geht daher fehl. 2. Es kann dahinstehen, ob die von dem Beklagten schriftsätzlich erhobene Rüge der örtlichen Zuständigkeit aufrechterhalten werden soll. Dies ist dem Protokoll der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen; mit nachgelassenem Schriftsatz hat der Beklagte zudem den Verkauf und einen Versand des streitgegenständlichen Galgens nach Hamburg, an einen Prozessbevollmächtigten des Klägers, unstreitig gestellt. Eine etwaige Rüge der örtlichen Zuständigkeit hätte jedenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig, da der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht. Gem. § 32 ZPO ist das Gericht des Begehungsorts der unerlaubten Handlung zuständig. Begehungsort einer deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Insoweit sind die Erwägungen, die nach der „New York Times“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 02.03.2010, Az.: VI ZR 23/09) hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit maßgeblich sind, nach Auffassung der Kammer auch auf die vorliegende Frage der örtlichen Zuständigkeit gem. § 32 ZPO entsprechend anzuwenden. Für die Bestimmung des Erfolgsortes bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist hiernach Voraussetzung, dass ein über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Bezug zu dem jeweiligen Gerichtsort besteht. Dies setzt indes nicht voraus, dass sich die beanstandete Website gezielt oder bestimmungsgemäß an die betreffenden Nutzer im Bezirk des Landgerichts Hamburg richten. Entscheidend ist der objektiv deutliche Bezug der als rechtswidrig beanstandeten Inhalte in dem Sinne, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsbezirk tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten könnte. Dies ist anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von den beanstandeten Inhalten nach den Umständen des konkreten Falls im Gerichtsbezirk wesentlich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Website (auch) im Gerichtsbezirk eintreten würde (vgl. BGH, a.a.O., Juris, Rz. 18 ff). Dies ist vorliegend zu bejahen. Das Angebot auf der streitgegenständlichen Website richtete sich offensichtlich an ein (zumindest) deutschlandweites Publikum, also auch an potentielle Kunden und Interessenten aus Hamburg. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beklagte die angebotenen Galgen auch nach Hamburg lieferte, so unstreitig im Falle der Bestellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers geschehen. Auch im Übrigen liegt eine Kenntnisnahme von dem streitgegenständlichen Online-Angebot im hiesigen Gerichtsbezirk deutlich näher als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre. Der Kläger ist einer der bekanntesten Bundespolitiker der jüngeren Geschichte. Darüber hinaus ist über das Original des angebotenen Galgens und dessen Präsentation auf Pegida-Demonstrationen vielfältig berichtet worden, was ein bundesweites Interesse gerade auch an dem konkreten Gegenstand ausgelöst hat - der Beklagte selbst hat den angebotenen Galgen als „bestens bekannt aus Funk und Fernsehen“ bezeichnet. II. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Indem der Beklagte, wie in dem streitgegenständlichen Online-Angebot geschehen, den inkriminierten Holzgalgen zum Verkauf anbot, verletzte er bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. 1. Der Holzgalgen stellt sich für den unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten des streitgegenständlichen Online-Angebots als Symbol einer Kritik an dem Kläger (und darüber hinaus an A. M.) dar. Der Betrachter entnimmt diesem zum einen die Aussage, dass der Kläger ein „Volksverräter“ sei. Da der entsprechende Schriftzug auf der Innenseite des Galgens in unmittelbarer Nähe zu den beiden Stricken angebracht ist, bezieht der Rezipient die in Rede stehende Bezeichnung zweifelsohne auf die beiden Personen, für die die Stricke „reserviert“ sind, also auf den Kläger und auf A. M.. Aus dem Umstand, dass auf der Außenseite des Galgens „Deutschland“ geschrieben steht, wird deutlich, dass es das deutsche Volk ist, welches der Kläger und A. M. verraten haben sollen. Zugleich kommt der Vorwurf des „Volksverrats“ als Grund dafür daher, dass der Kläger nunmehr zu erhängen sei und für ihn bereits ein Strick „reserviert“ ist. Durch die verkörperte - scharfe - Kritik und dem hierin liegenden Angriff nicht nur auf die Institution der Bundesregierung, deren Vertreter der Kläger und A. M. sind bzw. waren, sondern gerade auch auf den Kläger als Person, greift der Aussagegehalt des inkriminierten Holzgalgens und mithin das streitgegenständliche öffentliche Anbieten des Galgens zum Verkauf durch den Beklagten in das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. 2. Der gegebene Eingriff verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers auf rechtswidrige Weise. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht steht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Bei dieser Abwägung sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2012, 763, 765). Der Eingriff ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Interessen der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall sind das Interesse des Klägers am Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und insbesondere die durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit des Beklagten andererseits gegeneinander abzuwägen. Zugunsten des Beklagten unterstellt die Kammer zudem, dass der Verkauf des Holzgalgens angesichts des verlangten Kaufpreises von 29,95 EUR auch auf Erwerb gerichtet ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage des Beklagten dienen soll, sodass zu seinen Gunsten auch der Schutz der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG streitet (vgl. BVerfGE 78, 179, 193). Ungeachtet dessen fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen zugunsten des Klägers aus. Im Rahmen der Abwägung sind insbesondere die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung auf Seiten des Klägers durch das Anbieten des inkriminierten Galgens einerseits und die Einbuße hinsichtlich der Meinungsfreiheit des Beklagten durch dessen Verbot andererseits in Ansatz zu bringen (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2016, 308; BVerfGE 99, 185, 196 f.). Hierbei tritt der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umso mehr zurück, je weniger sich der inkriminierte Aussagegehalt des Holzgalgens unmittelbar gegen dieses Rechtsgut im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele richtet, sondern es sich um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016, 3017; BVerfGE 61, 1, 11). Zu beachten ist ferner, dass die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Meinungsfreiheit nicht nur Äußerungen schützt, die in sachlich-differenzierter Art vorgebracht werden, sondern auch die Äußerung gerade von Kritik in einer pointierten, polemischen und überspitzten Weise (vgl. BVerfG, Beschluss v. 08.02.2007, Az.: 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460 f.). Dieser Schutz setzt aber voraus, dass mit der Äußerung auch wirklich eine Kritik vorgebracht wird, sie Elemente enthält, die einen Bezug zu dem Gegenstand der Kritik aufweisen. Je weiter sich der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert, desto geringer wird das für den Äußernden streitende Gewicht der Meinungsfreiheit gegenüber dem Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Äußerung betroffenen Person (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 162). Die Abwägung fällt nach den dargelegten Maßstäben zugunsten des Klägers aus: a) Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind vorliegend insbesondere folgende Gesichtspunkte maßgeblich: aa) Zugunsten des Beklagten ist in Ansatz zu bringen, dass sich die in dem streitgegenständlichen Galgen verkörperte Kritik mit dem Kläger gegen eine Person richtet, die als vormaliger Bundesminister und Vizekanzler bundesweit einen sehr hohen Bekanntheitsgrad genießt und im Zeitpunkt jedenfalls des erstmaligen Anbietens des Holzgalgens einer der führenden Bundespolitiker war und ein bedeutendes politisches Amt innehatte. Als Abgeordneter des Bundestages ist er auch weiterhin auf Bundesebene politisch tätig. Gerade in seiner Zeit als Bundesminister und Vizekanzler stand der Kläger, noch deutlich mehr als ein bloßer Abgeordneter, in besonderem Maße im Fokus der Öffentlichkeit. Als solcher musste er insbesondere im Rahmen des politischen Meinungskampfes auch mitunter scharfe Kritik hinnehmen, auch sofern sich diese im Kern gegen die Tätigkeit der Bundesregierung richtete, deren Vertreter er war. Allerdings ist bei dem hier in Rede stehenden, in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch insoweit einschränkend zu beachten, dass der Kläger aktuell nicht mehr Mitglied der Bundesregierung, sondern nur noch „einfacher" Abgeordneter ist. Ferner spricht für die geschützten Interessen des Beklagten, dass der in Rede stehende Aussagegehalt des angebotenen Galgens und die hierin verkörperte Kritik einen offensichtlichen Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Klägers - seinerzeit noch als Bundesminister und Vizekanzler - aufweisen. Der Galgen stellt sich als Miniaturversion („Das Original vom Original“) desjenigen Holzgalgens dar, den ein Teilnehmer auf einer Pegida-Demonstration im Jahr 2015 in die Öffentlichkeit trug. In jenem Kontext, in dem öffentlich gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und namentlich „gegen die Islamisierung des Abendlandes“ demonstriert wurde, hatte der Galgen die Funktion eines Symboles der dort propagierten politischen Haltung. Die gleiche Symbolik soll offensichtlich auch der hier in Rede stehenden Miniaturversion zuteil kommen. Vor diesem Hintergrund spricht zugunsten des Beklagten, dass es sich bei der Flüchtlingspolitik im Allgemeinen - insbesondere zu jener Zeit, aber auch weiterhin - um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt, die unter Bewahrung verschiedener Positionen und Standpunkte eine Vielzahl von Personen, aber auch die mediale Berichterstattung seit geraumer Zeit in erheblichem Ausmaße beschäftigt und eines der am meisten diskutierten Wahlkampfthemen im Vorfeld der Bundestagswahl 2017 war. In der Bezeichnung des Klägers und A. M.s als „Volksverräter“ manifestiert sich die von dem Beklagten auch im vorliegenden Verfahren vorgetragene Kritik an der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung. Ihnen wird offensichtlich der Vorwurf gemacht, durch die in Rede stehende Politik das (deutsche) Volk verraten zu haben, also zumindest dessen Interessen in relevanter Weise zuwider gehandelt zu haben. Dieses Verständnis des Rezipienten deckt sich mit dem Vorbringen des Beklagten im vorliegenden Verfahren. Der Beklagte bezieht seine Kritik insbesondere auf die „Grenzöffnung“ im September 2015. Die so verstandene Missbilligung stellt sich vorliegend als Meinungsäußerung dar, die für sich genommen dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfällt. Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f.; 85, 1, 16). Hinzu kommt, dass der streitgegenständliche Holzgalgen mit der Beschriftung des hinteren Stricks mit den Worten „Reserviert- S. ,Das Pack‘ G.“ seinerseits erkennbar auf die Äußerung des Klägers Bezug nimmt, mit welcher er die Teilnehmer der Demonstrationen in Heidenau als „Pack“ bezeichnet hat. Auch hierfür wird der Kläger offensichtlich angegriffen, denn diese Äußerung hat er als Reaktion auf die - eskalierten - Proteste gegen eine Asylunterkunft von sich gegeben, also im weiteren Sinne ebenfalls bezogen auf Gegner der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und deren Auswirkungen, auf deren Seite sich auch der Beklagte sieht. Die betreffende Äußerung des Klägers seinerseits zu kritisieren, steht dem Beklagten im Grundsatz frei. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass er sich insoweit auf ein „Recht zum Gegenschlag“ (vgl. hierzu BVerfGE 12, 113 - Schmid/Spiegel) berufen kann. Der Kläger hat sich - über das allgemeine Handeln der Bundesregierung hinaus - durch seine öffentliche Reaktion auf die Ausschreitungen in Heidenau selbst konkret in den diesbezüglichen Meinungskampf eingeschaltet, und muss es - zumal unter Berücksichtigung seiner Funktion als Politiker (vgl. o.) - grundsätzlich hinnehmen, insoweit mit entgegenstehenden Meinungen bedacht und gegebenenfalls auch scharf und pointiert kritisiert zu werden. Derjenige, der sich mit Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfG, GRUR 2013, 193, Rz. 35 m.w.N.). Allerdings gilt es insoweit einschränkend zu berücksichtigen, dass sich die seinerzeitige Kritik des Klägers und die von ihm verwendete Bezeichnung als „Pack“ nicht etwa gegen die allgemeinen Kritiker der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung oder gar gegen den Beklagten selbst richteten, sondern - wie sich aus dem von dem Beklagten selbst vorgelegten Beitrag von „Spiegel Online“ vom 24.08.2015 ergibt - gegen „Neonazis“ bzw. den „fremdenfeindliche(n) Mob“, der an zwei aufeinanderfolgenden Abenden vor dem Gelände einer Flüchtlingsunterkunft demonstriert und „sich teilweise Schlachten mit der Polizei“ geliefert hatte die in Rede stehenden Ausschreitungen sind in dem Beitrag auch bildlich dargestellt. Hierdurch wird die scharfe Wortwahl des Klägers deutlich relativiert und ist anders zu bewerten, als wenn der Kläger - ohne weiteren Anlass - die (bloßen) Kritiker der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung im Allgemeinen als „Pack“ bezeichnet hätte. Es ist weiterhin weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der Beklagte selbst auch unter den Demonstranten in Heidenau gewesen wäre, die der Kläger als „Pack“ bezeichnet hat, sodass er selbst mit dieser Bezeichnung offensichtlich und auch für den Beklagten erkennbar nicht gemeint war. bb) Nicht zugunsten des Beklagten streitet vorliegend indes der Schutz der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG. Nach der Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Holzgalgen bereits nicht um ein unter den sachlichen Schutzbereich fallendes Kunstwerk. Indiziell spricht hiergegen bereits das subjektive Verständnis des Beklagten selbst, der sich nicht auf den Schutz der Kunstfreiheit beruft (vgl. BeckOK Grundgesetz/Kempen, GG Art. 5, Rn. 156166, beck-online). Aber auch nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts ist das Vorliegen eines schutzfähigen Kunstwerks hier zu verneinen. Zwar kann Gegenstand von Kunst auch das Ausdrücken politischer Kritik sein. Ein im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG künstlerisches Werk ist ein Werk jedoch erst dann, wenn es ein Produkt freier schöpferischer Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, indem Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirken; im Vordergrund des künstlerischen Werkes steht nicht primär die Mitteilung, sondern der Ausdruck, nämlich der unmittelbare Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers und seines inneren Erlebens (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.07.1984, Az.: 1 BvR 816/82, NJW 1985, 261, 262 vgl. auch Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 148). Weder der Aussagegehalt noch die konkrete Ausdrucksform des streitgegenständlichen Holzgalgens vermögen das Vorliegen von Kunst zu rechtfertigen. Sie spiegeln -soweit erkennbar- kein individuelles Erleben des Beklagten wider. Auch steht kein irgendwie gearteter künstlerischer Ausdruck im Vordergrund, sondern es dominiert vielmehr das Element der Stellungnahme im politischen Meinungskampf, die keinen Anspruch darauf erhebt, das Geschehen und seine Verarbeitung auf eine höhere Ebene zu heben. Letztlich beschränkt sich der Aussagegehalt des inkriminierten Holzgalgens auf die Mitteilung der - scharfen - Kritik an dem Kläger und der Abwertung des Klägers als Person. Ein darüber hinausgehender Aussagegehalt, insbesondere die Verarbeitung von Eindrücken oder Erlebnissen des Beklagten, ist hingegen nicht erkennbar. Zugunsten des Beklagten streitet auch nicht der besondere Schutz, welcher der Äußerungsform der Satire zukommt. Auch bei Satire handelt es sich nicht zwingend um Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschluss v. 12.11.1997, Az.: 1 BvR 2000/96, NJW 1998, 1386, 1387 f.). Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG ist eine satirische Äußerung nur dann, wenn sie die weiteren Voraussetzungen des verfassungsrechtlich maßgeblichen Kunstbegriffs erfüllt (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 148). Dies ist wie vorstehend dargelegt nicht der Fall. Dennoch genießt Satire auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG einen besonderen Schutz. Die Grundsätze, nach denen sich die rechtliche Beurteilung von satirischen Äußerungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen berühren, bemisst, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt (zusammenfassend BVerfG, Beschluss v. 12.11.1997, Az.: 1 BvR 2000/96, NJW 1998, 1386, 1387 f.): Zunächst ist der Aussagehalt der streitigen Äußerung zu ermitteln. Schon hierbei muss der satirische Charakter der einzelnen Meinungskundgabe berücksichtigt werden; den Äußerungen darf kein Inhalt unterschoben werden, den ihnen ihr Urheber oder Verbreiter erkennbar nicht beilegen wollte. Um ihren eigentlichen Inhalt, der ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, zu ermitteln, muss gleichsam eine Entkleidung des gewählten satirischen Gewandes erfolgen. Sodann sind der Aussagekern und seine satirische Einkleidung gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten. Dabei sind unterschiedliche Maßstäbe anzulegen, indem diese im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 150). Die Voraussetzungen für die Annahme von Satire liegen mit Blick auf den streitgegenständlichen Galgen indes bereits nicht vor. Äußerungen der politischen Satire sind in der Regel dadurch geprägt, dass in „eindeutig fiktiven Äußerungen“ das „politisch motivierte Verspotten der jeweilig betroffenen Prominenten“ angestrebt wird (BVerfG, Beschluss v. 10.07.2002, NJW 2002, 3767 f.; Hans. OLG Hamburg, a.a.O., Rz. 147). All dies ist hier nicht zu erkennen. Eine Aussage satirischer Art ist dem inkriminierten Holzgalgen schlechterdings nicht zu entnehmen. Auch der Beklagte selbst vermochte eine solche nicht vorzutragen. Vielmehr verkörpert der Galgen den oben dargelegten Aussagegehalt, nämlich dass der Kläger getötet (erhängt) gehöre, auf sehr einfache Art und Weise. Für den Betrachter macht dies den offensichtlichen und auf den ersten Blick erkennbaren Aussagekern des inkriminierten Galgens aus. Angesichts dessen bleibt für eine etwaige satirische Einkleidung dieses Aussagekerns kein Raum. Merkmale, die der Satire wesenseigen sind, insbesondere Übertreibungen, Verfremdungen oder Überhöhungen, sind schlicht nicht zu erkennen. cc) Die dargelegten Umstände, die im Rahmen der Abwägung für die Interessen des Beklagten streiten, sind auch in ihrer Gesamtschau nicht geeignet, die geschützten Belange des Klägers zu überwiegen. Denn der dargelegte Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht wirkt vorliegend besonders schwer: (1) Der Aussagegehalt des streitgegenständlichen Galgens geht weit über die oben dargelegte Kritik an der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und an der diesbezüglichen politischen Tätigkeit des Klägers hinaus. Aus Sicht des objektiven Betrachters des Galgens steht insbesondere ein massiver Angriff auf den Kläger als Person im Vordergrund. Die inkriminierte Gestaltung des Galgens, insbesondere unter Berücksichtigung des für den Kläger vorgesehenen Strickes, drückt nicht nur die Billigung eines etwaigen Todes des Klägers aus. Vielmehr wird eine Exekution des Klägers aus Sicht des Betrachters des Galgens und mithin des streitgegenständlichen Online-Angebots aktiv befürwortet bzw. sogar gefordert. Denn der Galgen, so die Symbolik, ist bereits vorbereitet bzw. für den Kläger „reserviert“, seine Exekution muss gewissermaßen nur noch vollzogen werden. a. Das dargelegte und von der Kammer zugrunde gelegte Verständnis des durchschnittlichen Betrachters des Galgens wird im Übrigen dadurch verstärkt, dass es auf der Innenseite des Galgens „Volksverräter“ heißt. Hierin erkennt der unvoreingenommene und verständige Betrachter eine offensichtliche Anspielung auf die Verwendung des Begriffes im Rahmen der Prozesse vor dem Volksgerichtshof während der Zeit des Nationalsozialismus, der dafür bekannt ist, dass eine Vielzahl von Angeklagten wegen des Vorwurfs des „Volksverrates“ ohne Gewähr eines rechtsstaatlichen Verfahrens zum Tode verurteilt wurde. Durch die Inschrift des Galgens wird proklamiert, dass mit dem Kläger gleichermaßen verfahren werden müsse wie mit den Angeklagten vor dem Volksgerichthof, dass er also unter Missachtung von rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen und unter öffentlicher Demütigung im Rahmen eines Schauprozesses zum Tode verurteilt und exekutiert werden müsse. Dass nach dem Vortrag des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.08.2018 durch den Volksgerichtshof zur Exekution seinerzeit ausschließlich das Fallbeil genutzt wurde, steht dieser Erwägung nicht entgegen. Es ist bereits fraglich, ob die Einzelheiten der seinerzeit durchgeführten Exekutionen dem durchschnittlichen Betrachter des Galgens bekannt sind. Überdies steht dem Vortrag des Beklagten jedenfalls entgegen, dass beispielsweise die durch den Volksgerichtshof verurteilten Beteiligten des Attentats auf Adolf Hitler vom 20.07.1944 bekanntermaßen erhängt wurden. Die Kammer ist auch nicht gehindert, die offensichtliche Bezugnahme auf den Volksgerichtshof und dessen Verfahrenspraxis zu berücksichtigen. Dem steht, anders als der Beklagte meint, nicht entgegen, dass der Kläger dies nicht vorgetragen hat. Es handelt sich hierbei um allgemeinbekannte Umstände, die die Kammer zur Auslegung des Aussagegehalts des streitgegenständlichen Galgens heranziehen kann und muss. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Äußerung gilt, dass die zutreffende Sinndeutung der Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 308). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr.; z.B. BGH, NJW 2017, 482, Rz. 12). Die vorstehenden Erwägungen gelten vorliegend mit Blick auf den Aussagegehalt des inkriminierten Holzgalgens entsprechend, sodass die Kammer insoweit nicht an einen etwaigen Parteivortrag gebunden ist. Etwas anderes gebietet auch der Beibringungsgrundsatz nicht. Das Gericht darf insbesondere offenkundige Tatsachen (vgl. § 291 ZPO) auch ohne Behauptung durch die Parteien zum Gegenstand des Prozesses machen (MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, § 291, Rn. 13) b. Dem dargelegten Aussagegehalt des Galgens steht auch nicht entgegen, dass es in der Produktbeschreibung auf der Website des Beklagten heißt „Der abgebildete Galgen hat sarkastischen Charakter und soll kein Aufruf zum Mord oder anderen Straftaten darstellen“. Zum einen gilt es insoweit zu beachten, dass dieser Hinweis nicht alle Rezipienten des streitgegenständlichen Galgens und seines Aussagegehalts erreicht. Zwar ist der Hinweis für die Kunden und Besucher des Online-Shops des Beklagten grundsätzlich sichtbar, da die Produktbeschreibung in unmittelbarer Nähe zu der Abbildung des Galgens steht (vgl. Anlage K1). Es ist zudem üblich, beim Kauf in einem Online-Shop die Beschreibung eines zu erwerbenden Produkts zur Kenntnis zu nehmen, um Einzelheiten bezüglich des jeweiligen Gegenstands zu erfahren, etwa dessen Ausmaße oder Beschaffenheit. An dem Galgen selbst befindet sich indes kein entsprechender Hinweis, sodass etwaige Zweiterwerber oder etwa auch die bloßen Betrachter des Galgens diesen Hinweis gar nicht zur Kenntnis nehmen. Überdies ist die schlichte Erklärung des Beklagten, wie er den Galgen und die in diesem verkörperte Aussage - angeblich - verstanden wissen will, insoweit nicht von Relevanz, als diese auch aus Sicht des verständigen Kunden bzw. Besuchers des Online-Shops des Beklagten offensichtlich oder jedenfalls nicht ausschließbar aus Gründen der Vorsicht in die Produktbeschreibung aufgenommen wurde. Hiermit verfolgte der Beklagte ersichtlich den Zweck, dass ihm im Ergebnis kein strafrechtlich relevantes Verhalten (insbesondere die öffentliche Aufforderung zu Straftaten gem. § 111 StGB) vorgeworfen werden solle. Hinsichtlich der Würdigung des Aussagegehalts des Galgens stellt sich der genannte Hinweis in der Produktbeschreibung als ein Fall der „protestatio facto contraria" dar, wonach der verbal erhobene Widerspruch zum Erklärungswert eines eigenen tatsächlichen Verhaltens unerheblich ist, wenn diesem Verhalten ein eindeutiger Erklärungswert zukommt (BGH, Urteil v. 16.12.1964, Az.: VIII ZR 51/63, NJW 1964, 387, 388). Dieser Grundsatz findet auch im Äußerungsrecht Anwendung (s. z.B. BGH, Urteil v. 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08, GRUR 2010, 628, 632). Hier ist daher die Erklärung des Beklagten, dass der Galgen lediglich sarkastischen Charakter habe und keinen Aufruf zu Straftaten darstellen solle, angesichts des für sich genommen eindeutigen Aussagegehalts des Galgens und des Anbietens desselben durch den Beklagten rechtlich unbeachtlich. Der Zugrundelegung des dargelegten Verständnisses steht, anders als der Beklagte meint, auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft Dresden das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Unabhängig davon, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Dresden keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit hat, ist bereits nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts verneint hat. Für den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch gelten jedenfalls andere Voraussetzungen als für einen Tatverdacht gem. § 111 StGB. Vorliegend kommt es insbesondere nicht auf die für das Strafverfahren maßgeblichen Vorsatz- und Schuldfragen an. (2) Der in dem dargelegten Aussagegehalt des Galgens liegende Appell geht über den Ausdruck einer schlichten Kritik an der politischen Tätigkeit des Klägers und einer damit verbundenen Auseinandersetzung in der Sache weit hinaus. Wenngleich seine politische Tätigkeit den Anlass hierfür gegeben haben mag, liegt der Fokus insoweit vielmehr auf einem unmittelbaren Angriff auf den Kläger als Person. Durch die Propagierung seines Todes wird ihm letztlich der personale Wert abgesprochen, und er wird in massiver Weise herabgewürdigt. Des Weiteren kommt auch angesichts der konkret vorgesehen Art der Tötung des Klägers, durch Erhängen, eine besondere Geringschätzung ihm gegenüber zum Ausdruck. Denn es handelt sich hierbei um eine besonders martialische und antiquierte Art der Tötung. Historisch betrachtet wurde diese zudem häufig besonders öffentlichkeitswirksam vollzogen, womit des Weiteren eine Anprangerung - hier wegen des kundgetanen Vorwurfs des „Volksverrates“ - sowie eine öffentliche Bloßstellung einhergingen. Unabhängig davon, ob der Galgen, wie der Kläger meint, ein ernstgemeinter Aufruf zu einem Lynchmord oder anderen Straftaten zulasten des Klägers verkörpern soll, kommt hierdurch jedenfalls zum Ausdruck, dass der Beklagte es wegen des „Verrates“ am deutschen Volke für gerechtfertigt hält, dass der Kläger unter besonderer Bloßstellung und Herabwürdigung seiner Person angeprangert und auf martialische Weise hingerichtet und getötet wird. Der Beklagte spricht dem Kläger hierbei seinen personalen Wert schlechthin ab. Eine größere Abwertung des Klägers als Person ist schwerlich vorstellbar. Hierbei tritt eine etwaige Auseinandersetzung in der Sache, etwa mit der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung - wobei der Kläger für diese freilich nicht allein verantwortlich war und ihm nach dem Vorbringen des Beklagten eine bloße „Untätigkeit“ vorgeworfen werden kann -, völlig in den Hintergrund. Je weiter sich allerdings der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert, desto geringer wird das für den Äußernden streitende Gewicht der Meinungsfreiheit gegenüber dem Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Äußerung betroffenen Person (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 162). Den hier allein im Vordergrund stehenden Angriff auf seine Person hat der Kläger demnach nicht hinzunehmen. Es gilt zu beachten, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Einzelnen auch davor schützt, in einer Art und Weise mit herabsetzenden Werturteilen bedacht zu werden, die mit der Achtung seiner Persönlichkeit - oder gar mit seiner Menschenwürde - nicht mehr vereinbar sind und eine so schwere Verletzung der persönlichen Ehre darstellen, dass ihre Verbreitung nicht mehr durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt ist (vgl. Hans. OLG Hamburg, a.a.O., Juris, Rz. 145). Ausnahmsweise ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sogar ungeachtet einer Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtswidrig, wenn sich bereits der Eingriff als Verletzung der Menschenwürde des Betroffenen darstellt. Zwar genießt der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keinen generellen Vorrang gegenüber dem Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG, sondern muss auch im Lichte dieses Grundrechts verstanden werden. Soweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht allerdings unmittelbarer Ausfluss der Menschenwürde ist, wirkt diese Schranke absolut und ohne die Möglichkeit eines Güterausgleichs (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661). Bei Eingriffen in diesen durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kern menschlicher Ehre liegt immer eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vor, die nicht von der Ausübung von Freiheitsrechten Dritter gedeckt ist (vgl. zur Kunstfreiheit BVerfGE 67, 213 (228) = NJW 1985, 261 BVerfG, NJW 1987, 2661 f.). Ob dies mit Blick auf das Angebot des streitgegenständlichen Galgens und der hierin zum Ausdruck kommenden Befürwortung bzw. Forderung des Todes des Klägers der Fall ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wiegt der hierin liegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers derartig schwer, dass die widerstreitenden Interessen des Beklagten diesen nicht zu rechtfertigen vermögen. Konkret in Bezug auf das untersagte Verhalten des Beklagten wirkt es sich schließlich zu seinen Lasten aus, dass gerade die durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Meinungsäußerung offensichtlich nicht alleiniger Zweck des Angebots ist, sondern es dem Beklagten angesichts des verlangten Kaufpreises von 29,95 EUR jedenfalls auch um Gewinnerzielung geht. Wenngleich die geschützten Interessen des Beklagten insoweit durch Art 12 Abs. 1 GG eine gewisse Verstärkung erfahren (vgl. o.), ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er mit einem derartigen das Persönlichkeitsrecht des Klägers schwer verletzenden Gegenstandes eine Verkaufsabsicht verbindet. b) Nach allem überwiegen vorliegend die geschützten Interessen des Klägers diejenigen des Beklagten. Der Beklagte hat es im Ergebnis auch unter Berücksichtigung seiner politischen Tätigkeit nicht hinzunehmen, dass er, wie geschehen, in einer massiv ehrverletzenden Weise persönlich angegriffen und ihm der personale Wert abgesprochen wird. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht hierzu auch die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des OLG München vom 07.07.2009, Az.: 18 W 1391/09, nicht im Widerspruch. Jener Entscheidung lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde als im vorliegenden Verfahren. Nach den schriftlichen Gründen des Urteils des OLG München bestand der Aussagekern der dort streitgegenständlichen Fotomontage, die den früheren Fußball-Bundestrainer Jürgen Klinsmann ans Kreuz genagelt abbildete, darin, dass dieser medial zunächst als „Heilsbringer“ und „Messias“ hochgejubelt wurde und seine Person nunmehr, nach sportlichen Misserfolgen, in entgegengesetzter Richtung Anlass für außerordentlich kritische Auseinandersetzung, Distanzierung, Spott und Degradierung biete. Das OLG München hat insoweit das Vorliegen zulässiger Satire angenommen, die einen massiven Ansehenswandel erkannt und die Frage aufgeworfen habe, wie lange der Antragsteller noch Trainer sein werde. Durch die Überschrift „Always look on the Bright Side of Life“ werde zudem humoristisch angemerkt, dass Jürgen Klinsmann trotz des festzustellenden massiven Ansehensverlustes, seiner drohenden Entlassung und des brutalen Umgangs mit seiner Person dem Leben noch positive Seiten abgewinnen könne oder solle. Neben dem Unterschied, dass es dem hier streitgegenständlichen Galgen an satirischen Elementen gänzlich fehlt (vgl. o.), richtete sich nach den Ausführungen des OLG München weder der Aussagekern noch dessen satirische Einkleidung gegen den Antragsteller selbst, sondern vor allem war es der Umgang mit dem Antragsteller, der kritisiert und symbolisiert werden sollte. Hiervon unterscheidet sich das Angebot des streitgegenständlichen Holzgalgens maßgeblich, da sich dessen Aussagegehalt unmittelbar gegen den Kläger richtet und diesen - wie dargestellt - als Person in massiver Weise angreift. Insofern geht der Verweis des Beklagten auf die Entscheidung des OLG München vorliegend fehl. Schließlich ist auch die Bezugnahme des Beklagten darauf, dass auch bei anderen politischen Protestaktionen Galgen mitgeführt worden seien - beispielsweise, wie aus der vorgelegten Anlage ersichtlich, auf einer Studentendemonstration vor dem Düsseldorfer Landtag im Jahr 1997 -, ohne erkennbare Relevanz. Die Kammer hat die Rechtmäßigkeit des Angebots des streitgegenständlichen Holzgalgens durch den Beklagten losgelöst davon zu bewerten, ob ein vermeintlich vergleichbares Handeln durch Dritte in der Vergangenheit unbeanstandet geblieben ist. Des Weiteren handelt es sich offensichtlich um anders gelagerte Fälle. 3. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt, und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 sowie aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. III. Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15.08.2018 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Kläger wendet sich gegen das Angebot des aus dem Tenor ersichtlichen Holzgalgens im Internet. Diesbezüglich begehrt er von dem Beklagten Unterlassung. Der Kläger ist dem Gericht bekannt. Er ist ein deutscher Politiker und Bundestagsabgeordneter der SPD, deren Vorsitzender er zwischen 2009 und 2017 war. In der Vergangenheit war er zudem Vizekanzler, Bundesumweltminister und Bundesminister für Wirtschaft und Energie. Der Beklagte bot in der Vergangenheit, spätestens seit dem 08.12.2017, in dem von ihm verantworteten Online-Shop unter der URL www.o.-e...de den aus dem Tenor zu Ziff. I. ersichtlichen Holzgalgen zum Verkauf an. An dem Galgen sind zwei Stricke angebracht, die jeweils mit einem Schild beschriftet sind: der vordere mit den Worten „Reserviert- A. ,Mutti‘ M.“ und der hintere mit den Worten „Reserviert- S. ,Das Pack‘ G.“. Das Holzgestell trägt auf der Innenseite die Inschrift „VOLKSVERRÄTER“, auf der Außenseite ist dieses mit dem Wort „DEUTSCHLAND“ beschriftet. Der Beklagte bot den Holzgalgen auf der in Rede stehenden Website zum Preis von 29,95 EUR zum Verkauf an. In dem dortigen Online-Shop wurde dieser unter der Kategorie „Eigene Herstellung“ gelistet. In der zugehörigen Produktbeschreibung heißt es: „D.’s Skandal-Galgen Holzgalgen ca. 35cm, Handarbeit - Der , D.-Galgen‘ bestens bekannt aus Funk und Fernsehen. Nur bei uns gibt es das Original vom Original, in liebevoller Handarbeit hergestellt. Die Beschriftung entspricht ebenfalls dem Unikat, auf der Vorderseite ist DEUTSCHLAND' und auf der Innenseite VOLKSVERRÄTER vermerkt. Technische Daten: Höhe ca. 35cm Breite ca. 19cm Der Galgen steht auf einen soliden Holz-Fuß, Abmessung ca. 9,5 x 30,0 x 1,6cm Der abgelichtete Galgen hat sarkastischen Charakter und soll kein Aufruf zum Mord oder anderen Straftaten darstellen. “ Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebots wird auf Anlage K1 verwiesen. Der angebotene Holzgalgen stellt eine Miniaturausgabe eines Holzgalgens dar, der im Jahr 2015 auf einer Pegida-Kundgebung von einem Demonstranten mitgeführt wurde (vgl. Anlage K4). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.12.2017 (Anlage K2) ließ der Kläger den Beklagten wegen des streitgegenständlichen Online-Angebots abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern, die der Beklagte jedoch verweigerte. Auf Antrag des hiesigen Klägers erließ die Kammer am 13.12.2017 eine einstweilige Verfügung (Az.: 324 O 623/17), mit welcher dem Beklagten - entsprechend dem vorliegenden Antrag - unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel das weitere Anbieten und der weitere Verkauf des inkriminierten Holzgalgens untersagt wurde. Auf Antrag des Beklagten wurde dem Kläger gem. § 926 ZPO eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt, dem der Kläger vorliegend nachgekommen ist. Der Kläger ist der Auffassung, das Angebot des in Rede stehenden Holzgalgens verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht auf das Gröbste. Das Recht der freien Meinungsäußerung schließe jedenfalls nicht das Recht ein, wie vorliegend geschehen, zu Lynchmorden aufzurufen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Klage auch zulässig: Der Zivilrechtsweg sei eröffnet, da er, der Kläger, sich auf zivilrechtliche, jedermann zustehende Anspruchsgrundlagen stütze. Das Landgericht Hamburg sei auch örtlich gem. § 32 ZPO zuständig, da der Beklagte den streitgegenständlichen Holzgalgen bundesweit zum Verkauf angeboten und verkauft habe, auch im Gerichtsbezirk des Landgerichts Hamburg. Insbesondere sei ein Exemplar - was der Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15.08.2018 unstreitig gestellt hat - auf Bestellung eines seiner Prozessbevollmächtigten an dessen Privatadresse in Hamburg geliefert worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, den auf der folgenden Abbildung wiedergegebenen Holzgalgen zum Verkauf anzubieten bzw. anbieten zu lassen und/oder zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Das angerufene Gericht sei sachlich und örtlich unzuständig. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, da der Galgen und seine Botschaft einen erkennbaren Bezug zu der seinerzeitigen Flüchtlingspolitik der Bundesregierung, namentlich zum Kläger sowie zu A. M. als deren obersten Repräsentanten, aufweisen würden. Der auf dem Galgen angebrachte Begriff „Volksverräter“ sei seit etwa 2015 als Bezeichnung für die verfehlte Politik der Grenzöffnung der Bundesregierung in aller Munde. Jedenfalls erkenne der objektive Betrachter, dass der Miniaturgalgen eine polemische Kritik an der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung darstelle und nicht etwa eine Bewertung des Klägers als Privatperson. Dem Rechtsstreit liege ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zugrunde, an dem die Bundesrepublik Deutschland und der Beklagte beteiligt seien, nicht aber die Privatperson S. G.. Dies werde durch eine Umkehrüberlegung bestätigt: Hätte der Kläger beispielsweise bei seinem Besuch in Heidenau im August 2015, als er die dortigen Demonstranten pauschal als „Pack“ bezeichnet habe, ihn, den Beklagten, auch persönlich beim Namen genannt, wäre ihm ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch entstanden und der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da der Kläger in Ausübung seines öffentlichen Amtes gehandelt hätte. Jedenfalls - so das schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten - sei das Landgericht Hamburg auch örtlich unzuständig. Die inkriminierte Handlung habe im Bezirk des Landgerichts Chemnitz stattgefunden. Es sei daher unstatthaft, allein wegen des Verkaufs im Internet einen fliegenden Gerichtsstand mit der Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg anzunehmen. Die Klage sei unbegründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu seinen, des Beklagten, Gunsten ausfalle. Der Kläger wende sich gegen einen Gegenstand, der in symbolischer, wenn auch polemischer, Form zum einen die Politik der Bundesregierung und zum anderen die Reaktion des Klägers auf die Kritik der Bevölkerung gegen diese Politik beanstande. Sein, des Beklagten, Verhalten stelle einen Teil der öffentlichen Debatte in einem wesentlich die Öffentlichkeit berührenden - gar existenziellen - Bereich dar. Es gelte daher eine Vermutung zugunsten der freien Rede. Anlass für die Gestaltung des Galgens sei die verantwortungslose Untätigkeit der Bundesregierung im Jahr 2015 gewesen, wofür der Kläger maßgebliche Verantwortung trage. Die Bundeskanzlerin A. M. habe im September 2015 die Weisung erteilt, die deutschen Grenzen für einen unkontrollierten und ungebremsten Zustrom von im Ergebnis Millionen fremder Menschen zu öffnen. Hiermit habe sie ihre Kompetenzen überschritten und gegen das Dublin-Abkommen verstoßen. Dem Kläger als damaligem Vizekanzler sei der Vorwurf zu machen, untätig geblieben zu sein. Weder habe er gegenüber der Bundeskanzlerin ein Veto erhoben, noch habe er als Abgeordneter die Rechte des Parlaments eingefordert. Die dargelegten Rechts- und Verfassungsbrüche hätten lebens- und existenzbedrohende Folgen für die Bundesrepublik Deutschland und die einheimische Bevölkerung gehabt. Die in Rede stehende Politik als „Volksverrat“ zu umschreiben, sei keine Schmähung, sondern ein auch in seiner Schärfe zulässiges Werturteil. Der Kläger sei als zweiter Vertreter der damaligen Regierung für jene Politik mitverantwortlich. Der inkriminierte Miniaturgalgen sei eine überspitzte politische und symbolische Abrechnung mit der genannten Politik, die ausdrücke, auf welchem Grad sich das Versagen der Verantwortlichen bewege: auf dem der Staatsgefährdung. Maßgeblich sei ferner das öffentliche Auftreten des Klägers im Zuge und schon vor der Grenzöffnung 2015 zu berücksichtigen. Bei einem Besuch der sächsischen Gemeinde Heidenau habe er die Kritiker der Flüchtlingspolitik als „Pack“ bezeichnet, das nicht nach Deutschland gehöre dies ergebe sich beispielhaft aus dem als Anlage vorgelegten Artikel von „Spiegel- Online“ vom 24.08.2015. Er, der Beklagte, könne sich daher auf ein „Recht zum Gegenschlag“ berufen. Dies gelte umso mehr, als der Kläger gerade in seiner amtlichen Eigenschaft als Bundesminister das Volk beschimpft habe. Dass das inkriminierte Angebot des streitgegenständlichen Galgens zulässig sei, habe auch die Staatsanwaltschaft Dresden bestätigt, indem diese mit Verfügung vom 09.03.2017 ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Verdachts der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Ferner habe auch das OLG München mit Urteil vom 07.07.2009, Az.: 18 W 1391/09, einen ähnlichen Fall wie vorliegend zugunsten der freien Meinungsäußerung entschieden. Dort habe die Satirezeitschrift Titanic den damaligen Bundestrainer der Fußballnationalmannschaft, Jürgen Klinsmann, als Gekreuzigten dargestellt, was für zulässig erachtet worden sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15.08.2018 hat der Beklagte weiter vorgetragen, dass mit Blick auf einen etwaigen Aussagegehalt des Holzgalgens die Figur bzw. das Objekt selbst Ausgangs- und Endpunkt einer möglichen Interpretation darstelle. Es sei daher insbesondere unzulässig, eine mögliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers mit einem darüber hinausgehenden Aussagegehalt zu begründen. Der Holzgalgen weise insbesondere keine Metaphorik zum Dritten Reich auf, auch nicht durch den Begriff „Volksverräter“, zumal die Hinrichtungsmethode in jener Epoche vornehmlich und bei dem Volksgerichtshof ausschließlich das Fallbeil gewesen sei. Daher verbiete sich eine Bezugnahme zu Roland Freisler, dem früheren Präsidenten des Volksgerichtshofs, und dem nationalsozialistischen Regime. Der Kläger selbst habe dem Galgen lediglich eine Aufforderung zur Lynchjustiz untergeschoben. Es verletze den Beibringungsgrundsatz, wenn die Kammer eigenmächtig andere Sachverhalte zugrunde lege. Daher habe die Kammer sich auf die Frage zu beschränken, ob der von dem Kläger behauptete Tatsachenbezug zwischen dem Galgen und der Lynchjustiz bestehe. Dies sei zu verneinen. Überdies seien auch bei anderen politischen Protestaktionen ähnliche Figuren mitgeführt worden, beispielsweise auf einer Studentendemonstration vor dem Düsseldorfer Landtag im Jahr 1997, wie sich aus einem als Anlage vorgelegten Artikel des „Spiegel" vom 31.10.2007 ergebe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2018 verwiesen.