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Beschluss

324 O 645/17

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0406.324O645.17.00
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Leitsätze
1. Bei dem Antrag eines Prominenten auf Erlass einer Einstweiligen (Unterlassungs-)Verfügung gegen ein Presseorgan stellt die Angabe der Anschrift seiner Prozessbevollmächtigten als c/o-Adresse eine ausreichende Parteibezeichnung im Sinne der §§ 130 Nr. 1, 253 Abs 2 Nr. 1 ZPO dar.(Rn.4) 2. Dies gilt insbesondere bei einem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers, das vorliegend aus einer vergleichsweise großen Bekanntheit in Deutschland und der sich hieraus ergebenden begründeten Befürchtung ergibt, dass er im Falle des Bekanntwerdens seiner Wohnanschrift damit rechnen müsste, dass er an dieser nicht zuletzt von Fans und Journalisten aufgesucht und dadurch die geschützte Rückzugsfunktion seines häuslichen Bereichs beeinträchtigt wird.(Rn.4) 3. Erfolgt die angegriffene Berichterstattung unter Verwendung von Informationen, die auf widerrechtlich weitergegebenen Einblicken einer ehemaligen Vertrauensperson des Prominenten (hier des Fahrers) in sein Privatleben gewonnen wurden, wirkt das Vertrauen in die Wahrung des Stillschweigens fort und es überwiegen bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Antragstellers und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Presse- und Meinungsfreiheit die Belange des Antragstellers. Das gilt selbst in dem Fall, dass ein Prominenter seine Privatsphäre auch ansonsten weit geöffnet hat.(Rn.5)
Tenor
Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Antrag eines Prominenten auf Erlass einer Einstweiligen (Unterlassungs-)Verfügung gegen ein Presseorgan stellt die Angabe der Anschrift seiner Prozessbevollmächtigten als c/o-Adresse eine ausreichende Parteibezeichnung im Sinne der §§ 130 Nr. 1, 253 Abs 2 Nr. 1 ZPO dar.(Rn.4) 2. Dies gilt insbesondere bei einem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers, das vorliegend aus einer vergleichsweise großen Bekanntheit in Deutschland und der sich hieraus ergebenden begründeten Befürchtung ergibt, dass er im Falle des Bekanntwerdens seiner Wohnanschrift damit rechnen müsste, dass er an dieser nicht zuletzt von Fans und Journalisten aufgesucht und dadurch die geschützte Rückzugsfunktion seines häuslichen Bereichs beeinträchtigt wird.(Rn.4) 3. Erfolgt die angegriffene Berichterstattung unter Verwendung von Informationen, die auf widerrechtlich weitergegebenen Einblicken einer ehemaligen Vertrauensperson des Prominenten (hier des Fahrers) in sein Privatleben gewonnen wurden, wirkt das Vertrauen in die Wahrung des Stillschweigens fort und es überwiegen bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Antragstellers und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Presse- und Meinungsfreiheit die Belange des Antragstellers. Das gilt selbst in dem Fall, dass ein Prominenter seine Privatsphäre auch ansonsten weit geöffnet hat.(Rn.5) Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entsprach billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war ursprünglich zulässig und begründet, sodass der Widerspruch der Antragsgegnerin von Anfang an unbegründet war. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung stand insbesondere, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht entgegen, dass der Antragsteller in dem Antrag zunächst keine eigene (Wohn-)Anschrift, sondern lediglich die c/o-Adresse seiner Prozessbevollmächtigten angegeben hatte. Es fehlte insoweit nicht an einer hinreichenden Bezeichnung der Parteien analog § 253 Abs. 2 S. 1 ZPO. Zwar ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass die Angabe einer Anschrift der klagenden bzw. - wie vorliegend - der antragstellenden Partei grundsätzlich eine notwendige Angabe einer Klag- bzw. Antragsschrift ist. Dadurch soll aber insbesondere sichergestellt werden, dass Zustellungen und Ladungen vorgenommen werden können. Dafür ist die Angabe einer c/o-Anschrift bei den Prozessbevollmächtigten ausreichend, denn anders als beispielsweise bei Postfächern kann in diesem Fall zugestellt werden. Dass es sich bei der Adresse nicht zwingend um die Meldeanschrift handeln muss, wird auch dadurch bestätigt, dass die hinreichend konkrete Angabe des Arbeitsplatzes insoweit ebenfalls ausreichend sein kann, soweit erwartet werden kann, dass dort eine Zustellung gelingt (vgl. Greger/Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 253 Rn. 8; Foerste in Musielak/Voigt, ZPO, 14. Auflage, § 253 Rn. 20; BGH, Urt. v. 20.01.2015, VI ZR 137/14 = NJW 2015, 1525, Rn. 14). Da die Angabe des Wohnortes (vgl. § 130 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 253 Abs. 4 ZPO analog) im Rahmen der Antragsschrift auch nach dem Gesetz nicht zwingend ist, sondern es sich nach dem Gesetzeswortlaut insoweit lediglich um eine Sollvorschrift handelt, kann diese im Einzelfall - wie vorliegend - überdies entbehrlich sein (vgl. Greger/Zöller, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 02.02.1996 - 1 BvR 2211/94 = NJW 1996, 1272). Dies gilt insbesondere bei einem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse des Klägers bzw. Antragstellers (vgl. Foerste in Musielak/Voit, a.a.O., m.w.N.). Auf ein solches kann sich vorliegend auch der Antragsteller berufen. Dieses folgt aus seiner vergleichsweise großen Bekanntheit in Deutschland und der sich hieraus ergebenden begründeten Befürchtung, dass er im Falle des Bekanntwerdens seiner Wohnanschrift damit rechnen müsste, dass er an dieser nicht zuletzt von Fans und Journalisten aufgesucht und dadurch die geschützte Rückzugsfunktion seines häuslichen Bereichs beeinträchtigt wird. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war ferner - was die Antragsgegnerin auch vorliegend nicht angegriffen hat - begründet. Dem Antragsteller stand hinsichtlich der angegriffenen Berichterstattung gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. §§ 22 f. KUG zu. Denn die Verbreitung der inkriminierten Äußerungen zu Ziff. I. 1. der einstweiligen Verfügung der Kammer verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, namentlich dessen geschützte Privatsphäre.Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Antragstellers und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Presse- und Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin überwiegen vorliegend die Belange des Antragstellers. Die untersagten Äußerungen beruhen auf Einblicken, die der ehemalige Fahrer des Antragstellers nur aufgrund seiner besonderen Stellung gewonnen hat. Das insoweit bestehende Vertrauen, dass über die so erlangten Kenntnisse zum Privatleben des Antragstellers Stillschweigen zu bewahren ist, gilt fort und wirkt bei sich bei der vorzunehmenden Abwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller gerichtsbekannt seine Privatsphäre weit geöffnet hat. Die Verbreitung des inkriminierten Fotos zu Ziff. I. 2. verletzte das Recht des Antragstellers am eigenen Bild (§§ 22 f. KUG). Er hat in die Verbreitung der Bildnisse nicht eingewilligt (§ 22 KUG), und es ist insbesondere auch kein zeitgeschichtliches Ereignis erkennbar (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Zulasten der Antragsgegnerin wirkt sich insoweit aus, dass es sich unstreitig um Paparazzo-Fotos handelt, die den Antragsteller während privater Tätigkeiten zeigen. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr, die durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert wurde, bestand jeweils fort. Es sind keine Umstände ersichtlich, die diese entfallen lassen könnten.