OffeneUrteileSuche
Urteil

324 O 355/16

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0223.324O355.16.00
1mal zitiert
11Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Verbreitung einer unwahren Behauptung durch eine Zeitschrift muss der Betroffene nicht hinnehmen. Eine Zeitschrift kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wenn sie bei der Berichterstattung die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt hat, weil sie dem Betroffenen vor der Veröffentlichung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.(Rn.88) 2. Die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung sind nicht eingehalten, wenn es bereits an einem Mindestbestand von Beweistatsachen fehlt.(Rn.89) 3. Die Gesamtschau aller Umstände führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Interessen des Betroffenen an einer Anonymisierung zurücktreten. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einer Diskussion des Themas „Betriebsspionage“ und somit am Berichterstattungsinhalt. Der Betroffene war auch nicht nur ein untergeordneter Mitarbeiter, sondern war gegenteilig als Berater bzw. Leiter in einem Unternehmen tätig, das in seinem Nischenbereich als ein Weltmarktführer einzuordnen ist. Zudem wird in der streitgegenständlichen Berichterstattung keine feststehende Tatsache dahingehend verbreitet, dass der Betroffene Betriebsspionage begangen habe, sondern lediglich ein entsprechender Verdacht. Es bleibt offen, ob die Vorwürfe zutreffen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kreis jener, die den Betroffenen anhand der Berichterstattung erkennen und nicht ohnehin Kenntnis der beschriebenen Umstände haben, überschaubar ist. Zudem wurde kein Bild des Betroffenen verbreitet.(Rn.105) (Rn.106) (Rn.108) 4. Der Anspruch auf Geldentschädigung setzt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus, der nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. In dem vorliegenden Fall durfte über den Verdacht der Betriebsspionage berichten werden und die angegriffenen Textpassagen sind weit überwiegend rechtmäßig verbreitet worden. Die untersagten Äußerungen enthalten gegenüber den rechtmäßigen Äußerungen nicht einen derart gegenüber dem Betroffenen zu Unrecht erhobenen Vorwurf, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt wäre.(Rn.175) (Rn.176)
Tenor
1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, a. C. liegen jedoch Rechnungen vor, die belegen, dass D. bereits während seiner Zeit bei der S. Rechnungen für die Beratung beim Anlagebau (sc. der Firma A.) in N.- G. gestellt hat b. (Im Jahr 2013 soll sich D. mehrmals mit H. oder dessen Mitarbeitern getroffen haben. Mal in der Schweiz, mal an der Autobahnraststätte, mal bei B. D. zu Hause. Das bestätigen Zeugen. Dabei ging es um den Bau der Firma in N.- G..) Die Tische seien voller Pläne und technischer Unterlagen der Firma S. gewesen jeweils wie in dem Artikel „D. F. I. M. B.“ aus der Januar-Ausgabe 2016 von „C.“, Seite 82 ff., geschehen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist zu Ziffer 1. je lit. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 7.500,- und zu Ziffer 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Beschluss Der Streitwert wird auf € 140.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verbreitung einer unwahren Behauptung durch eine Zeitschrift muss der Betroffene nicht hinnehmen. Eine Zeitschrift kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wenn sie bei der Berichterstattung die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt hat, weil sie dem Betroffenen vor der Veröffentlichung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.(Rn.88) 2. Die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung sind nicht eingehalten, wenn es bereits an einem Mindestbestand von Beweistatsachen fehlt.(Rn.89) 3. Die Gesamtschau aller Umstände führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Interessen des Betroffenen an einer Anonymisierung zurücktreten. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einer Diskussion des Themas „Betriebsspionage“ und somit am Berichterstattungsinhalt. Der Betroffene war auch nicht nur ein untergeordneter Mitarbeiter, sondern war gegenteilig als Berater bzw. Leiter in einem Unternehmen tätig, das in seinem Nischenbereich als ein Weltmarktführer einzuordnen ist. Zudem wird in der streitgegenständlichen Berichterstattung keine feststehende Tatsache dahingehend verbreitet, dass der Betroffene Betriebsspionage begangen habe, sondern lediglich ein entsprechender Verdacht. Es bleibt offen, ob die Vorwürfe zutreffen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kreis jener, die den Betroffenen anhand der Berichterstattung erkennen und nicht ohnehin Kenntnis der beschriebenen Umstände haben, überschaubar ist. Zudem wurde kein Bild des Betroffenen verbreitet.(Rn.105) (Rn.106) (Rn.108) 4. Der Anspruch auf Geldentschädigung setzt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus, der nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. In dem vorliegenden Fall durfte über den Verdacht der Betriebsspionage berichten werden und die angegriffenen Textpassagen sind weit überwiegend rechtmäßig verbreitet worden. Die untersagten Äußerungen enthalten gegenüber den rechtmäßigen Äußerungen nicht einen derart gegenüber dem Betroffenen zu Unrecht erhobenen Vorwurf, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt wäre.(Rn.175) (Rn.176) 1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, a. C. liegen jedoch Rechnungen vor, die belegen, dass D. bereits während seiner Zeit bei der S. Rechnungen für die Beratung beim Anlagebau (sc. der Firma A.) in N.- G. gestellt hat b. (Im Jahr 2013 soll sich D. mehrmals mit H. oder dessen Mitarbeitern getroffen haben. Mal in der Schweiz, mal an der Autobahnraststätte, mal bei B. D. zu Hause. Das bestätigen Zeugen. Dabei ging es um den Bau der Firma in N.- G..) Die Tische seien voller Pläne und technischer Unterlagen der Firma S. gewesen jeweils wie in dem Artikel „D. F. I. M. B.“ aus der Januar-Ausgabe 2016 von „C.“, Seite 82 ff., geschehen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist zu Ziffer 1. je lit. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 7.500,- und zu Ziffer 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Beschluss Der Streitwert wird auf € 140.000,-- festgesetzt. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu 1. g) sowie j) begründet (s. Ausführungen zu 1.. Insoweit verletzt die angegriffene Berichterstattung bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und ist rechtswidrig. Der Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Im Übrigen stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (s. Ausführungen zu 2. - 6.). 1. a. Der Kläger ist in der Berichterstattung identifizierbar. Durch die Nennung der Unternehmensnamen S. und A. sowie deren Unternehmenssitze und der Funktion des Klägers („Produktionsleiter“), dessen Vorname und abgekürzter Nachname zudem aufgeführt werden, ist der Kläger für seine nähere persönliche und berufliche Umgebung identifizierbar, was für den Unterlassungsanspruch ausreichend ist (vgl. hierzu BVerfG NJW 2008, 39, 41 – Esra). Die Kammer hält an ihrer im einstweiligen Verfügungsverfahren vertretenen Ansicht fest, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg auf Anonymitätsschutz berufen kann (vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen unter 2.a.). Voraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist daher, dass die Beklagte zu 1) – nur gegen diese macht der Kläger einen Unterlassungsanspruch geltend – unwahr berichtet bzw. die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten hätte und sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen könnte. Dies kann nur hinsichtlich zweier Äußerungen festgestellt werden. Soweit der Kläger im Übrigen einwendet, die angegriffene Berichterstattung sei bereits deswegen zu untersagen, da sie keine aktuellen Vorgänge betreffe, greift der Einwand nicht durch. Denn das Thema „Betriebsspionage“ ist nicht an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden, sondern hieran besteht grundsätzlich ein fortlaufendes Informationsinteresse. Außerdem ist das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger noch nicht beendet. b. Der Unterlassungsanspruch ist hinsichtlich des Klagantrages zu Ziffer 1.) wie folgt begründet: aa. Der Antrag zu 1.g) ist begründet. Die Kammer hält an ihrer im einstweiligen Verfügungsverfahren vertretenen Ansicht, dass die Äußerung rechtmäßig verbreitet worden sei, nicht fest. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Artt. 1 und 2 GG beinhaltet das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre. Es schützt den Betroffenen insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind. Auf der anderen Seite wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkt. Es ist daher eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits vorzunehmen. Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist hierbei die Erfassung des Inhalts der Aussage. Maßgeblich für diese Deutung ist indes nicht das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers hat. Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Wenn der Sinn eindeutig ist, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, so ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, NJW 2006, 207). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes nimmt ein Teil der Rezipienten an, dass der Kläger die fraglichen Rechnungen A. stellte. Denn es wird zwar in dem Artikel vor der streitgegenständlichen Textpassage geschildert, dass der Kläger an einen Anlagenbauer (sc. R.) herangetreten sei, diesem von einer neuen Produktionsanlage erzählt und den Kontakt zu der rechten Hand von H. hergestellt habe. Für diesen Tipp soll der Kläger eine Provision gefordert, dafür eine Beratungsfirma gegründet und Rechnungen gestellt haben (vgl. Anlage K1). Diese Textpassagen würden isoliert betrachtet nur das Verständnis nahelegen, dass der Kläger von dem Anlagebauer die Provision gefordert und ihm dementsprechend eine Rechnung übersandt habe. Aber im Kontext wird dann nicht der fragliche Anlagebauer aufgeführt, der der Schilderung widerspricht oder sie bestätigt, also zum behaupteten Vorgang Stellung nimmt, sondern das Unternehmen A.. Dieses widerspricht der Darstellung und wird damit zitiert, dass der Kläger weder Provisionen noch Prämien erhalten habe. Jedenfalls ein Teil der Leser nimmt daher an, dass Rechnungen an A. gerichtet waren, da diese als Ansprechpartner für den Vorgang geschildert wird. Es kommt hinzu, dass nach der inkriminierten Textpassage die Rechnungen für die Beratung beim Anlagebau gestellt worden sein sollen. Der Bau indes war nicht nur die ureigene Angelegenheit von A., sondern nach dem Beitrag soll der Kläger diese gerade beim Bau beraten und vom Anlagenbauer wegen des Tipps und nicht etwa einer nachfolgenden Beratung Geld gefordert haben. Für den Leser erscheint A. daher so in den Vorgang involviert, dass unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung zu mehrdeutigen Äußerungen das nicht fernliegende Verständnis entsteht, der Kläger habe die Rechnungen an A. für deren Beratung geschickt. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass dieses Verständnis unwahr ist. Die Verbreitung einer unstreitig unwahren Behauptung muss der Kläger indes nicht hinnehmen (vgl. BVerfG, AfP 1976, 115). Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, da sie die journalistische Sorgfaltspflicht nicht eingehalten hat (vgl. hierzu Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage, § 15, Rn 21, § 2 Rn 8ff). Dem Kläger wurde keine Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. Anlage K4). Der Unterlassungsanspruch wäre im Übrigen auch dann begründet, wenn die fragliche Textpassage als Verdachtsäußerung und nicht als feststehende Tatsachenbehauptung einzuordnen wäre. Denn die Beklagte hat die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten. Es fehlt bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, da sich aus den Rechnungen unstreitig gerade nicht ergibt, dass der Kläger A. Rechnungen gestellt hätte, sowie an einer Gelegenheit zur Stellungnahme (s. unten ausführlicher unter 1b.bb. zu den Anforderungen an eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung). Es ist auch nicht wertneutral, wie die Beklagte zu 1) meint, ob Rechnungsempfänger A. oder der Anlagenbauer R. gewesen ist. Eine wertneutrale Aussage liegt bei Tatsachenbehauptungen vor, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gebietet es dann nicht, einen Unterlassungsanspruch zu erkennen (vgl. BGH, AfP 2006, 60). Dies ist hier jedoch nicht festzustellen. Denn im ersteren Fall wäre dies für den in Rede stehenden Verdacht der Betriebsspionage eine erhebliche Beweistatsache. Wenn der Kläger für die Beratung eines Konkurrenten seines jedenfalls ehemaligen Arbeitgebers – zwischen den Parteien ist die Einordnung des Klägers in das Unternehmen der S. GmbH nach 2009 streitig – beim Bau einer neuen Anlage Geld fordert, während er noch bei der S & H F. GmbH angestellt ist, die unstreitig für S. tätig ist, liegt die Annahme eines verwerflichen Handelns zu Lasten seines früheren Arbeitgebers näher als wenn er für einen Tipp an einen Dritten von diesem Geld erhält. bb. Die Äußerung zu 1.j) ist ebenfalls zu untersagen. Es handelt sich um eine rechtswidrige Verdachtsäußerung. Zwar ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger sich mit dem Geschäftsführer von A., Herrn H., und dessen Mitarbeiter getroffen hat. Der Kläger hat indes nicht nur bestritten, dass er hierbei Betriebsgeheimnisse von S. offenbart habe, sondern auch, dass auf den Tischen Pläne und technische Unterlagen von S. gewesen seien. Die Beklagte zu 1) hat die entsprechende Behauptung im Wege des Verdachts verbreitet. Für den Leser bleibt es offen, ob sie zutrifft, da sie nicht nur als bloße Angabe von Zeugen wiedergegeben wird, sondern es zum einen einleitend heißt, der Kläger soll sich mit H. und dessen Mitarbeitern getroffen haben, zum anderen mitgeteilt wird, dass A. Fragen danach nicht beantwortet habe. Die Äußerung über den fraglichen Verdacht ist für den Kläger ehrverletzend. Denn im Falle ihrer Wahrheit stünde fest, dass der Kläger Betriebsgeheimnisse an einen Konkurrenten weitergegeben bzw. offenbart hätte. Identifizierende Berichterstattungen über mögliche Verfehlungen sind geeignet, den Betroffenen einer erheblichen Stigmatisierung auszusetzen. Die Rechtsprechung hat daher Voraussetzungen entwickelt, die an eine zulässige Verdachtsberichterstattung zu stellen sind, um zwischen der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Bedeutung der Pressefreiheit auf der anderen Seite einen angemessenen Ausgleich herzustellen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt (NJW 2014, 2029): “Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405 vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 26, 28 mwN; BVerfGE 114, 339, 353 BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 EGMR, Entscheidung vom 4. Mai 2010 - 38059/07, Effectenspiegel AG gegen Deutschland, juris Rn. 42). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN)“. Vorliegend fehlt es an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Aus der aus der Anlage K8 ersichtlichen eidesstattlichen Versicherung von S. P. ergibt sich die Wahrheit nicht, da sie lediglich angibt, die Tische in ihrem Haus seien bei den Treffen voller Pläne und technischer Unterlagen gewesen. Konkreter zu deren Inhalt äußert sie sich jedoch nicht. Der von der Beklagten zu 1) auf S. 32 ihres Schriftsatzes vom 14.07.2016 angebotene Zeugenbeweis, S. R. hierzu zu hören, war daher nicht einzuholen. Die eidesstattliche Versicherung von A. R. verhält sich zur fraglichen Behauptung ebenfalls nicht (vgl. Anlage K10). Letztlich wird aus dem Vorbringen der Beklagten zu 1) auf S. 32 ihres Schriftsatzes vom 14.07.2016, dass es sich um Unterlagen von S. gehandelt habe, ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger nach der eidesstattlichen Versicherung von A. R. über drei Ordner der Produktionsanlage von S. verfügt habe, deutlich, dass es eine bloße Schlussfolgerung ist. Diese ist indes nicht tragfähig, da die Pläne und Unterlagen ebenso gut – wie vom Kläger behauptet - das noch zu errichtende Werk von A. betreffen können. Es kann danach dahinstehen, ob die aus der Anlage K4 ersichtliche Gelegenheit zur Stellungnahme ausreichend war. Da keine zulässige Verdachtsberichterstattung vorliegt, trägt die Beklagte zu 1) aufgrund des ehrverletzenden Charakters der Äußerung infolge der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregelung von § 186 StGB die Beweislast für die Wahrheit der Behauptung. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass sie diese nicht erfüllt hat. Prozessual ist von der Unwahrheit der Äußerung auszugehen. Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, da hierfür die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht erforderlich ist (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage, § 15, Rn 21). Diese hat sie nicht erfüllt, da es an einer hinreichenden Recherche fehlt. Ihre Nachforschungen rechtfertigen bereits keinen Mindestbestand an Beweistatsachen. c. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung der oben dargestellten Textpassagen indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH, NJW 1994, 1281, 1283). Diese Vermutung hat die Beklagte zu 1) nicht widerlegt. Insbesondere wurde weder eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben noch die einstweilige Verfügung der Kammer als endgültige Regelung anerkannt. 2. Der weitergehende Unterlassungsanspruch des Klägers ist unbegründet. a. Die Kammer hält an ihrer im einstweiligen Verfügungsverfahren vertretenen Ansicht fest, dass der Kläger sich für den Unterlassungsanspruch nicht mit Erfolg auf Anonymitätsschutz berufen kann. Insoweit gilt die nachfolgende Begründung hierzu aus dem Urteil im Verfahren 324 O 58/16 weiterhin: „Der Antragsteller kann sich insbesondere nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung nicht auf Anonymitätsschutz berufen. Maßgeblich ist insoweit, ob in seiner Person oder im Gegenstand der Berichterstattung Umstände liegen, die eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigen könnten. Dies ist vorliegend in der Gesamtschau der Fall. Zwar liegt keine Selbstöffnung durch den Antragsteller vor. Insbesondere ergibt sich diese nicht aus der als Anlage AG 18 vorgelegten Pressemitteilung von A.. Zwar wurde hierdurch bestätigt, dass es ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gibt. Hier heißt es aber lediglich, dass dies einseitig auf eine Anzeige von S. zurück gehe und es um Rezepturen gehe. Dass Gegenstand Betriebsspionage ist oder der Antragsteller hier eine Rolle spielen würde, wird nicht thematisiert. Im Übrigen wurde die Pressemitteilung nicht vom Antragsteller initiiert. Dies gilt auch für die Mail Anlage AG 19 vom 19.11.15, mit der A. eine Aktualisierung unter Aufgabe der Anonymität des Unternehmens forderte. Ferner betrifft das in Anlage AG 16 verbreitete Zitat andere Umstände und wurde nach dem Vortrag des Antragstellers von ihm nicht autorisiert. Dennoch führt eine Gesamtschau dazu, dass die Interessen des Antragstellers an einer Anonymisierung zurücktreten müssen. Zunächst besteht aufgrund des Berichterstattungsinhaltes entsprechend obiger Ausführungen ein großes öffentliches Interesse an einer öffentlichen Diskussion des Themas „Betriebsspionage“. Zu berücksichtigen ist auch die berufliche Position des Antragstellers. Dieser ist kein untergeordneter Mitarbeiter ohne Einfluss im Unternehmen. Vielmehr war er sowohl in alter, als auch in neuer Position mit (Führungs-) Verantwortung ausgestattet und in gehobener Stellung als Berater bzw. Leiter tätig, der über Prokura verfügte bzw. verfügt. Auch handelt es sich bei der Firma S. nach der insoweit nicht angegriffenen Berichterstattung um einen Weltmarktführer in seiner Nische. Wenn der Antragsteller tatsächlich Interna weiter gegeben hätte und sich der berichtete Verdacht als wahr erweisen würde, wäre hiermit auch ein ganz erheblicher Unwertgehalt verbunden. Verbreitet wird vorliegend keine feststehende Tatsache dahingehend, dass der Antragsteller Betriebsspionage begangen habe, sondern lediglich ein entsprechender Verdacht. Für den Leser bleibt also gerade offen, ob die Vorwürfe zutreffen. Die Berichterstattung fußt auch auf einem erheblichen Mindestbestand an Beweistatsachen, die entsprechend obiger Darstellungen den Verdacht rechtfertigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die jeweiligen oben geschilderten Anknüpfungspunkte Bezug genommen. So gibt es die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller und die Firma A. und zahlreiche eidesstattliche Versicherungen, die den Verdacht stützen. Tatsächlich hat auch der Antragsteller Dokumente seines vormaligen Arbeitgebers kopiert und Unterlagen in sein neues Büro bei A. mitgenommen. Weiterhin stützen die zeitlichen Zusammenhänge den streitgegenständlichen Verdacht. Zwar ist es regelmäßig so, dass es bei einem Arbeitgeberwechsel bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses mit dem „alten“ Arbeitgeber Kontaktaufnahmen zum neuen Arbeitgeber gibt. Entsprechend obiger Darstellungen ist prozessual jedoch davon auszugehen, dass der Antragsteller sich bereits im Oktober 2012 mit Herrn H. getroffen hat und über den Bau einer Produktionsanlage gesprochen wurde, ohne dass es an dieser Stelle darauf ankäme, ob er bereits als zukünftiger Produktionsleiter vorgestellt wurde. Jedenfalls war dies fast zwei Jahre vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit A. im August 2014 bzw. das Arbeitsverhältnis des Antragstellers mit S & H dauerte anschließend noch ein weiteres Jahr und drei Monate. Offenkundig würde ein zu errichtendes Produktionswerk der A. auch in Konkurrenz zu S. treten. Tatsächlich korrespondiert dieses Treffen mit dem von A. verfassten Businessplan aus Ende 2012, der jedenfalls mit dem Lebenslauf des Antragstellers korrespondiert. Es folgten unstreitig weitere Treffen in 2013. Auch stellte der Antragsteller bereits während seines Arbeitsverhältnisses mit S & H mehrere Rechnungen für „Beratung… zum Anlagenbau… in N.- G.“. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller durch die Berichterstattung lediglich in seiner beruflichen Tätigkeit und damit seiner Sozialsphäre betroffen wird. Die Prangerwirkung wird dadurch verringert, dass der Antragsteller lediglich mit seinem Vornamen und dem ersten Buchstaben seines Nachnamens genannt wird. Zwar ist er entsprechend obiger Ausführungen dennoch erkennbar. Der Kreis jener, die ihn erkennen und nicht ohnehin Kenntnis der beschriebenen Umstände haben, ist indessen überschaubar. Schließlich wird kein Bild des Antragstellers verbreitet. Nach alledem durfte die Antragsgegnerin in der geschehenen Form über den Verdacht identifizierend berichten.“. Im Hauptsacheverfahren liegt insoweit kein anderer Sachverhalt zugrunde als im einstweiligen Verfügungsverfahren. Die oben aufgeführten Indiztatsachen sind unstreitig zwischen den Parteien. Der Mindestbestand an Beweistatsachen hat sich zudem im hier zu entscheidenden Rechtsstreit durch die von der Staatsanwaltschaft unstreitig im Büro des Klägers und des Büros von Herrn H. beschlagnahmten Unterlagen (vgl. Anlagen B23 und B24) verstärkt. Denn es handelt sich nicht nur um zahlreiche Unterlagen, die nach der Anlage B23 detaillierte Informationen zu S. beinhalten und nicht nur allgemeine Handreichungen, die auch für die weitere Tätigkeit bei A. verwandt werden könnten, ohne „Sonderwissen“ zu benutzen. Sondern es fehlt auch eine ausreichende Erklärung des Klägers, weshalb er derartige Unterlagen nach Beendigung seiner Tätigkeit bei S. und S & H aufbewahrte. Die Anlage B24 zeigt zudem einen sichergestellten Ordner mit der Aufschrift „T., Dokumentation S./ M. Neubau Tankanlage 2007“. b. Die weiteren streitgegenständlichen Äußerungen wären daher nur zu untersagen, wenn die Beklagte zu 1) die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten hätte oder eine unwahre Tatsachenbehauptung verbreitet hätte. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. aa. Der Antrag zu 1.a) ist unbegründet. Trotz des Wortlauts der fraglichen Äußerung („Nicht selten sind Mitarbeiter die Täter – wie in diesem deutschen Ost-West-Krimi“) handelt es sich um eine Verdachtsbehauptung. Denn die Textpassage kann nicht isoliert als Artikelunterschrift zusammen mit der Artikelüberschrift betrachtet werden. Dies folgt hier bereits daraus, dass die Betroffenheit des Klägers ansonsten nicht zu bejahen wäre. Denn die Erkennbarkeit des Klägers ergibt sich erst aus dem Fließtext des weiteren Beitrages. In diesem wird aber für den Leser deutlich, dass es sich um einen Verdacht und nicht um eine feststehende Tatsachenbehauptung handelt. So heißt es bereits in der Bildnebenschrift zur abgebildeten Statue eines Wikingers, die auf dem Büro von „S.-Inhaber H. S.“ steht, „mutmaßliche Betriebsspionage“. Es kann daher dahinstehen, ob bei dem Unterlassungsanspruch stets der Leser zugrunde zu legen ist, der den gesamten Beitrag liest, oder auch der sogenannte Überschriftenleser maßgeblich sein kann (vgl. hierzu Hans. OLG Hamburg, AfP 2015, 444). Die Beklagte zu 1) hat die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten (vgl. zu den Anforderungen Ausführungen unter 1.b.bb.). Für eine etwaige Industriespionage des Klägers liegt ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Dieser ergibt sich bereits aus den oben unter 2.a. und weiterhin aus den nachfolgend bei den jeweiligen inkriminierten Äußerungen näher dargestellten Anknüpfungstatsachen. Dem Kläger wurde ebenfalls hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. Anlage K4). Der Artikel ist insoweit auch ausreichend ausgewogen. bb. Der Antrag zu 1.b) hat ebenfalls keinen Erfolg. Im einstweiligen Verfügungsverfahren 324 O 58/16 hat die Kammer hierzu ausgeführt (soweit nachfolgend Anlagen zitiert werden, wird in Klammern zusätzlich die Anlage bezeichnet, die im hier zu entscheidenden Rechtsstreit eingereicht wurde): „a. Bei der Äußerung zu Ziffer 1.b., „B. D. habe bei der Firma S. geheime Interna kopiert, um damit der Firma A. beim Bau ihrer Fabrik in M.- V. zu helfen“, handelt es sich nach dem Kontext der Berichterstattung um eine Verdachtsäußerung, da keine feststehende Tatsache berichtet wird. Bereits in dem (vom Verbotstenor abweichenden) Wortlaut der Berichterstattung ist von einem „Verdacht“ die Rede, vgl. Anlage Ast 1, Seite 83, linke Spalte („Der leise Verdacht, dass D. möglicherweise geheime Interna …“). Dies wird bestätigt durch die Bildnebenschrift auf Seite 82, wo es heißt „mutmaßliche“ Industriespionage. Die Qualifikation als Verdacht wird auch nicht durch die Äußerung aufgehoben, „Der leise Verdacht, … - er war plötzlich sehr konkret“ (vgl. Anlage Ast 1, Seite 83, linke Spalte – hier Anlage K1). Auch ein „konkreter“ Verdacht bleibt ein Verdacht, auch wenn damit eine höhere Wahrscheinlichkeit für die inhaltliche Richtigkeit verbunden sein mag. Außerdem heißt es an nachfolgender Stelle (Seite 85, rechte Spalte), A. widerspreche der Darstellung und D. habe sich stets vertragstreu gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber verhalten. Bezogen auf das Ermittlungsverfahren heißt es ferner, die Ermittler müssten jetzt herausfinden, „Welche der beiden Versionen stimme“, nämlich die der S. oder die der A.. In der Gesamtschau geht aus dem Artikel daher hervor, dass es offenbar zwei differierende Darstellungen gibt, die in der Berichterstattung gegenüber gestellt werden und deren Wahrheitsgehalt für den maßgeblichen Durchschnittsrezipienten offen ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert” verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2000, 1036 f. m.w.N.). Ist der zugrunde liegende Verdacht dagegen wahr, so kommt es auf die Einhaltung der Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung regelmäßig nicht mehr an und die Zulässigkeit der Äußerung ergibt sich nach Abwägung der im Einzelfall betroffenen Interessen. Im Einzelnen gilt bezogen auf die Äußerung Folgendes: aa. Soweit der Verdacht erweckt wird, der Antragsteller habe Dokumente der Firma S. kopiert, ist prozessual bereits von der Wahrheit auszugehen, so dass es auf die Einhaltung der Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung nicht mehr ankommt. Zwar trägt die Beklagte insoweit die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Unwahrheit einer Behauptung, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel muss indessen nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst wie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (vgl. Soehring Presserecht 5. Aufl. § 30 Rn 24, Prinz/ Peters aaO. Rn 381). So liegt der Fall hier, weil die Äußerung im konkreten Kontext ehrverletzend ist. Denn es wird insinuiert, der Antragsteller habe diese Unterlagen kopiert, um die Konkurrenz zu unterstützen. Hier nimmt der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.02.2016 (Anlage Ast 10, Seite 2, 2. Spiegelstrich – hier Anlage B1) jedoch nicht in Abrede, firmeninterne Unterlagen der S. kopiert zu haben. Er verweist hierzu darauf, dass er häufig bei sich zu Hause in seinem Home Office gearbeitet habe. Welche Unterlagen er hierfür mit nach Hause nahm bzw. kopierte, bleibt offen. Er bestreitet lediglich, diese Unterlagen an A. ausgeliefert zu haben. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller seit 2009 nicht mehr direkt bei der S. angestellt war. Denn jedenfalls war er unstreitig auch während seiner Tätigkeit bei S & H noch beratend für S. tätig. Nach der eidesstattlichen Versicherung von H. W. und den vorgelegten Visitenkarten (vgl. Anlage AG 3 – hier Anlage B4 zu der eidesstattlichen Versicherung von H. W.) ist der Antragsteller auch teilweise noch für die S. aufgetreten. Auch hat er seine Tätigkeit in den Räumen der S. fortgesetzt, wenn auch dort an anderer Stelle (vgl. eidesstattliche Versicherung von Eckhard Seebach, Anlage AG 2). Diesem Vortrag ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Weiter hat er laut seiner eigenen Erklärung im Rahmen der Auseinandersetzung in den USA (vgl. Anlage AG 1, Seite 2, 3 – hier Anlage B2) zudem den Betrieb in der Fabrik der S. überwacht und war weiterhin als Produktions- und Einkaufsmanager bei S. tätig. Seine Tätigkeit sei exakt die Gleiche geblieben, lediglich der Ort seines Büros habe sich geändert: „The job remained exactly the same before and after S & H. The only change after 2009 was that my office was moved inside of the Building housing S.´s corporate headquarters, instead of in the adjacent Factory …“. Ob der Antragsteller gegenüber Mitarbeitern der S. (zudem) weisungsbefugt war, ist insoweit nicht relevant. bb. Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich um „geheime Interna“ gehandelt haben solle und mit diesen der A. habe geholfen werden sollen, hat die Antragsgegnerin die Voraussetzungen der zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten. (1) Es besteht zunächst ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse an der Berichterstattung. Die Weitergabe von internen Informationen eines Arbeitnehmers an eine konkurrierende Firma beinhaltet erhebliche finanzielle Risiken für die (deutsche) Wirtschaft und stellt sich als gesamtwirtschaftspolitisches Problem dar. Es bestehen bei Arbeitsplatzwechseln erhebliche Graubereiche, wann hier lediglich das eigene Knowhow des Mitarbeiters abwandert und wo die Betriebsspionage anfängt. Gleichzeitig spielen sich diese Vorgänge regelmäßig im Verborgenen ab und sind kaum transparent. Die Erörterung diese Themenfeldes ist daher von gesamtgesellschaftlichem Interesse. (2) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller auch zu dieser Frage unter Verwendung des identischen Berichterstattungswortlauts angehört, vgl. Anlage Ast 6, Seite 4. (hier Anlage K4 und B18 - 21) (3) Es liegt auch der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen für den streitgegenständlichen Verdacht vor. Zunächst wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller und Herrn H. wegen des Verdachts des Diebstahls und Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingeleitet. Inhaltlich befasst sich das Verfahren demnach mit dem hier transportierten Verdacht. Zwar geht dieses Verfahren auf die Anzeige eines Konkurrenten zurück. Allerdings wurden auch Durchsuchungen durchgeführt, was auf eine gewisse Verdachtslage schließen lässt. Im Übrigen macht allein der Umstand, dass die Anzeige auf die Konkurrenz zurückgeht, die Beweistatsache nicht völlig wertlos. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie durch weitere Beweistatsachen gestützt wird. Dies ist der Fall. So bestätigt die vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers vom 06.01.2015 (Anlage AG 7 – hier Anlage B8), dass der Antragsteller systematisch interne Unterlagen der S. kopiert und sie ab 2012 über P. F. der A. zugänglich gemacht haben soll (Anlage AG 7, Seite 3, 5). Auch habe hiernach der Antragsteller heimlich schon lange an der Produktentwicklung für A. gearbeitet (Anlage AG 7, Seite 2). Zwar ist diese eidesstattliche Versicherung insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der Unterlagen wenig konkret und zudem von dem persönlichen Zerwürfnis der Frau P. zum Antragsteller gekennzeichnet. Es kann jedoch dahin stehen, ob allein das Ermittlungsverfahren und diese eidesstattliche Versicherung als Mindestbestand an Beweistatsachen ausreichen würden. Denn nach dem Ergebnis der Widerspruchverhandlung werden die Angaben durch weitere Beweistatsachen untermauert: Entsprechend obiger Ausführungen hat der Antragsteller zunächst tatsächlich Unterlagen der S. kopiert. Auch verfügte er nach seinem Ausscheiden bei S. über interne Unterlagen der S. und setzte diese zugunsten der A. ein. So berief er sich in seiner Erklärung im Rahmen der in den USA geführten Auseinandersetzung (Anlage Ast 1, Rn 25, Exhibit 2 – 10 – hier Anlage B2) auf Unterlagen der S., die belegen sollten, an wen in den letzten 10 Jahren das Harz 1061 SW verkauft wurde. Diese Unterlagen sind als „intern“ einzustufen. Auch legte er sie zu Gunsten der A.-Gruppe vor. Selbst wenn es sich hier inhaltlich um einen anderen Themenkomplex handelt, ist dies ein Anhaltspunkt dafür, dass interne Unterlagen der S. zugunsten der A. zunutze gemacht wurden. Der Antragsteller hat schließlich nicht bestritten, dass er Unterlagen aus seinem während seiner Zeit bei S. bzw. S & H betriebenen Home-Office in seinem Büro bei A. in N.- G. abgestellt hatte. Zwar bestreitet er mit Nichtwissen, dass Herr R. im Jahr 2014 drei Dokumentationsordner der alten S.-Anlage in seinem Büro bei A. gesehen habe. Dies wurde von Herrn R. jedoch an Eides statt versichert (vgl. Anlage AG 9 – hier Anlage B10). Demgegenüber kann der Antragsteller nicht mit (einfachem) Nichtwissen bestreiten, was sich in seinem eigenen Schrank befunden haben soll, zumal es insoweit an einer Glaubhaftmachung fehlt. Schließlich legen auch die zeitlichen Zusammenhänge nahe, dass es schon eine auffallend lange Zeit vor der Ende Dezember 2013 ausgesprochenen Kündigung des Antragstellers bei S & H zum 31.01.2014 einen Austausch zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Arbeitgeber gab. Der Antragsteller hat nicht substantiiert bestritten, dass es im August 2012 ein Treffen mit Herr R., Herrn F. und Herrn H. gegeben habe (vgl. eidesstattliche Versicherung Anlage AG 9, Seite 2 – hier Anlage B10), in dem seine Tätigkeit für die A. thematisiert wurde. Nach der eidesstattlichen Versicherung von P. W. (Anlage AG 13 – hier Anlage B14) wurde der Antragsteller auch – während er, der Antragsteller, persönlich anwesend gewesen sein soll - bereits bei einem Meeting am 24.10.2012 von Herrn H. als künftiger Produktionsleiter des geplanten Werkes von A. vorgestellt. Auch dies bestreitet der Antragsteller lediglich mit Nichtwissen und legt keine Glaubhaftmachung vor. Es lagen damit hinreichende Beweistatsachen dafür vor, dass der Antragsteller bereits ca. 2 Jahre vor dem Beginn seines Arbeitsverhältnisses mit A. im August 2014 als Produktionsleiter eines noch zu bauenden (Konkurrenz-) Werkes mindestens im (ernsthaften) Gespräch war. Schon vor seiner Kündigung bei S & H am 31.12.2013 zum 31.01.2014 erbrachte er auch gegen Entgelt Beratungsleistungen für den Bau der Konkurrenzanlage: Für seine Tätigkeit im November und Dezember 2013 sowie Januar 2014 stellte er seine Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Anlagenbau in N.-Gleve gegenüber der Firma T. Anlagenbau in Rechnung (vgl. Anlagenkonvolut AG 12 – hier Anlage B13). Zwar folgt hieraus nicht zwingend, dass der Antragsteller auch interne Unterlagen weiter gegeben haben muss. Die geschilderten Umstände reichen indessen in ihrer Gesamtschau als Beweistatsachen für den streitgegenständlichen Verdacht aus. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Antragsgegnerin die Beweistatsachen bereits vor der Berichterstattung bekannt waren oder sie erst danach hiervon Kenntnis erhielt. Selbst wenn man die Verdachtsberichterstattung als Unterfall der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) bewertet (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2016,VI ZR 505/14, Rn. 38), ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit der Berichterstattung im vorliegenden Falle des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung. Darf zum jetzigen Zeitpunkt über den Verdacht berichtet werden, kann die Verbreitung im Veröffentlichungszeitpunkt nicht untersagt werden. Andernfalls würde der Presse wegen unzureichender Recherche eine Berichterstattung verboten, deren Verbreitung nunmehr jedoch zulässig wäre. Hierdurch würde die Pressefreiheit in unzulässiger Weise beschränkt, Art 5 Abs. 1 S. 2 GG. (4) Die Berichterstattung ist schließlich auch hinreichend ausgewogen. Es wird berichtet, dass die A. widerspreche und „D.“, also der Antragsteller, sich stets vertragstreu verhalten habe. Der Antragsteller selbst hat zur Unwahrheit des Verdachts auch keine detaillierte Stellungnahme abgegeben (vgl. Anlage Ast 6, Seite 4 – hier Anlage K4 und Anlagen B18 - 21), aus der umfassender zitiert hätte werden müssen. Vielmehr hat er sich lediglich darauf berufen, dass sich aus dem aufgenommenen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nicht die Wahrheit der streitgegenständlichen Behauptung ergebe. Auch wird in der Berichterstattung die Stellungnahme der A. wieder gegeben, wonach die Ermittlungen „auf falschen Vorwürfen des Wettbewerbers S.“ basierten und man eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung prüfe. „Welche der beiden Versionen stimmt, das müssen nun die Ermittler herausfinden“ (vgl. Anlage Ast 1, Seite 84, linke/mittlere Spalte – hier Anlage K1). Der Leser kann sich also selbst eine Meinung dazu bilden, für wie belastbar er die Vorwürfe hält.“. Diese Erwägungen gelten fort. Im Hauptsacheverfahren liegt kein anderer Sachverhalt vor, der zu einer anderen Bewertung führt. Wie bereits oben unter 2.a. ausgeführt, verstärken die Anlagen B23 und B24, d.h. die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen, im Gegenteil den Mindestbestand an Beweistatsachen für den fraglichen Verdacht. Ergänzend ist zu den Ausführungen im einstweiligen Verfügungsverfahren anzumerken, dass die Ausgewogenheit nicht etwa deswegen zu verneinen ist, weil der Leser nicht erfährt, dass das „private Umfeld“, aus dem nach dem Beitrag die Informationen stammen, die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers ist. Zwar ist dies eine nicht vollständig unwesentliche Information, da ihre Anzeige möglicherweise auf Rache an dem Kläger beruht. Aber dies spricht zum einen nicht zwingend gegen die Wahrheit der von ihr geschilderten Anknüpfungspunkte für den Verdacht der Betriebsspionage. Zum anderen, wie oben ausgeführt, liegen so zahlreiche andere Indizien als die Aussage von Frau P. für die fragliche Spionage vor, dass die Ausgewogenheit zu bejahen ist. Das Fehlen dieses kleinen Details führt nicht zur Unzulässigkeit der Berichterstattung. Zum Mindestbestand an Beweistatsachen ist zu ergänzen, dass der Kläger unstreitig jedenfalls bereits seit 2012 mehrfach Gespräche mit seinem neuen Arbeitgeber führte, aber erst am 31.12.2013 kündigte. Zwar ist es nicht unüblich, dass vor einer Kündigung Gespräche mit dem neuen Arbeitgeber stattfinden. Hier sprach der Kläger aber nicht nur mit einem Konkurrenten der S. GmbH, sondern Gegenstand der Unterredungen war der Bau einer Anlage für die Produktion des Kunstharzes, also der Bau einer Konkurrenzanlage. Die Anlage B12 – eine Mail des Klägers an P. F. vom 28.12.2012, dem der Kläger Unterlagen übersendet - zeigt auch, wie weit der Kläger zeitlich weit vor seiner Kündigung in die Planung für diese Anlage bereits eingebunden war. cc. Die Äußerung zu 1.c) des Klagantrags ist ebenfalls nicht zu untersagen. Zwar ist der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) von der Verbreitung dieser Äußerung betroffen. Denn wenn die neue Anlage ein Klon der Anlage seines früheren Arbeitgebers wäre, würde dies für die Wahrheit der streitgegenständlichen Verdachtsäußerung streiten, der Kläger habe geheime Interna kopiert, um damit einem Konkurrenten bei dem Bau von dessen Anlage zu helfen (s. Klagantrag zu 1.b). Es kann dahinstehen, ob es sich bei der fraglichen Textpassage um eine Meinungsäußerung oder um eine im Weg des Verdachts verbreitete Tatsachenbehauptung handelt. Meinungsäußerungen sind durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Tatsachenbehauptungen hingegen sind mit den Mitteln des Beweises überprüfbar. Wenn allerdings eine Äußerung nicht nach tatsächlichen und wertenden Bestandteilen getrennt werden kann, ohne ihren Sinn zu verfälschen, so ist die gesamte Äußerung als Meinungsäußerung geschützt (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, § 1, Rn 12ff). Für eine Meinungsäußerung – wozu die Kammer neigt - spricht danach nicht nur, dass der Begriff „Klon“, mit dem jedenfalls eine weitgehende Identität der beiden Anlagen ausgedrückt wird, eine Wertung zumindest beinhaltet. Sondern hierfür spricht insbesondere, dass die Äußerung eine Schlussfolgerung darstellt, nämlich eine Schlussfolgerung daraus, dass der Kläger für den Bau dieser Anlage Informationen, welche die andere Anlage seines früheren Arbeitgebers betreffen, weitergegeben haben soll. Eine Schlussfolgerung kann indes je nach Kontext keine Meinungsäußerung, sondern eine Tatsachenbehauptung darstellen (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 14, Rn 20f). Da es überprüfbar ist, inwieweit die beiden Anlagen übereinstimmen, kann der Durchschnittsleser auch von letzterem ausgehen. Allerdings wäre die entsprechende Behauptung – eine Tatsachenbehauptung unterstellt – als Verdacht aufgestellt, da dem Rezipienten deutlich ist, dass die Beklagte zu 1) deren Wahrheitsgehalt nicht überprüfte, sondern es eine Annahme ist. Wie oben festgestellt, kann indes die rechtliche Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung dahinstehen, da die Verbreitung in jedem Falle rechtmäßig ist. Falls eine Verdachtsäußerung angenommen wird, ist diese rechtmäßig veröffentlicht worden. Der rechtmäßig verbreitete Verdacht, der Kläger habe Interna kopiert, um bei dem Bau der Anlage des Konkurrenten zu helfen (s. obige Ausführungen), bildet einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass mit der Äußerung eine zumindest im Wesentlichen bestehende Identität der Anlagen ausgedrückt wird, von dieser ist aber prozessual auszugehen. Denn für das Verbot ist trotz des ehrverletzenden Charakters der Äußerung mit der Folge, dass nach der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB die Beklagte zu 1) die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit trägt, ein näherer Vortrag des Klägers zu den Unterschieden der beiden, ihm bekannten Anlagen erforderlich. Denn mit der Äußerung wird nicht eine vollständige Identität, sondern eine weitgehende Übereinstimmung behauptet. Ein hinreichend konkreter Vortrag des Klägers hierzu fehlt unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten: Diese hat im Schriftsatz vom 26.01.2017 geltend gemacht, dass das Herzstück der Produktion die „Batch-Steuerung“ sei, die ähnlich der Küchenmaschine „Thermomix“ den Fertigungsprozess für das Kunstharz steuere. Die Batch-Steuerung für das S.-Werk habe die Firma G.- P. entwickelt. Die Batch-Steuerung des Werkes von A. in N.- G. sei im Wesentlichen identisch. Dies sei auch bei der Tankanlage und dem Verfahrensablauf der Fall. Der Kläger habe dem Anlagenbauer A. R. am 22.03.2011 die aus der Anlage B33 ersichtliche, vom Kläger verfasste Aufstellung der an die neue Anlage zu stellenden Anforderungen übergeben. Auf der zweiten Seite werde der Verfahrensablauf skizziert. Dieser entspreche im Wesentlichen dem Verfahrensablauf in N.- G. (vgl. Anlage B34). Im Schriftsatz vom 29.03.2017 trägt der Kläger hierzu vor, dass die Anlage von S. seit Jahrzehnten bestehe und entsprechend veraltet sei, die neue Anlage sei hingegen eine hochmoderne Fabrikation mit neuester Technik. Die Batch-Steuerung des Werkes in N.- G. sei von der Firma R. programmiert worden, die beiden Anlagen würden hinsichtlich Verfahrensablauf und Tankanlage voneinander abweichen, die Mitteilung detaillierter Angaben habe sein Arbeitgeber ihm untersagt. Es werde bestritten, dass er, der Kläger, die aus der Anlage B33 ersichtliche Anforderungsliste Herrn R. bei einem Treffen am 22.03.2011 überreicht habe, und dass diese einen Bezug zur Anlage in N.- G. habe. Möglicherweise betreffe die von ihm, dem Kläger, gefertigte Skizze ein Projekt des Herrn R. aus dem Jahr 2006. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, inwieweit sich die Fertigungsanlagen für das fragliche Harz unterscheiden. Möglicherweise ist der für die Produktion wesentliche Kern identisch. Hieraus folgt, dass die Äußerung auch dann nicht zu untersagen wäre, wenn sie als Meinungsäußerungen eingeordnet werden würde. Denn Meinungsäußerungen können nur dann untersagt werden, wenn für sie keinerlei Grundlage ersichtlich ist (vgl. BVerfG NJW 2012, 1643, EGMR Urteil vom 14.01.2014, AfP 2014, 430), was hier allerdings - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - nicht zu erkennen ist. dd. Der Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1.d) ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) ist der Kläger zwar von der Verbreitung der Äußerung betroffen, da der Kontakt gerade zwischen ihm und H. bestanden und er den fraglichen Zugriff besessen haben soll. Die Äußerung ist aber wahr, denn unstreitig hatte der Kläger mehrfach im Jahr 2013 Kontakt zu B. H.. Bereits im Jahr 2012 gab es Treffen mit B. H. und P. F. von A. (s. auch Anlagen B11 und B12). Auf das Jahr 2013 wird in dem Artikel der Kontakt bezogen, da nach dem Beitrag H. S. von S. Ende 2013 erstmals davon hört, dass H. eine Produktion in Deutschland vorbereite, und es weiterhin heißt, inzwischen habe H. einen engen Kontakt zu S.s Produktionsleiter. Ob diese unstreitig mehrfach stattgefundenen Treffen als so zahlreich anzusehen sind, dass sie es als „engen Draht“ zwischen dem Kläger und B. H. erscheinen lassen, ist eine zulässige Meinungsäußerung. Der weitere Teil der Äußerung, dass der Kläger Zugriff auf das gehabt habe, was H. gefehlt habe, ist ebenfalls rechtmäßig verbreitet worden. Es ist unstreitig, dass der Kläger Unterlagen zur Anlage von S. hatte (s. auch Anlagen B23 und B24). Soweit er geltend macht, mit der Äußerung werde impliziert, er habe geheime Informationen weitergegeben, kann dahinstehen, ob hierfür ein entsprechender Antrag, der auf die Untersagung einer sogenannten verdeckten Aussage gerichtet ist, hätte gestellt werden müssen, oder ob diese Aussage nach der oben dargestellten Rechtsprechung zur Mehrdeutigkeit einer Äußerung in dieser enthalten ist. Denn jedenfalls wäre sie nur als Verdacht verbreitet worden. Die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung sind indes eingehalten worden. Eine Anhörung des Klägers hierzu liegt vor. Er wurde dazu befragt, ob er Unterlagen von S. kopiert und bei Treffen mit H. mitgeführt habe (vgl. Anlage K4). Ein Mindestbestand an Beweistatsachen und die Ausgewogenheit sind, wie oben ausgeführt, ebenfalls zu bejahen. Der Anspruch kann im Übrigen auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass der Leser annimmt, der Kläger sei zum fraglichen Zeitpunkt („Ende des Jahres 2013“ – „inzwischen“) noch Produktionsleiter bei S. gewesen. Zwar ist die Aussage unwahr, da der Kläger seit 2009 nicht mehr bei S. angestellt war, sondern bei der S & H. Aber es handelt sich insoweit um eine wertneutrale Falschaussage (s. obige Ausführungen unter 1.b.aa. zur Rechtsprechung zur wertneutralen Äußerung). Denn prozessual ist davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin jedenfalls Einblick in die Produktionsvorgänge bei S. hatte, wenn er auch mit der Produktion selbst nicht mehr betraut gewesen sein mag (s. obige Ausführungen unter 2.b.bb.). Dies ist entscheidend für den „engen Kontakt“ zwischen dem Kläger und B. H.. Auch hier kann daher offen bleiben, ob der Antrag ohnehin anders hätte gestellt werden müssen, wenn hierauf das Unterlassungsbegehren gestützt würde. ee. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerung zu Ziffer 1.e) besteht ebenfalls nicht. Der Kläger hatte unstreitig ein Home Office, für dieses hat er unstreitig Unterlagen von S. kopiert. Die Äußerung ist demnach wahr. Von der Wahrheit ist auch hinsichtlich der näheren Beschreibung der Unterlagen – Rezepturen, Berichte des Labors, und Informationen der Geschäftsleitung – prozessual auszugehen, da sie sich zum Teil aus den von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen ergibt (Anlagen B23 und B24) sowie der Kläger zu der Art der Unterlagen nicht substantiiert vorgetragen hat, obwohl er unstreitig Geschäftsunterlagen im Home Office hatte. Die Aussage, dass der Kläger damit angegeben habe, ist ebenfalls nicht zu untersagen. Ein konkreter Vortrag des Klägers zu den Ausführungen seiner ehemaligen Lebensgefährtin in der Anlage B8 hierzu fehlt. Im Übrigen handelt es sich insoweit ohnehin um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das Urteil im Verfahren 324 O 58/16 verwiesen. ff. Ein Unterlassungsanspruch besteht zu Ziffer 1.f) des Antrags ebenfalls nicht. Soweit es heißt, dass der Kläger einem Anlagenbauer (sc. R.) von einer neuen Produktionsanlage erzählt habe, von einem großen Auftrag; er habe den Kontakt zu einem Österreicher in Liechtenstein hergestellt, dabei soll es sich um die rechte Hand von H. handeln, besteht kein Anspruch, denn auch nach dem Vorbringen des Klägers hat er dem Anlagenbauer R. von einem etwaigen Auftrag, einer neu zu errichtenden Produktionsanlage, berichtet und letztlich den Kontakt zwischen dem Anlagenbauer R. und der Firma A. vermittelt. Der Kläger hat weiterhin vom Anlagenbauer R. € 50.000,-- für den Tipp erhalten und hierfür eine Beratungsfirma gegründet (vgl. Anlage B13). Unerheblich ist es, ob Herr R. von sich aus den Betrag angeboten hat oder der Kläger diesen vor Preisgabe des Tipps forderte, denn der Kläger stellte jedenfalls unstreitig Rechnungen hierfür und vereinnahmte den Betrag. Ein Fordern des Klägers, wie in der Berichterstattung behauptet, liegt somit vor. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Urteil 324 O 58/16 verwiesen, in dem ausgeführt wird, dass die Textpassagen anders als vom Kläger geltend gemacht nicht dahingehend verstanden werden, der Kläger habe das Geld als „Schmiergeld“ für die Preisgabe von Betriebsgeheimnissen erhalten. Hiergegen spricht bereits, dass explizit darauf hingewiesen wird, der Betrag sei als Provision für den Tipp geleistet worden. Die Beweisaufnahme vom 26.01.2018 hat ergeben, dass die weitere Textpassage „Bereits im Jahr 2012 soll D. an einen Anlagenbauer herangetreten sein, der auch schon für die Firma S. tätig war“ ebenfalls zulässig verbreitet wurde. Es kann hierbei dahinstehen, ob der Rezipient zwingend davon ausgeht, dass der Kläger initiativ an Herrn R. herangetreten ist. Oder ob dieses Verständnis nur bei Teilen der Leser entsteht, da die Beklagte zu 1) keine Klarstellung abgegeben hat, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei mehrdeutigen Äußerungen zur Beseitigung des Unterlassungsanspruches erforderlich wäre (vgl. BVerfG, AfP 2005, 544). Es kann ebenfalls offenbleiben, ob die Beklagte zu 1) die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten hat. Auch wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen aufgrund der Aussage des Anlagenbauers R., dessen Aussage durch andere Indizien gestützt wurde, so beispielsweise durch die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen, vorliegen mag, so wäre es möglicherweise erforderlich gewesen, den Kläger mit der Behauptung zu konfrontieren. Denn für den Verdacht ist es ein nicht unerheblicher Mosaikstein, wenn der Kläger selbst die Initiative ergriffen hätte. Die Beweisaufnahme hat indes den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 30.09.2016, Herr R. habe sich an ihn, den Kläger, gewandt, weil er aus dem Markt Hinweise erhalten habe, Herr H. habe die Absicht, eine eigene Anlage zu bauen, nicht bestätigt. Der Kläger selbst, persönlich angehört, hat ausgeführt, dass er den Zeugen R., der wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt und nach Projekten gefragt habe, die Kontaktdaten eines Vermittlers gegeben habe, der für eine Firma, die eine Anlage bauen wolle, einen Anlagenbauer suchte. Diese Firma war A.. Danach hat der Kläger letztlich den Kontakt zu A. vermittelt und ist initiativ auf den Anlagebauer R. zugegangen. Unerheblich ist es, dass er nach seinen Angaben erst später erfuhr, dass dies A. gewesen ist. Dies erscheint zwar jedenfalls auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar, da es sich um einen überschaubaren, kleineren Markt handeln dürfte, in dem der Kläger seit Jahren tätig ist. Der Kläger teilte zudem mit, dass er meine, vor dem Angebot von A. dort Produktionsleiter zu werden, bereits aus dem Markt erfahren zu haben, wer die Anlage baue. Dies zeigt, dass bei einem so kleinen Markt es kaum geheim zu halten ist, wer eine neue Anlage plant. Es kann indes offen bleiben, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Weitergabe des Tipps an Herrn R. bereits wusste, dass A. die Anlage errichten möchte. Denn es ist nicht zu erkennen, dass er dies ausgeschlossen bzw. sich näher über den möglichen Anlagenbauer informiert hätte. Nach alledem ist der vom Kläger geschilderte Sachverhalt indes so nah an dem Verständnis, dass der Kläger initiativ dem Anlagenbauer R. den Tipp für die von A. geplante Anlage gegeben habe und von A. als Bauherr Kenntnis gehabt habe, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht. Die Aussage des Zeugen R., der angab, der Kläger habe ihn über die geplante Anlage informiert und bei einem späteren Treffen mitgeteilt, A. plane diese, ist daher nicht mehr entscheidungserheblich. gg. Die Äußerung zu 1.h) ist rechtmäßig verbreitet worden. Prozessual ist von deren Wahrheit auszugehen, da ein hinreichendes Bestreiten des Klägers nicht vorliegt. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass er nach seiner Kenntnis nicht im Oktober 2012 bei einem Geschäftsessen als künftiger Betriebsleiter vorgestellt worden sei. Dies stellt kein förmliches Bestreiten im Sinne von § 138 Abs. 1 ZPO dar, da der Kläger nur auf seine Kenntnis verweist. Gemeint dürfte mit dieser Kenntnis wohl seine Erinnerung sein. Die Erklärung des Klägers lässt auch offen, ob er gemäß § 138 Abs. 4 ZPO die entsprechende Behauptung mit Nichtwissen bestreitet. Dies wäre indes ohnehin unzulässig, da es Teil der Wahrnehmung des Klägers gewesen wäre. Schließlich soll er nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1) dabei gewesen sein (vgl. auch Anlage B14). Trotz Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2016 erfolgte kein näheres Vorbringen des Klägers hierzu. hh. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der aus Ziffer 1.i) ersichtlichen Äußerung ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, dass die Anlage B16 einen Auszug aus dem Businessplan für das Werk in N.- G. darstelle in der Anlage B16 würden die vom Production Manager zu erfüllenden Anforderungen näher beschrieben. Der Kläger hat nicht in Abrede genommen, dass diese auf ihn zutreffen. Denn in der Replik vom 30.09.2016 führt der Kläger aus, es mag sein, dass die dort wiedergegebenen Angaben im Grundsatz auf ihn zutreffen, dies sei aber auch bei anderen Personen der Fall. Ein Bestreiten im Sinne von § 138 Abs. 1 ZPO liegt somit nicht vor. Soweit der Kläger bestreitet, dass es sich bei der Anlage B16 um einen Auszug aus dem Businessplan handele, ist dies unbehelflich. Denn die Anlage B16 mag zwar möglicherweise nicht Teil des Businessplans gewesen sein, aber sie befasst sich offensichtlich mit dem Werk in N.- G. und dem gesuchten Production Manager für dieses Werk. Für den Achtungsanspruch des Klägers ist es indes ohne Unterschied, ob das Anforderungsprofil des Managers in einem Businessplan oder in einer anderen Unterlage auf ihn zugeschnitten wurde. Maßgeblich ist es, dass bereits im Oktober 2012, also vor der Kündigung des Klägers, das Profil des Managers für die noch zu errichtende Anlage auf ihn passte. Es wäre daher eine wertneutrale Aussage, wenn die Anlage B16 nicht Teil des Businessplans gewesen sein sollte. Im Übrigen ist es auch nicht erstaunlich, dass das Anforderungsprofil mit den beruflichen Qualifikationen des Klägers übereinstimmt, da er unstreitig zu diesem Zeitpunkt bereits mit A. Gespräche wegen dieser Stelle führte. Der Einwand des Klägers, dass die Äußerung auch deswegen zu untersagen sei, da an ihr kein anzuerkennendes Informationsinteresse bestehe, greift ebenfalls nicht durch, da es eine – wenn auch nicht hoch zu gewichtende - Belegtatsache für die angebliche Betriebsspionage darstellt. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Urteil zum Verfahren 324 O 58/16 verwiesen. ii. Der Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1.k) ist unbegründet ist. Die Kammer hat hierzu im Verfahren 324 O 58/16 ausgeführt: „a. Die Äußerung zu Ziffer 1.k), „B. D. habe zu der Zeit, als er noch Produktionsleiter bei S. war, schon heimlich enge Kontakte zur A. gepflegt“, stellt sich im Kontext der Berichterstattung als Meinungsäußerung mit hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten dar, soweit es heißt, der Antragsteller habe „heimlich enge Kontakte zu A.“ gepflegt. Tatsächlich traf sich der Antragsteller bereits im Jahr 2013 unstreitig mit dem Anlagenbauer R., um über den Stand der Baumaßnahmen für das Werk in N.- G. zu sprechen. Auch hat er Treffen mit Herrn H. / Herrn F. nicht in Abrede genommen. Diese Treffen fanden ohne Wissen seines Arbeitgebers bzw. der S. und insoweit „heimlich“ statt. Im Übrigen hat der Antragsteller entsprechend obiger Darstellungen nicht hinreichend in Abrede genommen, dass es bereits im Oktober 2012 ein Treffen mit den Herren H., F. und R. und ihm selbst gab, in dem es um ein zu errichtendes Produktionswerk für A. ging und in dem er als zukünftiger Produktionsleiter vorgestellt wurde (vgl. eidesstattliche Versicherung P. W1, Anlage AG 13). Diese tatsächlichen Umstände tragen die Meinungsäußerung, es habe „enge Kontakte“ gegeben, die auch heimlich stattgefunden hätten. Selbst wenn es nicht zuträfe, dass der Antragsteller zum nach der Berichterstattung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich als S. das Harz 1061 SW vertrieben haben soll, noch Produktionsleiter bei S. war, wäre die damit verbundene Falschbehauptung nicht von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz. Zwar war der Antragsteller seit 2009 offiziell nicht mehr für S. tätig, sondern tatsächlich bei S & H angestellt. Entsprechend obiger Darstellungen stellt sich dies aufgrund der faktischen Position des Antragstellers in dessen als neutrale Falschbehauptung dar.“ Diese Erwägungen gelten im hier zu entscheidenden Verfahren fort. Der Sachverhalt ist nicht anders gelagert. c. Die Kammer hält an ihrer Ansicht fest (s. oben unter 2.b.bb.), dass für die Entscheidung, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht, der Schluss der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Dies folgt aus dem in die Zukunft gerichteten Charakter des Unterlassungsanspruches (vgl. hierzu BGH, AfP 2013, 250). Hiergegen spricht nicht die vom Kläger aufgeführte Entscheidung des BGH, GRUR-RR 2016, 521. Die Entscheidung betrifft den Sachverhalt, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung diese rechtmäßig war, so dass keine Wiederholungsgefahr indiziert ist, mit der Folge, dass für die Bejahung des Unterlassungsanspruchs eine Erstbegehungsgefahr festzustellen ist. Dies wirkt sich also zugunsten des Verbreiters aus. Der BGH hat mit dieser Entscheidung jedoch nicht die Verwendung weiterer Rechercheergebnisse ausgeschlossen. Es kann daher sowohl offenbleiben, welche Indizien erst nach der Publikation ermittelt wurden, sowie, ob nicht ohnehin die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden Informationen diese rechtfertigten. 3. Der Antrag zu Ziffer 3. auf Schadensersatzfeststellung ist unbegründet. Denn der in Rede stehende Beitrag enthält neben rechtswidrigen Passagen auch wahre bzw. zulässige Äußerungen. Ein etwaiger Schaden muss jedoch gerade durch das unwahre Mehr an tatsächlichen Behauptungen in den Beiträgen entstanden sein es ist also die Kausalität der nicht zutreffenden Spitze der aufgestellten Behauptungen für den geltend gemachten Schaden festzustellen (vgl. BGH, NJW 1987, 1403). Hierzu fehlt indes ein Vortrag des Klägers. Der Anspruch ist auch nicht etwa deswegen begründet, weil der Kläger keinen bezifferten Schadensersatz fordert, sondern lediglich Schadensersatzfeststellung. Denn auch dann ist ein Vortrag im Sinne von § 256 ZPO erforderlich, dass Schadensfolgen allein aufgrund der rechtswidrig verbreiteten Passagen möglich sind. Ein solches Vorbringen ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Ansicht der Kammer über den Kläger zulässig der Verdacht der Betriebsspionage verbreitet werden durfte, erforderlich. Hierauf wurde in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2016 hingewiesen. 4. Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung. Der Haupt- und die Hilfsanträge zu 4.) sind daher unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Entscheidung des BGH vom 20.03.2012., AZ VI ZR 123/11, RZ 15 (Juris) m.w.N.; Entscheidung des BGH vom 17.12.2013, AZ VI ZR 211/12, AfP 2014, S. 135 ff (140). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagten nicht nur über den Verdacht der Betriebsspionage berichten durften, sondern die angegriffenen Textpassagen zudem weit überwiegend rechtmäßig verbreitet wurden. Die untersagten Äußerungen zu 1.g) und 1.j) enthalten gegenüber den rechtmäßigen Äußerungen nicht einen derart gegenüber dem Kläger zu Unrecht erhobenen Vorwurf, dass nach dem obigen Maßstab eine Geldentschädigung zu zahlen ist. Es ist daher nicht zu entscheiden, ob die nur als sogenannte mehrdeutige Äußerung untersagte Textpassage zu 1.g) ohnehin keine Geldentschädigung rechtfertigen kann. 5. Der Auskunftsanspruch zu Ziffer 2. des Antrages ist demnach als Hilfsanspruch ebenfalls unbegründet. Der Kläger benötigt die in Rede stehende Auskunft weder für den Anspruch auf Geldentschädigung noch für den Anspruch auf Schadensersatzfeststellung, da beide Ansprüche unbegründet sind. 6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 92 Abs. 2, 709 ZPO. Soweit dem Antrag stattgegeben wurde, wurde zwar kostenmäßig nicht berücksichtigt, dass mit der Klagschrift zunächst anderslautende Anträge angekündigt wurden. Denn hierin liegt keine Klagänderung, sondern lediglich eine nunmehr mit dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 16.06.2017 modifizierte Erfassung der konkreten Verletzungsform zur Unterlassung. Angesichts der weit überwiegenden Zurückweisung des Antrages hat gemäß § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO der Kläger dennoch die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) auf Unterlassung und Auskunft sowie beide Beklagte auf Schadensersatzfeststellung sowie auf Zahlung von Geldentschädigung in Anspruch. Es handelt sich um das Hauptsacheverfahren zum einstweiligen Verfügungsverfahren 324 O 58/16, in dem der Kläger die Beklagte zu 1) auf Unterlassung in Anspruch nahm. Die Beklagte zu 1) ist für die Zeitschrift C. verantwortlich. In deren Ausgabe Nr. 01/2016 veröffentlichte sie unter der Überschrift „D. F. i. m. B.“ einen vom Beklagten zu 2) verfassten Artikel. In diesem wird der Verdacht verbreitet, der Kläger – im Artikel mit B. D. abgekürzt - habe zu Lasten seines alten Arbeitgebers, der S. GmbH (im Folgenden: S.), zu Gunsten seines neuen Arbeitgebers, der A. P. GmbH (im Folgenden: A.), Industriespionage betrieben. Wegen der Einzelheiten des Beitrages wird auf die Anlage K1 verwiesen. Die Firmen S. und A. als deutsches Tochterunternehmen der „A.-Gruppe“ beschäftigen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kunstharzen (MMA) für Bodenbeschichtungen. Geschäftsführer der A. ist B. H.; einer seiner Mitarbeiter ist Herr F.. A. hatte bis Anfang 2014 ein spezifisches Kunstharz (1061 SW / 1061 M SW) nicht selbst hergestellt, sondern unter anderem von der S. im Lohnauftrag nach einer der A.-Gruppe exklusiv zustehenden Rezeptur in der Produktionsstätte M. herstellen lassen. Im Rahmen einer Auseinandersetzung in den USA schlossen S. und die „A.-Gruppe“ im April 2010 das aus der Anlage K2 ersichtliche Global Settlement Agreement (vgl. K21 zur Übersetzung). S. wurde in den USA von A. USA LLC wegen eines vom Gericht festgestellten Verstoßes gegen die Vereinbarung erfolgreich auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe mehrerer Millionen US-Dollar in Anspruch genommen (vgl. Anlagen K27 – K29). Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. S. soll das Harz 1061 SW unerlaubt vertrieben haben. Der Kläger war seit 1990 bei S. beschäftigt, zuletzt als Produktionsleiter mit Prokura. Im Jahr 2009 wechselte er zur Beratungsfirma S & H F. C. GmbH (im Folgenden: S & H), die für S. tätig ist. Laut der Zeugenaussage des Klägers im Rahmen seiner Vernehmung in den USA in Zusammenhang mit dem oben erwähnten Schadensersatzverfahren änderte sich seine Tätigkeit wegen des Wechsels nicht, er überwachte danach weiterhin den Betrieb der Firma S. (vgl. Anlage B2). Zwischen den Parteien ist allerdings streitig, inwieweit der Kläger während seiner Arbeit bei S & H noch mit Vorgängen bei S. betraut war. Der Kläger lebte einige Jahre bis Oktober 2014 mit Frau P. in S. zusammen, die ebenfalls bei S & H angestellt war. Seit Mai 2015 ist der Kläger mit jemand anderen verheiratet. Frau P. war eine der Informanten des Beklagten zu 2). Der Kläger traf sich mit Herrn R. von der Firma T. Anlagenbau im Jahr 2011. Jedenfalls im Jahr 2012 gab es zudem Treffen des Klägers mit den Herren F., H. und R.. A., die das Harz selbst herstellen wollten, suchten zu diesem Zeitpunkt einen Betriebsleiter für die noch zu errichtende Betriebsstätte. Die Parteien streiten jeweils über Zustandekommen und Inhalt der Treffen. Herr R. hat mit der Firma T. langjährige Erfahrungen im Anlagenbau und war auch für S. tätig. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit S & H am 31.12.2013 zum 31.01.2014. Im August 2014 fing der Kläger bei A. an. Inzwischen ist ihm dort Prokura erteilt worden. Seit September 2014 produziert die A. das Harz (eingeschränkt) in einer eigenen, durch den Anlagenbauer R. neugebauten Fabrikanlage in N.- G.. Geplant wurde die Anlage von Herrn R.. Wegen seines Honorars gibt es Streit mit A.. Bei der Staatsanwaltschaft S. wird deswegen ein Verfahren geführt. S. erstattete bei der Staatsanwaltschaft D. Ende März 2015 Strafanzeige wegen mutmaßlicher Betriebsspionage gegen Herrn H. und den Kläger. Dies führte Anfang 2015 zu Durchsuchungen und der Beschlagnahme der aus den Anlagen B23 und B24 ersichtlichen Unterlagen. Der Kläger macht geltend, dass über ihn im Beitrag nicht identifizierend berichtet werden dürfe. Aufgrund der Angaben B. D., ehemaliger Produktionsleiter bei S., Prokurist bei A. sei er erkennbar. Eine identifizierende Berichterstattung sei angesichts der damit verbundenen Bloßstellung und der Schwere des verbreiteten Verdachtes nicht gerechtfertigt. Weder seine Person noch seine Funktion seien von öffentlichem Interesse. Es seien auch die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten worden. Es fehle bereits an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für den fraglichen Verdacht. Die aus den Anlagen K27 – K29 ersichtlichen Entscheidungen der amerikanischen Gerichte zeigten, dass entgegen der im Artikel verbreiteten Behauptung A. nicht nur in der Lage gewesen sei, sondern aufgrund des Global Settlement Agreements (K2-Übersetzung K21) auch berechtigt, die erforderlichen Harze zu produzieren. Zwar sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, aber alle Aussagen seien mit erheblichen Vorbehalten zu versehen oder stellten Belanglosigkeiten ohne hinreichende Konkretisierung dar. Es fehle an einer hinreichenden Recherche. Auf eine Nachrecherche könne die Beklagte die angebliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht stützen, sondern maßgeblich für die Rechtmäßigkeit sei das Erscheinungsdatum des Artikels. Die aus der Anlage K4 ersichtliche Gelegenheit zur Stellungnahme sei insgesamt unzureichend gewesen. Es fehlten einlassungsfähige Fragen. Die mit dem Klagantrag zu Ziffer 1.a) und b) angegriffenen Äußerungen vermittelten keinen Verdacht, sondern seien als feststehende Tatsachenbehauptungen verbreitet worden. Sie seien unwahr. Die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien verletzt worden. Es fehle an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Zwar habe er zu Hause in seinem Home Office Arbeitsunterlagen aufbewahrt; dies sei aber üblich. Er habe auch Kopien angefertigt, hierzu sei er aber autorisiert gewesen. Er habe keine Dokumente an A. weitergegeben. Zwar habe er S. nach dem Wechsel zu S & H im Bereich Beschaffung weiter beraten, allerdings habe er nicht mehr die Funktion eines Betriebs-/Produktleiters inne gehabt oder als solcher fungiert. Für die Produktion seien die Geschäftsführer von S. und der Betriebsleiter H1 verantwortlich gewesen. Im Organigramm von S. werde er daher unter Beschaffung erwähnt, womit er bei S & H befasst gewesen sei (vgl. Anlagen K8 – 12). Sein jeweiliger Tätigkeitsbereich folge auch aus seinen Zeugnissen (vgl. Anlagen K13 und 14). Bereits bei S. sei er neben der Leitung der Produktion zunehmend mit Beschaffung und Kundenbetreuung befasst gewesen. Er habe nicht weisungsgebunden bei S. gearbeitet. Zwar sei es zutreffend, dass er mit A. Gespräche geführt habe, diese hätten aber seine dortige zukünftige Beschäftigung zum Gegenstand gehabt. Bei dem von Herrn R. beschriebenen Treffen im Jahr 2011 (s. hierzu Anlage B10) sei es vermutlich um ein Projekt der S. oder anderer Unternehmen gegangen. Herr R. habe ihn, den Kläger, seinerzeit dauernd angesprochen und immer wieder um Unterstützung bei Projekten gebeten, damit er, R., die Aufträge erhalte. Es sei im Jahr 2011 nicht über die neue Anlage für A. gesprochen worden. Von dieser habe er erst Mitte 2012 erfahren. Er, der Kläger, habe keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der S. an A. weitergegeben. Die Pläne zur A.-Anlage habe R. erstellt. R. habe ihm auch berichtet, dass er bereits früher Kontakt mit A. gehabt habe. Er, der Kläger, habe Herrn H. als Kunden der A. gekannt, aber nicht persönlich. Er habe den persönlichen Kontakt zu ihm gesucht, weil Herr R. ihm, dem Kläger, von dessen Absicht, eine Produktionsstätte zu bauen, berichtet habe und er sich dort bei A. eine Tätigkeit als Produktionsleiter habe vorstellen können. Herr R. habe ihm zudem eine erhebliche Summe angeboten, wenn er, der Kläger, den Auftrag für den Bau vermittle. Es sei daher eine Win-win-Situation für alle gewesen. Nachfolgend hätten weitere Treffen stattgefunden. Er habe aber nie Unterlagen weitergegeben oder in anderer Weise Betriebsgeheimnisse mitgeteilt, es sei nur um die Anlage von A. gegangen. Die Behauptung der Gegenseite, ihm seien € 500.000,-- angeboten worden für den Fall, dass der Prozess in den USA gewonnen werde (vgl. hierzu B10), sei unwahr. Zwar habe er in seinem neuen Büro bei A. in N.- G. Umzugskartons mit privaten Unterlagen untergestellt sowie einige Unterlagen aus seiner früheren Wohnung in S.. Diese Unterlagen hätten sich jedoch in einem verschlossenen Schrank befunden. In diesem Schrank hätten sich auch Unterlagen zur Anlage von S. befunden. Da der Schrank verschlossen gewesen sei, habe Herr R. entgegen der Behauptung der Beklagten diese nicht sehen können. Er habe die Unterlagen im Büro aufbewahrt, weil er noch keine geeignete private Unterkunft gefunden habe. Die von A. neu gebaute Anlage weiche außerdem vollständig von der alten Anlage von S. ab. Die völlig anders als die veraltete Anlage von S. gestaltete moderne Anlage von A. sei weder im Detail noch im Ganzen ein Klon der S.-Anlage. Die Äußerung zu Ziffer 1.c) sei daher ebenfalls rechtswidrig verbreitet worden. Sie impliziere, dass die neue Anlage ein Nachbau der S.anlage sei. Es werde zudem suggeriert, dass der Nachbau Rechte von S. verletze. Es werde weiterhin wahrheitswidrig behauptet, dass er, der Kläger, sich an dem Nachbau mit dem Verrat von Geschäftsgeheimnissen beteiligt habe. Ein Unterlassungsanspruch bestehe hinsichtlich der aus dem Klagantrag zu Ziffer 1. d) ersichtlichen Äußerung. Herr H. sei mit der Thematik vertraut gewesen. Er, der Kläger, habe nicht Zugriff auf geheime Informationen zur Produktion von Harzen und Polymeren zur Versiegelung von Industrieböden ermöglicht. Fehl gehe der Hinweis der Beklagten auf die aus der Anlage B12 ersichtliche Skizze einer Produktionsanlage. Diese zeige die Anlage in N.- G.. Die Äußerung insinuiere, dass er, der Kläger, geheime, der S. zustehende Unterlagen weiter gegeben habe. Der Antrag zu Ziffer 1.e) sei begründet. Es werde der Wahrheit zuwider behauptet, dass er Unterlagen weitergegeben habe. Der Leser nehme nicht an, dass er, der Kläger, die Kopien zulässig angefertigt habe, dies sei jedoch der Fall gewesen. Mit der Äußerung zu Ziffer 1.f) des Antrages werde der Wahrheit zuwider behauptet, dass er im Jahr 2012 einen Anlagenbauer (sc. Herrn R.) angesprochen habe. Es sei indes umgekehrt der Fall gewesen. Herr R. habe ihn bereits 2009 angesprochen und € 50.000,- versprochen, falls er, der Kläger, Herrn R. zu einem Auftrag zum Bau einer MMA-Anlage verhelfe. Hierauf sei er nicht eingegangen. Im Jahr 2012 habe Herr R. ihn, den Kläger, erneut angesprochen und sein Angebot erneuert, wenn er, der Kläger, Herrn R. zu einem Auftrag von Herrn H. verhelfe. Zu diesem Zeitpunkt habe er, der Kläger, bereits nach einem neuen Arbeitgeber gesucht und sich mit H. getroffen. Herr R. habe ihm, dem Kläger, eine Provision von € 50.000,-- versprochen, wenn er bei der Akquise helfe. Er habe weder Geheimnisverrat begangen noch für seine Vermittlung € 50.000,-- gefordert noch habe er der A. über einen solchen Betrag eine Rechnung gestellt oder den Betrag erhalten. Die Textpassage verstehe der Rezipient jedoch dahingehend, dass er, der Kläger, Schmiergeld gefordert habe. Der Leser nehme an, dass es bei den erwähnten Rechnungen um solche für die Beratung von A. für den Anlagenbau gegangen sei und nicht, wie es tatsächlich der Fall gewesen sei, um Rechnungen für die Vermittlung eines Kunden an Herrn R.. Zudem habe Herr R. den Betrag ausgelobt er, der Kläger, habe ihn nicht gefordert. Rechtswidrig sei ebenfalls die Äußerung zu Ziffer 1.g) des Antrages verbreitet worden. Er habe weder Geheimnisverrat begangen noch von A. € 50.000,-- gefordert, noch A. einen solchen Betrag in Rechnung gestellt oder diesen Betrag von A. erhalten. Der Leser nehme zwingend an, dass Rechnungen an A. geschickt worden seien. Die Äußerung zu Ziffer 1.h) sei ebenfalls unwahr. Nach seiner Kenntnis sei er nicht – wie von den Beklagten behauptet - im Oktober 2012 bei einem Treffen mit einem Geschäftspartner als künftiger Betriebsleiter vorgestellt worden. Unwahr sei ebenfalls die Textpassage zu Ziffer 1.i). Im Businessplan sei sein Lebenslauf nicht exakt wiedergegeben worden. Es möge zwar nicht auszuschließen sein, dass die aus der Anlage B16 ersichtlichen Angaben auf ihn zuträfen, aber dies gelte auch für andere Personen. Er bestreite, dass die Anlage B16 einen Auszug aus dem Businessplan darstelle. Außerdem sei es ihm ohnehin nicht vorzuwerfen, wenn er mit Dritten als potentielle Arbeitgeber Gespräche führe. Da die Beklagte die Behauptung als angebliche Belegtatsache für die angebliche Betriebsspionage anführe, sei ihre Verbreitung rechtswidrig. Ziffer 1.j) des Antrages enthalte eine unwahre Tatsachenbehauptung. Er habe sich nicht im Jahr 2013 mehrmals mit dem Geschäftsführer von A., Herrn H., und dessen Mitarbeitern zu Gesprächen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse getroffen Tische seien daher auch nicht voller geheimer Pläne und technischer Unterlagen der S. gewesen. Es sei bei den Gesprächen um seine mögliche Tätigkeit als Produktionsleiter gegangen. Aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B10 ergebe sich im Übrigen, dass Herr R. die Pläne und Unterlagen für das Werk erstellt habe. Die Treffen mit Herrn H. und Herrn R. habe es ab dem Jahr 2012 auch nicht 1 x im Monat gegeben, sondern im Jahr 2012 hätten zwei oder drei Treffen stattgefunden, im Jahr 2013 ein paar mehr Treffen. Die Äußerung zu Ziffer 1.k) sei ebenfalls rechtswidrig verbreitet worden. Es handele sich wiederum um eine Belegtatsache für die angebliche Betriebsspionage, die es nicht gegeben habe. Schließlich sei er seit 2009 nicht mehr für S. tätig gewesen. Es habe keine über die üblichen geschäftlichen Beziehungen überschießenden Kontakte gegeben, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von S. berührt hätten. Ihm stehe wegen der Berichterstattung ein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Sein Ruf sei infolge seiner Namensnennung nachhaltig und fortdauernd in erheblichem Umfang verletzt worden. Da C. als seriöses Blatt betrachtet werde, gehe der Leserkreis von der Richtigkeit des Vorwurfes und einer sorgfältigen Recherche aus. Wegen der unerlaubten Handlung der Beklagten habe er auch einen Anspruch auf Schadensersatzfeststellung und Auskunft. Nachdem der Kläger zunächst u.a. den aus der Klagschrift vom 08.06.2016 ersichtlichen Unterlassungsantrag angekündigt hat, hat er diesen nach Hinweis, dass der Antrag nicht stets die konkrete Verletzungsform zutreffend aufgreife, mit Schriftsatz vom 16.06.2017 modifiziert. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a) (Spionage kostet die deutsche Wirtschaft Milliarden.) Nicht selten sind Mitarbeiter die Täter – wie in diesem deutschen Ost-West-Krimi und/oder b) Der leise Verdacht, dass D. möglicherweise geheime Interna kopiert hatte, um damit einem Konkurrenten beim Bau seiner Fabrik in M.- V. zu helfen – er war plötzlich sehr konkret und/oder c) (Seit Frühjahr ermittelt nun auch die Staatsanwaltschaft D. (Az.... ) gegen den S.-Konkurrenten A. P. GmbH aus N.- G..) Deren dortige Fabrik, (ein brandneues 10-Mio.-Euro-Projekt, gefördert mit 3,6 Mio. Euro vom Land M.- V.,) könnte ein Klon der S.-Anlage in M. sein und/oder d) (Der Norweger, so die Auffassung, sei weder im Besitz eigener Rezepturen noch vertraut mit der Produktion. Entsprechendes Know-how aufzubauen bedarf jahrelanger Forschung und Expertise. Was man bei S. nicht weiß:) H. hat inzwischen einen engen Draht zu S.s Produktionsleiter B. D. – der Zugriff hat auf all das, was H. fehlt und/oder e) „Seit vielen Jahren hat B. D. alle möglichen Unterlagen von S. kopiert und enorme Mengen von Akten und Datenträgern angelegt. Es handelt sich hierbei um firmeninterne Informationen wie Rezepturen, Berichte des Labors und Informationen der Geschäftsleitung“, heißt es aus dem privaten Umfeld von D. – der Ende 2013 so überraschend von S. zu A. wechselte. Er habe offen damit angegeben, dass er über alle Firmengeheimnisse verfüge und/oder f) Bereits im Jahr 2012 soll D. an einen Anlagenbauer herangetreten sein, der auch schon für die Firma S. tätig war. D. habe von einer neuen Produktionsanlage erzählt, von einem großen Auftrag. Er habe den Kontakt zu einem Österreicher in Liechtenstein hergestellt. Dabei soll es sich um die rechte Hand von H. gehandelt haben. Für den Tipp soll D. eine Provision gefordert haben: 50.000,00 Euro. Dafür habe er eine Beratungsfirma gegründet und Rechnungen gestellt und/oder g) C. liegen jedoch Rechnungen vor, die belegen, dass D. bereits während seiner Zeit bei der S. Rechnungen für die Beratung beim Anlagebau (sc. der Firma A.) in N.- G. gestellt hat und/oder h) Auch gibt es Zeugen, die bestätigen, dass D. schon im Oktober 2012 bei einem Geschäftstreffen als der zukünftige Betriebsleiter vorgestellt wurde. Mehr als ein Jahr vor seiner Kündigung bei S. und/oder i) Dabei wurde selbst im Businessplan der A., der ebenfalls im Oktober 2012 erstellt wurde, die Person des Betriebsleiters genau beschrieben, ohne einen Namen zu nennen. Die Vita decke sich exakt mit D’s Lebenslauf und/oder j) (Im Jahr 2013 soll sich D. mehrmals mit H. oder dessen Mitarbeitern getroffen haben. Mal in der Schweiz, mal an der Autobahnraststätte, mal bei B. D. zu Hause. Das bestätigen Zeugen. Dabei ging es um den Bau der Firma in N.- G..) Die Tische seien voller Pläne und technischer Unterlagen der Firma S. gewesen; und/oder k) Belastungszeuge ist ausgerechnet B. D., der zu der Zeit, als S. das „1061 SW“ vertrieben haben soll, noch Produktionsleiter bei S. war – aber schon heimlich enge Kontakte zur A. pflegte jeweils wie in dem Artikel „D. F. I. M. B.“ aus der Januar-Ausgabe 2016 von „C.“, Seite 82 ff., geschehen 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der im Tenor zu 1. bezeichneten Handlung, insbesondere über die Anzahl und den Ort der verbreiteten Exemplare der im Tenor zu 1. bezeichneten Zeitschrift; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm, dem Kläger, den aus den Handlungen nach Nr. 1 bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, als Entschädigung einen Betrag zu zahlen, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nicht aber unter 50.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit; hilfsweise: a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn, den Kläger, als Entschädigung einen Betrag zu zahlen, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nicht aber unter 30.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. März 2016, hilfsweise ab Rechtshängigkeit; b) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn, den Kläger, als Entschädigung einen Betrag zu zahlen, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nicht aber unter 20.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen geltend, dass sie zulässig über den fraglichen Verdacht berichtet hätten. Es liege ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Der Kläger habe nach seinem Wechsel zu S & H für S. dieselbe Tätigkeit ausgeübt, er sei weiterhin als Produktionsleiter der Firma S. tätig gewesen (vgl. Anlagen B2 bis B7, s. auch Anlagen B7a und B7b). Der Kläger habe unstreitig umfangreich interne Unterlagen kopiert (vgl. Anlagen B1 und B8). Dies belege auch seine Vernehmung in den USA, in der er auf Unterlagen Bezug nehme (vgl. Anlage B2). Der Kläger habe außerdem im Januar 2014, also noch vor seinem Ausscheiden am 31.01.2014, mit seinem Handy in seinem Betriebsbüro „alles Mögliche“, z.B. Etikettendrucker und Schaltschränke, fotografiert, was der Mitarbeiter K. von S. beobachtet habe (vgl. Anlage B9). Die Anfertigung von Kopien sei nicht nur in Hinblick auf das spätere Verfahren in den USA erfolgt, sondern um dem Wettbewerber A. beim Aufbau der Produktion zu helfen. Herr R., der den Kläger unstreitig aus seiner Tätigkeit für S. kannte, habe den Kläger im Jahr 2011 mehrfach wegen der Erstellung einer Produktionsanlage getroffen. Am 06.06.2012 habe er ihm mitgeteilt, dass es um die Erstellung einer Produktionsanlage für A. gehe. Bei einem Treffen im Februar 2013 habe der Kläger in Gegenwart von Herrn H. das Angebot von Herrn R. geprüft. Auf der Basis dieser Prüfung habe Herr H. Herrn R. den Auftrag zum Bau der Anlage erteilt. Es hätten nachfolgend weitere Treffen stattgefunden, bei denen u.a. der Funktionsablauf der Anlage besprochen worden sei. Die aus den Anlagen B23 und B24 ersichtlichen Ergebnisse der Staatsanwaltschaft infolge der Durchsuchung zeigten den hinreichenden Mindestbestand. Die Anlagen B23 und B24 zeigten unstreitig die von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Unterlagen aus dem Büro und der Wohnung des Klägers sowie aus dem Büro von Herrn H.. Herr R. habe zudem bei einem Gespräch in dem neuen Produktionsgebäude im Jahr 2014 im dortigen Büro des Klägers drei Dokumentationsordner mit Unterlagen zu der gesamten Tank- und Produktionsanlage von S. gesehen, die er, R., selbst im Jahr 2007 unstreitig für S. gebaut habe (vgl. Anlage B10). Von der Äußerung zu Ziffer 1.c) sei der Kläger nicht betroffen. Diese sei zulässig verbreitet worden. Das Herzstück der Produktion sei die „Batch-Steuerung“, die ähnlich der Küchenmaschine „Thermomix“ den Fertigungsprozess für das Kunstharz steuere. Die Batch-Steuerung für das S.-Werk habe die Firma G.- P. entwickelt. Die Batch-Steuerung des Werkes von A. in N.- G. sei im Wesentlichen identisch mit der von S.. Dies sei auch bei der Tankanlage und dem Verfahrensablauf der Fall. Der Kläger habe dem Anlagenbauer A. R. am 22.03.2011 die aus der Anlage B33 ersichtliche, von ihm, dem Kläger, verfasste Aufstellung mit der an die neue Anlage zu stellenden Anforderungen übergeben. Auf der zweiten Seite werde der Verfahrensablauf skizziert. Dieser entspreche im Wesentlichen dem Verfahrensablauf bei S. in M. (vgl. Anlage B34 – Verfahrensschema des Werkes in M.). Für ein Treffen am 06.04.2011 habe A. R. einen ersten Verfahrensschema-Plan für die neu zu erstellende Anlage gefertigt (vgl. Anlage B35). Auch hieraus ergäben sich deutliche Übereinstimmungen der beiden Anlagen. Hinsichtlich der Äußerung zu Ziffer 1.d) bestehe kein Unterlassungsanspruch. Hinsichtlich der Aussage über Herrn H. fehle es an der Betroffenheit des Klägers. Die Äußerung sei zutreffend. Der Kläger sei bereits 2012 in einem intensiven Austausch mit Herrn H. gewesen (s. Anlagen B11 und B12). Aus der Anlage B10 ergebe sich auch eine Vielzahl von Gesprächen. Der Kläger habe bei der Erstellung der Produktionsanlage beraten und für Herrn H. das Angebot von Herrn R. geprüft. Ohne Kenntnis der verwendeten Rohstoffe und Rezepturen sei der Bau einer Produktionsanlage für Kunstharze zur Bodenversiegelung nicht möglich. Die Äußerung zu Ziffer 1.e) sei ebenfalls wahr. Der Kläger trage auch nicht substantiiert vor, was er angeblich erlaubt kopiert habe. Für die Wahrheit sprächen im Übrigen die Durchsuchungsergebnisse (vgl. Anlagen B23 und B24). Der Anspruch zu Ziffer 1.f) bestehe nicht. Es sei fernliegend, dass der Leser annehme, der Kläger habe von A. € 50.000,-- gefordert. Herr R. und der Kläger hätten sich unstreitig seit Jahren gekannt. Der Kläger habe Herrn R. auf den Bau einer neuen Anlage angesprochen. Wie bereits ausgeführt, habe am 06.06.2012 der Kläger offenbart, um wessen Anlage es sich handele, nämlich die der A.. Am 24.10.2012 habe der Kläger erstmals den Kontakt zwischen den Herren H., F. und R. hergestellt. Er habe für seine Beratungstätigkeit unstreitig ein Honorar in Höhe von € 50.000,-- in Rechnung gestellt. Der Kläger sei hierbei an Herrn R. herangetreten und habe gegen eine von ihm verlangte Provision den Kontakt mit Herrn H. hergestellt. Mit der Textpassage zu Ziffer 1.g) werde nicht das Verständnis erweckt, die Rechnungen seien gegenüber A. gestellt worden. Im Kontext verstehe der Leser die Äußerung dahingehend, dass die Rechnungen an Herrn R. gerichtet gewesen seien. Wer Rechnungsempfänger sei, sei ohnehin zweitrangig, da maßgeblich sei, dass die Rechnungen während der Tätigkeit des Klägers für S. erstellt worden seien und er seinen Arbeitgeber hintergangen habe. Die Äußerung zu Ziffer 1.h) sei wahr. Der Kläger sei von Herrn H. gegenüber dem Technischen Direktors des Werks der D. AG bei einem Treffen am 24.10.2012 in einem Büro der D. AG, an dem der Kläger, Herr H., Herr F. und Herr R. sowie der technische Direktor teilgenommen hätten, als künftiger Betriebsleiter des geplanten Werks vorgestellt worden (vgl. Anlage B14). Zutreffend sei auch die Äußerung zu Ziffer 1.i). Der Businessplan enthalte die entsprechenden Angaben (vgl. Anlage B16). Ein entsprechender Plan sei im Rahmen von Gesprächen zur Finanzierung des Werkes übergeben worden. Auf den Kläger träfen die fraglichen Eigenschaften zu er sei damals Produktionsleiter von S., einem Bodenharzhersteller, gewesen, seit Jahren mit dem Produkt und dem Prozess vertraut und verfüge in seiner einzigartigen Kombination von Produktions- und Einkaufsleiter über ein entsprechendes Netzwerk auch beim Zugang zum Markt für Rohmaterialen. Hinsichtlich Ziffer 1.j) bestehe kein Anspruch. Frau P. habe wie im Artikel wiedergegeben ausgesagt. Dass es Pläne von S. gewesen seien, ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger nach der eidesstattlichen Versicherung von Herrn R. über Dokumentationsordner der gesamten S.-Anlage verfüge (vgl. Anlage B10). Der Antrag zu Ziffer 1.k) sei unbegründet. Es habe über den fraglichen Verdacht berichtet werden dürfen. Es bestehe auch kein Auskunftsanspruch, Anspruch auf Schadensersatzfeststellung sowie auf Zahlung einer Geldentschädigung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 02.12.2016 und 26.01.2018 Bezug genommen. Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 21.07.2017 Beweis erhoben. Es wird hierzu auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 26.01.2018 verwiesen.