Urteil
324 O 803/16
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0512.324O803.16.00
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Leitsätze
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann daraus folgen, dass ein Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat und hier sein Kerngeschäft betreibt.(Rn.63)
2. Nach der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB muss derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonstwie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfall ihre Richtigkeit beweisen.(Rn.71)
3. Die Behauptung einer bevorstehenden Insolvenz ist dem Ansehen eines Unternehmens abträglich.(Rn.72)
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu behaupten, zu verbreiten, und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„[Ifølge H.] har S. satt ut rykter om at A. skal gå konkurs (...)“
so wie in den Beiträgen „K. o. s., o. o. r.“ und „K. p. g.“ der n. Zeitung „D. N.“ geschehen.
II. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 1.488,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.01.2017 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 50% und die Beklagten jeweils 25% zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR, hinsichtlich Ziffern II und IV. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 80.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann daraus folgen, dass ein Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat und hier sein Kerngeschäft betreibt.(Rn.63) 2. Nach der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB muss derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonstwie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfall ihre Richtigkeit beweisen.(Rn.71) 3. Die Behauptung einer bevorstehenden Insolvenz ist dem Ansehen eines Unternehmens abträglich.(Rn.72) I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu behaupten, zu verbreiten, und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: „[Ifølge H.] har S. satt ut rykter om at A. skal gå konkurs (...)“ so wie in den Beiträgen „K. o. s., o. o. r.“ und „K. p. g.“ der n. Zeitung „D. N.“ geschehen. II. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 1.488,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.01.2017 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 50% und die Beklagten jeweils 25% zu tragen. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR, hinsichtlich Ziffern II und IV. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss: Der Streitwert wird auf 80.000 EUR festgesetzt. Die Klage ist zulässig (I.), jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.). I. Die Kammer ist für den Rechtsstreit zuständig. Die maßgebliche streitgegenständliche Verletzungshandlung der Beklagten liegt in der Weiterverbreitung der inkriminierten Berichterstattungen durch zwei Facebook-Posts, die weltweit – auch in Deutschland – abrufbar waren und sich weltweit an alle Abonnenten ihres Facebook-Accounts richteten. 1. Deutsche Gerichte sind international für den Rechtsstreit zuständig, da die Klägerin den „Mittelpunkt ihres Interesses“ in Deutschland hat. Die internationale Zuständigkeit für den Rechtsstreit zwischen den Parteien mit (Wohn-)Sitz in Deutschland und N. bestimmt sich nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ, sodass bei dem hier geltend gemachten deliktischen Anspruch das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. In der zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. (jetzt: Art. 7 Nr. 2 EuGVVO) ergangenen Entscheidung des EuGH vom 25.10.2011 (C-509/09, C-161/10, eDate Advertising, juris) zu der Zuständigkeit bei Internetberichterstattungen, die unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Parallelität der Verordnung sowie des Übereinkommens auch hier zu berücksichtigen ist, hat der EuGH festgestellt: „... 48. Daher sind die in Randnr. 42 des vorliegenden Urteils angeführten Anknüpfungskriterien dahin gehend anzupassen, dass das Opfer einer mittels des Internets begangenen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts nach Maßgabe des Ortes, an dem sich der Erfolg des in der Europäischen Union durch diese Verletzung verursachten Schadens verwirklicht hat, einen Gerichtsstand für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen kann. Da die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, entspricht die Zuweisung der Zuständigkeit an dieses Gericht dem in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Ziel einer geordneten Rechtspflege. 49. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Jedoch kann eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen auch in einem anderen Mitgliedstaat haben, in dem sie sich nicht gewöhnlich aufhält, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellen können...“ Diesen Grundsätzen hat auch der Bundesgerichtshof jüngst mit Urt. v. 25.10.2016 – VI ZR 678/15, Tz. 45 ff., juris, bezüglich Art. 5 Nr. 3 LugÜ nochmals bestätigt. Die Anwendbarkeit der o.g. Grundsätze ist vorliegend gegeben, da die Klägerin Ansprüche aufgrund einer Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts geltend macht. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche macht sie hingegen nicht geltend, sodass es für die Zuständigkeitsfrage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf ankommt, ob die inkriminierten Äußerungen bestimmungsgemäß das Territorium der Bundesrepublik Deutschland erreicht haben und hierzulande wettbewerbsrechtliche Auswirkungen haben. Nach den genannten Grundsätzen ist die internationale Zuständigkeit gegeben. Der Mittelpunkt der Interessen der Klägerin liegt in Deutschland. Dies folgt daraus, dass sie hierzulande ihren Sitz hat und ihr Kerngeschäft betreibt. Sie ist auf dem deutschen Markt seit mehreren Jahrzehnten tätig. Überdies ist auch das Unternehmen A. in Deutschland tätig. Schließlich besteht an den Parteien – jedenfalls in den einschlägigen Geschäftskreisen – in Deutschland ein hohes Interesse aufgrund des hierzulande gegen A. geführten Ermittlungsverfahrens und der in diesem Zusammenhang erfolgten Berichterstattung in deutschen Medien. Hieraus ergibt sich, dass gegen die internationale Zuständigkeit nicht die Entscheidung des BGH vom 29.03.2011 (VI ZR 111/10) und der Umstand, dass der Post in n. Sprache verfasst ist, sprechen. 2. Das Landgericht Hamburg ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Unter Berücksichtigung der durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 02.03.2010 (VI ZR 23/09, New York Times, Tz. 20, juris) aufgestellten Maßstäbe, die die Kammer auch für die örtliche Zuständigkeit heranzieht, soweit es um die Auslegung des § 32 ZPO geht, ist anzunehmen, dass die Kenntnisnahme der Berichterstattung auch im Gerichtsbezirk erheblich näher liegt als es aufgrund ihrer bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre. Die Verbreitungshandlung der Beklagten richtete sich an weltweit alle ihrer Abonnenten sowie an alle Facebook-Nutzer, die ihren Account aufrufen, somit auch an Facebook-Nutzer aus Deutschland und namentlich aus dem Gerichtsbezirk. Da der Facebook-Account der Beklagten regelmäßig aus dem Grund abonniert und aufgerufen wird, Neuigkeiten über A. zu erfahren, und den Beiträgen der A. zu folgen, liegt eine Kenntnisnahme im Gerichtsbezirk durch die betreffenden Facebook-Nutzer auch erheblich näher als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre. Im Übrigen gelten die obigen Erwägungen zur internationalen Zuständigkeit (unter 1.) entsprechend. II. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens der Klägerin ist die Klage betreffend den Klageantrag zu Ziff. 1.b. begründet – im Übrigen besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht (1.). Der auf die geltend gemachte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klageantrag zu Ziff. 2. ist lediglich begründet, soweit diese auf die Rechtsverfolgung der inkriminierten Äußerung zu Ziff. 1.b. entfallen. Im Übrigen war die Klage auch insoweit abzuweisen (2.). 1. a) Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerung zu Ziff. 1.b. des Klageantrags zu. aa) Anwendbar ist insoweit deutsches materielles Recht, denn die Klägerin hat ihr Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB zugunsten deutschen Rechts ausgeübt. Der nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland, insbesondere da die Klägerin hierzulande ihren Sitz hat und seit mehreren Jahrzehnten ihr Kerngeschäft betreibt (vgl. o. unter I. 1.). bb) Der Unterlassungsanspruch steht der Klägerin aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu, denn die angegriffene Äußerung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Der Anspruch wird entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht durch potentiell (ebenfalls) einschlägige wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen verdrängt. Zu diesen bestünde gegebenenfalls Anspruchskonkurrenz (Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl 2016, Einl. D. Rn. 61; vgl. auch OLG Köln AfP 2011, 489). (1) Die inkriminierte Äußerung ist rechtswidrig, da es sich hierbei um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, die geeignet ist, die Klägerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Bei der in Rede stehenden Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, denn die Frage, ob S. die betreffenden Gerüchte verbreitet hat, ist dem Beweis grundsätzlich zugänglich. Es ist prozessual davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) gegenüber dem Verfasser der in Rede stehenden Berichterstattung sich gemäß der inkriminierten Äußerung eingelassen hat. Zwar haben die Beklagten dies bestritten, und eine entsprechende Äußerung des Beklagten zu 1), für welche die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich aufseiten der Klägerin liegt, ist nicht allein dadurch bewiesen, dass eine solche in der streitgegenständlichen Berichterstattung behauptet wird. Die Beklagten haben jedoch die inkriminierte Berichterstattung und mithin auch die in Rede stehenden Äußerung des Beklagten zu 1) über ihren Facebook-Account selbst verbreitet und sich durch die hinzugefügten Kommentare ihrerseits zu eigen gemacht. Die Äußerung ist für die Klägerin abträglich, da A. unstreitig nicht vor der Insolvenz steht und sich die Verbreitung entsprechender Gerüchte durch die Klägerin, eine Wettbewerberin der A., für den durchschnittlichen Empfänger der Äußerung als unseriöses und bisweilen unlauteres Verhalten der Klägerin darstellen würde. Daher obliegt es den Beklagten, die erforderlichen tatsächlichen Anknüpfungstatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Anknüpfungspunkte, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst wie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (Soehring, Presserecht, 5. Aufl., § 30 Rn 24, Prinz/ Peters Medienrecht 1999, Rn 381). Unstreitig hat kein S.-Mitarbeiter das konkret in Rede stehende Gerücht, A. stehe vor der Insolvenz, verbreitet. Seitens der Beklagten wird lediglich behauptet, ein S.-Mitarbeiter habe gegenüber einem potentiellen Kunden der A. aus N. behauptet, A. sei (in N.) „aus dem Markt“, was die Klägerin indes bestreitet. Selbst wenn ein S.-Mitarbeiter sich wie von den Beklagten behauptet geäußert hätte, stünde dies der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Äußerung nicht entgegen. Die Abweichung zwischen der Verbreitung der in den vorliegenden Berichterstattungen genannten Gerüchte hinsichtlich einer bevorstehenden Insolvenz der A. und der Verbreitung der Behauptung, A. sei „aus dem Markt“, ist von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz. Dem steht nicht entgegen, dass auch die fälschliche Behauptung der Klägerin, der Mitbewerber A. sei „aus dem Markt“, um ihre eigenen Produkte zu verkaufen, sich ebenfalls als hochgradig unseriöses Geschäftsgebaren der Klägerin darstellen würde. Wenngleich die Zielsetzung eines solchen Gerüchtes dieselbe wäre wie bei der Behauptung einer bevorstehenden Insolvenz – Gewinnung von Kunden unter Vortäuschen der fehlenden Leistungsbereitschaft bzw. -fähigkeit eines Konkurrenten –, weichen die gegenüberzustellenden Gerüchte in relevanter Weise insoweit voneinander ab, als die behauptete bevorstehende Insolvenz auch dem Ansehen der A. abträglich wäre. Eine bevorstehende Insolvenz würde – abweichend von einem nicht näher dargelegten Austritt „aus dem Markt“ eine definitive Aussage über die finanzielle Leistungsfähigkeit und in der Folge auch der geschäftlichen Zuverlässigkeit der A. treffen und wäre daher geeignet, das Ansehen der A. bei den Empfängern des Gerüchts herabzusetzen. Aus der bloßen Behauptung, A. sei (in N.) „aus dem Markt“, gehen die Gründe für den vermeintlichen Marktaustritt hingegen nicht hervor. Denkbar wäre beispielsweise ein bewusster und freiwilliger Rückzug der A. nur aus dem n. Markt im Zuge einer veränderten Geschäftsstrategie. Im Falle der Insolvenz würde der Marktaustritt zudem nicht nur in N. drohen, sondern möglicherweise sämtliche Märkte weltweit betreffen. Auch insoweit geht die Tragweite jenes Gerüchts über das eines bloßen Austritts aus dem n. Markt hinaus. (2) Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert. Es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt, und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. b) Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung zu Ziff. 1.a. des Klageantrags hingegen nicht zu, insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG. Die inkriminierte, von den Beklagten verbreitete Äußerung verletzt die Klägerin nicht in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Insoweit liegt eine zulässige Meinungsäußerung vor. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit liegt aufgrund des Vorbringens der Beklagten ein anderer Sachverhalt vor als bei Erlass der einstweiligen Verfügung. aa) Der inkriminierten Äußerung entnimmt der durchschnittliche Empfänger die Aussage, dass B. H. den „umstrittenen Boden“ entwickelt habe, und diese Auffassung durch die in Bezug genommenen Rechtsdokumente und Urkunden aus den USA gestützt werde. Mit dem „umstrittenen Boden“ ist indes nicht, wie die Beklagten meinen, ausschließlich der nach einem speziellen „A.-System“ hergestellte Boden, bei dem das Kunstharz 1061 SW lediglich einen Bestandteil ausmacht, gemeint. Vielmehr ist die Äußerung für den Durchschnittsempfänger so auszulegen, dass mit dem „umstrittenen Boden“ der auch an anderer Stelle in der Berichterstattung genannte „Boden 1061 SW“ gemeint ist, mithin eine Vielzahl verschiedener Böden, in denen das Kunstharz 1061 SW verwendet wird. Maßgeblich wird also auf die Entwicklung der Rezeptur des Kunstharzes 1061 SW abgestellt, welches als einer von mehreren Bestandteilen in verschiedenen Bodenbeschichtungen Verwendung findet. Denn in der streitgegenständlichen Berichterstattung heißt es unter anderem „Das zentrale Streitthema (zwischen S. und A.) ist 1061 SW.“ Auch unmittelbar vor der inkriminierten Passage befindet sich ein Zitat eines S.-Mitarbeiters, der bekundet: „Der Boden 1061 SW wurde in unserem Labor erfunden (...)H. hat gar nichts erfunden.“ Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415; Soehring, a.a.O., § 14 Rn. 8 f. m.w.N.). Die inkriminierte Äußerung, B. H. habe den umstrittenen Boden entwickelt, und dies werde durch Rechtsdokumente und Urkunden aus den USA gestützt, ist danach keine Tatsachenbehauptung. Unstreitig war B. H. in den Entwicklungsprozess des Harzes 1061 SW involviert – streitig ist zwischen den Parteien allein der Grad seiner Einflussnahme auf den Prozess. Die Grenze, ab welchem Grad der Einflussnahme B. H. eine „Entwicklung“ an dem betreffenden Harz zugesprochen werden kann, ist nicht genau festzulegen, sondern Gegenstand einer Wertung bzw. Stellungnahme. Gleiches gilt für die Frage, ob die in Bezug genommenen Rechtsdokumente und Urkunden eine solche Meinung (ausreichend) stützen bzw. indizieren. Dieser Teil der Äußerung ist hingegen nicht so zu verstehen, dass die betreffenden Dokumente und Urkunden einen sicheren Nachweis über die Entwicklung, geschweige denn eine alleinige Entwicklung des Harzes durch B. H. führen lassen, was angesichts der Qualifizierung des Merkmals der „Entwicklung“ als Meinungsäußerung schon gar nicht möglich wäre. bb) Die inkriminierte Äußerung greift in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein, da die Klägerin auch öffentlich die Meinung vertritt, der Boden 1061 SW sei (allein) durch S. entwickelt und erfunden worden -B. H. habe lediglich aus mehreren Varianten ein durch S. entwickeltes Harz für die durch A. vertriebenen Böden ausgesucht. Dass S., und mithin auch die Klägerin, diese Meinung vertritt, wird bereits durch das in den inkriminierten Berichterstattungen abgedruckte Zitat eines S.-Vertreters deutlich, der bekundet: „Der Boden 1061 SW wurde in unserem Labor erfunden (...)H. hat gar nichts erfunden.“ Durch die inkriminierte Äußerung wird mithin insinuiert, dass die Klägerin sich zu Unrecht öffentlich der alleinigen Entwicklung und Erfindung des Kunstharzes 1061 SW berühme. cc) Die inkriminierte Äußerung ist als Meinungsäußerung jedoch zulässig. Da es sich bei § 823 Abs. 1 BGB um einen offenen Tatbestand handelt, ist durch eine Güter- und Interessenabwägung zu entscheiden, welcher der widerstreitenden Schutzinteressen – dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin einerseits oder der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG, die für die Beklagten streitet, andererseits – der Vorrang zu geben ist. Insoweit überwiegt vorliegend die Meinungsfreiheit der Beklagten. Die freie Meinungsäußerung findet, soweit es um Äußerungen in den Medien geht, neben dem hier nicht einschlägigen Fall der Schmähkritik dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (Soehring, a.a.O., § 20 Rn. 9 s.a. EGMR, Urteil vom 14.01.2014, AfP 2014, 430). Für die streitgegenständliche Meinung bestehen vorliegend – ungeachtet der zwischen den Parteien grundsätzlich in Streit stehenden Frage, wer das in Rede stehende Harz tatsächlich erfunden bzw. entwickelt hat, und ungeachtet anderer potentieller Beweismittel, die hiergegen sprechen mögen – hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte. Insbesondere nach der Aussage des Zeugen W. vor einem US-Gericht (Anlage B9) hat dieser als früherer technischer Leiter der Klägerin mit B. H. bei der Entwicklung des 1061 SW-Harzes „eng zusammengearbeitet”, und unter dessen Leitung und nach dessen Vorstellungen wurde das Ausgangsprodukt der S., „R61“, zu dem 1061 SW-Harz weiterentwickelt. Ferner soll B. H. die Zwischenprodukte jeweils getestet und weitere Änderungen veranlasst haben. Ungeachtet der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. ergeben sich bereits hieraus für die vorliegende Meinung hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte – vor dem Hintergrund der schriftlichen Fixierung der Zeugenaussage auch mit Blick darauf, dass die Meinung durch „Rechtsdokumente“ bzw. „Urkunden“ aus den USA gestützt wird. Ob sich weitere tatsächliche Anknüpfungspunkte für die in Rede stehende Meinung aus dem „Joint Agreement“ des GSA ergeben, kann daher dahinstehen. Aus diesem geht hervor, dass die an den 1061 SW-Harzen bestehenden Schutzrechte exklusiv der A. zuzuordnen sind. Wenngleich dies keine zwingende Aussage hinsichtlich der Erfindung bzw. der Entwicklung der Harze beinhaltet, und die an dem Harz bestehenden Schutzrechte auch an A. übertragen worden sein könnten, wofür insbesondere die Klausel zu Ziff. 5 des GSA spricht, neigt die Kammer dazu, dass sich hieraus dennoch weitere tatsächliche Anknüpfungspunkte bezüglich der inkriminierten Meinung ergeben. 2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach gem. § 823 Abs. 1 BGB zu, insbesondere haben die Beklagten das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin auch schuldhaft verletzt. Hinsichtlich der Äußerung zu Ziff. 1.b. des Klageantrags haften die Beklagten wegen ihrer eigenen Verbreitung der inkriminierten Äußerung über ihren Facebook-Account auch nicht lediglich nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Der Höhe nach kann die Klägerin von den Beklagten die Erstattung der abgerechneten Rechtsanwaltsgebühren jedoch lediglich in dem zu Ziff. 2 tenorierten Umfang verlangen. Die Abmahnung und das Abschlussschreiben waren lediglich mit Blick auf die Äußerung zu Ziff. 1.b. des Klageantrags erforderlich und geboten, da nur insoweit ein Unterlassungsanspruch der Klägerin bestand, nicht jedoch hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 1.a. (s.o.). Demnach sind die erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 40.000 EUR und nicht, wie die Klägerin meint, von 80.000 EUR zu errechnen. Der – dem Grunde nach nicht zu beanstandende – Ansatz einer 0,65-Geschäftsgebühr für das Abmahnschreiben (658,45 EUR), einer 0,8-Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben (810,40 EUR) sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR ergibt den tenorierten Gesamtbetrag von 1.488,85 EUR, sodass der Anspruch in dieser Höhe begründet ist. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Im Übrigen war der Klageantrag zu Ziff. 2 aus den genannten Gründen abzuweisen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 sowie aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 4 ZPO. Der nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit zweier Äußerungen sowie über die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten der Klägerin. Die Klägerin entwickelt und vertreibt seit über 60 Jahren Industrieböden und Bodenbeschichtungen auf Reaktionsharzbasis. Diese werden von der Klägerin selbst herstellt und weltweit vertrieben, unter anderem in N.. Sie hat ihren Sitz in M. in Deutschland. Die Beklagte zu 2) ist ein zur international tätigen A.-Gruppe (im Folgenden: A.) gehörendes Unternehmen. A. verkauft und installiert weltweit, unter anderem in N., Bodenbeschichtungen. Für die Herstellung der Bodenbeschichtungen werden Kunstharze verwendet, darunter das hier in Rede stehende Kunstharz „1061 SW“, welches jedoch nie alleiniger Bestandteil einer solchen Bodenbeschichtung ist. Die Ausgangsstoffe der von ihr verkauften und installierten Bodenbeschichtungen bezog die A. lange Zeit von der Klägerin. Seit Herbst 2014 stellt die A. die Ausgangsstoffe – einschließlich des Kunstharzes „1061 SW“ – durch die A. P. GmbH in Deutschland selbst her. Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Sein Vater, der Unternehmensgründer B. H., ist Geschäftsführer der A. P. GmbH. Die Einzelheiten der Entwicklung des Kunstharzes „1061 SW“ und die Inhaberschaft gewerblicher Schutzrechte hieran sind zwischen den Parteien streitig und seit mehreren Jahren Gegenstand verschiedener gerichtlicher Verfahren zwischen A. und der S.-Unternehmensgruppe, zu der auch die Klägerin gehört (im Folgenden: S.), unter anderem in den USA. Zur Beilegung der Rechtsstreitigkeiten schlossen S. einerseits sowie A. und der Unternehmensgründer B. H. andererseits am 12.04.2010 ein sog. „Global Settlement Agreement“ (im Folgenden: GSA). Hierin wurde, ins Deutsche übersetzt (vgl. Anlage B3a), unter anderem vereinbart: „4. (...) Nach Maßgabe der Bedingungen und Bestimmungen dieser Vergleichsvereinbarung ist ausdrücklich beabsichtigt und davon auszugehen, dass S.’s aufgegebene Ansprüche das fortgeführte und zukünftige Geschäft von A. umfassen, unter anderem die Herstellung, den Vertrieb, die Vermarktung und den Verkauf der A. Systeme weltweit, wobei S. bezüglich dieses Geschäfts ausdrücklich zusichert und einwilligt, dass S. es unterlassen wird, dieses Geschäft in irgendeiner Weise einzuschränken oder zu begrenzen, oder eine solche Beschränkung anzustreben, es sei denn, dies erfolgt durch fairen und rechtmäßigen Wettbewerb, sowie nach Maßgabe der Bedingungen und Bestimmungen dieser Vergleichsvereinbarung.“ „5. Vertraulichkeit und Verwendung von 1061 SW S. erklärt und garantiert, dass sie während der Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen S. und A. weder direkt noch indirekt die Formel für die 1061 SW Harze gegenüber einer anderen Partei als A. offengelegt, oder an eine andere Partei als A. verkauft oder vertrieben hat. S. verspricht und verpflichtet sich hiermit, die Formel für die 1061 SW Harze geheim zu halten. S. wird weder direkt noch indirekt die 1061 SW Harze oder die Formel für die 1061 SW Harze in irgendeiner Weise offenlegen oder verwenden. Ferner verspricht und verpflichtet sich S., die 1061 SW Harze NICHT an eine andere Partei als A. zu verkaufen oder zu vertreiben, sofern A. dies nicht ausdrücklich schriftlich gestattet hat. Innerhalb von 10 Tagen nach dem Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung wird S. sämtliche Laborunterlagen und alle sonstigen verfügbaren Dokumente, welche die Formel für die 1061 SW Harze und die Entwicklung der 1061 SW Harze betreffen, per DHL an B. H. mit der Kennzeichnung ‚Vertraulich‘... versenden.“ In der Anlage „B“ zu dem GSA heißt es u.a.: „Gemeinsame Erklärung Von den Gesellschaften A. International LLC, S. GmbH und S. USA, Inc. wird anerkannt, dass die A. Systeme und die 1061 SW Harze urheberrechtlich geschützte und exklusive Produkte von A. sind.“ Zu den weiteren Einzelheiten des GSA wird auf die Anlagen B3 und B3a verwiesen. In einem vor dem „United States District Court for the Northern District of Georgia, Atlanta Division“ geführten Rechtsstreit zwischen A. und S. hat der Zeuge F. P. W., der frühere technische Leiter der Klägerin, am 07.04.2010 folgende Aussage gemacht: „6. A very important event in that relationship was the development of the 1061 ‘SW’ resin used in the A. F. System. As leader of the labs, I was the S. representative who worked with Mr. H. to develop the SW resin. 7. This development process occurred the early 1080’s. Working closely with Mr. H., we took another S. resin called “R61” and re-developed it under the direction of Mr. H. and according to his specifications. During this process, Mr. H. continued to test the product in development and further modifications were performed at his instruction. The resulting product was labelled “SW” – initially referred to as R61 SW, then 1061 SW.” “9. The 1061 SW resin is significantly different from S.’s R61 resin. The compressive strength is much higher than that of the R61 resin. Additionally, as has been demonstrated in practice, the SW resin has a substantially better durability. Thus, I am aware of numerous A. flooring systems with the 1061 SW resin that have been installed and have remained in good condition for 30 years or more, which is significantly longer than S. systems I am aware of with R61 resin.” Wegen der weiteren Einzelheiten der Aussage des Zeugen W. wird auf Anlage B9 verwiesen. Am 01.06.2016 erschien in der n. Tageszeitung „D. N.“ (im Folgenden: DN) der streitgegenständliche Artikel mit der Überschrift „K. o. s., o. og r.“. Hierin finden sich unter anderem die nachfolgenden inkriminierten Äußerungen: „[...]B. H. utviklet det omstridte Gulvet [...]“ Übersetzung: „[...]B. H. den umstrittenen Boden entwickelt hat [...]“ und „Ifølge H. har S. satt ut rykter om at A. skal gå konkurs (...)“. Übersetzung: „Laut H. hat S. Gerüchte verbreitet, dass A. vor der Insolvenz steht (...)“ Wegen der weiteren Einzelheiten der angegriffenen Berichterstattung wird auf die Anlage K6 und die beglaubigte Übersetzung der Berichterstattung in Anlage K7 Bezug genommen. Der streitgegenständliche Artikel wurde nach seinem Erscheinen vom Verlag der DN im Internet unter der URL www.d..no zum Abruf bereitgehalten, der auch aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich, wenngleich erst nach Registrierung, möglich war. Des Weiteren ist ein ähnlicher Beitrag der DN vom 02.06.2016 mit dem Titel „K. p. g.“, der ebenfalls die inkriminierten Äußerungen enthält, als PDF-Datei über eine Suche in der Suchmaschine www.google.de mit den Suchbegriffen „S. A.“ auffindbar und frei abrufbar. Nach Erscheinen der Artikel verbreiteten die Beklagten auf der Facebook-Seite der „A. F. S.“ unter Hinweis auf das o.g. Download-Angebot der DN Auszüge aus den streitgegenständlichen Artikeln sowie in weiteren Posts je eine PDF-Datei, welche die jeweiligen Berichterstattungen enthält (Anlagenkonvolut K11). Mit Facebook-Post vom 06.06.2016 verbreiteten die Beklagten auf diese Weise den Artikel „K. o. s., o. o. r.“. Diesen kommentierten sie in dem betreffenden Post in n. Sprache. Ins Englische übersetzt lautet der Kommentar (vgl. Anlage K12): „DN 2 June: ‚Arguing about espionage, recipe theft and rumor-mongering‘ D. N. devoted June 2 two full pages to the conflict A. has propelled with S.. It is very gratifying that the national press takes hold of it, we hope that everyone now become(s) aware of how an entire market has been subjected to systematic fraud over many years. Unfortunately DN (has) chosen to put the matter behind his paywall. (As a) ... DN-subscriber (you) can find the case here. For everyone else who would like to read about S.’s accusations and systematic fraud with product documentation, copyrights and facts, we have posted a pdf of DN lookup here.” Mit einem weiteren Facebook-Post vom 09.06.2016 verbreiteten die Beklagten den Artikel „K. p. g.“ auf dieselbe Weise. Diesen versahen die Beklagten in dem betreffenden Post wiederum mit einem Kommentar in n. Sprache, der ins Englische übersetzt lautet (vgl. Anlage K12): „False accusations and conscious deception D. N. reveals over two full pages June 2 how S. deliberately falsified product documentation and ripped the whole market. DN 2 June: ‘They stole our recipes and our entire dealer network, selling products as it was their own’” Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2016 ließ die Klägern die Beklagten mit Blick auf die inkriminierten Äußerungen abmahnen und forderte sie jeweils – erfolglos – zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (vgl. Anlagenkonvolut K13). Die Klägerin erwirkte anschließend die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.07.2016, berichtigt mit Beschluss der Kammer vom 29.07.2016, mit welcher den Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt wurde, sich gemäß dem Klageantrag zu äußern (Anlagenkonvolut K14). Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2016 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung bezüglich der einstweiligen Verfügung der Kammer auf (Anlage K15). Die Klageschrift ist den Beklagten am 18.01.2017 zugestellt worden. Die Klägerin nimmt in Abrede, dass – entsprechend der inkriminierten Äußerung zu Ziff. 1.a. des Klageantrags –B. H. selbst das Harz 1061 SW entwickelt habe. Tatsächlich sei dieses bereits in den 1970er Jahren von ihren Mitarbeitern durch Erhöhung des Härtegrades eines dort vorbestehenden Harzes „R61“ entwickelt worden. Die Geschäftsbeziehungen zu B. H. bzw. A. hätten hingegen erst in den 1980er Jahren begonnen. Nachdem 1982 ein Vertrag mit B. H. über den Vertrieb von S.-Produkten geschlossen worden sei, habe einer ihrer Mitarbeiter namens Engel auf Anregung von B. H., den Härtegrad des Harzes noch weiter zu erhöhen, in ihrem Labor drei Varianten hergestellt und getestet. Diese hätten sich untereinander und von dem vorbestehenden Harz nur durch den Gehalt des jeweiligen Weichmachers unterschieden. B. H. habe lediglich aus den drei Varianten eine für seinen Vertrieb ausgewählt. Bei ihrer eigenen Herstellung seit 2014 verwende die A. nunmehr die Rezepturen und das Know-How der Klägerin. Tatsächliche Anknüpfungspunkte für die inkriminierte Äußerung ergäben sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen W. vor einem US-Gericht. Diese sei in Teilen nachweislich unwahr. Überdies sei der Zeuge bereits unglaubwürdig, da er von den Beklagten „gekauft“ worden sei. Die Wahrheit der inkriminierten Äußerung zu Ziff. 1. b. des Klageantrags wird von der Klägerin ebenfalls in Abrede genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht Hamburg sei gem. Art. 5 Nr. 3 LugÜ international zuständig. Ort des schädigenden Ereignisses i.S.d. Vorschrift sei auch der Erfolgsort, der bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ubiquitär sei, weshalb es ihr, der Klägerin, freistehe, die Gerichte des Mitgliedsstaates anzurufen, in dem der Mittelpunkt ihres Interesses liege. Da sie ihren Sitz in Deutschland habe und hier ihr Kerngeschäft betreibe, seien deutsche Gerichte international zuständig. Auch die Beklagte zu 2) sei – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – sehr wohl in Deutschland tätig. Unter anderem betreibe sie in Deutschland eine Fertigungsanlage und bewerbe ihre Produkte gegenüber potentiellen Kunden. Überdies sei auch ein ausgeprägter Inlandsbezug dadurch gegeben, dass – dies ist unstreitig – aufgrund der bestehenden Streitigkeiten um die Rechte an dem betreffenden Kunstharz deutsche Medien und, im Zuge eines gegen A. geführten Ermittlungsverfahrens, auch deutsche Strafverfolgungsbehörden mit den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien befasst gewesen seien. Nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB sei deutsches Recht anwendbar. Das Herkunftslandprinzip nach § 3 TMG sei nicht anwendbar, da die Beklagten ihren Sitz nicht in einem Mitgliedsstaat der EU hätten. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe unter anderem gem. § 1004 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1; 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG, 823 Abs. 2 BGB, 186f. StGB; 824, 826 BGB. Den Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten berechnet die Klägerin ausgehend von einem Gesamtgegenstandswert von 80.000 EUR (50% des Gesamtstreitwerts des einstweiligen Verfügungs-Verfahrens, in dem zunächst vier Äußerungen streitgegenständlich waren). Unter Zugrundelegung dieses Gegenstandswerts macht die Klägerin eine 0,65-Geschäftsgebühr (866,45 EUR) für das anwaltliche Abmahnschreiben nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR, sowie eine weitere 0,8-Geschäftsgebühr (1.086,40 EUR) für das anwaltliche Abschlussschreiben geltend. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu behaupten, zu verbreiten, und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: a. „[...] B. H. utviklet det omstridte Gulvet [...]“ b. „[Ifølge H.] hat S. satt ut rykter om at A. skal gå konkurs (...)“ so wie in den Beiträgen „K. o. s., o. o. r.“ und „K. p. g.“ der n. Zeitung „D. N.“ geschehen. 2. an die Klägerin 1.972,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 2) selbst – die A. N. AS – auf dem deutschen Markt nicht tätig sei und auch keine Kunden aus Deutschland habe, die internationale sowie die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Im Kern handele es sich vorliegend um wettbewerbsrechtliche Ansprüche, die auch soweit sie äußerungsrechtlich relevante Aspekte betreffen nur der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte zuzuordnen seien, soweit die Äußerungen bestimmungsgemäß das Territorium der Bundesrepublik Deutschland erreicht hätten und dementsprechend wettbewerbsrechtliche Auswirkungen haben könnten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Den genannten Gründen entsprechend fehle es auch an der örtlichen Zuständigkeit Hamburger Gerichte. Nach Auffassung der Beklagten ist auch deutsches Recht vorliegend nicht anwendbar, da es bei den vorliegenden deliktischen Ansprüchen auf den „Marktort“ ankomme, an welchem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen. Demnach sei es erforderlich, dass sich die in Rede stehende Handlung bestimmungsgemäß und „spürbar“ im Inland auswirke, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Selbst bei Anwendbarkeit deutschen Rechts wäre, so die Auffassung der Beklagten, ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aufgrund einer Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts nicht gegeben. Dieser sei gegenüber wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen wie insbesondere § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG, sowie auch gegenüber § 824 BGB subsidiär. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen einer Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts nicht vor: In der Äußerung zu Ziff. 1 a. des Klageantrags sei keine eigene Aussage des Beklagten zu 1) enthalten, sondern vielmehr eine Eigenaussage des Verfassers des Artikels, der eine von ihm vorgenommene Bewertung von Rechtsdokumenten und Urkunden aus den USA wiedergebe, die seiner Meinung nach zeigten, dass B. H. den umstrittenen Boden entwickelt habe und A. Eigentümer der Rezeptur sei. Hierin liege eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung. Die Bewertung des Verfassers sei zudem zutreffend. Mit dem „umstrittenen Boden“ sei nicht das Kunstharz 1061 SW, sondern der mittels des A.-Systems hergestellte Industrieboden gemeint. Hierbei handele es sich um ein weltweit immer nur von A. angebotenes spezifisch geschichtetes Aufbringungssystem unter Verwendung des geheimen Know-How der A., bei dem das Kunstharz auf der Grundlage der Rezeptur 1061 SW lediglich einen Bestandteil ausmache. Das Kunstharz 1061 SW sei von Herrn W., dem früheren technischen Leiter der Klägerin, unter entscheidender Mitwirkung von B. H. entwickelt worden. Nach B. H.s Vorgaben sei vor Jahrzehnten die Produktion des Kunstharzes der Qualität 1061 SW begonnen worden. Dies folge bereits aus der Zeugenaussage des Herrn W. vom 07.04.2010 (vgl. Anlage B9). Unter anderem aus den Vereinbarungen des GSA ergebe sich zudem, dass die A. und damit die Beklagte zu 2) Inhaberin der Rechte an dem Kunstharz 1061 SW und weltweit exklusiv berechtigt sei, das Kunstharz 1061 SW zu vertreiben. Bei der Äußerung zu Ziff. 1. b. des Klageantrags handele es sich um ein Zitat entweder des Beklagten zu 1) oder seines Vaters B. H.. Hierin werde streng genommen lediglich das Verständnis des Verfassers der zitierten Äußerung wiedergegeben, dass S. Gerüchte verbreitet habe, dass A. vor der Insolvenz stehe. Die Beklagten bestreiten, dass die inkriminierte Aussage gegenüber dem Verfasser des Artikels so gefallen sei, insbesondere, dass der Begriff Insolvenz verwendet worden sei. Zutreffend sei jedoch, dass ein Mitarbeiter der S. Gerüchte verbreitet habe, A. stehe in N. vor dem Aus. Ein Mitarbeiter der S. habe im Jahre 2014 gegenüber einem potentiellen Kunden aus N., dem Zeugen H., telefonisch Produkte der S. angepriesen und behauptet, A. sei „aus dem Markt“. Dies sei aus Sicht des Zeugen H. so zu verstehen gewesen, dass die Beklagte zu 2) ihre Tätigkeit in N. eingestellt habe. Aus Sicht eines unvoreingenommenen Kunden sei insoweit wiederum eine Interpretation als „vor der Insolvenz stehend“ naheliegend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.