Urteil
324 O 12/14
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0829.324O12.14.00
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Leitsätze
Dafür, dass Bildnisse einer Person ausnahmsweise gemäß § 23 Abs. 1 KUG auch ohne ihre Einwilligung verbreitet werden dürfen, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, reicht es nicht aus, dass ein Bildnis einen Abgebildeten bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis zeigt; das zeitgeschichtliche Ereignis muss vielmehr gerade Gegenstand der Berichterstattung sein (vgl. u.a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2010, 1 BvR 1842/08).(Rn.47)
Tenor
Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden, untersagt,
a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis
Bild entfernt
zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in „B.“ vom 29.09.2013 auf der Seite 50,
b) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis
Bild entfernt
zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in „B.“ vom 29.09.2013 auf der Seite 50,
c) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis
Bild entfernt
zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in „B.“ vom 29.09.2013 auf der Seite 50,
d) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis
Bild entfernt
zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in „B.“ vom 29.09.2013 auf der Seite 50,
e) das nachfolgend wiedergegebene Foto
Bild entfernt
zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in „B.“ vom 29.09.2013 auf der Seite 51.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages;
und beschließt:
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dafür, dass Bildnisse einer Person ausnahmsweise gemäß § 23 Abs. 1 KUG auch ohne ihre Einwilligung verbreitet werden dürfen, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, reicht es nicht aus, dass ein Bildnis einen Abgebildeten bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis zeigt; das zeitgeschichtliche Ereignis muss vielmehr gerade Gegenstand der Berichterstattung sein (vgl. u.a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2010, 1 BvR 1842/08).(Rn.47) Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden, untersagt, a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis Bild entfernt zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in „B.“ vom 29.09.2013 auf der Seite 50, b) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis Bild entfernt zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in „B.“ vom 29.09.2013 auf der Seite 50, c) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis Bild entfernt zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in „B.“ vom 29.09.2013 auf der Seite 50, d) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis Bild entfernt zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in „B.“ vom 29.09.2013 auf der Seite 50, e) das nachfolgend wiedergegebene Foto Bild entfernt zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in „B.“ vom 29.09.2013 auf der Seite 51. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages; und beschließt: Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 22, 23 KUG in Verbindung mit Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr ihr Recht am eigenen Bild als spezialgesetzlicher Ausprägung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. 1. Das Bild auf der Fashion Week, Tenor zu 1.a) a) Die Klägerin hat in die Veröffentlichung des Bildnisses im Rahmen der hier gegenständlichen Berichterstattung weder ausdrücklich noch konkludent eingewilligt. Für das Vorliegen einer Einwilligung im Sinne des § 22 KUG ist die Beklagte nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet, da es sich dabei um einen ihr günstigen Umstand handelt. Die Beklagte trägt indes eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin gerade in die hier streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung nicht vor. Aus dem bloßen Einverständnis mit der Anfertigung der Aufnahme auf der Fashion Week ergibt sich eine solche Einwilligung zur Verbreitung im Rahmen einer zukünftigen, noch unbekannten und thematisch anders gelagerten Berichterstattung jedenfalls nicht. Auch eine konkludente Einwilligung ist nicht ersichtlich. Insoweit gilt, dass die Medien grundsätzlich eine konkludente Einwilligung sowohl zeitlich als auch inhaltlich sehr eng auslegen müssen; eine generelle Einwilligung in Veröffentlichungen jedweder Art wird kaum jemals konkludent erklärt werden, vielmehr bezieht sich die Einwilligung nur auf die konkrete Situation in der sie erteilt wird (Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl. 2012, Breutz/Weyhe, 39. Abschnitt Rn. 130 unter Verweis auf BGH NJW 2005, 594 f.). Die Medien haben gerade bei einer konkludenten Einwilligung vor Veröffentlichung zu prüfen, welchen Verwendungszweck die Einwilligung des Betroffenen abdeckt. Es gelten die von der Rechtsprechung für den Bereich des Urheberrechts entwickelten Grundsätze der Zweckübertragungslehre. Die stillschweigende Einwilligung kann daher nur für die Veröffentlichung oder Verbreitung des Bildnisses in einem Rahmen angenommen werden, der nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung steht, die der Betroffene selbst in erkennbarer Weise der den Gegenstand der Filmaufnahme bildenden Thematik beigemessen hat (Hamburger Kommentar aaO Rn 134 unter Verweis auf BGH NJW 1995, 3252 ff.). Nach diesem Maßstab lässt sich aus dem Einverständnis der Klägerin mit der Anfertigung der Aufnahme – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Fashion Week um ein Ereignis mit herausragender Aufmerksamkeitswirkung handelt – ein Einverständnis der Klägerin mit einer Verbreitung des Bildnisses im Rahmen einer Berichterstattung über die Fashion Week ableiten, nicht jedoch im Rahmen einer zeitlich und inhaltlich gänzlich anderen Berichterstattung wie der vorliegenden oder gar einer umfassenden Einwilligung für jedweden Kontext. Für einen derart weitgehenden Erklärungswert der Einwilligung der Klägerin ist keinerlei Anhaltspunkt ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Entstehung des Fotos bereits volljährig und die Vormundschaft entsprechend beendet war, so dass eine konkludente Einwilligung der Klägerin zur Verbreitung des Fotos im Rahmen einer Berichterstattung, die sich mit der Vormundschaft befasst, fernliegt. b) Die Bildnisveröffentlichung war auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 KUG ausnahmsweise ohne Einwilligung der Klägerin zulässig. Die hier allein in Betracht kommende Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG greift nicht ein. 1) Nach dem abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse einer Person ausnahmsweise gemäß § 23 Abs. 1 KUG auch ohne ihre Einwilligung verbreitet werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt indes nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Bereits die Frage, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Artt. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen ist, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 51/06, Juris Abs. 14; BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 272/06, Juris Abs. 12 m.w.N.). Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden; im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse; es wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 272/06, Juris Abs. 10). Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos, sondern der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt; wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH a.a.O. Juris Abs. 10 a. E.). Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt, oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (BGH Urt.v. 14.10.2008, VI ZR 272/06 – Juris Abs. 15 m.w.N.). Zwar zeigt das Bildnis selbst die Klägerin bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis, nämlich bei der Fashion Week im Juli 2013 in Berlin. Dies allein reicht jedoch nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das zeitgeschichtliche Ereignis gerade Gegenstand der Berichterstattung ist (vgl. zu den Anforderungen insoweit BVerfG Beschluss vom 14. 9. 2010, 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08, Juris Abs. 45, BGH NJW 2004, 1795 (1796)). Das ist hier nicht der Fall. In Überschriften, Zwischenüberschriften und dem gesamten Fließtext des Beitrags geht es in keiner Weise um den Besuch der Fashion Week, diese wird dort auch nicht erwähnt, sondern es geht um die Vormundschaft und um das Verhältnis der Klägerin zu Frau C.. In der Einleitung des Beitrags wird zwar beschrieben, was das hier gegenständliche Bild zeigen soll, indes wird nicht erwähnt, wo und in welchem Zusammenhang es entstanden ist. Wo das Bild entstanden ist, wird allein in der Bildinnenschrift „S. und G. bei der Fashion Week Berlin im Juli 2013. Die beiden haben viel Spaß miteinander, machen Faxen in einem Fotoautomaten“ erwähnt. Die bloße Benennung der abgebildeten Personen in einer Bildinnenschrift mit dem Hinweis, dass das Bild die Personen auf der „Fashion Week Berlin im Juli 2013“ zeigt, ist jedoch derart pauschal und allgemein, dass darin keine Berichterstattung über das Ereignis „Fashion Week Berlin“ liegt. Es kommt hinzu, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags Ende September 2013 die Fashion Week vom Juli 2013 bereits zwei Monate zurücklag, so dass der bloße Hinweis auf die Fashion Week keine neue oder aktuelle Nachricht darstellen konnte. 2) Grundsätzlich kann sich die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch aus der Wortberichterstattung ergeben. Da es für die – bereits bei der Frage, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt – vorzunehmende Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung ankommt, kann bei der Beurteilung eine zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 51/06, Juris Abs 23). So kann es bei hinreichendem Bezug zu der veröffentlichten Abbildung genügen, wenn ein Foto zur Bebilderung eines im Text dargestellten zeitgeschichtlichen Ereignisses dient (vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 26. 2. 08 Az. 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, zitiert nach bundesverfassungsgericht.de dort Abs. 94/ 95). Vorliegend beinhaltet die Textberichterstattung indes ebenfalls kein Ereignis, das mit dem streitgegenständlichen Bildnis kontextgerecht bzw. kontextneutral bebildert worden wäre. Als zeitgeschichtliches Ereignis kommt hinsichtlich der Textberichterstattung nur die für die Klägerin vormals bestandene Vormundschaft in Betracht, unstreitig war die Vormundschaft zum Zeitpunkt der Berichterstattung und zum Zeitpunkt des Besuchs der Fashion Week im Juli 2013 aufgrund der Volljährigkeit der Klägerin jedoch beendet. Dieser Umstand, die Beendigung der Vormundschaft, wird in der Berichterstattung nicht erwähnt, er erschließt sich auch nicht ohne weiteres daraus, dass die Klägerin – wie mitgeteilt wird – 18 Jahre alt ist, denn die Berichterstattung lässt im Gegenteil bereits durch die Überschrift „Eine Mutter für das Waisenkind“ den Eindruck entstehen, die im Text dargestellte Vormundschaft bestehe fort. Die Vormundschaft selbst ist ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtfertigung für die Verbreitung des Bildnisses zu schaffen. Denn die bereits seit 2012 bestehende Vormundschaft war zum Zeitpunkt der Berichterstattung seit einigen Monaten beendet, so dass eine Berichterstattung über die vormalige Vormundschaft keine aktuelle Nachricht mit Informationswert darstellt. Hinzu kommt, dass das Bildnis in diesem Zusammenhang nicht kontextgerecht ist, denn es zeigt die Klägerin zu einem Zeitpunkt, als die Vormundschaft bereits beendet war. Auch die Äußerungen von Frau C. aus Anlass des Interviews zu dem Film „E. S. i. P.“ stellt kein zeitgeschichtliches Ereignis für die Klägerin dar, dass geeignet wäre, eine Verbreitung des Bildnisses der Klägerin zur rechtfertigen. Denn zum einen war der hauptsächliche Gegenstand des Interviews nicht die Vormundschaft, sondern der genannte Film, dies ist unstreitig. Zum anderen hat die Klägerin an diesem Interview nicht teilgehabt, so dass etwaige Äußerungen von Frau C., die (auch) die Privatsphäre der Klägerin betreffen, kein zeitgeschichtliches Ereignis für eine Verbreitung eines Fotos (auch) der Klägerin darstellen können. 2. Die Bilder aus dem Fotoautomaten, Tenor zu 1.b) bis d) Diese Bilder sind ebenfalls auf der Fashion Week im Juli 2013 in Berlin entstanden. Ein Sponsor hatte dort einen Fotoautomaten sowie Accessoires bereitgestellt, davon machten die Klägerin und Frau C. Gebrauch und hielten die entstandene Fotofolge im Rahmen der Aufnahme des Bildes im Tenor zu 1.a) in die Kamera. Es gelten insoweit die vorstehenden Erwägungen zu der fehlenden Einwilligung und zur Abwesenheit eines zeitgeschichtlichen Ereignisses. 3. Das Kindheitsbild, Tenor zu 1.e) a) Eine Einwilligung der Klägerin selbst in die Verbreitung des Fotos, das die Klägerin zusammen mit ihren Eltern bei einem Besuch im Disneyland Paris im November 1999 zeigt, im Rahmen der angegriffenen Berichterstattung liegt nicht vor. Es kann im Ergebnis auch dahinstehen, ob eine etwaige Einwilligung der Eltern der Klägerin für (und gegen) diese auch nach Eintritt der Volljährigkeit fortwirken würde. Denn wiederum ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckübertragungslehre nur davon auszugehen, dass die Eltern der Klägerin eine Einwilligung zur Verbreitung der Aufnahme im Rahmen einer Berichterstattung über den Besuch der Familie M./ L. im Disneyland Paris und gegebenenfalls noch über das Disneyland Paris erteilt haben. Eine solche Berichterstattung liegt hier nicht vor, der Beitrag und auch die Einkleidung des hier gegenständlichen Fotos erwähnen weder Disneyland Paris, noch den Besuch der Familie dort. Auch aus dem Bild selbst ist dies nicht zu erkennen. Anhaltspunkte für eine weitergehende, von der Beklagten vorgetragene generelle Einwilligung ergeben sich nicht. Insbesondere ergeben sich derlei Anhaltspunkte nicht aus dem Umstand, dass das Bild als Teil einer Serie gemäß Anlage B 11 und Anlage B 12 bei den Presseagenturen „P. P.“ bzw. „a. p.“ bzw. „e.“ erhältlich sein soll. Denn es fehlt substantiierter Vortrag dazu, dass die Eltern der Klägerin den genannten Agenturen gegenüber eine entsprechende (generelle) Einwilligung erteilt hätten oder sich diese Agenturen auf eine solche Einwilligung berufen könnten. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Bilder im Rahmen eines gesponsorten Besuchs der Familie im Disneyland Paris entstanden sind, gegen eine solche, Dritten gegenüber erteilte Einwilligung in die Verbreitung dieser Aufnahmen. b) Ein zeitgeschichtliches Ereignis, in dessen Zusammenhang das Bild rechtmäßigerweise verbreitet werden könnte, ergibt sich weder aus dem Bild selbst, noch aus der angegriffenen Berichterstattung. Wie dargelegt, ist aus dem Bild selbst heraus nicht erkennbar, wo und in welchem Zusammenhang die Familie abgelichtet worden ist. Auch der Kasten „Kinder ohne Eltern: Das traurige Erbe der Familie M.“ enthält keinen Hinweis auf die Entstehungssituation des Bildes, insbesondere wird der Besuch der Familie im Disneyland Paris nicht erwähnt, so dass dieses zeitgeschichtliche Ereignis mangels Erwähnung die Verbreitung des Bildes im Rahmen der angegriffenen Berichterstattung nicht rechtfertigen kann. Hinsichtlich des Fehlens eines zeitgeschichtlichen Ereignisses bei Berücksichtigung des Gegenstands des Beitrags über die Vormundschaft und das Verhältnis der Klägerin zu Frau C. wird auf die obigen Erwägungen, die auch für das hier gegenständliche Bild gelten, zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. c) Selbst wenn hinsichtlich des Bildes von einem zeitgeschichtlichen Ereignis – des Besuchs der Familie im Disneyland Paris – entgegen der Ansicht der Kammer auszugehen wäre, würden jedenfalls die berechtigten Interessen der Klägerin gemäß § 23 Abs. 2 KUG überwiegen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist zum einen zu berücksichtigen, dass das zeitgeschichtliche Ereignis in der Berichterstattung nicht erwähnt wird, zum anderen, dass die Aufnahme viele Jahre zurückliegt und die Klägerin auf dem Bild ein kleines Kind ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin beide Eltern verloren hat und die abgebildete Familie in dieser Form nicht mehr besteht, so dass das Bild für die Klägerin eine erhebliche Eingriffsintensität aufweist. Unter diesen Umständen überwiegen ihre schutzwürdigen Interessen ein etwaiges Informationsinteresse. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor, diese wird durch die Erstbegehung indiziert. Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und die einstweilige Verfügung der Kammer nicht als endgültige Regelung anerkannt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Antragsumstellung hat den Streitgegenstand nicht verändert. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO. Die Klägerin ist die Tochter des Schauspielerehepaars S. L. und U. M.. Nach dem Tod ihrer Eltern bis zu ihrer Volljährigkeit war ihr Vormund die Schauspielerin G. C.. Über den Umstand der Vormundschaft ist in den Medien berichtet worden (Anlagenkonvolut B 2.1). G. C. hat sich vor der „Tribute to Bambi“-Gala im Oktober 2012 im Beisein der Klägerin dazu geäußert, die Einzelheiten dieser Berichterstattung ergeben sich aus Anlage B 2.2. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Berichterstattung der Beklagten in der „B.“ vom 29.09.2013 in der Rubrik „Der B. Familienratgeber – Fürsorge“ gemäß Anlage K 2. Hintergrund der Berichterstattung ist ein Interview, das G. C. im Zusammenhang mit dem am 29.09.2013 ausgestrahlten Spielfilm „E. S. i. P.“ der Autorin des Beitrags gegeben hatte. In dem Interview ging es um den Film sowie die Themen veränderte Sexualität von Frauen, die Kinder haben, sowie Neustart einer Partnerschaft, wenn die Kinder aus dem Haus sind. Gegenstand der Berichterstattung ist demgegenüber der Schicksalsschlag der Klägerin durch den Verlust ihrer Eltern sowie die Übernahme der Vormundschaft durch G. C. und deren Lebensgefährten. Wegen der in dem Beitrag verwendeten Zitate hat die Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber G. C. abgegeben, wegen deren Einzelheiten auf Anlage K 3 Bezug genommen wird. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Berichterstattung volljährig. Die angegriffenen Bilder zeigen die Klägerin zum einen mit G. C. auf der Berliner Fashion Week im Juli 2013 (großes Bild, Seite 50 der "B." vom 29.09.2013), zum anderen mit G. C. in einem Fotoautomaten, der auf der Berliner Fashion Week aufgestellt war (kleine Fotos, Seite 50 der "B." vom 29.09.2013) und schließlich bei einem offiziellen Presseevent von Disneyland Paris im November 1999 (Familienbild, Seite 51, der "B." vom 29.09.2013), die Familie war zu diesem Besuch von Disneyland Paris eingeladen worden. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Fotos auf der Fashion Week war die Klägerin volljährig. Die Klägerin mahnte die Beklagte unter dem 14.10.2013 ab, die Einzelheiten des Schreibens ergeben sich aus Anlage K 4. Die Beklagte wies die Abmahnung unter dem 15.10.2013 – Anlage K 5 – zurück. Mit Schreiben vom 17.10.2013 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und übersandte die gerügte Vollmacht, Anlage K 6. Die Beklagte wies die Abmahnung erneut zurück, Anlage K 7. Die Klägerin erwirkte daraufhin unter dem 04.11.2013 eine einstweilige Verfügung der Kammer zum Aktenzeichen 324 O 570/13. Darin wurde der Beklagten untersagt, bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel a) das Bildnis der Antragstellerin, veröffentlicht in "B." vom 29.09.2013 auf der Seite 50, welches die Antragstellerin neben Frau G. C. auf der Fashion Week Berlin im Juli 2013 zeigt, erneut - wie geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, b) die drei Bildnisse der Antragstellerin, veröffentlicht in "B." vom 29. September 2013 auf der Seite 50, die die Antragstellerin gemeinsam mit Frau G. C. in einem Passfotoautomaten zeigen, einzeln oder gemeinsam erneut - wie geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, c) das Bildnis mit der Bildzeile "S. M. ist mittlerweile 18 Jahre alt und will Journalisten werden", veröffentlicht in "B." vom 29. September 2013 auf der Seite 51 erneut- wie geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 8 Bezug genommen. Die Beklagte ließ der Klägerin Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen, Anlage K 9. Die Klägerin trägt vor, sie sei auf allen Fotos erkennbar. Auf dem Kindheitsfoto sei die Klägerin auch allein aus dem Bild heraus erkennbar, jedenfalls für ihren Bekanntenkreis, da auch als Vierjährige bereits die charakteristischen Gesichtszüge im Vergleich zu dem Foto von der Fashion Week erkennbar seien. Sie habe in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt. Da sie volljährig sei, komme es auf ihre Einwilligung an, dies gelte für sämtliche Fotos. Hinsichtlich des Kindheitsfotos sei eine etwaige frühere Einwilligung ihrer Eltern unbeachtlich, denn sie sei mittlerweile volljährig – letzteres unstreitig – und es komme allein auf ihre Einwilligung an. Eine etwaige Generaleinwilligung ihrer Eltern, die die Klägerin bestreitet, sei spätestens mit ihrer Volljährigkeit unwirksam geworden. Hinsichtlich des Fotos von der Berliner Fashion Week im Juli 2013 fehle es an einer Einwilligung. In der Begleitung von G. C. durch die Klägerin könne keine Einwilligung für jegliche zukünftige Veröffentlichung des Fotos in jeglichem Kontext gesehen werden. Es sei die urheberrechtliche Zweckübertragungslehre anzuwenden, entsprechend sei davon auszugehen, dass die Einwilligung nur so weit reiche, wie zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich. Dies wäre hier eine zeitnahe Berichterstattung über dieses Event und nicht eine Berichterstattung über den Schicksalsschlag der Klägerin durch den Verlust ihrer Eltern. Eine Berichterstattung über die Fashion Week im Juli 2013 in Berlin liege hier jedoch nicht vor. Die Bildnisse seien auch keine aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Denn jedem Foto fehle der erforderliche Informationswert, der jedoch vorliegen müsse im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Der Inhalt der Berichterstattung beschränke sich auf den privaten Schicksalsschlag der Klägerin und die Übernahme der Vormundschaft durch G. C.. Das Interview mit dieser bilde indes keinen aktuellen Berichterstattungsanlass. Denn in die Berichterstattung sei nur im Zusammenhang mit dem Film „E. S. i. P.“ eingewilligt worden, die Beklagte habe eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Zudem könne G. C. mit ihren Äußerungen über die Klägerin keinen Anlass für eine bildliche Ablichtung der Klägerin geben. Ein Informationswert im Zusammenhang mit der Fashion Week sei nicht erkennbar. Die Fashion Week habe drei Monate zurückgelegen, zudem berichte die Beklagte nicht über die Fashion Week, nur in der Bildzeile werde die Fashion Week erwähnt. Mit der Äußerung von G. C. vor der „Tribute to Bambi“-Veranstaltung habe diese eine spekulative Berichterstattung über ein angebliches Partyleben der Klägerin verhindern wollen. Ein aktueller Berichterstattungsanlass ergebe sich auch nicht aus der Vormundschaft, denn diese war (unstreitig) aufgrund der Volljährigkeit der Klägerin beendet gewesen. Schließlich werde das berechtigte Interesse der Klägerin, § 22 Abs. 2 KUG, verletzt. Es gehe der Beklagten nur darum, die Familiensituation der Klägerin und ihre tragischen familiären Schicksalsschläge auszuschlachten, dies müsse die Klägerin nicht hinnehmen. Sie habe vielmehr ein Recht darauf, in ihrer Trauer um den Verlust ihrer Eltern in Ruhe gelassen zu werden. Das Bild von der Fashion Week sei nicht auf dem roten Teppich entstanden. Vielmehr habe ein Sponsor für die Besucher der Fashion Week einen Passbildautomaten aufgestellt und Kostüme bereitgehalten, die daraus entstandenen Bilder hätten die Gäste mitnehmen können. Der Sponsor habe zudem einen Fotografen engagiert, der die Gäste mit den Passbildern fotografiert habe. Die Klägerin habe also nicht auf dem roten Teppich vor mehreren Fotografen posiert, zudem sei sie davon ausgegangen, dass die Fotos nicht an die Presse weitergegeben würden. Sie habe auch nicht die Absicht verfolgt, ein Statement über ihre Beziehung zu C. abzugeben, die Fotos würden ein solches Statement auch nicht zeigen. Die Aktion des Sponsors sei von vielen Gästen der Fashion Week genutzt worden. Die Fotos hätten eine Werbeaussage, aufgrund deren die Klägerin und G. C. davon ausgegangen seien, dass das Foto nur für eine Berichterstattung über die Sponsorentätigkeit auf der Fashion Week im Juli 2013 verwendet werden würde. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass das Foto für die Presse außerhalb dieser Thematik nicht von Interesse sei, um nicht redaktionelle Inhalte mit Werbeaussagen zu vermischen. Der Klägerin sei weder der Name noch die Agentur, für die der Fotograf angeblich tätig gewesen sein solle, bekannt. Ob ein Entgelt für die Erstellung des Kindheitsfotos gezahlt worden sei, müsse die Klägerin mit Nichtwissen bestreiten, sie glaube es jedoch nicht, da die Familie bereits die Einladung für Disneyland Paris erhalten habe. Dass das Foto von dem Fotografen M. W. und der Agentur „E. P.“ hergestellt worden sei, müsse sie ebenfalls mit Nichtwissen bestreiten. Die Klägerin sei auch nicht bekannt, sie sei keine Person der Zeitgeschichte und insbesondere ihr Aussehen sei in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Es gebe lediglich eine weitere Veröffentlichung mit einem aktuellen Foto der Klägerin und eine Veröffentlichung im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Mutter mit einem Foto der Klägerin aus Kindheitstagen. Eine Bekanntheit könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin vereinzelt ihre Mutter bei öffentlichen Veranstaltungen begleitet habe. Die Beklagte habe hier insgesamt drei Veranstaltungen vorgetragen, die zudem vier bis fünf Jahre zurücklägen. Eine Autocomplete-Ergänzung mit dem Namen der Klägerin bei Eingabe von „S. L.“ oder „S. Ma“ gebe es nicht. Die Autocomplete-Funktion sage zudem nichts über die Bekanntheit einer Person aus, wie die Eingabe von „H. N.“ mit dem daraufhin erscheinenden zweiten Vorschlag mit dem Namen des Prozessbevollmächtigten der Beklagte zeige. Dies könne auch mit weiteren Namen demonstriert werden. Die Antragsumstellung diene lediglich der Klarheit, es handele sich nicht um eine Klagänderung. Die Klägerin hat die Anträge wie folgt gestellt: der Beklagten – bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel – zu untersagen, a) das Bildnis der Antragstellerin, veröffentlicht in "B." vom 29.09.2013 auf der Seite 50, welches die Antragstellerin neben Frau G. C. auf der Fashion Week Berlin im Juli 2013 zeigt, erneut - wie geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, b) die drei Bildnisse der Antragstellerin, veröffentlicht in "B." vom 29. September 2013 auf der Seite 50, die die Antragstellerin gemeinsam mit Frau G. C. in einem Passfotoautomaten zeigen, einzeln oder gemeinsam erneut - wie geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, c) das Bildnis mit der Bildzeile "S. M. ist mittlerweile 18 Jahre alt und will Journalisten werden", veröffentlicht in "B." vom 29. September 2013 auf der Seite 51 erneut- wie geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen. Zuletzt hat die Klägerin die Anträge im Rahmen des von der Kammer mit Zustimmung der Parteien angeordneten schriftlichen Verfahrens gefasst wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Vormundschaftsverhältnis sei kein Geheimnis und Frau C. eine sehr bekannte Schauspielerin. Frau C. habe Medienvertreter selbst vor der „Tribute to Bambi“-Gala im Oktober 2012 in Berlin über die Vormundschaft informiert. Auch im Vorfeld der streitgegenständlichen Berichterstattung habe Frau C. geäußert, sie habe die Vormundschaft für die Klägerin übernommen und dies sei eine Selbstverständlichkeit für sie. Dieses Zitat sei im angegriffenen Text wiedergegeben. Die Klägerin sei für die Öffentlichkeit keine Unbekannte, dies zeige eine Google-Suche. Sie habe auch selbst bei öffentlichen Veranstaltungen posiert – auch lange vor ihrer Volljährigkeit – wie etwa beim „Deutschen Filmpreis“ am 23.04.2012 in Berlin und bei der „Aids Gala“ am 06.11.2010 zusammen mit ihrer Mutter und bei der „Mercedes Benz Fashion Week“ 2009. Aus den dazu vorgelegten Anlagen (B 6 bis B 8) gehe hervor, dass sämtliche Bilder mit dem Einverständnis der Klägerin entstanden seien. Die Fotos seien auch bis heute im Internet abrufbar. Das Foto auf der Fashion Week sei mit dem Einverständnis der Klägerin entstanden. Die Veranstaltung Fashion Week sei ein Ereignis mit herausragender Aufmerksamkeitswirkung, so dass sich die Klägerin bewusst entschieden habe, ihre Teilnahme „aktenkundig“ zu machen, indem sie für die Kamera posiert habe. Bei der Entstehung des Fotos sei die Klägerin bereits volljährig gewesen. Das Foto sei auch kontextgerecht, da es eine Aussage zum persönlichen Verhältnis der Klägerin zu Frau C. treffe. Diese bewusste Demonstration sei drei Monate später zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht überholt gewesen. Es liege auch ein zeitgeschichtliches Ereignis vor, nämlich in dem öffentlichen Statement der abgebildeten Personen zueinander und der großen Verbundenheit aufgrund der Übernahme der Vormundschaft, die hier bewusst demonstriert werde. Es werde auch eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse erörtert, nämlich das Thema familiäre Fürsorge, das von hoher gesellschaftlicher Relevanz sei. Es fehle auch nicht an einem Informationswert der Berichterstattung, denn in dem zugrundezulegenden Gesamtkontext sei schon die bewusste Demonstration der Verbundenheit von hohem Informationswert. Offenkundig sei auch, dass die Klägerin mit vollem Einverständnis dem Fotografen das weitere Foto – die Aufnahmen aus dem Fotoautomaten – in die Kamera gehalten habe. Hier sei von einer konkludenten Einwilligung auszugehen. Diese Bilder demonstrierten gerade die Verbundenheit, die in der Wortberichterstattung thematisiert werde. Wiederum handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die Darstellung der Klägerin sei vorteilhaft. Es würden auch keine berechtigten Interessen der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt, da das Thema der Vormundschaft bereits vorher bekannt gewesen sei. Sie habe auch bereits öfter auf öffentlichen Veranstaltungen posiert. Das Kindheitsfoto sei mit Einwilligung der Abgebildeten und hier der Eltern für ihre Kinder an die Presse gegeben worden, es sei noch heute Teil einer Serie, die von den Agenturen „P. P.“ bzw. „a. p.“ vertrieben werde, das Bild sei zudem über die Agentur „e.“ erhältlich. Hier sei von einer Einwilligung nach § 22 S. 2 KUG auszugehen, da es sich wegen der Prominenz des Paares M./ L. aufdränge, dass Disneyland dafür bezahlt habe. Wegen der Verbreitung der Fotos über Agenturen sei von einer Generaleinwilligung der Eltern auszugehen. Diese Einwilligung, die die Eltern auch für die Klägerin abgegeben hätten, erlösche nicht mit dem Eintritt der Volljährigkeit, denn Rechtsgeschäfte in Stellvertretung seien nicht auflösend bedingt durch den Eintritt der Volljährigkeit, dies gelte auch für geschäftsähnliche Handlungen wie die Einwilligung nach § 22 KUG. Unabhängig davon sei die Verbreitung aber auch wegen § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig, es handele sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Es sei von öffentlichem Interesse, wenn ein bekannter Schauspieler seine Prominenz werblich einsetze und hier umso mehr, als auch die Kinder abgebildet seien, wovon Prominente sonst häufig absähen. Berechtigte Interessen der Klägerin stünden nicht entgegen, denn ihre Beeinträchtigung sei aufgrund der fehlenden bildlichen Erkennbarkeit so reduziert, dass die Pressefreiheit Vorrang habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.