Urteil
324 O 285/13
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0711.324O285.13.00
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Leitsätze
1. Ein Diensteanbieter von Telemedien i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 1 TMG haftet gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen, wenn er "eigene Inhalte" verbreitet.(Rn.31)
2. Unter "eigene" Inhalte fallen auch solche, die sich der Diensteanbieter zu Eigen gemacht hat, wobei ein solches Zueigenmachen insbesondere dann vorliegt, wenn er die Inhalte so übernimmt, dass er aus Sicht eines objektiven Nutzers für sie Verantwortung tragen will.(Rn.32)
3. Von einem Zueigenmachen kann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Diensteanbieter - wie vorliegend - hinreichend von eingestellten Beiträgen distanziert.(Rn.33)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Diensteanbieter von Telemedien i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 1 TMG haftet gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen, wenn er "eigene Inhalte" verbreitet.(Rn.31) 2. Unter "eigene" Inhalte fallen auch solche, die sich der Diensteanbieter zu Eigen gemacht hat, wobei ein solches Zueigenmachen insbesondere dann vorliegt, wenn er die Inhalte so übernimmt, dass er aus Sicht eines objektiven Nutzers für sie Verantwortung tragen will.(Rn.32) 3. Von einem Zueigenmachen kann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Diensteanbieter - wie vorliegend - hinreichend von eingestellten Beiträgen distanziert.(Rn.33) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zwar hat die Klägerin substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass das streitgegenständliche Foto sie in Kindertagen zeigt (hierzu I.). Allerdings fehlt es an einer Rechtsverletzung durch den Beklagten, da dieser lediglich als Störer für die streitgegenständliche Veröffentlichung haftet und das Bildnis nach Abmahnung durch die Klägerin unstreitig entfernt hat (hierzu II.). Aus diesem Grunde besteht auch der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht (hierzu III.). I. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass das streitgegenständliche Foto sie in Kindertagen zeigt. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau des als Anlage K5 vorgelegten Akteninhaltes (dort Blatt 11, 18 und 72) und wird bestätigt durch die nunmehr als Anlage K7 vorgelegte Fotografie. Zwar ist auf dem streitgegenständlichen Bild zu sehen, dass das abgebildete Kind einen sechsten Zeh hat, der auf den Bildern auf Blatt 18 und 72 der als Anlage K5 eingereichten Akte fehlt. Dieser Umstand wird auf Blatt 11 der Anlage K5 jedoch damit erklärt, dass der Zeh entfernt worden ist. Auch stimmt die dortige Beschreibung der verkürzten Gliedmaßen überein. Im Übrigen bestätigt die Ähnlichkeit der vorgelegten Abbildungen (Blatt 18 und 72 der Anlage K5 sowie Anlage K7), insbesondere die Anmutung der Augen-, Nasen- und Mundpartie, dass es sich bei dem abgebildeten Kind um die Klägerin in Kindertagen handelt. Dem ist der Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. II. Der Beklagte ist jedoch nicht passiv legitimiert. Er haftet für die Verbreitung des Fotos nicht als Täter, weil er sich das Foto nicht zu Eigen gemacht hat (hierzu 1.). Als Störer hat er seine Prüfungspflichten nicht verletzt und haftet damit ebenfalls nicht (hierzu 2.). 1. Der Beklagte ist als Betreiber der Seite www. o..de Diensteanbieter von Telemedien im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1 TMG. Als solcher haftet er gem. § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen, wenn er „eigene Inhalte“ verbreitet. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Unstreitig wurde der Artikel mit dem streitgegenständlichen Foto von einem Dritten („C.“) erstellt. Zwar fallen unter „eigene“ Inhalte nicht ausschließlich solche, die der Verbreiter selbst verfasst hat und deren Schöpfer er ist, sondern vielmehr auch fremd erstellte Inhalte, die sich der Diensteanbieter zu Eigen gemacht hat. Ein solches zu Eigen machen liegt insbesondere vor, wenn er die Inhalte so übernimmt, dass er aus der Sicht eines objektiven Nutzers für sie Verantwortung tragen will. Dazu bedarf es einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist insoweit die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der fremden Daten durch den Übernehmenden (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2002, 1700, 1701). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht von einem Zueigenmachen durch den Beklagten ausgegangen werden: Der Beklagte distanziert sich zunächst hinreichend von den eingestellten Beiträgen. So heißt es bereits unterhalb der auf jeder Website ersichtlichen Überschrift O..DE „LESER SCHREIBEN FÜR LESER“. Dies vermittelt dem Nutzer den Eindruck, dass es sich um ein Forum handelt, in dem Beiträge von Lesern und nicht Beiträge „der o.“ eingestellt sind. Dies wird im Hinblick auf den jeweiligen Artikel bestätigt durch die namentliche Nennung des Autors und die Mitteilung, wann der Artikel von diesem eingesandt wurde. Weiter ist jedem Artikel eine eindeutige Distanzierung angefügt, wonach „der Inhalt des vorstehenden Artikels“ nicht „die Meinung der Redaktion von O.“ wieder gebe und „für den Inhalt (...) allein der Autor des Beitrages verantwortlich!“ ist. Darüber hinaus wird unter Ziffer I.2. der Teilnahmebedingungen (vgl. Anlage K5) angegeben, dass für die Veröffentlichung der Artikel der Autor die Verantwortung trage. Auch im Übrigen bestätigt die Präsentation der streitgegenständlichen Website, dass sich der Beklagte die Artikel nicht zu Eigen macht. Zwar gibt er den Aufbau der Seite und deren Struktur vor, indem er die Inhalte beispielsweise in verschiedene Rubriken (Politik, Wirtschaft & Finanzen, Lokales usw.) gliedert. Dies ist jedoch den Inhalten der eingesandten Artikel geschuldet. Eine unstrukturierte Seite würde die Beiträge völlig unübersichtlich und damit wertlos machen (so auch OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.02.2009, Az 5 U 180/07 – Long Island Ice Tea). Darüber hinaus werden dem Beklagten auch keine Rechte am Artikel übertragen. Die Autoren werden lediglich verpflichtet, ihre Artikel unter einer Creative Commons Lizenz zu veröffentlichen, die eine Nutzung zu nicht-kommerziellen Zwecken erlaubt. Selbst wenn man von einer geschäftsmäßig betriebenen Seite ausgehen würde, so könnte eventuell allein dieser Umstand nicht zu einem zu Eigen machen der Inhalte führen (siehe OLG Hamburg, Urteil vom 04.02.2009, Az 5 U 180/07, BeckRS 2009, 08375 – Long Island Ice Tea). Allein die Zahlung einer Vergütung in Höhe von € 1,- je Artikel reicht zur Annahme eines geschäftlichen Betriebs ohnehin nicht aus. Dass der Beklagte die Seite zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben würde, ist nicht substantiiert vorgetragen worden. Hierfür würde auch allein das Schalten von Werbung nicht ausreichen, solange hiermit lediglich die anfallenden Kosten gedeckt würden. Die unstreitig von dem Beklagten vorgenommene Prüfung der Artikel steht dem nicht entgegen. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag des Beklagten prüft dieser lediglich, ob offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen; eine darüber hinausgehende (redaktionelle) Prüfung findet nicht statt. Mit der vorgenommenen Prüfung kommt er jedoch lediglich seinen Pflichten aus § 10 TMG nach und beugt einer Haftung für fremde Inhalte vor. Dies gilt auch für den Hinweis auf Urheberrechte Dritter im Impressum. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes veröffentlicht er insbesondere auch jeden Artikel, den er erhält, gleich zu welchem Thema. Er sortiert daneben also keine Artikel aus inhaltlichen oder anderen Gründen aus und verhält sich damit gerade nicht wie der Betreiber einer eigenen Zeitung. Daher ist er auch nicht vergleichbar mit einer online-Zeitung, die sich freier Journalisten bedient. Diesem Ergebnis steht insbesondere auch nicht die Entscheidung des OLG Hamburg vom 26.9.07, Az 5 U 165/06 (chefkoch.de / marions-kochbuch.de) entgegen, da die zugrundeliegenden Fälle nicht vergleichbar sind. Dort wurde ein zu Eigen machen angenommen, weil Inhalt und Aufbau der Internetseite dem verständigen Internetnutzer den Eindruck eigener Inhalte vermittelten. Diese Wertung beruhte auf den Besonderheiten der dortigen Internetseite. So wurden dort beispielsweise die eingesandten Rezepte vom Betreiber mit Kochmützen versehen, redaktionell überprüft, die Abbildungen und Rezepte mit dem Namen und Logo seines Dienstes gekennzeichnet und die Rechte an Rezepten und Bildern auf den Betreiber übertragen. Der Beklagte bewertet die Artikel nicht, kennzeichnet sie nicht mit einem eigenen Logo und lässt sich auch keine Rechte an den Beiträgen übertragen. Mit dem vorliegenden Ergebnis wird auch nicht das Forenprivileg zu weit ausgedehnt. Es ist gerade nicht so, dass der Beklagte aufgrund eines „simplen Disclaimers“ aus der Haftung für eigene Inhalte entlassen wird. Das Ergebnis ergibt sich vielmehr – wie soeben dargestellt – aus einer Gesamtschau und wertenden Betrachtung aller benannten Umstände. 2. Auch eine Haftung als Störer kommt nicht in Betracht. Als solcher kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 2013, 784, 785 – Alone in the Dark). Vorliegend fehlt es an einer Verletzung von Prüfungspflichten. Eine vorbeugende Pflicht zur Prüfung des Beitrags bestand für den Beklagten nicht. Dies würde die Überwachungspflichten überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit unzulässig beschränken. Vielmehr war er erst nach Kenntnis der konkreten Rechtsverletzung, wie er sie durch die Abmahnung erhielt, zur Beseitigung der Störung verpflichtet. Da er das Foto unverzüglich nach der Abmahnung entfernt hat, ist er dieser Pflicht nachgekommen. Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Unabhängig davon, dass der Beklagte schon keine Prüfungspflicht verletzt hat, haftet er als Störer ohnehin nicht verschuldensabhängig auf Schadenersatz. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 2. Variante, 711, 709 S. 2 ZPO V. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 06.06.2014 gab keinen Anlass zur Widereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin verlangt wegen der Veröffentlichung eines Bildnisses auf einer vom Beklagten betriebenen Internetseite Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten. Der Beklagte betreibt die Internetseite „o..de“. Zum Erscheinungsbild der Seiten wird auf die Anlage K1 verwiesen. Unter der URL www. o..de/article/3569 wurde der streitgegenständliche Artikel mit der Überschrift „Contergan und kein Ende? Das Schlafmittel Thalidomid... - oder: eine Antwort auf C. G. K.“ eingestellt (vgl. Anlage K2). Unter der Überschrift des Artikels heißt es „29.07.2010 10:19 eingesandt von C. für O..de“. In diesem Artikel war die streitgegenständliche Fotografie enthalten, auf dem ein Kind mit verkürzten Armen und einem in Richtung der Kamera gehaltenen Fuß zu sehen ist, an dem sich seitlich ein sechster Zeh befindet. Die Parteien streiten darüber, ob das Bild die Klägerin in Kindertagen zeigt. Unterhalb des Artikels heißt es, dass „der Inhalt des vorstehenden Artikels nicht die Meinung der Redaktion von o..de“ wieder gibt und für den Inhalt „allein der Autor verantwortlich ist.“ Zum Inhalt und zur Gestaltung des Artikels wird im Übrigen auf die Anlage K2 verwiesen. Im Impressum der Seite wird unter der Überschrift „Haftungsausschluss“ unter anderem auf § 7 Abs. 1 TMG und §§ 9 bis 10 TMG bzw. deren Inhalte verwiesen. Unter Ziffer I.2. der Teilnahmebedingungen (vgl. Anlage K5) heißt es, dass für die Veröffentlichung der Artikel der Autor die Verantwortung trage. Aus Ziffer II. der Teilnahmebedingungen ergibt sich, dass vom Beklagten für die Veröffentlichung jedes Artikels ein Honorar von € 1,00 gezahlt wird (vgl. Anlage K5). Die Gestaltung der einzelnen Beiträge erfolgt durch die jeweiligen Autoren. Der Beklagte lädt die ihm übersandten Beiträge hoch und prüft, ob offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen; eine darüber hinausgehende Prüfung findet nicht statt. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes veröffentlicht er jeden Artikel, den er erhält, gleich zu welchem Thema. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 19.10.12 ab (vgl. Anlage K3). Auf die Abmahnung hin wurde das Foto entfernt. Eine weitere Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung (vgl. Anlagenkonvolut K4) blieb erfolglos. Die Klägerin verlangte zunächst Ersatz ihrer Anwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von € 7.500,- und einer 1,5 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von € 638,00. Auf Hinweis des Gerichts wird nunmehr eine 1,3 Geschäftsgebühr zugrunde gelegt und es werden zusätzlich Zinsen verlangt. Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Bild zeige sie in Kindertagen. Dies werde belegt durch das als Anlagenkonvolut K5 eingereichte Material ihres Klagverfahrens gegen C. G. GmbH aus dem Jahr 1967. Dort würden auf Seite 6 der Klagschrift die auf dem Foto zu sehenden Missbildungen der Klägerin beschrieben: „stark verkürzte Arme und es fehlen Finger. ... war ein überzähliger Zeh vorhanden....“. Gerade der überzählige Zeh sei im Focus der streitgegenständlichen Fotografie zu sehen. Außerdem sei auf Seite 18 (des Anlagenkonvoluts K5) eine Fotografie der Klägerin aus Kindertagen zu sehen, die in Zusammenschau mit dem streitgegenständlichen Foto belege, dass es sich um die Klägerin handele. Auch ergebe sich die Identität aus einem Vergleich mit der als Anlage K7 vorgelegten Fotografie, die die Klägerin in Kindertagen mit ihrer Mutter zeige. Das es sich um die Klägerin und ihre Mutter handele, werde durch die E-Mail aus Anlage K8 belegt. Zwar sei das streitgegenständliche Foto über wikipedia.org aufrufbar gewesen. Dieses Verbreiten sei aber rechtswidrig gewesen und sie sei erfolgreich dagegen vorgegangen. Jedenfalls komme es nicht darauf an, ob andere das Foto (rechtswidrig) verbreitet hätten. Die Klägerin ist weiter der Meinung, der Beklagte hafte als Täter und mache sich die auf seiner Seite veröffentlichten Beiträge zu Eigen. Es handele sich dem Verfahren nach um eine Online-Zeitung, die sich der Arbeit von freien Journalisten bediene. So würden die Artikel im „Look and Feel“ der Website erscheinen. Der Beklagte zahle auch für die Veröffentlichung je Artikel einen Euro. Er selektiere die Beiträge und transformiere sie in sein Layout. Zudem würden sie nach den Nutzungsbedingungen exklusiv für seine Website geschrieben. Er könne sich daher nicht auf eine Analogie zu Infoportal-Betreibern berufen, wo die Artikel bereits anderweitig vorher veröffentlicht worden seien. Laut Nutzungsbedingungen seien auch Artikel, an denen Rechte Dritter bestünden, von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Dies zeige, dass sich der Beklagte die Artikel ansehe und darüber entscheide, ob sie veröffentlicht werden sollten oder nicht. Derjenige, der den Content seiner Seite bestimme, mache sich den Inhalt zu Eigen. Der urheberrechtliche Disclaimer sei dagegen rechtlich ohne Bedeutung. Die zitierte Entscheidung des OLG Hamburg betreffe einen anderen Fall. Dort sei es um ein Forum gegangen, in dem die Nutzer nach Registrierung selbst Beiträge hätten einstellen können. Hier sei es aber der Beklagte, der entscheide, welche Beiträge eingestellt würden und welche nicht, der sie layoute und ein Entgelt zahle. Der Beklagten dürfte sich auf die Privilegien eines Forenbetreibers daher nicht berufen. Nachdem die Klägerin unter dem Klagantrag zu 2. zunächst beantragt hatte, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 638,00 zu zahlen, beantragt die Klägerin nunmehr, 1. dem Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten die im Folgenden eingelichtete Photographie zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder verbreiten und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen. Bild entfernt 2. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin € 373,60 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreite mit Nichtwissen, dass das Foto die Klägerin in Kindertagen zeige. Das Foto sei im Übrigen mehrere Jahre bei Wikipedia unter einer Public Domain Lizenz veröffentlicht gewesen, so dass die Verbreitung zulässig sei. Das Foto stamme vom National Cancer Institute. Jedenfalls hafte er für die Verbreitung nicht als Täter. Es handele sich um ein privates, nicht unternehmerisch betriebenes Internetportal in Form eines Meinungsforums bzw. Diskussionsforums. Hier könnten sich Nutzer und Leser austauschen. Er habe sich den Artikel insbesondere auch nicht zu Eigen gemacht. Es handele es sich um fremde Inhalte und nicht um die eigene Meinung des Betreibers wie im Falle der Entscheidung des OLG Hamburg vom 04.02.09, Az. 5 U 180/07. Hierauf wiesen der Slogan „Leser schreiben für Leser“, die Nennung des einsendenden Autors und der Hinweis, wonach der Inhalt des Artikels nicht die Meinung der Redaktion wiedergebe und der Autor hierfür allein verantwortlich sei, deutlich hin. Dies werde bestätigt durch den Haftungsausschluss im Impressum und die Teilnahmebedingungen zu Ziff. I.2.. Die Autoren müssten auch unterschreiben, dass sie die Teilnahmebedingungen beachten. Die jeweilige Gestaltung des Beitrags erfolge durch den Autor. Die von ihm vorgenommene Prüfung der Artikel erfolge, um seiner Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz nachzukommen. Jeder Autor müsse sich zunächst auf der Seite www. o..de einloggen und mit vollständigem Namen und Geburtsdatum registrieren. Er müsse die Teilnahmebedingungen und Hinweise zum Urheberrechtsschutz ausdrücklich akzeptieren. Er, der Beklagte, prüfe diese auf Plausibilität und Vollständigkeit, bevor er die Teilnahme des Autors freischalte. Der Autor könne in einem Autorenbereich die Artikelerstellung und (optische) Gestaltung individuell vornehmen. Bilder müssten separat hochgeladen und es müsse eine Quellenangabe angegeben werden. Den fertig erstellten Artikel könne der Autor abspeichern und dem Beklagten zusenden. Der Beklagte prüfe sodann neben der Frage offensichtlich rechtswidriger Inhalte die Quellenangabe. Eine Haftung als Störer komme nicht in Betracht, weil er seine Prüfungspflichten erfüllt und das Foto entfernt habe. Er betreibe die Seite seit 2006 und es habe bislang noch keine Rechtsstreitigkeiten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 11.04.2014 Bezug genommen.