Urteil
324 O 550/12
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:0531.324O550.12.0A
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Leitsätze
1. Eine Haftung des beklagten Rechtsanwalts für die begehrte Löschung einer Berichterstattung im Internet würde voraussetzen, dass er eine Handlung im Rahmen der angegriffenen Verbreitung der Berichterstattung begangen hat.(Rn.24)
2. Dass der Rechtsanwalt als alleiniger Sachbearbeiter das der Berichterstattung zugrunde liegende Klageverfahren bearbeitet hat, lässt weder den Schluss auf seine Autorenschaft noch darauf zu, dass er die Berichterstattung Dritten zur Veröffentlichung bewusst zugeleitet hat.(Rn.25)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
und beschließt:
Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Haftung des beklagten Rechtsanwalts für die begehrte Löschung einer Berichterstattung im Internet würde voraussetzen, dass er eine Handlung im Rahmen der angegriffenen Verbreitung der Berichterstattung begangen hat.(Rn.24) 2. Dass der Rechtsanwalt als alleiniger Sachbearbeiter das der Berichterstattung zugrunde liegende Klageverfahren bearbeitet hat, lässt weder den Schluss auf seine Autorenschaft noch darauf zu, dass er die Berichterstattung Dritten zur Veröffentlichung bewusst zugeleitet hat.(Rn.25) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der streitgegenständlichen Berichterstattung in dem Internetangebot Dritter aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht aus einer Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG. Die Klägerin wendet sich erkennbar nicht gegen die ursprüngliche Berichterstattung auf der Homepage der Kanzlei Dr. S. & v. B., sondern gegen die Verbreitung eines Beitrags – für den vorliegenden Rechtsstreit kann dahin gestellt bleiben, ob es sich hierbei um einen mit dem ursprünglich auf der Homepage veröffentlichten identischen oder „nur“ inhaltsgleichen Beitrag handelt – auf anderen Seiten oder Foren und seiner Auffindbarkeit über Suchdienste. Der Beklagte ist nicht Anspruchsverpflichteter des hier geltend gemachten Anspruchs. Er ist weder Täter oder Teilnehmer dieser streitgegenständlichen Verbreitungshandlung, noch ist er unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung verantwortlich. Eine Haftung des Beklagten für die begehrte Löschung würde voraussetzen, dass er eine Handlung im Rahmen der hier angegriffenen Verbreitung der Berichterstattung begangen hat. Eine solche Handlung ist jedoch nicht feststellbar. 1. Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Beklagte die Berichterstattung an den BSZ e.V. zur Veröffentlichung weitergegeben habe, diese mithin absprache- bzw. wunschgemäß erfolgte und daher der Beklagten auch für die Weiterverbreitung im Internet hafte, konnte dieser Vortrag der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, da der Beklagte dies bestreitet. Die von der Klägerin genannten Indizien, durch die sie zum einen auf die Autorenschaft des Beklagten und ferner auf die von ihm initiierte Weitergabe an den BSZ e.V. schließen möchte, vermögen die Kammer nicht zu überzeugen. Die streitgegenständliche Berichterstattung weist keinen Autor auf und erschien erstmals auf der Homepage einer Kanzlei. Der Beklagte zählte zu diesem Zeitpunkt nicht zu den Gesellschaftern dieser Kanzlei, sondern war als freier Mitarbeiter tätig. Im Hinblick auf diesen unstreitigen Sachverhalt erscheint es bereits zweifelhaft, dass der Beklagte über die Veröffentlichung von Berichten auf der Homepage oder die Weitergabe an Dritte entschied. Auch die zeitnahen Veröffentlichungen auf der Homepage der Kanzlei und im Angebot des BSZ e.V. vermögen nicht zu belegen, dass der Beklagte die Veröffentlichung an den Verein weitergegeben hat. Denkbar ist auch, dass der Verein von sich aus die Berichterstattung aufgegriffen und innerhalb des eigenen Angebots verbreitet hat. Zwar bearbeitete der Beklagte als alleiniger Sachbearbeiter das der Berichterstattung zugrundeliegende Klagverfahren, dieser Umstand lässt aber weder den Schluss auf seine Autorenschaft noch darauf zu, dass er die Berichterstattung dem BSZ e.V. zur Veröffentlichung bewusst zugeleitet hatte. Gleiches gilt für das von dem Beklagten in der Berichterstattung abgebildete Foto. Auch die in dem Artikel enthaltene Bezeichnung der Kanzlei Dr. S. & v. B. als „Anlegerschutzkanzlei des BSZ e.V.“ bzw. des Beklagten als „Vertrauensanwalt des BSZ e.V“ belegt die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen nicht. Diese Umstände zeigen zwar, dass sowohl die Kanzlei als auch der Beklagte dem Verein bekannt waren und eine – in ihrer konkreten Ausgestaltung jedoch streitige - Verbindung bestanden hat, hieraus können jedoch keine Aussage darüber abgeleitet werden, ob die Berichterstattung von dem Verein einfach aufgegriffen wurde oder sie ihm zur Veröffentlichung angetragen oder übergeben wurde. Auch das Verhalten des Beklagten auf die Beanstandungen der Klägerin lässt nicht darauf schließen, dass er für die Erstveröffentlichung oder die Weitergabe verantwortlich war. Soweit hier der von der Klägerin bestrittene Umstand unterstellt wird, dass er sich darum bemüht hatte, Dritte zu der Löschung des Beitrags zu veranlassen, geschah dies erkennbar ohne Rechtspflicht und ermöglicht keine Rückschlüsse auf die Urheberschaft oder die Weitergabe der Berichterstattung an Dritte. Dem Beweisangebot der Klägerin gerichtet auf Vernehmung des Zeugen R. zu diesen Behauptungen war nicht nachzugehen, da der Vortrag hierzu unsubstantiiert ist. Es bleibt unklar, aus welchem Grund der Zeuge R. zu diesen Fragen etwas sagen könnte, ob beispielsweise der Zeuge selbst mit dem Beklagten über die Berichterstattung und ihre Verbreitung gesprochen hat oder über ein derartiges Gespräch nur von einem Dritten erfuhr. Daher war dem Beweisangebot nicht nachzugehen. Gleiches gilt für das Beweisangebot gerichtet auf Vernehmung des Zeugen H. zu der Frage der Autorenschaft des Beklagten. Gleiches gilt für den Beweisantritt auf Vernehmung der Zeugen H., Dr. S. und v. B., dass allein auf Betreiben des Beklagten die Veröffentlichung auf der Homepage und die Weitergabe an den BSZ e.V. geschah. Der Vortrag hierzu ist zu pauschal, es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die Zeugen zu diesem Thema etwas sagen könnten und woher sie ihre möglichen Erkenntnisse beziehen. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, Dr. S. habe mitgeteilt, dass alleine der Beklagte für die Veröffentlichung verantwortlich sei, ist dieser Vortrag ebenfalls unsubstantiiert, da völlig unklar bleibt, was Dr. S. damit gemeint hat und wie beispielsweise die Entscheidung über die Erstveröffentlichung auf der Homepage getroffen wurde. Aufgrund dieser tatsächlichen Umstände, die einer Haftung des Beklagten entgegenstehen, kommt es auf die rechtliche Frage, ob derjenige, der eine Berichterstattung an Dritte zu Veröffentlichungszwecken weitergibt auch für die Löschung oder Beseitigung dieser Berichterstattung auf für ihn fremden Internetseiten haftet, nicht an. 2. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der Beklagte aufgrund der ursprünglichen Veröffentlichung, die von Dritten aufgegriffen und weiterverbreitet wurde, als Störer für die Beseitigung hafte, führt auch dies nicht zur Begründetheit, da insoweit ebenfalls tatsächliche sowie rechtliche Bedenken bestehen. Die Verantwortung des Beklagten für die Erstveröffentlichung auf der Homepage der Kanzlei ist wie dargestellt unklar. Es kann aufgrund des streitigen Parteivortrags nicht davon ausgegangen werden, dass er der Autor der Berichterstattung, sonst für die Veröffentlichung auf der Homepage verantwortlich ist oder diese Berichterstattung an Dritte zu Veröffentlichungszwecken weitergegeben hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Klägerin beruft sich darauf, dass der Beklagte eine Gefahrenquelle geschaffen und nunmehr für die Verbreitung des Artikels durch Dritte auf dritten Seiten verantwortlich sei. Störer ist, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (BGH Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 93/10 – Juris). Unabhängig davon, dass die Störerhaftung zur Vermeidung einer ausufernden Haftung die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraussetzt (vgl. BGH aaO.) und es in Anbetracht des zwischen den Parteien streitigen Sachverhalts unklar bleibt, welcher Art diese Verletzung sein soll, fehlt es bereits an einem Verhalten des Beklagten, das geeignet wäre, die Störerhaftung auszulösen. Der einzig in diesem Bereich unstreitige Umstand, dass er als alleiniger Sachbearbeiter die der Berichterstattung zugrunde liegende Klage bearbeitet hat, kann nicht dazu führen, dass die Berichterstattung durch ihn willentlich und adäquat kausal verursacht wurde. Weitere Handlungen, die geeignet sein könnten, die Störerhaftung zu begründen, hat die Klägerin nicht bewiesen, dies gilt sowohl für die Frage der Urheberschaft der Berichterstattung als auch für die Verantwortung der Veröffentlichung auf der Homepage der Kanzlei und einer möglichen Weitergabe an Dritte. Daher kam es auf die Frage der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten nicht mehr an. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen und die Streitwertfestsetzung beruhen auf § 3, 91, 709 ZPO. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 8. März 2013 sowie die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom 4. und 15. März 2013 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Klägerin begehrt die Löschung einer Wortberichterstattung im Internet. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, deren Ziel darin besteht, sich an Unternehmen in interessanten aufstrebenden Branchen zu beteiligen, bezeichnet sich in ihrem Emissionsprospekt (Anlage B 1) als V.-C.-I.-Unternehmen. Sie verfolgt hierbei verschiedene Geschäftsstrategien. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Emissionsprospekt (Anlage B 1) sowie die Satzung der Klägerin (Anlage B 2) Bezug genommen. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und war als freier Mitarbeiter in der Rechtsanwaltssozietät Dr. S. & v. B. tätig, die sich nunmehr in Liquidation befindet. Ausweislich der Anlage K 2 waren Gesellschafter dieser Kanzlei Dr. S. und Freiherr v. B.. Nunmehr ist der Beklagte Rechtsanwalt in der Sozietät „v. B. Rechtsanwälte“. Im Rahmen seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit in der Kanzlei Dr. S. & v. B. betreute er als einziger sachbearbeitender Rechtsanwalt eine am 13. September 2012 beim Landgericht Hamburg erhobene Klage der Erbengemeinschaft H. (Az. 402 O 54/10), die rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Mandat war der Kanzlei erteilt worden. Hintergrund der Klage war eine zwischen den Parteien des Rechtsstreits streitige Rückkaufverpflichtung von Aktien der Klägerin, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 9 – B 22 verwiesen. Die Kanzlei Dr. S. & v. B. veröffentlichte auf ihrer Homepage zeitnah eine Berichterstattung über die Klagerhebung, die Homepage existiert nicht mehr. Ein Hinweis auf den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens erfolgte nicht. Eine Veröffentlichung der Berichterstattung erfolgte auch auf anderen Seiten, u.a. im Rahmen des Internetauftritts des „BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.“ in Verbindung mit einem Foto des Beklagten und seiner Bezeichnung als BSZ e.V. Vertrauensanwalt sowie dem Hinweis, dass sich betroffene Investoren an einen Interessenkreis des BSZ e.V. wenden könnten. Im Oktober 2010 war über die Suchfunktionen von beispielsweise Google die Berichterstattung, wie sie sich aus Anlage K 1 ergibt, abrufbar. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nahm Kontakt mit dem Beklagten auf. Dieser antwortete mit Schreiben vom 15.10.2010 (Anlage K 2), dass „… Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht haben wir, …, den von Ihnen beanstandeten Artikel von unserer Website genommen. …“ . Daraufhin mahnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten erneut ab und beanstandete, dass der Artikel in dem Forum „recht§billig“ weiterhin abrufbar sei, für die weiteren Einzelheiten der Abmahnung wird auf Anlage K 3 Bezug genommen. Danach war die Berichterstattung auch nicht mehr auf der Seite BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. abrufbar. Die Klägerin stellte jedoch fest, dass in der Folgezeit die aus Anlage K 4 ersichtliche Berichterstattung (Ausdrucke vom 24.11.2010 sowie vom 29.1.2012) unter der aus der Anlage K 4 ersichtlichen URL abrufbar war. Zudem war die Berichterstattung über Suchmaschinen in verschiedenen Foren abrufbar. Weitere Rechercheergebnisse und Veröffentlichungen ergeben sich aus Anlagenkonvolut K 6 sowie Anlage K 7, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Dr. S., der von der Klägerin ebenfalls auf Beseitigung in Anspruch genommen wurde, erklärte in einem Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass er mit dem gesamten Vorgang nichts zu tun gehabt habe, sondern nur der Beklagte. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 26.01.2012 zur Beseitigung der Veröffentlichung auf, für die Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 5 Bezug genommen. Die Klägerin trägt vor, dass der Artikel massiv ihre Geschäftsunternehmungen verletze. Die von dem Artikel ausgehende schädliche Wirkung erkläre das Scheitern einiger aussichtsreicher Verhandlungen. Der Artikel stamme von dem Beklagten, hierzu beruft sie sich vorsorglich auf den Zeugen H., der Beklagte habe den Artikel auch ins Netz gestellt, er sei dafür verantwortlich. Die überreichten Unterlagen würden dies belegen, zumal der Beklagte auch keine Personen oder Zeugen benenne, die auf andere Urheber hinweisen könnten. Auch der Text für die nachfolgenden Internetpräsentationen stamme von dem Beklagten. Es müsse als unstreitig behandelt werden, dass die Bezeichnung der damaligen Sozietät des Beklagten als „BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei“ bzw. des Beklagten als Vertrauensanwalt, mit Wissen und Wollen der Kanzlei und des Beklagte geschehen sei, wofür sie sich vorsorglich auf den Zeugen R., Vorstand BSZ e.V. berufe. Der Beklagte habe den von ihm auf der Homepage präsentierten Artikel in Absprache mit dem BSZ e.V. diesem zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt und der BSZ e.V. habe keine Änderungen vorgenommen, auch hierfür beruft sich die Klägerin auf den Zeugen R.. Sie trägt vor, die Veröffentlichung auf der Homepage der Kanzlei und die gleichzeitige Verwendung durch den angeschlossenen BSZ e.V. sei alleine auf Betreiben des Beklagten erfolgt und beruft sich als Beweis auf die Zeugen H., Dr. S. und v. B.. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Inhalt des Artikels einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Der Beklagte habe bereits mit der Einstellung des Artikels in seine eigene Homepage eine unerlaubte Handlung begangen, in dem er interessierten Kreisen suggeriert habe, er vertrete Aktionäre der namentlich genannten Klägerin als „Geschädigte“. Der Leser könne der Berichterstattung keine rechtliche Aufklärung oder Information entnehmen, sie diene ausschließlich dem Bestreben des Beklagten, die Aktionäre der Klägerin als Mandanten zu gewinnen bzw. die Aktionäre gegen die eigene Gesellschaft aufzuhetzen. Verschwiegen werde bis heute, dass und warum die Zahlungsklage gescheitert sei. Eine Berechtigung zur Veröffentlichung habe bereits zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bestanden, dies gelte umso mehr seit der Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung. Der Beklagte wisse seit Mai 2011, dass er auf Grundlage falscher Anschuldigungen Werbung betreibe, sehe aber keine Veranlassung, diese zu unterbinden. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburgs habe er gerade nicht veröffentlicht, er nehme in Kauf, dass weitere Aktionäre vermeintlich bestehende Rechte gegen sie, die Klägerin, einklagen werden. Die Klägerin ist der Meinung, dass der Beklagte, auch wenn er den Inhalt des Artikels nicht mehr auf seiner Homepage verwende, kausal dafür verantwortlich sei, dass sich der Artikel wie ein Virus im Internet verbreiten konnte. Dies wäre bei einer unterlassenen Veröffentlichung nicht geschehen. Der Beklagte sei der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Der Anspruch sei gerichtet auf die Beseitigung des gegenwärtigen Zustandes, die der Beklagte auf seine Kosten vorzunehmen habe. Er müsse die Beeinträchtigung beseitigen, es sei seine Sache, wie er den Störzustand behebe. Der Artikel sei diffamierend, das Vorgehen des Beklagten sittenwidrig. Es sei ihr, der Klägerin, nicht zumutbar, sich mit einer Vielzahl von Anspruchsgegnern auseinanderzusetzen. Die Rechtsgrundsätze der Entscheidung BGH VI ZR 93/10 seien nicht übertragbar, da diese die Äußerung einen Dritten in einem Blog betroffen hätten. Zudem werde der Beklagte als Täter in Anspruch genommen. Sie ist der Meinung, der Beklagte habe nicht wirksam bestritten, dass der Artikel von ihm stamme. Seine aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.02.2013 ersichtliche Antwort zur Urheberschaft führe dazu, dass ihr Vortrag als unstreitig zu behandeln sei. Zudem räume der Beklagte mit zweckorientiert gewundenen Formulierungen ein, dass zwischen ihm und dem „Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.“ eine bestimmte Zusammenarbeit praktiziert worden sei, die dazu geführt habe, dass der Verein für den Beklagten und seine Sozietät die Werbetrommel gerührt habe, damit der Urheber der Werbung möglichst nicht in die Schusslinie gerate. Der Beklagte leugne nicht, dass es keine regelmäßige Zusammenarbeit mit dem Verein gegeben habe und er der Öffentlichkeit als „BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei“ vorgestellt worden sei. Zu bedenken sei, dass der Artikel auf der Homepage der Kanzlei und der Artikel des BSZ e.V in engem zeitlichem Zusammenhang erschienen seien. Ob der Beklagte sich bemüht habe, den beanstandeten Artikel löschen zu lassen werde mit Nichtwissen bestritten. Sie bestreite die Behauptung des Beklagten, die aus Anlage K 1 ersichtliche Veröffentlichung stamme nicht von ihm und auch nicht von der damaligen Sozietät, der Beklagte habe zudem hinsichtlich seiner Verpflichtung zum substanziellen Bestreiten unstreitig gestellt, dass die Texte inhaltsgleich seien. Sie bestreitet, dass der ursprüngliche Text von BSZ e.V. redaktionell überarbeitet worden sei und dass der ursprüngliche Text nicht mehr existiere. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Löschung des im Internet über Suchmaschinen abrufbaren Artikels vom 24.09.2010 „Zahlungsklage gegen A. L. AG erhoben“ zu bewirken. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, man habe sich nach Rücksprache mit den damaligen Partnern der Kanzlei Dr. S. & v. B. veranlasst gesehen, die Möglichkeit des Internets in erster Linie im Interesse der Mandantin zu nutzen, um die Kontaktaufnahme anderer Aktionäre zu der Kanzlei zu ermöglichen. Der Artikel selbst liege nicht mehr vor, dieser sei jedoch weitgehend inhaltsgleich mit der eingereichten Anlage K 1 gewesen. Der Anlegerschutzverein BSZ e.V., der zu einer Vielzahl anderer Kanzleien Kontakte unterhalte, übernehme häufig von sich aus Informationen der Webseiten dieser Kanzleien. Allerdings stamme die als Anlage K 1 vorgelegte Veröffentlichung nicht von ihm oder der damaligen Kanzlei und sei von der Kanzlei auch nicht ins Netz gestellt worden. Der Artikel sei erkennbar redaktionell durch den BSZ e.V. bearbeitet worden. Zwischen diesem Verein und der damaligen Kanzlei habe es keine rechtliche Verbindung gegeben, man habe sich nur gegenseitig informiert, den Mitgliedern der jeweiligen Interessengemeinschaft seien auch spezialisierte Anwälte benannt worden. Er habe den Vorstand des BSZ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gebeten, den Artikel von der Internetseite zu nehmen. Dies sei auch bezüglich der Veröffentlichung bei „Recht§Billig“ geschehen. Aufgrund des Schreibens des Klägervertreters vom 26.1.2012 (Anlage K 5 bzw. B 23) habe er Kontakt mit der „Fachanwalt-Hotline“ aufgenommen und gebeten, den Artikel aus dem Netz zu nehmen. Soweit man den Namen der Klägerin in eine Suchmaschine eingebe, stoße man nicht auf den ursprünglichen Artikel von der Homepage der Kanzlei, sondern auf die durch den BSZ e.V. übernommenen Informationen. Er bestreite, dass der ursprünglich auf der Website der Kanzlei veröffentlichte Artikel Verhandlungen mit einem Investor über den Ankauf eines größeren Aktienpakets verhindert habe bzw. irgendeinen Schaden bei der Klägerin ausgelöst habe. Er ist der Meinung, dass es bereits am richtigen Beklagten fehle, da der Artikel auf der Homepage einer sich nunmehr in Liquidation befindlichen Kanzlei veröffentlicht worden sei. Auch sei die Kanzlei damals berechtigt gewesen, über die erhobene Klage zu berichten. Zudem fehle es an einer rechtlichen Verpflichtung des Beklagten oder der damaligen Kanzlei, dass eine einmal im Internet erfolgte Veröffentlichung nicht mehr über eine Suchmaschine auffindbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 8. Februar 2013 Bezug genommen.