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Urteil

324 O 201/12

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0629.324O201.12.0A
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Leitsätze
1. Ein 12jähriges Adoptivkind kann einen Anspruch auf Unterlassung einer Wortberichterstattung über das Kindschaftsverhältnis zu einem besonders prominenten und medial präsenten Vater haben.(Rn.19) 2. Durch die Bekanntgabe des Kindschaftsverhältnisses wird das Persönlichkeitsrecht des Kindes in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt. Die Information begründet evident die Gefahr, dass Dritte dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnen könnten oder es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht.(Rn.27) 3. Handelt es sich bei den Vorveröffentlichungen um mehrere Jahre alte Informationen aus Archiven, die nur mittels Recherche aufgefunden werden konnten, so besteht bei einer Berichterstattung, die die Information erneut tagesaktuell in das Bewusstsein der Öffentlichkeit bringt, eine deutliche eigenständige Eingriffsintensität.(Rn.32)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, zu veröffentlichen, dass die Klägerin ein Kind von G...J... ist. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagten zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleitung in Höhe von € 35.000,- und hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Und beschließt: Der Streitwert wird auf € 35.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein 12jähriges Adoptivkind kann einen Anspruch auf Unterlassung einer Wortberichterstattung über das Kindschaftsverhältnis zu einem besonders prominenten und medial präsenten Vater haben.(Rn.19) 2. Durch die Bekanntgabe des Kindschaftsverhältnisses wird das Persönlichkeitsrecht des Kindes in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt. Die Information begründet evident die Gefahr, dass Dritte dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnen könnten oder es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht.(Rn.27) 3. Handelt es sich bei den Vorveröffentlichungen um mehrere Jahre alte Informationen aus Archiven, die nur mittels Recherche aufgefunden werden konnten, so besteht bei einer Berichterstattung, die die Information erneut tagesaktuell in das Bewusstsein der Öffentlichkeit bringt, eine deutliche eigenständige Eingriffsintensität.(Rn.32) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, zu veröffentlichen, dass die Klägerin ein Kind von G...J... ist. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagten zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleitung in Höhe von € 35.000,- und hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Und beschließt: Der Streitwert wird auf € 35.000,- festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist auch der Klagantrag hinreichend bestimmt. Für die hinreichende Bestimmtheit des Klagantrags ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, dass unmittelbar der Wortlaut der angegriffenen Erstmitteilung wiedergegeben wird. Entscheidend ist, dass für die Beklagte klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt (vgl. Greger in Zöller, 29. Auflage § 253 Rz. 13b). Das ist hier der Fall, ohne dass zur Auslegung des Antrags ergänzend auf die Klagbegründung Bezug genommen werden muss. II. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 S.2 BGB analog i.V.m. Artt. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG zu. Die angegriffene Wortberichterstattung verletzt die Klägerin bei bestehender Wiederholungsgefahr in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. 1. a) In dem vorangegangenen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits geführten einstweiligen Verfügungsverfahren zum Az. 324 O 328/12 hat die Kammer zur Begründung ausgeführt: „1) Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und der Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin überwiegt ersteres, so dass die Berichterstattung ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Von ausschlaggebender Bedeutung ist im vorliegenden Fall, dass es sich bei der Antragstellerin um ein Kind handelt. Dieser Umstand ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 24, 119 (144); BVerfGE 57, 361 (383)). Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich des besonderen Persönlichkeitsschutzes Minderjähriger im Hinblick auf die möglichen Folgen massenmedialer Berichterstattung in einem Nichtannahmebeschluss vom 29. 7. 2003 (Az. 1 BvR 1964/00, zitiert nach Juris, dort Absätze 6 und 7)) ausgeführt: Der Persönlichkeitsschutz eines Kindes verwirklicht sich nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG. Er folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 45, 400 ; 72, 122 ). Zum Persönlichkeitsrecht gehört die Möglichkeit, selbst zu entscheiden oder, soweit dies noch nicht möglich ist, durch die Erziehungsberechtigten entscheiden zu lassen, wie weit persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit gemacht werden. Der Schutzumfang ist vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen. Kinder erfahren hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Darstellungen zu deren Leben ausgehen, einen auf ihre Entwicklung abgestimmten Schutz. Die Persönlichkeitsentfaltung der Kinder kann durch eine auf sie bezogene Berichterstattung in den Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen. Deshalb sind Kinder in thematischer und räumlicher Hinsicht umfassender als erwachsene Personen in ihrem Recht geschützt, sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten zu können (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2191 f.). Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern schon dann, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnet wird oder dass es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht. Hinsichtlich der Antragstellerin wird für ihr weiteres Umfeld (wie etwa Mitschüler) im vorliegenden Fall durch die Nennung ihres Vornamens sowie des Namens der Mutter („T..S..“) und des Vaters (G...J...) und jeweils des Vornamens und des Alters ihrer drei Schwestern ohne weiteres erkennbar, dass sie die Tochter von G...J... ist, auch wenn ihr Alter unzutreffend mit 21 angegeben ist – zumal es sich insoweit ersichtlich um einen „Zahlendreher“ handelt, da ihr tatsächliches Alter 12 Jahre beträgt. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, dass die Antragstellerin erst 12 Jahre alt ist. Sie ist nicht strafrechtsmündig (vgl. § 19 StGB) und noch weit von der Volljährigkeit entfernt. Soweit das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass Kinder einen auf ihre Entwicklung abgestimmten Schutz vor den Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Darstellungen zu deren Leben ausgehen, erfahren sollen, muss ein derartiger Schutz bei einem verhältnismäßig jungen Kind, das noch weit von der Volljährigkeit entfernt und in seiner Persönlichkeit noch nicht gefestigt ist, besonders hoch sein. Die Berichterstattung beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin auch in nicht unerheblicher Weise. Insoweit stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nicht nur dann vorliegen kann, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern schon dann, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnet wird oder dass es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht (Bundesverfassungsgericht aaO, Juris Abs. 7). Gerade so liegt es aber hier. Die 12jährige Antragstellerin hat einem besonders prominenten und medial präsenten Vater, so dass die Information, dass er ihr Vater ist, evident die Gefahr begründet, dass Dritte ihr in Zukunft nicht unbefangen begegnen könnten oder sie sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht. Diese Beeinträchtigung ist vor dem Hintergrund des besonderen Schutzbedürfnisses für eine ungestörte Entwicklung bei einer 12jährigen nicht unerheblich. Demgegenüber ist das Berichterstattungsinteresse hier denkbar gering. Die angegriffene Berichterstattung setzt sich ihrerseits gar nicht mit der Antragstellerin auseinander sondern lediglich mit ihrem Vater. Zwar mag insoweit auch ein gewisses Berichterstattungsinteresse an der familiären Situation der Familie von G...J... bestehen. Ein überwiegendes Interesse dabei die zwölfjährige Antragstellerin auch so weit namhaft zu machen, dass erkennbar wird, dass sie die Tochter des bekannten Fernsehmoderators G...J... ist, besteht indes vor dem Hintergrund des dargelegten erhöhten Schutzbedarfs von Kindern zur Ermöglichung einer ungestörten Persönlichkeitsentwicklung nicht – zumal sämtliche Berichterstattungsgegenstände auch ohne Namhaftmachung der Antragstellerin in gleicher Weise hätten thematisiert werden können. So ist insbesondere nicht ersichtlich, wieso ein allgemeines Zitat ihres Vaters zu der Frage, ob er die Bücher für seine Kinder selbst aussuche, es erfordern sollte, in identifizierbarer Weise öffentlich zu machen, dass die Antragstellerin ein Kind von G...J... ist. Dem allenfalls geringen Berichterstattungsinteresse auch den Namen und das Alter der Antragstellerin zu erfahren steht ihr erhebliches Interesse entgegen, dass ihr auch in Zukunft unbefangen begegnet wird und dass sie sich nicht speziellen Verhaltenserwartungen als Kind eines Prominenten ausgesetzt sieht. Auch vermag sich die Antragsgegnerin nicht auf eine Öffnung der Privatsphäre der Antragstellerin durch entsprechende Äußerungen ihres Vaters gegenüber den Medien zu berufen. Für diesen ihr günstigen Umstand ist die Antragsgegnerin glaubhaftmachungsbelastet. Die Antragstellerin hat entsprechende Äußerungen ihres Vaters gegenüber der Presse im Einzelnen bestritten. Die Antragsgegnerin hat daraufhin nicht glaubhaft gemacht, dass der Vater der Antragstellerin sich entsprechend geäußert hat, so dass von einer entsprechenden Öffnung der Privatsphäre bereits aus diesem Grund nicht ausgegangen werden kann. Ein anderes Abwägungsergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Informationen, deren Verbreitung die Antragstellerin im vorliegenden Beitrag rügt, sich bereits in mehreren online zugänglichen Medienberichterstattungen finden lassen (Anlagen AG 1-14). Zwar dürfte dies die persönlichkeitsrechtliche Relevanz der angegriffenen Verbreitung von Informationen für die Antragstellerin abschwächen. Der Bundesgerichtshof hatte im Urteil vom 29. 6. 1999, Az. VI ZR 264/98 (zitiert nach Juris, dort Abs. 20) ausgeführt: c) Nicht hinreichend berücksichtigt wird vom Berufungsgericht schließlich der Umstand, daß die Nachricht über die Scheidung der Ehe des Klägers mit der Angabe des Ehebruchs als Scheidungsgrund vor der Veröffentlichung durch die Beklagte bereits von der Nachrichtenagentur R.. und der Zeitung "D.. M.." veröffentlicht worden und damit schon einer großen Zahl von Personen bekannt geworden war, die sie ihrerseits anderen weitergeben konnten. Hierdurch minderte sich das Gewicht des Eingriffs der Beklagten in die Privatsphäre des Klägers weiterhin in einem beträchtlichem Maße (vgl. dazu auch EGMR NJW 1999, 1315, 1318). Mithin ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Eingriffsintensität sich verringert, wenn eine Information bereits in weitem Umfang zuvor verbreitet wurden. Allerdings handelt es sich nach diesen Vorgaben des Bundesgerichtshofs insoweit lediglich um einen Umstand der unter mehreren in die Abwägung einzufließen hat. Vorliegend führt auch dieser Umstand im Rahmen der Abwägung indes nicht zu einem anderen Ergebnis. Dass die Antragstellerin vor mehreren Jahren in anderen Berichterstattungszusammenhängen nicht gegen andere Berichterstattungen vorgegangen ist, so dass diese nunmehr in Archiven abrufbar sind, ist zwar ein relevantes Abwägungskriterium. Indes ist es nicht von gleichem Gewicht, wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Berichterstattungen gemäß Anlagen AG 1- 14 ganz überwiegend bereits mehrere Jahre alt sind. Lediglich die Beiträge gem. Anlagen AG13 und 14 stammen aus dem Jahr 2011, in diesen wird der Name der Antragstellerin indes gerade nicht genannt. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die dort angegriffene Information zuvor durch eine Nachrichtenagentur und eine andere Zeitungverbreitet worden, so dass die angegriffene Information ohnehin tagesaktuell bekannt war. Hingegen handelt es sich bei den Vorveröffentlichungen im vorliegenden Fall – soweit sie den Namen der Antragstellerin enthalten – lediglich um mehrere Jahre alte Informationen aus Archiven, die nur mittels Recherche aufgefunden werden konnten. Die Berichterstattung der Beklagten brachte damit die angegriffene Information erneut tagesaktuell in das Bewusstsein der Öffentlichkeit, die in den Jahren zuvor lediglich aufgrund von Recherche hätte ermittelt werden können, so dass eine deutliche eigenständige Eingriffsintensität der angegriffenen Berichterstattung bestand. Hinzu kommt, dass der Schutz von Kindern vor Beeinträchtigung ihrer Entwicklung durch Medienberichterstattung in der Abwägung von besonderem Gewicht ist. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war es – anders als hier – indes gerade nicht um die persönlichkeitsrechtlichen Belange eines Kindes gegangen. Im vorliegenden Fall kann auch nicht unterstellt werden, dass der Antragstellerin die anderweitigen Berichterstattungen positiv bekannt gewesen wären, so dass keine bewusste Entscheidung der Antragstellerin bzw. ihrer Vertretungsberechtigten zugrunde gelegt werden kann, gegen diese Berichterstattungen nicht vorzugehen. Vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich gerade keine Obliegenheit eines in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten besteht, gegen jeden Verletzer vorzugehen und sich grundsätzlich ein Verletzer gerade nicht darauf berufen kann, dass der Geschädigte gegen andere nicht vorgegangen ist, erscheint der vorliegende Sachverhalt mithin nicht geeignet, die Abwägung im Ergebnis zugunsten der Antragsgegnerin ausfallen zu lassen. Diese Erwägungen, auf die die Kammer zur Begründung vollumfänglich Bezug nimmt, gelten auch im vorliegenden Klagverfahren der Klägerin. b) Soweit die Beklagte sich nunmehr zum Beweis für die Tatsache, dass die in der Anlage B1 wiedergegebene Äußerung von G...J... stamme, auf das Zeugnis von G...J... beruft, so war diesem Beweisantritt nicht nachzukommen. Denn selbst für den Fall, dass sich G...J... im Mai 2000 entsprechend geäußert hat („Die Erfahrung mit unserem ersten Adoptivkind sind sehr schön. K1 ist ein Traumkind geworden“, sagt J... zur Begründung für die zweite Adoption“), hätte dies auf die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und der Berichterstattungsfreiheit der Beklagten keinen entscheidenden Einfluss. Die Äußerung läge im Zeitpunkt der Berichterstattung jedenfalls etwa 11 Jahre zurück. Es ist der Beklagten nicht gelungen, darzulegen, dass der Vater der Klägerin anschließend erneut den Namen der Klägerin öffentlich nannte. Die weiteren von ihr als Anlagen B 2 bis B 15 vorgelegten Berichterstattungen offenbaren zwar die verwandtschaftliche Beziehung der Klägerin zu G...J..., es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies auf dessen entsprechende Äußerungen zurückgeht. Es handelt sich insoweit nicht um Interviewäußerungen, sondern um redaktionelle Berichterstattung. Nach einem derart langen Zeitraum, in dem konsistent und situationsübergreifend zum Ausdruck gebracht wurde, dass keine öffentliche Nennung der Klägerin als Tochter von G...J... erwünscht ist, würde aber der Schutz der Privatsphäre wieder erstarken, ohne dass sich die Klägerin die einmal erfolgte Öffnung vorhalten lassen müsste. c) Das ausgesprochene Verbot ist schließlich auch nicht zu weitgehend, sondern orientiert sich unmittelbar an der Berichterstattung der Beklagten. Die angegriffene Erstmitteilung enthält eine Reihe von Informationen, anhand derer die Klägerin als Tochter von G...J... identifizierbar wird. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Angabe, dass G...J... mit T..S.. verheiratet ist, die Vornamen und das Alter der Geschwister der Klägerin und schließlich ihren eigenen Vornamen und ihr Alter. Mit der Mitteilung dieser Informationen wird veröffentlicht und für Dritte erkennbar, dass die Klägerin ein Kind von G...J... ist, was in dem Verbotsausspruch zusammengefasst aufgegriffen wird. d) Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 1, 2 ZPO. Der Festsetzung des Streitwerts liegt § 3 ZPO zugrunde. Die Klägerin wendet sich gegen eine Wortberichterstattung der Beklagten, in der diese mitteilt, dass sie die Tochter von G...J... ist. Die Klägerin ist eine im Zeitpunkt der Berichterstattung 12 Jahre alte Tochter des Fernsehmoderators G...J... und seiner Ehefrau T..S..- J... Im Verlag der Beklagten erscheint u.a. die Zeitschrift „F..i..S..“. In deren Ausgabe vom2011 wurde in einem Artikel unter der Überschrift „Gefragt wie ein Popstar“ über G...J... geschrieben: Zurückhaltender ist er, was sein Privatleben angeht. Er ist mit Diplompädagogin T.. S.., 50, verheiratet. Das Paar hat vier Kinder, die leiblichen Töchter S.., 22, und K.., 18, dazu die Adoptivtöchter K1, 14 und M.., 21 [richtig 12, Anm. der Kammer]. Die Berichterstattung befasst sich mit einem Auftritt von G...J... im Rahmen des sog. „Zeit Campus“ in der Frankfurter Goethe-Universität. Für den weiteren Inhalt der Berichterstattung wird auf Anlage K1 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.6.2011 forderte die Klägerin die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Aussage zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte ab (Anlage B16). Die Klägerin trägt vor, die kombinierte Veröffentlichung von Name und Alter sei ein Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte. Der Persönlichkeitsschutz für Kinder greife wesentlich weiter als derjenige von Erwachsenen. Nicht jede Person, die sie kennenlerne, wisse, wer ihr Vater sei. Das ergebe sich auch nicht aus ihrem Namen, den ihre Eltern bewusst gewählt hätten. Sie trage nicht den Namen des Vaters, sondern den Nachnamen ihrer Mutter. Erst durch die Zusatzinformation, die die Beklagte liefere, könnten nunmehr auch bisher unbefangene Dritte feststellen, wer ihr Vater ist. Erst diese Information sei überhaupt geeignet, die Unbefangenheit dritter Personen ihr gegenüber zu beeinträchtigen. Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, ihr Vater habe seit mindestens zwölf Jahren ihren Namen nicht öffentlich genannt. Soweit in der von der Beklagten als Anlage B1 vorgelegten Berichterstattung vom.2000 ihr Vater unter Nennung ihres Namens zitiert werde, so stamme dieses Zitat nicht von ihrem Vater. Ihr Vater habe keine Kenntnis von den als Anlagen B 13 und B 14 vorgelegten Biografien auf der Internetseite des Fernsehsenders R... Nachdem er hiervon Kenntnis erlangt habe, habe er sich an die Rechtsabteilung von R.. gewandt, um die Beseitigung der dortigen Einträge über sie zu erwirken. Keine der als Anlagen B2 bis B14 vorgelegten Berichterstattungen würden auch nur behaupten, der Vater der Klägerin habe ihren Namen preisgegeben. Auch in der Vergangenheit habe sie es nicht geduldet, dass über sie als Tochter von G...J... berichtet werde (Anlagenkonvolut K8). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer, zu veröffentlichen, dass sie ein Kind von G...J... ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass seit ihrer Adoption bekannt sei, dass sie die Tochter von G...J... ist. Diese Bekanntheit resultiere daraus, dass G...J... diesen Umstand selbst in der Öffentlichkeit verbreitet habe. Darüber hinaus sei über Jahre hinweg jegliche Berichterstattung, in denen sie und ihre Geschwister als Kinder von G...J... benannt worden seien, hingenommen worden. Noch heute befänden sich eine Vielzahl von Artikeln frei abrufbar im Internet, die dokumentierten, dass die Klägerin bzw. ihre Eltern nie ein Geheimnis daraus gemacht hätten, dass sie ein Kind von G...J... ist. Zum Beleg beruft sich die Beklagte auf eine Berichterstattung der „R.. P..“ vom.2000 (Anlage B1), auf ein in der Zeitschrift „D.. S..“ veröffentlichtes Interview mit G...J... vom.2002 (Anlage B2), einen Beitrag im Magazin „f..“ vom.2006 (Anlage B3), einen Artikel aus „B.. M..“ aus dem Jahr 2006 (Anlage B4), einen Artikel der Zeitung „b..“ vom.2006 (Anlage B5), eine Berichterstattung im „M.. M..“ vom.2007 (Anlage B6), einen weiteren Artikel der „b..“ (Anlage B7), einen bei s.. online veröffentlichten Artikel vom.2006 (Anlage B8), eine Berichterstattung über einen TV-Auftritt von G...J..., über den die Zeitung „b..“ am.2007 berichtet habe (Anlage B9), eine Veröffentlichung bei b...de vom.2009 (Anlage B10), einen Beitrag in der Zeitschrift „T..S..“ aus 2009 (Anlage B11), eine Online-Meldung der St..N.. (Anlage B12), auf seit dem 2011 auf R...de verbreitete Biografien von G...J... (Anlagen B13 und B14), sowie auf eine am 9.7.2001 im „H..A..“ erschienene Berichterstattung über ein mit G...J... geführtes Interview (Anlage B15). Für den Inhalt der jeweiligen Berichterstattungen wird auf die Anlagen B1 bis B 15 Bezug genommen. Die jeweiligen Beiträge seien mit Hilfe der Internetsuchmaschine Google auffindbar. Die Beklagte trägt weiter vor, dass der Antrag der Klägerin, ihr Verwandtschaftsverhältnis zu G...J... nicht zu offenbare, nicht mit der Begründung der Klagschrift korrespondiere, die auf die Nennung ihres Namens und ihres Altes abziele. Sie begehre im Übrigen, die Verbreitung einer wahren Tatsache zu untersagen. In der Abwägung der betroffenen Grundrechte überwiege ihre Berichterstattungsfreiheit, da es bei der Nennung des Verwandtschaftsverhältnisses nicht um eine sensible oder ehrenrührige Tatsache ginge, die zudem nicht den Schwerpunkt der angegriffenen Berichterstattung bilde. Auch aus der Tatsache, dass die Klägerin noch minderjährig ist, ergebe sich keine besondere Schwere des Eingriffs. Der Minderjährigenschutz werde vom Bundesverfassungsgericht als Schutz vor medialer Beobachtung angesehen, so dass es auf die Frage, ob die Klägerin von ihrer Umwelt als Kind von G...J... angesehen und angesprochen werde, nicht ankomme. In dem angegriffenen Beitrag erfolge die Angabe in Bezug auf die Klägerin allein zum bessren Verständnis der öffentlichen Äußerungen von G...J..., die in dem Artikel wie folgt wiedergegeben wird „Ob er denn die Bücher für sie (gemeint sind die Töchter von G...J...) selber aussuche, lautete eine Frage. ´Das macht man, wenn sie klein sind. Vor kurzem fand ich zuhause das Buch, ´15, Jungfrau, Schlampe` - das habe ich in die Oxfam-Bücherkiste gelegt.“ Durch die Verallgemeinerung des Klagantrags löse sich die Klägerin von der konkreten Verletzungsform. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2012 Bezug genommen.