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Urteil

324 0 9/12

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0330.32409.12.0A
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Leitsätze
Das weitere Vorhalten einer ursprünglich rechtmäßigen Berichterstattung über ein eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens in einem Online-Archiv kann (derzeit) weiter zulässig sein, wenn für den Betroffenen kein Resozialisierungsinteresse streitet, es sich um einen Vorgang handelt, der in besonderer Weise im Fokus der Öffentlichkeit gestanden hat und seit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens lediglich ein Zeitraum von 11 Monaten vergangen ist.(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Und beschließt: Der Streitwert wird auf € 30.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das weitere Vorhalten einer ursprünglich rechtmäßigen Berichterstattung über ein eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens in einem Online-Archiv kann (derzeit) weiter zulässig sein, wenn für den Betroffenen kein Resozialisierungsinteresse streitet, es sich um einen Vorgang handelt, der in besonderer Weise im Fokus der Öffentlichkeit gestanden hat und seit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens lediglich ein Zeitraum von 11 Monaten vergangen ist.(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Und beschließt: Der Streitwert wird auf € 30.000,- festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere verletzt die streitgegenständliche Berichterstattung nicht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Dass die Berichterstattung ursprünglich rechtmäßig in das Internetangebot der Beklagten eingestellt wurde, nimmt auch der Kläger nicht in Abrede. Insoweit lagen zulässige Verdachtsberichterstattungen vor. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt; dass keine Vorverurteilung stattfindet; dass die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden; eine Stellungnahme des Betroffenen eingeholt wurde und dass es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handelt, dessen Mitteilung durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist (BGH NJW 2000, 1036 (1036/1037 mwN) – Korruptionsverdacht). Diese Grundsätze sind in den angegriffenen Archivbeiträgen eingehalten, der Kläger trägt insoweit auch keine Umstände vor, aus denen sich ein Verstoß ergeben könnte. Er begründet seinen Klaganspruch vielmehr mit dem Zeitablauf seit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn. Aber auch das derzeitige Vorhalten der Berichterstattung im Archiv der Beklagten verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Der Bundesgerichtshof hat sich in jüngerer Zeit umfangreich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen eine Berichterstattung über länger zurückliegende Straftaten im Internet weiter vorgehalten werden dürfen (vgl. etwa BGH Urteil vom 15. 12 2009 Az. VI ZR 227/08 und BGH Urteil vom 9. 2. 2010 Az: VI ZR 244/08) Nach dieser Rechtsprechung muss eine wahre Tatsachenberichterstattung in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen ist; allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, was insbesondere der Fall sein kann, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (BGH Urteil vom 15. 12 2009 Az: VI ZR 227/08, Juris Abs. 13 mwN). Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung verschiedene Kriterien herausgearbeitet, die für die Beantwortung dieser Frage heranzuziehen sind (BGH aaO Juris Abs. 14 ff.), insbesondere dass mit zeitlicher Distanz zur Straftat das Interesse des Täters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung gewinnt; insoweit bietet das Persönlichkeitsrecht Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre (BGH aaO Juris Abs. 16 mwN). Fernsehberichterstattung stellt danach in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (BGH aaO Juris Abs. 16 mwN). Der Bundesgerichtshof betont, dass es zu einem abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit kommen könne, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde, wenn es den Medien generell verwehrt wäre, den Zugriff auf Mitschriften ursprünglich zulässiger Sendungen zu ermöglichen; an deren Zugänglichkeit die Öffentlichkeit aber ein schützenswertes Interesse habe (vgl. BGH aaO Juris Abs. 21). Im vorliegenden Fall führt die Anwendung dieser Grundsätze dazu, dass das weitere Vorhalten in einem Archiv jedenfalls derzeit weiter zulässig ist. Zwar ist der Umstand, dass von der Beklagten in ihrem Online-Archiv die Berichterstattung über eine frühere Verurteilung weiter zum Abruf bereitgehalten wird, von spürbarer Eingriffsintensität. Insoweit ist als allgemeinbekannt anzusehen (vgl. hierzu Zöller-Greger ZPO-Kommentar 28. Aufl., § 291 Rn 1), dass das Einholen von Information über eine Person durch Eingabe des Namens dieser Person in einer Suchmaschine (insbesondere „Google“) heute eine gängige und allgegenwärtige Praxis darstellt. Ist im Suchergebnis dann die Information über ein (eingestelltes) Ermittlungsverfahren enthalten, wird der frühere Vorwurf aktuell in das Bewusstsein desjenigen gerufen, der den Namen des Betroffenen recherchiert hat. Hierin liegt auch im vorliegenden Fall eine nicht unerhebliche Eingriffsintensität, da die Thematik des weiter abrufbaren Beitrags (der Vorwurf, der Kläger habe einen ehemaligen Kunden zu Unrecht als Pädophilen beschuldigt) für den Kläger von erheblicher persönlichkeitsrechtlicher Relevanz ist. Indes erreicht diese Eingriffsintensität hier nicht ein Maß, nach dem sie aufgrund des oben dargestellten, vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstabs zu einem Überwiegen des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit führen würde. Der Kläger ist – anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen – nicht verurteilt worden. Auch geht es hier gerade nicht um ein Verbrechen, sondern lediglich um den Verdacht eines Vergehens. Aus diesem Grund ist die Eingriffsintensität der Berichterstattung – wenn auch spürbar – bei weitem nicht so groß, wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen es um Berichterstattungen wegen Verurteilungen wegen Mordes gegangen war und die Berichterstattung für zulässig erachtet wurde. Insbesondere streitet für den Kläger kein Resozialisierungsinteresse, er befindet sich gerade nicht in der Situation, dass er nach Verbüßung einer langjährigen Haftstrafe wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden müsste. Die mit Anlagen K 18 bis 20 vorgelegten Äußerungen in Internetmedien bzw. von Journalisten oder Kunden des Klägers stellen insoweit zwar Unannehmlichkeiten dar. Indes ist nicht ersichtlich, dass sie auch nur annähernd zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohten. Der Kläger trägt vielmehr selbst unbestritten vor, er sei einer der führenden Kommunikationsberater in Deutschland – und dies unbeschadet der andauernden Abrufbarkeit der Berichterstattung der Beklagten in ihrem Online-Archiv. Während also vor diesem Hintergrund die Eingriffsintensität auf Seiten des Klägers wegen des Umstandes, dass es lediglich um ein eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens geht, als jedenfalls nicht besonders schwerwiegend anzusehen ist, ist das Berichterstattungsinteresse nicht in entsprechender Weise geringer ausgeprägt, als bei einer Berichterstattung über den Verdacht schwerer Straftaten. Hier geht es um den Vorwurf, einer der führenden Kommunikationsberater in Deutschland habe einen ehemaligen Klienten zu Unrecht der Pädophilie beschuldigt. Insoweit geht es um einen Vorwurf gegen einen führenden Kommunikationsberater, der nicht dessen Privatleben betrifft, sondern allein in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht. Dies führt zu einem ganz erheblichen Berichterstattungsinteresse (unabhängig von der Motivlage des Klägers), so dass ein großes öffentliches Interesse an diesem Vorfall besteht. Dies spiegelt sich auch indiziell im Umfang der Berichterstattung zu dieser Thematik in den Medien wieder. Der Kläger selbst legt (neben der Berichterstattung gem. Anlage K 4) mit Anlagenkonvolut K 7 allein acht Beschlüsse der Kammer vor, zu denen er selbst vorträgt, man habe sich aus Gründen der Übersichtlichkeit hier auf die wesentlichen Falschberichterstattungen, insbesondere durch die S.. Zeitung beschränkt. Im Rahmen der Abwägung ist im vorliegenden Fall von ganz wesentlicher Bedeutung, dass seit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung lediglich ein Zeitraum von 11 Monaten vergangen ist. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass mit zeitlicher Distanz zur Straftat das Interesse des Täters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung gewinnt (BGH aaO Juris Abs. 16 mwN). Der Zeitablauf von nur 11 Monaten seit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist indes noch derart kurz, dass das Interesse des Klägers noch nicht derart an Gewicht gewinnen konnte, als dass angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an dem Verdacht bereits nach diesem kurzen Zeitablauf das Persönlichkeitsrecht des Klägers das Berichterstattungsinteresse am Vorhalten der Information in einem Archiv überwiegen würde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht um tagesaktuelle Berichterstattung handelt, die die eingestellten Verfahren aktuell in das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit rufen würde, sondern diese lediglich in Archiven vorgehalten werden. Bei den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen dieser kein Überwiegen des Persönlichkeitsrechts der dortigen Kläger angenommen hatte, war es um das Vorhalten einer Berichterstattung 14 Jahre nach erfolgter Verurteilung gegangen (vgl. BGH aaO, Juris Abs. 2), also einen Zeitraum, der mit demjenigen im vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar ist. Auch aus dem vom Kläger umfangreich unbestritten zitierten Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. 11. 2011 (Az. 7 U 80/11) ergibt sich für die Abwägung im vorliegenden Fall nichts anderes. Zwar hat das Hanseatische Oberlandesgericht dort entschieden, dass bei einer mehr als drei Jahre zurückliegenden falschen eidesstattlichen Versicherung, bei der das Ermittlungsverfahren bereits seit mehr als 2 Jahren eingestellt war und bei dem es keinen aktuellen Anlass für eine Aufrechterhaltung der Berichterstattung mehr gegeben hatte, der Verbreitende gehalten war, die Berichterstattung zu löschen. Im vorliegenden Fall geht es indes zum einen – wie dargestellt – um einen Vorgang, der in besonderer Weise im Fokus der Öffentlichkeit gestanden hatte. Zum anderen ist der Zeitablauf seit der Einstellung von lediglich knapp 11 Monaten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich kürzer als in dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall. Hinzu kommt schließlich dass der von der Beklagten eingefügte Zusatz in den Berichterstattungen, die sich ihrerseits nicht mit der Einstellung beschäftigen – anders als in dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht kürzlich entschiedenen Fall – die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers abschwächt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte (insoweit vom Kläger in der Klagschrift unbestritten zitiert) in der Abwägung in dem von ihm entschiedenen Fall betont, dass der dortige Bericht dem Leser nahe lege, dass der dortige Kläger die Tat begangen habe, was insbesondere dadurch verstärkt worden sei, dass im Nachtrag erläutert worden sei, dass nach der Vorschrift des § 153a StPO trotz vermuteter Schuld – nach Erfüllung einer Geldauflage – von der Erhebung der Anklage abgesehen werde. Dies komme daher der Mitteilung über einen Schuldspruch oder die Verurteilung zu einer Geldstrafe nahe und beeinträchtige die Persönlichkeit des Klägers nicht unerheblich. Ein Zusatz „trotz vermuteter Schuld“, der geeignet wäre, seinerseits das Persönlichkeitsrecht des hiesigen Klägers zu beeinträchtigen, ist in den hier streitgegenständlichen nachträglich hinzugefügten Passagen nicht enthalten. Der Sachverhalt wird dort vielmehr zutreffend auf den aktuellen Stand gebracht. Ein unzutreffender Eindruck, das Verfahren laufe noch oder der Kläger müsse zwischenzeitlich verurteilt worden sein, kann nicht entstehen. Zwar trifft es zu, dass sich die Ergänzung jeweils erst am Ende des Beitrags findet. Jeweils an der Stelle, an der innerhalb des Beitrags das laufende Ermittlungsverfahren thematisiert wird, findet sich indes ein Sternchenzusatz („*“), aufgrund dessen ein Leser bereits erkennen kann, dass insoweit am Ende des Beitrags eine Ergänzung vorgehalten wird. Dass die Ergänzung in einer Art und Weise erfolgt wäre, die von dem Leser des Archivbeitrags übersehen würde oder aufgrund derer ein Leser ihr keine Bedeutung beimessen würde, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Auch die Berichterstattung gem. Anlage K 12, in der es bereits originär um die Einstellung des Verfahrens geht, enthält keine unzutreffenden Angaben, sondern spiegelt die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung von Euro 40.000,- inhaltlich zutreffend wieder. Ein Leser der Archivmeldung erhält keine unzutreffenden Informationen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist geschäftsführender Gesellschafter eines Kommunikationsberatungsunternehmens; er ist einer der führenden Kommunikationsberater in Deutschland. Die Beklagte verantwortet den Internetauftritt www. s..de, auf dem die streitgegenständlichen vier Berichterstattungen veröffentlicht wurden. Der Kläger begehrt die Unterlassung, in identifizierender Weise über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und/ oder die zugrunde liegende Strafanzeige zu berichten, wie in Beiträgen gemäß Anlagen K 10 bis 13 geschehen. Bei den Beiträgen vom 8. 3. 2010 (Anlage K 10) und vom 1. 2. 2010 (Anlage K 13) handelt es sich um Berichterstattungen über die Strafanzeige. Bei den Beiträgen vom 19. 10. 2011 (Anlage K 11) und vom 25. 3. 2011 (Anlage K 12) handelt es sich um Berichterstattungen über das Ermittlungsverfahren. Der Unternehmer und S..-Politiker H.C. – ein ehemaliger Klient des Klägers – hatte dem Kläger vorgeworfen, ihn in einem Telefax anonym als Pädophilen bezichtigt zu haben (Berichterstattung im Spiegel hierzu: Anlage K 4). Aufgrund einer Strafanzeige des Klägers gegen C. wegen falscher Verdächtigung, Beleidigung und Verleumdung hatte die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt. Aufgrund einer danach erfolgten Strafanzeige von C. gegen den Kläger wegen übler Nachrede, Verleumdung und versuchter Nötigung hatte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ermittelt. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde am 23. 3. 2011 gemäß § 153a StPO nach Zahlung von 40.000,- Euro endgültig eingestellt (Anlagen K 5, 6). Während des laufenden Ermittlungsverfahrens duldete der Kläger grundsätzlich die Berichterstattungen über den Vorfall; gegen diverse Berichterstattungen erwirkte er bereits zu diesem Zeitpunkt einstweilige Verfügungen bei der Kammer (Anlagenkonvolut K 7). Die streitgegenständlichen Beiträge sind im Archiv des Internetauftritts der Beklagten abgelegt. Gibt man den vollen Namen des Klägers bei der Suchmaschine "Google" ein, werden als erste drei Treffer drei der streitgegenständlichen Beiträge der Beklagten angezeigt (Anlage K 8). Die drei Beiträge (Anlagen K 10, 11, 13), in denen es noch nicht selbst um die Einstellung des Verfahrens ging, werden nur noch mit der Ergänzung: „*Anmerkung der Redaktion: Im März 2011 hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen E.. gem. § 153a StPO nach Erfüllung von Auflagen endgültig eingestellt.“ im Internet zum Abruf vorgehalten. Der Hinweis durch das Sternchen („*“) findet sich jeweils innerhalb des Beitrags innerhalb der Passagen, die sich mit dem Vorwurf gegen den Kläger auseinandersetzen. Der Kläger mahnte die Beklagte erfolglos unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Verfahrenseinstellung ab (Anlagen K 14, 15). Nach Anbringung der Ergänzungsvermerke kam es zu weiterem Schriftwechsel, ohne dass eine Einigung erzielt worden wäre (Anlagen K 16, 17). Der Kläger ist der Ansicht, sein Persönlichkeitsrecht überwiege das öffentliche Interesse an der weiteren Vorhaltung der möglicherweise ursprünglich einmal zulässigen Verdachtsberichterstattungen. Anders als in den vom Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit entschiedenen Fällen gehe es hier nicht um einen Verurteilung wegen eines Kapitalverbrechens, sondern gerade um ein nicht feststehendes strafbares Verhalten des Klägers. Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK gelte ihm gegenüber fort. Aus einer aktuellen Presseveröffentlichung (Anlage K 18), der Reaktion eines in dieser Veröffentlichung Zitierten auf eine Nachfrage des Klägers (Anlage K 19) sowie aus Nachfragen eines Kunden an den Kläger (Anlage K 20) – die ihrerseits jeweils unstreitig sind – ergebe sich, dass die weitere Verbreitung von Berichten über sein seit einem Jahr eingestelltes Ermittlungsverfahren ihn dauerhaft an den Pranger stelle und seine berufliche Entwicklung nachhaltig beeinträchtige. Irgendeinen aktuellen Anlass für die Aufrechterhaltung der Berichterstattung gebe es nicht. Soweit die Beklagten insinuierten, C. habe dem Kläger vorgeworfen, unwahre Behauptungen über ihn aufgestellt zu haben, weil er einen Beratervertrag nicht verlängert habe, verweist der Kläger darauf, dass dies von der Kammer bereits in mehreren Verfügungsverfahren untersagt wurde (Anlagenkonvolut K 7). Da der Beratungsvertrag mit der früheren Anstellungsgesellschaft von C. bereits verlängert gewesen sei, habe der Kläger überhaupt keine Motivation für einen derartigen Racheakt gehabt. Die fortdauernde rechtswidrige Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte entfalle weder durch die Berichterstattung über die Einstellung des Verfahrens, noch durch entsprechende Fußnoten im Text. Durch die Zwischenüberschrift in Anlage K 12 „Die Schmuddelfax-Affäre um den PR-Berater N.. E.. endet mit einer Geldauflage. Als Freispruch ist das allerdings nicht zu interpretieren.“ und die deutlich hervorgehobene Höhe der Geldauflage werde der Eindruck vermittelt, der Kläger habe sich tatsächlich etwas zu Schulden kommen lassen. Da die später eingefügten Hinweise erst ganz am Ende der beanstandeten Berichterstattungen angebracht seien, müsse sich der Leser erst einmal durch die gesamten Verdächtigungen „durcharbeiten“, um überhaupt auf diesen eher „technisch“ wirkenden Hinweis zu stoßen. Dies sei inhaltlich so angelegt, dass bei dem Leser der Eindruck verbleiben solle, an der Sache sei „schon etwas dran“. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen 1. unter Namensnennung des Klägers und/ oder in identifizierender Weise über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den Kläger zum Az.: 100 Js 3406/10 zu berichten und/ oder berichten zu lassen, wie in den Artikeln „E.. muss 40.000,- Euro zahlen“ vom 25. 3. 2011 und/ oder „In doppelter Mission“ vom 19. 10. 2011 auf s..de geschehen; und/ oder 2. unter Namensnennung des Klägers und/ oder in identifizierender Weise über eine Anzeige des Herrn H.C. zu berichten, die dieser auf der Grundlage der Behauptung erstattet hat, der Antragsteller sei Absender eines anonymen Telefaxschreibens gewesen, in dem Herr C. der Pädophilie bezichtigt wurde, wie geschehen in dem Artikel „Das Fax von der Tankstelle“ vom 01. 02. 2010 und dem Artikel „Unter der Gürtellinie“ vom 08. 03.2010 auf s..de. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es könne dahin stehen, ob die Vorwürfe zuträfen. Die Einstellung nach § 153a StPO bedeute nicht, dass der gegen den Kläger erhobene Verdacht nachweislich unbegründet gewesen wäre. Bei der Abwägung sei zu beachten, dass die Vorwürfe gegen den Kläger im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit gestanden hätten, und der Kläger (was unstreitig ist) eine führende Stellung im Rahmen der Kommunikationsberatung einnehme und zahlreiche Prominente aus Politik und Wirtschaft vertrete. Die Vorwürfe von C. hätten sich um die Frage gedreht, ob der Kläger angebliches privates Wissen eingesetzt habe, um ehemalige Klienten zu einer Vertragsfortsetzung zu drängen. Das sei ein Sachverhalt, der die Öffentlichkeit zu Recht interessiere. Da der Kläger weiter als Kommunikationsberater in der Öffentlichkeit tätig sei, habe die Öffentlichkeit ein Recht, sich über Vorwürfe im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit informieren zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 17. 2. 2012 Bezug genommen.