OffeneUrteileSuche
Urteil

324 O 203/11

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2011:0617.324O203.11.0A
2mal zitiert
3Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG steht nach Art. 2 Abs. 1 GG unter der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung, worunter insbesondere die Grundrechte anderer fallen.(Rn.16) 2. Im Rahmen der Abwägung bei widerstreitenden Rechtspositionen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ist zu beachten, dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen kann, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (Vergleiche: BVerfG, Kammerbeschluss vom 08. Juni 2010, 1 BvR 1745/06; NJW 2011, 47).(Rn.16) 3. Wird bei einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und handelt es sich bei der dem Betroffenen vorgeworfenen Straftat auch um einen Vorgang von so erheblichem Gewicht, dass seine Mitteilung - auch unter Namensnennung - durch ein legitimes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt ist, so entspricht eine diesbezügliche Berichterstattung den an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (Vergleiche: BGH, Urteil vom 07. Dezember 1999, VI ZR 51/99; NJW 2000, 1036).(Rn.17) 4. Ist eine derartige Meldung auch nach Einstellung des betreffenden Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO noch im Online-Archiv vorhanden, so muss der Betroffene diese Verdachtsberichterstattung hinnehmen, wenn er dem diesbezüglichen Vortrag nicht entgegengetreten ist. Dies gilt umso mehr, wenn hinsichtlich der Meldung ein Nachtrag bezüglich der Verfahrenseinstellung erfolgt ist.(Rn.19)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG steht nach Art. 2 Abs. 1 GG unter der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung, worunter insbesondere die Grundrechte anderer fallen.(Rn.16) 2. Im Rahmen der Abwägung bei widerstreitenden Rechtspositionen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ist zu beachten, dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen kann, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (Vergleiche: BVerfG, Kammerbeschluss vom 08. Juni 2010, 1 BvR 1745/06; NJW 2011, 47).(Rn.16) 3. Wird bei einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und handelt es sich bei der dem Betroffenen vorgeworfenen Straftat auch um einen Vorgang von so erheblichem Gewicht, dass seine Mitteilung - auch unter Namensnennung - durch ein legitimes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt ist, so entspricht eine diesbezügliche Berichterstattung den an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (Vergleiche: BGH, Urteil vom 07. Dezember 1999, VI ZR 51/99; NJW 2000, 1036).(Rn.17) 4. Ist eine derartige Meldung auch nach Einstellung des betreffenden Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO noch im Online-Archiv vorhanden, so muss der Betroffene diese Verdachtsberichterstattung hinnehmen, wenn er dem diesbezüglichen Vortrag nicht entgegengetreten ist. Dies gilt umso mehr, wenn hinsichtlich der Meldung ein Nachtrag bezüglich der Verfahrenseinstellung erfolgt ist.(Rn.19) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt er nicht aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK. Denn die angegriffene Berichterstattung verletzt den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zwar ist die darin enthaltene Mitteilung, dass gegen den Kläger wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung ermittelt wurde, geeignet, das öffentliche Ansehen des Klägers zu mindern, und beeinträchtigt diesen daher in durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK geschützten Persönlichkeitsbelangen. Hieran ändert auch der von der Beklagten später angefügte „Nachtrag" nichts, denn darin wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die Staatsanwaltschaft „trotz vermuteter Schuld" von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen habe, die Einstellung also jedenfalls nicht einem Freispruch (wegen erwiesener Unschuld) gleichstehe. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist indes nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es steht vielmehr gem. Art. 2 Abs. 1 GG unter der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung, worunter insbesondere die Grundrechte anderer fallen. Im vorliegenden Fall steht den grundrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsbelangen des Klägers das durch Art. 5 Abs. 1 geschützte Berichterstattungsinteresse der Beklagten gegenüber mit der Folge, dass im Weg der Abwägung zu entscheiden ist, welcher der widerstreitenden Rechtspositionen der Vorrang gebührt. Diese Abwägung fällt hier zugunsten der Beklagten aus. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391, 403ff.; 99, 185, 196f.; BVerfG, NJW 2011, 47, 48 m.w.N.; BGH, NJW 2010, 2432, 2433). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404f.; BVerfG, NJW 2009, 3357, 3358; BGH, a.a.O.). Gegenstand der angegriffenen Berichterstattung sind zunächst die unstreitig wahren Tatsachen, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger ermittelt und das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt habe. Allerdings erschöpft sich die Berichterstattungswirkung hierin nicht, sondern durch die Mitteilung, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt und aus einem anderen Grund als wegen erwiesener Unschuld eingestellt wurde, wird zugleich der Verdacht verbreitet, der Kläger könnte die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Straftat begangen haben. Indes durfte auch über diesen Verdacht ursprünglich, also im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erstmitteilung berichtet werden. Denn die Berichterstattung entsprach den an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Zulässigkeitsanforderungen (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 f.). So lag mit der vom Kläger abgegebenen eidesstattlichen Versicherung und den hierzu in Widerspruch stehenden Dokumenten der Stasiunterlagenbehörde ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vor, der das Landgericht Köln zur Mitteilung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft und diese zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens veranlasst hatte. Bei der dem Kläger vorgeworfenen Straftat handelte es sich auch um einen Vorgang von so erheblichem Gewicht, dass seine Mitteilung - auch unter Namensnennung - durch ein legitimes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt war. Zwar weist der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass der Straftatbestand des § 156 StGB dem Bereich der leichteren Kriminalität zuzuordnen ist. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht allein entscheidend. Abgesehen davon, dass es sich bei dem geringen Gewicht des berichteten Vorwurfs um ein ambivalentes Abwägungskriterium handelt, weil es regelmäßig nicht nur das Berichterstattungsinteresse, sondern zugleich die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung herabsetzen wird (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 1195, 1197), ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Straftat gegen die staatliche Rechtspflege handelt, woraus bereits ein höheres Berichterstattungsinteresse der Allgemeinheit resultiert als bei einem Delikt zum Nachteil einer einzelnen Privatperson. Hinzu kommt hier, dass der Kläger selbst dann, wenn er sich nicht von sich aus in besonderer Weise öffentlich exponiert haben sollte, jedenfalls eine objektiv herausgehobene, mit entsprechendem Einfluss verbundene Stellung in einem bedeutenden Wirtschaftsunternehmen innehat. Überdies hebt sich der Fall des Klägers dadurch aus dem Feld alltäglicher Kleinkriminalität hervor, dass an der Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit der DDR ein erhebliches, auch gesetzgeberisch anerkanntes (vgl. § 32 StUG) öffentliches Interesse besteht. Dieses wiegt in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der einem im marktwirtschaftlichen System der Bundesrepublik erfolgreichen Manager vorgeworfen wird, früher Spitzeldienste für das geleistet und zur Vertuschung dieses Umstandes eine Straftat begangen zu haben, besonders schwer. Des Weiteren ist die Berichterstattung auch hinreichend offen und ausgewogen. Zwar wird der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung als feststehend behauptet; dieser - durch die Anlage B 1 belegten - Behauptung tritt der Kläger aber nicht entgegen. Die Frage, ob die eidesstattliche Versicherung falsch war und der Straftatbestand daher verwirklicht ist, wird hingegen als offen hingestellt, indem an mehreren Stellen des Artikels ausdrücklich mitgeteilt wird, dass nur ein Verdacht besteht, der Kläger also der ihm vorgeworfenen Straftat nicht überführt ist, und indem im Nachtrag darauf hingewiesen wird, dass das Verfahren eingestellt sei. Schließlich ist auch dem Erfordernis, dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, genügt worden. Die danach hinsichtlich der ursprünglichen Veröffentlichung zugunsten der Beklagten ausgehende Abwägung zwischen den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG einerseits und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG andererseits führt auch im Hinblick darauf, dass die Meldung bis heute in dem Online-Archiv der Beklagten abrufbar ist, zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird vielfach das zunächst anzuerkennende Berichterstattungsinteresse hinsichtlich eines bloßen Straftatverdachts nachträglich entfallen, sofern der Fortgang der Ermittlungen nicht zur weiteren Verdichtung des Verdachts und schließlich zu einer Verurteilung geführt hat (vgl. KG, NJW 1989, 397, 398). Insbesondere wird ein Freigesprochener in der Regel eine fortdauernde Berichterstattung über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den ihm zugrunde liegenden Anfangsverdacht nicht hinnehmen müssen. Ob dies im Allgemeinen ebenso für den gleichsam zwischen einer Verurteilung und einem Freispruch bzw. einer Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO liegenden Fall der Einstellung mit Zustimmung des Beschuldigten gem. § 153a StPO gilt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Denn im vorliegenden Fall kann der Kläger jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, einem freigesprochenen Angeklagten gleichgestellt zu werden, weil er dem Vortrag der Beklagten, wonach er die nicht der Wahrheit entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen tatsächlich abgegeben und mindestens deren erste bei dem Landgericht Köln eingereicht hat, nicht entgegengetreten ist und auch nicht dargetan hat, dass er bei den unzutreffenden Angaben hinsichtlich seiner Tätigkeit für das … etwa einem Irrtum unterlegen sei. Bei dieser Sachlage muss der Kläger zumindest die weitere Vorhaltung einer Verdachtsberichterstattung hinnehmen. Zwar gewinnt selbst bei feststehenden Straftaten mit zunehmender zeitlicher Distanz das Interesse des Straftäters von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, größere Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre, ohne ihm allerdings einen Anspruch darauf zu vermitteln, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner Straftat konfrontiert zu werden (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, NJW 2009, 3357, 3358; BGH, NJW 2010, 2432, 2434). Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es aber auch auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; BGH, NJW 2010, 2432, 2434). Diesbezüglich steht im vorliegenden Fall dem relativ geringfügigen Zeitablauf von wenigen Jahren, der im Übrigen nicht mit einer Veränderung der Umstände verbunden ist, aus denen sich das besondere Berichterstattungsinteresse ergab (etwa einem Rückzug des Klägers in das Privatleben), eine erhebliche Verringerung der Breitenwirkung der streitgegenständlichen Meldung gegenüber. Denn anders als während der tagesaktuellen Berichterstattung wird sie nun nicht mehr dem gesamten Kreis derjenigen dargeboten wird, die den Internetauftritt der Tageszeitung … nutzen, sondern ist lediglich durch gezieltes Suchen auffindbar, was eine Kenntnisnahme nur noch durch solche Internetnutzern erwarten lässt, die sich aktiv über den Kläger bzw. das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren informieren wollen. Hinzu kommt, dass die - wenn auch in kleiner Schrifttype gehaltene - Angabe des Erstveröffentlichungsdatums und der Nachtrag, in dem auf die am 2.10.2008 erfolgte Einstellung des Verfahrens hingewiesen wird, für Leser des Archivbeitrags deutlich machen, dass es nicht um aktuelle, sondern um vergangene Vorwürfe geht. Darauf, dass der Nachtrag nicht in dem von „Google" ausgeworfenen Suchergebnis-Kurztext enthalten ist, kommt es nicht an. Abgesehen davon, dass zu erwarten ist, dass diejenigen Nutzer, die den Namen des Klägers in die Suchmaschine eingeben, sich so sehr für seine Person interessieren, dass sie nicht auf der Ebene des … stehenbleiben, sondern durch Verfolgung des darin enthaltenen Links zu der Meldung selbst fortschreiten werden, hat die Beklagte rechtlich jedenfalls nicht dafür einzustehen, dass ein Dritter ihre Äußerung verkürzt wiedergibt und erst hierdurch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bewirkt. Da die Berichterstattung, wie bereits ausgeführt, auch im Übrigen wahrheitsgemäß und zurückhaltend ist, überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Berichterstattungsinteresse der Beklagten nach wie vor das persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsinteresse des Klägers. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Berichterstattung über ein gegen den Kläger geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren in Anspruch. Der in der damaligen DDR geborene Kläger ist Leiter des Bereichs Finanzen der …, der deutschen Tochter des russischen …. Das Unternehmen beschäftigt 520 Mitarbeiter und erzielte im Jahr 2009 einen Umsatz von 8 Milliarden Euro. In einer Präsentation zur Bilanzpressekonferenz 2008 wurde der Kläger auf der ersten Seite als „… " genannt. Er ist auch im Internetauftritt der … mit Foto und Lebenslauf vertreten sowie auf der Businessplattform …. Von Ende 1985 bis Ende 1989 war er aufgrund einer eigenhändig verfassten Verpflichtungserklärung als „Offizier im besonderen Einsatz"… für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR … tätig, wofür er monatliche Geldzahlungen erhielt. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln legte er eine eidesstattliche Versicherung vor, in der er erklärte, „niemals Angestellter oder sonstwie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit" gewesen zu sein. In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung führte er aus, dass ihm gegen Ende seines Wehrdienstes angetragen worden sei, während seines beabsichtigten Studiums inoffiziell Informationen über Studium und Studentenschaft weiterzugeben, wofür ihm ein „Honorar" in Aussicht gestellt worden sei. Er habe sich zu einer Zusammenarbeit bereit erklärt, dies aber nicht so verstanden, dass er damit als hauptamtlicher Mitarbeiter in das … eintreten werde. Während seines Studiums habe er dann gelegentlich Informationen an Mitarbeiter weitergegeben. Zu keinem Zeitpunkt sei er aber hauptamtlich für das … tätig gewesen. Dass er angeblich in einer Kaderkartei des Ministeriums als … geführt worden sei, habe er bisher nicht gewusst und vermöge nicht zu sagen, wie es zu einer solchen, nicht den Tatsachen entsprechenden Einstufung komme. Wegen des genauen Inhalts der eidesstattlichen Versicherungen wird auf die Anlagen B 1 und B 2 Bezug genommen. Auf Mitteilung des Sachverhalts durch das Landgericht Köln leitete die dortige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung ein. Am 2.12.2008 wurde das Verfahren gegen eine Geldauflage, der der Kläger fristgerecht nachgekommen ist, gem. § 153a StPO eingestellt. Die Beklagte verlegt unter anderem die Tageszeitung … " und verantwortet deren Internetauftritt …. Dort wurde, wie auch in anderen überregionalen Medien, über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger berichtet. So erschien am 6.5.2008 der hier streitgegenständliche Artikel, in dem unter Namensnennung und Abbildung des Klägers berichtet wurde, dass dieser unter Verdacht stehe, eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben, indem er behauptet habe, niemals für die Stasi in der DDR gearbeitet zu haben. Vor der Veröffentlichung hatte der Kläger die Möglichkeit erhalten, Stellung zu nehmen, von der er aber, wie in dem Artikel mitgeteilt wird, keinen Gebrauch machte. Der in seiner Kopfzeile auf den 6.5.2008 datierte Beitrag wurde später mit einem „Nachtrag" versehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass das Ermittlungsverfahren am 2.10.2008 gegen eine Geldauflage eingestellt worden sei. Die Einstellung sei nach § 153a StPO erfolgt; hierbei sehe die Staatsanwaltschaft trotz vermuteter Schuld von der Erhebung der öffentlichen Klage ab; die Auflage sei durch den Kläger inzwischen erfüllt worden. In dieser Fassung, wegen deren genauen Inhalts auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird, ist der Beitrag nach wie vor im Online-Archiv der Beklagten abrufbar. Dort ist er auch über die Suchmaschine … durch Eingabe des Namens des Klägers auffindbar; der als Suchergebnis ausgeworfene Kurztext … enthält die Datierung der Erstmitteilung, nicht aber die in dem Nachtrag zur Erstmitteilung enthaltene Information, dass das Verfahren gem. § 153a StPO eingestellt worden sei. Der Kläger trägt vor, mangels strafrechtlicher Verurteilung habe für ihn die Unschuldsvermutung zu gelten mit der Folge, dass er eine identifizierende Berichterstattung über das gem. § 153a StPO eingestellte Strafverfahren nicht mehr hinnehmen müsse. Insofern sei der vorliegende Fall nicht mit den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit von online archivierten Altmeldungen über Straftaten zugrunde liegenden Sachverhalten vergleichbar. Auch aus seiner - des Klägers - beruflicher Stellung ergebe sich nichts anderes, denn er sei als „Mann der Zahlen" eher im Hintergrund tätig und habe sich auch nicht von sich aus in nennenswerter Weise an die Öffentlichkeit gewandt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, unter Namensnennung des Klägers und/oder in identifizierender Weise über einen strafrechtlichen Vorwurf der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Kläger zum Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Köln 27 Js 92/08 zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie in dem Artikel „… im Visier der deutschen Justiz" vom 06.05.2008 geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, bei der Erstmitteilung habe es sich seinerzeit um eine zulässige Verdachtsberichterstattung gehandelt. Angesichts dessen und der geringen Breitenwirkung der Online-Archiv-Inhalte sei das weitere Vorhalten der als solche gekennzeichneten Altmeldung zulässig. Der Kläger könne auch nicht beanspruchen, dass die in seinem Fall erfolgte Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO äußerungsrechtlich wie ein Freispruch behandelt werde. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus einer Pflicht, archivierte Beiträge allein aufgrund des Zeitablaufs aus dem Online-Archiv zu entfernen, abschreckende Effekte auf den Gebrauch der Pressefreiheit resultieren würden, die mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar wären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.6.2011 verwiesen.