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Urteil

324 O 166/09

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2010:0409.324O166.09.0A
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Leitsätze
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Straftat konfrontiert zu werden (vgl. BGH, 9. Februar 2010, VI ZR 243/08). Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, 25. November 1999, 1 BvR 348/98). Für die Intensität der Beeinträchtigung kommt es sowohl auf die Art und Weise der Darstellung als auch auf den Grad der Verbreitung des Mediums an.(Rn.39) 2. Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt rechtmäßig erschienenen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut "an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt", da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung erschöpft (vgl. KG Berlin, 19. Oktober 2001, 9 W 132/01).(Rn.44) 3. Die Medien nehmen ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten (vgl. BGH, 9. Februar 2010, VI ZR 243/08).(Rn.45)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Straftat konfrontiert zu werden (vgl. BGH, 9. Februar 2010, VI ZR 243/08). Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, 25. November 1999, 1 BvR 348/98). Für die Intensität der Beeinträchtigung kommt es sowohl auf die Art und Weise der Darstellung als auch auf den Grad der Verbreitung des Mediums an.(Rn.39) 2. Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt rechtmäßig erschienenen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut "an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt", da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung erschöpft (vgl. KG Berlin, 19. Oktober 2001, 9 W 132/01).(Rn.44) 3. Die Medien nehmen ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten (vgl. BGH, 9. Februar 2010, VI ZR 243/08).(Rn.45) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu; insbesondere ergibt er sich nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Zwar stellt das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Die Berichterstattung über dessen Straftat unter Nennung seines Vornamens und des Anfangsbuchstabens seines Nachnamens sowie seines Alters, seines Berufs und seines Wohnorts beeinträchtigt sein Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit, da sein Fehlverhalten hierdurch öffentlich bekannt gemacht und er dadurch für den Rezipienten der Berichterstattungen erkennbar ist und negativ etikettiert wird. Unerheblich ist insoweit, ob es sich bei der Berichterstattung um eine aktive Informationsvermittlung durch die Medien handelt, oder die den Kläger beeinträchtigenden Äußerungen wie vorliegend lediglich passiv in einem Online-Archiv für ältere Nachrichten im Internet zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17). Denn auch die letztgenannten Inhalte sind grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer ohne größere Schwierigkeiten jederzeit zugänglich, zumal, wenn die Auffindbarkeit der Berichterstattung durch einen populären Suchdienst wie „G“ ermöglicht wird. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist indessen nicht rechtswidrig, so dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht. Das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK vermag vorliegend das in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerte Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit sowie das von ihr verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht zu überwiegen. Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich um ursprünglich zulässige Berichterstattungen (siehe unten Ziffer 1.) und 2.)). Das Persönlichkeitsrecht des Klägers wird ferner nicht dadurch in rechtswidriger Weise verletzt, dass die Artikel aus dem Jahr 2006 gegenwärtig noch im Internet-Archiv der Beklagten abrufbar sind (siehe unten Ziffer 3.)). 1.) angegriffene Äußerung aus der Berichterstattung vom …. Februar 2006: „Vater hielt seine Kinder sieben Stunden als Geiseln“ Die in dem Online-Archiv der Beklagten vorgehaltene, beanstandete Äußerung „Vater hielt seine Kinder sieben Stunden als Geiseln“ in der Berichterstattung vom . Februar 2006 war seinerzeit rechtmäßig gewesen. Mit diesem Satz wird ein Vorfall, bei dem sich der Kläger nach einem Ehestreit unstreitig bewaffnet sieben Stunden mit seinen beiden Kindern in seiner Wohnung aufgehalten, herbeigerufene Polizeibeamte bedroht und ihnen den Zutritt zu der Wohnung verwehrt hatte, woraufhin ein Großeinsatz der Polizei eingeleitet worden war, welcher schließlich zur Überwältigung des Klägers geführt hatte, in zulässiger Weise beschrieben und bewertet. Der beanstandete Satz wird von einem unbefangenen Durchschnittsleser nicht als strafrechtliche Einordnung verstanden, sondern so, dass es sich um eine durch ein Moment des Meinens und Dafürhaltens geprägte, schlagwortartige Bewertung des Vorfalls vom 5. Februar 2006 handelt. Der streitgegenständliche Artikel wurde von einem juristischen Laien verfasst, der das Wort „Geiseln“ im Sinne eines alltagssprachlichen Begriffs verwendet und nicht technisch im Sinne einer strafrechtlichen Terminologie. Selbst wenn man der angegriffenen Aussage einen tatsächlichen Kern zusprechen wollte, ändert dies nichts an ihrer Zulässigkeit. Denn der beanstandete Satz „Vater hielt seine Kinder sieben Stunden als Geiseln“ darf nicht aus dem Zusammenhang herausgelöst und isoliert beurteilt werden. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass es sich bei der Berichterstattung um eine gänzlich unjuristische, in erheblicher Weise durch Meinungsäußerungen geprägte Bewertung des berichtsgegenständlichen Vorfalls vom 5. Februar 2006 handelt, für deren Bewertung als „Geiselnahme“ tatsächliche Anknüpfungstatsachen (bewaffneter Täter verschanzt sich mit seinen Kindern in der Wohnung und muss von der Polizei überwältigt werden) vorlagen. Für einen juristischen Laien stellt sich ein Sachverhalt wie derjenige, der dem Artikel zugrunde liegt, wie eine „Geiselnahme“ dar. Aus dem Kontext ergibt sich, dass der Kläger Polizeibeamte, die seine Wohnung betreten wollten, mit einer Waffe bedroht und gedroht haben soll: „Haut ab, sonst bringe ich alle um!“. Ferner geht aus der Berichterstattung hervor, dass der Kläger im Jahr zuvor gedroht haben soll, sich und die Kinder zu töten, wenn er nicht das alleinige Sorgerecht bekomme. Unter Berücksichtigung dieses Kontexts ist die Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts als „Geiselnahme“ selbst aus juristischer Sicht nicht fernliegend. Für die Zulässigkeit der Verwendung des Wortes „Geiseln“ spricht zudem, dass auch der zu dem Vorfall befragte Polizeisprecher sich mit den Worten: „Das ist das normale Aufgebot, wenn ein Gewalttäter stationär Geiseln nimmt“ geäußert hatte. Vor dem Hintergrund des Standes der Informationen und der polizeilichen Ermittlungen ist die Äußerung „Vater hielt seine Kinder sieben Stunden als Geiseln“ im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht zu beanstanden. Bei dem Vorfall vom 5. Februar 2006 handelte es sich auch um ein öffentlichkeitsrelevantes Thema, an welchem aufgrund der Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs und des Umfangs des Polizeieinsatzes ein erhebliches Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit gegeben war, so dass eine Berichterstattung wie die streitgegenständliche gerechtfertigt war. Bereits die Tatsache, dass ein bewaffneter Mann zwei kleine Kinder in seiner Gewalt hat, stellt eine erhebliche Verletzung der Rechtsordnung und eine schwerwiegende Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter – nämlich Leib und Leben der beiden kleinen Kinder – dar. Hinzu kommt, dass 196 Polizeibeamte, die zum Teil aus den umliegenden Bundesländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein angefordert werden mussten, zum Einsatz kamen und es dem Täter gelungen war, sich circa sieben Stunden ihrem Zugriff zu entziehen. Dieser Vorfall stellt einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt dar, der sich in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Er gehört damit zum Zeitgeschehen, an dem ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit – auch hinsichtlich des Täters – besteht. Denn die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 35, 202, 231). Die Berichterstattung beschreibt die Umstände der Tat, ohne den Kläger in reißerischer Weise herabsetzend als Geiselnehmer zu qualifizieren. Die den Kläger identifizierenden Angaben in der Berichterstattung waren angesichts der Schwere der Tat und des erheblichen Aufsehens, das diese aufgrund des großen Polizeieinsatzes erregt hatte, zulässig. 2.) angegriffene Äußerungen aus der Berichterstattung vom ... Juli 2006 a) „Geiseldrama: Bewährung für Vater“ Für die Verwendung des Wortes „Geiseldrama“ in der Überschrift des Artikels vom . Juli 2006 gilt im Wesentlichen das oben unter Ziffer 1.) Dargelegte entsprechend. Es handelt sich auch hierbei um die zulässige Bewertung eines Vorfalls durch einen juristischen Laien. Auch, wenn zum Zeitpunkt der Berichterstattung der Vorwurf der Geiselnahme gemäß § 239b StGB von den Ermittlungsbehörden fallen gelassen worden war, durfte der alltagssprachliche Begriff „Geiseldrama“ verwendet werden. Es handelt sich bei diesem Begriff nicht um einen juristischen Fachbegriff. Es wird vielmehr bereits durch den ersten Satz der Berichterstattung deutlich, dass es sich um die schlagwortartige Beschreibung eines Vorfalls handelt, bei dem ein bewaffneter Vater seine Kinder fast sieben Stunden lang in seiner Gewalt gehabt hatte. Die Berichterstattung stellt im weiteren Verlauf sachlich und objektiv zutreffend klar, dass der Kläger wegen des Vorfalls gerade nicht wegen Geiselnahme, sondern wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Nötigung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Damit wird auch dem Durchschnittsrezipienten deutlich, dass es sich bei der Verwendung des Begriffs lediglich um eine alltagssprachliche, nichtjuristische Bewertung eines Sachverhalts und nicht um die juristische Einordnung des berichtsgegenständlichen Vorfalls handelt. b) „Fast sieben Stunden waren die beiden Töchter A –M (…) und K (…) in der Gewalt ihres Vaters“ Bei der zweiten angegriffenen Äußerung aus der Berichterstattung vom . Juli 2006 handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, die zudem im Zusammenhang mit der Gerichtsverhandlung und Verurteilung des Klägers erfolgte und daher zum damaligen Zeitpunkt durch ein aktuelles Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt war. Unstreitig hatte sich der bewaffnete Kläger am Abend des 5. Februar 2006 mit seinen beiden Töchtern in seiner Wohnung aufgehalten und diese auch auf Aufforderung der Polizei nicht herausgegeben. Dass dieser Vorfall später rechtlich nicht als Geiselnahme gemäß § 239b StGB bewertet wurde, sondern als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und als Nötigung, ändert nichts daran, dass die angegriffene Äußerung zutreffend ist, in nicht zu beanstandender Weise das damalige Geschehen beschreibt und somit das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rechtswidrig verletzt. 3.) Vorhalten der streitgegenständlichen Berichterstattungen in einem Online-Archiv Der Umstand, dass auf die die angegriffenen Äußerungen enthaltenden Artikel auch gegenwärtig über die von der Beklagten verantworteten Internetseite zugegriffen werden kann, führt entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend nicht dazu, dass die Beklagte es zu unterlassen hätte, auf ihrer Internetseite in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit dem Ehestreit und dem MEK-Einsatz vom 5. Februar 2006 und/oder im Zusammenhang mit dem durch Urteil vom 6. Juli 2006 beendeten Strafverfahren wie geschehen zu berichten. Die gebotene Einzelfallabwägung zwischen dem im Hinblick auf seine Resozialisierung besonders schutzwürdigen Interesse des Klägers, nicht weiter öffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, und dem Interesse der Beklagten an der weiteren Verbreitung der Berichterstattungen führt vorliegend zu einem Überwiegen des Interesses der Beklagten. Das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK vermag das in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerte Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit nicht zu überwiegen. Zwar gewinnt das Interesse des Täters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, mit zeitlicher Distanz zur Straftat zunehmend an Gewicht. Das Persönlichkeitsrecht bietet grundsätzlich Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202, 233). Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres rechtfertigen (vgl. BGH Urteil vom 9. Februar 2010, VI ZR 243/08, S. 10). Hiermit ist allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Straftat konfrontiert zu werden (ebenda). Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860). Für die Intensität der Beeinträchtigung kommt es sowohl auf die Art und Weise der Darstellung als auch auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und seines Privatlebens. Es ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass die Berichterstattungen ob ihrer Bereithaltung im Internet eine erhebliche Breitenwirkung entfalten und zudem geeignet sind, eine fortwährende Stigmatisierung des Klägers nach sich zu ziehen, so dass es durchaus möglich ist, dass ihm hierdurch seine Resozialisierung und insbesondere die Arbeitssuche erschwert werden. Hierfür spricht vor allem der Umstand, dass er aufgrund der Nennung seines Vornamens, des Anfangsbuchstabens seines Nachnamens, seines Berufes sowie der Nennung der Vornamen seiner beiden Töchter und seiner Ehefrau in der Berichterstattung jedenfalls für Menschen aus seinem näheren Umfeld erkennbar ist. Für den Kläger streitet zudem, dass die Tat mittlerweile vier Jahre zurück liegt, er sich mit seiner Ehefrau versöhnt hat und wieder mit ihr und den gemeinsamen Kinder zusammenlebt. Die in dem Archiv der Beklagten vorgehaltenen beiden Artikel beeinträchtigen das Persönlichkeitsrecht des Klägers einschließlich seines Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Einzelfalls dennoch nicht in erheblicher Weise. Sie sind insbesondere nicht geeignet, den Kläger „ewig an den Pranger“ zu stellen. Der Kläger hat in ganz erheblichem Maße den Rechtsfrieden gebrochen und damit ein beträchtliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit geschaffen, dessen Befriedigung er mit der Folge der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts auch gegenwärtig noch hinnehmen muss. Zugunsten der Beklagten streitet, dass sie nicht gänzlich identifizierend über den Kläger berichtet; er wird nicht mit seinem vollen Vor- und Nachnamen in den Artikeln erwähnt, so dass er zumindest nicht für jedermann identifizierbar ist. Es ist nicht vorgetragen, dass die streitgegenständlichen Artikel auch bei Eingabe des ganz ausgeschriebenen Vor- und Nachnamens in eine Internetsuchmaschine auffindbar sind. Es ist lediglich vorgetragen worden, dass dies bei Eingabe des Suchbegriffs „…“ der Fall sei. Es erscheint aber fraglich, ob ein potentieller zukünftiger Arbeitgeber, der sich Informationen über den Kläger aus dem Internet zu besorgen versucht, ausgerechnet den Suchbegriff „…“ in eine Suchmaschine eingeben wird. Dies würde zumindest voraussetzen, dass der potentielle Arbeitgeber vermutet, dass über den Kläger schon einmal wie in den Berichterstattungen geschehen unter Abkürzung des Nachnamens berichtet worden wäre, was eher fernliegend erscheint. Auch die Nennung seines damaligen Wohnortes trägt nicht bedeutend zu seiner heutigen Identifizierbarkeit bei, weil der Kläger nicht mehr in H-H, sondern nunmehr in L wohnt. Dasselbe gilt für die damals veröffentlichte Altersangabe. Die Berichterstattungen sind zudem nicht geeignet, den Kläger als Straftäter erneut zu stigmatisieren. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 5. Juni 1973, BVerf-GE 35, 202 ff. – Lebach I) hat entschieden, dass eine spätere Berichterstattung jedenfalls dann unzulässig ist, wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellen Information eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu gefährden. Eine solche spätere Berichterstattung, die zu einer neuen oder zusätzlichen Beeinträchtigung des Klägers führt, ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Beklagte hat weder erneut einen Artikel über den Kläger in das Internet eingestellt noch sonst aktuell auf die alten Artikel Bezug genommen. Sie hat lediglich die ursprünglich in der gedruckten Ausgabe des H A enthaltenen Artikel in das Online-Archiv gestellt und sie damit der interessierten Öffentlichkeit, die eine entsprechende Recherche betreibt, zur Verfügung gestellt. Dementsprechend fehlt es an einer aktuellen Berichterstattung. Im Übrigen besteht durch das Bereithalten der Artikel vom …. Februar 2006 bzw. …. Juli 2006 auch keine Gefahr des "ewigen Prangers des Internet", denn dass archivierte Äußerungen veraltet und nicht mehr von aktuellem Bezug sind, ergibt sich aus der Natur der Sache. Letztlich begehrt der Kläger die Löschung ursprünglich zulässiger Artikel in einem Archiv. Darauf hat er indes keinen Anspruch. Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt rechtmäßig erschienenen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut "an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt", da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung erschöpft (vgl. KG, Beschluss vom 19. Oktober 2001, 9 W 132/01). Dies gilt umso mehr, als die Artikel nicht ohne weiteres zugänglich sind; der interessierte Nutzer muss vielmehr konkret danach suchen - sei es über die Suchfunktion auf der Website der von der Beklagten verantworteten Internetseite oder über eine Suchmaschine wie „G“. Damit ist der Verbreitungsgrad der streitgegenständlichen Berichterstattungen relativ gering. Schließlich streitet für die Unangreifbarkeit des Archivs der Beklagten das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 GG Abs. 1 Satz 1 GG. Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert über vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu unterrichten. Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten (vgl. BGH Urteil vom 9. Februar 2010, VI ZR 243/08, S. 14). II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 3 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Äußerung und/oder Verbreitung von mehreren Textpassagen, die im Zusammenhang mit Berichterstattungen über einen MEK-Einsatz vom 5. Februar 2006 und das deswegen gegen ihn geführte Strafverfahren erfolgten und nunmehr in einem von der Beklagten verantworteten Online-Archiv vorgehalten werden, in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Tageszeitung „H A “ und betreibt ein Online-Archiv unter der Domain …, in welchem Artikel aus dem H A zum Abruf bereitgehalten werden. In der Ausgabe des H A vom … Februar 2006 ist unter der Überschrift „Vater hielt seine Kinder sieben Stunden als Geiseln“ über den Kläger berichtet worden (Anlage K 1). Er, M T., habe seine beiden Kinder über sieben Stunden in seiner Wohnung in der G straße in E (Bezirk H-H) als Geiseln genommen, nachdem er zuvor mit seiner Ehefrau, A T., die sich habe trennen wollen, um das Sorgerecht gestritten und diese geschlagen habe. Ein Großaufgebot der Polizei – insgesamt seien 196 Beamte beteiligt gewesen – habe ihn, den bewaffneten Geiselnehmer, schließlich überwältigt und seine beiden kleinen Töchter A M (…) und K (…) befreit. Der Bericht ist über die Website nach wie vor abrufbar. Ferner ist in der Ausgabe des H A vom Juli 2006 unter der Überschrift „Geiseldrama: Bewährung für Vater“ in einem Artikel von R N erneut über den Kläger berichtet worden, unter anderem mit der Passage: „Fast sieben Stunden waren die beiden Töchter A M ( ) und K ( ) in der Gewalt ihres Vaters (…)“. Auch dieser Bericht (Anlage K 2) ist nach wie vor auf der Website des H A abrufbar. Ferner ist in der Ausgabe des H A vom Juli 2006 unter der Überschrift „Geiseldrama: Bewährung für Vater“ in einem Artikel von R N erneut über den Kläger berichtet worden, unter anderem mit der Passage: „Fast sieben Stunden waren die beiden Töchter A M (…) und K (…) in der Gewalt ihres Vaters (…)“. Auch dieser Bericht (Anlage K 2) ist nach wie vor auf der Website des H A abrufbar. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen. Anlass für diese Berichterstattungen war ein Ehestreit, der sich am 5. Februar 2006 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zugetragen hatte und infolge dessen der bewaffnete Kläger sich mit seinen beiden Töchtern in seiner Wohnung verschanzt hatte, bis die Polizei – insgesamt waren 196 Polizeibeamte aus Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen im Einsatz – den bewaffneten Kläger nach ca. 7 Stunden schließlich überwältigen konnte. Die Staatsanwaltschaft leitete wegen dieses Vorfalls gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren – unter anderem wegen Geiselnahme – ein. Der Vorwurf der Geiselnahme bestätigte sich indes durch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht (vgl. Vermerk der StA vom 13.03.2006, Anlage K 5). Der Kläger wurde daher nicht wegen dieses Delikts angeklagt. Am 6. Juli 2006 wurde er wegen des Geschehens vom 5. Februar 2006 durch das Amtsgericht Hamburg-Harburg wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Nötigung verurteilt und im Übrigen freigesprochen (amtsgerichtliches Urteil Anlage K 6). Um jedenfalls auf einen der beiden Artikel zu gelangen, genügt es, wenn der Suchbegriff „ ...“ in die Suchmaske der Suchmaschine „G“ eingegeben und anschließend die Suchfunktion betätigt wird. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage K 3), was diese mit Schreiben vom 03. Februar 2009 ablehnte (Anlage K 4). Der Kläger meint, die ihn individualisierende Berichterstattung sei persönlichkeitsrechtsverletzend. Die streitgegenständlichen Passagen seien rechtswidrig und daher zu unterlassen. Die Behauptung, er sei ein Geiselnehmer, sei unwahr. Es habe sich bei dem Vorfall am 5. Februar 2006 nicht um eine Geiselnahme zu Lasten seiner Kinder gehandelt. Er habe seine Kinder nicht im Sinne des § 239b StGB als Geiseln genommen. Dies belegten auch der Einstellungsvermerk der Staatsanwaltschaft sowie das amtsgerichtliche Urteil, in denen weder ein hinreichender Tatverdacht noch eine Strafbarkeit gemäß § 239b StGB angenommen worden sei. Vor allem in der Berichterstattung vom . Juli 2006 – dem Tag nach dem anders lautenden Urteil – hätte nicht mehr über ein „Geiseldrama“ berichtet werden dürfen, weil zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass der Kläger sich nicht wegen Geiselnahme strafbar gemacht habe. Die immer noch im Online-Archiv des H A vorgehaltenen Berichterstattungen erschwerten dem Kläger die Resozialisierung. Er und seine Familie würden noch heute durch ihr Umfeld mit der vermeintlichen Geiselnahme in Verbindung gebracht. Es werde dem Kläger zudem durch die nach wie vor im Internet auffindbaren, ihn individualisierenden Berichterstattungen erschwert, einen Arbeitsplatz zu finden. Da es sich vorliegend schon um ursprünglich rechtswidrige Berichterstattungen handele, sei die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zur Archivprivilegierung nicht einschlägig. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit dem Ehestreit und dem MEK-Einsatz vom 5. Februar 2006 und/oder im Zusammenhang mit dem durch Urteil vom 6. Juli 2006 beendeten Strafverfahren zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Vater hielt seine Kinder sieben Stunden als Geiseln“ und/oder „Geiseldrama: Bewährung für Vater“ bzw. „Fast sieben Stunden waren die beiden Töchter A-M (…) und K (…) in der Gewalt ihres Vaters“. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, sie habe zwei Tage nach dem Vorfall vom 5. Februar 2006 sehr wohl über den Kläger berichten dürfen, wie in der Berichterstattung am …. Februar 2006 geschehen. Es habe zu dem Zeitpunkt ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorgelegen, die die gewählte Berichterstattung gerechtfertigt hätten. Auch die Polizei sei von einer Geiselnahme ausgegangen (siehe die in Anlage K 1 wiedergegebene Aussage eines Polizeisprechers: „Das ist das normale Aufgebot, wenn ein Gewalttäter stationär Geiseln nimmt. Wir wollten kein Risiko eingehen.“). Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei der Kläger der Geiselnahme gemäß § 239b StGB dringend verdächtig gewesen. Unter anderem wegen dieses Delikts sei später auch gegen ihn ermittelt worden. Die Staatsanwaltschaft habe den Tatvorwurf erst durch die Abschlussverfügung vom 13.03.2006 – und mithin jedenfalls nach der ersten Berichterstattung – fallen gelassen. Der Begriff „Geiselnahme“ sei ferner in der Erstmitteilung nicht als juristischer Fachbegriff und damit als Tatsachenbehauptung dahin zu verstehen, dass der Kläger den Tatbestand des § 239b StGB verwirklicht habe. Der unbefangene Durchschnittsleser, der mit juristischen Terminologien nichts anfangen könne, werde die Verwendung des Begriffs „Geiselnahme“ in der Berichterstattung nicht so verstehen, als werde das Verhalten des Klägers damit strafrechtlich eingeordnet, sondern so, dass es sich um eine durch ein Moment des Meinens und Dafürhaltens geprägte, schlagwortartige Bewertung des Verhaltens des Klägers handele. Selbst wenn man der Aussage einen tatsächlichen Kern zusprechen wolle, ändere dies nichts an der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts, denn der beanstandete Begriff „Geisel…“ sei aus dem Zusammenhang herausgelöst und isoliert beurteilt worden. Dies dürfe so nicht geschehen. Der Gesamtkontext mache deutlich, dass es sich bei der Berichterstattung um eine gänzlich unjuristische, in erheblicher Weise durch Meinungsäußerungen geprägte Bewertung der gesamten Vorgänge handele. Darüber hinaus überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im vorliegenden Fall, weil Straftaten zum Zeitgeschehen gehörten und die Allgemeinheit ein anzuerkennendes Interesse näherer Information über Tat und Täter habe. Es handele sich vorliegend nicht um ein Bagatelldelikt und auch nicht um einen durchschnittlichen Fall der Nötigung oder des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Eine übermäßige Prangerwirkung werde durch die Berichterstattung demgegenüber nicht erzeugt. Auch dass der Artikel nach wie vor im Online-Archiv der Beklagten abrufbar sei, sei nicht zu beanstanden. Es sei eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, bei welcher das Informationsinteresse der Öffentlichkeit dem Resozialisierungsinteresse des Straftäters gegenüber stünde. Maßgeblich für das Ergebnis sei, ob die Berichterstattung die Resozialisierung wesentlich erschwere. Dies sei vorliegend nicht der Fall. An der Berichterstattung über ein derart spektakuläres Ereignis sei jedoch ein überragendes Öffentlichkeitsinteresse gegeben. Der Kläger sei zudem anonymisiert worden und nicht einmal mehr mittelbar erkennbar, da sich Alter und Wohnort (damals H-H, nunmehr L ) zwischenzeitlich geändert hätten. Der Vorname des Klägers sei auch nicht so selten, dass allein der Kläger mit der Berichterstattung in Verbindung gebracht werde. Schließlich werde der Kläger durch das Bereithalten eines alten Artikels in einem Archiv nicht erneut an den Pranger gestellt – es handele sich nicht um ein erneutes Verbreiten sondern lediglich um einen Hinweis auf ältere Artikel.