Urteil
323 S 38/16
LG Hamburg 23. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0329.323S38.16.00
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Leitsätze
1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann nur Ersatz der tatsächlich erforderlichen Kosten des Sachverständigengutachten verlangen. Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei Vornahme einer gewissen Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren. Fehlt es an einer wirksamen und plausiblen Honorarvereinbarung stellt die übliche Vergütung eines Kraftfahrzeugsachverständigen den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand dar.(Rn.29)
(Rn.30)
(Rn.31)
2. Im Übrigen ist die Höhe der erforderlichen Kosten auf der Grundlage einer geeigneten Schätzgrundlage zu ermitteln. Dabei erscheint es sachgerecht, für die Schätzung des üblichen Grundhonorars auf den in der zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrages maßgeblichen BVSK-Honorarbefragung aufgeführten Mittelwert des sogenannten HB-V-Korridors abzustellen, da es sich hierbei um den Durchschnittswert eines Honorarbereichs handelt, in dem die Mehrzahl der befragten Sachverständigen die Grundvergütung für ihre Tätigkeit abrechnet. Nebenkosten sind demgegenüber nur insoweit zu ersetzen, in dem mit den einzelnen Positionen tatsächlich entstandene Aufwendungen des Sachverständigen verlangt werden.(Rn.33)
(Rn.35)
(Rn.36)
3. Eine Honorarvereinbarung ist nicht durch einen entsprechenden Hinweis in der Abtretungserklärung und den Abdruck der Honorartabelle auf der Rückseite der Erklärung zustande gekommen. Dass diese Erklärung im "Untertitel" mit "Honorarvereinbarung" überschrieben ist, ändert nichts daran, dass ihr ein entsprechender Erklärungsinhalt des Geschädigten nicht entnommen werden kann. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Geschädigte nach Fertigstellung des beauftragten Gutachtens gleichzeitig mit der Rechnungsstellung noch eine nachträgliche Honorarvereinbarung mit dem Sachverständigen treffen wollte.(Rn.41)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14.04.2016 (Az.: 16 C 23/15) abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann nur Ersatz der tatsächlich erforderlichen Kosten des Sachverständigengutachten verlangen. Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei Vornahme einer gewissen Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren. Fehlt es an einer wirksamen und plausiblen Honorarvereinbarung stellt die übliche Vergütung eines Kraftfahrzeugsachverständigen den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand dar.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) 2. Im Übrigen ist die Höhe der erforderlichen Kosten auf der Grundlage einer geeigneten Schätzgrundlage zu ermitteln. Dabei erscheint es sachgerecht, für die Schätzung des üblichen Grundhonorars auf den in der zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrages maßgeblichen BVSK-Honorarbefragung aufgeführten Mittelwert des sogenannten HB-V-Korridors abzustellen, da es sich hierbei um den Durchschnittswert eines Honorarbereichs handelt, in dem die Mehrzahl der befragten Sachverständigen die Grundvergütung für ihre Tätigkeit abrechnet. Nebenkosten sind demgegenüber nur insoweit zu ersetzen, in dem mit den einzelnen Positionen tatsächlich entstandene Aufwendungen des Sachverständigen verlangt werden.(Rn.33) (Rn.35) (Rn.36) 3. Eine Honorarvereinbarung ist nicht durch einen entsprechenden Hinweis in der Abtretungserklärung und den Abdruck der Honorartabelle auf der Rückseite der Erklärung zustande gekommen. Dass diese Erklärung im "Untertitel" mit "Honorarvereinbarung" überschrieben ist, ändert nichts daran, dass ihr ein entsprechender Erklärungsinhalt des Geschädigten nicht entnommen werden kann. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Geschädigte nach Fertigstellung des beauftragten Gutachtens gleichzeitig mit der Rechnungsstellung noch eine nachträgliche Honorarvereinbarung mit dem Sachverständigen treffen wollte.(Rn.41) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14.04.2016 (Az.: 16 C 23/15) abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14.04.2016 (Az.: 16 C 23/15) Bezug genommen. Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Das im Eigentum der Klägerin stehende Krad Harley-Davidson Night Road Special wurde am 04.10.2014 bei einem Verkehrsunfall in H. beschädigt. Der Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs in voller Höhe für die eingetretenen Schäden einstandspflichtig. Die Klägerin beauftragte die K.- S. d. S. Gesellschaft mbh & Co. KG mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Die Klägerin trat am 14.10.2014 ihren Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an das Sachverständigenbüro ab (Anlagen K 3a und B 4). Im Text der Abtretungsvereinbarung wurde auf eine getroffene Honorarvereinbarung und den umseitig abgedruckten Auszug aus der Honorartabelle hingewiesen (vgl. dazu Anlage K 3). Das Krad wurde von dem Sachverständigen in F. besichtigt. Das Schadensgutachten wurde sodann am 14.10.2014 erstattet (Anlage K 1), wobei Netto-Reparaturkosten von 5.096,33 € und eine merkantile Wertminderung von 1.300,00 € ermittelt wurden (Anlage K 2). Das Sachverständigenbüro rechnete gegenüber der Fahrzeugeigentümerin unter dem 14.10.2014 einen Brutto-Betrag von 1.170,37 € ab (Anlage K 2). Davon entfielen im Einzelnen netto - 771,00 € auf das Grundhonorar - 45,00 € auf pauschale Fahrtkosten - 55,00 € auf 22 Fotos zu je 2,50 € - 37,50 € auf Gemeinkosten/Porto/Kommunikation - 40,00 € auf Dokumentendruck (20 Seiten x 2,00 €) - 35,00 € auf die EDV-Reparaturkalkulation. Der Beklagte leistete auf die Sachverständigenkosten vorgerichtlich eine Zahlung in Höhe von 913,92 €. Er wurde mit Schreiben vom 27.11.2014 unter Fristsetzung bis zum 05.12.2014 zur Restzahlung aufgefordert. Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, dass Abzüge von den gemäß der getroffenen Honorarvereinbarung abgerechneten Sachverständigenkosten nur dann vorgenommen werden könnten, wenn eine deutliche Überhöhung für den Geschädigten bei subjektiver Betrachtungsweise erkennbar sei. Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von 256,45 € nebst Zinsen an die K.- S. d. S. Gesellschaft mbh & Co. KG zu verurteilen. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Er ist der Auffassung gewesen, dass die Honorartabelle Anlage K 3 nicht Vertragsinhalt geworden sei, da deren Abdruck auf der Rückseite gegen §§ 305c, 307 BGB verstoße. Er hat weiter geltend gemacht, dass sowohl die Grundgebühr als auch die abgerechneten Nebenkosten unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung deutlich überhöht seien. Demnach seien ein Grundhonorar von lediglich 668,00 € und Nebenkosten von maximal 100,00 € als ortsüblich anzusehen. Die pauschal berechneten Fahrtkosten seien mangels Angabe der Fahrtstrecke nicht nachzuvollziehen. Kosten für eine EDV-Reparaturkostenkalkulation seien bereits mit dem Grundhonorar abgegolten. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 14.04.2016, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 15.04.2016, der Klage in Höhe der restlichen Sachverständigenkosten stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass für die Berechnung der Vergütung die wirksam getroffene Honorarvereinbarung nebst Honorartabelle maßgeblich sei. Eine deutlich erkennbar überhöhte Abrechnung sei erst ab einer Überhöhung von 100 % im Vergleich mit der BVSK-Honorarbefragung 2013 gegeben, wobei auf den Mittelwert des HB-V-Korridors und eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Kosten abzustellen sei. Danach sei vorliegend eine solche Überhöhung nicht festzustellen, auch wenn die Reparaturkosten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich nur 4.739,85 € netto betrugen. Der Beklagte hat mit am 28.04.2016 eingegangenem Schriftsatz gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt und diese mit am 08.07.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, dass das Grundhonorar und die Nebenkosten in den einzelnen Positionen auf eine Überhöhung zu überprüfen seien, welche vorliegend auch jeweils in eklatanter Weise gegeben sei. Der Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die K.- S. d. S. Gesellschaft mbh & Co. KG 256,45 € nebst der gesetzlichen Zinsen seit dem 06.12.2014 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die durch das Amtsgericht zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden, und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 256,45 € aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG hatte, den sie gemäß § 398 BGB an das von ihr beauftragte Sachverständigenbüro hätte abtreten können. Die K.- S. d. S. Gesellschaft mbh & Co. KG hat deshalb aus abgetretenem Recht keinen über den bereits vorgerichtlich regulierten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten des von der Klägerin beauftragten Sachverständigengutachtens. Jedenfalls wird ein zu ersetzender Betrag von brutto 913,92 € unter Berücksichtigung des abrechenbaren Grundhonorars und der erstattungsfähigen Nebenkosten nicht überschritten. 1. Der Geschädigte kann lediglich die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten ersetzt verlangen, deren Höhe gemäß § 287 ZPO zu bemessen ist. Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei Vornahme einer gewissen Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren (BGH VersR 2016, 1133; VersR 2018, 240). Fehlt es an einer – wirksamen und plausiblen – Honorarvereinbarung stellt die übliche Vergütung eines Kraftfahrzeugsachverständigen i. S. d. § 632 Abs. 2 BGB den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand dar (BGH VersR 2017, 636). Im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO kann der von dem Sachverständigen erstellten Rechnung allenfalls dann eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten zukommen, wenn der Geschädigte – anders als im vorliegenden Fall – die Rechnung bezahlt hat (vgl. BGH VersR 2014, 1141; VersR 2016, 1133; VersR 2018, 240). Im Übrigen ist die Höhe der erforderlichen Kosten auf der Grundlage einer geeigneten Schätzgrundlage zu ermitteln. Dabei kann hinsichtlich des in Ansatz zu bringenden Grundhonorars insbesondere auf Honorarumfragen von Verbänden freier Kraftfahrzeugsachverständiger zurückgegriffen werden, wie etwa die Umfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen BVSK (BGH VersR 2017, 1220). Sachgerecht erscheint es, für die Schätzung des üblichen Grundhonorars auf den in der zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrags maßgeblichen BVSK-Honorarbefragung aufgeführten Mittelwert des sogenannten HB-V-Korridors abzustellen, da es sich um den Durchschnittswert eines Honorarbereiches handelt, in dem die Mehrzahl der befragten Sachverständigen die Grundvergütung für ihre Tätigkeit abrechnet. Demgegenüber können Nebenkosten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur in einem solchen Umfang in Ansatz werden, in dem mit den einzelnen Positionen tatsächlich entstandene Aufwendungen des Sachverständigenbüros verlangt werden (BGH VersR 2018, 240). Da der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung sogar solche Nebenkosten als für einen durchschnittlichen Erwachsenen erkennbar überhöht bewertet hat, die teilweise unterhalb der in der BVSK-Honorarbefragung 2013 ermittelten Durchschnittswerte bzw. in der BVSK-Honorarbefragung 2015 vorgegebenen Nebenkosten lagen, erscheinen diese Befragungen insoweit als Schätzgrundlage entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Kammer nicht mehr geeignet. Vielmehr sind zur Schätzung – ungeachtet der Unterschiede zwischen der privatrechtlichen Beauftragung und der gerichtlichen Bestellung eines Sachverständigen – die Regelungen des JVEG heranzuziehen, welche auf einer umfangreichen Ermittlung der durch eine Sachverständigentätigkeit tatsächlich entstehenden Aufwendungen beruhen (vgl. BGH VersR 2016, 1133; VersR 2018, 240). 2. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist vorliegend nicht von dem Abschluss einer Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Sachverständigenbüro auszugehen. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass bei Erteilung des Gutachtenauftrags eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Vielmehr ist diesbezüglich lediglich die Abtretungserklärung der Geschädigten vom 14.10.2014 vorgelegt worden. In dieser wird aber nur erklärt, dass die Abtretende eine solche Vereinbarung mit dem Sachverständigen getroffen habe, sowie auf einen umseitig abgedruckten Auszug aus der Honorartabelle hingewiesen (vgl. Anlage K 3, Bl. 55 d. A.). Näherer Vortrag dazu, wann und in welcher Weise eine solche Honorarvereinbarung in der Vergangenheit abgeschlossen worden sein soll, ist durch die Klägerin nicht erfolgt. Eine solche Vereinbarung ist auch nicht durch den Hinweis in der Abtretungserklärung und den Abdruck der Honorartabelle auf der Rückseite zustande gekommen. Dass diese Erklärung im „Untertitel“ mit „Honorarvereinbarung“ überschrieben ist, ändert nichts daran, dass ihr ein entsprechender Erklärungsinhalt der Geschädigten nicht entnommen werden kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Erklärung dem Wortlaut nach eben lediglich auf eine zuvor bereits getroffene Honorarvereinbarung Bezug nimmt. Zudem ist bei objektiver Würdigung der Erklärung auch nicht davon auszugehen, dass die Geschädigte nach Fertigstellung des beauftragten Gutachtens gleichzeitig mit der Rechnungsstellung noch eine nachträgliche Vereinbarung mit dem Sachverständigenbüro über dessen Honorar treffen wollte. 3. Selbst wenn man danach bei der Ermittlung des üblichen Grundhonorars die von der K.- S. d. S. Gesellschaft mbh & Co. KG ermittelte Schadenshöhe von 6.396,33 € zugrunde legt, beläuft sich dieses nach den Ausführungen unter 1. lediglich auf netto 641,50 €. Die geltend gemachten Nebenkostenpositionen können in folgendem Umfang erstattet verlangt werden: - 11,58 € für Fahrtkosten (38,6 km x 0,30 €, vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG) - 10,00 € für Dokumentenausdruck (20 Seiten x 0,50 €, vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG) - 44,00 € für 22 Fotos zu je 2,00 € (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG). Nicht abrechenbar ist eine Nebenkostenpauschale von 37,50 €, da es sich um übliche Gemeinkosten des Sachverständigen handelt, die mit dem Grundhonorar abgegolten sind (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG). Dahinstehen kann, ob vorliegend Kosten von 35,00 € für eine EDV-Reparaturkalkulation tatsächlich angefallen und ob diese als üblicher Aufwand bereits mit dem Grundhonorar abgegolten sind (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG) oder aber notwendige besondere Kosten darstellen, die gesondert berechnet werden können (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Der Bundesgerichtshof hat in den zitierten Entscheidungen – insbesondere zuletzt im Urteil vom 24.10.2017, Az.: VI ZR 61/17 = VersR 2018, 240 – konkrete Vorgaben zur schadensersatzrechtlichen Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten aufgestellt, die mit dem vorliegenden Urteil umgesetzt werden.