Urteil
323 O 383/10
LG Hamburg 23. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:1108.323O383.10.00
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Tenor
1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche durch die Sonderinsolvenzverwaltung gemäß Beschluss des Amtsgerichts H. - Insolvenzgericht - vom 10.12.2009 (Az.:... ) ausgelösten Kosten zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche durch die Sonderinsolvenzverwaltung gemäß Beschluss des Amtsgerichts H. - Insolvenzgericht - vom 10.12.2009 (Az.:... ) ausgelösten Kosten zu tragen. Da der den Klagantrag zu 1) betreffende Anspruch sowohl dem Grunde als auch dem Betrag nach streitig ist, entscheidet das Gericht vor einer Beweisaufnahme zum Betrag zunächst durch Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 Abs. 1 ZPO. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2). Es besteht ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, der Beklagte stellt seine Einstandspflicht in Abrede. Auch ist die Leistungsklage nicht vorrangig, denn die diesbezüglichen Kosten können nicht abschließend beziffert werden, sondern sind einem späteren Festsetzungsverfahren vor dem Insolvenzgericht vorbehalten. Die Klage ist dem Grund nach gerechtfertigt. Der Beklagte hat gemäß § 60 InsO Schadensersatz zu leisten, da er schuldhaft die ihm obliegenden gesetzlichen Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der Insolvenzmasse verletzt und dadurch einen kausalen Gesamtschaden verursacht hat. Der Kläger ist aktivlegitimiert nach §§ 56, 92 Satz 2 InsO. Er kann als Sonderinsolvenzverwalter den Gesamtschaden i.S.d. § 92 InsO, der durch die Verminderung der Aktivmasse entstanden ist, treuhänderisch in gesetzlicher Prozessstandschaft einziehen. Seine Bestellung zum Sonderinsolvenzverwalter ist wirksam. § 8 Abs. 4 Satz 1 RpflG führt nicht zur Unwirksamkeit, weil die Rechtspflegerin mit der Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters kein Geschäft des Richters wahrgenommen hat. Die Rechtspflegerin ist für alle Entscheidungen ab Verfahrenseröffnung funktionell zuständig, sofern sich der Richter nicht die Entscheidung vorbehalten hat (BGH, Beschluss vom 22.09.2010 - IX ZB 195/09 - Rn. 24f.; LG Leipzig, Urteil vom 20.01.2011 - 7 O 2249/10; vgl auch Graeber/Pape, ZIP 2007, 991, 996 m.w.N.). Der Beklagte hat schuldhaft seine insolvenzspezifischen Pflichten verletzt. Der Insolvenzverwalter verletzt seine Pflichten, wenn er eine Schmälerung der Masse bewirkt, indem er die Veräußerung des Unternehmens in übertriebener Eile betreibt und dabei einen geringeren Erlös in Kauf nimmt als denjenigen, den er bei sorgfältiger Veräußerung hätte erzielen können (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1985 - VI ZR 131/83 - juris, Rn. 25; OLG München, NZI 1998, 84, 85f.; OLG Rostock, NZI 2011, 488). Indessen ist dem Insolvenzverwalter ein beträchtlicher Ermessensspielraum zuzubilligen, um den Verwertungserlös zu optimieren. Pflichtwidrig ist eine vom Insolvenzverwalter gewählte Verwertungsmaßnahme nicht schon deshalb, weil sie sich rückwirkend als ungünstig erweist. Denn viele Verwertungsentscheidung beruhen zwangsläufig auf einer relativ oberflächlichen Prognose und entsprechenden Unsicherheiten etwa über den Zeitpunkt und die Strategie, wann und wie der höchste Preis erzielbar ist oder über die Chance, bei Zuwarten und weiteren Recherchen überhaupt einen anderen und besser zahlenden Abnehmer zu finden. Auch ist die Entscheidung des Insolvenzverwalters häufig in großer Eile zu treffen. Insofern ist weder aus dieser Eile als solcher noch aus einer mutmaßlichen Abweichung des tatsächlich erzielten Kaufpreises vom Verkehrswert oder späteren Geboten allein auf eine pflichtwidrige Ermessensüberschreitung durch den Verwalter zu schließen. Nicht allein, aber erst recht angesichts der eklatanten Differenz zwischen dem erzielten Kaufpreis von 300.000 € einerseits und dem Nennwert allein des potentiellen Forderungsbestands nach dem EALG von über 2 Mio. € bzw. dem nach fachkundiger Prüfung von der Schuldnerin selbst gezahlten Ankaufpreis von rund 1,4 Mio. € hätte es zum Pflichtenprogramm eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters, § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO, gehört, nicht das erstbeste Angebot eines "Insiders" anzunehmen, sondern sich zumindest um Gegenangebote und ggf. um einen Bieterwettstreit zu bemühen (vgl. OLG München aaO., S. 86). Konkret hätte der Beklagte die Mehrheitsgesellschafterin und Darlehensgeberin M. als naheliegendste Mitbewerberin aktiv informieren und beteiligen müssen, sei es um ein Angebot der M. selbst einzuholen, sei es um deren Kontakte zu anderen Unternehmen oder Finanzinvestoren fruchtbar zu machen, um mögliche weitere Interessenten zu identifizieren. Dass die M. der Weiterführung des Geschäftsmodells der Schuldnerin, also dem Ankauf neuer Forderungen bzw. Entschädigungserwartungen im Zusammenarbeit mit Herrn T. skeptisch gegenüber stand und nicht binnen 48 Stunden nach Insolvenzeröffnung eigeninitiativ ein Angebot unterbreitet hatte, indiziert nicht, ob sie an einer Übernahme des im Wesentlichen von ihr selbst vorfinanzierten Bestandes hätte interessiert sein oder andere potentielle Interessenten hätte benennen können. Auch hätte der Beklagte andere Markteilnehmer ermitteln und vorliegend zumindest den auf einem überschaubaren Markt leicht zu identifizierenden Hauptkonkurrenten, die Status V. GmbH, als naheliegenden potentiellen Interessenten ansprechen müssen. Auch wenn die Status V. GmbH zum damaligen Zeitpunkt schon nicht mehr neue Entschädigungserwartungen von privaten Dritten wertmäßig ermittelte und ankaufte, besagt dies nicht, ob sie ohne eigene Werbung und Ermittlung für die von der Schuldnerin betragsmäßig bereits ermittelten und angekauften EALG-Entschädigungserwartungen hätte bieten wollen. Es trifft nicht zu, dass die mutmaßlich eingeschränkte Liquidität der Schuldnerin bei hohen laufenden Betriebskosten jedem weiteren Zuwarten des Beklagten im Wege gestanden hätte. Denn es geht nicht darum, dass der Beklagte den Betrieb hätte fortführen und weitere Masseverbindlichkeiten hätte eingehen sollen. Vielmehr hatte sich der Beklagte für eine Verwertung des Betriebsvermögens durch Veräußerung entschieden. Unfinanzierbare Stilllegungskosten sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Ggf. hätte der Beklagte zum Schutz der laufenden Abwicklung eine temporäre Masseunzulänglichkeit anzeigen können und müssen, §§ 208, 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der Beklagte durch eine schnelle Veräußerung des Aktivvermögens eine sofortige Betriebsstilllegung nach Verfahrenseröffnung vermeiden und die beiden juristischen Spezialisten Dr. N. und Dr. S. "bei der Stange halten" wollte. Indessen konnten weder diese Erwägungen noch die vom neuen Unternehmensträger unbotmäßig kurz gesetzte Frist zu einer derartigen Eilbedürftigkeit führen, die es nicht erlaubt hätte, weitere Gebote einzuladen. Zudem durfte diese Überlegung für den Vertragsschluss nur dann entscheidend sein, wenn objektiv nachvollziehbare Gründe dafür gesprochen hätten, dass der potentielle Vorteil des fortgeführten Betriebs und der personellen Kontinuität tatsächlich im einzigen Betriebsübernahmeangebot hinreichend Niederschlag gefunden hatten. Das war nicht der Fall. Ein etwaiger Stillstand des Betriebs war für den Wert der EALG-Entschädigungserwartungen anders als etwa in Fällen, in denen ein laufender Produktionsbetrieb mit festem Kundenstamm fortgeführt werden soll, auch nicht von primärer Bedeutung. Es ist auch nicht so, dass EALG-Entschädigungen ohne die Herren Dr. N. und Dr. S. überhaupt nicht zu realisieren gewesen wären. Natürlich sind entsprechende Verfahren gegenüber Vermögens- und Ausgleichsämtern auch erfolgreich ohne diese Herren zu führen und geführt worden, wie sich mittelbar aus der vom Beklagten eingereichten Statistik (Anlage B 10), die bis zum 31.12.2005 146.477 erfolgreich abgewickelte EALG-Verfahren ausweist, ergibt. Der Kläger hätte der M. und anderen zumindest die Chance einräumen müssen, die Entschädigungserwartungen ggf. auch ohne die Expertise der Herren Dr. N. und Dr. S. zu erwerben. Die nachträgliche Zustimmung der Gläubigerversammlung bedeutet nicht, dass der Insolvenzverwalter hinsichtlich seiner Pflichtverletzung exkulpiert ist. Eine Genehmigung bewirkt aus Rechtsgründen niemals eine automatische Entlastung des Insolvenzverwalters aus der Haftung, sondern ist lediglich ein - oft gewichtiges - Indiz gegen ein pflichtwidriges Verwalterhandeln. Es kann dahinstehen, ob diese Indizwirkung hier schon deshalb entfällt, weil der Beklagte die Gläubigerversammlung möglicherweise nicht ordnungsgemäß und gewissenhaft über den Verkehrswert der Entschädigungserwartungen informierte oder weil die M. in ihrer Eigenschaft als Insolvenzgläubigerin möglicherweise hätte zur Abstimmung zugelassen werden müssen. Denn dem Gericht erscheint die Pflichtwidrigkeit des Beklagten derart offenkundig, dass auch die wohlwollende Einbeziehung einer Genehmigung durch eine sachgerecht informierte und korrekt abstimmende Gläubigerversammlung vorliegend keine andere richterliche Bewertung zuließe. Indem der Beklagte das gesamte Betriebsvermögen an Insider veräußerte ohne vorherige Einbeziehung der Gläubiger (§§ 157-159, 162 InsO), ohne Einbeziehung leicht verfügbarer Informationsquellen und potentieller Bieter wie die Mehrheitsgesellschafterin und Hauptinvestorin oder das Konkurrenzunternehmen Status V. GmbH und ohne auch nur einen neutralen Restitutionsspezialisten zur Bewertung des EALG-Bestandes zu befragen, hat er für einen ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalter ganz nahe liegende Vorkehrungen zur Schadensabwendung unterlassen. Der Insolvenzmasse ist durch die Pflichtverletzung des Beklagten ein kausaler Schaden entstanden. Ausweislich der nachfolgenden Angebote vom 31.08.2006 (Anlagen K 30 und K 31) wäre allein bei rechtzeitiger Information der M. ohne weiteres, das heißt ohne jede Prüfung, jede Bedingung und ohne jeden Bieterwettstreit jedenfalls ein um mindestens 100.000 € höherer Erlös erzielt worden. Dass Konkurrenzangebote nicht früher erfolgten konnten, ist dadurch bedingt, dass der Beklagte keine naheliegenden Interessenten früher über den geplanten Verkauf des Betriebsvermögens informierte. Aber auch dass bei einer nur etwas späteren Liquidation weitere, den potentiellen Mehrerlös übersteigende Masseverbindlichkeiten begründet worden wären, ist nicht ersichtlich. Wie hoch der erzielbare Preis und damit der tatsächliche Schaden ist, also wie hoch etwaige weitere Angebote des neuen Unternehmensträgers, der M., der M. V. GmbH & Co. KG, der R.- und S. GmbH oder vielleicht der Status V. GmbH im Rahmen eines Bieterwettstreits gewesen wären oder aber der Mittelzufluss zur Insolvenzmasse bei anderen Verwertungsformen gewesen wären, ist bisher nicht festgestellt. Als weiteren Schaden hat die Pflichtverletzung des Beklagten zurechenbar die Kosten der vorliegenden Sonderinsolvenzverwaltung ausgelöst, die die Insolvenzmasse ebenfalls schmälern. Insoweit ist auch der Feststellungsantrag in der titulierten Fassung begründet. Der Beklagte ist nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind nicht verjährt. Verjährung wäre gemäß §§ 62 InsO, 195, 199 BGB frühestens Ende 2009 eingetreten. Jedoch hat der Beklagte bis zum 31.08.2010 auf die Verjährungseinrede verzichtet. Am 30.08.2010 wurde die Verjährung rechtzeitig gehemmt, §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch der Insolvenzmasse geltend, weil der Beklagte Schuldnervermögen unter Wert veräußert und damit seine Pflichten als Insolvenzverwalter verletzt habe. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Der Kläger wurde mit Beschluss vom 10.12.2009 (Anlage K 6) zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt u.a. mit dem Wirkungskreis, einen etwaigen Gesamtschaden zu ermitteln und gegen den Beklagten geltend zu machen. Die 2004 gegründete Schuldnerin betrieb den Ankauf von Forderungen bzw. Entschädigungserwartungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG). Sie ermittelte und kaufte mutmaßliche Forderungen von Dritten gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Enteignungen aus den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetische Besatzungszone, vereinzelt auch aus den Jahren 1945 bis 1989 in der DDR. Die Schuldnerin ließ sich diese durch Verwaltungsakt zunächst nur dem Grunde nach und vorbehaltlich etwaiger von den Ausgleichs- bzw. Vermögensämtern zu beweisender Ausschlussgründe festgestellten Ansprüche abtreten. Sie bearbeitete die abgetretenen Ansprüche in Hinblick auf die mutmaßliche Anspruchshöhe und setzte sie gegenüber den zuständigen Behörden durch. Die Schuldnerin zahlte den Zedenten für die Abtretung ca. 80 % der von ihr prognostizierten Ausgleichs- bzw. Entschädigungsleistung. Gesellschafter der Schuldnerin waren mit einem Geschäftsanteil von 49 % ihr Geschäftsführer Herr T. und mit einem Geschäftsanteil von 51 % die M. M. P. C. V. GmbH (nachfolgend: M.). Die M. finanzierte im Wesentlichen das Geschäft der Schuldnerin. Das Geschäftskonzept wiederum stammte von Herrn T.. Er hatte dieses Konzept schon zuvor mit der Status V. GmbH als deren Geschäftsführer praktiziert, dies auch schon in Zusammenarbeit mit den Herren Dr. S. und Dr. N., den beiden nachfolgend bei der Schuldnerin angestellten Juristen und heutigen Mitgesellschaftern des neuen Unternehmensträgers. Anfang 2006 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den beiden Gesellschaftern der Schuldnerin über die Geschwindigkeit des Aufbaus des Geschäftsbetriebs und den Finanzierungsbedarf der Schuldnerin. Die M. wünschte sich von Herrn T. zu trennen. Herr T. sandte der M. am 27.04.2006 (Anlage K 15) einen Vertragsentwurf, demzufolge ein Investor bereit war, den Geschäftsanteil der M. von 51 % für 1,15 Mio. € zzgl. eines Besserungsscheines über 450.000 € zu übernehmen. Mit Telefax vom 18.05.2006 bot Herr T. nachfolgend einen Barkaufpreis von 1,3 Mio. € für den Geschäftsanteil. Die M. lehnte ab und verweigerte der Schuldnerin im Juni 2006 neue Kredite. Am 28.06.2006 stellte Herr T. als Geschäftsführer der Schuldnerin einen Insolvenzantrag. Am selben Tag bestellte das Insolvenzgericht den Beklagten als vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 20.07.2006 unterbreitete Herr T. als Geschäftsführer der eigens für diesen Zweck neu gegründeten T. V. GmbH & Co. KG an sich selbst als Geschäftsführer der Schuldnerin das bis zum 26.07.2006 befristete und unter der aufschiebenden Bedingung einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehende Angebot, den Betrieb der Schuldnerin zum Preis von 300.000 € zu übernehmen. Daraufhin regte der Beklagte mit Gutachten vom 21.07.2006 (Anlage K 22) an, das Insolvenzverfahren schnellstmöglich zu eröffnen. Das Amtsgericht eröffnete das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 24.07.2006. Zwei Tage später nahm der Beklagte als Insolvenzverwalter das Angebot vom 20.07.2006 an, indem er mit Betriebsübernahmevertrag vom 26.07.2006 (Anlage K 23) im Wege eines Asset Deals den Betrieb der Schuldnerin zum Preis von 300.000 € an die T. V. GmbH & Co. KG übertrug. Dabei übertrug er insbesondere sämtliche 47 von der Schuldnerin angekauften und noch nicht realisierten Forderungen bzw. Entschädigungserwartungen mit einem von der Schuldnerin ermittelten Nennwert von ca. 1.808.000 € ohne Zinsen bzw. 2.089.000 € einschließlich gesetzlicher Zinsen. Die Schuldnerin hatte zuvor an die Zedenten für den Erwerb dieser Forderungen bzw. Entschädigungserwartungen insgesamt ca. 1.426.000 € gezahlt. Der neue Unternehmensträger, die T. V. GmbH & Co. KG, ging später in die T. Vermögensverwaltung GmbH auf, deren Gesellschafter die Herren T., Dr. S. und Dr. N. sind. Die Mehrheitsgesellschafterin M. erfuhr erst nachträglich vom Betriebsübernahmevertrag und bot daraufhin mit Schreiben vom 31.08.2006 zu den Bedingungen des Betriebsübernahmevertrags ohne weitere Prüfung mindestens 400.000 €. Ein gleichlautendes Angebot unterbreitete ihre Konzerngesellschaft M. V. GmbH & Co. KG. Die ebenfalls zum Konzern der M. gehörende R.- und S. GmbH bot am 15.09.2006 mindestens 375.000 € mit der Ankündigung, diesen Kaufpreis nach Durchführung einer Due Diligence ggf. zu erhöhen. Ein Rücktritt vom Betriebsübernahmevertrages vom 26.07.2006 war jedoch nicht möglich. Mit Bericht vom 10.10.2006 (Anlage K 10) ersuchte der Beklagte die Gläubigerversammlung um Genehmigung des Betriebsübernahmevertrages. Das Stimmrecht der M. wurde im Termin am 19.10.2006 mit 0 € festgesetzt. Daraufhin genehmigte die Gläubigerversammlung den Betriebsübernahmevertrag. Nach heutigem Stand reicht die Insolvenzmasse zur Vollbefriedigung der ca. 30 Insolvenzgläubiger nicht aus. Die Insolvenzquote liegt voraussichtlich unterhalb eines Drittels der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungsbeträge. Mit Schreiben vom 16.12.2009 und 25.09.2009 verzichtete der Beklagte gegenüber dem Kläger auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.08.2010. Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe schuldhaft seine Pflichten als Insolvenzverwalter verletzt, indem er das Vermögen der Schuldnerin nur zwei Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens übereilt und weit unter Wert verschleudert habe. Die von der Schuldnerin angekauften mutmaßlichen Forderungen seien voll werthaltig gewesen. Dabei seien die Wertschätzungen der Schuldnerin nur Mindestwerte gewesen. Ausweislich der Berechnung der Schuldnerin in der Anlage K 24 sei vielmehr von einem tatsächlichen Wert der Forderungen in Höhe von 2.712.461 € auszugehen. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf Feststellungen in einem einen Tabellenrechtsstreit gegen den Beklagten betreffenden Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 323 O 38/08, Anlage K 34), demzufolge der neue Unternehmensträger bereits bis Mitte 2008 übernommene Forderungen in Höhe von 1,2 Mio. € habe realisieren können. Er verweist weiter auf ein Wertgutachten der Steuerberaterin Christen vom 20.12.2006 für den neuen Unternehmensträger (Anlage K 29), aus dem folge, dass der Verkehrswert der übernommenen Forderungen in der Regel oberhalb der Anschaffungskosten der Schuldnerin liege. Er verweist auch auf die hohe Bonität der Bundesrepublik als Schuldnerin etwaiger Ausgleichs- und Entschädigungsforderung und auf die Absicherung gegenüber den Zendenten durch die gesetzliche Rechtsmängelhaftung und diverse vertragliche Zusicherungen. Er trägt Einzelfälle vor, bei denen deutlich höhere Beträge als der von der Schuldnerin kalkulierte Nennwert erzielt worden seien. Auch deute der Umstand, dass Herr T. nur zwei Monate vor dem Betriebsübernahmevertrag noch 1,3 Mio. € für 51 % der Geschäftsanteile bot, darauf hin, dass der Nennwert der erwarteten Entschädigungen mindestens dem tatsächlichen Wert entspreche. Der Kläger meint, der Beklagte hätte bei pflichtgemäßem Handeln konkurrierende Angebote, insbesondere der M. und der das selbe Geschäftsmodell wie die Schuldnerin verfolgenden Hauptkonkurrentin Status V. GmbH einholen müssen. Auch hätte der Beklagte erwägen müssen, die Entschädigungsleistungen durch das eigene Büro und ggf. unter Zurhilfenahme externer Anwälte selbst zur Masse zu ziehen oder eine Nachfolgegesellschaft oder die Status V. GmbH mit der Einziehung zu beauftragen. Hätte der Beklagte die Status V. GmbH angesprochen, so hätte diese den EALG-Bestand der Schuldnerin binnen maximal vier Wochen für über 1,5 Mio. € erworben, die weitere Geschäftsausstattung der Schuldnerin hätte dann noch gesondert verwertet werden können. Auch die M. hätten in einem Bieterwettstreit über 1,5 Mio. € geboten. Auch wäre die Status V. GmbH bereit gewesen, EALG-Leistungen für den Beklagten gegen Pauschalbeträge beizutreiben. Der Kläger berechnet den behaupteten Gesamtschaden dahingehend, dass er von einem zu erzielenden Verwertungserlös von mindestens 2,1 Mio. € den tatsächlich gezahlten Kaufpreis von 300.000 € und pauschal weitere 300.000 € als ersparte Aufwendungen in Abzug bringt. Der Kläger beantragt mit der am 30.08.2010 erhobenen Klage, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Sonderinsolvenzverwalter 1,5 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche durch die Sonderinsolvenzverwaltung gemäß Beschluss des Amtsgerichts H. (Insolvenzgericht) vom 09.12.2008 (Geschäfts-Nr.... ) ausgelöste Kosten zu tragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die Aktivlegitimation des Klägers. Die Bestellung des Klägers als Sonderinsolvenzverwalter sei unwirksam, weil nicht der Insolvenzrichter, sondern die Rechtspflegerin den entsprechenden Beschluss fasste. Der Beklagte trägt vor, dass mit dem bestehenden Fallbestand eine wirtschaftliche Fortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin nicht möglich gewesen sei. Auch hätte der Beklagte den Fallbestand nicht mit vertretbaren Kosten und nicht ohne Hilfe der entsprechend spezialisierten Herren Dr. N. und Dr. S., die wiederum für eine Abwicklung der Fälle zu Gunsten der Masse nicht zur Verfügung standen, weiter bearbeiten können. Andere bezahlbare EALG-Experten gebe es überhaupt nicht. Die notwendigen Verwaltungsverfahren hätten noch lange Jahre gedauert, eine Fortführung des operativen Geschäfts für wesentlich länger als einen Monat sei wegen drohender Massearmut indessen gar nicht möglich gewesen. Aus dem gleichen Grund sei auch ein Zuwarten mit der Veräußerung des Betriebsvermögens nicht möglich gewesen. Eine bessere Verwertungsmöglichkeit habe es nach Prüfung durch den Beklagten nicht gegeben. Es habe außer der T. Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG keine ernsthaften Interessenten gegeben. Es habe keine Konkurrenzunternehmen gegeben. Die Status Vermögensgesellschaft GmbH habe ab 2006 keine neuen EALG-Forderungen mehr angekauft. Die Herren Dr. N. und Dr. S. hätten auch für eine weitere Zusammenarbeit mit der Mehrheitsgesellschaft M. nicht zur Verfügung gestanden. Insofern habe der neue Unternehmensträger mit den Herren T., Dr. N. und Dr. S. faktisch den Preis bestimmen können. Dem Einzug der EALG-Entschädigungsleistungen durch ein Fremdunternehmen, konkret durch die Status V. GmbH, habe auch die fehlende Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung entgegen gestanden. Der Beklagte verweist auf mutmaßlich hohe Realisierungsrisiken hinsichtlich der Entschädigungserwartungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Er verweist auf behördenseits nachzuweisende Ausschlussgründe der Verstrickung in NS-Verbrechen oder des Einsatzes von Zwangsarbeitern. Eine Rückabwicklung des Forderungsankaufes gegenüber dem Zedenten in solchen Fällen sei eine nur theoretisch Möglichkeit. Tatsächlich sei es in zwei Fällen aus dem streitgegenständlichen Bestand nachfolgend zu einem Totalverlust gekommen. Auch sei die lange Verfahrensdauer zu bedenken, so seien von den 47 veräußerten Entschädigungserwartungen bis heute 18 Fälle noch nicht erledigt. Es handele sich überwiegend um Fälle enteigneten Betriebsvermögens, dessen Bewertung besonders schwierig sei. Die EALG-Entschädigungserwartungen seien auch nicht beleihungsfähig gewesen. Der Beklagte erhebt die Verjährungseinrede. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.