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Urteil

322 O 45/25

LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2025:0711.322O45.25.00
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Leitsätze
1. Werden durch die Tätigkeiten eines Beiratsmitglieds außerhalb des Beirats keine Pflichten innerhalb des Beirats verletzt, muss das Mitglied darüber keine Auskunft geben.(Rn.52) 2. Beiratsmitglieder unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.(Rn.54) 3. Ein Versichertenbeirat vertritt die Interessen der Versicherten und nicht der Versicherung.(Rn.56) 4. Fehlt es allen Stufen einer Stufenklage bereits am Hauptanspruch, so sind die einzelnen Stufen nicht jeweils gesondert zu entscheiden, sondern ist die Klage insgesamt abzuweisen.(Rn.62)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden durch die Tätigkeiten eines Beiratsmitglieds außerhalb des Beirats keine Pflichten innerhalb des Beirats verletzt, muss das Mitglied darüber keine Auskunft geben.(Rn.52) 2. Beiratsmitglieder unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.(Rn.54) 3. Ein Versichertenbeirat vertritt die Interessen der Versicherten und nicht der Versicherung.(Rn.56) 4. Fehlt es allen Stufen einer Stufenklage bereits am Hauptanspruch, so sind die einzelnen Stufen nicht jeweils gesondert zu entscheiden, sondern ist die Klage insgesamt abzuweisen.(Rn.62) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin haben gegen die Beklagten nicht die geltend gemachten Ansprüche. Die Klaganträge sind berichtigend auszulegen im Hinblick auf den alle Anträge einleitenden Halbsatz „der Beklagte zu 1) wird verurteilt“. Angesichts des Umstands, dass die Klaganträge 3-5 nach ihrem eigenen Inhalt gegen beide Beklagte gerichtet sind, meint die genannte Beschränkung auf den Beklagten zu 1) nur die Klaganträge 1-2. Klagantrag zu 1 Der Auskunftsantrag ist unbegründet. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich hier weder aus Auftragsrecht, Gesellschaftsrecht, Deliktsrecht noch Treu und Glauben. Ohne Erfolg berufen die Klägerinnen sich auf die §§ 675, 666 BGB und auf § 242 BGB. Die Auskunftspflicht nach § 666 BGB ist nicht unbegrenzt, sondern hängt davon ab, was nach Gegenstand des Auftrags, Üblichkeit im Geschäftsverkehr, Zweck der Auskunft und Treu und Glauben erwartet werden kann (Grüneberg/Grüneberg, 84. Auflage 2025, § 666 BGB, Rn. 4). Danach besteht hier keine Auskunftspflicht. Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind vorliegend keine Handlungen, die der Beklagte zu 1 in seiner Eigenschaft als Mitglied des Beirats vorgenommen hat, sondern die er als Vorsitzender der Beklagten zu 2 vorgenommen hat, die also außerhalb seines Aufgabenbereichs innerhalb des Beirats lagen. Ob die Klägerinnen ein schadensunabhängiges Kontrollinteresse haben, das durch eine Anspruchsgrundlage geschützt wird, kann dahinstehen, da ein solches geschütztes Kontrollinteresse jedenfalls auf die Sphäre des innerhalb des Beirats beschränkt wäre. Durch seine Tätigkeiten außerhalb des Beirats hat der Beklagte zu 1 keine Pflichten innerhalb des Beirats verletzt, sodass er darüber auch keine Auskunft geben muss. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ist nicht ersichtlich und ein Wettbewerbsverbot gab es nicht. Zu Unrecht leiten die Klägerinnen daraus, dass der Beklagte zu 1 in seinen Verbänden mitteilte, dass die von ihm initiierte Konkurrenzgesellschaft die gleichen Konditionen wie die Klägerinnen zu gleichen Preisen anbieten werde, ab, dass der Beklagte zu 1 Interna der Klägerinnen weitergegeben habe. Welche Leistungen die Klägerinnen zu welchen Konditionen insbesondere zu welchen Preisen erbringen, ist für die Leistungsempfänger auch ohne Kenntnis von Interna der Klägerinnen ersichtlich. Konkrete Tatsachen, die der Vertraulichkeit unterliegen und die der Beklagte zu 1 verraten haben soll, haben die Klägerinnen nicht dargetan. Insoweit der Klagantrag zu 1 auch auf Auskunft über den möglichen Inhalt eines derartigen Verrats gerichtet ist, handelt es sich um eine unzulässige Ausforschung (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2022 - I ZR 141/20). Ein Wettbewerbsverbot bestand für den Beklagten zu 1 in seiner Eigenschaft als Beiratsmitglied oder als Beiratsvorsitzender nicht. Das würde selbst für ein Aufsichtsratsmitglied nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 165, 68, 82; differenzierend in der Literatur) gelten. Das Reichsgericht hat dies damit begründet, dass das einzelne Aufsichtsratsmitglied ohne die übrigen Mitglieder des Gremiums keine Macht habe, weshalb es nicht treuwidrig sei, in den Aufsichtsrat einen Konkurrenten der Gesellschaft als Mitglied zu entsenden. Im vorliegenden Beirat hatte der Beklagte zu 1 auch als Vorsitzender überhaupt keine relevante Macht. Insoweit die Klägerin auf BGH, Urteil vom 06.07.1990 - 2 StR 549/89 - verweist, ist dies hier nicht übertragbar, denn im BGH-Fall ging es darum, dass einer von zwei Geschäftsführern geltend machte, nicht er, sondern der andere Geschäftsführer habe gehandelt, woraufhin der BGH ihm vorwarf, er habe eine Handlungspflicht gehabt. Demgegenüber geht es vorliegend bezüglich des Wettbewerbsverbots nicht um eine Handlungspflicht des Beklagten zu 1 im Beirat der Klägerinnen. Auch der Vortrag der Klägerin, es sei Aufsichtsratsmitgliedern selbst ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung untersagt, gegen die Interessen der Gesellschaft zu handeln, ist auf die Mitglieder eines derartigen Beirats, wie ihn die Klägerinnen eingerichtet haben, nicht übertragbar. Der hier betroffene Versichertenbeirat vertritt schon seiner Bezeichnung nach Interessen der Versicherten und nicht solche der Klägerinnen (ganz abgesehen davon, dass eine Beiratsmitgliedschaft erlischt, wenn der Verband des Beiratsmitglieds nicht mehr der Gemeinschaft der versicherten Landesverbände angehört). Das sehen letztlich auch die Klägerinnen nicht grundsätzlich anders, indem sie den Zweck ihres Beirats wie folgt beschreiben: „Die Landesverbände können ihre Interessen und Wünsche über den Beirat an die Klägerinnen herantragen, über die Entwicklungen bei den Klägerinnen informiert bleiben und ggf. Einfluss auf ihre Entscheidungen nehmen. Die Klägerinnen werden über die Wünsche und Bedürfnisse der Landesverbände informiert und können ihre Leistungen ggf. entsprechend anpassen.“ Dem steht § 2 der Satzung des Beirats nicht entgegen. Wenn es dort heißt, dass der Beirat die Klägerinnen beraten und unterstützen soll, so kann es bei einem derartigen Versichertenbeirat nur darum gehen, die Interessen der Versicherten mit denen der Klägerinnen für die gemeinsame Zeit im oben beschriebenen Sinne innerhalb des Gremiums in Einklang zu bringen. Das zwingt die dem Gremium angehörigen Versicherten nicht dazu, es zu unterlassen, außerhalb des Gremiums ihre Interessen auch gegen die Klägerinnen zu verfolgen, und unabhängig von den geschlossenen Versicherungsverträgen auf ewig mit der Versicherung zusammenzuarbeiten. Eine Beendigung der Kooperation, um sich anderen Versicherungspartnern zuzuwenden, ist durch das beiratsinterne Unterstützungsgebot nicht verboten. Eine zeitliche Überschneidung (die Initiierung einer Konkurrenz begann während der Zeit des Beirats), ist hinzunehmen, wenn es sich um einen sich uneinheitlich entwickelnden Übergang handelt. So ist denn vorliegend die Gründung einer Konkurrenzgesellschaft hier zunächst gescheitert (B. V. GmbH). Die Klägerinnen haben die Konkurrenztätigkeit des Beklagten zu 1 auch selber nur zum Anlass genommen, den Beklagten zu 1 als Vorsitzenden des Beirats abzuberufen. Den Ausschluss als einfaches Mitglied des Beirats haben sie zunächst nicht betrieben. Ohne Erfolg machen die Klägerinnen auch für ihren Auskunftsantrag eine Kreditgefährdung nach § 824 BGB wegen unwahrer Behauptungen geltend. Dabei kann ungeprüft unterstellt werden, dass der Beklagte zu 1 die von den Klägerinnen geltend gemachten Behauptungen getätigt hat und diese falsch waren, denn jedenfalls waren diese Behauptungen - selbst wenn sie falsch waren - von der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Der Ansicht, dass falsche Behauptungen niemals durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein können, folgt das Gericht nicht. Die Behauptungen sind ausschließlich verbandsintern im Rahmen der verbandsinternen Willensbildung gefallen. Wenn die Äußerungen des Beklagten zu 1 falsch gewesen sein sollten, so mögen der Bundesverband oder einzelne Landesverbände Ansprüche gegen ihn haben. Die Klägerinnen müssen es jedoch hinnehmen, wenn ein Verband auf falscher Tatsachengrundlage nach verbandsinternen Beratungen eine Entscheidung zu ihren Lasten trifft, für die der Verband überhaupt keine rechtfertigende Begründung gegenüber den Klägerinnen braucht. Eine staatlich zur Verfügung gestellte Möglichkeit Außenstehender, die vereinsinterne Willensbildung durch Unterlassungsklagen gegen einzelne an der Willensbildung beteiligte Organe zu verändern, statt nur rein faktisch einzelne an der Willensbildung beteiligte Personen zu informieren, wäre auch nach Abwägung mit den Interessen der Klägerin ein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Verbandsautonomie. Zwar machen die Klägerinnen hier keine vorbeugende Unterlassungsklage geltend. Jedoch würde eine solche durch die Nichtannahme berechtigter Interessen abstrakt ermöglicht werden. Sollte trotzdem keine Wahrnehmung berechtigter Interessen vorliegen, so wäre die rein verbandsinterne Behauptung über Externe jedenfalls kein Verbreiten gegenüber einem Dritten. Die Klägerinnen tragen selber vor, dass der Beklagte zu 1 innerhalb des Bundesverbandes auf Verschwiegenheit gedrungen hatte, und zwar erfolgreich: „er konnte seine Pläne auf diese Weise auch geheim halten und die Klägerinnen in Sicherheit wiegen“. Klagantrag zu 2 Obwohl es sich um eine Stufenklage handelt, die auch den Klagantrag zu 2 auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung umfasst, ist auch dieser Anspruch bereits entscheidungsreif. Fehlt es allen Stufen bereits am Hauptanspruch, so sind die einzelnen Stufen nicht jeweils gesondert zu entscheiden, sondern ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen (Zöller/Greger, 35. Auflage, § 254 ZPO, Rn. 9). Da es vorliegend aus den Gründen der Ausführungen zum Klagantrag zu 1 bereits am Hauptanspruch fehlt, ist auch der Klagantrag zu 2 abzuweisen. Klagantrag zu 3 Der Klagantrag zu 3 (Schadensersatz wegen Beteiligung an der LKV-Gründung) ist trotz Stufenklage entscheidungsreif, weil er vom Stufenverhältnis nicht mitumfasst wird. Das ergibt sich sowohl aus dem Inhalt des Klagantrags zu 3 (der nicht auf ein noch ausstehendes Ergebnis einer Auskunft zum Klagantrag zu 1 aufbaut) als auch aus der Klagebegründung, die auf Seite 28 ausführt, dass nur die Anträge 1 und 2 als Stufenklage gestellt werden. Selbst wenn der Antrag zu 3 doch vom Stufenverhältnis mitumfasst wäre, wäre er entscheidungsreif, weil auch eine Stufenklage insgesamt zurückgewiesen werden kann, wenn wie hier bereits kein Hauptanspruch besteht. Aus den Gründen, aus denen kein Auskunftsanspruch besteht (siehe oben die Ausführungen zum Klagantrag zu 1), besteht auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 wegen Beteiligung an der LKV-Gründung. Die Beklagte zu 2 haftet nicht, weil gegen sie nur eine vom Beklagten zu 1 abgeleitete Haftung nach § 31 BGB geltend gemacht wird und der Beklagte zu 1 gemäß den Ausführungen zum Klagantrag zu 1 schon mangels Pflichtverletzung nicht haftet, jedenfalls aber die dortigen Ausführungen auch eine Haftung der Beklagten zu 2 ausschließen. Dahinstehen kann daher, ob die Beklagte zu 2, die selber nicht im Beirat saß, für eine Verletzung von Beiratspflichten des Beklagten zu 1 nach § 31 BGB haften würde, obwohl der Beklagte zu 1 von der Beklagten zu 2 nicht in den Beirat entsendet worden war, sondern die Klägerin zu 2 den Beklagten zu 1 in Person - wenn auch motiviert durch dessen Eigenschaft als Vorsitzender der Beklagten zu 2 - in den Beirat berufen hat, oder ob die Befugnis der Beklagten zu 2, den Beklagten zu 1 aus dem Beirat zurückzuziehen, für eine Haftungszurechnung ausreichen würde. Klagantrag zu 4 Der Klagantrag zu 4 (Schadensersatz wegen geschäftlicher Kontakte und wegen falscher Behauptungen) ist aus den gleichen Gründen wie zum Klagantrag zu 3 trotz Stufenklage entscheidungsreif, weil er vom Stufenverhältnis nicht mitumfasst wird. Aus den Gründen, aus denen kein Auskunftsanspruch besteht (siehe oben die Ausführungen zum Klagantrag zu 1), besteht auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 wegen geschäftlicher Kontakte und wegen falscher Behauptungen. Aus den gleichen Gründen wie zum Klagantrag zu 3 besteht gegen die Beklagte zu 2 kein Schadensersatzanspruch wegen geschäftlicher Kontakte und wegen falscher Behauptungen. Klagantrag zu 5 Der Klagantrag zu 5 (vorgerichtliche Anwaltskosten) ist akzessorisch zu den Klaganträgen 1-4 und teilt daher deren Schicksal der Unbegründetheit. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Die Klägerinnen verlangen Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten eines Versichertenbeirats. Der Beklagte zu 2 ist ein Landesverband von Kleingärtnern in Form eines eingetragenen Vereins. Der Beklagte zu 1 ist Vorsitzender des Beklagten zu 2 und ist Vorsitzender des entsprechenden Bundesverbands. Die Klägerin zu 2 ist eine Versicherung, die Gruppenversicherungsverträge mit dem Beklagten zu 2 hatte. Die Klägerin zu 1 ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin zu 2 und vermittelt der Klägerin zu 2 Versicherungen vor allem im Kleingärtnerbereich. Der Beklagte zu 1 saß im Versichertenbeirat der Klägerin zu 1 für die Belange der Kleingärtnerversicherungen und bezog dort eine Vergütung. Zeitweise hatte er auch den Vorsitz des Gremiums mit erhöhter Vergütung inne (1.500 € p.a.). Für den Beirat gab es eine Satzung (Anlage K2), die unter anderem folgende Regelungen enthielt: „Satzung des Versichertenbeirats der Kleingärtner § 1 Präambel Der Vorstand der (scil.: Klägerin zu 2) hat einen Beirat für die Belange der Kleingärtnerversicherung gebildet. § 2 Aufgaben des Beirats Der Beirat hat die Aufgabe, die (scil.: Klägerin zu 2) und die Geschäftsführung der (scil.: Klägerin zu 1) in allen Fragen der Kleingärtnerversicherung zu beraten und nach besten Kräften zu unterstützen. § 3 Berufung und Abberufung der Mitglieder Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch die (scil.: Klägerin zu 2) im Einvernehmen mit (scil.: der Klägerin zu 1). Grundsätzlich kann der Vorsitzende* oder Präsident* der bei (scil.: Klägerin zu 2) versicherten Landesverbände der Kleingärtner als Mitglied in den Beirat berufen werden. ... Die Abberufung eines Mitgliedes erfolgt entsprechend der vorstehenden Regelungen. ... Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, sobald der Verband, den das Beiratsmitglied vertritt, nicht mehr der Gemeinschaft der bei der (scil.: Klägerin zu 2) versicherten Landesverbände angehört oder der jeweilige Landesverband seinen Vertreter zurückzieht. ... § 6 Vertraulichkeit Die Mitglieder des Beirates sind zu Vertraulichkeit über die ihnen in ihrer Eigenschaft als Beiratsmitglieder gemachten Mitteilungen verpflichtet. ...“ Der Beklagte zu 1 betrieb während der Zeit seiner Beiratszugehörigkeit zunächst die Gründung des B. V. GmbH. Nachdem dies in der Gesamtvorstandssitzung des Bundesverbands vom 12.04.2024 am Widerstand zahlreicher Landesverbände gescheitert war, wurde auf Betreiben des Beklagten zu 1 in Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden am 26.04.2024 die LKV L.-K. GmbH („LKV“) mit Sitz in K. gegründet, deren Unternehmensgegenstand die „Tätigkeit als Assekuradeur und als Vertreter von Unternehmen der Versicherungswirtschaft, insbesondere Erstellung von Versicherungspolicen, Schadenbearbeitung und Vertragsverwaltung“ ist. Alleinige Gesellschafterin der LKV ist die Beklagte zu 2. In der Sitzung des Versicherungsbeirats der Klägerin zu 2 vom 23.04.2024 wurde der Beklagte zu 1 im Einvernehmen zwischen der Geschäftsführung der Klägerin zu 1 und dem Vorstand der Klägerin zu 2 als Beiratsvorsitzender mit Wirkung zum Ende des Monats April 2024 abberufen. Mit Schreiben vom 15. und 16.05.2024 kündigten die folgenden Landes- bzw. Regionalverbände ihre von der Klägerin zu 1 vermittelten und mit der Klägerin zu 2 bestehenden Gruppenversicherungsverträge sowie mit der Klägerin zu 1 ggf. bestehende Agenturverträge zum 31.12.2024: die Beklagte zu 2, die Landesverbände R., R.-P., B., S.-H., S., M.-V. und H. sowie der Kreisverband K., der B.-L. Bezirk H. e.V. und der B.-L. Bezirk E.. Die Klägerinnen machen geltend, die vom Beklagten zu 1 initiierte Konkurrenzgesellschaft zur Klägerin zu 1 ahme das Geschäftsmodell der Klägerin 1:1 nach und habe sämtliche Kunden der Klägerinnen abwerben und über einen anderen Versicherer neu versichern sollen. Bei seinen diesbezüglichen Bemühungen habe der Beklagte zu 1 unwahre Behauptungen über die Strukturplanung der Klägerin zu 1 benutzt und habe er sein von den Klägerinnen erlangtes Wissen ausgenutzt, indem er versprochen habe, dass es bei einem Wechsel der Versicherung keine Änderung geben werde. Unwahr seien die Behauptungen des Beklagten zu 1 gewesen, § dem Vorstand der Klägerin zu 2, Herrn W., sei die Stellung und der damit verbundene Kostenapparat der Klägerin zu 1 ein Dorn im Auge gewesen, § die Klägerin zu 2 habe angestrebt, die durch die Klägerin zu 1 durchgeführte Schadensbearbeitung in die Servicecenter der Klägerin zu 2 zu integrieren und/oder bei der Klägerin zu 1 Kosten in sechs- bis siebenstelliger Höhe zu reduzieren, § es gebe eine neue Firmenstrategie, insbesondere sei dabei die B1 in der B. aufgegangen, § Herr W. habe angekündigt, dass die Telefonanlage der Klägerin zu 1 in die Anlage der Klägerin zu 2 integriert werden solle. Der Beklagte zu 1 habe durch seine Taten seine Pflichten als Beiratsmitglied verletzt und eine Kreditschädigung zulasten der Klägerinnen begangen. Die Beklagte zu 2 hafte dafür nach § 31 BGB. Durch die Taten des Beklagten zu 1 würde den Klägerinnen allein im Jahre 2025 voraussichtlich ein Gewinn in Höhe von 3.780.937 € entgehen, und zwar der Klägerin zu 1 Vermittlungsprovisionen in Höhe von 818.847 € und der Klägerin zu 2 Prämien in Höhe von 2.962.090 €. Außerdem hätten die Beklagten vorgerichtliche Anwaltskosten in zu Ziffer 5 beantragter Höhe zu erstatten. Die Klägerinnen beantragen: Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, 1. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, über a. sämtliche geschäftlichen Kontakte, insbesondere zu den Kleingarten-Landes- Regional-, Stadt-, Bezirks- und Bahn-Landwirtschafts-Bezirksverbänden sowie Kleingarten-Vereinen (im Folgenden zusammenfassend „Landesverbände“), die er während seiner Zeit als Beiratsmitglied und/oder Vorsitzender des Beirats der Klägerin zu 1) mit dem Ziel geführt hat, Kunden der Klägerinnen dazu zu bewegen, mit den Klägerinnen bestehende Versicherungsverträge zu kündigen und/oder auslaufen zu lassen, um sodann entsprechende Verträge mit Dritten, insbesondere der LKV L.-K. GmbH abzuschließen, wobei insbesondere die Identität der betreffenden Kunden, die an den geschäftlichen Kontakten beteiligten Personen und die Inhalte der betreffenden Kommunikation zu nennen sind, b. sämtliche geschäftliche Kontakte, insbesondere zu den Landesverbänden, die er während seiner Zeit als Beiratsmitglied und/oder Vorsitzender des Beirats der Klägerin zu 1) mit dem Ziel geführt hat, ein neues Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform) zu gründen, welches im Marktsegment der Klägerinnen (Gruppenversicherungen für Kleingärtner bzw. Kleingartenvereine) aktiv werden und die Kunden der Klägerinnen übernehmen sollte, wobei insbesondere die Inhalte der betreffenden Kommunikation, der Ablauf der geplanten Übernahme der Kunden und die die an den geschäftlichen Kontakten beteiligten natürlichen Personen zu nennen sind, c. sämtliche Behauptungen in Bezug auf die Struktur und Arbeitsweise der Klägerinnen sowie diesbezüglich angeblich geplanter Änderungen, insbesondere im Hinblick auf eine angeblich geplante (weitergehendere) Integration in den B.-Konzern und/oder eine angebliche Abschaffung des direkten Kundenkontakts zu Gunsten eines insbesondere gegenüber Landesverbänden, getätigt hat, wobei insbesondere anzugeben ist, welche diesbezüglichen Äußerungen getätigt wurden sowie wann und wem gegenüber dies erfolgte, 2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben unter 1. an Eides statt zu versichern. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesen durch die Beteiligung des Beklagten zu 1) an der Gründung der LKV L.-K. GmbH entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesen durch geschäftliche Kontakte des Beklagten zu 1), insbesondere zu den Kleingarten-, Landes-, Regional-, Stadt-, Bezirks- und Bahn-Landwirtschafts-Bezirksverbänden sowie Kleingartenvereinen (im Folgenden zusammenfassend „Landesverbände“), die er während seiner Zeit als Beiratsmitglied und/oder Vorsitzender des Beirats der Klägerin zu 1) mit dem Ziel geführt hat, Kunden der Klägerin dazu zu bewegen, mit den Klägerinnen bestehende Versicherungsverträge zu kündigen und/oder auslaufen zu lassen, um sodann entsprechende Verträge mit Dritten, insbesondere der LKV L.-K. GmbH abzuschließen, entstanden sind, sowie sämtliche Schäden zu ersetzen, die den Klägerinnen durch solche geschäftlichen Kontakte entstanden sind, die vom Beklagten zu 1) mit dem Ziel geführt wurden, ein neues Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform) zu gründen, welches im Marktsegment der Klägerinnen (Gruppenversicherungen für Kleingärtner bzw. Kleingartenvereine) aktiv werden und die Kunden der Klägerinnen übernehmen sollte, sowie sämtliche Schäden zu ersetzen, die den Klägerinnen durch Behauptungen des Beklagten zu 1) in Bezug auf die Struktur und Arbeitsweise der Klägerinnen sowie diesbezüglich angeblich geplanter Änderungen, insbesondere im Hinblick auf eine angeblich geplante (weitergehende) Integration in den B.-Konzern und/oder eine angebliche Abschaffung des direkten Kundenkontakts zugunsten eines „Call-Centers“, die der Beklagte zu 1) im geschäftlichen Kontext, insbesondere gegenüber Landesverbänden, getätigt hat, entstanden sind. 5. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger einen Betrag von 19.146,40 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten machen geltend, der Beklagte zu 1 habe als Mitglied des Versichertenbeirats nicht das Interesse der Klägerinnen, sondern dasjenige der Beklagten zu 2 bzw. der Landesverbände bzw. der Versicherten wahrzunehmen. § 2 der Beiratssatzung sei daher unwirksam. Ausschlaggebend für den Willen der Beklagten, sich von den Klägerinnen zu trennen, seien die Benennung von Herrn K. zum neuen Geschäftsführer der Klägerin zu 1 und der Wunsch der Beklagten nach einer Stiftungslösung gewesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.