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Beschluss

322 T 41/23

LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0703.322T41.23.00
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Leitsätze
Der gewöhnliche Aufenthalt einer betreuten Person kann auch bereits am Tag des Einzugs in ein Pflegeheim (stationäre Einrichtung) begründet werden (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2008 - 16 Wx 302/07 und OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 33 Wx 75/06). Dem steht nicht entgegen, dass über den Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung noch nicht entschieden wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die Heimunterbringung voraussichtlich dauerhaft sein wird und eine Entlassung in voraussehbarer Weise nicht (mehr) zu erwarten ist.(Rn.21) (Rn.24)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 14.03.2023, Az. 869 XVII 31/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Betreuer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der gewöhnliche Aufenthalt einer betreuten Person kann auch bereits am Tag des Einzugs in ein Pflegeheim (stationäre Einrichtung) begründet werden (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2008 - 16 Wx 302/07 und OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 33 Wx 75/06). Dem steht nicht entgegen, dass über den Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung noch nicht entschieden wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die Heimunterbringung voraussichtlich dauerhaft sein wird und eine Entlassung in voraussehbarer Weise nicht (mehr) zu erwarten ist.(Rn.21) (Rn.24) 1. Die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 14.03.2023, Az. 869 XVII 31/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Betreuer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Betreuungsgericht, vom 28.06.2022 wurde für die Betroffene (zunächst im Wege einer einstweiligen Anordnung) eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Als Aufgabenkreise wurden unter anderem die Wohnungsangelegenheiten und die Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge sowie die Entscheidung über Unterbringungen gem. § 1906 BGB bestimmt. Der Beschwerdeführer wurde zum gesetzlichen Betreuer bestellt. Der Beschwerdeführer beantragte am 07.10.2022 die Genehmigung der Kündigung des Wohnungsmietvertrags der Betroffenen (Bl. 100 d.A.). Mit Schreiben vom 21.11.2022 teilte er dem Betreuungsgericht mit, die Betroffene sei am 17.11.2022 aus einem Krankenhaus entlassen und in ein Pflegeheim in B. B. verlegt worden (Bl. 151 d.A.). Die Betroffene könne keinesfalls in ihre Mietwohnung zurückkehren. Dem Schreiben war ein Entlassungsbrief des Krankenhauses beigefügt, in dem unter anderem die Diagnose Alzheimer-Demenz gestellt und ausgeführt wurde, die Betroffene sei sehr verwirrt und unruhig. Die Betroffene lebt seitdem in Pflegeheimen. Im Jahr 2023 fand ein Umzug aus dem Pflegeheim in B. B. in ein Pflegeheim in H. statt (Bl. 143 d.A.). Die Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum wurde durch das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 14.03.2023 genehmigt (vgl. Bl. 197, 213 d.A.). Die Betroffene ist mittellos, so dass die Betreuervergütung von der Staatskasse getragen wird. Der Beschwerdeführer hat Ende des Jahres 2022 für die Zeit vom 29.09.2022 bis zum 28.12.2022 eine Betreuervergütung in Höhe von 831,00 beantragt, die er – für den gesamten genannten Zeitraum – nach der Vergütungstabelle C 2.2.1 zu § 4 VBVG (a.F.) berechnet hat. Die Rechtspflegerin des Betreuungsgerichts hat auf den Antrag hin mit Beschluss vom 14.03.2023 die Betreuervergütung auf nur EUR 736,70 festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die Betroffene lebe seit dem 17.11.2022 dauerhaft in einem Pflegeheim. Dort habe sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des VBVG, so dass für die Zeit vom 17.11.2022 bis zum 28.12.2022 die Betreuervergütung nach dem Status „stationär“, Tabelle C 2.1.1., zu berechnen sei. Die Rechtspflegerin hat die Beschwerde zugelassen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 12.04.2023 (Zugang beim Betreuungsgericht am gleichen Tag) gegen den Beschluss vom 14.03.2023, der ihm am 17.03.2023 zugestellt worden war, Beschwerde eingelegt, mit der er erreichen will, dass die Betreuervergütung auf EUR 831,00 festgesetzt wird. Er ist der Ansicht, der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen sei am 17.11.2022 noch nicht im Pflegeheim gewesen. Zwar lebe sie seither in dem Pflegeheim, einem Betroffenen müsse jedoch eine gewisse Eingewöhnungszeit zugebilligt werden, bevor davon gesprochen werden könne, dass er in dem Heim seinen neuen Lebensmittelpunkt begründet habe. Es würden einige Wochen oder sogar Monate benötigt, um sich in einem neuen „Daseinsmittelpunkt“ wiederzufinden. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Pflegeheim könne noch nicht begründet sein, wenn über den Antrag auf Genehmigung der Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum noch nicht entschieden worden sei, da noch immer die Möglichkeit bestehe, dass die Genehmigung versagt werde und der Betroffene in die Wohnung zurückkehre. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. In dem angegriffenen Beschluss hat die Rechtspflegerin – für das Beschwerdegericht bindend – die Beschwerde zugelassen (§ 61 Abs. 2 und 3 FamFG). Die Beschwerde ist fristgerecht binnen der Monatsfrist, § 63 Abs. 1 FamFG, eingelegt worden. Der angegriffene Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 17.03.2023 zugestellt worden. Er hat die Beschwerde am 12.04.2023 eingelegt. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die durch die Staatskasse an den Beschwerdeführer als Betreuer zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 29.09.2022 bis zum 28.12.2022 auf EUR 736,70 festgesetzt. Eine höhere Vergütung kann der Beschwerdeführer nicht beanspruchen. Gemäß §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG). Vorliegend ist das VBVG in seiner Fassung vom 22.06.2019 (mit Geltung bis zum 31.12.2022, nachfolgend: a.F.) anzuwenden. Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 VBVG a.F. zu bewilligende Vergütung richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 VBVG nach Fallpauschalen. Die Höhe der Fallpauschalen bestimmt sich nach der Anlage zum VBVG in Verbindung mit § 5 VBVG (jeweils a.F.) unter Berücksichtigung von Dauer der Betreuung, gewöhnlichem Aufenthalts und Vermögensstatus des Betreuten sowie ggf. vorhandener besonderer Kenntnisse des Betreuers. Vorliegend ist die Zeit vom vierten bis zum sechsten Monat der Betreuung Gegenstand der Vergütungsfestsetzung und es liegen besondere Kenntnisse des Betreuers im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG a.F. vor, sodass sich die Vergütungshöhe nach Nr. C2 der Anlage zum VBVG a.F. richtet. Die Betreute ist mittellos. Im Streit steht, ob der Betreuer für die Zeit ab dem 17.11.2022 nur eine Vergütung nach Nr. C 2.1.1 beanspruchen kann, was bei einem gewöhnlichen Aufenthalt der Betreuten in einer stationären Einrichtung oder einer gleichgestellten ambulanten Wohnform gilt, oder ob er eine Vergütung nach Nr. C 2.2.1. verlangen kann, was einen gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Wohnform voraussetzt. Bei Pflegeheimen wie jenen, in denen die Betreute lebt und gelebt hat, handelt es sich um stationäre Einrichtungen. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass die Betreute bereits ab dem 17.11.2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung hatte. Gewöhnlicher Aufenthalt meint den Ort, an dem sich der Betreute tatsächlich, nicht nur vorübergehend, sondern eine gewisse Dauer aufhält und an dem er seinen Lebensmittelpunkt besitzt. Dies richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011, XII ZB 521/10, Rn. 12 ff., juris). Es genügt, dass der Betroffene sich an dem Ort bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat; ein Wille zum Aufenthalt ist nicht erforderlich (Dodegge in: Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 6. Auflage, (a) Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes, Rn. 155, juris). Entgegen der vorliegend offenbar vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht kann ein (neuer) gewöhnlicher Aufenthalt bereits am Tag eines Einzugs bestehen (Dodegge a.a.O., Rn. 156; OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2006, 33 Wx 75/06, Rn. 18, juris; OLG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2008, 16 Wx 302/07, Rn. 4 n.w.N., juris). Im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts wird ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt nicht immer erst nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne begründet; der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeitdauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll (OLG München a.a.O.). Entscheidend ist, ob die Heimunterbringung voraussichtlich dauerhaft sein wird und eine Entlassung in voraussehbarer Weise nicht (mehr) zu erwarten ist (OLG Köln a.a.O.). Letzteres ist bei der Betreuten bereits am 17.11.2022 der Fall gewesen. An jenem Tag ist die Betreute mit ihrer Entlassung aus einem Krankenhaus in ein Pflegeheim verlegt worden. Es lag kein bloßes Probewohnen vor in dem Sinne, dass eine Rückkehr in die eigene Wohnung noch zu erwarten war. Der Beschwerdeführer hat dem Betreuungsgericht am 21.11.2022 selbst mitgeteilt, die Betreute könne keineswegs in ihre Mietwohnung zurückkehren. Dass damals möglicherweise noch nicht festgestanden hat, ob die Betreute in dem konkreten Pflegeheim bleibt oder sie in ein anderes Pflegeheim umziehen würde, ist unerheblich. Auch kommt es bei der gebotenen Betrachtung der Umstände des Einzelfalles nicht entscheidend darauf an, dass das Betreuungsgericht die Kündigung des Vertrages über die Mietwohnung noch nicht genehmigt hatte. Mit einer Versagung der Genehmigung bzw. mit einer Rückkehr der Betreuten in die Mietwohnung war unter Berücksichtigung der Konstitution der Betreuten nicht zu rechnen. Eine Entlassung aus einem (nicht unbedingt dem konkreten) Pflegeheim war in voraussehbarer Weise nicht mehr zu erwarten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Regelung des § 25 Abs. 2 S. 1 GNotKG ist nicht einschlägig. 4. Die Festsetzung eines Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens ist nicht erforderlich, da sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Gegenstandswert richten. Einschlägig ist vielmehr Nr. 19116 KV-GNotKG, der eine Festgebühr vorsieht.