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Urteil

322 O 407/21

LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0518.322O407.21.00
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Leitsätze
Ein Unternehmen hat gegen einen privaten Informationsdienst keinen Anspruch auf Löschung der auf der Webseite des Dienstes veröffentlichten Unternehmensdaten aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und d DSGVO, wenn es sich bei den Daten um bereits im Handelsregister und Bundesanzeiger veröffentlichten Daten handelt und der Informationsdienst ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO an der Datenverarbeitung hat.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Unternehmen hat gegen einen privaten Informationsdienst keinen Anspruch auf Löschung der auf der Webseite des Dienstes veröffentlichten Unternehmensdaten aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und d DSGVO, wenn es sich bei den Daten um bereits im Handelsregister und Bundesanzeiger veröffentlichten Daten handelt und der Informationsdienst ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO an der Datenverarbeitung hat.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Löschung und Unterlassung gegen die Beklagte wegen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus Art. 17 DSGVO. Als Anspruchsgrundlagen kommen lediglich Art. 17 Abs. 1 lit. d und lit. a DSGVO in Betracht. Jedoch fällt die jeweils vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Beklagten aus. 1. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO besteht ein Löschungsanspruch, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Unter welchen Voraussetzungen die Verarbeitung rechtmäßig ist, ist in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO geregelt. Danach ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO die Verarbeitung der Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten liegt vor. Das berechtigte Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO ist weit zu verstehen. Deshalb zählen zu den berechtigten Interessen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen (Kühling/Buchner/Buchner/Petri, DS-GVO, 3. Auflage 2020, Art. 6 Rn. 146). Vorliegend ist das Ziel der Beklagten, Zusammenhänge zwischen Unternehmen und natürlichen Personen aufzuzeigen. Für Kunden und potentielle Kunden sollen von im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften die Vertretung, der Geschäftssitz und die finanziellen Kennzahlen aus den zum Handels-, Insolvenzregister und Bundesanzeiger eingereichten Unterlagen und Bilanzen auffindbar gemacht werden. Darüber hinaus besteht das Ziel darin, die Handlungsbevollmächtigten von Kapitalgesellschaften transparent im Kontext einer einzugehenden oder eingegangenen Geschäftsbeziehung darzustellen, um so den Kunden oder den potentiellen Kunden ein realistisches Bild aufzuzeigen, mit welchen Personen sie tatsächlich vertragliche Vereinbarungen schließen bzw. zu schließen beabsichtigen. Zur Erreichung ihrer genannten Unternehmensziele, die wirtschaftlicher Art sind, ist es erforderlich, dass die Beklagte personenbezogene Daten verarbeitet. Die Beklagte verfolgt damit ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Interesse der Beklagten gegenüber dem Interesse der Klägerin am Schutz ihrer verarbeiteten Daten. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Daten um solche handelt, die durch Eintragung in das Handelsregister und entsprechende Bekanntmachung zu allgemein verfügbaren Informationen geworden sind, kann die Abwägung allenfalls dann zugunsten der Klägerin ausfallen, wenn sie besondere Umstände vortragen kann, die ausnahmsweise das allgemeine Informationsinteresse im Geschäftsverkehr überwiegen. Dies können zum Beispiel der Schutz vor Straftaten gegen die persönliche Ehre oder gegen die körperliche Unversehrtheit der Klägerin und ihrer Familie aber unter Umständen auch bereits vor drohenden Belästigungen sein. Derartige Umstände trägt die Klägerin hier indes nicht vor. Insbesondere kann die Annahme, dass in Internetforen vor dem Unternehmen der Klägerin gewarnt wird, weil aufgrund der Darstellung auf der Plattform der Beklagten eine (frühere) Verbindung der Klägerin zu der „M. L1 M. D. e.K.“ deutlich wird, keinen solchen Umstand begründen. Die Klägerin übersieht im Rahmen ihrer Argumentation, dass die von ihr gerügte Darstellung auf der Plattform der Beklagten die tatsächlichen Verhältnisse richtig wiedergibt und insbesondere keine unzutreffende Verbindung zwischen der „H. T. GmbH“ und der „M. L1 M. D. e.K.“ dargestellt wird. Sie hat damit keine über die bereits öffentlich zugänglichen Daten hinausgehende Aussagekraft. Allenfalls ermöglicht die Plattform ihren Nutzern eine vereinfachte Informationsgewinnung und schafft damit - entsprechend dem Geschäftszweck der Beklagten - ihren Nutzern eine Arbeitserleichterung bei Recherchen über Unternehmen und die dahinter stehenden natürlichen Personen. Im Übrigen ist die (frühere) Verbindung zwischen der Klägerin und dem Unternehmen „M. L1 M. D. e.K.“ bereits aufgrund der Übereinstimmung des Namens der Klägerin mit demjenigen ihres früheren Logistikunternehmens für jedermann offensichtlich, ohne dass es hierfür einer Recherche auf der Plattform der Beklagten bedarf. Auf der anderen Seite fällt - wie oben bereits ausgeführt - zugunsten der Beklagten entscheidend ins Gewicht, dass ausschließlich wahre Daten, die lediglich der Sozialsphäre der Klägerin zuzuordnen sind, von der Datenverarbeitung betroffen sind. Solche hat die Klägerin grundsätzlich hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020, Az. BvR 1240/14; BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, Az. 1 BvR 16/13). Veröffentlichungen aus der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht (BGH, Urteil vom 20.12.2011, Az. VI ZR 261/10; Urteil vom 17.11.2009, Az. VI ZR 226/08; Urteil vom 21.11.2006, Az. VI ZR 259/05). Ein solcher Fall schwerwiegender Auswirkungen ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Die von der Klägerin angeführte Gefahr negativer Foren-Einträge osteuropäischer Lkw-Fahrer dürfte zum einen keine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin bedeuten und ist zum anderen keine unmittelbare Auswirkung der in Rede stehenden Datenverbreitung. Etwaige negative Folgen ergeben sich für die Klägerin allenfalls durch die mutmaßlich abwertenden Kommentare der Forenteilnehmer und nicht durch die Darstellung auf der Plattform der Beklagten. Schon gar nicht hat die Klägerin dargelegt, dass mit der Verbreitung der Daten eine Gefährdungslage verbunden ist bzw. zu befürchten ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Daten der Klägerin ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Registern zusammengeführt hat. Eine Geheimhaltung der veröffentlichten Daten wäre der Klägerin damit ohnehin nicht möglich. Sie kann sich gegen die Pflichtveröffentlichungen nicht wehren. Mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit und der Wahl der Gesellschaftsformen muss die Klägerin die Nachteile der Offenlegung von Informationen hinnehmen, da sie sich bewusst in den Rechtsverkehr begeben hat. Der Zweck der Veröffentlichungen in den öffentlichen Registern liegt in der Schaffung von Transparenz und Sicherheit des Geschäftsverkehrs. Durch die Weiterverarbeitung der Daten durch die Beklagte wird der Zweck nicht verändert. Auch die Plattform der Beklagten schafft Transparenz und fördert die Sicherheit des Geschäftsverkehrs. 2. Ein Löschungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO. Danach hat die betroffene Person einen Löschungsanspruch, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder in sonstiger Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Eine solche Zweckerfüllung kann jedoch ebenfalls nur durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO festgestellt werden (EuGH, GRUR 2014, S. 895; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.09.2018, Az. 16 U 193/17). Aus den oben genannten Gründen fällt diese Interessenabwägung zugunsten der Beklagten aus. II. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte zu. In der DSGVO ist ein Unterlassungsanspruch nicht normiert. Unklar ist, ob sich ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO ergeben kann. Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Fall jedenfalls die Interessenabwägung - wie oben dargestellt - zugunsten der Beklagten ausgeht, kann diese Frage unentschieden bleiben. Auch ein etwaiger Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts scheitert jedenfalls daran, dass die Interessen der Beklagten diejenigen der Klägerin im vorliegenden Fall überwiegen. III. Mit dem Hauptanspruch entfallen auch die von der Klägerin als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Zinsen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 4 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung von Datenschutzpflichten auf Löschung und Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin ist seit vielen Jahren in der Speditionsbranche unternehmerisch tätig. Unter dem 11.04.2008 wurde die Neueintragung der „R. L. M. D. e.K.“ beim Amtsgericht F./O. zum HRA... veröffentlicht. Ab dem 17.11.2009 firmierte das Unternehmen unter dem Namen „M. L1 M. D. e.K.“ Im Jahr 2013 fand ein Registerwechsel zum Amtsgericht N. statt, wo die Spedition nun zur HRA... geführt wurde. Am 10.09.2015 wechselte der Inhaber. Die Klägerin schied als Inhaberin aus und die Spedition wurde seither unter dem alten Namen von M. D. geführt. Unter dem 08.08.2019 wurde die Löschung der „M. L1 M. D. e.K.“ hinterlegt. Die Klägerin gründete zum 01.07.2019 die H. T. GmbH, deren Geschäftsführerin sie ist. Die H. T. GmbH wird beim Amtsgericht N. zum HRB... geführt. Die Beklagte ist ein privater Informationsdienst, der Wirtschaftsinformationen über die von ihr betriebene Webseite www.n..de öffentlich zur Verfügung stellt. Auf der Webseite können die Informationen durch die Eingabe insbesondere von Namen natürlicher Personen oder Firmen über eine Suchmaschinenfunktion sichtbar gemacht werden. Die Beklagte sammelt gesetzliche Pflichtveröffentlichungen zu Unternehmen und natürlichen Personen aus allgemein zugänglichen Registern, wie dem Handelsregister, den Handelsregisterbekanntmachungen, den Insolvenzbekanntmachungen und dem elektronischen Bundesanzeiger. Dabei nimmt sie keine eigenen Daten auf, vielmehr werden bereits verfügbare Daten aus den öffentlichen Registern abgerufen und den Nutzern angezeigt. Anspruch der Beklagten ist es - ihrer Leistungsbeschreibung (Anlagen TL 1 und TL 2) zufolge - unter anderem, Zusammenhänge zwischen Unternehmen sowie zu Personen sichtbar zu machen, um so Kunden oder potentielle Kunden über etwaige Unternehmenszusammenhänge und Beziehungen von Personen und Gesellschaften zu informieren und so gegebenenfalls Möglichkeiten etwaiger Vermögensverschiebungen frühzeitig aufzuzeigen. Auf der Internetseite der Beklagten ist die oben dargestellte Verbindung der Klägerin zu ihrem früheren Unternehmen, der „M. L1 M. D. e.K.“ und dem aktuell von der Klägerin geführten Unternehmen „H. T. GmbH“ einzusehen. Es finden sich dort jedoch auch die Angaben, dass seit dem 10.09.2015 nicht mehr die Klägerin, sondern M. D. Inhaber der „M. L1 M. D. e.K.“ war, sowie die Information, dass die „M. L1 M. D. e.K.“ mittlerweile gelöscht wurde und die Klägerin zum 01.07.2019 die H. T. GmbH gründete. Auf die von der Klägerin zu den Akten gereichten Anlagen K 1 bis K 6 wird ergänzend Bezug genommen. Die für den Eintrag notwendigen Daten erlangte die Beklagte aus Veröffentlichungen des Handelsregisters. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2021 (Anlage K 8) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 03.08.2021 unter anderem zur Löschung derjenigen Angaben auf, aus denen eine (frühere) Verbindung der Klägerin zu der „M. L1 M. D. e.K.“ ersichtlich ist. Die Beklagte reagierte nicht. Die Klägerin trägt vor, die Verlinkung der Daten auf der Website der Beklagten werde als Beweis dafür genutzt, dass es sich bei der von der Klägerin geführten Spedition „H. T. GmbH“ und der mittlerweile gelöschten „M. L1 M. D. e.K.“ faktisch um dasselbe Unternehmen handele, obwohl die Klägerin mit diesem Unternehmen seit vielen Jahren nichts mehr zu tun habe. Es werde daher in Internet-Foren ausdrücklich vor Stellenageboten bei der „H. T. GmbH“ gewarnt, da diese „nichts anderes als M. L1“ sei. Aufgrund dieser Angaben sei es für die Klägerin schwer, insbesondere Fahrer aus dem osteuropäischen Ausland, was ein Kernmarkt für Lkw-Fahrer sei, einzustellen. Die Klägerin ist der Auffassung, der mit dem Klagantrag zu Ziffer 1 geltend gemachte Löschungsanspruch ergebe sich aus Art. 17 Abs. 1 lit. a) und d) DSGVO. Danach bestehe ein Löschungsanspruch, wenn personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet worden seien oder sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden seien, nicht mehr notwendig seien. Die DSGVO sei vorliegend anwendbar, da die Beklagte automatisiert personenbezogene Daten verarbeite. Eine Rechtfertigung der in Rede stehenden Datenverarbeitung komme lediglich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO in Betracht, insoweit fehle es aber bereits an dem vorausgesetzten berechtigten Interesse an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Jedenfalls überwögen aber die Interessen der Klägerin im Einzelfall. Selbst wenn man die Interessen der Beklagten als berechtigt ansehen wollte, so sei doch jedenfalls keine zeitlich endlose Verarbeitung gerechtfertigt. Die Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten sei auch nicht etwa rechtmäßig, weil die Beklagte öffentlich zugängliche Daten verarbeite. Der Umstand, dass die Daten an anderer Stelle öffentlich einsehbar seien, bedeute nicht, dass diese ohne Zustimmung beliebig verarbeitet und verwertet werden dürften; schon gar nicht dürfe dies über viele Jahre hinweg geschehen. Die Klägerin ist überdies der Auffassung, dass ihr gegenüber der Beklagten aufgrund der rechtswidrigen Verarbeitung der Daten im Hinblick auf die bestehende Wiederholungsgefahr auch ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog in Verbindung mit der DSGVO zustehe. Die Klägerin nimmt die Beklagte schließlich auf Erstattung des verbliebenen Betrages der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,9 Geschäftsgebühr zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von € 1.148,71 in Anspruch. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, den in ihrer Datenbank enthaltenen Eintrag über die Klägerin mit folgendem Wortlaut: zur Löschung zu bringen, 2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens € 5,- und höchstens € 250.000,- oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, es zu unterlassen, Daten über die Inhaberschaft von Frau M. D. zur R. L. M. D. e.K . bzw . der M. L1 M. D. e.K. vom 11.04.2008 zu verarbeiten, 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den verbleibenden Rest der entstandenen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.148,71 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die von der Klägerin angegriffene Datenverarbeitung rechtskonform sei. Sie stimme sich regelmäßig mit den für den Datenschutz zuständigen Stellen in Hamburg ab, die die Datenverarbeitung der Beklagten nicht beanstandet hätten. Die Beklagte trägt vor, die Verarbeitung der Daten der Klägerin, wobei es ihr nur um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihres bürgerlichen Namens gehen könne, erfolge auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Allgemein zugängliche personenbezogene Daten dürften für eigene Geschäftszwecke genutzt werden, sofern nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenständen. Hierzu zählten auch Informationen, die in öffentlich zugänglichen Registern oder dem Internet einzusehen seien. Im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sei eine umfangreiche Interessenabwägung vorzunehmen, die vorliegend zugunsten der Beklagten ausfalle. Die Klägerin könne keine ausreichenden Interessen darlegen, die gegenüber den berechtigten Interessen der Beklagten an der Verarbeitung ihres Namens überwögen. An einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse der Klägerin fehle es bereits deshalb, weil sich in der Darstellung der Plattform der Beklagten lediglich solche Daten fänden, die bereits im Handelsregister oder im Bundesanzeiger veröffentlicht worden seien. Die Klägerin habe sich in Kenntnis der Veröffentlichungspflichten bewusst für die Organisationsform ihrer Gesellschaft entscheiden. Entgegen der Darstellung der Klägerin vermittele die Plattform der Beklagten auch nicht den Eindruck, die Klägerin sei noch an der „M. L1 M. D. e.K.“ beteiligt; vielmehr werde in der Rubrik „Netzwerk“ ausdrücklich dargestellt, dass es keine aktuelle Verbindung mehr zwischen der Klägerin und der „M. L1 M. D. e.K.“ gebe. In den folgenden ergänzenden Beschreibungen zu der „M. L1 M. D. e.K.“ werde - insoweit unstreitig - ausdrücklich aufgeführt, dass die Klägerin nicht mehr Inhaberin sei und der Inhaberwechsel bereits zum 10.09.2015 erfolgt sei. Für den durchschnittlich informierten Betrachter sei es daher fernliegend - so argumentiert die Beklagte -, dass noch eine aktive Verbindung zwischen der Klägerin und der „M. L1 M. D. e.K.“ bestehe. Nach Ansicht der Beklagten bestehe dementsprechend auch kein Unterlassungsanspruch. Es fehle bereits an einer entsprechenden Rechtsverletzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2022 Bezug genommen.